Anfechtung und Duldung nach Vermögensübertragung des Schuldners im Rahmen einer Güterstandsvereinbarung Leitsatz 1.) Zu den Voraussetzungen der Anfechtung nach dem Anfechtungsgesetz. 2.) Mehrere in einer Urkunde zusammengefasste Einzelübertragungen können getrennt angefochten werden. Orientierungssatz 1. Zu den Voraussetzungen der Anfechtung nach dem Anfechtungsgesetz (Rn.38) (Rn.40) (Rn.44) (Rn.52) (Rn.61) (Rn.67) . 2. Im Streitfall wurde eine Änderung des gesetzlichen Güterstands des Zugewinns in den Güterstand der Gütertrennung vereinbart, die für sich betrachtet keine anfechtbare Rechtshandlung darstellt. Die zusätzliche vertragliche Regelung zur Vereinbarung über die Auseinandersetzung der Zugewinngemeinschaft ist aber anfechtbar (Rn.47) (Rn.48) . 3. Mehrere in einer Urkunde zusammengefasste Einzelübertragungen können getrennt angefochten werden (Rn.46) . 4. Auch wenn einzelne Sachen und Rechte einer Gesellschaft (hier: Partnerschaftsgesellschaft) nicht auf die Ehefrau übertragen wurden, hat der Ehemann mit der Übertragung seines Anteils an der Partnerschaftsgesellschaft ein sonstiges, vollstreckbares Vermögensrecht weggegeben (Rn.54) . 5. Die eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde wurde als unzulässig verworfen (BFH-Beschluss vom 04.05.2018 VII B 61/17, nicht dokumentiert. Verfahrensgang nachgehend BFH, 4. Mai 2018, VII B 61/17, als unzulässig abgewiesen, Beschluss nachgehend BFH, 24. Juli 2019, VII B 65/19, als unbegründet zurückgewiesen, Beschluss Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten über die Rechtsmäßigkeit des Duldungsbescheides vom 20.04.2012 in Gestalt der Teilrücknahmen vom 13.03.2014 und 11.04.2014 sowie die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 23.03.2015. Randnummer 2 Der Ehemann der Klägerin, C, schuldet dem Land Schleswig-Holstein ausweislich der Anlage zum Duldungsbescheid vom 14.07.2014 Abgabeverbindlichkeiten in Höhe von … € und Säumniszuschläge in Höhe von … €, mithin waren im Juli 2014 insgesamt Rückstände in Höhe von … € entstanden. Diesen Abgabeverbindlichkeiten liegen Bescheide über Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer für die Jahre 1995 bis 2010 zugrunde, die sämtlich zunächst im Wege der Ehegattenzusammenveranlagung ergangen sind, später im Wege der Aufteilung dem Ehemann zum überwiegenden Teil direkt zugeordnet wurden und spätestens seit Ende des Jahres 2013 bestandskräftig sind. Hintergrund dieser Bescheide sind u. a. steuerstrafrechtliche Verurteilungen des Ehemannes der Klägerin. Gegenstand der Verurteilung war u. a. die Hinterziehung von Einkommensteuer in den Veranlagungszeiträumen 2003, 2004 und 2006. Randnummer 3 Mit notarieller Vereinbarung vom 29.12.2010 vor dem Notar E änderten die Klägerin und ihr Ehemann den seit ihrer Hochzeit am xx.xx.1995 bestehenden gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft in den Güterstand der Gütertrennung um. Randnummer 4 Im Rahmen dieser Vereinbarung über den Güterstand der Gütertrennung bestimmten die Klägerin und ihr Ehemann den Zugewinnausgleich für die 15 ½ Jahre (Juni 1995 bis Dezember 2010) in diesem Güterstand zu Lasten des Ehemannes und zugunsten der Klägerin auf einen Betrag in Höhe von 800.000,00 €. Zur Abgeltung des Zugewinnausgleiches übertrug der Ehemann der Klägerin • den ihm gehörenden (…) Anteil an der GbR F • den ihm gehörenden (…) Anteil an der GbR H • den ihm gehörenden (…) Anteil an der GbR J • den ihm gehörenden (…) Anteil an der Partnerschaft L • sein bewegliches Vermögen, das sich im Haus O befand, mit einem Gesamtwert in Höhe von 10.000,00 € . Randnummer 5 Hinsichtlich des beweglichen Vermögens behielt sich der Ehemann die Rückübertragung bei Tod oder Scheidung vor (vgl. § 6 der notariellen Vereinbarung vom 29.12.2010). Randnummer 6 Die Abtretung der Geschäftsanteile an den GbR H und an der GbR J war bereits mit privatrechtlichen Vereinbarungen jeweils zum 30.06.2009 erfolgt. Die Partner der Partnerschaft L stimmten der Anteilsübertragung schriftlich am 11.01.2011 zu. Der dazugehörige Partnerschaftsvertrag wurde im Juli 2012 geändert. Randnummer 7 Diese Übertragungen focht der Beklagte nach § 3 Abs. 2 Anfechtungsgesetz -AnfG- insgesamt an und erließ gegen die Klägerin den Duldungsbescheid gem. § 191 Abs. 1 Abgabenordnung -AO- in Verbindung mit § 3 Abs. 2 bzw. § 4 Abs. 1 AnfG vom 20.04.2012. Die Anfechtung begründete er damit, dass der Ehemann als Schuldner durch die entgeltliche Übertragung von Vermögensgegenständen auf seine Ehefrau als nahestehende Person den Beklagten als Gläubiger unmittelbar benachteiligt habe. Randnummer 8 Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin mit Schreiben vom 18.05.2012 form- und fristgerecht Einspruch ein. Diesen begründete sie im Wesentlichen damit, dass die Voraussetzungen für die Anfechtung der Vermögensübertragungen nicht gegeben seien. Insbesondere habe sie eine mögliche Gläubigerbenachteiligung des Beklagten nicht gekannt. Randnummer 9 Durch die Teilrücknahmen vom 13.03.2014 und vom 11.04.2014 begrenzte der Beklagte den Duldungsbescheid auf die Duldung der Vollstreckung in • den dem Ehemann der Klägerin ursprünglich gehörenden (…) Anteil an der Partnerschaft L und • dessen bewegliches Vermögen, das sich im Haus O befand, mit einem Gesamtwert in Höhe von 10.000,00 €. Randnummer 10 Die Teilrücknahmen nahm der Beklagte vor, da die Eigentumsumschreibungen zu den Übertragungen der Anteile an den Grundstücksgesellschaften zur Zeit des Duldungsbescheides am 20.04.2012 noch nicht erfolgt waren. Randnummer 11 Mit Schreiben vom 16.06.2014 erließ der Beklagte das Leistungsgebot zum Duldungsbescheid vom 20.04.2012 in Gestalt der Teilrücknahmen vom 13.03.2014 und 11.04.2014. Randnummer 12 Mit Schreiben vom 18.06.2014 wiederholte die Klägerin ihren Einspruch gegen den Duldungsbescheid vom 20.04.2012 in Gestalt der Teilrücknahmen vom 13.03.2014 und vom 11.04.2014 und erweiterte diesen auf das Leistungsgebot vom 16.06.2014. Randnummer 13 Mit Entscheidung vom 23.03.2015 wies der Beklagte den Einspruch gegen den Duldungsbescheid vom 20.04.2012 in Gestalt der Teilrücknahmen vom 13.03.2014 und vom 11.04.2014 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass die Voraussetzungen der Anfechtung nach §§ 3 Abs. 2, 4 Abs. 1 AnfG gegeben seien. Mit der notariellen Vereinbarung vom 29.12.2010 habe der Ehemann der Klägerin dieser • den ihm gehörenden (…) Anteil an der Partnerschaft L und • sein bewegliches Vermögen, das sich im Haus O befand, mit einem Gesamtwert in Höhe von 10.000,00 € übertragen. Dies sei eine Handlung, die rechtliche Auswirkungen auf eine Sache oder ein Recht habe und somit eine Rechtshandlung im Sinne des Anfechtungsgesetzes darstelle. Darüber hinaus sei die Anfechtung durch den Beklagten am 20.04.2012 erfolgt, mithin innerhalb der in § 3 Abs. 2 AnfG geforderten Zweijahresfrist. Auch sei die Klägerin als Ehefrau nach § 138 Abs. 1 Nr. 1 Insolvenzordnung -InsO- eine dem Schuldner nahestehende Person. Die notarielle Vereinbarung regele die Abgeltung eines möglichen Zugewinnausgleichsanspruches der Klägerin für die 15 1/2 Ehejahre im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Damit sei die Übertragung des Vermögens ein entgeltlicher Vorgang gewesen. Randnummer 14 Das Finanzamt sei Gläubiger des Ehemannes gewesen und habe vollstreckbare Schuldtitel gegen ihn erlangt. Fälligkeit der Forderungen habe vorgelegen. Die Zwangsvollstreckung gegen den Ehemann habe nicht zur Befriedigung der Forderungen geführt. Randnummer 15 Durch die Rechtshandlung sei das FA weiter als Gläubiger benachteiligt worden. Die übertragenen Rechte und Gegenstände seien dem Zugriff des Beklagten entzogen worden. Die den Übertragungsgütern innewohnenden Werte hätten so nicht durch diesen verwertet werden können. Randnummer 16 Es sei weiter davon auszugehen, dass weitere Beitreibungsversuche gegenüber dem Ehemann der Klägerin als Schuldner der Forderungen des Beklagten zu keinem nennenswerten Erfolg führen würden. Die Voraussetzungen des § 2 AnfG seien damit gegeben. Der Beklagte sei anfechtungsberechtigt. Randnummer 17 Der Klägerin sei außerdem bekannt gewesen, dass die Zahlungsunfähigkeit ihres Ehemannes gedroht habe. Im Übrigen gelte für die Anfechtung nach § 3 Abs. 2 AnfG die Beweislastumkehr, wonach die Klägerin zu beweisen habe, dass sie die drohende Zahlungsunfähigkeit nicht gekannt habe. Diesen Beweis habe sie nicht erbracht. Randnummer 18 Für den Fall, dass objektiv betrachtet nicht der Klägerin ein Zugewinnausgleichsanspruch zustehe, sondern dem Ehemann, habe der Beklagte auch die Anfechtung nach § 4 Abs. 1 AnfG ausgesprochen. Randnummer 19 Die tatbestandlichen Voraussetzungen seien also erfüllt. Nach § 11 AnfG sei das, was durch die anfechtbare Rechtshandlung aus dem Vermögen des Schuldners übertragen worden sei, dem Gläubiger zur Verfügung zu stellen, soweit dies zu seiner Befriedigung erforderlich sei. Der Ehemann der Klägerin schulde Abgabenverbindlichkeiten von mehr als … €. Damit stehe fest, dass das mit der notariellen Vereinbarung übertragene Vermögen erforderlich sei, um das Finanzamt zu befriedigen. Randnummer 20 Mit der am 20.04.2015 form- und fristgerecht erhobenen Klage wendet sich die Klägerin gegen den Duldungsbescheid vom 20.04.2012 in Gestalt der Teilrücknahmen vom 13.03.2014 und 11.04.2014 sowie die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 23.03.2015. Randnummer 21 Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, dass die Einspruchsentscheidung vom 23.03.2015 unbeachtlich sei, da es aufgrund der diversen Änderungen des Duldungsbescheides vom 20.04.2012 keinen Duldungsbescheid mehr gäbe, über den der Beklagte in einer Einspruchsentscheidung hätte entscheiden können. Randnummer 22 Die Klägerin führt weiterhin aus, dass der (…) Anteil an der Partnerschaft L ein Gegenstand sei, der nach dem Anfechtungsgesetz nicht zugriffsfähig sei. Dies sei deshalb der Fall, weil die Verwertung der Arbeitskraft eines Schuldners der Gläubigeranfechtung entzogen sei. Eine Anfechtung der Übertragung einzelner zugriffsfähiger Sachen der Partnerschaft sei bisher nicht erfolgt. Randnummer 23 Die Klägerin beantragt, den Duldungsbescheid vom 20.04.2012 in Gestalt der Teilrücknahmen vom 13.03.2014 und vom 11.04.2014, das Leistungsgebot vom 16.06.2014 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 23.03.2015 aufzuheben. Randnummer 24 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 25 Er erläutert, dass im Wege der Teilrücknahmen vom 13.03.2014 und 11.04.2014 lediglich der Duldungsbescheid vom 20.04.2012 beschränkt worden sei. Die nicht mehr mit diesem Bescheid angefochtenen Rechtshandlungen seien dann mit dem weiteren Duldungsbescheid vom 14.07.2014 angefochten worden. Randnummer 26 Darüber hinaus weist er daraufhin, dass es sich bei dem (…) Anteil an der Partnerschaft L sehr wohl um einen zugriffsfähigen Gegenstand im Sinne des Anfechtungsrechts handele. Nach herrschender Rechtslage sei die Übertragung von Gesellschaftsanteilen eine nach den Vorschriften des Anfechtungsgesetzes grundsätzlich anfechtbare Rechtshandlung. Randnummer 27 Mit Beschluss vom 14.07.2015 wurde das Verfahren 3 K 56/15 zur Durchführung eines Güteverfahrens an den Güterichter verwiesen. Die Parteien schlossen in der Fortsetzung des Termins zur Güteverhandlung vom 22.09.2015 am 13.10.2015 eine tatsächliche Verständigung. Das Ruhen des Verfahrens wurde entsprechend mit Beschluss vom 14.10.2015 bis zum Fristende der Tatsächlichen Verständigung, dem 31.03.2016, angeordnet. Die Klägerin hat die eingegangenen Verpflichtungen nicht erfüllt, weshalb das Verfahren wieder aufgenommen worden ist. Entscheidungsgründe Randnummer 28 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. I. Randnummer 29 Der Duldungsbescheid vom 20.04.2012 in Gestalt der Teilrücknahmen vom 13.03.2014 und 11.04.2014 sowie die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 23.03.2015 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Nr. 1 Finanzgerichtsordnung -FGO-). Randnummer 30 Der Beklagte hat zu Recht die Übertragungen des dem Ehemann der Klägerin gehörenden (…) Anteil an der Partnerschaft L und das dem Ehemann der Klägerin gehörende beweglich Vermögen, das sich im Haus O befand, mit einem Gesamtwert in Höhe von 10.000,00 €, nach den Vorschriften der Einzelgläubigeranfechtung angefochten und die Klägerin auf der Grundlage dieser Anfechtung ermessengerecht zur Duldung der Zwangsvollstreckung in die Gesellschaftsanteile und in das bewegliche Vermögen aufgefordert (§ 191 Abs. 1 AO i.V.m. §§ 1, 2, 3 Abs. 2, 4 und 11 AnfG). Randnummer 31 Nach § 191 Abs. 1 AO kann derjenige, der kraft Gesetzes verpflichtet ist, die Vollstreckung zu dulden, durch Duldungsbescheid in Anspruch genommen werden. Dazu zählen auch die Fälle, in denen einem Gläubiger zur Befriedigung seiner Forderungen das zur Verfügung gestellt werden muss, was durch anfechtbare Rechtshandlungen aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist. Gleiches gilt, wenn der Anfechtungsgegner den in anfechtbarer Weise aus dem Schuldnervermögen ausgeschiedenen Gegenstand nicht in Natur zurückgewähren kann und wenn er deshalb verpflichtet ist, Wertersatz zu leisten (§ 11 Abs. 1 AnfG). Randnummer 32 Bei der Entscheidung über die Inanspruchnahme nach § 191 Abs. 1 AO hat das Finanzamt zunächst zu prüfen, ob in der Person oder den Personen, die es durch Duldungsbescheid in Anspruch nehmen will, die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Anfechtung erfüllt sind. Hierbei handelt es sich um eine vom Gericht in vollem Umfang überprüfbare Rechtsentscheidung. Daran schließt sich die nach § 191 Abs. 1 AO die vom Finanzamt zu treffende Ermessensentscheidung i.S. des § 5 AO an, ob und ggf. wen es als Duldungsverpflichteten in Anspruch nehmen will. Diese auf der zweiten Stufe zu treffende Entscheidung ist gerichtlich nur im Rahmen des § 102 FGO auf Ermessensfehler (Ermessensfehlgebrauch bzw. Ermessensüberschreitung) überprüfbar (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 11.03.2004 VII R 52/02, BFHE 205, 14, BStBl II 2004, 579, m.w.N.). Randnummer 33 Die Klägerin ist nach § 11 Abs. 1 Satz 1 AnfG zur Duldung der Vollstreckung in die übertragenen Vermögenswerte verpflichtet. Denn die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für den Erlass des Duldungsbescheids gem. § 191 Abs. 1 AO i.V.m. § 3 Abs. 2 AnfG liegen vor, so dass der Beklagte die Übertragung des Anteils an der Partnerschaft L und des beweglichen Vermögens, das sich im Haus O befand, von dem Ehemann der Klägerin auf die Klägerin wirksam und ohne Ermessensfehler angefochten hat. 1. Randnummer 34 Der Beklagte ist zur Anfechtung berechtigt (§ 2 AnfG). Randnummer 35 Zur Anfechtung ist jeder Gläubiger berechtigt, der einen vollstreckbaren Schuldtitel erlangt hat und dessen Forderung fällig ist, wenn die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners nicht einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers geführt hat und wenn anzunehmen ist, dass sie nicht dazu führen würde. Randnummer 36 Der Beklagte verfügte nach den rechtskräftigen Abschlüssen diverser gerichtlicher Verfahren gegen den Ehemann der Klägerin wegen der Einkommensteuerfestsetzungen der Jahre 1995 bis 2010 (den Verfahren 1 K 80/09, 1 V 233/10, 1 V 234/10, 1 K 162/12, 1 K 163/13, 3 K 10130/12, 3 V 142/14, 3 V 195/14) über vollstreckbare Schuldtitel aufgrund bestandskräftig festgesetzter Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer für die genannten Jahre. Randnummer 37 Dass ein Teil der Forderung des Beklagten zunächst teilweise von der Vollziehung ausgesetzt war, steht der Anfechtung nicht entgegen. Der Beklagte hat im Duldungsbescheid vom 20.04.2012 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die ausgesetzten Beträge nicht mit einbezogen worden sind und die Anfechtung nur auf bestandskräftig festgesetzte Forderungen gestützt werde. Die dem Bescheid beigefügte Anlage bestätigt dies. Randnummer 38 Der Beklagte war auch insoweit zur Anfechtung berechtigt, als bei Erlass der Duldungsbescheide anzunehmen war, dass die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Vollstreckungsschuldners nicht (mehr) zum Erfolg führen werde. Einzelne Vollstreckungsversuche des Beklagten waren bereits erfolglos (vgl. u. a. Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts 3 V 142/14). 2. Randnummer 39 Der Duldungsbescheid vom 20.04.2012 in Gestalt der Teilrücknahmen vom 13.03.2014 und 11.04.2014 ist zu Recht auf eine Anfechtung nach § 3 Abs. 2 AnfG gestützt worden. Die Tatbestandsvoraussetzungen liegen vor. Randnummer 40 Gem. § 3 Abs. 2 AnfG ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person i.S.d. § 138 Insolvenzordnung -InsO- geschlossener entgeltlicher Vertrag anfechtbar, durch den seine Gläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Diese Anfechtung muss innerhalb von 2 Jahren nach Vertragsschluss erfolgen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.