Baugenehmigung Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages leistet. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für den Ausbau des Dach-geschosses in einem Mehrfamilienhauses in A-Stadt. Randnummer 2 Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks E-Straße 24 in A-Stadt (Flurstücke xxx u. xxx, Flur xxx, Gemarkung A-Stadt). Auf dem Grundstück befindet sich inmitten eines ca. 55 m langen Häuserblocks das streitbefangene Wohngebäude. Der Häuserblock besteht aus vier unmittelbar aneinander grenzenden Wohngebäuden (D-Straße, E-Straße xx, xx, xx), die baulich identisch ausgestaltet sind und vier Vollgeschosse sowie eine Dachgeschossebene aufweisen, die als Satteldach ausgestaltet ist. Im Dachbereich sind weder Gauben noch Aufbauten vorhanden. Auf der gegenüberliegenden Seite der E-Straße befindet sich ein vergleichbarer Häuserblock (D-Straße xx, E-Straße xx, xx), ebenfalls mit vier Vollgeschossen und einer Dachgeschossebene, in der weder Gauben noch Aufbauten errichtet wurden. Randnummer 3 Die E-Straße kreuzt im Nordwesten die D-Straße und im Südosten die F-Straße. Im weiteren nordöstlichen Verlauf kreuzen diese beiden Straßen die Straße G-Straße. In der D-Straße schließt sich an den Häuserblock, in dem sich das streitbefangene Gebäude befindet, eine weitere Häuserzeile an, die sich ununterbrochen, aber mit einer wechselnden Baustruktur, entlang der Straße G-Straße, der F-Straße und erneut in Richtung E-Straße fortsetzt (sog. Blockrandbebauung). In der Straße G-Straße befinden sich mehrere fünf- bis sechsgeschossige Gebäude. Auf der nordwestlichen Seite der D-Straße befindet sich an der Kreuzung mit der Straße G-Straße in einem fünf- bis sechsgeschossigen Gebäude die Investitionsbank Schleswig-Holstein. Nordöstlich der Straße G-Straße liegt der sog. Hiroshima Park. Südöstlich der F-Straße befinden sich unter anderem das Rathaus, die St. Niklaus Kirche und das Theater A-Stadt. Das Geländeniveau der F-Straße steigt von der Kreuzung mit der Straße G-Straße in Richtung der Kreuzung E-Straße bis hin zum H-Straße stetig an. Die Bebauung auf der nordwestlichen Seite der F-Straße ist vier- bis fünfgeschossig sowie mit einer Dachgeschossebene ausgestaltet. Auf dem Eckgrundstück, welches süd-östlich der Kreuzung F-Straße/ E-Straße belegen ist, befindet sich ein fünfgeschossiges Flachdachgebäude. Auf dem unbebauten Eckgrundstück E-Straße xx/F-Straße ist ausweislich eines dort aufgestellten Bauschildes die Errichtung eines fünfgeschossigen Appartementhauses mit Flachdach geplant und von der Beklagten bauaufsichtlich genehmigt worden (vgl. hierzu Bl. 60 und Bl. 71R d.A.). Randnummer 4 Wegen der weiteren Einzelheiten der Bebauung entlang der benannten Straßen wird auf die vom Kläger vorgelegten Lichtbilder (Bl. 25 - 29 Beiakte A) sowie die von der Beklagten eingereichten Übersichtsaufnahmen (Bl. 75 - 79 d.A.) und die vom Gericht zur Akte genommen Übersichtsaufnahmen (Bl. 82 - 85 d.A.) verwiesen. Die Lage des streitbefangenen Gebäudes ergibt sich aus folgenden Darstellungen (Quelle: Digitaler Atlas Nord und Bl. 5 Beiakte A, Hervorhebungen durch das Gericht): Randnummer 5 Mit Antrag vom 20.04.2012, geändert mit Schreiben vom 07.05.2012, begehrt der Kläger die Erteilung einer Baugenehmigung im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren für die Errichtung einer Dachterrasse. Ausweislich der Baubeschreibung beabsichtigt der Kläger im Zuge der Sanierung des Gebäudedaches auf der zur Straße ausgerichteten Seite den Einbau einer Gaube bzw. eines Dachaufbaus mit begehbarer Dachterrasse über die gesamte Breite des Daches. Der Kläger wolle die von ihm selbst genutzte Wohnung und den Dachraum optimal ausnutzen. Die Dachterrasse soll sich auf dem geplanten Dach-aufbau befinden und über einen Dachaustritt (Schiebefenster) im Spitzboden erreichbar sein. Ausweislich der vom Kläger vorgelegten Berechnungen entsteht durch den Dachausbau ein fünftes Vollgeschoss i.S.v. § 2 Abs. 7 LBO (vgl. Bl. 22 Beiakte A). Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorhabens wird auf die Antragsunterlagen Bezug genommen (Bl. 17 - 30 Beiakte A). Die Anordnung des Dachaufbaus und der Dachterrasse ergibt sich aus folgenden Darstellungen (vgl. Bl. 19 u. 20 Beiakte A): Randnummer 6 Die Beklagte lehnte den Antrag des Klägers mit Bescheid vom 12.06.2012 ab. Das Vor-haben füge sich nicht gem. § 34 Abs. 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Bei der Bestimmung des maßgeblichen Rahmens sei die Bebauung in dem Bereich zwischen der E- und der F-Straße zu bewerten. Die dortigen Gebäude seien ausschließlich viergeschossig ausgebildet. Selbst der erweiterte Bereich bis zur -straße behalte diese Höhenentwicklung bei. Das Vorhaben halte sich nicht in dem vorgegebenen Rahmen. Durch die Errichtung der weitläufigen Gaube und der begeh-baren Dachterrasse würden neue architektonische Dimensionen in der Dachlandschaft geschaffen. Aufgrund seiner Vorbildwirkung sei nicht auszuschließen, dass das Vorhaben bodenrechtlich beachtliche Spannungen erzeuge. Die Veränderung der Gebietsstruktur sei zu befürchten. Zwar werde der Ausbau von Dachgeschossebenen städtebaulich grundsätzlich befürwortet. Mit einem fünften Vollgeschoss werde jedoch eine Dimension erreicht, die planungsrechtlich nicht beabsichtigt sei. Das Vorhaben verstoße im Hinblick auf die Gebäude in seiner unmittelbaren Nähe auch gegen das Rücksichtnahmegebot. Es sei zu befürchten, dass von ihm eine erdrückende Wirkung auf die Nachbargebäude ausgehe und sich die Prägung des Straßenbildes verändere. Randnummer 7 Mit Schreiben vom 19.06.2012 beantragte der Kläger beim Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein eine fachaufsichtliche Prüfung des Ablehnungsbescheides der Beklagten. Dieses beantwortete die Anfrage des Klägers mit Schreiben vom 27.08.2012. In einer an die Beklagte gerichteten Stellungnahme vertritt das Innenministerium die Ansicht, das klägerische Vorhaben sei nach § 34 Abs. 1 BauGB zulässig. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Stellungnahme Bezug genommen (Bl. 64 ff. Beiakte). Randnummer 8 Der Kläger hat gegen den Ablehnungsbescheid mit Schreiben vom 28.06.2012 Wider-spruch eingelegt und zur Begründung im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Randnummer 9 Der maßgebliche räumliche Bereich der näheren Umgebung ergebe sich aus dem Straßengeviert E-Straße-F-Straße-G-Straße-D-Straße und der gegen-überliegenden Seite der E-Straße. Im gesamten Bereich der E-Straße vom J-Straße bis zum Rathaus/K-Straße seien mehrere mindestens fünf-geschossige Wohngebäude vorhanden. Die Gebäude an den Kreuzungspunkten in der E-Straße, D-Straße, F-Straße und I-Straße seien deutlich fünf- bis sechsgeschossig. In dem durch diese Umgebung vorgegebenen Rahmen füge sich das Vorhaben, welches rechnerisch und optisch zu einem fünften Vollgeschoss führe, ein. Die Beklagte könne sich zur Ablehnung des Vorhabens nicht auf die Erhaltung des Erscheinungsbildes von Dachlandschaften berufen. Die Festlegung von gestalterischen Kriterien sei lediglich mittels einer Ortsgestaltungssatzung gem. § 84 LBO oder im Wege der Bauleitplanung möglich. Es handele sich insoweit nicht um ein Kriterium des Ein-fügens nach § 34 Abs. 1 BauGB. Von dem Vorhaben gehe auch keine erdrückende Wirkung zu Lasten der Nachbarbebauung aus. Trotz der Aufstockung im Dachgeschoss ändere sich die Gesamthöhe des Gebäudes nicht. Das Vorhaben beachte die nachbar-lichen Belange der ausreichenden Belichtung, Belüftung, Besonnung und des Wohn-friedens und halte die gem. § 6 LBO notwendigen Abstandsflächen ein. Es führe auch zu keiner Beeinträchtigung des Ortsbildes und wirke nicht verunstaltend im Sinne des § 10 LBO . Wegen der weiteren Einzelheiten des klägerischen Vortrags wird auf den Inhalt des Widerspruchsschreibens Bezug genommen. Randnummer 10 Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 07.11.2012 zurück. Unter Vertiefung ihres Vorbringens aus dem Ablehnungsbescheid führte sie aus, dass der auf das streitgegenständliche Vorhaben bezogene Bereich gegenseitiger Prägung und Beeinflussung im Nordwesten durch die D-Straße, im Nordosten durch die Straße G-Straße, im Südosten durch die F-Straße und im Südwesten durch die D-straße begrenzt werde. Den Straßenzügen komme gleichzeitig eine trennende Wir-kung zu. Die insoweit maßgebliche nähere Umgebung entspreche einem allgemeinen Wohngebiet gem. § 4 BauNVO und sei durch eine überwiegend viergeschossige Bebauung geprägt. Lediglich die Gebäude in der unteren F-Straße, gegenüber dem Rathaus und drei Häuserblöcke an der Straße G-Straße seien fünfgeschossig. Es müsse zudem berücksichtigt werden, dass diese Höhenentwicklung durch das von der Waisen-hofstraße in Richtung der Straße G-Straße stark abfallende Gelände kompensiert werde. Randnummer 11 Das klägerische Vorhaben würde die Schaffung eines fünften Vollgeschosses bedeuten. Ein - wie hier - im Dachgeschoss geplanter Aufbau mit Dachterrasse sei kein Bestandteil das Daches, wenn er nach seiner Größe und baulichen Gestaltung mit den nach drei Seiten senkrecht aufstehenden Wandscheiben als ein von der eigentlichen Dachfläche losgelöster Teil des Gebäudes in Erscheinung trete. Der streitgegenständliche Aufbau dehne sich nahezu über die gesamte Hausbreite aus und wirke wie ein selbstständiges Geschoss. Es werde eine Geschossebene geschaffen, die in ihrer Prägung den unter ihr gelegenen Geschossen entspreche und die eigentliche Dachfläche in den Hintergrund treten lasse. Das Vorhaben habe in der maßgeblichen Umgebung kein Vorbild und löse bodenrechtliche Spannungen aus. Wegen seiner Vorbildwirkung verschlechtere es die gegebene Situation im Hinblick auf den Ausbau eines Dachgeschosses in dieser Form. Bei einer Zulassung des Vorhabens bestünde die konkrete Gefahr, dass auch die in den Gebäude E-Straße 20-24 und F-Straße 8-14 derartige Dachterrasse errichtet würden. Randnummer 12 Der Kläger hat am 20.11.2012 unter Wiederholung und Vertiefung seines Vortrags aus dem Verwaltungsverfahren Klage erhoben. Randnummer 13 Bei der Bestimmung der näheren Umgebung sei zu berücksichtigen, dass bei inmitten eines Wohngebietes gelegenen Vorhaben als Bereich gegenseitiger Prägung in der Regel das Straßengeviert und die gegenüberliegenden Straßenseite gelten würden. Vorliegend gehöre daher das Geviert E-Straße-D-Straße-G-Straße-F-Straße zur näheren Umgebung. Darüber hinaus sei der weitere Verlauf der E-Straße bis zum J-Straße auf der einen und der Bereich über die F-Straße hinaus auf der anderen Seite in die Betrachtung einzubeziehen. Dies habe auch das Innenministerium in seiner Stellungnahme vom 27.08.2012 ausgeführt. Die Bebauung in der E-Straße vom J-Straße bis über die F-Straße sei auch aus weiter Entfernung von beiden Seiten gut einsehbar und wirke somit prägend auf das beantragte Vorhaben. Weder der D-Straße noch der F-Straße komme eine trennende Wirkung zu. Randnummer 14 In der so definierten näheren Umgebung befänden sich vier,- fünf- und sechsgeschossige Gebäude. Der Kläger verweist in diesem Zusammenhang auf seine mit dem Bauantrag eingereichte Bildauswertung (vgl. Bl. 25 - 29 Beiakte A). Auch in dem von der Beklagten zugrundegelegten Straßengeviert ( E-Straße-D-Straße-G-Straße-R-Straße) befinde sich nicht ausschließlich viergeschossige Bebauung. In der R-Straße zwischen E-Straße und G-Straße existiere eine fünfgeschossige Bebau-ung. In der Straße G-Straße zwischen F-Straße und D-Straße sei die Bebauung im Bereich der dort ansässigen Investitionsbank Schleswig-Holstein sogar sechs-geschossig. Insofern sei ausschließlich auf die tatsächlichen Gegebenheiten abzustellen. Wie auch das Innenministerium in seiner Stellungnahme ausgeführt habe, werde das Dachgeschoss durch den geplanten Ausbau zu einem fünften Vollgeschoss, wodurch sich zwar die Geschosszahl, aber nicht die Gebäudehöhe verändere. Da es in der näheren Umgebung bereits Gebäude mit fünf Vollgeschossen gebe, füge sich das Vorhaben ein. Randnummer 15 Der Kläger beantragt schriftsätzlich, Randnummer 16 den Bescheid der Beklagten vom 12.06.2012 in Gestalt des Widerspruchs-bescheides vom 07.11.2012 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die beantragten Baugenehmigung zu erteilen. Randnummer 17 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, Randnummer 18 die Klage abzuweisen. Randnummer 19 Sie ist der Ansicht, das Vorhaben füge sich nicht gem. § 34 Abs. 1 BauGB ein. Zudem verstoße es in Bezug auf die Bauweise gegen das Gebot der Rücksichtnahme und halte die erforderlichen Abstandsflächen nicht ein. Randnummer 20 Das Vorhaben wahre von den seitlichen Wandscheiben des aus der Dachfläche heraustretenden Bauteils nicht den erforderlichen Grenzabstand. Der streitgegenständliche Aufbau bilde die Außenwand des neuen fünften Geschosses und sei nicht Bestandteil des Daches und daher abstandsflächenrelevant. Insofern werde die im Übrigen vorhandene geschlossene Bauweise verlassen. Erweise sich - wie hier - eine Gaube bzw. ein Dachaufbau als ein vom Dach losgelöster und selbstständiger Bestandteil seien seine äußeren Begrenzungen regelmäßig als Außenwände oder als Teil von Außenwänden anzusehen, die eigene Abstandsflächen auslösten. Bei dem Vorhaben handele es sich auch nicht um eine Gaube im Sinne des § 6 Abs. 4 Satz 3 LBO . Der geplante Aufbau wirke wegen seiner Größe und baulichen Ausgestaltung als ein von der eigentlichen Dachfläche losgelöster und selbstständiger Teil des Gebäudes. Das eigentliche Dach sei als solches von der Straßenseite aus kaum noch zu erkennen. Damit werde ganz wesentlich in die vorhandene Dachform und die Symmetrie des Häuserblocks eingegriffen. Randnummer 21 Das Vorhaben verletze die wechselseitige Verträglichkeit und Abgestimmtheit als Ausprägung der im Nachbarschaftsverhältnis zu wahrenden gegenseitigen Rücksichtnahme. Der gegenseitige Verzicht auf seitliche Grenzabstände binde die benachbarten Grundstückseigentümer bei einer Bebauung, wo die Einheiten profilgleich aneinander gebaut sind (Reihenhaus bzw. Hausgruppe), in ein Verhältnis des gegenseitigen Interessenausgleichs. Die baulichen Einheiten müssten folglich gemeinsam als ein Gebäude in Erscheinung treten und ein Mindestmaß an Übereinstimmung aufweisen. Das Vorhaben führe jedoch zu einer deutlichen Disproportionalität im Vergleich zu den benachbarten Einheiten und sei in der gesamten Umgebung ohne Beispiel, unabhängig davon, ob die nähere Umgebung auf das Straßengeviert beschränkt werde oder die Straßen in ihrem weiteren Verlauf in Richtung J-Straße, H-Straße, H-Park oder Innenstadt berücksichtigt würden. Dort gebe es lediglich vereinzelt kleine Dachgauben als Dachfenster. Es komme jedoch nur auf das Straßengeviert F-Straße - G-Straße - E-Straße - D-Straße an. Die F-Straße habe eine trennende Wirkung. Die Kirche und das Rathaus auf der anderen Straßenseite stellten eine vollkommen andersartige Bebauung dar. Die Bebauung in der Straße G-Straße sei von der E-Straße aus nicht sichtbar. Die Bebauung auf der gegenüberliegenden Seite der D-Straße sei durch den dazwischen liegenden Grüngürtel abgeschirmt. Allein die gegenüberliegende Seite der E-Straße sei in die Betrachtung einzubeziehen. Randnummer 22 Auch die geplante Eckbebauung E-Straße xx/F-Straße führe zu keiner anderen Bewertung. Dort sei bewusst eine fünfgeschossige Bebauung gefordert worden, um die vorhandene Struktur in diesem Abschnitt fortzuführen. Die Höhenentwicklung der Gebäude hänge konkret von ihrer Lage ab. Die vorhandenen Eckbebauungen seien bewusst um eine Ebene höher als die Bebauung im weiteren Verlauf der Straßen gebaut worden. Dies sei historisch auf die Bedeutung der einzelnen Straßen zurückzuführen. Die Gebäude in den Straßen G-Straße und H-Straße verfügten über höhere Geschossigkeiten als die Nebenstraßen E-Straße und D-Straße. Die Eckgebäude F-Straße/G-Straße (nördlich und südlich), F-Straße/K-Straße/ H-Straße, D-Straße/H-Straße und F-Straße/ E-Straße (südlich) wiesen jeweils mindestens ein Geschoss mehr als die angrenzenden Gebäudezeilen auf. Das Grundstück des Klägers liege in einer völlig anders strukturierten Zeilenbebauung, in dem die Häuser im Vergleich zu der Eckbebauung eher zurückhaltend wirken sollen. Randnummer 23 Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 10.09.2013 dahingehend Stellung genommen, dass der vorgetragene Verstoß gegen das Abstandsflächenrecht unzutreffend und irrelevant sei. Im Rahmen des vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens werde die Vereinbarkeit des geplanten Vorhabens mit bauordnungsrechtlichen Vorschriften nicht geprüft. Darüber hinaus liege ein solcher Verstoß auch nicht vor, da ein Fall der geschlossenen Bauweise gem. § 22 Abs. 3 BauNVO gegeben sei. § 6 Abs. 1 Satz 3 LBO regele insoweit den Vorrang des Bauplanungsrechts gegenüber dem Bauordnungsrecht, der auch im unbeplanten Innenbereich gem. § 34 BauGB zur Anwendung komme. Randnummer 24 Mit Beschluss vom 25.06.2015 hat die Kammer den Rechtsstreit gem. § 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Randnummer 25 Am 16.10.2014 hat im Rahmen eines Termins zur Erörterung der Sach- und Rechtslage eine Ortsbesichtigung stattgefunden. Das streitgegenständliche Grundstück sowie die um-liegenden Straßenzüge wurden in Augenschein genommen. Es wurden Lichtbilder gefertigt. Die Beklagtenvertreterin hat im Termin vorgetragen, dass eine Realisierung des auf dem Eckgrundstück E-Straße xx/F-Straße geplanten Gebäudes wegen eines Eigentümerwechsels nicht absehbar sei. Randnummer 26 Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 26.11.2014 ergänzend Stellung genommen. Die nähere Umgebung sei durchweg von einer einheitlichen und homogenen vierge-schossigen Bebauung geprägt, die frei von Dachaufbauten in der Form des klägerischen Vorhabens sei. Maßgeblich sei insoweit die Bebauung entlang der E-Straße bis zur Einmündung der I-Straße. Sämtliche dort belegenen Gebäude verfügten über vier Vollgeschosse und ein Dachgeschoss, welches kein Vollgeschoss sei. Durch die geplante Dachterrasse entstehe zudem die Wirkung eines sechsgeschossigen Gebäudes. Der Dachgeschossausbau sei auch nicht als rahmenüberschreitendes Vorhaben zulässig. Er störe, verschlechtere und belaste die vorgegebene Situation. Benachbarte Eigentümer könnten sich auf das genehmigte Vorhaben berufen. Es entstehe eine negative Vorbild-wirkung, die Unruhe stifte und ein potentielles Planungsbedürfnis auslöse. Im Falle einer Nachahmung des klägerischen Vorhabens und dem damit verbundenen Anstieg von Wohneinheiten würde insbesondere die Parkplatzsituation in der E-Straße, die sich in einer Anwohnerparkzone befindet, weiter verschlechtert. Weiterhin würde die groß-zügige Wirkung des kleinen Straßenzuges eingeengt. Es entstünden erhebliche Beein-trächtigungen bei der Belichtung und Besonnung, wodurch die Wohnqualität in der E-Straße gestört würde. Randnummer 27 Die Beteiligten haben im Rahmen des Erörterungstermins am 16.10.2014 erklärt, dass sie mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden sind (vgl. Seite 2 der Niederschrift über den Erörterungstermin, Bl. 71 R d.A.) Randnummer 28 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten und den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 29 I. Die Klage, über die gem. § 101 Abs. 2 VwGO wegen des von den Beteiligten erteilten Einverständnisses ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann, ist zulässig, aber unbegründet. Der Ablehnungsbescheid vom 12.06.2012 und der Widerspruchs-bescheid vom 07.11.2012 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung entsprechend seiner Antragstellung vom 07.05.2012. Randnummer 30 1. Anspruchsgrundlage ist § 73 Abs. 1 Satz 1 LBO . Danach ist eine Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Verfahren zu prüfen sind. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Das beantragte Vorhaben verstößt gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften. Randnummer 31 2. Es kann vorliegend dahinstehen, ob das Vorhaben gegen Vorschriften des Bauordnungsrechts, insbesondere des Abstandsflächenrechts gem. § 6 LBO verstößt bzw. § 6 Abs. 1 Satz 3 LBO anwendbar ist. Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren gem. § 69 LBO sind die Vorschriften nicht Gegenstand der bauaufsichtlichen Prüfung. Nach § 69 Abs. 1 LBO wird - außer bei Sonderbauten - die Vereinbarkeit des Vorhabens mit den Vorschriften der Landesbauordnung und den Vorschriften aufgrund der Landesbauordnung nicht geprüft; lediglich die §§ 65 Abs. 4, 68 und 70 LBO bleiben unberührt (vgl. OVG Schleswig, Urt. v. 21.11.2013 - 1 LB 6/13 - n.v.). Randnummer 32 3. Der Ausbau des Dachgeschosses ist in der beantragten Form jedoch bauplanungsrechtlich unzulässig. Das Vorhaben, welches nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, aber innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils realisiert werden soll, ist nicht gem. § 34 BauGB zulässig. Nach Absatz 1 Satz 1 dieser Vorschrift ist innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise, der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Ferner darf nach Absatz 1 Satz 2 der Vorschrift das Ortsbild nicht beeinträchtigt werden und die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben. Randnummer 33 Das Vorhaben fügt sich hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung, konkret wegen der Geschosszahl, nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Mit dem beantragten Ausbau des Dachgeschosses erhöht sich die Anzahl der (Voll)Geschosse des streitgegenständlichen Gebäudes von vier auf fünf. Randnummer 34
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