G) allein aufgrund der Laufzeit des Mietvertrages vorliege. Es sei zu berücksichtigen, dass eine ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses nicht möglich sei, weil nicht vereinbart. Eine außerordentliche Kündigung sei ihr nicht zumutbar. Im Übrigen sei damit ein erhebliches Kostenrisiko verbunden. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages habe sie auf das Weiterbestehen der bis dahin bestehenden Rechtslage vertraut. Eine Verlagerung des Spielhallenbetriebes sei nicht möglich, jedenfalls seien Alternativstandorte nicht ersichtlich. Andere Nutzungsformen kämen ebenfalls nicht in Betracht. Die Schließung der Spielhalle habe für sie erhebliche wirtschaftliche Einbußen zur Folge, wenn sie nicht gar ihre Existenz gefährde. Dies habe ihr Steuerberater festgestellt. Zudem müsse sie Mitarbeiter entlassen. Die Begründung des Verwaltungsgerichts im Beschluss vom 07.07.2018, wegen der Personenidentität des Vermieters und eines ihrer Geschäftsführer hätte im Vorfeld bereits auf eine Anpassung des Mietvertrages hingewirkt werden müssen, um so eine unbillige Härte zu vermeiden, verfange nicht. Zudem sei es nicht angängig, den Vorwurf der Unzuverlässigkeit als Begründung für die Ablehnung eines Härtefalles anzuführen, nur, weil sie im Eingangsbereich der Spielhallen einen EC-Automaten aufgestellt habe. Schließlich seien in ihrem Umkreis angesiedelte Spielhallen mit Mehrfachkonzessionen nicht geschlossen worden; dort habe man offensichtlich einen Härtefall angenommen. Randnummer 8 Die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit dem Ziel, die Beklagte einstweilen zu verpflichten, den Weiterbetrieb der Spielhalle „XXX“ in der XXX-Straße XXX in XXX zu dulden, hatten weder vor dem Verwaltungsgericht noch vor dem Oberverwaltungsgericht Erfolg (Beschluss der Kammer vom 17.07.2018 - 12 B 20/18 - und Beschluss des OVG vom 05.09.2018 - 3 MB 31/18 - n.v.-). Randnummer 9 Die Klägerin beantragt, Randnummer 10 die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 08.02.2018 und vom 03.12.2018 zu verpflichten, ihr – der Klägerin – eine (Härtefall-) Erlaubnis für die Spielhalle XXX in der XXX 14 in XXX zu erteilen. Randnummer 11 Die Beklagte beantragt, Randnummer 12 die Klage abzuweisen. Randnummer 13 Zur Begründung verweist sie auf die Ausführungen in den Beschlüssen des Verwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts im einstweiligen Rechtsschutzverfahren. Randnummer 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 15 Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte verpflichtet wird, ihr – der Klägerin – eine Erlaubnis zum Weiterbetrieb der hier in Rede stehenden Spielhalle zu erteilen (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Randnummer 16 Zunächst ist bereits zweifelhaft, ob die Klägerin mit ihrem auf Verpflichtung gerichteten Antrag in Anbetracht des in der Vorschrift des § 11 Abs. 3 SpielhG der Beklagten eingeräumten Ermessens („kann“) dem Grunde nach überhaupt durchdringen könnte; Anhaltspunkte für eine Ermessensreduzierung auf „Null“ sind nicht erkennbar. Aber auch der insoweit in diesem Antrag als “minus“ enthaltene Bescheidungsantrag ist unbegründet. Randnummer 17 Die Klägerin kann einen härtefallbedingten Anspruch auf Weiterbetrieb nicht aus § 11 Abs. 3 SpielHG ableiten. Nach dieser Vorschrift kann die für die Erlaubniserteilung zuständige Behörde zur Vermeidung unbilliger Härten im Ausnahmefall nach Ablauf des in § 11 Abs. 2 SpielHG bestimmten Zeitraums mit besonderer Begründung die Erlaubnis für einen angemessenen Zeitraum auf Antrag verlängern. Ein unbilliger Härtefall ist vorliegend in nicht zu beanstandender Weise verneint worden. Dies haben die Kammer in ihrem Beschluss vom 17.07.2018 – 12 B 20/18 – juris, Rdnr. 13 ff. sowie – bestätigend – das Oberverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 05.09.2018 (3 MB 31/18 n.v.) dargelegt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die dortigen Ausführungen Bezug genommen. Randnummer 18 In einer neueren Entscheidung hat das Oberverwaltungsgericht in einem vergleichbaren Fall seine bisherige Rechtsprechung (und die der Kammer) bestätigt (Beschluss vom 30.01.2020 – 3 MB 3/19 , juris.). Das Gericht hat in diesem Zusammenhang Folgendes ausgeführt (juris Rn.7 ff.): Randnummer 19 „Erlaubnisse für Unternehmen nach § 1 Abs. 1 SpielhG , die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung und zum Betrieb von Spielhallen den Spielbetrieb aufgenommen hatten und erlaubt waren, aber die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 des Gesetzes nicht erfüllen, weil sie sich in einem baulichen Verbund mit mindestens einer weiteren Spielhalle befinden, sind bis zum 9. Februar 2018 befristet ( § 11 Abs. 2 Satz 1 SpielhG ). Mit Ablauf dieses Datums werden nicht mehr erlaubnisfähige Mehrfachkonzessionen nach altem Recht grundsätzlich unwirksam, ohne dass es eines Widerrufes oder sonstigen Verwaltungsaktes bedarf (vgl. Landtags-Drucks. 18/918, S. 13 f.). Nach § 11 Abs. 3 Satz 1 SpielhG kann die für die Erlaubniserteilung zuständige Behörde auf Antrag zur Vermeidung unbilliger Härten im Ausnahmefall nach Ablauf des in Absatz 2 bestimmten Zeitraums mit besonderer Begründung die Erlaubnis für einen angemessenen Zeitraum verlängern. Dieser Zeitraum darf insgesamt 8 Jahre nicht überschreiten ( § 11 Abs. 3 Satz 2 SpielhG ). Randnummer 20 Hintergrund des § 11 Abs. 2 und 3 SpielhG ist der mit Wirkung vom 9. Februar 2013 erfolgte Beitritt Schleswig-Holsteins zum Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag (vgl. GVOBl. 2013, S. 51). Für den Landesgesetzgeber ergab sich daraus die Notwendigkeit, die Bestimmungen des Spielhallengesetzes an die verbindlichen Vorgaben des Staatsvertrages anzupassen (vgl. Landtags-Drucks. 18/918, S. 2). Insbesondere war das grundlegende Verbot von allen Mehrfachkonzessionen zu regeln (vgl. § 25 Abs. 1 und 2 GlüStV ), da in Schleswig-Holstein nach § 3 Abs. 1 SpielhG (in der vom 27. April 2012 bis 26. Juni 2014 geltenden Fassung) Doppelkonzessionen erlaubt waren. Randnummer 21 Der Annahme einer „unbilligen Härte“ hat eine – die widerstreitenden Interessen wägende – Einzelfallentscheidung vorauszugehen. Dabei unterliegt der unbestimmte Rechtsbegriff der unbeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle. Die Gerichte sind selbst dann nicht an eine behördliche Auslegung gebunden, wenn diese einer in Verwaltungsvorschriften angelegten Praxis entspricht (BVerwG, Beschl. v. 04.09.2012 – 5 B 8.12 –, juris Rn. 8). Härten, die dem Gesetzeszweck entsprechen und die der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung eines Tatbestandes bewusst in Kauf genommen hat, vermögen ebenso wenig eine Unbilligkeit zu begründen wie typische, den gesetzgeberischen Vorstellungen von einer gesetzlichen Regelung entsprechende Folgen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 28.02.2017 – 1 BvR 1103/15 –, juris Rn. 12). Randnummer 22 Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem Wortlaut und dem systematischen Zusammenhang, in dem der § 11 Abs. 3 SpielhG steht, dass die Härtefallklausel restriktiv zu handhaben ist. Die für die Erlaubniserteilung zuständige Behörde kann nur „im Ausnahmefall“ und „mit besonderer Begründung“ nach Ablauf des in Absatz 2 bestimmten Zeitraums die Erlaubnis für einen angemessenen Zeitraum verlängern. Der Gesetzgeber wollte zudem bereits mit der fünfjährigen Übergangsfrist des § 11 Abs. 2 Satz 1 SpielhG – in Anlehnung an den Glückspielstaatsvertrag (vgl. Landtags-Drucks. 18/918, S. 13) – die regelmäßig eintretenden wirtschaftlichen Nachteile bei den Betreibern der Spielhallen erfassen und diesen innerhalb der großzügig bemessenen Übergangsfrist einen schonenden Übergang zu den strengeren Regelungen des neuen Spielhallengesetzes ermöglichen. Die Annahme einer „unbilligen Härte“
G muss daher auf wenige Ausnahmen in besonders atypischen Einzelfällen beschränkt bleiben (so auch für die Regelung des § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV OVG Münster, Beschl. v. 16.08.2019 – 4 B 659/18 –, juris Rn. 60 und OVG Lüneburg, Beschl. v. 11.12.2017 – 11 ME 458/17 –, juris Rn. 21). Randnummer 23 Auch die zu landesrechtlichen Einschränkungen für Spielhallen ergangene Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gebietet eine restriktive Handhabung der Härtefallklausel des § 11 Abs. 3 SpielhG . Das Bundesverfassungsgericht betont, dass der Grundsatz des Vertrauensschutzes weder im Hinblick auf die vorherige Rechtslage noch auf die vorhandenen Betriebserlaubnisse gemäß § 33i GewO ein uneingeschränktes Recht auf Amortisierung getätigter Investitionen verleiht. Für die gesetzliche Regelung ergibt sich dies schon daraus, dass grundsätzlich nicht darauf vertraut werden kann, dass eine günstige Rechtslage unverändert bleibt. Auch ein in umfangreichen Dispositionen betätigtes besonderes Vertrauen in den Bestand des geltenden Rechts begründet grundsätzlich noch keinen abwägungsresistenten Vertrauensschutz. Weder die Gesetzgeber noch die zuständigen Behörden haben die Spielhallenbetreiber zu bestimmten Dispositionen veranlasst, diese erfolgten vielmehr auf eigenes unternehmerisches Risiko (vgl. BVerfG, Beschl. v. 07.03.2017 – 1 BvR 1314/12 u.a. –, juris Rn. 189). Randnummer 24 Die Besonderheiten des Glücksspiel- und dabei insbesondere auch des Spielhallensektors haben überdies zur Folge, dass der Grundsatz des Vertrauensschutzes einen Schutz getätigter Investitionen nicht in gleichem Maße verlangt wie in anderen Wirtschaftsbereichen. Bei Spielhallen handelt es sich um Gewerbebetriebe, die von vornherein einen besonderen sozialen Bezug aufweisen, da auch bei Beachtung aller gesetzlichen Vorschriften die Möglichkeit besteht, dass spielsüchtige und spielsuchtgefährdete Spieler Spielhallen aufsuchen. Der Betrieb von Spielhallen steht damit stets in einem Spannungsverhältnis zur Suchtbekämpfung (vgl. § 33i Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz, Abs. 2 Nr. 3 GewO). Nicht zuletzt hat das Bundesverfassungsgericht bereits in seinem Sportwettenurteil aus dem Jahre 2006 (BVerfG, Urt. v. 28.03.2006 – 1 BvR 1054/01 –, juris Rn. 100) festgestellt, dass dem Spiel an Geldspielgeräten im Sinne der Gewerbeordnung das höchste Suchtpotential aller Glücksspielformen zukommt. Die Spielhallenbetreiber mussten daher damit rechnen, dass die Landesgesetzgeber diese Feststellung zum Anlass für eine strengere Regulierung von Spielhallen nehmen würden, um eine insgesamt konsequentere Glücksspielpolitik zu erreichen (BVerfG, Beschl. v. 07.03.2017, a.a.O., Rn. 190). Randnummer 25 Unter Anwendung dieser Maßstäbe hat die Antragstellerin das Vorliegen einer „unbilligen Härte“
G nicht glaubhaft gemacht. Randnummer 26 Soweit die Antragstellerin geltend macht, sie müsse den Mietvertrag bis zum Jahr 2027 erfüllen und die Schließung der Spielhalle 2 führte zur Aufgabe des gesamten Standortes, rechtfertigt dies die Annahme einer „unbilligen Härte“
G nicht. Das Kalkulieren mit einer u.U. weit über den 26. April 2012 hinausgehenden Erlaubnis ist gerade für sich genommen nicht geeignet, einen Härtefall
Gesetzes zu begründen, wie sich auch aus dem Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.