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Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht 4. Senat 4 K 28/18 Urteil Anwendung des Wahlrechts zur nachgelagerten Besteuerung der Rentenzahlungen gemäß § 2

Obsah (5)§ 16§ 17§ 34§ 14§ 175

Anwendung

Wahlrechts zur nachgelagerten Besteuerung der Rentenzahlungen gemäß § 24 Nr. 2 i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 1 EStG in Fällen der Betriebsaufgabe nach § 16 Abs. 3 EStG Orientierungssatz

  1. Das für den Fall einer Betriebsveräußerung gegen wiederkehrende Bezüge geltende Wahlrecht zwischen der sofortigen Versteuerung und der nachgelagerten Besteuerung bei Zufluss der Rentenzahlungen (R 16 Abs. 11 EStR) findet in den Fällen der Betriebsaufgabe keine Anwendung (Rn.35) .
  2. Bei einer Betriebsaufgabe, die mit der Überführung mindestens einer wesentlichen Betriebsgrundlage in das Privatvermögen verbunden ist, kann der Steuerpflichtige --anders als bei der Veräußerung

gesamten Betriebs gegen Rentenzahlung-- über die entnommenen Wirtschaftsgüter ohne Rücksichtnahme auf betriebliche Erfordernisse verfügen und zur Begleichung der Steuer auf den Aufgabegewinn nutzen (Rn.37) . 3.Die Einbeziehung der Veräußerung eines Teilbetriebs i.S.

§ 16Abs. 1 Nr. 1 ESt

G, der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils i.S.

§ 16Abs. 1 Nr. 2 ESt

G sowie der Veräußerung

Anteils an einer Kapitalgesellschaft i.S.

§ 17Abs. 1 Satz1 ESt

G in das Wahlrecht der nachgelagerten Besteuerung führt zu keiner abweichenden Beurteilung (Rn.39) . 4. Revision eingelegt (Az.

BFH X R 6/20). Verfahrensgang nachgehend BFH, 29. Juni 2022, X R 6/20, Urteil Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten

Verfahrens. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten darüber, ob der Klägerin aufgrund der Veräußerung ihres handwerklichen Betriebes gegen Zahlung einer lebenslangen Rente auch dann das Wahlrecht zur nachträglichen Besteuerung der Renteneinnahmen zusteht, wenn das Betriebsgebäude in das Privatvermögen der Klägerin überführt wird. Randnummer 2 Die am xx.xx.1961 geborene Klägerin betrieb bis Ende 2013 in einem Anbau zu ihrem Einfamilienhaus in C einen handwerklichen Betrieb. Da sie krankheitsbedingt nicht mehr in der Lage war, den Betrieb fortzuführen, stellte sie die betriebliche Tätigkeit Ende 2013 ein. Ab dem 1. Januar 2013 bezog die Klägerin Renten wegen Berufsunfähigkeit aus privaten Versicherungen. Die Renten wegen Berufsunfähigkeit setzen nach den Versicherungsbedingungen voraus, dass die versicherte Person ihre berufliche Tätigkeit zu mindestens 50 % nicht mehr ausüben kann. Randnummer 3 Die Klägerin veräußerte den Geschäftsbetrieb einschließlich

Anlagevermögens, der Kunden- und Lieferantenbeziehungen, der Auftragsbestände, der Lieferverträge sowie

Waren- und Materiallagers gegen eine ab Januar 2014 zu zahlende lebenslange Rente in Höhe von monatlich 3.000 € an die A-GmbH. Ausgenommen von der Veräußerung waren das zum Anlagevermögen gehörende Betriebsgrundstück mit aufstehenden Gebäuden und fest installierten Betriebsvorrichtungen sowie weitere in § 1 Abs. 2

Unternehmenskaufvertrags bezeichnete Wirtschaftsgüter, die nicht zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen gehörten. Übertragungsstichtag war der

  1. Januar
  2. Randnummer 4 Die von der Klägerin veräußerten Wirtschaftsgüter wurden von der Klägerin bis zum Übertragungsstichtag auf dem Betriebsgrundstück gelagert und am
  3. Januar 2014 an die A-GmbH übergeben. Für die von der Veräußerung ausgenommenen Wirtschaftsgüter, die von der Klägerin in das Privatvermögen überführt wurden, ermittelte die Klägerin einen - zwischen den Beteiligten unstreitigen - Entnahmegewinn in Höhe von 17.680,60 €. Die Klägerin vertrat die Auffassung, dass lediglich dieser Entnahmegewinn der sofortigen Besteuerung unterliege und ihr im Hinblick auf die monatlichen Rentenzahlungen das Wahlrecht zur nachgelagerten Besteuerung gemäß R 16.11 der Einkommensteuer-Richtlinien (EStR) zustehe. Randnummer 5 Der Beklagte vertrat demgegenüber die Auffassung, dass das Wahlrecht zur nachgelagerten Besteuerung gemäß R 16.11 EStR nur bei einer Betriebsveräußerung, nicht hingegen bei der im Streitfall vorliegenden Betriebsaufgabe i.S.

§ 16Abs.

3

Einkommensteuergesetzes (EStG) anwendbar sei. Auf der Grundlage dieser Rechtsauffassung ermittelte der Beklagte einen Aufgabegewinn in Höhe von 542.195 €, dem folgende Beträge zugrunde lagen: Entnahmegewinn 17.680,60 € + Barwert der Rente 552.132,00 € - Buchwert der veräußerten Wirtschaftsgüter 14.293,50 € - Rückbauaufwendungen 13.323,71 € = Aufgabegewinn 542.195,39 € Randnummer 6 Der Beklagte berücksichtigte den Aufgabegewinn zunächst im Einkommensteuerbescheid für 2013 vom

  1. Februar
  2. Auf den Einspruch der Klägerin setzte der Beklagte die festgesetzte Einkommensteuer für 2013 mit Einspruchsentscheidung vom
  3. März 2017 herab, indem er den Aufgabegewinn auf den Antrag der Klägerin vom
  4. Januar 2017 dem ermäßigten Steuersatz nach § 34 Abs. 3 EStG unterwarf. Im Streitfall seien die Voraussetzungen einer Betriebsaufgabe nach § 16 Abs. 3 Satz 1 EStG erfüllt, da die Klägerin die wesentlichen Betriebsgrundlagen in einem einheitlichen Vorgang teilweise an die A-GmbH veräußert und das Betriebsgrundstück mit den fest installierten Betriebsvorrichtungen in das Privatvermögen überführt habe. Bei dem betrieblich genutzten Grundstücksteil nebst Werkstatt, Gebäude und Garagen habe es sich nach der insoweit maßgeblichen funktionalen Betrachtungsweise um eine wesentliche Betriebsgrundlage

handwerklichen Betriebes gehandelt. Das Betriebsgrundstück habe für die Führung

handwerklichen Betriebes ein besonderes wirtschaftliches Gewicht gehabt, da es aufgrund der fest installierten Betriebsvorrichtungen zwingend für die Betriebsführung erforderlich gewesen sei. Das Grundstück sei zudem durch seine Lage am Ortsrand auf den handwerklichen Betrieb zugeschnitten gewesen. Die Klägerin habe über mehrere Jahre hinweg auf dem Grundstück ihr Gewerbe ausgeübt. Die Eigenschaft als wesentliche Betriebsgrundlage werde nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Steuerpflichtige aus rechtlichen oder wirtschaftlichen Gründen an der Veräußerung der wesentlichen Betriebsgrundlage gehindert sei. Die Klägerin habe die Entnahme

Grundstücks durch Mitteilung im Fragebogen zur Beendigung der gewerblichen Tätigkeit und durch die Ermittlung

Aufgabegewinns nach außen erkennbar dokumentiert. Im Rahmen

Aufgabegewinns sei unter Berücksichtigung

Lebensalters der Klägerin für die von der A-GmbH zu zahlende monatliche Rente ein Rentenbarwert in Höhe von 552.132 € anzusetzen. Der Aufgabegewinn sei zum Zeitpunkt der Realisierung durch die im Jahr 2013 erfolgte Entnahme bzw. Veräußerung zu besteuern. Randnummer 7 Das vom Bundesfinanzhof (BFH) in ständiger Rechtsprechung entwickelte Wahlrecht zur nachgelagerten Besteuerung der Rentenzahlungen

Erwerbers gemäß § 24 Nr. 2 i.V.m. § 15 Abs. 1 EStG gelte nur für die Fälle der Betriebsveräußerung i.S.

§ 16Abs. 1 ESt

G, nicht aber für die im Streitfall vorliegende Betriebsaufgabe und die damit einhergehende Veräußerung einzelner Wirtschaftsgüter. Die im Streitfall gegebene Betriebsaufgabe weise auch nicht die Besonderheit auf, dass nur eine wesentliche Betriebsgrundlage in das Privatvermögen überführt und die an die A-GmbH übertragenen Wirtschaftsgüter zusammen als lebensfähiger Restbetrieb angesehen werden könnten. Vielmehr seien neben dem Grundstück auch fest installierte Betriebsvorrichtungen ins Privatvermögen überführt worden, sodass fraglich sei, ob der Betrieb ohne das Betriebsgebäude und die fest installierten Betriebsvorrichtungen hätte fortgeführt werden können. Im Streitfall sei damit der Gesichtspunkt, dass ein Gewerbebetrieb in seiner Gesamtheit ohne Zerschlagung oder wesentliche Schwächung erhalten und sein Übergang privilegiert werden solle, nicht gegeben. Der Klägerin sei zudem durch die Verwertung

zurückbehaltenen Betriebsvermögens eine Begleichung der auf den Aufgabegewinn entfallenden Steuerschuld zumindest im Prinzip möglich. Randnummer 8 Im anschließenden Klageverfahren vor dem Finanzgericht, das unter dem Az. 4 K 77/17 geführt wurde, machte die Klägerin neben der Berufung auf das Wahlrecht zur nachgelagerten Besteuerung gemäß R 16.11 EStR geltend, dass der vom Beklagten angesetzte Aufgabegewinn nicht im Veranlagungszeitraum 2013 zu berücksichtigen sei, da im Jahr 2013 mangels ausdrücklicher Aufgabeerklärung der Klägerin lediglich eine Betriebsunterbrechung vorgelegen habe. Die Betriebsaufgabe durch Entnahme u.a.

Betriebsgebäudes und die Kenntniserlangung

Beklagten von dieser Entnahme seien erst im Streitjahr 2014 erfolgt. Der Beklagte schloss sich dieser Auffassung an und änderte den Einkommensteuerbescheid für 2013 antragsgemäß. Zugleich erließ der Beklagte am

  1. Februar 2018 einen gemäß § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) geänderten Einkommensteuerbescheid für 2014, in dem er den Aufgabegewinn in Höhe von 542.195 € im Rahmen der Einkünfte aus Gewerbebetrieb berücksichtigte und die Einkommensteuer in Höhe von 126.292 € festsetzte. Im Rahmen der Steuerberechnung unterwarf der Beklagte den Aufgabegewinn dem ermäßigten Steuersatz gemäß § 34 Abs. 3 EStG. Randnummer 9 Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer am
  2. März 2018 beim Finanzgericht eingegangenen Sprungklage. Das Wahlrecht zur nachgelagerten Besteuerung gemäß R 16.11 EStR sei auch auf die im Streitfall vorliegende Betriebsaufgabe anwendbar. Das Wahlrecht gehe auf die Rechtsprechung

Reichsfinanzhofes (RFH) zurück und werde nach der BFH-Rechtsprechung bei einer Veräußerung

Betriebs gegen wiederkehrende Bezüge gewährt, die sich über einen längeren Zeitraum erstreckten und die für den Veräußerer mit einem Wagnis verbunden seien oder die Versorgung

Veräußerers sichern sollten. Die nachgelagerte Besteuerung finde ihre Rechtfertigung in einer teleologischen Reduktion der §§ 16, 34 EStG im Verhältnis zu § 24 Nr. 2 EStG sowie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Besteuerung. Die Rechtsprechung halte die nachgelagerte Besteuerung für sachgerecht, da der Ansatz

Rentenbarwerts bei Sofortbesteuerung zur Versteuerung eines Veräußerungsgewinns führen könne, der tatsächlich nie erzielt werde und hinsichtlich

sen dem Steuerpflichtigen die Mittel zur sofortigen Begleichung der Steuer fehlten. Bei der Veräußerung eines einzelnen Wirtschaftsguts gegen eine Leibrente sei dagegen eine sofortige Versteuerung vorzunehmen, da der Betrieb vom Veräußerer fortgeführt werde. Der BFH nehme in sämtlichen Entscheidungen, die zum Wahlrecht zur nachgelagerten Besteuerung ergangen sein, eine Beurteilung

mit den monatlichen Zahlungen verbundenen Wagnisses vor und prüfe den Versorgungscharakter der Zahlungen. Randnummer 10 Die Kriterien für die Gewährung

Wahlrechts seien auch im Streitfall erfüllt. Die von der A-GmbH an die Klägerin zu zahlende monatliche Rente stelle eine wagnisbehaftete Leibrente dar. Die Klägerin habe den Betrieb aus gesundheitlichen Gründen weit vor Erreichen der Regelaltersrente verkaufen müssen und werde die durchschnittliche statistische Lebenserwartung voraussichtlich nicht erreichen. Die monatlichen Rentenzahlungen seien auf Wunsch der Klägerin vereinbart worden und dienten als wesentliche Einnahmequelle ihrer Versorgung. Bei den von der Klägerin ins Privatvermögen überführten Betriebsvorrichtungen handele es sich um die anteilige Heizungsanlage und die anteilige Öltankanlage, die sowohl im privaten Einfamilienhaus als auch Betrieb benutzt worden seien und daher nicht hätten veräußert werden können. Bei dem in das Betriebsgebäude eingebauten Pressluftrohr handele es sich nicht um eine wesentliche Betriebsgrundlage, sodass

sen Entnahme bei der Beurteilung keine Rolle spiele. Selbst wenn die A-GmbH das Betriebsgrundstück mit erworben hätte, wäre sie nicht bereit gewesen, eine höhere monatliche Rentenzahlung zu leisten. Die finanziellen und steuerlichen Auswirkungen einer Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe seien bei der Klägerin absolut identisch. Nach dem gesetzgeberischen Willen und dem Wortlaut

§ 16Abs. 3 ESt

G gelten für die Betriebsaufgabe dieselben Folgen wie für die Betriebsveräußerung. Die gesetzgeberische Fiktion führe dazu, dass in den weiteren Regelungen

§ 16Abs.

4 zum Freibetrag und

§ 34Abs. 2 Nr. 1 ESt

G zum ermäßigten Steuersatz immer nur von Veräußerungsgewinnen die Rede sei, auch wenn diese Vorschriften sowohl auf die Betriebsveräußerung als auch auf die Betriebsaufgabe Anwendung fänden. Entgegen der Auffassung

Beklagten werde das Wahlrecht zur nachgelagerten Besteuerung nicht bereits dadurch ausgeschlossen, dass der Klägerin aufgrund der Überführung

Betriebsgrundstücks in das Privatvermögen hypothetisch ausreichende finanzielle Mittel für die Begleichung der bei Sofortbesteuerung entstandenen Steuerschulden zur Verfügung gestanden hätten. Denn der BFH habe das Besteuerungswahlrecht auch in den Fällen gewährt, in denen der Betrieb gegen eine Einmalzahlung und eine Rentenzahlung veräußert worden sei, der Veräußerer also tatsächlich und nicht nur hypothetisch über finanzielle Mittel zur Steuerzahlung verfügt habe. Randnummer 11 Aufgrund der Anwendung

Wahlrechts zur nachträglichen Besteuerung sei im Streitjahr lediglich der Entnahmegewinn abzüglich der im Streitjahr angefallenen nachträglichen Rückbauaufwendungen der sofortigen Versteuerung zu unterwerfen. Der vom Beklagten ermittelte Aufgabegewinn sei daher wie folgt zu vermindern: Aufgabegewinn lt. Einkommensteuerbescheid 542.195,39 € - Barwert der Rente 552.132,00 € + Buchwert der veräußerten Wirtschaftsgüter 14.293,50 € = sofort zu versteuernder Aufgabegewinn 4.356,89 € Randnummer 12 Die im Streitjahr geleisteten Rentenzahlungen in Höhe von insgesamt 36.000 € seien in einen Zins- und in einen Tilgungsanteil aufzuteilen. Aus dem Tilgungsanteil, der sich im Streitjahr aufgrund der Minderung

Rentenbarwerts auf (552.132 € - 546.120 € =) 6.012 € belaufe, ergäben sich im Streitjahr noch keine nachträglichen Einkünfte aus Gewerbebetrieb, da derartige Einkünfte erst nach Verrechnung mit den Buchwerten der veräußerten Wirtschaftsgüter in Höhe von insgesamt 14.293 € entstünden. Der Zinsanteil in Höhe von (36.000 € - 6.012 € =) 29.988 € führe im Streitjahr zu nachträglichen Einkünften aus Gewerbebetrieb gemäß § 15 i.V.m. § 24 Nr. 2 EStG. Die Einkünfte der Klägerin aus Gewerbebetrieb beliefen sich daher für das Streitjahr 2014 auf insgesamt (4.356 € + 29.988 € =) 34.344 €. Randnummer 13 Die Klägerin beantragt, den Einkommensteuerbescheid 2014 vom

  1. Februar 2018 dahin abzuändern, dass die Einkünfte aus Gewerbebetrieb auf 34.344 € herabgesetzt werden und die festgesetzte Einkommensteuer entsprechend vermindert wird. Randnummer 14 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 15 Der Beklagte hat der Sprungklage mit dem am
  2. März 2018 beim Finanzgericht eingegangenen Schriftsatz vom
  3. März 2018 zugestimmt. Entscheidungsgründe Randnummer 16 Die zulässige Klage ist unbegründet. Randnummer 17 I. Die Klage ist gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) als Sprungklage ohne Vorverfahren zulässig, da der Beklagte innerhalb eines Monats nach Zustellung der Klage dem Gericht gegenüber seine Zustimmung zur Sprungklage erklärt hat. Randnummer 18 II. Die Klage ist unbegründet. Der angefochtene Einkommensteuerbescheid für 2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Der Beklagte hat den Gewinn aus der im Streitfall vorliegenden Betriebsaufgabe gemäß § 16 Abs. 3 EStG im Streitjahr 2014 zutreffend in Höhe von 542.195 € mit dem ermäßigten Steuersatz nach § 34 Abs. 3 EStG besteuert und die Anwendung

Wahlrechts zur nachgelagerten Besteuerung gemäß R 16.11 EStR auf die Betriebsaufgabe der Klägerin zu Recht abgelehnt. Randnummer 19 1. Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG gehören zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb auch Gewinne, die bei einer Veräußerung

ganzen Gewerbebetriebs erzielt werden. Als Veräußerung gilt nach § 16 Abs. 3 Satz 1 EStG auch die Aufgabe

Gewerbebetriebs. Werden die einzelnen dem Betrieb gewidmeten Wirtschaftsgüter im Rahmen der Betriebsaufgabe veräußert, so sind nach § 16 Abs. 3 Satz 5 EStG die Veräußerungspreise anzusetzen. Dies gilt nach § 16 Abs. 3 Satz 6 EStG auch dann, wenn die Wirtschaftsgüter im Rahmen der Aufgabe

Betriebs veräußert werden. Werden die Wirtschaftsgüter nicht veräußert, so ist nach § 16 Abs. 3 Satz 7 EStG der gemeine Wert im Zeitpunkt der Aufgabe anzusetzen. Randnummer 20 a) Eine Betriebsveräußerung i.S.

§ 16Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 ESt

G setzt voraus, dass alle wesentlichen Betriebsgrundlagen in einem einheitlichen Vorgang auf den Erwerber übertragen werden und gleichzeitig die bisher in dem Betrieb entfaltete gewerbliche Tätigkeit

Veräußerers endet (BFH-Urteil vom 26. September 2013 IV R 46/10, Bundessteuerblatt -BStBl- II 2014, 253, juris Rz. 36, m.w.N.). Im Gegensatz dazu liegt eine Betriebsaufgabe i.S.

§ 16Abs. 3 Satz 1 ESt

G vor, wenn der Steuerpflichtige den Entschluss gefasst hat, seine betriebliche Tätigkeit einzustellen und seinen Betrieb als selbständigen Organismus

Wirtschaftslebens aufzulösen, und in Ausführung dieses Entschlusses alle wesentlichen Betriebsgrundlagen

Betriebs in einem einheitlichen Vorgang innerhalb kurzer Zeit an verschiedene Erwerber veräußert oder in das Privatvermögen überführt (BFH-Urteile vom 3. September 2009 IV R 61/06, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen

Bundesfinanzhofs -BFH/NV- 2010, 404, juris Rz. 11, m.w.N.; vom 18. Juli 2018 X R 36/17, BFH/NV 2019, 195, juris Rz. 22). Randnummer 21 Für die Entstehung

Aufgabegewinns ist nicht auf den Beginn der Betriebsaufgabe, sondern auf den Zeitpunkt

einzelnen Aufgabeteilakts abzustellen. Die entstehenden Gewinne durch die Veräußerung oder durch die mit der Überführung ins Privatvermögen verbundene Entnahme werden im Falle der Veräußerung mit der Übertragung

rechtlichen oder wirtschaftlichen Eigentums auf den Erwerber bzw. dem Zeitpunkt der Entnahme realisiert (BFH-Urteil vom 2. September 2008 X R 32/05, BStBl II 2009, 634, juris Rz. 29 f.). Randnummer 22 Bei der Betriebsveräußerung entsteht der Veräußerungsgewinn mit der Übertragung

wirtschaftlichen Eigentums auf den Erwerber unabhängig davon, ob der vereinbarte Kaufpreis sofort fällig, in Raten zahlbar oder langfristig gestundet ist und wann der Veräußerungserlös dem Veräußerer tatsächlich zufließt (BFH-Beschluss vom

  1. Juli 1993 GrS 2/92, BStBl II 1993, 897, unter C. II.2.b; BFH-Urteil vom
  2. Juli 2013 X R 40/10, BStBl II 2013, 883, juris Rz. 36). Der Veräußerungsgewinn ist damit auch dann bereits im Zeitpunkt der Übertragung

wirtschaftlichen Eigentums zu versteuern, wenn der Veräußerungserlös in Form wiederkehrender (Renten-)Bezüge bezahlt wird (BFH-Urteil vom

  1. September 2015 III R 49/13, BStBl II 2017, 37, juris Rz. 56). Dies gilt auch in den Fällen, in denen die Veräußerung gegen wiederkehrende Bezüge im Rahmen einer Betriebsaufgabe erfolgt (BFH-Urteil vom
  2. November 2017 VI R 63/15, BFH/NV 2018, 369, juris Rz. 24, m.w.N.). Randnummer 23 b) Nach der Rechtsprechung

BFH hat der Steuerpflichtige in den Fällen der Betriebsveräußerung gegen wiederkehrende Bezüge ein Wahlrecht, anstelle der sofortigen Besteuerung der Rente durch Ansatz ihres Kapitalwerts zum Zeitpunkt der Betriebsveräußerung die einzelnen Rentenzahlungen erst bei Zufluss als nachträgliche Betriebseinnahmen gemäß § 24 Nr. 2 i.V.m. § 15 Abs. 1 EStG zu versteuern (BFH-Urteil vom 17. September 2015 III R 49/13, BStBl 2017, 37, juris Rz. 56, m.w.N.). Die Zuflussbesteuerung gilt nur für Bezüge, die lebenslang zu zahlen sind oder eine feste Laufzeit von mehr als zehn Jahren haben und primär der Versorgung oder bei besonders langer Laufzeit mindestens auch der Versorgung

bisherigen Betriebsinhabers oder Mitunternehmers dienen (BFH-Urteil vom

  1. September 2015 III R 49/13, BStBl 2017, 37, juris Rz. 56, m.w.N.). Die Finanzverwaltung hat sich dieser Rechtsprechung für den Fall angeschlossen, dass der Steuerpflichtige seinen Betrieb gegen eine Leibrente veräußert (R 16 Abs. 11 Satz 1 EStR). Der Steuerpflichtige muss das Wahlrecht zur Zuflussbesteuerung ausdrücklich im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung ausüben (BFH-Urteil vom
  2. September 2015 III R 49/13, BStBl 2017, 37, juris Rz. 56, m.w.N.). Randnummer 24 Die Einräumung

Wahlrechts zur Zuflussbesteuerung wird von der Rechtsprechung

BFH auf eine teleologische Reduktion

Anwendungsbereichs der §§ 16, 34 EStG im Verhältnis zu § 24 Nr. 2 EStG und auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Besteuerung gestützt (BFH-Urteile vom

  1. Juli 2010 IX R 45/09, BStBl II 2010, 969, juris Rz. 16, m.w.N.; vom
  2. November 2010 IV R 17/08, BStBl II 2011, 716, juris Rz. 21). Zur Begründung der teleologischen Reduktion und der Anwendung

Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit hat der BFH im Anschluss an die Rechtsprechung

RFH darauf abgestellt, dass bei Vornahme einer Sofortbesteuerung der Rentenzahlungen ein zu hoher Gewinn versteuert wird, wenn der Rentenberechtigte früher stirbt als nach der statistischen Lebenserwartung zu erwarten wäre. Bei einer Sofortbesteuerung fehlten dem Steuerpflichtigen zudem die Mittel zur Entrichtung der Steuer (vgl. BFH-Urteile vom

  1. Januar 1971 I R 147/69, BStBl II 1971, 302, unter 1.b; vom
  2. Juli 2013 X R 40/10, BStBl II 2013, 883, juris Rz. 18 und 22, m.w.N.). Randnummer 25
  3. Nach diesen Grundsätzen steht der Klägerin für die im Streitjahr 2014 vollzogene Betriebsaufgabe kein Wahlrecht zur nachgelagerten Besteuerung der Rentenzahlungen gemäß § 24 Nr. 2 i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG zu. Randnummer 26 a) Die Klägerin hat den handwerklichen Betrieb im Streitjahr 2014 gemäß § 16 Abs. 3 Satz 1 EStG aufgegeben, da sie das Betriebsgrundstück als wesentliche Betriebsgrundlage ins Privatvermögen überführt und die übrigen wesentlichen Betriebsgrundlagen an die A-GmbH veräußert hat. Randnummer 27 aa) Bei dem Betriebsgrundstück handelt es sich um eine wesentliche Grundlage

handwerklichen Betriebs. Randnummer 28 Nach der normspezifischen Auslegung

§ 34ESt

G gehören zu den wesentlichen Grundlagen eines Betriebs im Zusammenhang mit der Tarifbegünstigung eines Gewinns aus einer Betriebsveräußerung oder -aufgabe sowohl die Wirtschaftsgüter, die zur Erreichung

Betriebszwecks erforderlich sind und ein besonderes wirtschaftliches Gewicht für die Betriebsführung besitzen, als auch die Wirtschaftsgüter, die zwar funktional gesehen für den Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil nicht erforderlich sind, in denen aber erhebliche stille Reserven gebunden sind (sog. funktional-quantitative Betrachtungsweise; BFH-Urteile vom

  1. April 2014 IV R 12/10, BStBl II 2014, 1000, juris Rz. 53; vom
  2. März 2017 X R 11/16, BStBl II 2017, 992, juris Rz. 24). Randnummer 29 Ein Grundstück bildet schon dann eine wesentliche Betriebsgrundlage, wenn der Betrieb ohne ein Grundstück dieser Art nicht fortgeführt werden könnte. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob das Grundstück auch von anderen Unternehmen genutzt, ob ein vergleichbares Grundstück gemietet oder gekauft oder ob die betriebliche Tätigkeit auch auf einem anderen Grundstück weitergeführt werden könnte. Ein Betriebsgrundstück ist funktional betrachtet nur dann keine wesentliche Betriebsgrundlage, wenn es für den Betrieb keine oder nur geringe Bedeutung hat (BFH-Urteile vom
  3. Juli 1993 X R 74-75/90, BStBl II 1994, 15, unter 2.a, m.w.N.; vom
  4. März 2016 IV R 22/13, BFH/NV 2016, 1438, juris Rz. 20, m.w.N.). Randnummer 30 Danach ist das Grundstück der Klägerin als wesentliche Betriebsgrundlage anzusehen, da die Klägerin den handwerklichen Betrieb bis zur Einstellung der betrieblichen Tätigkeit Ende 2013 in einem Anbau zum Einfamilienhaus auf diesem Grundstück betrieben hat. Der handwerkliche Betrieb war damit auf das Grundstück angewiesen, weil er ohne dieses Grundstück nicht hätte fortgeführt werden können. Für die Beurteilung der wesentlichen Bedeutung

Betriebsgrundstücks ist es unerheblich, ob der handwerkliche Betrieb auch auf einem anderen Grundstück hätte fortgeführt werden können. Die wesentliche Bedeutung

Betriebsgrundstücks für den handwerklichen Betrieb wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass die A-GmbH nicht bereit war, das Betriebsgrundstück zu einem höheren Kaufpreis bzw. einer höheren Rentenzahlung zu erwerben. Randnummer 31 bb) Der Gewinn aus der Aufgabe

handwerklichen Betriebs ist sowohl im Hinblick auf die an die A-GmbH veräußerten Wirtschaftsgüter als auch im Hinblick auf die Entnahme

Betriebsgrundstücks und der weiteren in § 1 Abs. 2

Unternehmenskaufvertrags bezeichneten Wirtschaftsgüter im Streitjahr 2014 entstanden. Randnummer 32 Die Klägerin hat das Eigentum an den Wirtschaftsgütern

handwerklichen Betriebs, soweit sie Gegenstand

mit der A-GmbH abgeschlossenen Unternehmenskaufvertrags waren, zum Übertragungsstichtag am 2. Januar 2014 an die A-GmbH übertragen. Randnummer 33 Das Betriebsgrundstück mit den aufstehenden Gebäuden und den fest installierten Betriebsvorrichtungen sowie die weiteren in § 1 Abs. 2

Unternehmenskaufvertrags bezeichneten Wirtschaftsgüter hat die Klägerin im Streitjahr 2014 in das Privatvermögen überführt, nachdem sie die an die A-GmbH veräußerten Wirtschaftsgüter am 2. Januar 2014 an die A-GmbH übergeben hatte. Einer vorherigen Entnahme

Betriebsgrundstücks unmittelbar im Anschluss an die Ende 2013 erfolgte Einstellung

handwerklichen Betriebs steht entgegen, dass die veräußerten Wirtschaftsgüter bis zum 2. Januar 2014 auf dem Betriebsgrundstück gelagert wurden, sodass bis zu diesem Zeitpunkt eine betriebliche Nutzung

Grundstücks erfolgte. Für die im Streitjahr 2014 erfolgte Überführung

Betriebsgrundstücks und der in § 1 Abs. 2

Unternehmenskaufvertrags bezeichneten Wirtschaftsgüter ins Privatvermögen spricht zudem, dass die Klägerin in der Gewerbeabmeldung die Betriebsaufgabe zum 2. Januar 2014 erklärt hat und dass diese Aufgabeerklärung dem Beklagten erst im Streitjahr bekannt geworden ist. Randnummer 34 cc) Der Beklagte hat die Höhe

Aufgabegewinns im Streitfall zutreffend in Höhe von 542.195 € ermittelt. Bei der Ermittlung

Aufgabegewinns für das Streitjahr 2014 ist neben dem – zwischen den Beteiligten unstreitigen – Entnahmegewinn von 17.680,60 € der Barwert der Rente anzusetzen; hiervon sind die Buchwerte der veräußerten Wirtschaftsgüter sowie die im Streitjahr 2014 angefallenen Rückbauaufwendungen der Klägerin abzuziehen, die sich – zwischen den Beteiligten unstreitig – auf 15.293,50 € und 13.323,71 € belaufen. Der Rentenbarwert ergibt sich nach § 14 Abs. 1 Satz 1

Bewertungsgesetzes (BewG) durch Ansatz

Vielfachen

Jahreswertes der Rente nach Maßgabe

§ 14Satz 2 bis 4 Bew

G. Auf den Jahresbetrag der Rente von (3.000 € × 12 =) 36.000 € ist nach dem Lebensalter der Klägerin im Streitjahr 2014 gemäß den Schreiben

Bundesministeriums der Finanzen vom

  1. Dezember 2013 (BStBl. I 2013, 1609) und vom
  2. Oktober 2012 (BStBl I 2012, 950) ein Vervielfältiger von 15,337 anzuwenden, der zu einem Rentenbarwert in Höhe von (36.000 € × 15,337 =) 552.132 € führt. Randnummer 35 b) Der Klägerin steht kein Wahlrecht zur nachgelagerten Besteuerung der Rentenzahlungen der A-GmbH gemäß § 24 Nr. 2 i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG zu, da ein solches Wahlrecht im Rahmen der Betriebsaufgabe keine Anwendung findet (Finanzgericht -FG- Köln, Urteil vom
  3. November 2003 1 K 4035/00, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2004, 898; Wacker in Schmidt, EStG Kommentar,
  4. Aufl., § 16 Rz. 292; a.A. Stahl in Korn, EStG Kommentar, § 16 Rz. 189; Hörger/Rapp in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht,
  5. Lfg. Februar 2005, § 16 Rz. 94a). Randnummer 36 Nach Auffassung

Senats ist die nach § 16 Abs. 3 EStG vorgesehene sofortige Besteuerung

Aufgabegewinns aufgrund der zwischen der Betriebsveräußerung und der Betriebsaufgabe bestehenden Unterschiede weder durch Gewährung eines Wahlrechts zur nachgelagerten Besteuerung einschränkend auszulegen, noch bedarf sie nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit einer entsprechenden Korrektur, soweit im Rahmen einer Betriebsaufgabe einzelne oder mehrere Wirtschaftsgüter gegen Rentenzahlungen veräußert werden. Denn die von der Rechtsprechung

BFH unter Anknüpfung an die Rechtsprechung

RFH für das Wahlrecht zur nachgelagerten Besteuerung in den Fällen der Betriebsveräußerung i.S.

§ 16Abs. 1 ESt

G kumulativ herangezogenen Begründungselemente

Risikos einer erhöhten Steuerbelastung und

Fehlens von Mitteln für die Steuerzahlung sind in den Fällen der Betriebsaufgabe i.S.

§ 16Abs. 3 Satz 1 ESt

G nicht in gleicher Weise erfüllt. Randnummer 37 Der Steuerpflichtige trägt zwar bei der Veräußerung von Wirtschaftsgütern gegen Rentenzahlungen im Rahmen einer Betriebsaufgabe in gleicher Weise wie bei der Betriebsveräußerung gegen wiederkehrende Bezüge das Risiko einer erhöhten Steuerbelastung, sofern er bei einer Sofortversteuerung durch Ansatz

nach der statistischen Lebenserwartung bemessenen Rentenbarwerts vor Ablauf der statistischen Restlebensdauer verstirbt. Im Gegensatz zur Betriebsveräußerung verfügt er aber bei der Betriebsaufgabe regelmäßig über ausreichende Mittel, um die auf den Rentenbarwert entfallende Steuer begleichen zu können. Bei der Veräußerung

gesamten Betriebs gegen Rentenzahlungen verbleiben dem Steuerpflichtigen keine ausreichenden Mittel zur Zahlung der Einkommensteuer, die auf den auf den Zeitpunkt der Veräußerung ermittelten Veräußerungsgewinn entfällt. Denn er hat durch die Betriebsveräußerung sämtliche Wirtschaftsgüter an den Erwerber übertragen, während er den Kaufpreis in Gestalt der Rentenzahlungen erst über einen längeren Zeitraum nach dem Veräußerungszeitpunkt erhält. Bei einer Betriebsaufgabe, die – wie im Streitfall – mit der Überführung mindestens einer wesentlichen Betriebsgrundlage in das Privatvermögen verbunden ist, kann der Steuerpflichtige dagegen über die entnommenen Wirtschaftsgüter ohne Rücksichtnahme auf betriebliche Erfordernisse verfügen. Dem Steuerpflichtigen ist es in diesen Fällen möglich, sich die Mittel für die Begleichung der Steuer auf den Aufgabegewinn durch Veräußerung der entnommenen Wirtschaftsgüter oder durch deren Verwendung als Sicherheiten für eine Darlehensaufnahme zu beschaffen (FG Köln, Urteil vom 18. November 2003 1 K 4035/00, EFG 2004, 898). Randnummer 38 Der Senat verkennt nicht, dass auch bei einer Betriebsaufgabe Fallgestaltungen vorkommen, in denen die Steuerpflichtigen nicht über ausreichende Mittel für die Begleichung der auf den Aufgabegewinn entfallenden Steuer verfügen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn im Rahmen der Betriebsaufgabe ausschließlich Wirtschaftsgüter an verschiedene Erwerber gegen Rentenzahlungen veräußert werden oder die ins Privatvermögen überführten Wirtschaftsgüter nicht ausreichen, um die erforderlichen Mittel für die Steuerzahlung zu beschaffen. Umgekehrt wird das Wahlrecht zur nachgelagerten Besteuerung auch für Betriebsveräußerungen gewährt, bei denen ein Teil

Veräußerungspreises in einer Rentenzahlung besteht und der andere Teil in einer Sofortzahlung (R 16 Abs. 11 Satz 9 EStR). Nach Auffassung

Senats ist aber die Beurteilung, ob das Wahlrecht vor dem Hintergrund der fehlenden Mittel für die Steuerzahlung auch auf die Fälle der Betriebsaufgabe zu erstrecken ist, im vorliegend zu beurteilenden Festsetzungsverfahren allein am Regelfall der Betriebsveräußerung und der Betriebsaufgabe vorzunehmen. Hiervon abweichende Besonderheiten

Einzelfalls, die für ein Absehen von der Sofortversteuerung

Aufgabegewinns sprechen, können nur im Rahmen einer – in einem gesonderten Billigkeitsverfahren durchzuführenden – abweichenden Steuerfestsetzung nach § 163 AO Berücksichtigung finden. Eine Berücksichtigung derartiger Umstände im Festsetzungsverfahren wird dadurch ausgeschlossen, dass sich für die Fallgestaltungen der Betriebsaufgabe, die im Hinblick auf die fehlenden Mittel zur Steuerzahlung mit der Betriebsveräußerung vergleichbar sind, keine eindeutigen Tatbestandsmerkmale formulieren lassen. Die Ausdehnung

Wahlrechts zur nachgelagerten Besteuerung auf sämtliche Fälle der Betriebsaufgabe geht demgegenüber über das nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Erforderliche hinaus und führt damit zu einer ungerechtfertigten Abweichung von der gesetzlich angeordneten Sofortbesteuerung

Aufgabegewinns. Die Gleichbehandlung der Betriebsaufgabe und der Betriebsveräußerung im Hinblick auf das Wahlrecht zur nachgelagerten Besteuerung kann aufgrund der dargestellten Unterschiede zwischen beiden Formen der Betriebsbeendigung auch nicht aus der in § 16 Abs. 3 Satz 1 EStG enthaltenen Fiktion abgeleitet werden. Randnummer 39 Entgegen der Auffassung der Klägerin führt auch die Einbeziehung der Veräußerung eines Teilbetriebs i.S.

§ 16Abs. 1 Nr. 1 ESt

G und der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils i.S.

§ 16Abs. 1 Nr. 2 ESt

G (BFH-Urteil vom 14. Mai 2002 VIII R 8/01, BStBl II 2002, 532, unter II.2.a) sowie der Veräußerung

Anteils an einer Kapitalgesellschaft i.S.

§ 17Abs. 1 Satz 1 ESt

G (BFH-Urteil vom 20. Juli 2010 IX R 45/09, BStBl II 2010, 969) in das Wahlrecht zur nachgelagerten Besteuerung zu keiner abweichenden Beurteilung. Denn in diesen Fällen veräußert der Steuerpflichtige sämtliche wesentlichen Betriebsgrundlagen

Teilbetriebs oder

Mitunternehmeranteils bzw. den gesamten im Privatvermögen gehaltenen Gesellschaftsanteil. Bei einer Veräußerung gegen Rentenzahlungen verbleiben ihm damit – in gleicher Weise wie bei der Veräußerung

gesamten Betriebs – aus der gewerblichen Betätigung über den Teilbetrieb oder den Mitunternehmeranteil bzw. aus dem im Privatvermögen gehaltenen Gesellschaftsanteil keine ausreichenden Mittel, um die auf den Veräußerungsgewinn entfallende Einkommensteuer im Zeitpunkt der Veräußerung zu begleichen. Randnummer 40 Die Ausdehnung

Wahlrechts zur nachgelagerten Besteuerung auf die Fälle der Betriebsaufgabe lässt sich schließlich auch nicht dadurch rechtfertigen, dass die Rentenzahlungen z.B. aufgrund einer Insolvenz

Erwerbers uneinbringlich werden können. Denn im Gegensatz zum vorzeitigen Versterben

Rentenberechtigten wirkt sich die Uneinbringlichkeit der Rentenzahlungen als rückwirkendes Ereignis i.S.

§ 175Abs.

1 Satz 1 Nr. 2 AO auf den Aufgabegewinn aus, der im Entstehungsjahr rückwirkend herabzusetzen ist (BFH-Beschluss vom

  1. Juli 1993 GrS 2/92, BStBl II 1993, 897). Randnummer 41
  2. Der Aufgabegewinn der Klägerin unterliegt dem ermäßigten Steuersatz nach § 34 Abs. 3 EStG. Sind in dem zu versteuernden Einkommen außerordentliche Einkünfte i.S.

§ 34Abs. 2 Nr. 1 ESt

G enthalten, so wird nach § 34 Abs. 3 Satz 1 EStG auf Antrag abweichend von § 34 Abs. 1 EStG die auf den Teil dieser außerordentlichen Einkünfte, der den Betrag von insgesamt fünf Millionen Euro nicht übersteigt, entfallende Einkommensteuer gemäß § 34 Abs. 3 Satz 2 EStG nach einem ermäßigten Steuersatz bemessen, wenn der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet hat oder wenn er im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig ist. Randnummer 42 Die Voraussetzungen

§ 34Abs. 3 Satz 1 ESt

G sind im Streitfall – zwischen den Beteiligten unstreitig – erfüllt. Der Aufgabegewinn gehört nach § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG zu den außerordentlichen Einkünften. Die Klägerin war im Streitjahr im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig, da sie ab 2013 Renten wegen Berufsunfähigkeit aus privaten Versicherungen bezogen hat, die nach den Versicherungsbedingungen Personen gewährt werden, die ihre berufliche Tätigkeit zu mindestens 50 % nicht mehr ausüben können (vgl. R 16 Abs. 14 Satz 2 EStR i.V.m. R 34.5 Abs. 3 EStR). Den für die Anwendung

ermäßigten Steuersatzes erforderlichen Antrag hat die Klägerin im Einspruchsverfahren gegen den Einkommensteuerbescheid für 2013 gestellt; der Beklagte hat diesen Antrag zutreffend dahin ausgelegt, dass er auch für das Streitjahr 2014 gelten sollte, da die Beteiligten im Klageverfahren gegen den Einkommensteuerbescheid für 2013 übereinstimmend davon ausgegangen sind, dass der Aufgabegewinn nicht im Jahr 2013, sondern im Streitjahr 2014 zu besteuern ist. Gegen die Berechnung

ermäßigten Steuersatzes nach § 34 Abs. 3 Satz 2 EStG hat die Klägerin schließlich keine Einwendungen erhoben, so dass der Senat insoweit von einer weiteren Prüfung absieht. Randnummer 43 III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 143 Abs. 1, 135 Abs. 1 FGO. Randnummer 44 Die Revision wird zugelassen, da der Rechtssache gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die zwischen den Beteiligten streitige Rechtsfrage der Anwendung

Wahlrechts zur nachgelagerten Besteuerung der Rentenzahlungen gemäß § 24 Nr. 2 i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG auf die Fälle der Betriebsaufgabe

§ 16Abs. 3 ESt

G ist höchstrichterlich noch nicht entschieden. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001415860

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