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LG Kiel 3. Große Strafkammer 3 KLs 13/17 Urteil

Verfahrensgang nachgehend BGH,

  1. Januar 2020, 5 StR 122/19, Urteil Tenor Die Angeklagten Az. B. und Se. A. sind jeweils schuldig des vollendeten Betruges in 88 Fällen, des versuchten Betruges in 19 Fällen sowie des Vorenthaltens von Arbeitnehmerbeiträgen in Tateinheit mit Nichtabführen von Arbeitgeberbeiträgen zur Sozialversicherung in 22 Fällen. Der Angeklagte Fi. B. ist schuldig des Vorenthaltens von Arbeitnehmerbeiträgen in Tateinheit mit Nichtabführen von Arbeitgeberbeiträgen zur Sozialversicherung in 17 Fällen. Im Übrigen wird er freigesprochen. Die Angeklagten Az. B. und Se. A. werden jeweils zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Der Angeklagte Fi. B. wird zu einer Gesamtgeldstrafe von 300 Tagessätzen zu je 40,- Euro verurteilt. Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen, soweit sie verurteilt worden sind. Soweit der Angeklagten Fi. B. freigesprochen worden ist, fallen die insoweit entstandenen Kosten und seine notwendigen Auslagen der Landeskasse zu Last. Hinsichtlich der Angeklagten Az. B. und Se. A. wird jeweils die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 736.611,03 Euro angeordnet. Der Angeklagte Fi. B. ist für erlittene Strafverfolgungsmaßnahmen, nämlich Durchsuchungen, Beschlagnahmen und Arrestanordnungen samt deren Vollstreckung durch Sicherungshypothek zu entschädigen, soweit er freigesprochen worden ist. Angewendete Vorschriften: §§ 263 Abs.1; Abs. 3 Nr.1; 266a Abs. 1; Abs. 2 Nr.2; Abs. 4 Nr.1; 22; 25 Abs. 2; 52, 53, 73, 73 c StGB bezüglich der Angeklagten Az. B. und A.: §§ 266a Abs. 1; Abs. 2 Nr.2; Abs. 4 Nr.1; 52, 53 StGB bezüglich des Angeklagten Fi. B.. Gründe Randnummer 1 Die Angeklagten Az. B. und Se. A. haben als faktische Geschäftsführer der Firmen As. Bau, M.A. Forst, A. Ah. Forst, Forstbetrieb G. Sy. und E-Bau für angeblich dort beschäftigte bulgarische Arbeitnehmer gefälschte Beschäftigungs- und Lohnangaben erstellt zwecks Vorlage bei den zuständigen Arbeitsämtern, um auf diese Weise Gelder aus den bewilligten ALG-Leistungen zu erlangen und für sich zu behalten (Tatkomplex I). Randnummer 2 Beide Angeklagte haben weiterhin als faktische Inhaber der Firmen M.A.Forst, B. (Inh.Fi. B.) und B. Bau-GmbH Arbeitnehmer nicht zur Sozialversicherung angemeldet und auf diese Weise den zuständigen Sozialversicherungsträgern Beitrage vorenthalten. Randnummer 3 Der Angeklagte Fi. B. als formeller Inhaber der Firma B. und Geschäftsführer der Firma B. Bau-GmbH hat es unterlassen, sich um die pflichtgemäße Ent-richtung der Beiträge zu kümmern (Tatkomplex II). I. Randnummer 4 Die Angeklagten Az. B. und Se. A. stammen aus der Türkei. Sie leben bereits seit vielen Jahren mit ihren Familien in Deutschland und haben mittlerweile beide die deutsche Staatsbürgerschaft erlangt. Randnummer 5 Sie sind miteinander befreundet und auch familiär miteinander verbunden, die Ehefrau von Az. B. ist die Schwester des Angeklagten A.. Beide Angeklagte waren als Dolmetscher für verschiedene Behörden tätig, der Angeklagte Az. B. war zudem Ausländerbeauftragter der Stadt O.. Randnummer 6 Der Angeklagte Fi. B. ist der Neffe des Angeklagten Az. B. und lebt ebenfalls in Deutschland.
  2. Randnummer 7 Der Angeklagte A. kam im Jahre 1985 nach Deutschland und lebte mit seinen Eltern in Husum. Nach Erwerb des Hauptschulabschlusses machte er eine Lehre als Kfz- Mechaniker, arbeitete jedoch im Anschluss nicht in seinem erlernten Beruf. In der Folgezeit betätigte er sich in der Baubranche und betrieb ab 2002 auch ein eigenes Baugewerbe. Weiterhin war er im Forstbereich als Faschinenbinder tätig. Aufgrund erheblicher Außenstände war er jedoch gezwungen, Insolvenz anzumelden. Zwischenzeitlich bezog er Arbeitslosengeld und war ab Juni 2017 bei der Firma B. Bau in Bremen als Maurer und Büroleiter beschäftigt. Randnummer 8 Der Angeklagte A. wohnt mit seiner Familie in M. Er ist verheiratet mit Ga. A. und hat 4 Kinder. Randnummer 9 Er ist bereits vorbestraft: Am 20.01.2014 wurde er vom Amtsgericht Achim wegen Beitragsvorenthaltung in 22 Fällen zu einer Geldstrafe verurteilt. Er hatte in der Zeit von April 2011 bis Januar 2012 für mehrere in seiner Baufirma und der Faschinenbinderei angestellte Arbeitnehmer die Sozialversicherungsbeiträge in einer Gesamthöhe von 25.338,- € nicht abgeführt.
  3. Randnummer 10 Der Angeklagte Az. B. ist seit dem Jahre 2000 deutscher Staatsangehöriger. Er ist verheiratet mit Ad. B., der Schwester des Angeklagten A. und hat 3 Kinder. Randnummer 11 Bis zum Jahre 2012 betrieb er als Selbständiger die Firma Euro Garten- und Landschaftsbau in O., musste jedoch danach Insolvenz anmelden. Randnummer 12 Er war gemeldet unter der Anschrift in M. (der Wohnanschrift des Angeklagten A.), bis zu seiner Festnahme jedoch tatsächlich wohnhaft im Haus seiner Ehefrau in O. Unter der Anschrift im M. bezog er Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, seine Ehefrau erhält Leistungen der Grundsicherung für sich und ihre Kinder unter der o.g. Anschrift in O.. Randnummer 13 Seit dem 01.06.2017 ist der Angeklagte Az. B. als geringfügig Beschäftigter der Firma B. Bau GmbH in Bremen gemeldet. Randnummer 14 Auch der Angeklagte Az. B. ist bereits vorbestraft: Randnummer 15 Am 11.12.2013 wurde er vom Amtsgericht in Achim wegen versuchten Betruges zu einer Geldstrafe verurteilt. Randnummer 16 Am 19.05.2014 erging ein Urteil des Amtsgerichts Achim wegen Betruges in 4 Fällen, ebenfalls zu Geldstrafe. Randnummer 17 Am 10.12.2014 verurteilte ihn das Amtsgericht Achim wegen Verstrickungsbruch erneut zu einer Geldstrafe. Randnummer 18 Aus diesen Urteilen wurde mit Entscheidung vom 05.03.2015 eine nachträgliche Gesamtgeldstrafe gebildet. Randnummer 19 Schließlich erging am 02.12.2015 ein Urteil des Amtsgerichts Meldorf wegen Betruges, wiederum zu einer Geldstrafe.
  4. Randnummer 20 Der Angeklagte Fi. B. wurde im Alter von 3 Jahren von seinen Eltern nach Deutschland zu seinem Onkel Az. B. geschickt, er ist fortan in dessen Familie aufgewachsen. Er ist nach wie vor türkischer Staatsangehöriger und derzeit als stellvertretender Marktleiter in einem N-Markt in Bremen beschäftigt mit einem Bruttoverdienst von 1800,- €. Randnummer 21 Der Angeklagte Fi. B. ist nicht vorbestraft. II. Randnummer 22 Der Angeklagte A. hatte im Rahmen seiner Tätigkeit im Baugewerbe und als Faschinenbinder auch ausländische Arbeitskräfte, u.a. aus Bulgarien beschäftigt. Dabei hatte er in Erfahrung gebracht, dass es in anderen Bundesländern offenbar relativ leicht möglich sei, mit gefälschten Bescheinigungen unberechtigt Arbeitslosengeld für angebliche bulgarische Arbeitnehmer zu erhalten. Da die Geschäfte in seinen eigenen Firmen schlecht liefen, entschloss er sich dazu, dies auch in Norddeutschland zunächst einmal „testweise“ zu versuchen. Nachdem er feststellte, dass die Kontrollmechanismen bei den Arbeitsämtern nicht sonderlich streng waren, entwickelte sich daraus ab dem Jahr 2014 im Zusammenwirken mit dem Angeklagten Az. B. ein regelmäßig praktiziertes „Geschäfts-modell“. Randnummer 23 Tatkomplex I - Betrugstaten zum Nachteil der Bundesagentur für Arbeit Randnummer 24 Ab 2014 beschlossen die Angeklagten Az. B. und A., verschieden Firmen zu gründen bzw. Einzelgewerbe anzumelden, wobei die jeweiligen Firmeninhaber von ihnen in Wahrheit nur als sog. „Strohmänner“ eingesetzt waren, während die faktische Leitung und Tätigkeit in den Firmen in Wahrheit von den beiden Ange-klagten ausgeführt wurde. Randnummer 25 Dabei handelte es sich um folgende Firmen: Randnummer 26 Firma As. Bau , Inhaber: Se. As., mit Sitz in Neumünster, R-
  5. Tätigkeit: Verputz- und forstwirtschaftliche Arbeiten. Randnummer 27 Anmeldung: 15.08.
  6. Anmeldungen von Arbeitnehmern zur Sozialversicherung erfolgten zu keinem Zeitpunkt, die Firma war auch beim Finanzamt nicht bekannt. Randnummer 28 Der Firmeninhaber Se. As. konnte im Laufe des Ermittlungsverfahrens nicht identifiziert bzw. ausfindig gemacht werden. Randnummer 29 Firma M.A. Forstbetrieb , Inhaber: Me. Az., mit Firmensitz in der N.straße 35, H. Betriebszweck: Faschinenbinden und Forstarbeit. Randnummer 30 Gewerberechtliche Anmeldung zum 06.02.2015, Abmeldung zum 04.03.2015 von Amts wegen aufgrund Umzugs nach Bremen. Nach Erkenntnissen des Ordnungsamtes Husum hat unter der genannten Anschrift nie eine solche Firma existiert. Randnummer 31 In den Jahren 2014/15 waren bis zu 8 Arbeitnehmer bei der DRV als Vollzeitkräfte gemeldet, darunter auch der Angeklagte A. sowie dessen Sohn Fe. A. und der Inhaber der nachfolgend genannten Firma A. Ah. Forst, Ah. Mu. Ah.. Randnummer 32 Nachforschungen nach dem Aufenthalt des Me. Az. blieben ergebnislos. Randnummer 33 Firma A. Ah. Forst , Inhaber: Ah. Mu. Ah., mit Firmensitz in He. sowie nachfolgend in Neumünster, R- 45 Randnummer 34 Die Anmeldung erfolgte zum 1.5.2015 für die Tätigkeit: Forstwirtschaft, Lohnarbeiten, die Abmeldung zum 30.11.
  7. Randnummer 35 Arbeitnehmer waren bei der DRV zu keinem Zeitpunkt gemeldet. Der Betriebsinhaber A.Ah. war noch im Oktober 2014 als Arbeitnehmer bei der Firma M.A.Forstbetrieb gemeldet (s.o.) Randnummer 36 Forstbetrieb G. Sy. , Inhaber: Ga. Sy.; der Sitz der Firma befand sich ebenfalls in He. Die gewerberechtliche Anmeldung erfolgte zum 01.08.2014 mit dem Tätigkeitsbereich: Faschinenbinderei, Holz- und Bautenschutz. Randnummer 37 Firma E-Bau, Garten- und Landschaftsbau, Gebäudereinigung, Betriebssitz in O. Firmeninhaber war bis zum Jahre 2013 der Angeklagte Az. B. gewesen, ab dem 01.04.2016 wurde das Gewerbe auf den Inhaber Ni. St., wohnhaft in O., angemeldet. Dieser war zuvor gemeldet in Neumünster, R-
  8. Nachforschungen zu seinem Aufenthalt blieben ergebnislos. Randnummer 38 Für diese Firma waren zuletzt im Jahre 2013 Arbeitnehmer zur Sozialversicherung angemeldet, in den Folgejahren nicht mehr. Randnummer 39 Daneben sind die Angeklagten Az. B. und A. faktisch noch unter folgenden Firmen aufgetreten und tätig geworden, wobei als formeller Firmeninhaber bzw. Randnummer 40 Geschäftsführer auf ihr Betreiben hin jeweils Fi. B. eingesetzt worden war. Der Angeklagte Fi. B. hat auch Geschäftskonten auf seinen Namen eröffnet, auf die die Angeklagten Az. B. und A. Zugriff hatten. Randnummer 41 Firma B. Randnummer 42 Anmeldung am 1.11.2014 mit Firmensitz in He., Inhaber Fi. B. Randnummer 43 Tätigkeit: Verputzarbeiten, Baudienstleistungen, Forstbetrieb. Randnummer 44 Abmeldung am 18.11.2015 Randnummer 45 Am 14.04.2016 erfolgte eine Anmeldung unter dem neuen Firmensitz R- 45 in Neumünster für die Tätigkeiten: Faschinenbinden, Forstarbeiten Randnummer 46 Am 25.04.2017 wurde eine Firma B. in Bremen mit Firmensitz L- 206 angemeldet, Inhaber: Fi. B.. Randnummer 47 Tätigkeiten: Garten- und Landschaftsbau, Hausmeister-Service Randnummer 48 Abmeldung zum 3.8.2017 Randnummer 49 B. Bau GmbH Randnummer 50 Mit Gesellschaftsvertrag vom 04.06.2015 wurde die B.-Bau GmbH mit Sitz in He. gegründet, Geschäftsführer war der Angeklagte Fi. B.. Randnummer 51 Mit Anmeldung vom 14.04.2016 erfolgte eine Sitzverlegung nach Neumünster, R- 45, die Abmeldung erfolgte am 21.02.
  9. Randnummer 52 Eine formelle Trennung zwischen den Tätigkeiten dieser Firmen erfolgte nicht. Die Firma B. trat auf Rechnungen u.a. auch als „B. Forst“ auf, wobei eine identische Steuer-Nummer wie die B. Bau GmbH verwendet wurde. Randnummer 53 Die Angeklagten Az. B. und A. hatten auch Zugriff auf die Firmenkonten. Randnummer 54 Diese beiden Firmen sind in den Tatkomplex I (Betrug zum Nachteil des Arbeitsamtes) nicht involviert, sondern lediglich in den Tatkomplex II (Vorenthaltung von Sozialversicherungsbeiträgen). Randnummer 55 Firma E-Bau GmbH Randnummer 56 Mit Gesellschaftsvertrag vom 09.03.2017 wurde weiterhin eine Firma E-Bau-GmbH mit Sitz in Bremen, L- 206 gegründet, deren Geschäftsführer der Angeklagte Fi. B. war. Randnummer 57 Die Firma E-Bau GmbH ist nicht in die Tatkomplexe I und II verwickelt. Randnummer 58 Die Angeklagten Az. B. und A. hatten ab 2015 über Kontaktpersonen eine Vielzahl bulgarische Arbeitnehmer von Bulgarien mit der Aussicht auf Arbeit nach Deutschland kommen lassen. Sie waren untergebracht in von den Angeklagten eigens dafür angemieteten Wohnungen, die nur spärlich eingerichtet waren und z.T. nur über sog. „Matratzenlager“ verfügten. Gemeldet waren die Arbeitnehmer vielfach abweichend von ihrem tatsächlichen Aufenthaltsort, hauptsächlich in Neumünster, He. und M., hier unter der Wohnanschrift des Angeklagten A.. Randnummer 59 Auf Veranlassung der Angeklagten und teilweise von ihnen selbst wurden diese Arbeiter jeweils von ihren Wohnungen zu den Arbeitsstätten transportiert. Die Bezahlung erfolgte jeweils in bar, eine Meldung zur Sozialversicherung erfolgte nicht. Die Angeklagten begleiteten diese Arbeitnehmer nach ihrer Ankunft bei den erforderlichen Behördengängen, zB zu den Meldeämtern, und waren ihnen dabei behilflich, Bankkonten auf ihre Namen einzurichten, in der Regel bei der Postbank. Die von den Banken übersandten Unterlagen einschließlich der Bankkarten gelangten jedoch nicht zu den bulgarischen Arbeitnehmern, sondern wurden an den Meldeanschriften von den Angeklagten an sich genommen, um sie zur Ausführung der nachfolgend dargestellten Taten zu nutzen und das bewilligte Arbeitslosengeld mittels der EC-Karten von den betreffenden Konten abzuheben. Randnummer 60 Zur Durchführung ihres gemeinsamen Plans begleiteten die Angeklagten Az. B. und A. die Bulgaren sodann zu den örtlichen Arbeitsämtern, betätigten sich für diese als Dolmetscher und ließen sie erklären, dass sie sich arbeitslos melden und Anträge auf Bewilligung von Arbeitslosengeld stellen wollten. Nach einer Identitäts-überprüfung durch Vorlage eines Personalausweises wurden den Antragstellern sodann Antragsvordrucke ausgehändigt, die sie nach dem Ausfüllen entweder per Post oder wiederum persönlich abgeben sollten. Randnummer 61 Diese Vordrucke wurden sodann von den beiden Angeklagten im bewussten und gewollten Zusammenwirken wahrheitswidrig ausgefüllt und wieder an die örtlichen Arbeitsämter zurückgeleitet. So hatten sie in dem Vordruck „Antrag auf Arbeitslosengeld“ handschriftlich die angeblichen Rentenversicherungsnummern und Steuer-IDNummern eingetragen, ferner die Bankverbindung und die zuständige Krankenkasse. In einem weiteren Vordruck „Arbeitsbescheinigung“ erfolgten Angaben zu den betrieblichen Daten des angeblichen Arbeitnehmers, nämlich der Firmen As., M.A.Forst, A.Ah. Forst, E-Bau und G. Sy.. Weiterhin enthielt dieser Vordruck Erklärungen zu Art und Dauer des angeblichen Beschäftigungsverhält-nisses und des sozialversicherungspflichtigen Bruttoentgelts. Dieser Vordruck wurde von den Angeklagten mit der jeweiligen Unterschrift des Firmeninhabers und dessen Firmenstempel versehen. Randnummer 62 Dabei waren sämtliche Angaben zu den angeblichen Beschäftigungsverhältnissen und den jeweiligen Arbeitgebern falsch. Tatsächlich hatten die Bulgaren in dem angegeben Zeiträumen dort nicht oder nur für kurze Zeit - ohne sozialversicherungsrechtliche Meldung- gearbeitet und erhielten weitaus geringere Löhne. Insbesondere wurde eine mindestens einjährige Beschäftigungsdauer bescheinigt, um im Zusammenwirken mit der ebenfalls jeweils eingereichten Kündigung die formalen Voraussetzungen für die Bewilligung von Arbeitslosengeld zu schaffen. Vielfach wurden dann zu einem späteren Zeitpunkt noch Bestätigungen über eine angebliche saisonale Wiedereinstellung der betreffenden Antragsteller eingereicht, um zu vermeiden, dass diese zu weiteren Vermittlungsgesprächen erneut bei den Arbeitsämtern erscheinen mussten. Randnummer 63 Die weitere Bearbeitung dieser Anträge erfolgte sodann nicht vor Ort, sondern nach einem überregionalen landesweiten Verteilungsschlüssel bei Agenturen in Kiel, Lübeck, Flensburg, Neumünster und Heide. Randnummer 64 Im Vertrauen auf die Richtigkeit dieser Bescheinigungen und die korrekte Handhabung durch die jeweiligen Arbeitgeber wurden seitens der Sachbearbeiter in den zuständigen Agenturen in einer Vielzahl von Fällen die Voraussetzungen für den Leistungsbezug bejaht und die errechneten Beträge auf den in den Anträgen benannten Konten überwiesen bzw. in einer geringen Zahl von Fällen per Scheck ausgezahlt. Randnummer 65 Eine Kontrolle seitens der Arbeitsämter dahingehend, ob die Arbeitgeber bzw. deren Firmen überhaupt existierten oder die angeblichen Arbeitnehmer in den maßgeblichen Zeiträumen zur Sozialversicherung angemeldet waren, etwa durch Rückfragen bei der DRV oder den Krankenkassen, erfolgte nicht, sodass die Zahlungen allein im Vertrauen auf die Richtigkeit der ausgestellten Bescheinigungen erfolgten. Randnummer 66 Die von den Arbeitsämtern angewiesenen Geldbeträge vereinnahmten die Angeklagten anschließend für sich, indem sie sie mittels der in ihrem Besitz befindlichen Bankkarten abhoben bzw. sich in bar auszahlen ließen und sie für ihren eigenen Lebensunterhalt verwendeten oder zu einem großen Teil an andere Familienangehörige weiterleiteten, so zB. erhebliche Summen auf ein Konto der Ehefrau des Angeklagten A., Ga. A.. Randnummer 67 Auf diese Weise kam es in den Jahren 2015 und 2016 in 88 Fällen zu ungerechtfertigten Zahlungen der Arbeitsämter in einer Gesamthöhe von 533.413, 18 Euro . Dabei wurden in den Fällen 4, 9, 13, 17, 19, 44 und 53 die Leistungen nicht mittels Überweisung, sondern Randnummer 68 Nr. Name Anschrift Arbeitgeber ALG-Zeitraum Höhe per Scheck ausgezahlt 1 A.Ah. Forst 01.10.15 - 30.03.16 6.240,00 2 G.Sy. 16.11.15 - 15.05.16 6.960,00 3 A.Ah. Forst 23.10.15 - 21.04.16 6.387,03 4 A.Ah. Forst 16.07.15 - 14.01.16 6.337,80 5 M.A.Forst 16.
  10. - 14.06.15 19.
  11. - 19.10.15 6.355,00 6 A.Ah. Forst 01.
  12. - 30.06.15 01.12.15 - 30.04.16 13.111,00 7 As. Bau 11.
  13. - 30.04.16 3.536,83 8 M.A.Forst 05.
  14. - 31.10.15 7.176,00 9 M.A.Forst 01.
  15. - 30.07.15 8.246,00 10 A.Ah. Forst 23.10.15 - 21.04.16 7.229,00 11 A.Ah. Forst 01.11.15 - 30.04.16 7.542,00 12 A.Ah. Forst 16.07.15 - 14.01.16 6.888,60 13 As. Bau 26.07.15 - 24.01.16 6.283,80 14 As. Bau 11.
  16. - 30.
  17. 16 3.536,83 15 M.A.Forst 01.
  18. - 30.05.15 6.168,00 16 M.A.Forst 11.
  19. - 10.10.15 6.550,20 17 E-Bau 21.
  20. - 31.06.16 5.139,00 18 A.Ah. Forst 01.10.15 - 30.03.16 6.240,00 19 A.Ah. Forst 26.
  21. - 30.11.15 4.398,66 20 M.A.Forst 16.
  22. - 14.11.15 6.211,80 21 M.A.Forst 24.
  23. - 22.11.15 6.294,60 22 M.A.Forst 24.
  24. - 22.11.15 6.294,60 23 M.A.Forst 05.
  25. - 31.10.15 6.136,00 24 As. Bau 11.
  26. - 30.04.16 3.536,63 25 As. Bau 01.10.15 - 30.03.16 6.622,20 26 A.Ah. Forst 16.07.15 - 14.01.16 6.613,20 27 M.A.Forst 06.
  27. - 31.
  28. 15 6.103,68 28 M.A.Forst 06.
  29. - 31.10.15 6.103,68 29 A.Ah. 16.10.15 - 14.04.16 6.888,60 30 A.Ah. Forst 26.07.15 - 24.01.16 6.276,60 31 M.A.Forst 05.
  30. - 31.10.15 6.138,36 32 M.A.Forst 24.
  31. - 22.11.15 6.294,60 33 M.A. Forst 16.
  32. - 14.
  33. 15 6.211,80 34 M.A. Forst 05.
  34. - 22.09.15 30.
  35. - 30.09.15 5.097,96 35 A.Ah. Forst 18.11.15 - 14.05.16 7.053,45 Randnummer 69 36 As. Bau 24.10.15 - 22.04.16 7.230,60 37 As. Bau 11.
  36. - 30.04.16 3.536,83 38 M.A.Forst 16.
  37. -15.12.15 6.240,60 39 E-Bau 21.
  38. - 31.08.16 5.137,60 40 E-Bau 21.
  39. - 31.0816 5.137,60 41 A.Ah. Forst 23.07.15 - 21.01.16 6.278,40 42 A.Ah. Forst 16.10.15 - 14.04.16 6.620,40 43 A.Ah. Forst 16.10.15 - 14.04.16 7.864,20 44 A.Ah. Forst 16.
  40. - 30.11 15 4.996,64 45 A.Ah. Forst 11.10.15 - 31.03.16 5.926,86 46 As. Bau 21.10.15 - 19.04.16 7.848,00 47 A.Ah. Forst 16.10.15 - 14.04.16 6.620,40 48 A.Ah. Forst 01.10.15 - 30.03.16 6.242,40 49 M.A.Forst 11.07.15 - 09.01.16 7.207,20 50 M.A.Forst 01.
  41. - 30.07.15 7.065,00 51 A.Ah. Forst 01.10.15 - 09.02.16 4.473,72 52 M.A.Forst 16.
  42. - 14.06.15 19.
  43. - 19.10.15 6.548,40 53 M.A.Forst 11.
  44. - 10.10.15 6.697,80 54 M.A.Forst 16.
  45. - 14.
  46. 15 19.
  47. - 19.
  48. 15 6.271,20 55 A.Ah. Forst 01.10.15 - 30.03.16 6.240,00 56 A.Ah. Forst 16.07.15 - 14.01.16 6.613,20 57 As. Bau 11.
  49. - 30.04.16 3.536,83 58 M.A.Forst 16.
  50. - 14.06.15 19.
  51. - 19.10.15 7.498,80 59 As. Bau 01.10.15 - 30.03.16 6.663,60 60 M.A.Forst 11.
  52. - 10.10.15 6.550,20 61 A.Ah. Forst 01.10.15 - 30.03.16 6.242,40 62 M.A. Forst 11.
  53. - 10.10.15 6.550,20 63 As. Bau 30.10.15 - 23.03.16 7.207,20 64 As. Bau 02.11.15 - 04.04.16 7.552,80 65 As. Bau 11.
  54. - 30.04.16 3.536,83 66 M.A.Forst 16.
  55. - 14.11.15 6.211,80 67 A.Ah. Forst 26.07.15 - 24.01.16 6.283,80 68 M.A.Forst 16.
  56. - 31.10.15 4.680,45 69 A.Ah. Forst 23.07.15 - 21.01.16 6.271,20 70 A.Ah. Forst 26.07.15 - 24.01.16 6.276,60 71 A.Ah. Forst 16.07.15 - 14.01.16 6.613,20 72 M.A.Forst 19.
  57. - 17.09.15 5.176,80 73 A.Ah. Forst 18.11.15 - 14.05.16 7.053,45 74 A.Ah. Forst 16.07.15 - 14.01.16 6.597,00 75 As. Bau 01.
  58. - 31.03.16 1.347,90 Randnummer 70 76 A.Ah. Forst 23.10.15 - 21.04.16 6.305,40 77 As. Bau 11.
  59. - 30.04.16 3.536,83 78 M.A.Forst 19.03.15 - 10.09.15 7.423,20 79 As. Bau 11.
  60. - 30.04.16 3.536,83 80 As. Bau ab 01.04.16 2.539,20 81 As. Bau 21.10.15 - 19.04.16 7.493,40 82 As. Bau 01.
  61. - 30.09.16 5.078,40 83 E-Bau ab 21.04.16 5.137,60 84 A.Ah. Forst 01.
  62. -08.11.15 14.
  63. - 15.11.15 21.11.15 - 30.04.16 7.121,30 85 A.Ah. Forst 23.07.15 - 21.01.16 6.271,20 86 A.Ah. Forst 23.07.15 - 21.01.16 6.271,20 87 As. Bau 01.10.15 - 30.03.16 6.663,60 88 M.A,.Forst 23.
  64. - 21.09.15 7.423,20 Randnummer 71 Anzumerken ist dabei, dass es sich im Fall 6 (Leistungsempfänger Se. A. ) um den Angeklagten A. handelt. Randnummer 72 Im Fall 15 (Se. As.) handelt es sich um den formellen Inhaber der Firma As. Bau als angeblich Beschäftigter der Firma Me. Az. Randnummer 73 Im Fall 31 (St. Di.) hat der Angeklagte A. unter diesem Namen eine Wohnung in Neumünster, R- 45 angemietet, die als Büroräume und Unterkunft für bulgarische Arbeitnehmer diente. Randnummer 74 Im Fall 58 (An. Na.) ist der angebl. Arbeitnehmer als Zeuge von der Kammer vernommen worden Randnummer 75 Im Fall 70 (Ni. St.) handelt es sich um den späteren formellen Inhaber der Firma E- Bau (s.o.) Randnummer 76 In weiteren 19 Fällen wies die BfA die beantragten Zahlungen im Ergebnis nicht mehr an, weil es inzwischen zu Auffälligkeiten im Zuge der Bearbeitung gekommen war. Randnummer 77 Nr. Name Anschrift Arbeitgeber AL-Meldung 89 As. Bau 12.11.15 90 As. Bau 02.03.16 91 As. Bau 02.03.16 92 E-Bau 14.06.16 93 As. Bau 02.03.16 94 As. Bau 02.03.16 95 As. Bau 02.03.16 96 As. Bau 02.03.16 97 E-Bau 14.06.16 98 E-Bau 14.06.16 99 As. Bau 22.10.15 100 As. Bau 02.03.16 101 E-Bau 14.06.16 102 E-Bau 14.06.16 103 As. Bau 01.04.16 104 As. Bau 01.04.16 105 As. Bau 22.10.15 106 As. Bau 12.11.15 107 As. Bau 24.02.16 Randnummer 78 Erstmals im April 2016 hatte sich nämlich seitens der Arbeitsämter ein Anlass zu weiteren Nachforschungen ergeben, nachdem dort Auffälligkeiten bei eingereichten Leistungsanträgen von 7 Arbeitnehmern der Firma As. festgestellt worden waren. Es war festgestellt worden, dass darin allen Arbeitnehmern eine Beschäftigungszeit vom 01.02.2015 bis zum 10.03.2016 sowie ein identisches Bruttogehalt von 3480,-€ bescheinigt worden war. Das Schriftbild auf den Arbeitsbescheinigungen und den Leistungsanträgen wies auffällige Übereinstimmungen auf. Weitere Nachforschungen ergaben sodann, dass für diese Arbeitnehmer keine Anmeldung zur Sozialversicherung erfolgt war. Randnummer 79 Im Rahmen der danach eingeleiteten strafrechtlichen Ermittlungen kam es in der Folgezeit zu einer Vielzahl von Durchsuchungen und Sicherstellungen, aus denen sich die Verbindung und maßgebliche Stellung der beiden Angeklagten im Rahmen des erwähnten Firmengeflechts und der Verdacht des systematischen Leistungsbetruges zum Nachteil des Arbeitsamtes ergab. Randnummer 80 Anklagekomplex II: Vorenthaltung von Sozialversicherungsbeiträgen Die Angeklagten Az. B. und Se. A. waren mit den Firmen Me. Az., B. Bau und B. Bau GmbH/B. Forst im Bereich Maler-, Putz und Abbrucharbeiten sowie in der Faschinenbinderei tätig. Sie haben unter dem Namen dieser Firmen Leistungen erbracht und abgerechnet und waren demnach als faktische Firmeninhaber verpflichtet, sozialversicherungsrechtliche Meldungen in Bezug auf die in ihren Firmen tätigen Arbeitnehmer inhaltlich vollständig und richtig abzugeben und für eine pünktliche und korrekte Zahlung von Gesamtsozialver-sicherungsbeiträgen Sorge zu tragen. Randnummer 81 In den Unternehmen wurden in den nachfolgend benannten Zeiträumen neben teilweise tatsächlich gemeldeten Arbeitnehmern weitere unbekannte Arbeitnehmer beschäftigt, die von den Angeklagten nicht bei der zuständigen Stelle zur Abführung der Sozialversicherungsbeiträge gemeldet worden waren, in der Absicht, für diese Arbeitnehmer keine Beiträge abzuführen. Randnummer 82 Der Angeklagte Fi. B., der mit den eigentlichen Geschäftstätigkeiten der Firmen B. und B. Bau-GmbH nicht zu tun hatte, hat sich als deren formeller Geschäftsführer bzw. Inhaber um die korrekte Entrichtung dieser Beiträge nicht gekümmert, obwohl er Kenntnis davon hatte, dass in den Firmen Arbeitnehmer beschäftigt waren und sich seine Firmen zeitweilig wirtschaftlichen Schwierigkeiten befanden. Randnummer 83 Taten 1.) - 5.): Firma Me. Az. Randnummer 84 Obwohl mehrere Arbeitnehmer in der Zeit vom 01.07.2014 bis zum 30.11.2014 und Randnummer 85 vom 01.02.2015 bis zum 31.03.2015 in dieser Firma tätig waren, erfolgte keine Randnummer 86 Meldung zur Sozialversicherung an die Bahn-BKK als zuständige Einzugsstelle. Randnummer 87 Dabei handelte es sich um folgende zu zahlende Sozialversicherungsbeiträge: Randnummer 88 • Juli 2014: 3.159,22 € (fällig am 29.07.2014) • August 2014: 4.270,03 € (fällig am 27.08.2014) • November 2014: 149,70 € (fällig am 26.11.2014) • Februar 2015: 3.534,72 € (fällig am 25.02.2015) • März 2015: 14.315,94 € (fällig am 27.03.2015) Randnummer 89 Insgesamt liefen bei der Firma Me. Az. 25.429,61 € an ausstehenden Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteilen zur Sozialversicherung auf. Randnummer 90 Taten 6.) - 8.): Firma B. (Inh. Fi. B.) : Randnummer 91 Obwohl mehrere Arbeitnehmer in der Zeit vom 01.05.2017 bis zum 31.07.2017 für die Angeklagten in dieser Firma tätig waren, meldeten sie diese nicht an die AOK Nordwest als zuständige Einzugsstelle mit der Folge, dass keine Gesamtsozialversicherungsbeiträge abgeführt wurden. Danach ergaben sich folgende nicht gezahlte Beiträge: Randnummer 92 - Mai 2017 6.567, 49 € (fällig am 29.05.2017) - Juni 2017 8.740,68 € (fällig am 28.06.2017) - Juli 2017 303, 53 € (fällig am 27.07.2017) Randnummer 93 Insgesamt liefen danach bei der Firma B. 15.611,70 € an ausstehenden Beiträgen zur Sozialversicherung auf. Randnummer 94 Taten 9.) - 22.): (Firma B. Bau GmbH): Randnummer 95 Obwohl mehrere Arbeitnehmer in den nachstehenden Zeiträumen für die Angeklagten in ihrer Firma tätig waren, wurden an die AOK Nordwest als zuständige Einzugsstelle aufgrund einer unterlassenen Meldung keine Gesamtsozialversicherungsbeiträge in nachfolgender Höhe abgeführt: Randnummer 96 März 2015: 3.770,01 € (fällig am 27.03.2015) April 2015: 10.961,98 € (fällig am 28.04.2015) Juni 2015: 3.072,99 € (fällig am 26.06.2015) August 2015: 22.167,20 € (fällig am 27.08.2015) September 2015: 6.858,46 € (fällig am28.09.2015) Dezember 2015: 9.761,56 € (fällig am 28.12.2015) April 2016: 51.714,42 € (fällig 27.04.2016) Mai 2016: 6.569,89 € (fällig am 27.05.2016) Juni 2016: 375,90 € (fällig am 28.06.2016) Juli 2016: 14.424,62 € (fällig am 27.07.2016) August 2016 4.284,86 € (fällig am 29.08.2016) September 2016 1.753,57 € (fällig am 28.09.2016) Dezember 2016 21.045,59 € (fällig am 28.12.2016) April 2017 5.395,49 € (fällig am 26.04.2017) Randnummer 97 Insgesamt liefen danach bei der Firma B. Bau GmbH 162.156,54 € an ausstehenden Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteilen zur Sozialversicherung auf. Randnummer 98 Die Gesamtsumme an nicht abgeführten Sozialversicherungsbeiträgen aus den Randnummer 99 Taten 1.) - 22.) beläuft sich danach auf 177.768,24 €. Randnummer 100 Die Angeklagten Az. und Se. A. befanden sich in der Zeit vom 12.07.2017 bis zum 28.03.2018 in Untersuchungshaft. III. Randnummer 101 Diesen Sachverhalt hat die Kammer in der Hauptverhandlung festgestellt. Randnummer 102 Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten gründen sich auf ihre eigenen Angaben sowie ergänzend auf verlesene Urkunden (Sozialhilfebescheide, Strafurteile). Randnummer 103 Die Angeklagten Az. B. und A. haben die Anklagevorwürfe zum Tatkomplex I insoweit eingeräumt, als sie sich geständig gezeigt haben, die zuständigen Arbeitsämter mittels von ihnen gefälschter Bescheinigungen getäuscht und dadurch zu ungerechtfertigten Leistungen an die angeblichen Arbeitnehmer bewogen und sodann diese Gelder jedenfalls teilweise für sich vereinnahmt zu haben. Darüber hinaus haben sie jedoch Modalitäten der Tatbegehung und -Vorbereitung in Abrede gestellt. Randnummer 104 Der Angeklagte A. hat im Wege einer von seinem Verteidiger verlesenen und von ihm bestätigten Erklärung zunächst eingeräumt, dass die Anklagevorwürfe „im Großen und Ganzen“ zutreffend seien. Randnummer 105 Er sei in den 107 Fällen daran beteiligt gewesen, dass bulgarische Staatsangehörige Randnummer 106 Anträge auf Gewährung von Arbeitslosengeld gestellt hätten, obwohl -wie er gewusst habe- die Voraussetzungen für den Leistungsbezug nicht vorgelegen hätten. Ihm sei bekannt gewesen, dass eine Kontrolle der Angaben in den Formularen gar nicht oder aber nur in geringem Umfang stattfinde und dass damit die Möglichkeit bestanden habe, mit wenig Aufwand und Risiko Gelder aus öffentlichen Kassen zu erlangen. So habe er beschlossen, diesen Umstand auszunutzen und mittels gefälschter Bescheinigungen für bulgarische Arbeiter unberechtigte Anträge auf Bewilligung von Arbeitslosengeld zu stellen. Dabei sei es am Anfang eher darum gegangen, bei der Meldung von Arbeitslosigkeit -etwa wegen schlechter Witterungslage- eine Entlassungsbescheinigung nach mehr als zwölfmonatiger Beschäftigungszeit vorzulegen, um den Arbeitern so ein Einkommen auch in dieser Zeit zu verschaffen. Randnummer 107 Entgegen der Behauptungen in der Anklage hätten die Arbeiter von den Täuschungen gegenüber den Arbeitsämtern aber gewusst. Sie hätten bereits untereinander darüber gesprochen und seien „durchaus informiert“ an ihn -den Angeklagten- herangetreten. Sie hätten die Anträge auf Bewilligung von Arbeitslosengeld auch selbst unterschrieben und bei den Arbeitsagenturen abgegeben und seien dazu ganz überwiegend auch allein oder mit eigenen Dolmetschern dorthin gegangen. Randnummer 108 Es sei allerdings so gewesen, dass er -der Angeklagte- die Antragsformulare „in vielen Fällen“ vorbereitet und auch ausgefüllt sowie die notwendigen Arbeitsbescheinigungen gefälscht habe. Sobald Vorladungen zur Arbeitsvermittlung an die Arbeitnehmer ergangen seien, hätten diese entweder angegeben, bereits eine Folgebeschäftigung erhalten zu haben oder seien in ihr Heimatland zurückgekehrt. Randnummer 109 Er -der Angeklagte- habe auch Unterlagen für die Einrichtung von Bankkonten bearbeitet und ausgefüllt, sofern die Arbeiter diese mitgebracht hätten. Abgegeben hätten die bulgarischen Arbeiter diese Unterlagen dann in aller Regel selbst, lediglich einmal habe er Kontounterlagen bei der Husumer Volksbank persönlich an einen ihm bekannten Bank-mitarbeiter ausgehändigt. Die Bankunterlagen seien dann in der Folgezeit den Arbeitnehmern zugeschickt worden. Die Bankkarten und die PIN seien dann gesammelt und gemeinsam im Büro aufbewahrt worden. Randnummer 110 Die Verabredung sei derart gewesen, dass von dem erzielten Geld die Hälfte ihm sowie Herrn Az. B. habe zukommen sollen. Davon seien die Unterkünfte bezahlt sowie Maschinen und Werkzeuge angeschafft worden. Da viele der Bulgaren Geld sparen wollten, seien sie auf das Angebot, im Matratzenlager zu schlafen, eingegangen anstatt sich selbst eine Unterkunft zu suchen. Randnummer 111 Soweit von den Arbeitsagenturen Schecks an die Arbeitnehmer ausgegeben worden seien, hätten diese sie selbst eingelöst, insofern seien keineswegs alle Auszahlungen für einzelne Arbeitnehmer ihm und dem Mitangeklagten Az. B. zuzu-rechnen. Randnummer 112 Nach den Barabhebungen hätten die jeweiligen „Begünstigten“ im Büro auf ihren Anteil gewartet. Es sei auch vorgekommen, dass bulgarische Arbeiter von sich aus neue Konten eingerichtet und neue Kontokarten bestellt hätten, auf die er dann keinen Zugriff mehr gehabt habe. Demnach seien nicht alle Barabhebungen laut Anklage tatsächlich von ihm vorgenommen worden. Randnummer 113 Werbemaßnahmen in der Form, dass bulgarische Arbeitnehmer angeworben worden wären, habe es nicht gegeben. Vielmehr habe sich diese Möglichkeit offenbar bei den Bulgaren in ihrem Heimatland herumgesprochen, sodass neue Bulgaren gekommen seien, ohne dass etwas dazu habe getan werden müssen. Randnummer 114 Fi. B. habe aus seiner Sicht nichts mit den vorgeworfenen Taten zu tun. Randnummer 115 Der Angeklagte A. hat sich sodann auf Nachfrage der Kammer persönlich zunächst dahin eingelassen, dass die Inhaber der Firmen As., Me. Az. und A.Ah. tatsächlich existent gewesen seien, es habe sich um keine Scheinfirmen bzw. Strohmänner gehandelt. Er selbst habe seine Erfahrungen aus der Faschinenbinderei an sie weitergegeben, sie hätten dann ihre eigenen Firmen gegründet. Jeder der Firmeninhaber habe in den Firmenräumen seinen (A.s) Laptop benutzen und ins Internet gehen können. Es habe einen „Zugriff für alle“ gegeben. Randnummer 116 Erst zu einem späteren Zeitpunkt, im Zusammenhang mit den zeitlich später erfolgten Einlassungen zum
  65. Tatkomplex, hat der Angeklagte A. eingeräumt, dass er die Geschäfte der Firmen As., Me. Az., B. und B. Bau GmbH nach Anmeldung durch die formellen Inhaber weitergeführt habe. Er habe Aufträge aquiriert, Angebote erstellt und sich darum gekümmert, dass jeweils genügend Arbeiter vorhanden gewesen seien. Anschließend habe er die Rechnungen auf den Briefbögen der jeweiligen Firmen geschrieben. Randnummer 117 Er selbst habe keine Kontovollmacht für die Konten von Fi. B. gehabt. Bei Bedarf habe er die Kontokarten jedoch von Az. B. erhalten können, um Überweisungen zu tätigen. An die Überweisungen der Miete für das Objekt R- 45 in Neumünster von Konten des Fi. B. könne er sich nicht erinnern. Randnummer 118 Auch die Vorwürfe zum Tatkomplex II seien insofern „im Großen und Ganzen“ zutreffend. Er habe die Geschäfte nach der formellen Anmeldung der Firmen fortgeführt. Er habe Rechnungen geschrieben und ebenso wie Az. B. auch für die Firmen gearbeitet. Randnummer 119 Ihm sei bewusst gewesen, dass für die Arbeiten, die nicht er selbst oder Az. B. ausgeführt hätten, sondern Dritte, Beiträge zur Sozialversicherung hätten entrichtet werden müssen, was tatsächlich aber nicht geschehen sei. Randnummer 120 Dies sei ihm auch finanziell zugute gekommen, weil er über die Gewinne aus dem eingehenden Geld zum Teil verfügt habe. Ebenso wie Az. B. habe auch er selbst für die Firmen körperlich gearbeitet und sowohl Tätigkeiten auf dem Bau als auch bei der Faschinenbinderei verrichtet Randnummer 121 Aus seiner Sicht habe Fi. B. auch mit diesen Taten nichts zu tun. Er habe mit diesem nicht über die Firmen und Erledigungen der Aufträge gesprochen. Randnummer 122 Für den Angeklagten Az. B. hat ebenfalls zunächst sein Verteidiger eine schriftliche Erklärung verlesen, die der Angeklagte anschließend als richtig bestätigt hat. Randnummer 123 Danach habe es eine Handlungsweise zur planvollen Begehung von Betrugstaten am Anfang nicht gegeben. Nachdem er selbst mit seiner eigenen Firma Anfang 2012 in Insolvenz gegangen sei und erhebliche Schulden angehäuft habe, habe sich der Angeklagte A. bemüht, ihm finanzielle Hilfestellung zu geben. Dieser habe vorgeschlagen, dass er -Az. B.- unter dem Namen seines Neffen Fi. B. eine eigene Firma betreiben solle, deren Geschäftsfeld mit den Aktivitäten des Angeklagten A. habe koordiniert werden sollen. Randnummer 124 Dabei sei er nachfolgend als Geschäftsführer gegenüber zahlreichen vorwiegend bulgarischen Arbeitnehmern und Geschäftspartnern aufgetreten, habe mit den Arbeitern Behördengänge erledigt und sei als Dolmetscher für sie aufgetreten, habe auch teilweise mit ihnen Kontoeinrichtungen vorgenommen. Soweit den Arbeitnehmern später Bankunterlagen übersandt worden seien, sei ein Teil von ihnen einbehalten und gesammelt worden, um Barabhebungen anstelle der formell Berechtigten vornehmen zu können. Randnummer 125 In wie vielen Fällen der Anklage die bulgarischen Arbeitnehmer an den vom Arbeitsamt bewilligten Leistungen beteiligt worden seien, wisse er nicht. An Buchführungsvorgängen im legalen Sinne bzw. an solchen zur Verteilung ertrogenen Geldes sei er nicht beteiligt gewesen. Barabhebungen von den in der Anklage genannten Konten habe er nicht vorgenommen. Randnummer 126 Er selbst sei von dem Angeklagten A. aber wiederholt mit Bargeld ausgestattet worden und in einem Fall auch mit einer sodann von ihm eingesetzten Postbank Karte eines bulgarischen Arbeitnehmers namens Ma.. Randnummer 127 Auf Nachfrage des Gerichts hat der Angeklagte Az. B. klargestellt, dass ihm die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Beantragung von unberechtigten ALG- Leistungen bekannt gewesen seien. Den „Bürokram“ habe der Angeklagte A. gemacht. Dieser habe ihm jeweils Zettel gegeben, wenn er selbst etwas habe erledigen sollen. Etwa 3-4 mal habe er auch Gruppen zum Arbeitsamt begleitet. An der Herstellung der gefälschten Unterlagen für die Arbeitsämter habe er selbst nicht mitgewirkt. Randnummer 128 Zu den betreffenden Firmen As., Az. und A.Ah. könne er nichts sagen. Er wisse nicht, wer das gewesen sei. Mit diesen Personen habe er keinen Kontakt gehabt. „Ich vergesse bulgarische Namen immer... ich mag die Bulgaren nicht“. Randnummer 129 Sein Neffe Fi. B. habe mit diesen ganzen Vorgängen nichts zu tun. Dieser habe lediglich auf sein -des Angeklagten Az. B.- Bitten hin seinen Namen für nach seiner Vorstellung legale Firmenaktivitäten gegeben, von deren Abläufen er allenfalls am Rande etwas erfahren habe, soweit im Familienkreis überhaupt darüber gesprochen worden sei. Eine inhaltliche Kontrolle über betriebliche Vorgänge und Aktivitäten, über Abrechnungen und Konten, Personalwesen sowie steuerliche Vorgänge und dergleichen habe er nicht ausüben sollen, wollen und können. Von ihm geleistete Unterschriften seien auf seine -Az. B. - Veranlassung erfolgt. Randnummer 130 In die Täuschungsvorgänge im Zusammenhang mit den unberechtigten ALG- Anträgen sei Fi. B. ebenfalls nicht eingeweiht gewesen. Randnummer 131 In einem späteren Zeitpunkt hat der Angeklagte Az. B. zum Tatkomplex II (Beitragsvorenthaltung) in einer von ihm als richtig bestätigten Verteidigererklärung eingeräumt, die Firmen E-Bau GmbH, B. und B. Bau GmbH faktisch zusammen mit dem Angeklagten A. arbeitsteilig geführt zu haben. Der Angeklagte A. habe die beiderseitige Arbeitsteilung bei Abwicklung der Firmentätigkeiten zur Auftragsbearbeitung und Rechnungsstellung korrekt beschrieben. Randnummer 132 Bezüglich der Firmen Fi. B. und der B. Bau GmbH sehe er seine Mitverant-wortung für die unterlassenen Anmeldungen zur Sozialversicherung. Randnummer 133 Fi. B. habe keinerlei Tätigkeiten für diese Firmen ausgeführt. Absprachen mit ihm, insbesondere betreffend der unterlassenen Anmeldung zur Sozialversicherung, seien nicht getroffen worden. Über bürotechnische Abläufe in diesen Firmen habe er keine Kenntnisse gehabt. Randnummer 134 Der Angeklagte Fi. B. hat sich dahin eingelassen, dass er mit dem, was ihm in der Anklageschrift vorgeworfen werde, nichts zu tun habe. Einige Monate vor der Beurkundung seiner GmbH sei er von seinem Onkel Az. B. angesprochen worden, ob er für diesen eine Firma gründen könne. Zunächst habe er abgelehnt, als ihn sein Onkel dann jedoch noch einmal angesprochen habe, habe er sich dazu bereit erklärt unter der Bedingung, dass er mit dieser Firma aber nichts zu tun haben wolle. Er sei dann jeweils in Begleitung seines Onkels zum Notar und zur Registeranmeldung gegangen. Randnummer 135 Auch um die Gewerbeanmeldung seiner Einzelfirma habe ihn sein Onkel gebeten; dieser habe ihn dann wiederum bei der Anmeldung zum Gewerbeamt begleitet. Randnummer 136 Er habe sich seinem Onkel und der Familie gegenüber verpflichtet gefühlt. Die Firmenpost habe er nicht kontrolliert, seine im gleichen Haus wohnende Oma habe die Post mitgenommen und wahrscheinlich an seinen Onkel ausgehändigt. Randnummer 137 Der Angeklagte A. habe für ihn in diesem Zusammenhang keine wahrnehmbare Rolle gespielt. Randnummer 138 Auf die Firmenkonten habe er keinen Zugriff genommen, er kenne auch die Kontoauszüge nicht. Er sei nicht davon ausgegangen, dass die Firmen für illegale Zwecke gegründet worden seien, es seien ja auch Bauprojekte durchgeführt worden. Anträge zur Eröffnung eines Kontos bei der Commerzbank seien von seinem Onkel vorbereitet worden, er selbst habe sie dann unterzeichnet. Von den Umsätzen habe er keine Kenntnis gehabt. Auch bei der Eröffnung eines Kontos bei der Sparkasse Bremen sei sein Onkel als Wortführer mit dabei gewesen und habe sich auch bevollmächtigen lassen. Hinsichtlich der Eröffnung eines Kontos bei der Postbank habe er auf Bitten seines Onkels Formulare unterschrieben, ohne sich inhaltlich damit zu befassen. Randnummer 139 Auf seinen Namen sei eine Zeitlang auch ein Imbiss in Husum gelaufen. Er habe dort aber nie gearbeitet, auch das sei eine Idee von seinem Onkel gewesen. Randnummer 140 Alle Angeklagten haben darüber hinaus im Rahmen von verlesenen oder in Augenschein genommenen Dokumenten und Lichtbildern Erklärungen dazu abgegeben. Randnummer 141 Die Kammer hat darüber hinaus umfangreich Beweis erhoben über die Umstände der jeweiligen Tatbegehungen und deren Begleitumstände, insbesondere durch Vernehmung von Zeugen, Verlesung und Inaugenscheinnahme der anlässlich der Durchsuchungen aufgefundenen zahlreichen Firmenunterlagen, Ausweisen bulgarischer Arbeitnehmer, deren Bankkarten sowie den ausgelesenen Speichern aus sichergestellten Computern und Mobiltelefonen der Angeklagten, Kontoauszügen, Unterlagen aus den Akten der Arbeitsämter sowie die in der Hauptverhandlung vorgespielten Aufzeichnungen aus Telefonüberwachungen. Randnummer 142 Danach haben sich die Geständnisse der Angeklagten Az. B. und A. im Hinblick auf die gemeinschaftliche Verwirklichung des Tatbestandes des Betruges zum Nachteil der Arbeitsämter einerseits bestätigt; darüber hinaus haben sich zur Überzeugung der Kammer aber weitere Umstände ergeben, die das Ausmaß der kriminellen Energie gezeigt haben, die die beiden Angeklagten aufgewendet haben, um die Taten durchzuführen und die die Angeklagten in ihren Einlassungen hinsichtlich einzelner Umstände teils abgeschwächt und teils gänzlich in Abrede gestellt haben. Randnummer 143 So ist die Kammer zunächst überzeugt davon, dass die Angeklagten die Firmen As., Az., A.Ah., G. Sy. und E-Bau im Tatzeitraum faktisch selbst geführt haben und die formellen Inhaber -so sie denn zu dieser Zeit überhaupt noch in Deutschland aufhältlich waren- keinerlei Einfluss auf die Tätigkeit dieser Firmen hatten. Immerhin konnte keiner dieser formellen Inhaber im Verlaufe der Ermittlungen namhaft gemacht werden. Randnummer 144 Der Angeklagte A. hat die faktische Inhaberschaft nach anfänglichem Bestreiten letztlich auch eingeräumt. Randnummer 145 Die Vielzahl der aufgefundenen Beweismittel, die jeweils in Zusammenhang mit den genannten Firmen stehen, bestätigen diese Angaben. Randnummer 146 So sind Unterlagen der Firmen As., Az., A.Ah., G. Sy. und der E-Bau zusammen an verschiedenen Orten aufgefunden worden, die sämtlich der Sphäre der beiden Angeklagten Az. B. und A. zuzuordnen waren. Randnummer 147 Nachdem sich bei den Arbeitsämtern die ersten Auffälligkeiten bei Leistungsanträgen ergaben, die zunächst jeweils die Firma As. und nachfolgend auch andere Firmen als Arbeitgeber auswiesen, wurden durch das Hauptzollamt (HZA) Kiel Ermittlungen gegen diese Firma und deren Inhaber Se. As. aufgenommen. Randnummer 148 Die Zeugin Kö. vom HZA Kiel hat bekundet, dass man Anfang 2016 vom Arbeitsamt in Kiel, dort Frau Th., kontaktiert worden sei, weil dort auffällige Leistungsanträge von Arbeitnehmern der Firma As. und nachfolgend der Firmen Me. Az. und A. Ah. eingegangen seien. Randnummer 149 Im Zuge der Ermittlungen habe man dann aufgrund von Nachforschungen festgestellt, dass die darin aufgeführten angeblichen Arbeitnehmer nicht bei der deutschen Rentenversicherung (DRV) gemeldet gewesen seien. Anhand von angeforderten Unterlagen der Gewerbeämter habe sie weiterhin festgestellt, dass in den Anträgen teilweise Arbeitszeiträume bescheinigt worden seien, in denen die betreffenden Firmen noch gar nicht gewerberechtlich angemeldet gewesen seien. Randnummer 150 Man habe seitens des HZA Zugriff auf die Datenbanken der DRV und habe festgestellt, dass für die Firma As. mit Sitz in Neumünster, R- 45, in den letzten 5 Jahren keine Arbeitnehmer bei der DRV gemeldet worden seien. Die Kammer hat die ausgedruckte Auskunft der DRV verlesen. Randnummer 151 Anhand einer Abklärung vor Ort in der R- 45 im April 2016 habe man sodann festgestellt, dass es sich um ein bautechnisch einheitliches Eck-gebäude mit zwei Anschriften (R- 45/ V- 16) gehandelt habe. An den Briefkästen beider Anschriften seien Aufkleber mit einer Vielzahl bulgarischer Namen angebracht gewesen, in der R- 45 außerdem ein Schild mit der Aufschrift: „B. Bau GmbH“. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Gebäudelage und der Briefkästen wird gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf die Lichtbilder in Hauptband I, Blatt 23-25 Bezug genommen. Randnummer 152 Die Zeugin Kö. hat weiter bekundet, dass man anhand einer Datenbankabfrage die für die Anschrift R- 45 in Neumünster gemeldeten Personen festgestellt habe. Unter dieser Adresse seien mit Stichtag 27.04.2016 insgesamt 19 Personen gemeldet gewesen, darunter 11 bulgarische Staatsangehörige, die nach den weiteren Ermittlungsergebnissen Leistungsanträge bei den Arbeitsämtern als angebliche Arbeitnehmer der Firmen As. Bau, M.A. Forstbetrieb und A.Ah. gestellt hätten, darunter auch der formelle Firmeninhaber Se. As. selbst als angeblicher Arbeitnehmer der Firma Me. Az.. Die Kammer hat die Auskünfte aus dem Melderegister verlesen. Randnummer 153 Die Zeugin Kö. hat ferner bekundet, dass man im Zuge der weiteren Ermittlungen auch Auskünfte über die Firmen Me. Az., A.Ah. (Firmensitz, Gewerbean-meldungen. Meldungen zur DRV) eingeholt habe, um weitere Erkenntnisse zu erlangen. Auch diese sind in der Hauptverhandlung verlesen worden. Randnummer 154 Der Zeuge Pa. vom HZA Kiel hat bekundet, am 05.07.2016 an einer Durchsuchung der Firmenanschrift der Firma As. in Neumünster, R- 45, teilgenommen zu haben. Am Briefkasten hätten sich verschiedene offenbar bulgarische oder rumänische Namen befunden, außerdem der Firmenname „B. Bau GmbH“. Es habe sich in dem Objekt um eine 2-Zimmer-Wohnung im 1.Stock gehandelt, dort seien mehrere männliche rumänische Staatsbürger angetroffen worden, die in einem mit Matratzen ausgestatteten Zimmer gewohnt hätten. Randnummer 155 Das andere Zimmer habe als Büroraum gedient. In dem Büro hätten sich neben Geschäftsunterlagen der Firma As. auch verschiedene Unterlagen weiterer Firmen, nämlich B. Bau-GmbH, E-Bau GmbH, B. Forst, Me. Az., befunden. In Stehordnern hätten sich, unterteilt nach Arbeitnehmern, eine Vielzahl von Unterlagen bulgarischer Staatsangehöriger befunden, so z.B. Kopien von Anträgen auf Arbeitslosengeld, Arbeitsbescheinigungen, Bewilligungsbescheiden, ferner Bank- und Kontoeröffnungsunterlagen. Dabei habe man die Arbeitnehmer nicht einzelnen Firmen zuordnen können. Auch auf dem Schreibtisch hätten sich Unterlagen verschiedener Firmen und Firmenstempel befunden. Hinsichtlich der Einzelheiten der Räumlichkeiten wird gemäß § 267 Abs.1 Satz 3 StPO auf die Skizze im Durchsuchungsband 1, Blatt 10 Bezug genommen. Randnummer 156 Im Rahmen einer informatorischen Befragung sei ihm von einer der Personen eine Handy-Nr. übergeben worden. Diese Nummer habe sich auch im Briefkopf von aufgefundenen Schreiben der Firmen E-Bau und B. Bau wiedergefunden. Er -der Zeuge - habe diese Nummer angerufen, worauf sich ein Herr namens „A.“ gemeldet habe, der erklärt habe, dass auch bei ihm in seiner Wohnung gerade durchsucht werde. Herr A. habe ihm dann den dortigen Objektleiter ans Telefon geholt, dieser habe bestätigt, dass es sich um den Angeklagten Se. A. und eine Durchsuchung in M. handeln würde. Herr A. habe erklärt, im Anschluss nach Neumünster zu kommen. Einige Zeit später seien dann die Angeklagten Az. B. und Se. A. in der Wohnung in Neumünster erschienen. Auf seine Frage, in welcher Eigenschaft sie dort seien, habe er keine Auskunft erhalten. Randnummer 157 Aufgrund des in der Hauptverhandlung verlesenen Sicherstellungsprotokolls steht fest, dass in der Wohnung im Büro darüber hinaus folgende Unterlagen aufgefunden wurden: Randnummer 158 - Ordner „Fi. B.“ - Ordner „Az. B.“ - Ordner „Commerzbank“ mit Kontoeröffnungsunterlagen Fi. B. - Ordner „Se. A.“ - Kontoauszüge Fi. B. - Visitenkarten „B. Bau“ und „B. Forst“ Randnummer 159 Von einem ebenfalls im Büro befindlichen Computer vom Typ „Acer“ ist seitens des Randnummer 160 HZA eine Datensicherung und Ausdruck der darauf gespeicherten Dokumente vorgenommen worden (siehe Sonderband ITK Se. As.). Die Kammer hat daraus u.a. folgende Dokumente in der Hauptverhandlung verlesen bzw. in Augenschein genommen: Randnummer 161 - Rechnung As. Baugeschäft vom 20.10.2015 Randnummer 162 - Blanko-Arbeitsvertrag zwischen As. Bau und As. An., M., Allee 37 (siehe Fall 7) Randnummer 163 - Blanko-Vordruck einer Vollmacht von Fi. B. an Az. B. vom 15.09.2016, in Randnummer 164 welcher dieser bevollmächtigt wird, „sämtliche Gewerbe Anmeldung mich zu vertreten, Gewerbeanmeldung wird in Heide gemeldet, Anschrift mein Firma He....“ Randnummer 165 - Vollmacht Yu. De. (siehe Fall 25) an Az. B. zur Vertretung gegenüber der Rentenversicherung Randnummer 166 - Rechnung Firma B. Forstbetrieb / Faschinenbinderei vom 02.05.2016 Randnummer 167 - Umsatzanzeige Postbank für ein Konto der E-Bau Randnummer 168 - Umsatzanzeige Postbank für ein Konto Ni. St. (siehe Fall 70). Hierbei handelt es sich außerdem um den formellen Inhaber der Firma E-Bau (s.o.) Randnummer 169 - Schreiben einer Firma Böge an „B. Bau GmbH, Herrn A. B., He.“ vom 30.08.
  66. Randnummer 170 - Gehaltsabrechnung B. Bau GmbH für Se. A. für Juni 2016 Randnummer 171 - Umsatzanzeige Postbank für Konto Se. A. Randnummer 172 - Rechnung Firma „Druckerzubehör .de“ an Ro. Ru., He. (siehe Fall 66). Randnummer 173 - Kündigungsschreiben Firma E-Bau an Bi. Il. ( siehe Fall 39) Randnummer 174 - Rechnung der Firma Me. Az. vom 07.11.2014 Randnummer 175 - Schreiben der P-GmbH an Frau Ze. Se. und Herrn Me. Az. wegen offener Mietschulden Randnummer 176 - Mitteilung der Firma A. Ah. Forstbetrieb an Al. Ma. zur Vorlage bei der AfA (siehe Fall 47) Randnummer 177 - Arbeitsvertrag zwischen A. Ah. Forstbetrieb und Ru. Ka. ( siehe Fall 44) Randnummer 178 - Kündigung der Firma A. Ah. an Sa. Ar. zur Vorlage bei der AfA (siehe Fall 11) Randnummer 179 - Bescheinigung G. Sy. Forstbetrieb für Iv. Bo. zur Vorlage beim Jobcenter. Randnummer 180 Die Zeugin Sü. vom HZA Kiel hat bekundet, dass am 05.07.2016 zeitgleich eine Durchsuchung der Wohnräume in der V- 16 in Neumünster stattgefunden habe. In einer offenstehenden Wohnung im 1.Stock habe man einen Herrn Os. angetroffen. Der Raum, in welchem dieser sich aufgehalten habe, sei spärlich möbliert und verdreckt gewesen. Weitere Räumlichkeiten im Dachgeschoss seien mit Matratzen ausgestattet gewesen. Randnummer 181 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Räumlichkeiten wird gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf die Lichtbilder im Durchsuchungsband 3, Bl. 11-20 Bezug genommen. Randnummer 182 Die Kammer hat auch festgestellt, dass der Angeklagte A. die Räumlichkeiten in der R- 45 in Neumünster angemietet hat, und zwar unter dem Falschnamen „St. Di.“. Randnummer 183 Hierzu hat die Zeugin Gl. , Eigentümerin und Vermieterin der Wohnung, bekundet, dass sie einen Mietvertrag zum 15.07.2015 abgeschlossen habe mit einer Person, die sich ihr seinerzeit als St. Di. vorgestellt habe, den sie aber heute im Sitzungssaal als den Angeklagten A. wieder erkenne. Er habe erklärt, dass er mit seiner Frau dort einziehen wolle, in den ersten 8 Wochen würden „seine Leute“ die Wohnung noch renovieren. Ihr Hausmeister Herr Kö. sei bei dem Gespräch dabei gewesen. Irgendwann habe ihr dann Herr Kö. mitgeteilt, es komme ihm merk-würdig vor, dass sich ständig wechselnde Personen in der Wohnung aufhalten würden. Auf entsprechende Abmahnung seien dann in der Folgezeit nur noch wenige Leute dort gewesen. Randnummer 184 Schließlich habe es dann Schwierigkeiten mit der pünktlichen Mietzahlung gegeben, sodass sie dem Herrn Di. habe „ständig hinterher telefonieren müssen“ und ihn auch schriftlich gemahnt habe. Auf einmal sei dann die Miete von einem anderen Konto gekommen, dessen Inhaber ein Fi. B. gewesen sei. Schließlich sei gar keine Miete mehr gezahlt worden. Sie habe diesen Namen im Internet gegoogelt und gesehen, dass Fi. B. Inhaber einer Firma sei, die auf die Anschrift R- 45 angemeldet gewesen sei, was für sie unerklärlich gewesen sei. Randnummer 185 Da der Herr Di. zu einem vereinbarten Treffen in Neumünster nicht erschienen sei, sei sie mit ihrem Mann dann zu der Wohnung gefahren, um nach dem Rechten zu sehen. Dort habe ihr ein unbekannter Bulgare geöffnet. In der Wohnung habe sich ein Bild befunden, auf dem Herr Di. abgebildet gewesen sei. Sie habe auf dieses Bild gezeigt und den Bulgaren gefragt, wo Herr Di. sei. Dieser habe ihr daraufhin erklärt, dass der besagte Herr Di. in Wahrheit Se. A. heiße. Der Bulgare habe erklärt, dass er auf dem Bau für die Firma B. arbeite, er wäre nicht bezahlt worden und deshalb wolle er nach Hause. Randnummer 186 Sie habe daraufhin versucht bei dem Herrn Di./A. anzurufen; dieser sei auch ans Telefon gegangen, habe aber sofort wieder aufgelegt. Sie habe in der Wohnung auch diverse Schreiben gesehen, die an die Firma B. gerichtet gewesen seien, vor dem Haus habe sie zudem einen Transporter gesehen mit dem Schriftsatz „B. Bau“ und einer Handy-Nummer. Sie habe diese Nummer angerufen, dort habe sich eine Person gemeldet und sich als „Fi. B.“ ausgegeben und erklärt, sie habe Interesse, die Wohnung und auch die rückständigen Mieten zu übernehmen. Zu einem vereinbarten Treffen sei dann jedoch nicht wie von ihr erwartet, Fi. B. erschienen, sondern eine Person namens Az. B., der erklärt habe, er komme „für seinen Bruder“. Aus der Übernahme sei dann jedoch nichts geworden. Sie habe auch den Namen Az. B. gegoogelt und im Internet ein Video gesehen, auf dem dieser Mann ein Lied singe. Randnummer 187 Die Angaben der Zeugin Gl. sind bezüglich der von ihr erwähnten Mietzahlungen von einem Konto des Fi. B. durch die weitere Beweisaufnahme bestätigt worden. So hat die Kammer Kontoauszüge von einem Konto des Angeklagten Fi. B. bei der Commerzbank verlesen, die in den Firmenräumen der E-Bau GmbH/ B. Bau in Bremen, L- 206 aufgefunden wurden. Danach wurden von diesem Konto die Mietzahlungen für das Objekt R- 45 in Neumünster an die Zeugin Gl. überwiesen. Randnummer 188 Hinsichtlich des von ihr erwähnten Videos aus dem Internet hat die Kammer ein bei „you tube“ eingestelltes Video in Augenschein genommen, in welchem die Angeklagten Az. B. und A. ihr Baugeschäft in Bremen vorstellen und der Angeklagte Az. B. auch Lieder singt. Randnummer 189 Der Zeuge Kö. hat ausgesagt, dass er bei dem Gespräch über die Wohnungsanmietung dabei gewesen sei, er wohne selbst in dem Haus auf der gleichen Etage. Dabei zeigte er, ohne vom Gericht danach gefragt worden zu sein, spontan auf den Angeklagten A. und erklärte, dieser Mann habe die Wohnung angemietet. Er habe gesagt, dass er die Wohnung noch renovieren wolle, dafür habe er seine Leute. Er habe diese Person in der Folgezeit noch mehrfach gesehen. Randnummer 190 Noch am gleichen Abend seien dann ca. 12 Personen mit Matratzen gekommen und hätten diese in die Wohnung gebracht. Er selbst habe ihnen noch eine „Bierzeltgarnitur“ gegeben, weil die Leute nichts zum Sitzen gehabt hätten. Er sei in der Folgezeit mehrfach in der Wohnung gewesen und habe gesehen, dass dort Matratzen und Taschen mit dem Hab und Gut der Bewohner gelegen hätten. Die Leute seien dann zwischen 6 und 7 Uhr morgens von zwei Fahrzeugen abgeholt worden und am späten Nachmittag wiedergekommen. Wenn es später geworden sei, habe er ihnen auch mal mit Essen ausgeholfen. Auf einem der Fahrzeuge habe sich die Aufschrift „E-Bau“ befunden. Manchmal habe auch der „Mieter“ eines der Fahrzeuge gefahren. Randnummer 191 Nach ca. 3 Monaten habe es einen Wechsel gegeben, dann seien aber weniger Leute gekommen. Einer der Männer, der gut deutsch gesprochen habe, habe ihm erzählt, dass sie Bautätigkeiten und Putzarbeiten machen würden und 50,- Euro pro Tag verdiene; davon müsse er 20,- € für die Unterkunft abgeben. Randnummer 192 Er habe dann schließlich beim Zoll angerufen, weil ihm das Ganze komisch vorgekommen sei und 30,- € nach seinem Eindruck „kein normaler Verdienst“ gewesen sei. Einer der Männer habe ihm auch mal erzählt, dass er wieder nach Hause wolle, weil er kein Geld mehr habe. Randnummer 193 Die Kammer hat weiter festgestellt, dass Schreiben der Firmen B. Bau, B. Forst, E- Bau, As. Bau, Me. Az., A.Ah. (Arbeitsverträge, Gehalts-bescheinigungen, Lohnabrechnungen, Kündigungen, Wiedereinstellungszusagen, sonstiger Schriftwechsel) nicht nur in der R- 45 in Neumünster, sondern auch bei Durchsuchungen Randnummer 194 - In M. (der Wohnung des Angeklagten A.) Randnummer 195 - in O. (Wohnung von Az. B. und dessen Ehefrau), Randnummer 196 - in der L- 206 in Bremen (Firmensitz der E-Bau GmbH) Randnummer 197 aufgefunden wurden sowie als Fotodateien auf sichergestellten privaten Handys der Angeklagten Az. B. und Se. A. und Ad. B.. Die Kammer hat die jeweiligen Schriftstücke verlesen bzw. in Augenschein genommen. Randnummer 198 Der Zeuge Bü vom HZA Itzehoe hat bekundet, dass er am 05.
  67. 2016 an einer Durchsuchung in einem Einfamilienhaus in M. teilgenommen habe. Es seien dort zwei Durchsuchungsbeschlüsse vollstreckt worden, weil es sich um die Meldeanschrift zweier bulgarischer Arbeitnehmer der Firma As. Bau namens As. An. (siehe Fall Nr. 7) und St. Ru. (siehe Fall 65) gehandelt habe. Der Briefkasten sei mit mehreren ausländischen Namen beschriftet gewesen, u.a. auch mit denen von An. und Ru.. Der Angeklagte A. habe geöffnet und sich mit seinem Personalausweis ausgewiesen. Er habe erklärt, dass die betreffenden Personen dort nicht wohnen würden, sondern nur dort gemeldet seien. Herr A. sei als Zeuge belehrt worden und habe auf die Frage, warum die betreffenden Personen dort gemeldet seien, erklärt, dass die beiden nur ab und zu dort seien, weitere Angaben seien von ihm verweigert worden. Randnummer 199 Im Wohnzimmer sei in einem Aktenkoffer eine Kfz-Zulassungsbescheinigung von einer Person namens Ma. Ma. (siehe Fall 49) gefunden worden. Auf Nachfrage habe Herr A. erklärt, dass er mal mit dem Ma. zusammen gearbeitet habe, der müsse den Brief dort vergessen haben. Randnummer 200 Hinsichtlich der Einzelheiten der Örtlichkeiten, insbesondere der Beschriftungen auf dem Briefkasten, wird gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf die Lichtbilder im Durchsuchungs-band 15, Blatt 19-25 Bezug genommen. Die Kammer hat diese Bilder in Augenschein genommen sowie zusätzlich die Namen auf dem Briefkasten verlesen und danach festgestellt, dass es sich neben den bereits genannten Namen um die Namen As. (2x, siehe Fälle 13 und 14), Ba. (Fall 19), Sa. (Fall 67), Ch. (Fall 24), Na. (Fall 58), Mi. (Fall 54) und Al. (Fall 5) gehandelt hat. Außerdem ist dort der Namen des Angeklagten Az. B. verzeichnet, der ebenfalls vor Ort angetroffen wurde. Randnummer 201 Die Kammer hat weiterhin den Zeugen Ku. vom HZA Hamburg vernommen, der an einer erneuten Durchsuchung in M. am 12.07.2017 teilgenommen hatte. Dieser Zeuge hat bekundet, dass seinerzeit ein Durchsuchungsbeschluss für das Haus sowie Kraftfahrzeuge und ein Haftbefehl gegen den Angeklagten A. vollstreckt worden seien. Der Angeklagte A. sei im Haus angetroffen worden und als Beschuldigter belehrt worden. Randnummer 202 In der Sauna im EG sei Geschossmunition des Kalibers 9x19 mm gefunden worden, ferner in der Küche zwei Schusswaffen, bei denen es sich nach näherer Überprüfung um nicht erlaubnispflichtige Schreckschusswaffen gehandelt habe. In einem Fahrzeug VW-Passat sei eine Kleinkaliber-Schusswaffe vom Typ „Browning“ Kaliber 7,65 mm mitsamt passender Munition gefunden worden; weiterhin ein Dienstausweis mit der Aufschrift „Polizei“ und „BKA“ mit Personalien und Lichtbild des Angeklagten A.. Ferner seien ein Desktop-PC, eine Vielzahl von Geschäftsunterlagen (Einzahlungsbelege, Kontoauszüge, Ausweiskopien, Meldebescheinigungen für bulgarische Arbeitnehmer, Gewerbeanmeldungen für Fi. B., Unterlagen für Leistungsanträge an AfA für verschiedene Arbeitnehmer) sichergestellt worden. Die Kammer hat das Sicherstellungsverzeichnis der Durchsuchung verlesen. Randnummer 203 Zu weiteren Einzelheiten wird gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf die in Augenschein genommenen Skizzen Blatt 35 und 36 sowie die Lichtbilder Bl. 48-69 im Durchsuchungsband 21 Bezug genommen. Randnummer 204 Die Kammer hat die sichergestellten Unterlagen aus dem für diese Durchsuchung zusammengestellten Beweismittelordner in Augenschein genommen bzw. verlesen. Danach handelt es sich u.a. um folgende Dokumente: Randnummer 205 - Einzahlungsbeleg Commerzbank, Konto Fi. B. über 15.000,- € Randnummer 206 - Kfz-Zulassungsschein für Ma. Ma. (Fall 49) Randnummer 207 - Ausweiskopie Em. As. (Fall 12) Randnummer 208 - Lager-Mietvertrag mit der Firma E-Bau als Mieter für ein Grundstück in Husum Randnummer 209 - Mahnung des FA Neumünster vom 02.05.2017 bzgl. fällige Lohnsteueranmeldung für Firma B. Bau Randnummer 210 - Arbeitslosengeld-Antrag für Ge. Pe. (Fall 61) Randnummer 211 - Überweisungsquittung vom Konto Postbank Fi. B. an Ge. Pe. Randnummer 212 - Ausweiskopie Ta. Ch. (Fall 21) Randnummer 213 - Ausweiskopie Ne. Bo. (Fall 20) Randnummer 214 - Konto-Unterlagen Postbank für Ah. Al. (Fall 5) Randnummer 215 - Meldebescheinigung für Na. Al. (Fall 4) Randnummer 216 - Quittung für Ausstellung einer Meldebescheinigung für Se. As. Randnummer 217 - Kontoauszug Commerzbank für Konto Fi. B. Randnummer 218 - Kündigung B. Bau GmbH an Yo. Al. (Fall 1) Randnummer 219 - Kontoauszug Postbank für As. Va. (Fall 80) Randnummer 220 - Blanko-Briefbogen der B. Bau GmbH mit darauf befindlichen Stempeln von folgender Firmen: M.A. Forstbetrieb, E-Bau, B. Forst, A-Ah. Forst Randnummer 221 - Bewilligungsbescheid BfA an Ah. Al. Randnummer 222 - Bescheid BfA für Hr. Ne. (Fall 59). Randnummer 223 Ferner hat die Kammer die ausgelesenen Dokumente aus dem im Haus des Angeklagten A. sichergestellten Desktop-PC in Augenschein genommen. Darauf befanden sich folgende Unterlagen: Randnummer 224 - Bilder von gefälschten Personalausweisen mit dem Lichtbild des Angeklagten A., ausgestellt auf Personalien bulgarischer Arbeitnehmer, z.B. Ga. An. (Fall 8), St. Di. (Fall 31), Ha. Sy. (Fall 78), St. Ch. (Fall 23). Randnummer 225 - Bilder von gefälschten Personalausweisen mit dem Lichtbild des Angeklagten Az. B., ausgestellt auf Personalien bulgarischer Arbeitnehmer, z.B. St. Ch. (Fall 23), Kr. Di. (Fall 28), Iv. Ge. (Fall 34). Randnummer 226 Wegen der Einzelheiten wird gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf die Lichtbilder im Sonderband ITK-Auswertung Computer, Blatt 9-55 Bezug genommen. Randnummer 227 - Bescheinigung der Firma Me. Az. zur Vorlage beim Jobcenter Randnummer 228 - Gehaltsabrechnung Firma Me. Az. Randnummer 229 - Nicht unterschriebener Arbeitsvertrag zwischen Firma As. und As. An. (Fall 7) Randnummer 230 - Nicht unterschriebener Arbeitsvertrag der Firma E-Bau Randnummer 231 - Nicht unterschriebener Arbeitsvertrag der Firma A.Ah. Forst mit Ru. Ka. (Fall 44) Randnummer 232 - Kündigungsschreiben E-Bau an Bi. Il. (Fall 39) Randnummer 233 - Schufa-Schreiben an St. Di. (Fall 31) Randnummer 234 - Privat- und Geschäftsunterlagen Me. Az. Randnummer 235 - Postbank-Unterlagen für Konto Ni. St. (Fall 70) Randnummer 236 - Postbank-Unterlagen für Ma. Ma. (Fall 49) Randnummer 237 - EMail an Me. Go. (Fall 35) Randnummer 238 - Briefbogen mit verschiedenen Muster-Logis für As.-Bau. Randnummer 239 Wegen der Einzelheiten wird gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf die Abbildung Bl. 245 im Sonderband ITK-Auswertung Computer Bezug genommen. Randnummer 240 - Rechnung der Firma As. Randnummer 241 Zeitgleich fand am 12.07.2017 auch eine Durchsuchung in O. statt, dem tatsächlichen Wohnsitz des Angeklagten Az. B. und seiner Frau. Randnummer 242 Im dortigen Haus wurden Schreiben der Bundesanstalt für Arbeit an die Antragsteller Ve. Ve. (Fall 82), Sv. Ba. (Fall 94), Kr. Di. (Fall 95), Ra. Il. (Fall 96), Mi. Mi. (Fall 100), Ma. An. (Fall 90), St. An. (Fall 91), At St. (Fall 71), Sa. De. (Fall 26), Na. Al. (Fall 4), Em. As. (Fall 12), As. As. (Fall 13), Mi. Sa. (Fall 67), Ma. Ah. (Fall 89), Ma. Ma. (Fall 49), St. Ma. (Fall 50) St. Hr. (Fall 38), Me. Sa. (Fall 68) aufgefun-den; weiterhin Schreiben der Postbank an Pl. Di. (Fall 29), Al. Ma. (Fall 47), Iv. Iv. (Fall 43), Ga. St. (Fall 72), St. Di. (Fall 31), Ru. Si. (Fall 104), Fi. Pa. (Fall 103), St. Il. (Fall 40), Bi. Il. (Fall 39), As. Va. (Fall 80) und Schreiben der Norisbank an Ni. Ni. (Fall 101). Randnummer 243 Die Schreiben, die von der Kammer in Augenschein genommen bzw. verlesen worden sind, waren jeweils an die Meldeadressen der genannten Personen in Neumünster, M., Husum und He. adressiert. Randnummer 244 Außerdem wurden auf einem Blatt Papier Kopien von Personalausweisen der Personen Fi. Pa., Ru. Si., Ve. Ve. und As. Va. gefunden. Hinsichtlich der Einzelheiten wird gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO insoweit auf die Abbildung im Beweismittelordner Durchsuchungsband 23, Blatt 96 Bezug genommen. Randnummer 245 Schließlich wurden am 12.07.2017 auch die Räumlichkeiten in Bremen, L- 206 durchsucht, dem Büro der Firma E-Bau GmbH und B. Bau. Vorgefunden wurden ausweislich des in der Hauptverhandlung verlesenen Durch-suchungsvermerks des HZA Bremen vom 12.07.2017 in einer Kiste im Flur drei Portemonnaies, worin sich insgesamt 47 Original-EC- bzw. VISA-Karten von bulgarischen Arbeitnehmern, teilweise mitsamt der dazugehörigen PIN, befanden. Hinsichtlich der Einzelheiten wird gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf die in Augenschein genommenen Lichtbilder im Beweismittelordner Durchsuchungsband 27, Bl. 54-64 Bezug genommen. Zusätzlich hat die Kammer hierzu die von den Ermittlungsbeamten gefertigte Aufstellung Bl. 65 f. verlesen. Randnummer 246 Danach handelte es sich um die Bankkarten folgender Personen mit Bezug zu den o.a. Taten: Ma. St., As. De., Ma. An., Ma. Ma., Kr. Di., Il. Iv., At At., Sv. Ba., At St., Ve. Ve., Mi. Mi., Ka. Ap., As. As., Yu. Go., Kr. Di., Ki. As., St. An., Ra. Ya., Yu. De., Fi. Pa., Ru. Si., Kr. Ko., Mi. Zh., Sa. Yo., As. St., Sa. Ar., Iv. Iv., Gy. Sy., Na. Ak., Al. Ma., As. An., Ma. Ch., St. Ru., Ne. Hr., Ga. St., Fi. Ra., Di. Al., Pl. Di., Hr. Ne., St. Va., Bo. Yo., Ah. Al., Su. Ma., Iv. Ra., Se. St., Yu. St.. Randnummer 247 Auch auf einem sichergestellten Mobiltelefon des Angeklagten Az. B. (Nr. 0173 8873497) wurden u.a. Unterlagen des Arbeitsamtes in Verbindung mit Leistungsanträgen bulgarischer Arbeitnehmer (Va., Al.), Fotos von EC-Karten und PIN von Bulgaren, die angeblich bei der Firma A. Ah. angestellt waren (Yo. Al., Ge. Pe.) und Leistungen bezogen hatten sowie fotographierte Ausweise von Arbeitnehmern, die bei den Firmen E-Bau und A.Ah. angestellt waren (Re. As., Sa. Vl., St. Il., Na. Al., Bi. Randnummer 248 Il.), gefunden. Die Kammer hat die nach Auswertung des Telefons gefertigten Ausdrucke in Augenschein genommen. Randnummer 249 Desgleichen fanden sich auf einem am 12.07.2017 in M. sichergestellten Handy des Angeklagten Se. A. (Nr. 0152 160 691158) das Foto eines Stempels der Firma B. Bau, G-H, L- 206, Bremen, mit der o.a. Mobilfunknummer des Angeklagten Az. B., ferner das Foto einer Visitenkarte der Firma B. Bau mit besagter Mobilfunk-Nummer. Hinsichtlich der Einzelheiten der von der Kammer in Augenschein genommenen Bilder wird gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf die Ausdrucke im Sonderband ITK- Auswertung Mobiltelefone, Fach 3, Bl. 35 und Bl. 37 Bezug genommen. Randnummer 250 Schließlich hat die Kammer Kontoauszüge von einem bei der Commerzbank unter der Nr. ... geführten Konto des Inhabers Me. Az. verlesen, wo als Verfügungsberechtigter der Angeklagte Az. B. eingetragen war. Von diesem Konto wurden u.a. im Jahre 2014 mehrfach Forderungen des Kreises Nordfriesland gegen Az. B. beglichen, ferner die Miete für die . in Husum mit dem Verwendungszweck „Az. B. Wohnung“, sowie eine Zahlung in Hohe von 2000,- € an Bi. B.. Randnummer 251 Die oben dargestellte Beweislage führt die Kammer im Ergebnis zu der sicheren Überzeugung, dass die Angeklagten Az. B. und A. maßgeblich und allein die faktische Herrschaft über sämtliche Firmen ausgeübt haben. Anders ist für die Kammer nicht zu erklären, dass in ihrer Sphäre an verschiedene Orten Unterlagen über diese Firmen aufgefunden worden sind. Sie haben beide einen direkten Bezug zu den Räumlichkeiten der Firma As. in Neumünster, R- 45 gehabt, wo im Büro und auf einem Computer persönliche Dokumente der Angeklagten sowie Unterlagen verschiedener Firmen und Unterlagen einer Vielzahl von bulgarischen Arbeitnehmern, die im Zusammenhang mit Arbeitslosengeld-Anträgen standen, aufgefunden worden sind. Im Zuge der Durchsuchung vom 05.07.2016 erschienen auch beide Angeklagte persönlich vor Ort. Randnummer 252 Weitere Unterlagen dieser Art wurden an verschiedenen Orten in Husum, M., O. und Bremen aufgefunden, die sämtlich einen Bezug zu den Angeklagten Az. B. und Se. A. haben, ferner auf deren privaten Handys. Randnummer 253 Schließlich konnten die formellen Firmeninhaber auch sämtlich nicht ausfindig gemacht werden. Der Angeklagte Az. B. hat von dem Konto des Me. Az., über das er verfügungsberechtigt war, private Zahlungen getätigt. Randnummer 254 Die Angeklagten Az. B. und A. haben die Personalien der bulgarischen Arbeitnehmer sodann dazu benutzt, um mit Hilfe der von ihnen beherrschten Firmen gefälschte Beschäftigungszeiten und Gehaltszahlungen sowie nachfolgende Kündigungen zu erstellen zum Zwecke der Geltendmachung von Leistungs-ansprüchen beim Arbeitsamt. Dies haben sie im Ergebnis auch eingestanden. Randnummer 255 Zur Vorgehensweise im Rahmen der Beantragung von Leistungen durch die Arbeitsämter hat die Kammer darüber hinaus die Zeugin Th. , Teamleiterin der Agentur für Arbeit Kiel, vernommen. Randnummer 256 Die Zeugin hat bekundet, dass der jeweilige Antragsteller sich zunächst in jedem Fall persönlich bei den örtlichen Agenturen arbeitslos melden müsse. Dort müsse er sich ausweisen und eine Meldebestätigung vorlegen. Danach würden die Vordrucke mit den geprüften und eingefügten persönlichen Daten ausgegeben, diese könnten im weiteren Verlauf dann ausgefüllt entweder postalisch oder auch persönlich abgegeben werden. Randnummer 257 Die Bearbeitung der Anträge erfolge dann nach einem landesweiten Verteilungsschlüssel in den Agenturen Kiel, Lübeck, Flensburg, Neumünster und Heide. Von den dortigen Sachbearbeitern würden die Antragsvoraussetzungen geprüft, d.h. ob die Arbeitslosmeldung persönlich erfolgt sei und ob die Anwartschaftszeit erfüllt sei. Dafür müsse eine mindestens einjährige Versicherungspflicht nachgewiesen werden in Form einer entsprechenden Arbeitsbescheinigung bzw. Zahlung von Krankenbezügen. Auch müsse die weitere Verfügbarkeit des Antragstellers für den Arbeitsmarkt gewährleistet sein. Randnummer 258 Seinerzeit, d.h. im hier tatrelevanten Zeitraum, habe es noch keine standardmäßigen Nachfragen bei Krankenkassen oder der Deutschen Rentenversicherung (DRV) gegeben. Eine Überprüfung sei nur bei Vorliegen von konkreten Verdachtsmomenten erfolgt, es sei schließlich ein „Massengeschäft“. Auch bezüglich des angegebenen Arbeitgebers habe es keine automatischen Nachforschungen gegeben. Auch hier sei man davon ausgegangen, dass alles „seine Richtigkeit“ habe und korrekt laufe, solange es keine Auffälligkeiten gebe. In jetziger Zeit werde aber ein Datenabgleich mit dem Rentenversicherungsträger vorgenommen. Randnummer 259 Nach erfolgter Bewilligung müsse der Arbeitnehmer üblicherweise Kontakt zu seiner Vermittlungskraft halten zwecks Vermittlung von Stellenangeboten. Hiervon könne man allerdings dann absehen, wenn - wie z.B. in Saisongeschäften üblich - eine Wiedereinstellung nach einem gewissen Zeitraum gesichert sei. Randnummer 260 In Bezug auf die Firma As. habe es bereits Ende 2015 einen Hinweis aus der Lübecker Agentur gegeben. Das sei dann aber zunächst wieder in Vergessenheit geraten, bis sie -die Zeugin- selbst einen Leistungsantrag mit der Firma As. als Arbeitgeber vorgelegt bekommen habe, bei dem es Auffälligkeiten gegeben habe. Randnummer 261 Das bescheinigte Monatsgehalt sei ihr für den Arbeitsbereich „Trockenbau“ unverhältnismäßig hoch vorgekommen, dann seien noch mehrere gleichgelagerte Fälle aufgetaucht. Auffällig sei gewesen, dass es sich nach ihrem Eindruck um ein jeweils identisches Schriftbild bei den handschriftlichen Eintragungen gehandelt habe, auch die Bankverbindungen und die Wohnanschriften seien jeweils gleich gewesen. Man habe daraus den Eindruck gewonnen, dass alle Formulare von einer Person ausgestellt worden seien. Zwar habe man durchaus berücksichtigt, dass gerade bei ausländischen Arbeitnehmern infolge der Sprachprobleme möglicherweise Hilfestellung geleistet worden sei; in der Gesamtheit habe „das Ganze aber sehr auffällig gewirkt“. Man habe überlegt, ob es sich entweder um nicht gemeldete Arbeitnehmer (Hinterziehung von Sozialbeiträgen) handeln könne oder aber um fingierte Leistungsanträge von Personen, die in der betreffenden Firma überhaupt nicht gearbeitet hätten. Randnummer 262 Man habe dann schließlich Rückfrage bei der AOK gehalten, dort seien die betreffenden Arbeitnehmer jedoch nicht bekannt gewesen. Im Frühjahr 2016 habe man dann das Hauptzollamt informiert. Im Zuge der weiteren Überprüfung seien dann noch weitere Firmen mit identischer Vorgehensweise aufgefallen. In der Folgezeit habe man dann umfangreiche Unterlagen aus den Leistungsfällen (Leistungsanträge, Arbeitsbescheinigungen, Kündigungs- und Wiedereinstellungsbescheinigungen u.a.) an das HZA übergeben. Randnummer 263 Die Kammer hat sodann im Selbstlese-Verfahren die vom HZA aus den von den Arbeitsämtern übergebenen Unterlagen erstellten Fallakten auszugsweise in die Hauptverhandlung eingeführt. Dort fand sich, getrennt nach den beteiligten Firmen, für jeden angeblichen Arbeitnehmer eine Fallakte mit Unterlagen, insbesondere im Hinblick auf Nichtmeldung zur Sozialversicherung, Leistungsanträge, Arbeitsbescheinigungen, Kündigung, ggf. Wiedereinstellung und Übersichten über die geleisteten Zahlungen nach erfolgter Bewilligung bzw. -in den Versuchsfällen- die abgelehnte Bewilligung. Daraus hat die Kammer ihre Feststellungen zu den gestellten Anträgen auf Arbeitslosengeld, die dazu eingereichten Bescheinigungen sowie die geleisteten Zahlungen bzw. -in den Versuchsfällen- zu den abgelehnten Anträgen entnommen, wie sie in der o.a. tabellarischen Übersicht enthalten sind. Randnummer 264 Wie bereits dargelegt, sind sowohl in den Räumlichkeiten in Neumünster, M. und O. Unterlagen bulgarischer Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der beantragten Zahlung auf Arbeitslosengeld gefunden worden, ebenso auf dem sichergestellten Mobiltelefon des Angeklagten Az. B., neben fotographierten Ausweisen von bulgarischen Arbeitnehmern. Randnummer 265 Darüber hinaus sind bei den Durchsuchungen auch Kontounterlagen der bulgarischen Antragsteller aufgefunden wurden, so in M. und O.. Schließlich wurden in Bremen, L- 206 insgesamt 47 Original EC- bzw. Visakarten von bulgarischen Staatsangehörigen mit Bezug zu den festgestellten Taten sichergestellt, teilweise mitsamt der dazugehörigen PIN. Randnummer 266 Die Kammer ist danach davon überzeugt, dass die Angeklagten Az. B. und A. die Kontakte mit den Arbeitsämtern kontrollierten und außerdem die Verfügungs-gewalt über die von den bulgarischen Arbeitnehmern eingerichteten Bankkonten hatten, folglich auch in der Lage waren, über die dort eingehenden Leistungen der Arbeitsämter zu verfügen. Anders ist nicht zu erklären, wieso die Angeklagten Kontounterlagen und sogar die Original-Karten bulgarischen Kontoinhaber mitsamt PIN in ihrem Gewahrsam hatten. Durch den Umstand, dass die Meldeanschriften der bulgarischen Arbeitnehmer vielfach nicht mit ihrem tatsächlichen Aufenthaltsorten überein-stimmten, war es den Angeklagten Az. B. und A. auch problemlos möglich, die von der Bank an die Meldeanschriften übersandten EC-Karten samt PIN „abzufangen“ und einzubehalten. Randnummer 267 Dies wird u.a. auch dadurch bestätigt, dass die Kammer für die Kontoinhaber Mu. Al. (Fall 57), As. As. (Fall 13), As. An. (Fall 7), St. Ru. (Fall 65) und Ma. Ch. (Fall 24) im Einzelnen feststellen konnte, dass der Angeklagte Se. A. an bestimmten Tagen im März und April 2016 von deren Konten bei der Husumer Volksbank an Geldautomaten in Husum, Neumünster und Flensburg mehrfach mittels einer ECKarte Geld abgehoben hat. Diese Transkationen sind anhand der verlesenen Umsatzübersichten, aus denen sich der genaue Zeitpunkt der Abhebung ergibt und den in Augenschein genommenen Lichtbildern der Überwachungskameras nachvollziehbar gewesen. Durch Vergleich der Uhrzeiten aus den Umsatzübersichten und den aufgezeichneten Lichtbildern konnte festgestellt werden, dass diese Abhebungen durch den Angeklagten A. vorgenommen wurden, der auf den Lichtbildern zweifelsfrei für die Kammer identifizierbar war. Zu den weiteren Einzelheiten wird gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf die Lichtbilder im Sonderband „Geldwäsche-Verdachtsanzeige“ Bl. 37, 40, 44, 47, 52, 57, 60, 63, 66, 73, 78, 86, 95, 96, 100, 101 Bezug genommen, aus denen sich jeweils auch der Zeitpunkt der Aufnahme ergibt. Randnummer 268 Der Zeuge Ag. von der Husumer Volksbank hat hierzu bekundet, dass im April 2016 von seiner Bank eine Verdachtsmeldung nach dem Geldwäschegesetz erfolgt sei. Es gebe Programme, mit denen auffällige Umsätze herausgefiltert würden. Hier sei es so gewesen, dass am 04.02.2016 von 5 Bulgaren mit gleicher Meldeanschrift ein Konto eröffnet worden sei. Diese seien von einer weiteren Person begleitet worden, die sich mit Namen As. als „Chef“ vorgestellt und gedolmetscht habe. Dessen Personalien seien allerdings nicht überprüft worden. Dieser habe erklärt, dass die Bulgaren in seiner Firma im Forstbereich beschäftigt seien und ein Lohnkonto bräuchten. Es seien dann nach vorheriger Identitäts-prüfung und Einholung einer SchuFa-Auskunft Konten eröffnet und nachfolgend die EC-Karte mit PIN an die Meldeadressen versandt worden. Später habe er erfahren, dass auf den Konten keine Lohnzahlungen, sondern Leistungen der Bundesagentur für Arbeit eingegangen und relativ zeitnah wieder abgehoben worden seien. Randnummer 269 Die Kammer hat weiterhin Kontoauszüge der Postbank für das Konto Nr. ... des bulgarischen Kontoinhabers Ma. Ma. (Fall 49) verlesen. Daraus ergibt sich, dass im Randnummer 270 Zeitraum August 2015 bis September 2016 regelmäßige Kartenver-fügungen bzw. Abhebungen in Neumünster, S. bei Husum, M., Bremen, Verden, Achim, und O. erfolgt sind, also an Orten, die einen direkten Bezug zu den Angeklagten Az. B. und A. haben. Auch hieraus gründet sich die Überzeugung der Kammer, dass die Angeklagten die Verfügungsgewalt über dieses Konto hatten. Die Original-Bankkarte des Ma. Ma. war anlässlich der Durchsuchung in Bremen in der L- 206 aufgefunden worden. Randnummer 271 Aufgrund dieser Umstände hat die Kammer auch keine Zweifel daran, dass auch die Schecks in die Hände der Angeklagten gelangt sind. Randnummer 272 Aus einer Verlesung der Kontoauszüge für die Konten der Ga. A. (Ehefrau des Randnummer 273 Angeklagten A.) bei der Postbank Nr. ... und Nr. ... ergibt sich zudem, dass im Zeitraum von April 2015 bis August 2017 auf das Konto regel-mäßige Einzahlungen in erheblicher Höhe und unbekannter Herkunft stattgefunden haben, die überwiegend in einer Filiale in Husum erfolgten, teilweise auch in Neumünster. So wurden etwa am 26.01.2016 zwei Einzahlungen in Höhe von 10.000,- € (Neumünster) und 12.050,- € (Husum) vorgenommen, am
  68. Februar 2016 drei getrennte Einzahlungen von 7.360,- €, 7.990,- € und 14.000,- €. Am 03.
  69. 2016 wurden sodann 53.640,- € an die Stadt V. im Zusammenhang mit einem Grundstückskauf überwiesen. Randnummer 274 Am 01.04.2016 erfolgten wiederum drei getrennte Einzahlungen in Neumünster in Höhe von 200,- €, 1000,- € und 1500,- €. Randnummer 275 Insgesamt wurden im besagten Zeitraum auf beiden Konten Einzahlungen ohne näheren Verwendungszweck in Höhe von ca. 108.000,- € getätigt. Randnummer 276 Nach den weiteren Feststellungen war Ga. A. in den Jahren 2010 bis 2013 jeweils nur als geringfügig Beschäftigte gemeldet. Erst seit August 2016 war sie als beitragspflichtige Arbeitnehmerin in dem Imbiss ihres Sohnes Fe. A. in Husum angemeldet. Das ergibt sich aus der verlesenen Anmeldung zur Sozialversicherung. Randnummer 277 Die Kammer ist danach davon überzeugt, dass auch die Überweisungen unbekannter Herkunft auf das Konto der Ga. A. aus den von den Angeklagten vereinnahmten Geldern im Zusammenhang mit den Leistungszahlungen der Randnummer 278 Arbeitsämter stammen, da angesichts der festgestellten wirtschaftlichen Verhältnisse von Ga. A. anderweitige legale Einkünfte in dieser Größenordnung nicht erklärbar sind. Randnummer 279 Die weitere Behauptung des Angeklagten A., dass die Leistungsbezüge des Arbeitsamtes mit den bulgarischen Arbeitnehmern geteilt worden seien, diese also in die betrügerischen Machenschaften eingeweiht waren und davon jeweils hälftig profitiert hätten, glaubt die Kammer nicht. Randnummer 280 Der Angeklagte Az. B. hat diese Einlassung nicht bestätigt, sondern nur vage erklärt, ein Teil der den Arbeitnehmern übersandten Bankunterlagen seien von ihnen „einbehalten“ worden, um Barabhebungen anstelle der formell Berechtigten vornehmen zu können. Er wisse aber nicht, in wie vielen Fällen bulgarische Arbeitnehmer an den Leistungen des Arbeitsamtes beteiligt worden seien. Randnummer 281 Die Kammer ist nach den Grundsätzen der Beweiswürdigung und des Zweifelssatzes nicht gehalten, eine Einlassung allein schon deshalb als wahr bzw. unwiderlegbar zugrunde zu legen, weil es für das Gegenteil keine unmittelbaren Beweise gibt. Vielmehr hatte sich die Kammer ihre Überzeugungsbildung von der Richtigkeit oder Unrichtigkeit der Behauptungen des Angeklagten aufgrund des gesamten Ergebnisses der Beweisaufnahme zu bilden. Randnummer 282 Die Angaben des Angeklagten A. werden insoweit durch nichts gestützt. Randnummer 283 Demgegenüber war jedoch zu berücksichtigen, dass der Angeklagte A. -ebenso wie der Angeklagte Az. B.- über das reine Geständnis im Hinblick auf die Tatbestandsmäßigkeit der angeklagten Taten hinaus in Teilbereichen ein taktisches Aussageverhalten gezeigt hat, welches sich in wesentlichen Teilen mit den übrigen Beweisergebnissen nicht in Einklang bringen läßt: Randnummer 284 So will sich der Angeklagte A. an Mietzahlungen für das Objekt R- 45 unter dem Namen Di. nicht erinnern, er habe nur eingeschränkt überhaupt Zugang zu den Konten von Fi. B., von dem diese Zahlungen geleistet worden sind, gehabt. Randnummer 285 Schon diese Einlassung ist angesichts der glaubhaften Bekundungen der Zeugen Gl., wonach sie den Angeklagten A. mehrfach wegen rückständiger Mieten telefonisch und schriftlich gemahnt habe, nicht glaubhaft. Die Zeugin Gl. hat den Angeklagten als Mieter unter der ihr gegenüber angegeben Identität des Di. identifiziert, an ihn sind auch die Mahnungen wegen rückständiger Mietzahlungen gerichtet gewesen. Die geltend gemachten Erinnerungslücken des Angeklagten sind demgegenüber für die Kammer nicht glaubhaft. Randnummer 286 Gegen die Richtigkeit seiner Einlassung sprechen im Übrigen auch ganz wesentlich die verlesenen Kontoauszüge, wonach vielfach Verfügungen bzw. Abhebungen im Raum Husum, Heide, M., Bremen und Neumünster vorgenommen worden sind - diese Konten standen den Angeklagten Az. B. und A. in vollem Umfang zur Verfügung. Randnummer 287 So sind in den Firmenräumen in der L- in Bremen Kontoauszüge der Commerzbank für das Konto des Fi. B. Nr. ... gefunden worden, die die Kammer verlesen hat. Im April 2015 wurde von diesem Konto Geld an ein Autohaus Pe. mit dem Randnummer 288 Verwendungszweck „Fe. A. .“ überwiesen, außerdem eine Grundsteuerforderung des Amtes Nordsee-Treene gegen De. A.; im Mai 2015 erfolgte eine Überweisung an die H+G Hausverwaltung mit dem Verwendungszweck „Miete Husum, De. A., Laden“. Weiterhin fand sich eine Quittung der Commerzbank von August 2015 über eine erfolgte Überweisung an das Finanzverwaltungs-amt Schleswig-Holstein mit dem Verwendungszweck „Se. A.“ und einer Referenznummer. Randnummer 289 Die Kammer hat für dieses Konto auch Ausdrucke aus einer eingeholten Kontoverdichtung verlesen. Darin finden sich ebenfalls neben mehrfach erfolgten Überweisungen an die besagte Hausverwaltung für das Objekt in Husum u.a. eine Zahlung an das Hauptzollamt für De. A., ferner an die Stadtwerke Husum, weitere Mietzahlungen für die Zeugin Sa. Gl. sowie mehrere Überweisungen für den Angeklagten Se. A. an das Finanzver-waltungsamt, den Kreis Nordfriesland sowie Krankenhausrechnungen für die Ehefrau des Angeklagten Ga. A.. Letztlich wurde von diesem Konto auch eine Energiekostenrechnung für das Objekt „Bad Schwartau, Randnummer 290 Z. Se.“ beglichen. Aus einem überwachten Telefonat hat die Kammer festgestellt, dass der Angeklagte A. mit Frau Se. bekannt ist. Randnummer 291 In einer Gesamtschau dieser Kontobewegungen hat die Kammer die sichere Überzeugung gewonnen, dass der Angeklagte Se. A. regelmäßig über dieses Konto verfügen konnte und insofern in der Hautverhandlung die Unwahrheit gesagt hat. Das wird letztlich auch aus dem Umstand deutlich, dass der Angeklagte Fi. B. dieses Konto zwar eröffnet hat, nach seinen Angaben, welche von dem Angeklagten Az. B. bestätigt wurden, danach aber mit diesem Konto nichts mehr zu tun hatte. Randnummer 292 Des Weiteren hat der Angeklagte zunächst -im Zuge seiner Einlassung zum Tatkomplex I- gänzlich in Abrede gestellt, mit den Firmen As., Az. und A.Ah. überhaupt etwas zu tun zu haben, diese hätten völlig selbständig gearbeitet (s.o.). Dies ist zum einen schon deshalb wenig glaubhaft, weil dann nicht erklärlich wäre, wie der Angeklagte unter dem Namen dieser Firmen überhaupt Leistungsanträge für die bulgarischen Arbeitnehmer gestellt haben konnte. Erst nachdem die Beweisaufnahme zu diesem Komplex bereits weitgehend abgeschlossen war, hat er sich im Zusammenhang mit dem Tatkomplex II anders geäußert. Randnummer 293 In diesem Zusammenhang ist auch die Einlassung des Angeklagten A., wonach die Bankkarten und PIN-Nummern der bulgarischen Arbeitnehmer gesammelt und gemeinsam im Büro aufbewahrt worden seien, wenig glaubhaft. Abgesehen davon, dass in keiner Weise nachvollziehbar ist, zu welchem Zweck dies geschehen sein sollte und die Karten nicht den Kontoinhabern selbst überlassen worden sind, wird danach auch nicht erklärbar, dass in der Sphäre der Angeklagten Ausweiskopien, Kontounterlagen, Handy-Fotos von Bankkarten und PIN dieser Arbeitnehmer gefunden wurden und insbesondere nicht der Fund von 47 Original-Bankkarten, teilweise mit PIN, im Büro in Bremen, wo doch sämtliche Arbeitnehmer (bis auf eine Ausnahme) in Schleswig-Holstein gemeldet und tätig waren. Randnummer 294 Bestärkt wird die Überzeugung der Kammer letztlich durch die glaubhaften Bekundungen des Zeugen Na. (siehe Fall 58), der sich zur Zeit der Hauptverhandlung noch in Deutschland aufhielt, was allerdings durch reinen Zufall bekannt geworden ist. Der Zeuge war im Januar 2018 bei der Polizei an seinem Wohnort in Hessen vorstellig geworden, um eine Strafanzeige wegen Betruges gegen Az. B. aufzugeben, nach dem er einen Rückzahlungsbescheid der Randnummer 295 Bundesagentur für Arbeit in Kiel über ausgezahltes Arbeitslosengeld in Höhe von 10.419,31 € erhalten hatte und hierfür keinerlei Erklärung hatte. Den Brief habe er nicht selbst lesen können und habe dafür Übersetzungshilfe benötigt. Randnummer 296 Der Zeuge Na. spricht nur eingeschränkt Deutsch und war sowohl bei der Anzeigenerstattung als auch bei seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung auf die Hilfe eines Dolmetschers angewiesen. Randnummer 297 Der Zeuge Na. hat ausgesagt, dass er dieses Geld nie erhalten habe. Nach Vorhalt der Leistungsbewilligungszeiträume (April - Oktober 2015) hat er erklärt, dass er im April 2015 aus Bulgarien nach Deutschland gekommen sei. Ein Freund habe ihn angerufen und gesagt, es gebe hier gut bezahlte Arbeit. Zusammen mit mehreren Kollegen sei er nach He. gefahren und dort von Az. B. in Empfang genommen worden. Der Bus habe 130,- € kosten sollen, er habe aber nichts aus eigener Tasche bezahlt, es sei wohl nach Ankunft von ihm bezahlt worden. Randnummer 298 Dort habe er in einem großen Haus zusammen mit ca. 15 bulgarischen Landsleuten gewohnt, die alle nicht Deutsch gesprochen hätten. Die Anschrift „... in M.“ sage ihm nichts. Randnummer 299 Er habe dann etwa vier Wochen bei „diesen Leuten“ -der Zeuge zeigte dabei auf die Angeklagten Az. B. und A.- gearbeitet und danach wieder zurück nach Bulgarien gefahren. Der Lohn habe jeweils am Ende der Woche ausgezahlt werden sollen, 40,- € pro Tag abzüglich der Kosten für die Wohnung in Höhe von 100,- €. Man habe „Feldarbeiten“ gemacht, von morgens 8.00 Uhr bis ca. gegen 17.00/ 18.00 Uhr abends. Für die Fahrt zur Arbeit hätten die beiden Angeklagten Autos gestellt. Randnummer 300 In der zweiten Woche sei ihnen von Az. B. gesagt worden, dass man jetzt „die Papiere machen“ werde. Zusammen mit Az. B. sei man u.a. beim Arbeitsamt und bei einer Bank gewesen. Dort hätten sie verschiedene Schriftstücke unterschreiben müssen, eine Erklärung dazu habe es von Az. B. nicht gegeben. Unterlagen von der Bank habe er nicht bekommen, das Konto habe er nicht genutzt. Az. B. habe als Einziger einen Schlüssel für den Postkasten an der Wohnung gehabt. Randnummer 301 Nachdem in der 2.Woche der Lohn nur zögerlich und unregelmäßig gezahlt worden sei, habe er schließlich im Mai von Az. B. den restlichen Lohn verlangt und erklärt, dass er nach Bulgarien zurückfahren wolle. Daraufhin habe dieser ihm noch 200,- oder 300,- € gegeben. Da andere Kollegen ähnliche Probleme mit der Lohnzahlung gehabt hätten, sei man schließlich gemeinsam vorzeitig wieder nach Bulgarien zurückgefahren. Randnummer 302 Auf Vorhalt der beim Arbeitsamt vom Arbeitgeber eingereichten Arbeitsbescheinigung der Firma Az. hat der Zeuge erklärt, der Name Me. Az. sage ihm überhaupt nichts. Die Verdienstbescheinigung mit einem ab Februar 2014 gezahlten Arbeitsentgelt in Höhe von 3450,- € sei falsch; im Februar 2014 sei er noch gar nicht in Deutschland gewesen, den dort bescheinigten Lohn habe er niemals bekommen. Randnummer 303 Auch die glaubhaften Bekundungen des Zeugen Na. sprechen im Ergebnis zur Überzeugung der Kammer dafür, dass die Angeklagten die genannten Firmen -hier insbesondere die Firma Az.- faktisch geführt haben und der Zeuge als angeblicher Arbeitnehmer der Firma Az. an den Leistungsbezügen des Arbeitsamtes nicht partizipiert hat. Der Umstand, dass er aus freien Stücken bei der Polizei eine Anzeige gegen den Angeklagten Az. B. erstattet hat, weil er von dem Nachforderungsbescheid des Arbeitsamtes völlig überrascht war, ist für die Kammer nur dadurch erklärlich, dass er in die Machenschaften der Angeklagten in keiner Weise eingeweiht war. Er hat bekundet, dass nicht nur er, sondern auch seine bulgarischen Kollegen nicht wie vereinbart entlohnt worden seien, sodass man schließlich vorzeitig wieder nach Bulgarien zurückgereist sei. Randnummer 304 Die Kammer hat ein überwachtes Telefonat vom 03.06.2017 zwischen dem Angeklagten Az. B. und einem „Fe.“ angehört, in dem es um den an die Arbeiter gezahlten Lohn geht. Auf die Frage des „Fe.“, welchen Lohn der Angeklagte den Arbeitern zahle, hat dieser erklärt, dass er „etwa 50-60 € pro Tag“ zahle. Randnummer 305 Damit übereinstimmend hat der Zeuge Kö. bekundet, dass er aus einem Gespräch mit den in Neumünster wohnenden Arbeitern erfahren habe, dass ihnen 50,- € Lohn pro Tag gezahlt werde, abzüglich 20,- € für die Unterkunft. Randnummer 306 Auch die Zeugin Gl. hat bekundet, dass sie in einem Gespräch mit einem in der Wohnung angetroffenen Bulgaren von diesem erfahren habe, dass er nach Hause wolle, weil er kein Geld mehr bekommen habe. Randnummer 307 Weiterhin sind auch die Angaben des Angeklagten A., dass man keine Werbemaßnahmen in Bulgarien getätigt habe, sondern sich die Arbeitsmöglichkeit offenbar in Bulgarien „herumgesprochen“ habe und diese gekommen seien, ohne dass man dafür etwas habe tun müssen, nur teilweise zutreffend. Randnummer 308 Der Zeuge Na. hat in diesem Zusammenhang zwar angegeben, dass er von einem Freund in Bulgarien auf die Arbeit in Deutschland angesprochen worden sei. Der Bus habe sie dann direkt nach He. gefahren, dort habe sie der Angeklagte Az. B. empfangen; sie selber hätten auch keine Kosten für den Bustransfer bezahlt. Auch das belegt, dass jedenfalls enge Kontakte zwischen den Angeklagten und bulgarischen Kontaktpersonen bestanden haben, um die Transporte zu organisieren und in Empfang zu nehmen. Randnummer 309 Dies wird bestätigt durch überwachte Telefonate zwischen den Angeklagten und bulgarischen Mittelsmännern, in denen es um Organisieren von bulgarischen Arbeitnehmern in Bulgarien geht. Die Kammer hat diese Telefonate unter Zuhilfenahme eines Übersetzers in der Hauptverhandlung angehört. Randnummer 310 In einem Telefonat vom 07.06.2017 ruft der Angeklagte A. eine Person namens „Me.“ an, der sich als „der Busfahrer“ zu erkennen gibt. Dieser erklärt, dass er gerade in Bulgarien sei und 8 Männer habe, ob der Angeklagte 8 Personen brauche und was mit den Kosten sei. Der Angeklagte A. erwidert daraufhin, dass „Me.“ 6-8 Personen bringen solle, über die Kosten werde man dann sprechen. Er solle die Leute „Montag“ bringen, er werde ihm eine Adresse schicken, wo er dann hinkom-men solle. Der „Me.“ erwidert, dass er am Freitag losfahren werde, die Fahrt-kosten würden pro Person 160,- € betragen. Der Angeklagte A. fragt daraufhin, warum dies so teuer sei, bisher habe man 120,- bis 130,- € gezahlt. Der „Me.“ erklärt dem Angeklagten nun, dass er die Leute erst von dem „Dorf“ abholen müsse. Daraufhin der Angeklagte A.: „Mach dir keine Sorgen, bring sie. Das ist doch deren Geld, ich werde es von deren Geld abziehen“. Randnummer 311 In einem Telefonat vom 25.06.2017 spricht der Angeklagte Az. B. mit einem „Me.“ der sich zu der Zeit in Bulgarien aufhält. Der Angeklagte fordert den „Me.“ auf, dass er „ein paar Männer mitbringen solle“, wenn es die gebe; er solle etwa 10-15 Männer organisieren, sie könnten dann mit dem Bus herkommen. Es müssten aber „saubere“ sein, die zuvor noch nicht in Deutschland gewesen seien und keinen SchuFa-Eintrag hätten. Randnummer 312 Auch der Angeklagte Az. B. hat in seiner Einlassung seine eigenen Tatbeiträge ersichtlich heruntergespielt. Er hat sich bezüglich der Firmen As., Az., A.Ah. und G. Sy. zunächst völlig bedeckt gehalten und erklärt, er kenne die Inhaber dieser Firmen nicht, er könne sich die Namen von Bulgaren schlecht merken und möge dieses ohnehin nicht. Randnummer 313 Dem widerspricht, dass auch in seinem Gewahrsam Firmenunterlagen und Unterlagen der dort angeblich angestellten Arbeiter gefunden wurden. Randnummer 314 Das alles sind für die Kammer zusammen genommen deutliche Anhaltspunkte dafür, dass die Angeklagten ihre eigenen Tatbeiträge, soweit sich nicht unmittelbar zur Täuschung mittels gefälschter Angaben gegenüber den Arbeitsämtern gehören, deutlich herunterspielen und abschwächen. Sie werden jedoch durch die Beweisaufnahme, wie dargelegt, zur Überzeugung der Kammer widerlegt. Die Kammer ist bei Würdigung des gesamten Beweisergebnis deshalb auch davon überzeugt, dass die bulgarischen Arbeitnehmer nicht an den betrügerisch erlangten Leistungen beteiligt worden sind, sondern dass dies eine reine Schutzbehauptung des Angeklagten A. darstellt, der die Kammer nach dem oben Gesagten keinen Glauben schenkt. Randnummer 315 Die Beweisaufnahme hat demgegenüber nicht ergeben, dass der Angeklagte Fi. B. an diesen Taten in irgendeiner Weise beteiligt war. Randnummer 316 Soweit die Anklage noch davon ausging, der Angeklagte Fi. B. habe aufgrund eines gemeinsamen Tatplanes mit den Angeklagten Az. B. und A. die Betrugstaten begangen, indem er als förmlicher Geschäftsführer der o.g. Firmen für die Schaffung und Aufrechterhaltung eines vermeintlich gesetzeskonformen Rahmens habe sorgen sollen, hat sich diese Annahme in der Hauptverhandlung nicht bestätigt. Randnummer 317 Die Angeklagten Az. B. und A. haben übereinstimmend erklärt, dass Fi. B. mit den Betrugstaten nichts zu tun und nichts davon gewusst habe, Fi. B. selbst hat eine Tatbeteiligung in Abrede gestellt. Randnummer 318 Es haben sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Angeklagte Fi. B. Tätigkeiten im Zusammenhang mit den Firmen As., Az., A, Ah. und G. Sy. und E-Bau erbracht hat. Er ist mit Ausnahme der von ihm getätigten Anmeldungen und seiner formellen Inhaberstellung für die Firmen B. Bau und B. Bau GmbH sowie E-Bau GmbH, die im Tatkomplex I jedoch keine Rolle spielen, nicht nach außen im Geschäftsverkehr aufgetreten. Auf dieser Grundlage konnte ein gemeinsamer Tatplan zwischen dem Angeklagten Fi. B. und den Angeklagten Az. B. und A. nicht festgestellt werden. Randnummer 319 Tatkomplex II: (Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen) Randnummer 320 Die Kammer hat bereits in der Beweiswürdigung zum Tatkomplex I dargelegt, dass die Angeklagten Az. B. und Se. A. zu ihrer Überzeugung die faktischen Inhaber der Firmen Me. Az. waren. Randnummer 321 Dies trifft in gleicher Weise auch auf die Firmen B., Inh. Fi. B. und B. Bau- GmbH zu. Die insoweit geständigen Angaben der beiden Angeklagten werden auch durch die übrige Beweisaufnahme bestätigt, wonach zur Überzeugung der Kammer feststeht, dass der Angeklagte Fi. B. nur als „Strohmann“ installiert worden ist. Randnummer 322 Zwar hat die Kammer festgestellt, dass der Angeklagte Fi. B. formeller Inhaber der Firma B. sowie Geschäftsführer der B. Bau GmbH gewesen ist. Randnummer 323 Ausweislich einer verlesenen Urkunde der Gemeinde He. hat der Angeklagte Fi. B. dort ein Gewerbe mit den Tätigkeitsbereichen: Verputz-arbeiten, Randnummer 324 Baudienstleistungen, Forstbetrieb mit Sitz in He. im November 2014 an- und am 18.
  70. 2015 abgemeldet. Randnummer 325 Aus dem verlesenen Gewerberegister der Stadt Bremen ergibt sich, dass am 25.04.2017 der Angeklagte Fi. B. eine Firma mit dem Tätigkeitsbereich: Garten- und Landschaftsbau sowie Durchführung von Hausmeistertätigkeiten mit dem Firmensitz in Bremen, L- 206 als Einzelgewerbetreibender angemeldet hat. Randnummer 326 Aus der verlesenen notariellen Urkunde des Notars J. in Husum vom 04.06.2015 ergibt sich, dass der Angeklagte Fi. B. beim Notar zur Beurkundung eines Gesellschaftsvertrages für die B. Bau GmbH erschienen war, wobei der Angeklagte zum Geschäftsführer der GmbH bestellt wurde. Ausweislich eines Handelsregisterauszuges des Amtsgerichts Pinneberg ist dort am 25.06.2015 die Firma B. Bau GmbH mit Sitz in He. (Gegenstand: Verputzarbeiten aller Art und Baudienstleistungen) eingetragen worden. Randnummer 327 Im Wohnhaus des Angeklagten A. in M. wurde eine Gewerbeanmeldung bei der Stadt Neumünster vom 14.054.2016 für die Firma B. Bau GmbH, Geschäfts-führer Fi. B. gefunden, mit Betriebssitz in Neumünster, R- 45, gefunden. Als Mobilfunk Nummer wurde seinerzeit die Nr. ... angegeben . Die Kammer hat aufgrund eines bei dem Angeklagten Az. B. sichergestellten Mobiltelefons festgestellt, dass es sich hierbei um seine Mobilfunknummer handelte. Randnummer 328 Die Einlassung des Angeklagten Fi. B., dass er jeweils nur auf Bitten seines Onkels und dessen Begleitung zur Notar- und Registeranmeldung gegangen und auf diese Weise auch eine Einzelfirma beim Gewerbeamt angemeldet habe, ist von dem Angeklagten Az. B. bestätigt worden. Randnummer 329 Auch die weitere Beweisaufnahme hat keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Angeklagte Fi. B. als Inhaber bzw. Geschäftsführer der Firmen B. bzw. B. Bau- GmbH tatsächlich in irgendeiner Weise tätig geworden ist bzw. nach außen gegenüber Kunden oder Geschäftspartnern in Erscheinung getreten ist. Randnummer 330 Die Durchsuchung seiner Wohnung bzw. seines Handys ist ohne Ergebnis geblieben. Eine Tatbeteiligung lässt sich insbesondere auch nicht aus den vom Angeklagten Fi. B. eröffneten Firmen-und Privatkonten herleiten. Randnummer 331 Die Kammer hat Kontoeröffnungsunterlagen bei der Commerzbank zum Konto . verlesen bzw. in Augenschein genommen. Daraus ergibt sich, dass der Angeklagte Randnummer 332 Fi. B. dieses Konto am 21.11.2014 als Geschäftskonto in der Filiale in Achim bei Bremen eröffnet hat. Der Angeklagte hat die Unterschrift als die seinige bestätigt. Aus einer verlesenen BaFin-Auskunft ergibt sich, dass der Angeklagte Az. B. über dieses Konto verfügungsberechtigt war. Randnummer 333 Auch bei den verlesenen bzw. in Augenschein genommenen Kontoeröffnungsunterlagen der Sparkasse Bremen zum Konto Nr. ... hat der Angeklagte bestätigt, dass er den Eröffnungsantrag für das Konto zur betrieblichen Nutzung am 27.04.2017 eigenhändig unterschrieben habe. Für dieses Konto war dem Angeklagten Az. B. Vollmacht eingeräumt worden, der Angeklagte Az. B. hat die Richtigkeit seiner Unterschrift auf der Vollmacht bestätigt. Randnummer 334 Hinsichtlich eines bei der Postbankfiliale in Neumünster am 28.04.2016 auf den Namen Fi. B. eröffneten Kontos Nr. . (Privatkonto) hat der Angeklagte Fi. B. erklärt, dass die dortigen handschriftlichen Eintragungen auf der ersten Seite, insbesondere die telefonische Erreichbarkeit (Nummer . ) nicht von ihm stammten, wohl aber die Unterschrift auf Seite 4 des Antrags. Randnummer 335 Schließlich hat die Kammer einen Ordner mit Unterlagen der Commerzbank hinsichtlich der dort vorgenommenen Kontoeröffnung in Augenschein genommen, welcher in Neumünster, R- 45 aufgefunden worden war. Randnummer 336 Hier fällt zunächst auf, dass die Firmengründungen des Angeklagten Fi. B. zunächst Firmensitze aufweisen, die fernab seines Wohnortes liegen (He., Neumünster). Angesichts des Umstandes, dass der Angeklagte als stellvertretender Marktleiter eines N-Marktes in Achim bei Bremen beschäftigt war, erscheint es schon aufgrund dieser Umstände wenig wahrscheinlich, dass er die besagten Firmen tatsächlich selbst geführt hat. Randnummer 337 Auch die im Kontoeröffnungsantrag der Postbank eingetragene telefonische Erreichbarkeit, bei der es sich um die Vorwahl von Husum handelt, bestätigt dies. Der Angeklagte Az. B. war zudem über die Firmenkonten verfügungsberechtigt. Randnummer 338 Darüber hinaus ergeben sich auch aus den Kontobewegungen konkrete Anhaltspunkte, aus denen die Kammer die sichere Überzeugung gewinnt, dass die Randnummer 339 Angeklagten Az. B. und A. in Wahrheit über diese Konten verfügt haben (s.o.). Das betrifft insbesondere das Konto bei der Commerzbank. Randnummer 340 So ist ein Einzahlungsbeleg über einen Betrag von 15.000,- € für dieses Konto in einem Fahrzeug an der Wohnanschrift des Angeklagten A. in M. gefunden worden, desgleichen eine Quittung der Postbank über eine Einzahlung auf das o.g. Konto mit dem Verwendungszweck: „Ge. Pe.“ (siehe Fall 61 im Tatkomplex I); weiterhin im dortigen Wohnhaus des Angeklagten A. Kontoauszüge der Postbank, gerichtet an die Anschrift „Fi. B., O.“, sowie der Commerzbank (s.o.), u.a. über die Mietzahlung des „St. Di.“ an die Zeugin Sa. Gl.. Randnummer 341 In Bremen, L- 296, wurden Kontoauszüge der Commerzbank zum besagten Konto gefunden, aus denen sich Zahlungen an bulgarische Arbeitnehmer, an die Stadtwerke Neumünster, Abhebungen in Husum und Neumünster ergeben, ferner eine Barzahlung mit einem handschriftlichen türkischen Vermerk, den der Angeklagte Az. B. mit „Az. hat genommen, an Mitarbeiter gegeben“ übersetzt hat. Randnummer 342 Aus der teilweise verlesenen Kontoverdichtung zu diesem Konto ergibt sich, dass von diesem Konto mehrfach Überweisungen zugunsten von De. A. und Fe. A. vorgenommen wurden, außerdem Zahlungen an das Finanzverwaltungsamt Schleswig-Holstein mit dem Vermerk: „Se. A.“, sowie Zahlung einer Krankenhaus Rechnung für Ga. A.; weiterhin erfolgte von diesem Konto die Zahlung einer Geldstrafe des Angeklagten Az. B. an die Staatsanwaltschaft Verden. Randnummer 343 Auf dem im Wohnhaus des Angeklagten A. sichergestellten PC wurden u.a. Rechnungen eines Mobilfunkanbieters sichergestellt, welche an Fi. B. unter der Anschrift He. gerichtet waren sowie eine Lohnsteuererklärung des Angeklagten Fi. B. für das Jahr 2016., in welcher Fi. B. als „Arbeitnehmer“ bezeichnet wurde. Der Angeklagte Fi. B. hat dazu erklärt, dass er von dieser Steuererklärung keine Kenntnis habe. Randnummer 344 Auf einem sichergestellten Mobiltelefon von Ad. B., welches von dem Angeklag-ten Az. B. genutzt wurde, konnten ein Foto der Rechnung des Notars J. an Fi. B. betreffend die Eintragung der B. Bau GmbH sichergestellt werden, welches per Whats App an den Angeklagten A. weitergeleitet worden war. In gleicher Weise wurde mit einem Schreiben des Finanzamtes Heide an Fi. B. verfahren, in welchem die Umsatzsteuer-Voranmeldungen für den Zeitraum November 2014 bis August 2015 angemahnt wurden, sowie mit einem Mahn-schreiben des Finanzamtes hinsichtlich der säumigen Umsatzsteuerzahlungen von November 20914 bis Juli
  71. Weiterhin fand sich dort ein fotographierter Quittungsbeleg der Sparkasse Verden über die Überweisung der rückständigen Umsatzsteuer vom 10.02.
  72. In einer Whatsapp-Nachricht vom Vortage an den Angeklagten A. ist vermerkt: „Er bezahlt morgen früh“. Randnummer 345 Weiterhin findet sich auf dem Mobiltelefon die Fotographie einer
  73. Erinnerung des Finanzamtes Heide zur Abgabe der Umsatzsteuererklärung 2015, welche an Fi. B. gerichtet war und mittels WhatsApp-Nachricht am 1.8.2016 ebenfalls an den Angeklagten A. mit dem Vermerk: „Bitte erledigen“ weitergeleitet worden war. Gleiches gilt für die Fotographie eines Beitragsbescheides der Innungskasse Nord vom 03.01.2017 an Fi. B. als Geschäftsführer der B. Bau-GmbH. Darin werden rückständige Beiträge der B. Bau GmbH für den gemeldeten Arbeitnehmer Se. A. in Höhe von 4000,- € geltend gemacht. Auch dieses Foto war am 05.01.2017 mit dem Vermerk „Bitte erledigen“ an den Angeklagten A. übersandt worden. Schließlich findet sich auf dem Mobiltelefon noch das abfotographierte Schreiben des Handelsregisters beim AG Pinneberg vom 21.04.2016, in welchem Fi. B. mitgeteilt wird, dass die B. Bau GmbH unter der eingetragenen Geschäftsanschrift in He. nicht mehr zu erreichen sei. Randnummer 346 Aus einem überwachten Telefonat zwischen dem Angeklagten Az. B. und einem Steuerberater vom 11.05.2017 teilt der Angeklagte mit, dass er eine neue Firma in Bremen gegründet habe, aber die Firma laufe über Fi. B.. Es sei früher seine eigene Firma gewesen, aber dann habe er ein bisschen Probleme gehabt und jetzt habe er es unter dem Namen seines Neffen gegründet. Es sei eine Firma für Garten- und Landschaftsbau sowie Hausmeistertätigkeiten. Randnummer 347 In einem überwachten und in der Hauptverhandlung ebenfalls angehörten Telefonat zwischen den Angeklagten Az. B. und A. vom 11.07.2017 geht es darum, dass Fi. B. wegen der Insolvenz der B. Bau-GmbH zu einem Gespräch beim Insolvenzverwalter geladen worden sei. Die Angeklagten unterhalten sich darüber, was nun zu tun sei, weil Fi. B. von ihnen über die tatsächlichen Firmentätigkeiten in Unkenntnis gelassen wurde: „Dieser Junge ist total unerfahrenerer weiß nicht, was wir gemacht haben, es war alles inszeniert, er wird uns dann verraten...“. Beide beratschlagen dann, auf welche Weise man Fi. B. einweihen müsse. Randnummer 348 Auch aus Visitenkarten, Briefbögen und Telefonnummern auf Rechnungen und Briefen ergibt sich, dass in Wahrheit die Angeklagten Az. B. und A. die Ansprechpartner gegenüber den Geschäftspartnern und Kunden waren. So befindet sich auf Angebots-schreiben der Firma B. Bau GmbH die Email-Adresse ., auf Angebotsschreiben der Firma B., Bremen ein Stempel mit der Mobilfunknummer ., die dem Angeklagten Az. B. zuzuordnen ist. Randnummer 349 Diese Telefonnummer nebst Email-Adresse findet sich auch auf Visitenkarten der B. Bau-GmbH und der B. Forst, wo als Geschäftsführer jeweils „Az. B.“ benannt ist. Randnummer 350 Schließlich hat die Kammer ein im Internet eingestelltes You tube Video in Augenschein genommen, in welchem die Angeklagten Az. B. und A. ihre Baufirma vorstellen und sich in den Firmenräumen in Bremen präsentieren. Dabei erzählt der Angeklagte Az. B., dass „Se.“, also der Angeklagte A., sowohl sein Baumeister als auch sein Partner sei. Er -Az. B.- leite zwar das Geschäft, aber der Angeklagte A. sei der „Kopf der Firma“. Randnummer 351 Aufgrund der Vielzahl der in die Hauptverhandlung eingeführten o. g. Beweismittel hat die Kammer danach im Ergebnis die sichere Überzeugung gewonnen, dass die übereinstimmenden Erklärungen der Angeklagten, sie hätten die Firmen B. und B. Bau-GmbH zusammen faktisch geleitet, während demgegenüber der Angeklagte Fi. B. mit der Tätigkeit dieser Firmen nichts zu tun gehabt habe, der Wahrheit entsprechen. Randnummer 352 Zur Überzeugung der Kammer steht auch fest, dass die Angeklagten Az. B. und A. für die Firmen Me. Az., B. Bau und B. Bau-GmbH über die gemeldeten Arbeitnehmer hinaus weitere Arbeitnehmer beschäftigt haben, die von ihnen nicht zur Sozialversicherung angemeldet waren, obwohl hierzu eine Verpflich-tung bestand. Randnummer 353 Zur Höhe der nicht abgeführten Sozialversicherungsbeiträge hat die Kammer den Zeugen Da., Wirtschaftsfachkraft der Kieler Staatsanwaltschaft gehört, der überzeugend und nachvollziehbar dargelegt hat, wie er diese Beiträge ermittelt hat. Randnummer 354 Der Zeuge hat bekundet, dass ihm Firmenunterlagen mit Gewerbeanmeldungen, Handelsregisterauszügen, Lohnunterlagen, Ausgangsrechnungen und Meldebögen für die DRV zur Auswertung vorgelegen hätten. Stundenabrechnungen und Lohnaufzeichnungen hätten demgegenüber nicht vorgelegen. Randnummer 355 Im Ergebnis lasse sich feststellen, dass die anhand der vorhandenen Meldungen zur Sozialversicherung ermittelten Personalaufwendungen im Verhältnis zu den Umsätzen laut Rechnungen für Betriebe des Bauhauptgewerbes bzw. Land- und Fortwirtschaft viel zu niedrig gewesen seien, sodass man davon ausgehen müsse, dass in Wahrheit mehr Arbeitnehmer beschäftigt worden seien und folglich gegen Aufzeichnungspflichten verstoßen worden sei. Randnummer 356 Mangels vorhandener Lohn-Aufzeichnungen könne der jeweilige Träger der Rentenversicherung die Arbeitsentgelte bezüglich der jeweiligen Firmen nicht bzw. nur unter unverhältnismäßig großem Verwaltungsaufwand ermitteln, sodass diese im Ergebnis nach § 28 f Abs. 2 Satz 3 SGB IV zu schätzen seien. Randnummer 357 Dabei habe er unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung auf Grundlage der in den Rechnungen ausgewiesenen Nettoumsatzbeträge einen branchenspezifischen Lohnkostenanteil (sog. Lohnquote) und damit eine Beitragsbemessungsgrundlage ermittelt. Mit dem Lohnkostenanteil werde der ungefähre branchenspezifische Personalaufwand bezeichnet, mit dem ein Unternehmer kalkulieren müsse, um einen bestimmten Umsatz zu erzielen. Randnummer 358 Danach sei festzustellen, dass die Tätigkeit der betreffenden Firmen (Forstarbeiten, Baugewerbe) im sog. lohnintensiven Bereich gelegen hätten, in welchem man die Lohnquote erfahrungsgemäß mit einem Anteil von 2/3 des Netto-Umsatzes (66,67 %) ansetzen könne. Hiervon seien -soweit vorhanden- die gemeldeten Löhne abgezogen worden und weiterhin bei den Firmen Me. Az. und B., Inh. Fi. B. ein sog. Randnummer 359 Unternehmerlohn, d.h. Privatentnahmen des Firmeninhabers für die eigene Mitarbeit, wobei der branchenspezifische Lohn in Ansatz gebracht worden sei (z.B. in der Randnummer 360 Forstwirtschaft oder für eine Fachkraft im Bauhauptgewerbe). Es sei insoweit eine „Zugunsten-Rechnung“ vorgenommen und unterstellt worden, dass der Inhaber in seiner Firma als Vollbeschäftigter mitgearbeitet habe. Randnummer 361 Daraus sei im Ergebnis der jeweilige Nettolohn (Nettoumsatz abzüglich Lohnkostenanteil, gemeldete Arbeitnehmer und ggf.Unternehmerlohn) ermittelt worden. Randnummer 362 Die Kammer hat die von dem Zeugen zur Feststellung der Höhe der Arbeitsentgelte herangezogenen Netto-Umsätze aus den vorhandenen Rechnungen in der Hauptverhandlung verlesen. Randnummer 363 Danach ergaben sich für Randnummer 364 • Firma Me. Az.: 7/14: 7.560,- 8/14: 9.040,- 11/14: 3.300,- 2/15: 8.931,- 3/15: 22.325,- Randnummer 365 • Firma Fi. B.: 5/17: 12.779,- 6/17: 17.504,- 7/17: 8.114,- Randnummer 366 • Firma B. Bau GmbH / B. Forst: 3/15: 5.425,- 4/15: 12.455,70 8/15: 12.610,- 9/15: 14.644,- 4/16: 66.680,- 5/16: 3.125,- 6/16: 2.835,- 12/16 : 4.422,- Randnummer 367 • Firma B. Bau GmbH: 4/15: 2.000,- 6/15: 4.500,- 8/15: 16.400,- 12/15: 17.130,56 5/16: 7.910,- 7/16: 24.806,72 8/16: 16.145,- 9/16: 26.154,87 10/16: 14.152,08 11/16: 13.100,- 12/16: 45.684,54 4/17: 7.459,83 Randnummer 368 Der Zeuge hat die Berechnung anhand eines Beispiels für die Firma Me. Az., Monat Juli 2014 verdeutlicht: Randnummer 369 - Nettoumsatz: 7.560,- - Lohnkostenanteil 66,67 %: 5.040,25 - Abzüglich gemeldete Arbeitnehmer: 680,- - Abzüglich Unternehmerlohn (172 Std. x 7,40 €/Std.): 1.272,80 - Nettolohn: 3.087,45 € Randnummer 370 Der nächste Schritt sei dann die Hochrechnung der Nettolöhne auf Bruttolöhne. Dabei werde die Lohnsteuer nach der Steuerklasse VI ermittelt und der Pflegekassenzuschlag für Kinderlose angewendet. Im Wege einer strafrechtlichen Günstiger-Berechnung werde keine Kirchensteuer berücksichtigt. Nach Eingabe der steuer- und sozialversicherungsrechtlich relevanten Daten (zB Steuerklasse, Frei- und Hinzurechnungsbeträge, Zuschläge in Kranken- und Pflegeversicherungen) könne man letztlich sowohl die steuerlichen als auch die sozialversicherungsrechtlichen Abzüge unter Berücksichtigung der in dem betreffenden Jahr gültigen gesetzlichen Vorgaben ermitteln und somit letztlich die Hochrechnung von einem Netto- auf einen Bruttolohn durchführen. Randnummer 371 Bei der Krankenversicherung gebe es für den Arbeitnehmer einen Zuschlag, der er alleine bezahlen müsse, gleiches gelte für die Pflegeversicherung. Die Kurzbezeichnung „BA“ stehe für Arbeitslosenförderung (ehemals Arbeitslosenversicherung). Danach würden sich nach Angaben des Zeugen und der von ihm erstellten Tabellen, die die Kammer im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt hat folgende Beitragssummen ergeben:59 Randnummer 372 Firma Me. Az.: Randnummer 373 Jahr Nicht der SozVers unterworf. Lohn KV 14,60 % zzgl. 0,90 % nur AN PV 2,05% zzgl. 0,25 % nur AN RV 18,90 % BA 3,00 % Summe Summe AG AN AG AN AG AN AG AN AG AN AG + AN Juli 14 7.957,73 580,91 652,53 81,57 101,46 752,01 752,01 119,37 119,37 1.533,85 1.625,37 3.159,22 Aug 14 10.755,75 785,17 861,97 110,25 137,14 1.016,42 1.016,42 161,34 161,34 2.073,17 2.196,86 4.270,03 Nov 14 377,08 27,63 30,92 3,87 4,81 35,63 35,63 5,68 5,68 72,68 77,02 149,70 KV 14,60% zzgl. 0,90% nur AN PV 2,35% zzgl. 0,90% nur AN RV 18,70% BA 3,00% Summe Summe Feb 15 8.881,20 648,33 728,26 104,35 128,66 830,39 830,39 133,22 133,22 1.716,29 1.818,43 3.534,72 Mrz 15 35.969,71 2.625,79 2.949,52 422,64 512,57 3.363,17 3.383,17 539,55 539,55 6.951,15 7.364,80 14.350,94 25.429,61 Randnummer 374 Firma B. Bau (Fi. B.) Randnummer 375 Jahr Nicht der SozVers unterw. Lohn KV 14,60 % zzgl. 1,10 % nur AN PV 2,55 % zzgl. 0,25 % nur AN RV 18,70 % BA 3,00 % Summe Summe AG AN AG AN AG AN AG AN An An AG + AN Mai 17 16.337,03 1.192,60 1.372,31 208,30 249,14 1.527,51 1.527,51 245,06 245,06 3.173,47 3.394,02 6.567,49 Jun 17 21.742,98 1.567,24 1.826,41 277,22 331,58 2.032,97 2.032,97 328,14 326,14 4.223,57 4.517,10 8.740,68 Jul 17 755,05 55,12 63,42 9,63 11,51 70,60 70,60 11,33 11,33 146,67 156,88 303,53 15.611,70 Randnummer 376 Firma B. Bau GmbH Randnummer 377 Jahr Nicht der SozVers unterw. Lohn KV 14,60 % PV 2,35 % zzgl. 0,25% RV 18,70 % BA 3,00 % Summe Summe AG AN AG AN AG AN AG AN AG AN AG + AN Mrz 15 9.472,39 691,45 776,74 111,30 134,98 885,67 885,67 142,09 142,09 1.830,54 1.939,47 3.770,01 Apr 15 27.542,57 2.010,61 2.258,50 323,63 392,48 2.575,24 2.575,24 413,14 413,14 5.322,62 5.639,36 10.961,98 Jun 15 7.721,07 563,64 633,13 90,72 110,03 721,92 721,92 115,82 115,82 1.492,10 1.580,89 3.072,99 Aug 15 55.696,45 4.065,84 4.567,11 654,43 793,67 5.207,62 5.207,62 835,45 835,45 10.763,34 11.403,85 22.167,20 Sept.15 17.232,30 1.257,96 1.413,05 202,48 245,56 1.611,22 1.611,22 258,48 258,48 3.330,14 3.528,31 6.856,46 Dez.15 24.526,54 1.790,44 2.011,18 288,19 349,50 2.293,23 2.293,23 367,90 367,90 4.739,75 5.021,81 9.781,58 Randnummer 378 Jahr Nicht der SozVers unterw. Lohn KV 14,60 % zzgl. 1,10 % nur AN PV 2,35 % zzgl. 0,25 % nur AG RV 18,70 % BA 3,00 % Summe Summe AG AN AG AN AG AN AG AN AG AN AG + AN Apr 16 129.286,05 9.437,88 10.860,03 1.519,11 1.842,33 12.088,25 12.088,25 1.939,29 1.939,29 24.984,53 26.729,89 51.714,42 Mai 16 16.424,72 1.199,00 1.379,68 192,99 234,05 1.535,71 1.535,71 246,37 246,37 3.174,08 3.395,81 6.569,89 Jun 16 939,75 68,60 78,94 11,04 13,39 87,87 87,87 14,10 14,10 181,61 194,29 375,90 Jul 16 36.061,55 2,632,48 3.029, 17 423,72 513,88 3.371,75 3.371,75 540,92 540,92 6.968,89 7.455,73 14.424,62 Aug 16 10.712,16 781,99 899,82 125,87 152,65 1.001,59 1.001,59 160,68 160,68 2.070,12 2.214,74 4.284,86 Sept 16 4.383,92 320,03 368,25 51,51 62,47 409,90 409,90 65,76 65,76 847,19 906,38 1.753,57 Dez 16 52.613,98 3.840,82 4.419,57

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