Aufenthaltserlaubnis - Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung Orientierungssatz 1. Das Gericht kann auf Antrag die aufschiebende Wirkung anordnen, wenn diese kraft Gesetzes ausgeschlo
§ 25bAufenth
G scheitere daran, dass mit Blick auf die Straftaten ein Ausweisungsinteresse bestehe.
§ 18Aufenth
G sei nicht beantragt worden. Zudem seien weitere Strafverfahren eingeleitet worden. Randnummer 23 Der Antragsteller legte gegen den Bescheid mit Schreiben vom 06.02.2020 Widerspruch ein und hat am gleichen Tag um Eilrechtsschutz nachgesucht. Randnummer 24 Er macht geltend, die strafrechtlichen Verurteilungen seien nicht mehr zu berücksichtigen, da die vorherigen Aufenthaltstitel in Kenntnis dieser erteilt worden seien. Gleiches gelte für die schon früher bestehende faktische Ausreisefähigkeit, die einer Erteilung zuvor auch nicht entgegen gestanden habe. Zudem sei er nunmehr Vater eines Kindes und eine Abschiebung vor diesem Hintergrund unverhältnismäßig. Dies sei dem Antragsgegner auch bekannt.
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G sei zudem durchaus beantragt, insofern handle es sich um ein Missverständnis. Neuere Strafverfahren hätten nicht zur Ablehnung führen dürfen, sondern lediglich zur Aussetzung des Erteilungsverfahrens und zur Erteilung einer Fiktionsbescheinigung. Randnummer 25 Der Antragsteller beantragt, Randnummer 26 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die im Bescheid des Antragsgegners vom 08.01.2020 (ABH.005759) angedrohte Abschiebung anzuordnen. Randnummer 27 Der Antragsgegner beantragt, Randnummer 28 den Antrag abzuweisen. Randnummer 29 Er macht weiterhin geltend, dass der Antragsteller schon nicht unverschuldet an der Ausreise gehindert sei, da er einen Reisepass besitze und auch keine rechtliche Unmöglichkeit vorliege. Zudem stehe ein anzunehmendes Ausweisungsinteresse sowie die fehlende Sicherung des Lebensunterhalts der Erteilung jedweder Aufenthaltserlaubnis entgegen. Aus den in Kenntnis der Straftaten in der Vergangenheit erteilten und verlängerten Aufenthaltserlaubnissen folge insoweit auch kein Vertrauensschutz, da zwischenzeitlich neue Verurteilungen hinzugekommen seien. Trotz der eingereichten Lohnabrechnungen und des Mietvertrages sei nicht davon auszugehen, dass der Lebensunterhalt gesichert sei. Es fehle angesichts der bisherigen Biografie insofern an einer positiven Erwerbsprognose. Hinsichtlich der erst mit der Antragsschrift bekannt gewordenen Vaterschaft ergebe sich nichts Abweichendes. Duldungen seien nicht beantragt oder ersichtlich. Auch die Tatsache, dass der Antragsteller sein Leben lang in Deutschland lebe, führe nicht zu Rechtswidrigkeit des Bescheides. Der Antragsteller sei nicht integriert, lebe nur in seiner Großfamilie, sei der deutschen Schriftsprache nur unzureichend mächtig und verfüge über keinen Schulabschluss. Randnummer 30 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. II. Randnummer 31 Der Antrag ist zulässig und begründet. Randnummer 32 I. Er ist als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO statthaft, da die aufschiebende Wirkung gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG kraft Gesetzes entfällt. Zwar lebt im Falle der Anordnung der aufschiebenden Wirkung die Fiktionswirkung des § 81 Abs. 4 AufenthG nicht (wieder) auf, denn die behördliche Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis mit Bescheid vom 08.01.2020 ist ein Verwaltungsakt im Sinne des § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG, der nach der Konzeption des Gesetzgebers unbeschadet einer gerichtlich angeordneten aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts des Ausländers beendet (Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22.01.2007 – 2 M 318/06 –, juris Rn. 4 m.w.N.; VG Schleswig, Beschluss vom 26.11.2018 – 1 B 115/18 –, juris Rn. 21 ). Allerdings würde die Einstellung des Vollzugs nach § 241 Abs. 1 Nr. 3 LVwG erreicht werden können, sodass der beantragte Rechtsbehelf nicht nutzlos ist. Deshalb ist in diesen Fällen § 80 Abs. 5 VwGO der zutreffende Rechtsbehelf (so auch OVG Schleswig, Beschluss vom 25.7.2011 – 4 MB 40/11 –, n.v. S. 4 der Beschlussausfertigung; VG Schleswig, Beschluss vom 09.01.2019 – 1 B 137/18 –, juris Rn. 6 ). Dies entspricht dem Rechtschutzinteresse des Antragstellers, der die Aussetzung des Vollzugs der Abschiebungsandrohung begehrt. Randnummer 33 II. Der Antrag ist auch begründet. Die Entscheidung über einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ergeht aufgrund einer Interessenabwägung. In diese Abwägung ist die Erfolgsaussicht des eingelegten Rechtsbehelfs dann maßgeblich einzubeziehen, wenn sie in der einen oder anderen Richtung offensichtlich ist. An der Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheides besteht kein öffentliches Interesse. Ist der Bescheid hingegen offensichtlich rechtmäßig, ist ein Aussetzungsantrag in den Fällen des gesetzlich angeordneten Sofortvollzugs regelmäßig abzulehnen – eine Abwägungsentscheidung ist insoweit regelmäßig durch den Gesetzgeber bereits getroffen worden. Sind die Erfolgsaussichten hingegen offen, ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls eine Folgenabwägung durchzuführen. Randnummer 34 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist vorliegend der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts. Bei Verpflichtungsklagen auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels ist für die Frage, ob eine Aufenthaltserlaubnis aus Rechtsgründen erteilt oder versagt werden muss, auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung in der Tatsacheninstanz abzustellen (vgl. dazu grundlegend: BVerwG, Urteil vom 07.04.2009 – 1 C 17.08 –, juris Rn. 10; Beschluss vom 02.12.2014 – 1 B 21/14 –, juris Rn. 6 m.w.N.; OVG Lüneburg, Urteil vom 08.02.2018 – 13 LB 45/17 –, juris Rn. 32). Dies entspricht dem Grundsatz, dass maßgeblich allein das materielle Recht ist, insbesondere hinsichtlich der Frage, ob Änderungen nach Abschluss des Behördenverfahrens im gerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen sind (Riese in: Schoch/Schneider/Bier/Riese,
- EL Juli 2019, VwGO § 113 Rn. 267). Denn bei der Verpflichtungsklage wird in der Regel um das Bestehen eines Rechtsanspruchs gestritten. Für die Frage des Bestehens eines Anspruchs ist im Zweifel die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblich (Wolff in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, VwGO § 113 Rn. 102). Ausgehend davon, sind die Tatbestandsvoraussetzungen der hier in Rede stehenden Aufenthaltstitel sowie die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen zu prüfen. Randnummer 35 Gemessen daran ist der Antrag begründet. Nach der im Eilverfahren gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung erweist sich die Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis in Teilen als offensichtlich rechtswidrig. In Teilen ist die Beurteilung der Rechtmäßigkeit aktuell hingegen noch offen, im Rahmen der Folgenabwägung ergibt sich insoweit aber ebenfalls die Notwendigkeit der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs. Der Antragsgegner hat bei der Prüfung der Erteilungsvoraussetzungen des § 25 Abs. 5 AufenthG bisher nicht berücksichtigt, dass der Antragsteller im August 2019 Vater wurde (1.). Nicht hinreichend gewürdigt wurde zudem, dass sich mit Blick auf die Stellung als faktischer Inländer ein rechtliches Abschiebungshindernis aus Art. 8 EMRK ergeben könnte (2.). Auch lassen weder der Bescheid noch der weitere Vortrag im gerichtlichen Verfahren erkennen, dass bei der Ablehnung wegen fehlender allgemeiner Erteilungsvoraussetzungen die Ausnahme des § 5 Abs. 3 S. 2 AufenthG ermessensfehlerfrei geprüft wurde (3.). Schließlich begegnet auch die Annahme eines Ausweisungsinteresses im Sinne der §§ 25b Abs. 1, 25b Abs. 2 Nr. 2, 54 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 und 2 AufenthG Bedenken (4.). Randnummer 36
- Der Antragsteller ist seit dem 14.08.2019 Vater eines in Deutschland lebenden Kindes. Davon erfuhr der Antragsteller nach eigenen Angaben zwar erst nach Erlass des Bescheides (08.01.2020) mit der Antragstellung im hiesigen Eilverfahren am 06.02.
- Daraus folgt – wie dargestellt – jedoch nicht, dass diese Tatsache unberücksichtigt bleiben kann. Der Schutz der Beziehung zu dem Kind ist in Hinblick auf Art. 6 GG als rechtliches Ausreisehindernis zu prüfen. Dies ist bisher nicht erfolgt. Aus den Akten sind die konkreten Lebensumstände bisher nicht ersichtlich. Auch in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gilt zwar der Untersuchungsgrundsatz. Bei der Frage, welchen Umfang und welche Intensität die anzustellenden Ermittlungen haben müssen, sind aber der Eilcharakter des Verfahrens und die Gefahr einer Abweichung von der späteren Entscheidung in der Hauptsache zu berücksichtigen. Für die rasche Entscheidung über die Frage, wer den mit dem Zeitablauf bis zur Hauptsacheentscheidung verbundenen Nachteil und das Fehlentscheidungsrisiko in der Zwischenzeit zu tragen hat, ist in der Regel deshalb eine nur summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage geboten und ausreichend (Puttler, NK-VwGO,
- Aufl. 2018, § 80 Rn. 136). Die hier gebotene weitere Aufklärung kann im noch laufenden Widerspruchsverfahren durch den Antragsgegner erfolgen, so dass mit Blick auf die geringe Verzögerung der Vollziehbarkeit und der potentiell gravierenden Folgen für den Antragsteller die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahren anzuordnen ist. Randnummer 37
- Der Bescheid vom 08.01.2020 lässt im Rahmen der Prüfung des § 25 Abs. 5 AufenthG auch jedwede Auseinandersetzung mit der Tatsache vermissen, dass der Antragsteller praktisch seit seiner Geburt in Deutschland lebt. Ungeachtet vorrangig zu prüfender Aufenthaltstitel kann die Konstellation des faktischen Inländers unter Umständen auch im Rahmen des § 25 Abs. 5 AufenthG relevant werden, falls eine Abschiebung einen Verstoß gegen Art. 8 EMRK darstellt. Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jede Person das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. Das Recht des Antragstellers auf Achtung seines Privatlebens gemäß Art. 8 EMRK umfasst, auch soweit es keinen familiären Bezug hat, die Summe der persönlichen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind und denen – angesichts der zentralen Bedeutung dieser Bindungen für die Entfaltung der Persönlichkeit eines Menschen – bei fortschreitender Dauer des Aufenthalts wachsende Bedeutung zukommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.01.2009 – 1 C 40/07 – juris Rn. 20). Art. 8 EMRK ist allerdings nicht so auszulegen, als verbiete er allgemein die Abschiebung eines fremden Staatsangehörigen oder vermittle diesem ein Aufenthaltsrecht allein deshalb, weil er sich über einen bestimmten Zeitraum im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats aufgehalten hat. Insoweit kommt es maßgeblich auf das Maß der Verwurzelung im Aufenthaltsstaat, aber auch auf die Entwurzelung im Herkunftsstaat an. Das Ausmaß der Verwurzelung und die mit einer Entwurzelung verbundenen Folgen sind zu ermitteln, zu gewichten und mit den Gründen, die für eine Aufenthaltsbeendigung sprechen, abzuwägen (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 22.09.2017 – 4 MB 51/17 –, nicht veröffentlicht). Dabei kann einem Ausländer unter Umständen wegen der Besonderheiten des Falles ein Leben im Staat seiner Staatsangehörigkeit nicht zuzumuten sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.09.1998 – 1 C 8/96 –, juris Rn. 30). Das sich insoweit aus Art. 8 EMRK abzuleitende rechtliche Hindernis einer Abschiebung im Sinne des § 25 Abs. 5 AufenthG hat der Antragsgegner im Bescheid nicht berücksichtigt, sondern allein darauf abgestellt, dass der Antragsteller jedenfalls tatsächlich dazu in der Lage sei, jederzeit freiwillig auszureisen. Auch insoweit ist die rechtliche Prüfung im Widerspruchsverfahren nachzuholen. Zwar hat der Antragsgegner im gerichtlichen Verfahren seine Ausführungen dahingehend ergänzt (Bl. 25 der Gerichtsakte), dass der Antragsteller nicht als in Deutschland verwurzelt anzusehen sei. Es fehlt aber sowohl an Ausführungen zur Entwurzelung als auch an einer diesbezüglichen Gewichtung (vgl. zum Maßstab Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom
- Dezember 2010 – 11 S 2359/10 –, juris Rn. 43). Hinzu kommt, dass der Antragsgegner die fehlende Verwurzelung vorrangig mit den seit 2005 vorliegenden strafrechtlichen Verurteilungen begründet hat. Wie der Antragsteller zu Recht anmerkt, können Sachverhalte aus der Vergangenheit aus Gründen des Vertrauensschutzes jedoch nicht berücksichtigungsfähig sein, wenn die Ausländerbehörde die Verwirklichung von Ausweisungstatbeständen trotz deren Kenntnis nicht zum Anlass für aufenthaltsbeendende Maßnahmen genommen hat (Samel, B./Dienelt AufentG,
- Aufl. 2020, § 5 Rn. 63). Die früher zuständige Ausländerbehörde der Stadt Lübeck hat die Aufenthaltserlaubnis aufgrund früherer Verurteilungen zwar im Juni 2011 zunächst nicht verlängert, nach Ablauf der Bewährungszeit ab 2013 aber erneut erteilt. In Folge hat auch der Antragsgegner die Aufenthaltserlaubnis trotz regelmäßiger Mitteilungen über die Anzeigen gegen den Antragsteller sowie der jeweiligen Verurteilungen regelmäßig, zuletzt noch im August 2016, verlängert. Der Antragsgegner ist nach Ansicht der Kammer zwar nicht gehindert, die Straffälligkeit seit der letzten Verlängerung auch mit Blick auf die kriminelle Vergangenheit des Antragstellers im Rahmen einer Prognose der zukünftigen Straffälligkeit zu würdigen. Er hätte im Rahmen der – gänzlich unterbliebenen – Prüfung des Art. 8 EMRK, aber dennoch erläutern müssen, inwiefern die neueren Verurteilungen seit 2016 es rechtfertigen, eine Verwurzelung in Deutschland nunmehr abzulehnen, nachdem die Aufenthaltserlaubnis zuvor seit 2013 trotz erheblicher Straffälligkeit erteilt und verlängert wurde. Dies drängt sich insbesondere deshalb auf, weil die Straftaten ab 2016 im Verhältnis zu den vorhergehenden Verurteilungen Straftaten geringeren Gewichts betreffen. Zudem sind zu dem Ausmaß einer Entwurzelung des Antragstellers aus seiner Heimat derzeit keinerlei Erkenntnisse aktenkundig, so dass insgesamt auf Basis einer summarischen Prüfung die Erfolgsaussichten des Antrags diesbezüglich als offen zu werten sind. Im Rahmen einer Folgenabwägung überwiegt das Interesse des Antragstellers, bis zu einer entsprechenden Prüfung von Abschiebemaßnahmen verschont zu bleiben, so dass die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs – ebenfalls bis zur weiteren Prüfung dieser Fragen im Widerspruchsverfahren – anzuordnen ist. Randnummer 38
- Desweiteren fehlt es hinsichtlich der Ablehnung der Aufenthaltstitel aus §§ 25 Abs. 5, 25b AufenthG auch an jeder Ermessensprüfung bezüglich der Ausnahme von den Regelerteilungsvoraussetzungen gemäß § 5 Abs. 3 S. 2 AufenthG. Während der Antragsgegner in seinem Bescheid vom 08.01.2020 noch davon auszugehen schien, dass der Lebensunterhalt nunmehr als gesichert anzusehen sei und die Erteilung eines Titels nach § 25 Abs. 5 AufenthG allein deshalb ablehnte, weil es an einer tatsächlichen oder rechtlichen Unmöglichkeit der Ausreise fehle, wies er im gerichtlichen Verfahren darauf hin (Bl. 25 der Gerichtsakte), dass es an einer positiven Erwerbsprognose fehle. Ungeachtet dessen, dass nicht nachvollziehbar ist, auf Basis welcher abweichenden Erkenntnisse der Antragsgegner insofern seine Würdigung geändert hat, ist diese nachträglich geänderte Begründung mit Blick auf das noch laufende Widerspruchsverfahren grundsätzlich möglich, da gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO erst der Widerspruchsbescheid dem Gegenstand des gerichtlichen Verfahren seine endgültige Gestalt verleiht (vgl. Brenner, Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung
- Auflage 2018, § 79 Rn. 23). Legt man die so modifizierte Begründung der Prüfung auch im Eilverfahren zugrunde, erweist sich die Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis jedoch als ermessensfehlerhaft, denn bei der Versagung eines Aufenthaltstitels aus humanitären Gründen muss aus dem Bescheid stets ersichtlich sein, warum von der Ausnahme des § 5 Abs. 3 S. 2 AufenthG kein Gebrauch wird, wenn die Erteilung abgelehnt wird, weil eine Regelerteilungsvoraussetzung nicht erfüllt ist (Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom
- Juni 2018 – 3 B 57/17 –, juris Rn. 13). Auch insoweit ist der Bescheid rechtswidrig und die aufschiebende Wirkung bis zur entsprechenden Ausübung des Ermessens im Widerspruchsbescheid anzuordnen. Randnummer 39
- Zuletzt begegnet auch die Prüfung eines Ausweisungsinteresses im Ausgangsbescheid rechtlichen Bedenken. Soweit der Antragsgegner darin darauf abstellt, dass die vielfachen strafrechtlichen Verurteilungen der Erteilung eines Titels nach § 25b Abs. 1 S. 1 AufenthG im Wege stehen, da der Ausschlussgrund des § 25b Abs. 2 Nr. 2 AufenthG besteht, ist darauf hinzuweisen, dass insofern lediglich ein Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 und 2 AufenthG relevant ist. Im Ausgangsbescheid sowie im weiteren gerichtlichen Verfahren hat der Antragsgegner dabei alle Verurteilungen seit 2005 berücksichtigt. Aus den bereits dargestellten Gründen ist die gegenüber den vergangenen Verlängerungen des Aufenthaltstitels abweichende Würdigung der früheren Verurteilungen jedoch unter Vertrauensgesichtspunkten gesondert zu begründen. Der pauschale Hinweis auf die Tatsache, dass nunmehr neue Verurteilungen hinzugekommen sind, genügt dafür allein nicht. Es muss auch dargestellt werden, inwiefern die im Verhältnis deutlich weniger schweren Verurteilungen seit 2016 es nunmehr rechtfertigen, die frühere Bewertung zu revidieren, ausweislich der die früheren Verurteilungen wegen schwerer Delikte ein Ausweisungsinteresse augenscheinlich (noch) nicht zu begründen vermochten. Da aus den Akten nicht ersichtlich ist, auf Grundlage welcher Tatsachen seit 2013 die Annahme eines Ausweisungsinteresses abgelehnt wurde, ist die diesbezügliche Abwägung des Antragsgegners derzeit nicht überprüfbar. Auch insoweit ist im Rahmen einer Folgeabwägung die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs bis zum Abschluss des laufenden Widerspruchsverfahrens anzuordnen. Randnummer 40 Die Kammer weist in diesem Zusammenhang allerdings darauf hin, dass die neueren Straftaten für sich betrachtet durchaus ein Ausweisungsinteresse begründen dürften. Angesichts der insgesamt vier Verurteilungen vom 21.02.2017, 05.07.2017, 06.12.2017 und 19.06.2018 zu je 90, 30, 20 und 30 Tagessätzen wegen vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis, Urkundenfälschung, unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln und Beleidigung dürfte in der Person des Antragstellers ein schweres Ausweisungsinteresse i.S.d. § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG erfüllt sein, da er einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen hat. Es handelt sich um wiederholte Verstöße, etwa hinsichtlich des Fahrens ohne Fahrerlaubnis, so vor diesem Hintergrund die Annahme nicht ins Gewicht fallender Verstöße ausscheidet (zu dem Maßstab vgl. BVerwG, Urteil vom
- November 2004 – 1 C 23/03 –, juris Rn. 21, 23). Die Verstöße sind darüber hinaus auch nicht geringfügig. An der Einhaltung verkehrsrechtlicher Vorschriften durch Ausländer und dem Unterbleiben von Straftaten, wie sie der Kläger begangen hat, besteht ein erhebliches öffentliches Interesse (vgl. Verwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom
- Juli 2010 – 10 K 565/09 –, juris Rn. 44). Ein schweres Ausreiseinteresse i.S.d. § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG erfüllt indes nicht die Voraussetzungen der Negativmerkmale des § 25b Abs. 2 Nr. 2 AufenthG. Randnummer 41
- Da die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers bereits mit Blick auf die Ausführungen in den Ziffern
- bis
- dieses Beschlusses anzuordnen war, kann die weitere Erörterung der Ablehnung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18 AufenthG dahinstehen. Randnummer 42 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001417250