(2). Randnummer 22 1. Der Bescheid vom 9. Januar 2017 ist wirksam bekanntgegeben worden. Randnummer 23 Gemäß § 11 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) iVm. § 112 Abs. 1 Satz 1 des Landesverwaltungsgesetzes (LVwG) wird ein Abgabenbescheid gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Die Bekanntgabe ist nicht nur eine Rechtmäßigkeits-, sondern eine Existenzvoraussetzung des Verwaltungsaktes (vgl. dazu Urteil des Senats vom 17. August 2005 - 2 LB 59/04 -, juris, Rn. 36), und sie setztunabhängig von der jeweiligen Form den Zugang des Verwaltungsaktes voraus. Bei verkörperten Verfügungen bedeutet Zugang entsprechend § 130 BGB, dass der Verwaltungsakt tatsächlich derart in den Machtbereich des Adressaten gelangt, dass dieser bei gewöhnlichem Verlauf und unter normalen Umständen die Möglichkeit der Kenntnisnahme hat. Es ist weder erforderlich, dass der Adressat das Schriftstück tatsächlich zur Kenntnis genommen hat, noch, dass er es besonders in Besitz genommen hat (BVerwG, Beschluss vom 22. Februar 1994 - 4 B 212.93 -, juris, Rn. 3; zur Anwendbarkeit des § 130 BGB: Kopp/ Ramsauer, VwVfG, 20. Auflage 2019, § 41, Rn. 7c). Randnummer 24 Nach § 110 Abs. 2 LVwG gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben ( § 110 Abs. 2 Satz 1 LVwG ), es sei denn der Verwaltungsakt ist nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zuganges nachzuweisen ( § 110 Abs. 2 Satz 3 LVwG ). Randnummer 25 Die Voraussetzungen für das Eingreifen der Zugangsfiktion nach § 110 Abs. 2 LVwG liegen nicht vor, weil der Kläger keinen späteren Zugang des Bescheides behauptet, sondern diesen schlichtweg bestreitet. Randnummer 26 Insoweit vermag der Senat der Ansicht des Beklagten, dass eine Behörde den ihr obliegenden Nachweis für den Zugang eines Verwaltungsaktes nach den Grund-sätzen des ersten Anscheins führen könne, indem sie die Aufgabe des Briefs zur Post nachweise und es dann Sache des Betroffenen sei, den Anscheinsbeweis zu entkräften, nicht zu folgen (vgl. zu dieser Auffassung in Teilen der Rechtsprechung und Literatur: die Nachweise in: Niesler in: Brandt/Domgörgen, Handbuch Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, 4. Auflage 2018,
- cc)Aufgabe zur Post oder elektronischen Übermittlung; juris, Rn. 229 und zur Gegenauffassung Rn. 230). Deshalb kann dahinstehen, ob es bei einer vollautomatisierten Bescheidversendung ausreichend ist, wenn diese ihrer Programmierung nach garantiere, dass das Datum des Bescheides mit dem Tag der Absendung übereinstimmt, und dies dann quasi das Äquivalent für den Abgangsvermerk darstellt. Randnummer 27 Vielmehr orientiert sich der Senat an der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (vgl. dazu auch die Übersicht in: Seer in: Tipke/Kruse, AO/FGO, 158. Lieferung 10.2019, § 122 AO, Rn. 48, 58 [Bestreiten des Zugangs als solchen], Rn. 59 [Bestreiten des fristgerechten Zugangs]), nach der es, wenn der Adressat eines Abgabenbescheides - wie hier -, bestreitet, diesen überhaupt erhalten zu haben, regelmäßig schon dieser Umstand genügt, um Zweifel am Zugang im Sinne des § 122 Abs. 2 AO - der insoweit mit § 110 Abs. 2 LVwG wesensgleich ist - zu wecken. Anders als im Fall der Behauptung eines verspäteten Zugangs kann von einem Adressaten, der den Zugang überhaupt bestreitet, keine weitere Substantiierung verlangt werden. Eine solche Substantiierung wäre dem Kläger zudem auch gar nicht möglich, da ein Abgabenschuldner nichts dazu vortragen kann, warum ihn ein Schreiben nicht erreicht hat (sog. Unmöglichkeit des Beweises einer Negativtatsache). Wählt die Behörde statt der förmlichen Zustellung die Bekanntgabe des Bescheides durch einfachen Brief, trägt sie im Falle des Bestreitens das Risiko der Unerweislichkeit des Zugangs, ohne dass ihr die Erleichterungen des Anscheinsbeweises zugutekommen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 15. Juni 2016 - 9 C 19.15 -, juris, Rn. 18 f. bei einem Grundsteuerbescheid mit Verweis auf die ständige Rechtsprechung des BFH und mwN. aus der Literatur; OVG Münster, Beschluss vom 8. November 2017 - 14 A 386/17 -, juris, Ls 1 und Rn. 2; VGH München, Urteil vom 24. November 2011 - 20 B 11.1659 -, juris, Rn. 27; OVG Lüneburg, Beschluss vom 3. Dezember 2018 - 9 LA 124/18 -, juris, Rn. 8 f. mwN. aus der Rechtsprechung des BFH; VGH Mannheim, Urteil vom 18. Oktober 2017 - 2 S 114/17 -, juris, Rn. 27; BFH, Beschluss vom 3. Juli 2009 - IX B 18/09 -, juris, Rn. 3 mwN; vgl. auch BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 19. Juni 2013 - 2 BvR 1960/12 -, juris, Rn. 9 mwN., wonach auch bei der formlosen Versendung gerichtlicher Dokumente keine Vermutung des Zugangs besteht und der Bürger weder das Risiko des Verlustes im Übermittlungswege noch eine irgendwie geartete Beweislast für den Nichtzugang trägt). Insoweit verfängt auch der Hinweis des Beklagten auf das Urteil des Senats vom 17. August 2005 (2 LB 59/05, juris) nicht; auch danach ist es Sache des Beklagten den Nachweis des Zugangs zu erbringen (Rn. 38, juris). Randnummer 28 Ausnahmsweise ist ein substantiiertes Bestreiten des Zugangs aber dann erforderlich, wenn über die korrekte Adressierung des Bescheids und dessen behördenintern dokumentierte Absendung hinaus weitere Tatsachen, wie zum Beispiel die durch entsprechende Einlassung offenbar werdende Kenntnis des Betroffenen vom Inhalt des Bescheids, dafür sprechen, dass er ihn entgegen seinem Vorbringen tatsächlich erhalten haben könnte und sich die Behauptung vom Nichtzugang des behördlichen Schriftstücks als reine Schutzbehauptung erweist, etwa weil er auf andere Schreiben auch reagiert hat bzw. ihn andere Behördenpost auch unter dieser Anschrift erreicht hat (vgl. BGH, Beschluss 27. April 2017 - 1 ZB 91.16 -, juris, Rn. 24 f., nach dem der Behörde die Grundsätze des Anscheinsbeweises zugutekommen sollen, wenn Tatsachen und Besonderheiten den Schluss zulassen, dass der Empfänger den Brief tatsächlich erhalten haben muss; zum Ganzen: Niesler in: Brandt/Domgörgen, Handbuch Verwaltungsverfah-ren und Verwaltungsprozess, 4. Auflage 2018,
- cc)Aufgabe zur Post oder elektronischen Übermittlung; juris, Rn. 229 f. mwN. aus Rechtsprechung und Literatur). Insoweit genügt zwar nicht der auf einen typischen, nicht aber auf den tatsächlichen Geschehensablauf abstellende Beweis des ersten Anscheins; jedoch können bestimmte Verhaltensweisen des Steuerpflichtigen innerhalb eines längeren Zeitraums nach Absendung des Steuerbescheides vom Gericht im Zusammenhang mit dem Nachweis der Absendung unter Berücksichtigung der hohen Wahrscheinlichkeit, dass ein abgesandtes Schriftstücks seinen Empfänger auch erreicht hat, im Wege einer freien Beweiswürdigung dahingehend gewürdigt werden, dass – entgegen der Behauptung des Steuerpflichtigen – von einem Zugang des Steuerbescheides auszugehen ist (vgl. BFH, Beschluss vom 4. November 2008 - I B 106/08 -, juris, Rn. 7; OVG Münster, Beschluss vom 8. November 2017 - 14 A 386/17 -, juris, Ls 2 und Rn. 6). Randnummer 29 Gemessen daran hat der Senat nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens, also den Angaben und Verhaltensweisen des Klägers sowie der Vernehmung der Zeugen …, … und ... die Überzeugung gewonnen (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) - absolute Gewissheit ist nicht erforderlich -, dass ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit vorliegt, dass der Kläger den ordnungsgemäß adressierten Festsetzungsbescheid vom 9. Januar 2017 erhalten hat (
- a)und der Beklagte den Bescheid, dessen Absendung er nicht in einem Abgangsvermerk dokumentiert hat, auch am gleichen Tage erstellt und bei der Post aufgegeben hat (b). Ein anderer Geschehensablauf ist bei vernünftiger Überlegung nicht denkbar (vgl. zum Maßstab und zum Grad der richterlichen Überzeugungsbildung die Nachweise in: Kopp/Schenke, VwGO, 23. Auflage 2017, § 108, Rn. 5). Randnummer 30 a. Der Kläger hat auf die vier dem Bescheid vom 9. Januar 2017 nachfolgenden Mahnungen vom 6. März 2017, 24. Mai 2017, 25. August 2017 und 28. November 2017, die er allesamt erhalten hat, jeweils die quartalsmäßig geforderten Steuerbeträge gezahlt. Dies hätte er, da er den Zugang des Steuerbescheides bestreitet, getan ohne die dafür erforderliche Vollstreckungsgrundlage, also den Steuerbescheid, erhalten zu haben. Dies ist nicht nachvollziehbar. Vielmehr ist der Senat nach den Angaben des Klägers und der Vernehmung der Zeugen …, … und ... davon überzeugt, dass er den Abgabenbescheid vom 9. Januar 2017 erhalten, es aber entweder wegen des laufenden Rechtsstreits über den Vorauszahlungsbescheid nicht für erforderlich gehalten hat, auch den Festsetzungsbescheid anzugreifen, oder es aber schlichtweg vergessen hat, dagegen Widerspruch einzulegen. Randnummer 31 Der Kläger hat die Begleichung der Hauptforderung, nicht jedoch der Nebenforderungen - wie Mahngebühren und die Säumniszuschläge - damit begründet, dass er keine Zweitwohnungssteuer schuldet. Vor diesem Hintergrund ist schon nicht nachvollziehbar, dass er die Hauptforderung gezahlt hat. Denn ohne wirksam bekanntgegebenen bestandskräftigen bzw. sofort vollziehbaren Bescheid - wie hier - fehlt die Vollstreckungsgrundlage und darf die Vollstreckung auch nicht beginnen (vgl. § 269 Abs. 1 Nr. 1 LVwG ). Die dazu ebenso erforderliche Mahnung (vgl. § 269 Abs. 1 Nr. 1 LVwG ) allein ist dafür nicht ausreichend. Dies muss gerade dem Kläger als Rechtsanwalt klar gewesen sein. Randnummer 32 Soweit er die Zahlungen damit erklärt, dass er sie – wenn auch vorschnell - zur Abwendung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen geleistet hat, mag es einleuchtend sein, dass er die Pfändung seines Kontos nicht riskieren wollte. Plausibel wären aber danach eine, eventuell auch zwei, nicht aber vier Zahlungen ohne Vollstreckungsgrundlage und ohne Hinweis darauf. Insoweit ist nicht erklärbar, dass der Kläger, der sämtliche Bescheide zuvor angegriffen hat, viermal zahlt, ohne seinerseits den Bescheid, der die fälligen Beträge zum Gegenstand hat, beim Beklagten anzumahnen. Nachvollziehbar wäre es nur gewesen, wenn der Kläger sich zumindest nach der 1. Mahnung mit dem Hinweis, dass er den Abgabenbescheid nicht erhalten hat, an den Beklagten gewandt hätte. Mag er danach auch unabhängig von der Reaktion des Beklagten zahlen, um Kontopfändungen zu vermeiden. Nicht plausibel aber ist das Schweigen des Klägers gerade auch vor dem Hintergrund des laufenden Verfahrens gegen den Vorauszahlungsbescheid. Insoweit hat der Senat ihn anders, und zwar als streitbaren Kollegen, in den beiden Berufungsverhandlungen ( 2 LB 90/18 und 2 LB 2/19 ) erlebt. Randnummer 33 Dass den Mahnungen ein sofort vollziehbarer Steuerbescheid vorausgeht, wusste der Kläger aus dem vorangegangenen Jahr. Auch die Abschläge auf die Zweitwohnungssteuer für das Jahr 2015 hat er erst nach den quartalsmäßigen Mahnungen des Beklagten geleistet (vgl. die Mahnung vom 11. Januar 2016; Anlage K 2 zum Schriftsatz des Klägers vom 26. März 2019). Auch insoweit hätte es mehr als nahegelegen, dass er nach der 1. Mahnung reagiert hätte. Randnummer 34 Für den Senat lässt sich das Verhalten des Klägers schlüssig nur damit erklären, dass er es wegen des angegriffenen Vorauszahlungsbescheides für das Jahr 2016 unterlassen hat, Widerspruch auch gegen den Festsetzungsbescheid für dasselbe Steuerjahr einzulegen. Dies entspräche auch seinen ursprünglichen Angaben im Berufungsverfahren, wonach er es als „unnütze Doppelarbeit und Förmelei“ betrachte, einem Bescheid zu widersprechen, der dieselbe unbegründete und bereits mit Widerspruch gegen den Vorauszahlungsbescheid angegriffene Steuerschuld zum Gegenstand hat, zumal die Rechtsauffassungen dazu den Parteien wechselseitig bekannt seien. Weiterer schriftlicher Eingaben hat es nach seiner Ansicht deshalb nicht bedurft. Randnummer 35 Soweit er im Gegensatz dazu nunmehr mit Schriftsatz vom 8. Januar 2020 behauptet, dass er bei Kenntnis vom Bescheid schon wegen der darin enthaltenen Rechtsbehelfsbelehrung und aus Gründen größtmöglicher Vorsicht auch noch gegen diesen Widerspruch eingelegt hätte, wie er es bei allen anderen Bescheiden dieser Art seit dem Jahre 2015 getan habe, lässt sich für den Senat auch mit der jetzt nachgeschobenen hypothetischen Verhaltensweise sein widersprüchliches Verhalten - Zahlungen auf vier Mahnungen ohne einen Hinweis auf das Fehlen einer Vollstreckungsgrundlage - nicht plausibel erklären. Dies gilt selbst vor dem Hintergrund, dass Post mittlerweile häufiger verloren geht und verspätet (darauf kommt es hier indes nicht
- an)ankommt als noch einige Jahre zuvor, und die „Zustellung“ von Briefen damit insgesamt unsicherer geworden ist. Denn dies erklärt seine Reaktion (Zahlung ohne Grundlage und/oder Frage danach beim Beklagten) auf die ihm alle vier unstreitig zugegangenen Mahnungen nicht. Randnummer 36 b. Zudem spricht trotz fehlenden Abgangsvermerks durch die Poststelle des Beklagten ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit, der vernünftigen Zweifeln Schweigen gebietet, dafür, dass der Bescheid vom 9. Januar 2017, der die Anschrift des Klägers ordnungsgemäß ausweist, auch an diesem Tage erstellt, ausgedruckt, kuvertiert, frankiert und zur Post aufgegeben worden ist. Diesen Grad an Überzeugungsgewissheit hat der Senat, weil der Beklagte den Postabgang, der für eine Aufgabe des Bescheides vom 9. Januar 2017 zur Post auch an diesem Tage spräche, in den Akten wegen der „vollautomatisierten Bescheidversendung“ nicht dokumentiert bzw. vermerkt hat, durch die Vernehmung der Zeugen … - zum Teil abgeglichen mit vom Beklagten eingereichten Screenshots zur Erstellung und Druck der Bescheide -, … und ... gewonnen. Randnummer 37 Insoweit reichen bei fehlendem Abgangsvermerk durch die Poststelle der Behörde (vgl. dazu: BFH, Beschluss vom 19. August 2002 - IX B 179/01 -, juris, Ls 2 und Rn. 3) die Grundsätze des Anscheinsbeweises auch unter Berufung auf den allgemeinen organisatorischen behördeninternen Verfahrensablauf nicht aus, da eine Ausgangskontrolle gerade nicht gewährleistet ist. Das Bescheiddatum hat lediglich die Funktion, die Steuerfestsetzung zeitlich zu fixieren und in diesem Sinne den Bescheid zu kennzeichnen. Aus dem Bescheiddatum lässt sich nicht auf den Tag der Aufgabe zur Post schließen. Der Beweis der Aufgabe eines Verwaltungsakts zur Post an einem bestimmten Tag kann nicht nach den Regeln des Anscheinsbeweises geführt werden, wenn die Absendung nicht in einem Absendevermerk der Poststelle der Behörde festgehalten ist. Da sich die Aufgabe von Verwaltungsakten zur Post im Wissens- und Verantwortungsbereich der Behörde abspielt, hat sie insoweit die erforderliche Beweisnähe. Die Feststellungslast (objektive Beweislast) für den Tag der Aufgabe eines Verwaltungsakts zur Post trägt die Behörde (vgl. zum Ganzen: BFH, Urteil vom 9. Dezember 2009 - II R 52/07 -, juris, Rn. 27 für Fälle, in denen die Zugangsfiktion des § 122 Abs. 2 AO Anwendung findet, m.w.N. aus der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs). Randnummer 38 Um den Tag der Aufgabe eines Verwaltungsakts zur Post feststellen zu können, bedarf es keines Absendevermerks der Poststelle. Bei Fehlen eines solchen Vermerks kann die Behörde vielmehr darlegen, wie der Ablauf der Postversendung gestaltet war und welche Maßnahmen ergriffen worden waren, um die Gewähr für die Übereinstimmung von Bescheiddatum und tatsächlichem Aufgabetag zu bieten (vgl. zum Ganzen: BFH, Urteil vom 9. Dezember 2009 - II R 52/07 -, juris, Rn. 28 für Fälle, in denen die Zugangsfiktion des § 122 Abs. 2 AO Anwendung findet, m.w.N. aus der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs). Randnummer 39 Gemessen daran haben die Zeugen …, … und ..., jeder den in ihren bzw. seinen Zuständigkeitsbereich fallenden Arbeitsschritt, in dem vom Beklagten dargelegten Verfahren von der Erstellung des Bescheides bis zur Aufgabe zur Post am 9. Januar 2017 glaubhaft bekundet. Ihre Aussagen waren klar, gut strukuriert und schlüssig. Scheinbare Widersprüche sind nach Vorhalt aufgelöst worden (siehe unten: Würdigung der Aussage der Zeugin …) - und haben aufeinander aufgebaut. Die Angaben der Zeugin … werden zudem durch die eingereichten Screenshots (Anlagen 2 und 3, 5 und 6 zum Schriftsatz des Beklagten vom 20. März 2019) bestätigt. Belastungstendenzen der Zeugen waren nicht erkennbar. In diesem Zusammenhang hat der Senat bedacht, dass die Zeugen Arbeitnehmer des Beklagten sind. Randnummer 40 Im Einzelnen: Randnummer 41 Fest steht, dass der Abgabenbescheid den 9. Januar 2017 als Datum, die Nummer 16/00000361/003 als Kassenzeichen und die Zeugin …, vormals …, als Sachbearbeiterin ausweist (vgl. Anlage 1 zum Schriftsatz des Beklagten vom 20. März 2019). Gesichert ist weiter, dass der mittlere Teil
(2016)vorhandenen Systemfehlers, durch den das Steuerjahr 2013 noch ausgewiesen worden ist, seien die Seiten 1 jeweils aus den Bescheiden entfernt und nicht an die Steuerpflichtigen übersandt worden. Soweit der Kläger ihr in diesem Zusammenhang weiterhin vorgehalten hat, dass die ihm übersandte Anlage K 2 auch aus einer nicht mit der Anlage 9 identischen Seite 1 besteht, erklärt die Zeugin dies damit, dass es sich dabei um eine Mahnung handelt, für deren Erstellung nicht sie zuständig sei. Dies entspricht auch der Seite 1 der Anlage K2 zum Schriftsatz des Klägers vom
- März 2019, da diese mit „Mahnung“ überschrieben ist und als Verfasser nicht die Zeugin, sondern: „…/…“ ausweist. Soweit der Kläger damit organisatorische Mängel im Verfahrensablauf des Beklagten darlegen wollte, ist ihm dies nicht gelungen. Unterstellt aber, es habe solche Mängel im Geschäftslauf des Beklagten gegeben, beträfen diese dann das Jahr 2016, ließen aber nach den übereinstimmenden Aussagen der Zeugen …, … und ... keine belastbaren Rückschlüsse auf das Jahr 2017 zu. Randnummer 51
- Der Kläger hat gegen den wirksam bekanntgegebenen Bescheid nicht innerhalb der Monatsfrist des § 70 Abs. 1 VwGO Widerspruch eingelegt, sondern erst am
- Februar 2019 und damit mehr als zwei Jahre danach. Randnummer 52 Der bestandskräftige Bescheid vom
- Januar 2017 über die Festsetzung der Zweitwohnungssteuer für das Jahr 2016 in Höhe von 772,92 ersetzt damit den angefochtenen Vorauszahlungsbescheid in gleicher Höhe vom
- Januar 2016 (vgl. zuletzt Urteil des Senats vom
- Januar 2019 - 2 LB 90/18 -, juris, Rn. 63 bis 66 mit Verweis auf das Urteil des Senats vom
- September 2017 - 2 LB 14/16 -, juris, Rn. 29 bis 34; in denen die Festsetzungsbescheide, weil sie jeweils angegriffen worden sind, die jeweiligen Vorauszahlungsbescheide nicht ersetzt haben). Damit hat sich die Klage gegen den Vorauszahlungsbescheid erledigt. Randnummer 53 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 54 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 Satz 1, § 711 ZPO. Randnummer 55 Die Revision wird nicht zugelassen, da Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001414684