Laufendes Klageverfahren des Einzelgläubigers bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann nicht vom Insolvenzverwalter aufgenommen werden Orientierungssatz 1. Weist das Gericht eine gegen einen vollstreckbaren Verwaltungsakt gerichtete Klage ab, vollstreckt der Abgabenberechtigte nicht aus dem (abweisenden) Urteil, sondern nach wie vor aus dem Verwaltungsakt. Eine vollstreckbare Ausfertigung für den Insolvenzverwalter kann nicht erteilt werden (Rn.9) . 2. Der Insolvenzverwalter tritt nicht in die Beteiligtenstellung des Finanzamts, denn die Durchsetzung eines Anfechtungsanspruches durch Duldungsbescheid nach § 191 AO ist als hoheitliche Maßnahme dem Finanzamt vorbehalten; unabhängig davon, dass der Anfechtungsanspruch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Insolvenzmasse gehört (Rn.10) (Rn.15) . 3. Die Wandlung einer Anfechtungsklage in eine Leistungsklage ist nicht im Verfahren auf Titelumschreibung, sondern allein im laufenden finanzgerichtlichen Verfahren, soweit dieses noch rechtshängig ist, möglich (Rn.19) . Verfahrensgang nachgehend BFH, 24. Juli 2019, VII B 65/19, unbegründet zurückgewiesen Tenor Der Antrag des Insolvenzverwalters vom 24. Juli 2018 auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des finanzgerichtlichen Urteils vom 22. März 2017 für Rechtsnachfolger gem. § 727 der Zivilprozessordnung (ZPO) wird abgelehnt. Tatbestand I. Randnummer 1 Das Finanzamt hat als Anfechtungsgläubiger einen Duldungsbescheid gem. § 191 Abs. 1 Satz 2 Abgabenordnung (AO) i.V.m. §§ 1, 2, 3 Abs. 2, 4 und 11 des Anfechtungsgesetzes (AnfG) vom 20. April 2012 erlassen und durch zwei Teilrücknahmen vom 13. März 2014 und vom 11. April 2014 u. a. auf die Duldung der Vollstreckung in den dem Ehemann der Klägerin ursprünglich gehörenden (…) Anteil an der Partnerschaft L begrenzt. Das Leistungsgebot datiert vom 16. Juni 2014 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 23. März 2015. Randnummer 2 Die Klägerin hat die Bescheide angefochten. Die Klage ist mit Urteil vom 22. März 2017 abgewiesen worden. Randnummer 3 Die von der Klägerin am 21. April 2017 beim Bundesfinanzhof (BFH) erhobene Nichtzulassungsbeschwerde ist mit Beschluss vom 04. Mai 2018 als unzulässig verworfen worden. Damit ist Rechtskraft des Urteils im Verfahren 3 K 56/15 eingetreten. Die Klägerin als Anfechtungsgegnerin ist u. a. verpflichtet, den von ihrem Ehemann, Herrn C, anfechtbar erworbenen (…) Anteil an der Partnerschaft L zur Befriedigung der Gläubiger des Schuldners zur Verfügung zu stellen. Randnummer 4 Über das Vermögen des Ehemannes der Klägerin, Herrn C, ist zwischenzeitlich mit Beschluss des Amtsgerichtes G vom 14. November 2017 das Insolvenzverfahren eröffnet und Herr Rechtsanwalt E zum Insolvenzverwalter bestellt worden. Randnummer 5 Mit Schreiben vom 24. Juli 2018 beantragt der Insolvenzverwalter die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils vom 22. März 2017 in dem Verfahren 3 K 56/15 . Er ist der Auffassung, dass der Antragsteller in Bezug auf den streitgegenständlichen Anfechtungsanspruch Rechtsnachfolger des Einzelgläubigers (Finanzamt G) mit einem insolvenzrechtlich modifizierten Anspruchsinhalt geworden sei. Gem. § 16 Abs. 1 Satz 1 Anfechtungsgesetz (AnfG) sei (ausschließlich) der Insolvenzverwalter berechtigt, die von den Insolvenzgläubigern erhobenen materiell-rechtlichen Anfechtungsansprüche zu verfolgen. Ein bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch laufendes Klageverfahren des Einzelgläubigers könne der Insolvenzverwalter aufnehmen. Den vormaligen Klageantrag (des anfechtenden Gläubigers) könne er dabei nach Maßgabe der §§ 143,144 und 146 der Insolvenzordnung (InsO) erweitern (§ 17 Abs. 2 AnfG). Dies gelte auch dann, wenn (wie hier) der materiell-rechtliche Anfechtungsanspruch durch den Gläubiger vorgerichtlich im Wege eines Duldungsbescheids verfolgt und der Duldungsbescheid sodann von dem Anfechtungsgegner (durch Erhebung einer prozessualen Anfechtungsklage) angegriffen worden sei. Auch in diesem Fall könne der Insolvenzverwalter den noch laufenden Prozess aufnehmen. Dem Insolvenzverwalter komme dabei die Rolle des Klägers zu. Die (prozessuale) Anfechtungsklage des Anfechtungsgegners werde zur Leistungsklage des Insolvenzverwalters. Wenn das Klageverfahren des Einzelgläubigers bereits abgeschlossen worden sei und aus Sicht des Gläubigers Erfolg gehabt habe, könne die Vollstreckungsklausel auf den Insolvenzverwalter als Rechtsnachfolger gemäß § 727 ZPO umgeschrieben werden. Dabei sei dem gegenüber § 11 AnfG geänderten Anspruchsinhalt nach Maßgabe des § 143 Abs. 1 InsO Rechnung zu tragen. Die Einzelgläubigeranfechtung sei gem. § 11 AnfG darauf gerichtet, dass der Anfechtungsgegner die Zwangsvollstreckung in den anfechtbar übertragenen Gegenstand dulde. Gem. § 143 Abs. 1 Satz 1 InsO gelte ein insolvenzrechtlich modifizierter Anspruchsinhalt: Der anfechtbar übertragene Gegenstand müsse zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Insofern sei der Anteil an der o.g. Partnerschaftsgesellschaft einschließlich eines etwaigen Abfindungsanspruchs (§ 285 BGB) an den Antragsteller abzutreten. Randnummer 6 Der Antragsteller beantragt, Herrn Rechtsanwalt E als Insolvenzverwalter über das Vermögen des Herrn C (gem. Beschluss des Amtsgerichts G -Insolvenzgericht- vom 14. November 2017) von dem Urteil des Schleswig Holsteinischen Finanzgerichts vom 22. März 2017 zum Aktenzeichen 3 K 56/15 eine vollstreckbare Ausfertigung zu erteilen und den vollstreckbaren Inhalt wie folgt zu fassen: „Die Klägerin (Frau I) ist dazu verurteilt, an Herrn Rechtsanwalt E als Insolvenzverwalter über das Vermögen des Herrn C (gem. Beschluss des Amtsgerichts G -Insolvenzgericht- vom 14. November 2017) abzutreten: Ihren (Frau Is) Anteil an der Partnerschaft L einschließlich ihres (Frau Is) etwaigen Anspruchs auf Zahlung einer Abfindung bei Ausscheiden aus der vorgenannten Partnerschaft.“ Randnummer 7 Die Beteiligten des Klageverfahrens 3 K 56/15 haben Gelegenheit zu Stellungnahme erhalten. Das Finanzamt hat keine Einwände erhoben, während die Klägerin die Ablehnung des Antrages beantragt. Entscheidungsgründe II. Randnummer 8 Der Antrag auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils vom 22. März 2017 für Rechtsnachfolger gem. § 727 ZPO ist unbegründet. § 727 ZPO ist im vorliegenden Fall nicht anwendbar (1.). Im Übrigen führen auch die §§ 16 und 17 AnfG nicht zu einem Anspruch auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung (2.). 1. Randnummer 9 Die Vollstreckung aus finanzgerichtlichen Urteilen richtet sich nach den §§ 150 ff. der Finanzgerichtsordnung (FGO). Weist das Gericht – wie im vorliegenden Fall – eine gegen einen vollstreckbaren Verwaltungsakt gerichtete Klage ab, so vollstreckt der Abgabenberechtigte anschließend nicht aus dem (abweisenden) Urteil, sondern nach wie vor aus dem Verwaltungsakt, dessen Regelungen und dessen Leistungsgebot (§ 254 Abs. 1 Satz 1 AO) bestehen geblieben sind (vgl. Stapperfend in Gräber, Kommentar zur FGO, 8. Auflage 2015, § 150 Rz. 2). Diese Vollstreckung richtet sich nach den §§ 249 ff. AO. Eine Anwendung der Vollstreckungsregelungen der ZPO kommt nicht in Betracht, da dies nach § 155 FGO nur dann möglich ist, wenn die FGO selbst keine Regelungen enthält. Hinsichtlich der Vollstreckung enthält die FGO aber eigene Regelungen in den §§ 150 ff. FGO, die für die Vollstreckung aus einem klagabweisenden Urteil auf die AO verweisen. Aus Verwaltungsakten können aber nur Hoheitsträger vollstrecken. Insolvenzverwalter können deshalb auch nicht Rechtsnachfolger eines Hoheitsträgers werden und so aus Verwaltungsakten vollstrecken. 2. Randnummer 10 Die Tatsache, dass die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens dazu führt, dass gem. § 16 Abs. 1 Satz 1 AnfG (ausschließlich) der Insolvenzverwalter berechtigt ist, die von den Insolvenzgläubigern erhobenen materiell-rechtlichen Anfechtungsansprüche zu verfolgen bzw. gem. § 17 Abs. 1 AnfG ein bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch laufendes Klageverfahren des Einzelgläubigers aufzunehmen, führt ebenfalls nicht dazu, dass die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung zugunsten des Antragstellers möglich ist. Denn die Durchsetzung eines Anfechtungsanspruches durch Duldungsbescheid nach § 191 AO ist als hoheitliche Maßnahme dem Finanzamt vorbehalten. Der Insolvenzverwalter tritt nicht in die Beteiligtenstellung des Finanzamtes.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.