Bestätigung des „Opel-Rückrufs“ wegen des überwiegenden Interesses am Schutz von Gesundheit und Umwelt Leitsatz
(762)m. w. N. zur umstrittenen dogmatischen Herleitung), hat die Antragstellerin jedenfalls keine unmittelbaren und unabänderlichen Folgen der Maßnahme, die eine stärkere Gewichtung ihrer Rechtsposition erfordern würden (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom
- September 1991 – 4 M 125/19 –, juris, Rn. 10 m. w. N.), dargelegt. Randnummer 41 Es kann insofern bereits dahinstehen, ob ein Reputationsschaden der Antragstellerin wegen der Vollziehbarkeit des streitgegenständlichen Bescheids – wie vom Verwaltungsgericht angenommen und von der Antragstellerin in Abrede gestellt – schon deshalb im Rahmen der Folgenabwägung weniger schwer wiege, weil bereits der veröffentlichte Bericht der VW-Untersuchungskommission die betroffenen Fahrzeuge der Antragstellerin wegen ihrer sehr schlechten Ergebnisse im Bereich der Abgasreduzierung in einem ungünstigen Licht erscheinen lasse und die Antragstellerin mit der zurzeit betriebenen freiwilligen Rückruf- und Umrüstungsaktion gegenüber den Kunden selber erklärt habe, dass die in ihren Fahrzeugen verbaute Software die geforderten Emissionswerte nicht einhalten könne. Randnummer 42 Bei der Folgenabwägung ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass selbst ein drohender Reputationsschaden noch keine Aussage zu den tatsächlichen wirtschaftlichen Folgen für das Unternehmen zulässt. Für einen Autohersteller dürfte sich ein Reputationsverlust regelmäßig erst mit einem substantiellen Rückgang verkaufter Fahrzeuge manifestieren. Nachvollziehbar ist die Sorge der Antragstellerin, zu Unrecht in der öffentlichen Wahrnehmung mit bewussten Täuschungshandlungen anderer Fahrzeughersteller in Verbindung gebracht zu werden. Ob jedoch eine Rückrufaktion der Antragstellerin in der breiten öffentlichen Wahrnehmung nicht lediglich als weitere Facette in der allgemeinen Nachrichtenlage zum sogenannten Diesel-Skandal folgenlos verbucht werden würde, sondern tatsächlich ein Umsatzrückgang wegen verärgerter Kunden einzutreten droht, ist für den Senat nicht ohne weiteres auszumachen und von der Antragstellerin auch nicht näher dargelegt. Ein wirtschaftlich weitestgehend folgenloser Reputationsschaden ist im Rahmen einer Folgenabwägung anders zu gewichten, als ein Reputationsschaden, der kausal zu einem massiven Umsatzrückgang führen würde. Aus der öffentlichen Berichterstattung über die Automobilbranche drängt sich ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Umsatzentwicklung und dem sogenannten Diesel-Skandal jedenfalls gegenwärtig nicht auf (vgl. focus.de: „Volkswagen steigert Umsatz und Gewinn trotz Dieselskandal“ vom
- Februar 2019; zeit.de: „VW erzielt Rekordergebnis“ vom
- Februar 2018 und „Volkswagen steigert Gewinn trotz Dieselkrise“ vom
- März 2019; alle zuletzt abgerufen am
- Oktober 2019). Randnummer 43 Allerdings wäre selbst bei einem nachgewiesenen Umsatzeinbruch eines Herstellers ein Rückschluss auf eine Rückrufaktion als Ursache nicht ohne weiteres zwingen. Es bedürfte einer näheren Darlegung, warum dieser Umsatzrückgang tatsächlich und nicht nur zeitlich im Zusammenhang mit Rückrufaktionen zu Abschalteinrichtungen in Dieselfahrzeugen steht und nicht auf andere Einflussfaktoren wie etwa einer allgemein schwächelnden Konjunktur, der sich im Umbruch befindlichen Automobilbranche oder einer Kundenabwanderung aus anderen Gründen zurückzuführen ist. Die Antragstellerin hat sich darauf beschränkt, abstrakt zu einem drohenden Reputationsschaden vorzutragen. Randnummer 44 Der Senat geht zudem davon aus, dass selbst wenn ein Reputationsschaden drohte, der Eintritt und vor allem das Ausmaß durch eigene kommunikative Maßnahmen der Antragstellerin beeinflusst und der Schaden für die Reputation bei erfolgreichem Ausgang des Hauptsachverfahrens möglicherweise auch im Sinne einer Rehabilitation beseitigt oder verringert werden könnte. Der Antragstellerin steht es frei, im Zusammenhang mit einer Rückrufaktion darauf hinzuweisen, dass die Zulässigkeit der Abschalteinrichtung im Hauptsachverfahren noch zu klären ist und der Ausgang dieses Hauptsacheverfahrens jedenfalls vom Oberverwaltungsgericht ausdrücklich als offen angesehen wird. Randnummer 45 Allein die Sorge der Antragstellerin, in der Öffentlichkeit könne der Eindruck entstehen, das Oberverwaltungsgericht habe die Rechtmäßigkeit der Anordnung vom
- Oktober 2018 bestätigt, kann nicht zu einer stärkeren Gewichtung ihres Suspensivinteresses führen. Genauso wenig wäre die Sorge der Antragsgegnerin zu berücksichtigen, die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung könne in der Öffentlichkeit den Eindruck erwecken, die Abschalteinrichtung sei zulässig gewesen. Randnummer 46 Die hier verhältnismäßig geringe Anzahl (noch) betroffener Fahrzeuge spricht im Übrigen nicht - wie die Antragstellerin meint - für ein geringer zu gewichtendes Vollzugsinteresse, sondern für einen geringeren drohenden Reputationsschaden. Die hier noch betroffenen rund 2.400 Fahrzeuge spielen im Vergleich zu den Rückrufzahlen im meist sechs- bis siebenstelligen Bereich, über die in den Medien berichtet wird (vgl. spiegel.de: Themenseite Auto-Rückrufe), eine eher untergeordnete Rolle. Randnummer 47 c. Vor diesem Hintergrund ist nicht erkennbar, dass das Verwaltungsgericht einem drohenden Reputationsschaden der Antragstellerin ein zu geringes Gewicht beigemessen hat. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr zurecht den öffentlichen Interessen an der Verringerung der Emission zur Verbesserung der Luftqualität den Vorrang gegeben. Randnummer 48 Die angeordnete Nachrüstung der betroffenen Fahrzeuge führt – dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig – zu einer Verbesserung der Stickoxid-Emissionen dieser Fahrzeuge, ohne die Leistung des Motors zu vermindern (vgl. die von der Antragstellerin vorgelegten Freigabeerklärungen der Antragsgegnerin zu dem einzuspielenden Softwarepaket, Anlage ASt 18). Streitig bleibt lediglich die Frage, ob der gegenwärtig bestehende – und im Hinblick auf die Emissionen schlechtere – Zustand bei den Fahrzeugen unvorschriftsmäßig war. Randnummer 49 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Randnummer 50 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001416021