Witwenrente nach dem Versorgungswerk der Ärztekammer bei rechtsgültiger Verheiratung des Verstorbenen zum Zeitpunkt seines Todes mit zwei Ehefrauen Leitsatz 1. Die Satzung für das Versorgungswerk der Ärztekammer Schleswig-Holstein vom 14. Dezember 2018 enthält keine Bestimmung zur Aufteilung einer Witwenrente im Falle mehrerer Anspruchsberechtigter. (Rn.77) 2. Die Regelungslücke ist nicht durch eine analoge Anwendung des § 91 Abs. 1 Satz 1 SGB VI (juris: SGB 6) zu schließen. (Rn.77) Verfahrensgang vorgehend Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, 15. Juni 2018, 7 A 283/16, Gerichtsbescheid Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 7. Kammer, Einzelrichter – vom 15. Juni 2018 geändert: Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin ab dem 2. September 2011 eine Rente für Witwen nach dem am 16. November 2011 verstorbenen Dr. med. …. in voller Höhe zu gewähren. Im Übrigen wird Berufung zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen im ersten Rechtszug sind nicht erstattungsfähig. Der Beklagte und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens im zweiten Rechtszug jeweils zur Hälfte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin begehrt gegenüber dem Beklagten die Gewährung einer Witwenrente. Randnummer 2 Die am 22. März 1931 geborene Klägerin schloss am 13. Juni 1954 in der Republik Korea (Südkorea) die Ehe mit Dr. med. …., geb. am 16. März 1932. Zu diesem Zeitpunkt waren beide Staatsangehörige der Republik Korea. Aus der Verbindung entstammt eine gemeinsame Tochter (Frau …., geb. …). Randnummer 3 Am 5. Februar 1971 schloss Dr. med. .... mit der Beigeladenen vor dem Standesamt in Lübeck die Ehe. Randnummer 4 Er erlangte am 14. September 1972 die deutsche Staatsangehörigkeit und war vom 1. Oktober 1972 bis zu seinem Tod am 16. November 2010 Mitglied des Beklagten. Randnummer 5 Am 6. Dezember 2010 stellte die Beigeladene beim Beklagten einen Antrag auf Gewährung einer Witwenrente. Randnummer 6 Mit Bescheid vom 21. Dezember 2010 bewilligte der Beklagte der Beigeladenen eine Witwenrente für Dezember 2010 in Höhe von 2.135,73 €, für Januar und Februar 2011 in Höhe von 2.157,14 € monatlich und ab 1. März 2011 in Höhe von 1.438,09 € monatlich. Randnummer 7 Mit einem nicht unterschriebenen Schreiben vom 25. Oktober 2011, beim Beklagten eingegangen am 28. Oktober 2011, wandte sich die Tochter der Klägerin in deren Auftrag an den Beklagten und teilte mit, dass die Klägerin die rechtmäßige Witwe des am 16. November 2010 verstorbenen Dr. med. … sei. Die Ehe sei bis zu dessen Tod rechtsgültig gewesen. Die Beigeladene hingegen sei in Bigamie verheiratet gewesen. Eine Klage gegen die Beigeladene sei in Vorbereitung. Bis zur endgültigen Klärung der Angelegenheit werde um „fürsorgliche Einbehaltung der Rentenzahlungen“ gegenüber der Beigeladenen gebeten. Am 2. November 2011 ging das – nunmehr die Unterschrift der Tochter der Klägerin tragendende – Schreiben vom 25. Oktober 2011 bei dem Beklagten ein. Randnummer 8 Mit Schreiben vom 1. November 2011 teilte der Beklagte der Tochter der Klägerin mit, dass eine Einbehaltung der Zahlungen gegenüber der Beigeladenen nicht möglich sei, da nach den vorliegenden Unterlagen eine rechtsgültige Ehe zwischen der Beigeladenen und Dr. med. ... bestanden habe. Man habe das zuständige Standesamt zur Klärung der Angelegenheit in Kenntnis gesetzt. Randnummer 9 Von Seiten des Standesamtes der Hansestadt Lübeck erhielt der Beklagte unter dem 7. November 2011 die Mitteilung, dass das Generalkonsulat der Republik Korea in Hamburg mit Bescheinigung vom 31. Dezember 1970 bestätigt habe, dass die Vorehe des Dr. med. ... mit der Klägerin im gegenseitigen Einvernehmen rechtskräftig geschieden worden sei. Zudem liege eine Bescheinigung des Generalkonsulats vom 6. Januar 1971 über die Unbedenklichkeit der Ehe mit der Beigeladenen vor. Randnummer 10 Hiervon setzte der Beklagte die Tochter der Klägerin mit Schreiben vom 9. November 2011 in Kenntnis. Es lägen demnach keine Indizien vor, welche die Rechtsgültigkeit der Ehe zwischen der Beigeladenen und Dr. med. ... widerlegten. Die Versorgungsleistungen würden bis auf weiteres an die Beigeladene ausgekehrt. Randnummer 11 Am 12. Juli 2012 legitimierte sich Rechtsanwältin … für die Klägerin und beantragte gegenüber dem Beklagten, bis zur abschließenden Entscheidung über die Berechtigung der Witwengeldansprüche des verstorbenen Dr. med. ... künftige Witwengeldzahlungen an die Beigeladene nicht auszuzahlen; hilfsweise künftige Witwengeldzahlungen an die Beigeladene unter Vorbehalt mit Widerrufsrecht auszuzahlen (Nr. 1), die künftigen Witwengeldzahlungen zugunsten der Klägerin festzusetzen und auszuzahlen (Nr. 2) sowie rückwirkend seit dem 1. Dezember 2010 Witwengeldzahlungen zugunsten der Klägerin festzusetzen und auszuzahlen (Nr. 3). Die Ehe zwischen der Klägerin und Dr. med. ... sei nie geschieden worden. Die Bescheinigung des Generalkonsulats der Republik Korea vom 31. Dezember 1970 sei unrichtig oder gar gefälscht. Dies ergebe sich aus Auszügen des Familienbuches und einer Abschrift der Familienstandsurkunde der Klägerin aus dem Jahre 2010. Die Klägerin habe erst aufgrund der Sterbeurkunde davon erfahren, dass ihr Ehemann auch in Deutschland mit einer anderen Frau verheiratet gewesen sei. Hätte die Klägerin von der Zweitehe Kenntnis erlangt, hätte sie in Deutschland einen Antrag auf Aufhebung dieser Ehe gestellt. Randnummer 12 Mit Schreiben vom 19. Juli 2012 antwortete der Beklagte, dass für ein Aussetzen der Zahlungen an die Beigeladene bis zur Vorlage eines geeigneten Nachweises, dass die Ehe mit der Beigeladenen nicht rechtsgültig sei, kein Raum sei. Randnummer 13 Unter dem 14. Januar 2015 beantragte die Klägerin die sofortige Festsetzung, hilfsweise die vorläufige Festsetzung und Auskehrung der Hälfte der monatlichen Leistungen der Witwengeldzahlungen an die Klägerin und legte ein Urteil des Familiengerichts Seoul vom 18. Juli 2014, mit dem die Ehe zwischen der Beigeladenen und Dr. med. ... aufgehoben wird, sowie ein Zeugenvernehmungsprotokoll des ehemaligen Konsuls der Republik Korea ( Jeon , Sungyu) vom 12. August 2014, das aus dem zwischen der Klägerin und der Beigeladenen vor dem Landgericht Hamburg zum Aktenzeichen 301 O 36/13 geführten Rechtsstreit stammt, vor. Randnummer 14 Mit Schreiben vom 6. März 2015 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass er eine Entscheidung, durch die im Ausland eine Ehe aufgehoben werde, nur berücksichtigen könne, wenn die Landesjustizverwaltung nach § 107 FamFG festgestellt habe, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung vorlägen. Es werde um Mitteilung gebeten, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden sei. Randnummer 15 Am 21. Oktober 2016 hat die Klägerin Klage erhoben. Randnummer 16 Die Klägerin hat geltend gemacht, dass sie die Beigeladene vor dem Landgericht Hamburg – 301 O 36/13 – im Wege der Stufenklage auf Auskunft und Zahlung des Pflichtteils in Anspruch genommen habe, da sie – die Klägerin – durch gemeinschaftliches Testament von der Beigeladenen und Dr. med. ... vom 5. Februar 2010 von der Erbfolge ausgeschlossen worden sei. Mit Teilurteil vom 25. Februar 2015 sei die Beigeladene verurteilt worden, der Klägerin Auskunft über den Bestand des Nachlasses des am 16. November 2010 verstorbenen Dr. med. ... zu erteilen. Das Landgericht Hamburg habe es als erwiesen angesehen, dass ihre Ehe mit Dr. med. ... nicht bis zu dessen Tod geschieden worden sei. Sie – die Klägerin – habe daher einen Anspruch auf Zahlung von Witwengeld in satzungsmäßiger Höhe. Nach der Satzung des Beklagten würden für einen Zeitraum, der länger als drei Monate vor dem Zeitpunkt liege, an dem der Anspruch geltend gemacht worden sei, keine Zahlungen mehr geleistet. Ihr Anspruch sei erstmals mit Schreiben vom 25. Oktober 2011, dem Beklagten zugegangen am 26. Oktober 2011, geltend gemacht worden. Sie habe daher Anspruch auf Zahlung des vollen Witwengeldes ab dem 26. Juli 2011. Da die Verjährung durch das Schreiben vom 25. Oktober 2011 gehemmt worden sei, sei der Anspruch nicht verjährt. Er sei auch nicht dadurch erloschen, dass der Beklagte die Witwenrente an die Beigeladene ausgezahlt habe, da eine entsprechende Regelung in der Satzung des Beklagten nicht vorhanden sei. Randnummer 17 Die Klägerin hat beantragt, Randnummer 18 1. den Beklagten zu verpflichten, den Antrag der Klägerin auf Zahlung von Witwengeld nach dem am 16. November 2010 verstorbenen Dr. med. ..., Mitglieds-Nr. …, zu bescheiden, Randnummer 19 2. festzustellen, dass der Klägerin ab dem 26. Juli 2011 ein Anspruch auf Zahlung von Witwengeld in voller (ungeteilter) satzungsmäßiger Höhe nach dem am 16. November 2010 verstorbenen Dr. med. ..., Mitglieds-Nr. …, zusteht. Randnummer 20 Der Beklagte hat beantragt, Randnummer 21 die Klage abzuweisen. Randnummer 22 Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Randnummer 23 Mit Gerichtsbescheid vom 15. Juni 2018 hat das Verwaltungsgericht – 7. Kammer, Einzelrichter – die Klage abgewiesen. Die beiden Anträge seien als Verpflichtungsklage auf Gewährung einer Witwenrente zulässig. Die Klage sei unbegründet. Die Voraussetzungen für den Erhalt einer satzungsmäßigen Witwenrente lägen im Falle der Klägerin zwar vor, da ihre Ehe im Zeitpunkt des Todes von Dr. med. ... noch bestanden habe. Der Beklagte habe die Witwenrente jedoch mit befreiender Wirkung an die Beigeladene gezahlt. Der Beklagte sei nach seinem Satzungsrecht gehalten, lediglich eine Witwenrente im Rahmen der Hinterbliebenenversorgung zu gewähren. Randnummer 24 Die Klägerin hat gegen den ihr am 21. Juni 2018 zugestellten Gerichtsbescheid am 25. Juni 2018 die Zulassung der Berufung beantragt. Mit Beschluss vom 8. November, der Klägerin am 30. November 2018 zugestellt, hat der Senat die Berufung zugelassen. Randnummer 25 Die Klägerin hat die Berufung am 17. Dezember 2018 begründet. Die Klägerin macht geltend, dass das Urteil des Familiengerichts Seoul vom 18. Juli 2014 nicht mit Wirkung für den deutschen Rechtsraum habe anerkannt werden können, da eine postmortale Scheidung nach deutschem Recht nicht vorgesehen sei. Beide Ehen seien also zum Todeszeitpunkt rechtsgültig gewesen. Die Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung in Berlin habe am 17. Dezember 2018 gemäß § 107 FamFG entschieden, dass in der Ehesache der Klägerin und Dr. med.... die Voraussetzungen für die Anerkennung der am 15. Juni 1970 bei dem Meldeamt Punggak-Myun, Chyungdo (Republik Korea) angemeldeten und eingetragenen Scheidung der im Juni 1954 geschlossenen Ehe nicht vorlägen. Ihr Anspruch auf Witwenrente erlösche nicht aufgrund einer befreiend wirkenden Zahlung einer solchen an die Beigeladene. Die beiden Ehefrauen des Verstorbenen bildeten keine Gesamtgläubigerschaft. Zum richtigen Ergebnis komme man – unter Wahrung der Wortlautgrenze – durch eine teleologische Auslegung der Satzung. Danach müsse sie – die Klägerin – als rechtmäßige Ehefrau die Hinterbliebenenleistung erhalten, jedenfalls aber sei die Leistung hälftig aufzuteilen. Einer analogen Anwendung der Regelung zur gesetzlichen Rentenversicherung bedürfe es nicht. Der Zeitpunkt der Antragstellung stelle kein legitimes Unterscheidungskriterium im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG dar, da dieses Kriterium zu zufälligen, willkürlichen Ergebnissen führe und den „zu spät kommenden“ Ehegatten unangemessen belaste. Randnummer 26 Die Klägerin beantragt, Randnummer 27 den Gerichtsbescheid des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 7. Kammer, Einzelrichter – zu ändern und den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin ab dem 28. Juli 2011 eine Rente für Witwen nach dem am 16. November 2010 verstorbenen Dr. med. ... in voller Höhe zu gewähren. Randnummer 28 Der Beklagte beantragt, Randnummer 29 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 30 Der Beklagte macht geltend, dass eine Rechtslage vorliege, die § 428 BGB entspreche. Sowohl die Klägerin als auch die Beigeladene hätten einen Anspruch auf Gewährung einer Hinterbliebenenversorgung. Beide seien berechtigt, die ganze Leistung zu fordern. Er – der Beklagte – sei aber lediglich verpflichtet, eine Hinterbliebenenversorgung zu gewähren, weshalb er durch Zahlung an eine anspruchsberechtigte Person von seiner Leistungsverpflichtung befreit werde. Dem Satzungsrecht sei eine Regelung wie § 91 SGB VI fremd. Es gebe daher keine Möglichkeit, die Versorgung zwischen der Klägerin und der Beigeladenen aufzuteilen. Randnummer 31 Die Beigeladene beantragt, Randnummer 32 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 33 Die Beigeladene macht geltend, dass das Landgericht Hamburg lediglich entschieden habe, dass der Klägerin ein Auskunftsanspruch zustehe. Das hier erkennende Gericht habe daher erneut und eigenständig über die Aussagekraft der Angaben des Konsuls und der Scheidungsdokumente zu entscheiden. Randnummer 34 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 35 Die zulässige Berufung der Klägerin ist überwiegend begründet. Das Verwaltungsgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Klägerin ab dem 2. September 2011 keinen Anspruch auf Gewährung einer Witwenrechte hat. Die Klage ist zulässig (I.) und überwiegend begründet; sie ist unbegründet, soweit die Klägerin auch einen Anspruch auf Witwenrente für die Zeit vom 28. Juli bis 1. September 2011 geltend macht (II.). Randnummer 36 I. Die Klage ist zulässig. Randnummer 37 Statthaft ist die Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) in der Gestalt der Untätigkeitsklage (§ 75 Satz 1 VwGO), da der Beklagte eine Witwenrente durch Verwaltungsakt festsetzt. Randnummer 38 Die Klage ist nach Ablauf der Dreimonatsfrist des § 75 Satz 2 VwGO zulässigerweise erhoben worden. Die Klage ist abweichend von § 68 VwGO zulässig, wenn über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist (§ 75 Satz 1 VwGO). Nach § 75 Satz 2 VwGO kann die Klage nicht vor Ablauf von drei Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Randnummer 39 Eine nach Ablauf von drei Monaten erhobene Klage kann nicht als unzulässig, weil verfrüht, abgewiesen werden, und zwar selbst dann nicht, wenn der Klägerin der (zureichende) Grund für die Verzögerung der Entscheidung der Behörde bekannt ist. Stellt das Gericht aber fest, dass ein zureichender Grund für die Verzögerung besteht, so darf es auch nach Ablauf der Frist des Satzes 2 nur dann zur Sache entscheiden, wenn die Behörde auch innerhalb der vom Gericht nach § 75 Satz 3 VwGO gesetzten Frist nicht entscheidet; erst dann ist die Klage nach § 75 VwGO „voll“ zulässig (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.05.1987 – 4 C 30.86 –, juris Rn. 12; Kopp/Schenke , VwGO, 25. Auflage 2019, § 75 Rn. 9). Das Verfahren ist nicht gemäß § 75 Satz 3 VwGO auszusetzen und dem Beklagten ist keine Frist zur Sachentscheidung zu setzen, weil kein zureichender Grund für die Verzögerung vorliegt. Die Klägerin beantragte erstmals mit Schreiben vom 25. Oktober 2011, das unterschrieben von ihrer Tochter als Stellvertreterin am 2. November 2011 beim Beklagten einging, die Festsetzung einer Witwenrente; in diesem Schreiben waren dem Beklagten bereits alle anspruchsbegründenden Umstände – sie, die Klägerin, sei Witwe des verstorbenen Dr. med. ... – mitgeteilt worden. Erst weit nach Ablauf von drei Monaten hat die Klägerin am 21. Oktober 2016 Untätigkeitsklage erhoben. Randnummer 40 Die Klägerin ist gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt, da sie möglicherweise gegen den Beklagten einen Anspruch auf eine Rente für Witwen nach § 25 Abs. 1 der Satzung für das Versorgungswerk der Ärztekammer Schleswig-Holstein vom 14. Dezember 2018, in Kraft getreten zum 1. Januar 2019 (nachfolgend: der Satzung vom 14. Dezember 2018), hat. Randnummer 41 II. Die Verpflichtungsklage ist überwiegend begründet und nur zu einem kleinen Teil unbegründet. Randnummer 42 Die Klägerin hat einen Anspruch (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO) auf eine Witwenrente (1.). Ein satzungsmäßiger Ausschlussgrund besteht nicht (2.); der Anspruch besteht erst ab dem 2. September 2011 und ist nicht verjährt oder verwirkt (3.). Die Gewährung einer Witwenrente gegenüber der Beigeladenen hat keine befreiende Wirkung (4.) und der Anspruch der Klägerin besteht in voller Höhe (5.). Randnummer 43 1. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf eine Rente für Witwen nach § 25 Abs. 1 der Satzung vom 14. Dezember 2018. Danach erhalten nach dem Tod des Mitgliedes Witwen, Witwer und hinterbliebene Lebenspartner gemäß § 1 Abs. 1 LPartG eine Rente. Randnummer 44 Nicht anwendbar ist die Vorgängerregelung (§ 24 Abs. 1 der Satzung für die Versorgungseinrichtung der Ärztekammer Schleswig-Holstein vom 29. November 1995, zuletzt geändert durch Satzung vom 7. Januar 2016); denn der Erfolg einer Klage, mit der ein Anspruch auf Erlass eines Verwaltungsakts geltend gemacht wird, richtet sich nach dem materiellen Recht, das zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung auf den Sachverhalt anzuwenden ist. Aufgrund der Bindung an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) haben die Gerichte bei der Beurteilung von Verpflichtungsbegehren Rechtsänderungen zu beachten, die während des behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens in Kraft getreten sind, sofern das neue, zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geltende Recht nichts anderes bestimmt. Durch seine Auslegung ist zu ermitteln, ob Verpflichtungsbegehren für bestimmte Fallkonstellationen noch nach dem aufgehobenen oder inhaltlich geänderten Recht zu beurteilen sind (BVerwG, Urt. v. 11.10.2016 – 2 C 11.15 –, juris Rn. 13). Randnummer 45 Nach § 45 der Satzung vom 14. Dezember 2018 ist die Satzung für die Versorgungseinrichtung der Ärztekammer Schleswig-Holstein vom 29. November 1995, zuletzt geändert durch Satzung vom 7. Januar 2016, außer Kraft getreten. Die Satzung vom 14. Dezember 2018 enthält keine Stichtagsregelung, die besagt, dass vor dem 1. Januar 2019 gestellte Anträge nach der Vorgängerregelung zu entscheiden sind. Die Übergangsbestimmung in § 44 der Satzung vom 14. Dezember 2018 enthält zwar Sondervorschriften für die bereits am 31. Dezember 1979 bestehenden Mitgliedschaften (der Verstorbene war seit 1. Oktober 1972 Mitglied des Beklagten). Diese betrifft aber nur die Bewertung der bis zum 31. Dezember 1979 geleisteten Versorgungsabgaben. Randnummer 46 Die Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 der Satzung vom 14. Dezember 2018 liegen vor. Denn die Klägerin ist Witwe des am 16. November 2010 verstorbenen Dr. med. .... Mit letzterem schloss die Klägerin in der Republik Korea am 13. Juni 1954 die Ehe, welche dort in das Familienregister eingetragen wurde. Dr. med. ... war seit dem 1. Oktober 1972 bis zu seinem Tod Mitglied des Beklagten. Randnummer 47 2. Die Gewährung einer Rente für Witwen ist nicht nach § 25 Abs. 3 Nr. 1 der maßgeblichen Satzung vom 14. Dezember 2018 ausgeschlossen. Danach wird eine Rente für Witwen nicht gewährt, wenn die Ehe mit dem verstorbenen Mitglied im Zeitpunkt des Todes des Mitgliedes nicht bestanden hat. Randnummer 48 Die Ehe der Klägerin mit Dr. med. ... hatte im Zeitpunkt dessen Todes am 16. November 2010 Bestand. Die Klägerin und das verstorbene Mitglied des Beklagten sind im Jahre 1970 nicht wirksam geschieden worden. Die – nach § 107 Abs. 2 Satz 3 FamFG zuständige – Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung Berlin hat am 17. Dezember 2018 auf Antrag der Klägerin gemäß § 107 FamFG entschieden, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung der am 15. Juni 1970 bei dem Meldeamt Punggak-Myun, Chyungdo (Republik Korea) angemeldeten und eingetragenen Scheidung der im Juni 1954 geschlossenen Ehe nicht vorliegen. Diese Entscheidung ist für alle Gerichte und Verwaltungsbehörden und damit auch für den Senat bindend (vgl. § 107 Abs. 9 FamFG). Randnummer 49 3. Der Anspruch der Klägerin besteht ab dem 2. September 2011 (
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.