Sachverständigenbeweis von Schallimmissionen durch eine Windenergieanlage Leitsatz
(2)Auszuführende, dass sich die von der streitgegenständlichen Anlage verursachten Schallimmissionen am Objekt des Klägers im zulässigen Rahmen halten. Randnummer 22 2. Die Klage ist auch hinsichtlich Hilfsantrages unbegründet. Grundsätzlich steht dem Kläger nach § 1004 BGB ein Anspruch auf Unterlassung von Störungen seines Eigentums zu. Solche Störungen können auch Schallimmissionen sein. Der Anspruch ist aber nach § 1004 Abs. 2 BGB ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist. Nach § 906 BGB hat der Eigentümer eines Grundstücks die Zuführung von u.a. Geräuschen in der Regel zu dulden, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben. Randnummer 23 Überschreiten die von der streitgegenständlichen Anlage ausgehenden Geräuschbelastungen die Grenzwerte der TA Lärm nicht, besteht mithin in der Regel eine Duldungspflicht für benachbarte Grundstückseigentümer wie den Kläger. Randnummer 24
- a)Für das Grundstück des Klägers ist ein Emissionswert von 45 dB (A) nachts und 65 dB (A) tagsüber anzusetzen. Das Grundstück liegt im Außenbereich. Für diesen sind Immissionen durch Vorhaben, die im Außenbereich zulässig sind, in vergleichbarer Höhe hinzunehmen wie allgemein in Kerngebieten, Dorfgebieten und Mischgebieten. Soweit der Kläger einen Grenzwert von 40 dB (A) angewendet haben möchte, wie er in allgemeinen Wohngebieten und Kleinsiedlungsgebieten gelten würde, greift das nicht durch. Das Objekt des Klägers liegt in mehr oder weniger vereinzelter Lage außerhalb eines Wohn- oder Kleinsiedlungsgebietes. Randnummer 25
- b)Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist es Gericht überzeugt, dass die streitgegenständliche Anlage auch unter Berücksichtigung der Vorbelastung Schallimmissionen am Objekt des Klägers von mehr als 45 dB nicht verursacht. Randnummer 26
- aa)Das Gericht hat dazu zunächst das Schallprognosegutachten vom Sachverständigen I... überprüfen lassen und dieses in der mündlichen Verhandlung erläutern lassen. Danach gilt: Randnummer 27 Unter der Voraussetzung, dass die streitgegenständliche Anlage einen Schallleistungspegel von 103,5 dB (A) einhält, lässt sich die Schallbelastung, die am Objekt des Klägers verursacht wird, vergleichsweise sicher berechnen. An der im Gutachten zugrundegelegten Vorbelastung von 37 dB (A) hat der Sachverständige keine Zweifel. Ausgehend von dem im Prognosegutachten zugrundegelegten Schallleistungspegel der einzelnen Anlagen und der Entfernung der Anlagen zum Immissionsort 2 (Objekt des Klägers) lässt sich belastbar errechnen, welche Zusatzbelastung die 16 neuen Anlagen am Objekt des Klägers verursachen. Diese ist mit 40 dB (A) errechnet worden. Bezogen auf das Objekt des Klägers, Immissionsort 2, verursacht dabei die streitgegenständliche Windenergieanlage den weit überwiegenden Teilpegel der Gesamtbelastung. Die weiteren Anlagen des Windparks gehen lediglich mit geringen Teilpegeln in die sich ergebende Zusatzbelastung ein. Das leuchtet unmittelbar ein, da die streitgegenständliche Anlage räumlich am nächsten zum Objekt des Klägers liegt. Die weiteren Anlagen des Windparks sind deutlich weiter entfernt. Der Gutachter I... hat, bezogen auf die streitgegenständliche Anlage, weiter ausgeführt, dass diese Berechnung vergleichsweise sicher durchgeführt werden kann, weil der wesentliche Beitrag durch Direktschall verursacht wird. Die Schallemissionsquelle wird dabei als gedacht punktförmige Quelle im Zentrum der Windkraftanlage, also beim Rotor, angenommen. Diese Annahme sei bei hinreichend großer Entfernung, die vorliegend eingehalten sei, näherungsweise zugrunde zu legen. Berechnet wird, welche Schallimmissionen sich aus bei einer unterstellt punktförmigen Schallquelle mit einer Schallleistungspegel von 103,5 dB(A) ergeben, dies bezogen auf einen Punkt in 5 m Höhe an der der Windkraftanlage zugewandten Außenseite des Objektes des Klägers. Diese Berechnung kann relativ exakt erfolgen, weil der wesentliche Beitrag ein Direktschalleintrag ist. Nennenswerte Hindernisse, Abschirmungen usw. liegen nicht vor. Es wird von daher von einem maximalen Eintrag des von der Anlage ausgehenden Schalls ausgegangen. Weitere mögliche Einflussfaktoren, die neben der Entfernung von vornherein von geringerer Bedeutung sind, sind bei dieser Berechnung berücksichtigt und tendenziell immissionspegelerhöhend angesetzt. So enthält die Berechnung eine sogenannte Mitwindbedingung, d. h. es wird für die Berechnung unterstellt, dass die Windrichtung von der Anlage in Richtung auf das Wohnhaus zeige, was bei gegebener Schallemission tendenziell zu höheren Immissionswerten führt. Bei anderen Windrichtungen ergäbe sich mithin eine etwas geringere Schallimmission. Bei der Ausbreitungsberechnung werden Luftdämpfung und Bodendämpfung berücksichtigt. Weiter wird hinsichtlich des Wetters eine Inversionslage unterstellt, d. h. eine Temperaturschichtung, bei der sich in höherer Lage eine wärmere Luftschicht befindet, die Luftschall teilweise reflektiert. Solche Inversionswetterlagen kommen gerichtsbekannt zwar hin und wieder vor, stellen aber tendenziell den Ausnahmefall dar, sodass auch hinsichtlich der Wetterbedingungen von demjenigen Zustand ausgegangen wird, der bei gegebener Schallemission die höchsten Immissionen am Grundstück verursacht. Topographische Besonderheiten, die mehr als vernachlässigbaren Einfluss auf die Ausbreitungsrechnung haben könnten, liegen nach den glaubhaften Angaben des Sachverständigen, die - die Topographie in der süderdithmarscher Marsch ist gerichtsbekannt - inhaltlich in jeder Hinsicht nachvollziehbar sind, nicht vor. Randnummer 28 Insgesamt ist das Gericht daher nach Anhörung des Sachverständigen überzeugt, dass die im Schallprognosegutachten enthaltenen Berechnungen und die sich daraus ergebenden Belastungen rechnerisch richtig ermittelt und in der Praxis auch tatsächlich belastbar sind. Die vorgenannten Parameter gelten für die Berechnung auch der Immissionen, die durch die 15 weiteren Windkraftanlagen des Windparks verursacht werden. Diese fließen in die insgesamt verursachte Zusatzbelastung am Objekt des Klägers von 40 dB(A) wegen der deutlich größeren Entfernung zwar nur zu untergeordneten Anteilen ein. Es bestehen für das Gericht aber keine Zweifel, dass die Schallimmissionen im Wesentlichen der streitgegenständlichen Anlage sowie untergeordnet der deutlich weiter entfernten 15 weiteren Anlagen eine Zusatzbelastung am Objekt des Klägers von maximal 40 dB (A) ergeben. Die Berechnung ist vom Sachverständigen nachvollzogen und weist keine Fehler auf. Den Rechenweg hat der Sachverständige nachvollziehbar erläutert. Es sind alle Annahmen über wechselnde Einflussfaktoren (Windrichtung, Wetterlage usw.) so berücksichtigt worden, dass von den jeweils ungünstigeren Bedingungen in dem Sinne ausgegangen wurde, dass diejenigen Bedingungen zugrundegelegt werden, die zu einem jeweils höheren Immissionswert führen würden. Nur wenn diese Bedingungen kumulativ auftreten - und die Anlagen allesamt tatsächlich die im Prognosegutachten jeweils zugrundegelegten Schallleistungspegel emittieren - ergibt sich rechnerisch überhaupt eine Zusatzbelastung von 40 dB (A). Physikalisch ist das exakt gar nicht möglich, weil rechnerisch eine Mitwindbedingung für jede einzelne Anlage unterstellt wird, der Wind aber nicht gleichzeitig exakt aus Richtung jeder der 16 Anlagen in Richtung auf das Wohnhaus des Klägers wehen kann. Das ist rechnerisch zwar nur von geringfügiger Bedeutung, zumal auch die weiteren Anlagen des Windparks vom Objekt des Klägers aus gesehen in ähnlicher Himmelsrichtung liegen. Es veranschaulicht aber, dass im Prognosegutachten tatsächlich tendenziell vorsichtig gerechnet wurde, also Randbedingungen unterstellt wurden, die jeweils rechnerisch zu eher höheren Immissionswerten führen. Randnummer 29 Alles in allem hat das Gericht keine Zweifel, dass die im Prognosegutachten errechnete Zusatzbelastung durch die 16 neuen Anlagen, insbesondere durch die streitgegenständliche Anlage, von 40 dB (A) am Objekt des Klägers tatsächlich nicht überschritten wird, dabei die im Prognosegutachten enthaltene Prämisse vorausgesetzt, dass der Schallleistungspegel der streitgegenständlichen Anlage als Emissionswert einen Pegel von 103,5 dB (A) nicht überschreitet (dazu bb.). Randnummer 30 Die Summe aus der Zusatzbelastung von (maximal) 40 dB (A) und der Vorbelastung von 37 dB (A) ergibt rechnerisch 41,8 dB (A). Das ist im Prognosegutachten auf 42 dB (A) aufgerundet worden. Bei der Einschätzung dieser Werte ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Dezibelskala um eine logarithmische Verhältnisskala handelt. Der Schalldruckpegel, der sich am Immissionsort ergibt, wird zu einem vorgegebenen Referenzschallpegel in Beziehung gesetzt. Das Verhältnis dieser beiden Werte, physikalisch jeweils Druckgrößen, ergibt dann eine (einheitslose) Verhältnisangabe, die in einer logarithmischen Skala dargestellt wird. Die Verwendung einer logarithmischen Skala führt mathematisch dazu, dass eine Erhöhung des Wertes um 10 dB (A) einer Steigerung des physikalischen Schalldrucks um eine Zehnerpotenz entspricht, also einer Verzehnfachung des physikalischen Drucks. Eine Verdopplung des physikalischen Drucks entspricht auf der logarithmischen Skala näherungsweise einer Steigerung um 3 dB. Randnummer 31 Für die Einschätzung des Prognosegutachtens bedeutet dies: Die Summe aus der Vorbelastung von 37 dB (A) und der durch den Windpark, insbesondere durch die streitgegenständliche Anlage, verursachten Zusatzbelastung von 40 dB(A) beträgt, wie ausgeführt, 41,8 dB (A). Zum Erreichen eines Grenzwertes von 45 dB (A) besteht noch ein Abstand von 3,2 dB (A) auf einer, wie ausgeführt, logarithmischen Skala. Dieser Abstand würde physikalisch nur überschritten, wenn der tatsächliche Schalldruck mehr als doppelt so hoch wäre wie berechnet. Das Prognosegutachten ist angesichts der geschilderten berücksichtigen Parameter und der geschilderten vorliegenden Bedingungen so verlässlich, dass eine Abweichung der tatsächlich entstehenden Immissionen am Objekt des Klägers von den errechneten, die einer Verdoppelung des physikalischen Schalldrucks gleichkäme, ausgeschlossen werden kann. Davon ist das Gericht nach dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens und der Anhörung des Sachverständigen I... überzeugt. Randnummer 32 bb. Diese Berechnung setzt ausgeführt voraus, dass die streitgegenständliche Anlage einen Schall leistungs pegel von 103,5 dB (A) nicht überschreitet. Auch insoweit ist das Gericht nach der Anhörung des Sachverständigen I... überzeugt, dass dies – auch im ungedrosselten Betrieb – der Fall ist. Bis zu einer Leistung von 2 MW garantiert der Hersteller Enercon die Einhaltung dieser Werte. Das Schallnachmessungsgutachten (Anlage B2) hat dies bestätigt. Der Sachverständige I... hat gut verständlich darlegt, dass und warum auch dieses Gutachten belastbar ist. Die Messungen seien lege artis erfolgt. Die Regressionsanalyse (S. 15 des Gutachtens) bestätige nicht nur die Einhaltung der vom Hersteller garantierten Werte, sondern einen leiseren Betrieb. Das sei durchaus erwartbar, da die von solchen Anlagen verursachten Schallemissionen im laufenden Betrieb eine gewisse Streuung aufwiesen. Die vom Hersteller garantierten Werte seien stets vorsichtig angesetzte, am unteren Rand der Streuung liegende Werte, da der Hersteller ansonsten erhöhten Regressrisiken ausgesetzt wäre. In der Praxis lägen die gemessenen Schallwerte daher häufig niedriger als die Werte, die nach der Garantie des Herstellers auf jeden Fall eingehalten würden. Randnummer 33 Inhaltlich zeige die Regressionskurve bis zu einer (rechnerisch normiert auf eine in Höhe von 10 Metern) Windgeschwindigkeit von 9 m/s einen für solche Anlagen auch erwarteten mehr oder weniger linearen Anstieg des Schallleistungspegels mit der Windgeschwindigkeit. Bei normierten 9 m/s erreiche die Anlage etwa 95 % der Nennleistung. Erfahrungsgemäß erreichten derartige, pitch-geregelte Anlagen bei etwa 95 % der Nennleistung das Maximum des verursachten Schallleistungspegels, der danach auch bei weiterer Steigerung der Leistung bis zur Nennleistung praktisch nicht ansteige. Das gelte auch bei noch weiterer steigenden Windgeschwindigkeiten, bei denen dann der Anstellwinkel der Rotorblätter verändert werde (pitch-geregelte Anlagen), die Drehzahl aber konstant gehalten werde. Anderes gelte für anders konstruierte Anlagen, die bei weiter steigender Windgeschwindigkeit die Leistungsbegrenzung durch einen konstruktiv verursachten teilweisen Strömungsabriss an den Rotorblättern herbeiführten (stall-geregelte Anlagen). Um eine solche Anlage handele es sich vorliegend aber nicht. Seiner gutachterlichen Erfahrung nach wäre zu erwarten gewesen, dass der bei 9 m/s erreichte Schallleistungspegel bei höheren Windgeschwindigkeiten nicht mehr nennenswerte ansteige. Soweit das Gutachten zwei Messwerte oberhalb von 9 m/s enthalte, die mit einem weiteren linearen Anstieg plausibel vereinbar seien, lasse sich aus dieser geringen Zahl der Messungen kein belastbares Ergebnis ableiten. Nach seiner gutachterlichen Erfahrung liege der tatsächliche Schallleistungspegel höchstwahrscheinlich darunter, verhalte sich in diesem Bereich nämlich als Konstante. Die im Gutachten unterstellte Annahme, dass der Schallleistungspegel auch im Bereich der Windgeschwindigkeiten dieser beiden Messwerte noch linear ansteige, nehme daher, gemessen am Gesamtverlauf der Messkurve, tendenziell eine sehr hohe Schallemission bei diesen Windstärken an. Das Schallnachmessungsgutachten gelange daher mit einem ermittelten Schallleistungspegel von 102,2 dB (A) (S. 8 des Schallnachmessungsgutachtens Anlage B2) zu einem Wert, der bei weiter steigenden Windgeschwindigkeiten jedenfalls nicht weiter ansteige. Mit einem Anstieg der Lautstärke um so viel, dass dies auf einer logarithmischen Skala 1,3 dB (A) ausmache, sei bei weiterem Anstieg der Windstärke keinesfalls zu rechnen. Randnummer 34 Insgesamt hat das Gericht die den gut verständlichen Erläuterungen des Sachverständigen nachvollzogen und ist überzeugt, dass die streitgegenständliche Anlage einen Schallleistungspegel von 103,5 dB (A) im Betrieb nicht überschreitet. Randnummer 35 cc. Nach alledem ist das Gericht überzeugt, dass diese Anlage, auch gemeinsam mit den weiteren Anlagen des Windparks Marner Neuenkoogsdeich, eine Zusatzbelastung am Objekt des Klägers von mehr als 40 dB (A) nicht verursacht. Die Summe mit der Vorbelastung von 37 dB (A) ergibt, wie das Gericht rechnerisch nachvollzogen hat, Immissionen 41,8 dB (A). Randnummer 36 Das sich im Realbetrieb mehr als doppelt so große Immissionen von mehr als 45 dB (A) ergeben könnten, hält das Gericht auch unter Berücksichtigung stets möglicher Ungenauigkeiten für ausgeschlossen, wenn man sich die bei der Berechnung enthaltenen Parameter und deren tendenziell jeweils im Sinne einer höheren Immission angesetzten Werte berücksichtigt. Randnummer 37 Soweit nach den Ausführungen des Sachverständigen ein Aufschlag bei der Berechnung der Schallprognose vorzunehmen gewesen wäre, wenn eine 3-fach-Vermessung des Anlagentyps gefehlt haben sollte, begründet dies keine Zweifel. Dass eine 3-fach-Vermessung des Anlagentyps erfolgt ist, wird im Gutachten ausgeführt. Dort sind auf S. 7, Fußnote 21, auch die konkret verwendeten Messberichte genannt. An der Existenz der dort genannten Messberichte bestehen keine ernsthaften Zweifel. Solche sind vom Sachverständigen auch nicht geäußert worden. Er hat nur darauf hingewiesen, dass in Schallprognosegutachten zumeist solche Messberichte im Anhang abgedruckt seien, während sie hier nur unter den verwendeten Unterlagen genannt seien. Es sei auch seiner Erfahrung nach aber nicht zu erwarten, dass für einen Anlagentyp wie den hier errichteten keine Dreifachvermessung erfolgt sein könnte. Der Sachverständige hat hier nur der Vollständigkeit halber – zu Recht – darauf hingewiesen, dass er die hier angegebene Existenz des Bericht über die Dreifachvermessung nicht habe nachprüfen können. In der Gesamtschau ergeben sich daraus aber keine Zweifel an deren Existenz. Randnummer 38 Soweit der Kläger einen Zuschlag wegen Tonalität der Anlage berücksichtigt haben will, weist die Anlage nach dem Ergebnis des Schallnachmessungsgutachtens keine wahrnehmbare Tonalität auf. Daran hat der Sachverständige keine Zweifel geäußert. Der Kläger hat auch nichts Konkretes zu einer bestimmten ungewöhnlichen Tonalität gerade dieser Windenergieanlage vorgetragen. Die von der Anlage verursachten Geräuschimmissionen sind daher auch nicht deshalb, weil bestimmte Töne aus dem Geräuschspektrum herausstechen würden, höher als berechnet zu gewichten. Randnummer 39 3. Infraschallimmissionen sind nicht konkret dargelegt und würden üblicherweise bei höheren Windstärken nach den Ausführungen des Sachverständigen durch die von anderen Quellen (Bäume, Sträucher) im Nahbereich verursachten Immissionen solcher Art ohnehin überdeckt. Randnummer 40 4. Ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorgenommen worden ist oder nicht, ist kein Einwand, der im Rahmen eines privatrechtlichen Abwehranspruchs erhoben werden könnte. Gleiches gilt für die Frage, ob im Genehmigungsverfahren nach dem BImSchG ein Turbulenzgutachten hätte eingeholt werden müssen. Solche Gutachten dienen im Genehmigungsverfahren im Übrigen eher der Überprüfung der Standsicherheit. Das ist bei der vorliegenden Entfernung nicht, auch nicht vorbeugend, Frage eines Abwehranspruchs, der mögliche Immissionen beträfe. Randnummer 41 5. Eine optisch bedrängende Wirkung ist – soweit es nicht um Schattenwurf etc, sondern um die erhebliche Beeinträchtigung der Aussicht geht – keine Immission auf das Grundstück, die Gegenstand eines privatrechtlichen Abwehranspruchs sein könnte. Das solches im Baurecht auch nachbarschützend berücksichtigt werden kann, begründet keinen privatrechtlichen Anspruch. Im Übrigen hat die Anlage mit einem Abstand von 440 Metern und einer Höhe von 119 Metern einen Abstand, der (etwas) mehr das dreieinhalbfache der Höhe beträgt. Dann wäre eine bedrängende Wirkung, falls sie überhaupt Gegenstand eines privatrechtlichen Abwehranspruchs sein könnte, in der Regel auch zu verneinen. Randnummer 42 6. Dass und wann die streitgegenständliche Anlage einen nicht hinnehmbaren Schattenwurf auf das Grundstück des Klägers verursacht, ist nicht konkret vorgetragen. Der Genehmigung nach dem BImSchG liegt eine gutachterliche Prognose des Schlagschattenwurfs vom 5.3.2013 für alle 16 neuen Anlagen zugrunde (Anlage K1, S. 21). Soweit danach mit Beschattungswirkungen von mehr als 30 min/Tag bzw. 30 Std/12 Monate zu rechnen war, waren technische Abschalteinrichtungen vorgeschrieben. Der Kläger trägt schon nicht vor, ob für die streitgegenständliche Anlage solche technischen Abschalteinrichtungen vorgeschrieben waren oder nicht. Das wäre dem genannten Prognosegutachten zu entnehmen, das dem Kläger spätestens im Widerspruchsverfahren zugänglich gewesen sein muss. Sollte nach diesem Gutachten nicht mit unzumutbaren Schlagschattenbelastungen zu rechnen sein, so trägt der Kläger auch nicht konkret vor, ob und welchen Bedingungen es gleichwohl zu einem Schlagschattenwurf an seinem Gebäude komme und ob dies mehr als 30 Min/Tag bzw. 30 Std/12 Monate der Fall sei. Randnummer 43 Die Rüge, die Genehmigung stelle nicht sicher , dass der Kläger nicht von einem Schlagschattenwurf beeinträchtigt werde, weil sie bloß auf das Prognosegutachten Bezug nehme, deren Ergebnis aber nicht auf jede einzelne Anlage ausspreche, ist der Sache nach eine formelle Rüge hinsichtlich der Frage, inwieweit in einem Verwaltungsakt Bezugnahmen erlaubt sind. Diese Kritik kann aber nicht im Rahmen eines privatrechtlichen Abwehranspruchs geltend gemacht werden. Randnummer 44 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 S. 1, 2 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001415399