Zahlbarmachung von Rentenleistung nach dem ZRBG für Zeiten des Aufenthalts in Wien - Begriff eines Ghettos iSd ZRBG - Beitragsfiktion Leitsatz 1. Für den Begriff des Ghettos kann auf einen räumlichen
§ 1Nr.
5, Rn. 26; vergleiche Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage von Abgeordneten der Fraktion DIE LINKE vom
- Juni 2006, BT-Drucks. 16/1955, S. 1). Zwar ist das ZRBG als Reaktion auf die Ghetto-Rechtsprechung des BSG und in deren Akzeptanz verabschiedet worden (vergleiche BT-Drucks. 14/8583, S. 5; 14/8823, S. 4; 15/1475, S. 9; Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vom
- Juni 2007, BT-Drucks. 16/5720, S. 5). Es erweitert jedoch in mehrfacher Hinsicht die Reichweite dieser Rechtsprechung, indem es eine unterschiedslose Regelung unabhängig von lokal anwendbarem Recht, Größe und Struktur der Ghettos schafft (BSG vom
- Juni 2009 – aaO und vom
- Juni 2009 – B 5 R 26/08 R –
§ 1Nr.
8, Rn. 28). Randnummer 32 Umgangssprachlich und unter historischem Bezug wurde unter einem Ghetto ein abgesondertes Wohnviertel verstanden, das ab dem Spätmittelalter vor allem der Separierung der jüdischen Bevölkerung diente (vgl. Eintrag „Ghetto“ bei Wikipedia). Es konnte sich um einen Stadtteil oder eine Straße handeln, in der ausschließlich Juden wohnten. Es war ein eingegrenzter und von den anderen Teilen der Stadt abgetrennter Bezirk. Während Ghettos aus historischer Sicht reguläre Wohnbezirke der jüdischen Bevölkerung waren, dienten die Ghettos in den von den Deutschen im Zweiten Weltkrieg besetzten Gebieten anderen Zwecken; sie waren nicht als getrennte Wohngebiete für Juden geplant, sondern stellten ein Übergangsstadium im Verlauf der „Endlösung der Judenfrage“ dar. Es gab verschiedene Formen von Ghettos, geschlossene oder offene (Amsterdam) oder einzelne bestimmte Häuser wie in Budapest (Gutman u.a., Enzyklopädie des Holocaust, S. 535). Die Rechtsprechung zum ZRBG hat unter dem Blickwinkel der Zielrichtung des Gesetzes einen weiten Ghetto- Begriff vertreten und es ausreichen lassen, dass der Aufenthalt der Juden rechtlich und tatsächlich auf ein bestimmtes Wohngebiet beschränkt wurde und diese Beschränkung durch die Androhung schwerster Strafen bis hin zur Todesstrafe durchgesetzt wurde. Die Aufenthaltsbeschränkung hatte eine Isolierung der jüdischen von der übrigen Bevölkerung zum Zweck (BSG vom 14. Dezember 2006 – B 4 R 29/06 R –
§ 1Nr.
3, Rn. 84; LSG Baden-Württemberg vom
- Januar 2010 – L 11 R 2534/09 – juris, Rn. 44). Das LSG Nordrhein-Westfalen hat Kriterien herausgearbeitet, die für ein Ghetto kennzeichnend sind. Danach zeichnet sich dieses durch die Absonderung, Konzentration und Internierung der jüdischen Bevölkerung aus. Die Absonderung wird durch die Kennzeichnung mit dem Davidstern erzielt, die Konzentration erfolgt durch die Zusammenfassung der jüdischen Bevölkerung der Stadt oder der weiteren Umgebung in einem Wohnbezirk, die Internierung durch die Zuweisung bestimmter zwingender Wohnbezirke (LSG Nordrhein-Westfalen vom
- Dezember 2006 – L 13 RJ 112/04 - juris, Rn. 32 ff; Urteil vom
- Februar 2008 - L 8 R 153/06 - juris, Rn. 35). Das zwingende Merkmal der Konzentration in einem begrenzten Wohnbezirk hatte der
- Senat des BSG aus § 43 Abs. 2 Bundesentschädigungsgesetz (BEG) abgeleitet (BSG vom
- Dezember 2006 - aaO). Das LSG Nordrhein-Westfalen hat jedoch bereits darauf hingewiesen (Urteil vom
- September 2006 - L 14 R 41/05 - juris, Rn. 27), dass die NS-Machthaber eine vollständige und hermetische Abriegelung der jüdischen Bevölkerung aus verschiedenen Gründen nicht realisieren konnten. Diese Aussage wird durch die im Gutachten des Sachverständigen Dr. Z... zitierte Textpassage über die Einschätzung des Chefs des Reichssicherheitshauptamtes R... H... bestätigt, der eine Zusammenführung aller Juden in Wien in einem Ghetto polizeilich nicht für durchführbar hielt. Diese sollten vielmehr zwar von der übrigen Bevölkerung getrennt werden, jedoch über die Stadt in einzelnen Häusern verteilt leben und so unter der „Bewachung“ der gesamten deutschen Bevölkerung stehen. Daraus folgte die große Zahl verschiedener offener Ghettos (zu den offenen Ghettos LSG Berlin-Brandenburg vom
- September 2017 – L 16 R 483/16 – juris, Rn. 27 – 29 m.w.N.; vgl. zu den verschiedenen äußeren Verhältnissen in den Ghettos: Röhl, Vom historischen zum rechtlichen Ghettobegriff, NZS 2018, S. 514). Gemeinsam war allen Ghettos jedoch die fehlende Freizügigkeit der jüdischen Menschen. Das LSG Nordrhein-Westfalen hielt es für maßgeblich, dass die Tätigkeit in einem Zeitraum ausgeübt wurde, in dem bereits eine aufgezwungene und kontrollierte Separierung der jüdischen Bevölkerung in bestimmten Wohnbezirken faktisch realisiert und als Ausdruck behördlicher Beschränkungen der Bewegungsfreiheit im Zusammenhang mit zunehmenden Verdrängungsmaßnahmen und in dem Zustrom weiterer Juden aufgrund von Vertreibungsaktionen umgesetzt worden war (LSG Nordrhein-Westfalen vom
- September 2006 - aaO). Randnummer 33 Der Senat hat sich dieser Rechtsprechung dem Grunde nach angeschlossen und dabei den Begriff der Konzentration der jüdischen Bevölkerung sehr weit gefasst (Urteile vom
- September 2018 – L 7 R 152/16 und vom
- November 2018 – L 7 R 175/16 ; anhängig beim Bundessozialgericht, B 13 R 3/19 R und B 13 R 9/19 R). Eine Konzentration hat er auch dann bejaht, wenn im Generalgouvernement in kleinen Gemeinden die jüdische Bevölkerung auf ihre angestammten Wohnungen beschränkt oder in einzelne Häuser umgesiedelt wurden und ihre Freizügigkeit sich im Wesentlichen nur noch auf diese Häuser erstreckte. Dieses hat der Senat gestützt auf gutachterliche Aussagen damit begründet, dass die Kontrolle und die Einschränkungen der jüdischen Bevölkerung durch die Besatzungsmacht und die „Volksdeutschen“ in den kleinen Gemeinden mindestens ebenso effektiv wie eine Mauer, ein Stacheldraht oder eine Bewachung waren und dass in den kleinen Gemeinden die jüdische Bevölkerung nicht so zahlreich war, dass sie eine Zusammenfassung in zusammenhängenden Wohngebieten ermöglichte. Würde man die Beschränkung des Lebensbereichs der Juden auf einzelne Häuser aus dem Begriff eines Ghettos ausnehmen, wäre die jüdische Bevölkerung der Landgemeinden, die nicht in die Ghettos der Städte umgesiedelt wurden, vom Anwendungsbereich des ZRBG ausgenommen. Dies hält der Senat nicht für hinnehmbar. Randnummer 34 Von diesen Fällen unterscheiden sich die Verhältnisse der Juden in Wien in den Jahren nach
- Der Senat hält es für erforderlich, dass der Begriff des Ghettos einen irgendwie gearteten räumlichen Bezug haben muss, innerhalb dessen die Einschränkung der Freizügigkeit der jüdischen Bevölkerung und ihre Isolation erfolgte. Wenn auch der Gesetzgeber eine Definition des Begriffes „Ghetto“ nicht vorgenommen hat (vergleiche die Fraktionsentwürfe, aaO), kann davon ausgegangen werden, dass er eine räumliche Zuordnung – wahrscheinlich innerhalb eines zusammenhängenden Gebietes – vor Augen gehabt hat. Denn er bezog sich auf die Rechtsprechung des BSG zu den Verhältnissen im Ghetto in Lodz (BSG vom
- Juni 1997 – 5 RJ 66/95 – SozR 3-2200 § 1248 Nr. 15) und es ist in beiden Gesetzesentwürfen von „Ghettobewohnern“ gesprochen worden, deren Beschäftigung durch das Gesetz berücksichtigt werden solle. Zwar hindert dies nicht die Weiterentwicklung des Begriffes „Ghetto“ und seine Lösung von dem räumlichen Bezug, jedoch kann auf diesen nicht vollständig verzichtet werden. Insbesondere wird es dem Sinn und Zweck des Gesetzes nicht gerecht, die Gesamtheit der vielfachen menschenverachtenden Beschränkungen des täglichen Lebens, denen die jüdische Bevölkerung in der Zeit des Nationalsozialismus im ganzen Reich und den besetzten Gebieten ausgesetzt war, als Grundlage für die Anwendung des ZRBG zu nehmen. In dem Urteil vom
- Juni 1997 (aaO) sah das BSG trotz der Beschränkungen der jüdischen Bevölkerung in einem eng begrenzten Stadtgebiet es als möglich und gegeben an, dass Reste von Vertragsfreiheit und Entgeltlichkeit des Beschäftigungsbegriffs im Sinne des § 7 des
- Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) in einem Ghetto noch vorhanden sein konnten. Dies war zuvor mit der Begründung verneint worden, dass in einem Ghetto der Zwangscharakter für eine ausgeübte Arbeit prägend sei. Kennzeichnend für den Ghettobegriff ist daher nicht die Anerkennung einer jedweden Tätigkeit, sondern lediglich die unter den Umständen der Einschränkung der Freizügigkeit ausgeübte Arbeit. Das BSG hat in seiner Rechtsprechung zur Modifikation der Begriffsmerkmale „Freiwilligkeit“ und „Entgelt“ für die Anwendung des ZRBG den Raumbezug für die Annahme eines Ghettos zugrunde gelegt (BSG vom
- Juni 2009, aaO, Rn. 15: „Arbeiten, die außerhalb des räumlichen Bereichs eines Ghettos verrichtet wurden“). Mit den in den Ghettos bestehenden Lebensbedingungen in Abgrenzung zu den „normalen Lebens- und Arbeitsbedingungen“ hat es diese Modifikationen begründet und als gerechtfertigt angesehen (BSG vom
- Juni 2009, aaO, Rn. 33). Sofern man auf einen örtlichen Bezug für die Annahme eines Ghettos verzichten und ein Ghetto bereits auf der Grundlage der sich im gesamten Deutschen Reich und in den annektierten Gebieten auf die Beschränkung der Lebensverhältnisse der Juden auswirkenden Gesetze annehmen würde, wäre die Bezeichnung „Beschäftigung in einem Ghetto“ im Gesetzestitel des ZRBG fehlerhaft. Denn dann wäre der Begriff „Ghetto“ überflüssig und eine jede Tätigkeit unter den Lebensbedingungen der jüdischen Bevölkerung in der Zeit des Nationalsozialismus würde erfasst werden. Es wäre möglich und zu rechtfertigen gewesen, jegliche Arbeit der Juden oder anderer unterdrückter Menschen unter den Bedingungen des Nationalsozialismus rentenrechtlich zu berücksichtigen. Dies hat der Gesetzgeber jedoch erkennbar nicht vor Augen gehabt, sondern er beabsichtigte eine Regelung allein für die Verhältnisse zu schaffen, in denen die Juden im Sinne einer Konzentration und regelmäßig auf engem Raum zusammengefasst waren, auch wenn dieser Raum sich auf ein einzelnes Haus erstreckte. Schließlich leitet der Senat die Beschränkung des Begriffs „Ghetto“ auf einen räumlich begrenzten Bezirk daraus ab, dass das ZRBG nach dessen § 1 Abs. 1 Satz 1 und § 2 Abs. 1 auf Verfolgte anwendbar ist und gemäß § 1 Abs. 2 die rentenrechtlichen Vorschriften des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung (WGSVG) ergänzt. Nach § 1 Abs. 1 WGSVG ist dieses für Versicherte anwendbar, die Verfolgte im Sinne des Bundesentschädigungsgesetzes (BEG) sind. Nach § 43 Abs. 2 BEG sind Freiheitsentziehungen, für die Verfolgte einen Entschädigungsanspruch haben, insbesondere polizeiliche oder militärische Haft, Inhaftnahme durch die NSDAP, Untersuchungshaft, Strafhaft, Konzentrationslager und Zwangsaufenthalt in einem Ghetto. Dort ist folglich unzweifelhaft ein räumlicher Bezug für das Ghetto zugrunde gelegt. Der Gesetzessystematik würde es widersprechen, wenn man diesen räumlichen Bezug für die Anwendung des ZRBG gänzlich aufgegeben würde. Denn die Vorschriften des ZRBG und des BEG stehen über die des WGSVG im Zusammenhang, der es nicht zulässt, dass derselbe Begriff in unterschiedlicher Weise gebraucht wird. Randnummer 35 Dieser räumliche Bezug war in Wien 1941 jedoch nicht gegeben. Die Einrichtung von Ghettos im Sinne von durch Mauern oder Zäune abgegrenzten Sperrbezirken beschränkte sich wesentlich auf die Ostgebiete, während im Deutschen Reich sowie im Protektorat Böhmen-Mähren ein allmählicher Prozess der Ghettoisierung stattfand, der durch eine Vielzahl einzelner, die Freizügigkeit beschränkender Maßnahmen erreicht wurde (Raul Hilberg, Die Vernichtung der europäischen Juden, Bd. I, S. 165). Diese zielten darauf ab, die sozialen Kontakte zwischen den Juden und den Deutschen (bzw. Österreichern) zu unterbinden, die Juden in ihrer Wohnungsnahme zu beschränken, ihre Bewegungsfreiheit zu reglementieren, sie als solche zu kennzeichnen und einen eigenen jüdischen Verwaltungsapparat herauszubilden. Der Sachverständige Dr. Z... hat in seinem Gutachten aufgezählt, durch welche Maßnahmen diese Ziele in Wien bis September 1941 und darüber hinaus im Einzelnen durchgesetzt wurden (S. 8 bis 11 des Gutachtens). Ab 1938 mussten sich die Juden gegenüber amtlichen und parteiamtlichen Stellen als solche ausweisen, für inländische jüdische Studierende wurde an der Universität Wien ein Hausverbot erteilt. Juden durften Kinos und Theater nicht mehr besuchen. Am „Tag der nationalen Solidarität“ erging ein Ausgangsverbot von 12.00 bis 20.00 Uhr. Die Führerscheine und Kraftfahrzeugzulassungsbescheinigungen wurden den Juden entzogen und der kleine Grenzverkehr untersagt. Ihre Kraftfahrzeuge mussten sie an „arische Deutsche“ verkaufen. Im April 1939 erging das Gesetz über Mietverhältnisse mit Juden, das für diese den Mieterschutz abschaffte. Im Mai 1939 erging der Runderlass zur Durchführung dieses Gesetzes, der die Unterbringung von gekündigten Juden in „jüdischen“ Häusern und Wohnungen regelte. Dieses Gesetz und der Erlass hatten die Konzentration der Juden in einzelnen Häusern zur Folge. Der Ausgang wurde den Juden nach 20.00 Uhr im Winter bzw. 21.00 Uhr im Sommer untersagt. Sie durften die Luftschutzräume nicht mehr benutzen. Die Einkaufszeiten und der Besuch von Handwerksbetrieben wurden für sie bis auf zwei bzw. drei Stunden täglich beschränkt. 1940 erging für Juden ein Ausgangsverbot vom
- April bis
- September zwischen 21:00 Uhr und 5:00 Uhr sowie vom
- Oktober bis
- März von 20:00 Uhr bis 6:00 Uhr. 1941 wurde den Juden der Umzug innerhalb der Bezirke Wiens ohne Zustimmung der Zentralstelle für jüdische Auswanderung verboten und es war ihnen verboten, ihre Wohngemeinde ohne schriftliche polizeiliche Erlaubnis zu verlassen. Die Durchführungsrichtlinie zur Kennzeichnungsverordnung sah vor, dass Anträge zum Verlassen des Wohnorts und zur Benutzung von Verkehrsmitteln in dringenden Fällen und außerhalb der Hauptverkehrszeit bei der Polizei zu stellen waren. Den wehrfähigen Jahrgängen im Alter zwischen 18 und 45 Jahren wurde die Auswanderung untersagt. Am
- September 1941 wurde die Kennzeichnungspflicht mit dem Judenstern zum
- September eingeführt. Den Juden war die Nutzung von Schlaf- und Speisewagen sowie von Ausflugswagen und Ausflugsschiffen untersagt; die übrigen öffentlichen Verkehrsmittel durften sie nur nutzen, wenn freie Plätze vorhanden waren und nicht zu den Stoßzeiten. Im Oktober 1941 erging ein vollständiges Auswanderungsverbot für die Dauer des Krieges. Städtische Autobusse, Landkraftwagen und Postkraftwagen durften die Juden nicht benutzen. Ab Februar 1942 durften die Juden keine öffentlichen Fernsprecher mehr nutzen, nachdem ihnen die eigenen Fernsprechanschlüsse zumeist bereits 1940 genommen waren. Ab März 1942 mussten sie ihre Häuser mit dem schwarzen Judenstern kennzeichnen. Es folgten das Verbot des Besuchs „arischer“ Wohnungen und der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel ohne Genehmigung sowie des Betretens bestimmter öffentlicher Anlagen und Einrichtungen. Randnummer 36 Durch dieses menschenverachtende System einzelner Maßnahmen wurde ein gegenseitiger Kontakt der jüdischen und der nichtjüdischen Bevölkerung weitestgehend unterbunden und die Juden wurden von der übrigen Bevölkerung isoliert. Die Einzelmaßnahmen betrafen alle Lebensbereiche und schränkten das Leben bis auf das Mindestmaß ein, das erforderlich war, um die öffentliche Ordnung im Übrigen aufrechtzuerhalten. Dabei führte der Sachverständige Dr. Z... unter Hinweis auf Hilberg (aaO, Seite 56) aus, dass diese Maßnahmen nicht planmäßig erfolgten und ihr Ziel für die Ausführenden gar nicht erkennbar war. Vielmehr ging es um eine allgemeine Einschränkung der Lebensfreiheit der Juden aus einer antisemitischen Gesinnung heraus. Dabei achteten die Machthaber anders als in den Ostgebieten im Reichsgebiet darauf, dass die Akzeptanz der Maßnahmen bei der Bevölkerung erhalten blieb und angesichts der Rigorosität nicht in das Gegenteil umschlug. Allerdings fehlte diesen Maßnahmen die Zielrichtung, die Freizügigkeit der Juden auf begrenzte Bezirke zu beschränken. In diese Richtung zielten die Polizeiverordnung vom
- November 1938 (aaO). In dessen § 1 ist geregelt, dass die Regierungspräsidenten, Landeshauptmänner, in Wien der Bürgermeister und der Reichskommissar für das Saarland den Juden räumliche und zeitliche Beschränkungen des Inhalts auferlegen konnten, dass diese bestimmte Bezirke nicht betreten oder sich zu bestimmten Zeiten in der Öffentlichkeit nicht zeigen durften. Besonders bedeutsam ist ferner das Gesetz über Mietverhältnisse mit Juden vom
- April 1939 (aaO). Nach dessen § 1 konnte sich ein Jude auf den gesetzlichen Mieterschutz nicht berufen, wenn der Vermieter bei der Kündigung durch eine Bescheinigung der Gemeindebehörde nachwies, dass für die Zeit nach der Beendigung des Mietverhältnisses die anderweitige Unterbringung des Mieters sichergestellt sei. Dieser Nachweis war problemlos zu erbringen. Denn nach § 4 Abs. 1 hatte ein Jude in Wohnräumen, die er als Eigentümer oder aufgrund eines Nutzungsrechts inne hatte oder die er von einem Juden gemietet hatte, auf Verlangen der Gemeindebehörde Juden als Mieter oder Untermieter aufzunehmen. Dies führte dazu, dass Juden ohne weiteres aus ihren Wohnungen ausgewiesen und in die Wohnungen anderer Juden eingewiesen werden konnten. Damit ging die Konzentration der Juden in einzelnen Häusern in Wien einher, jedoch führte dies nicht zu einer räumlichen Ghettobildung. Denn diese Vorschriften bewirkten zwar eine Umsiedlung der Juden, nicht aber eine Konzentration in einem begrenzten Bezirk oder Distrikt – unabhängig von dessen äußerer Abgrenzung – und führten nicht dazu, dass die Juden räumlich auf den eng begrenzten Bereich der Wohnung oder des Hauses beschränkt waren. Wenn auch die Lebensbereiche der jüdischen und der nichtjüdischen Bevölkerung getrennt waren und die Juden einzelne Stadtbezirke nicht betreten durften, bestand gleichwohl für sie kein generelles Verbot, sich in Wien im Rahmen der Sperrzeiten und außerhalb der untersagten Bezirke frei zu bewegen. Es war ihnen auch möglich, außerhalb der zugewiesenen Häuser oder Wohnungen eine Beschäftigung aufzunehmen. Somit kommt der Senat zu der Überzeugung, dass die vielfältigen Gesetze, Erlasse und Verordnungen vor allem ab 1938 auf eine allgemeine Beschränkung des täglichen Lebens der jüdischen Bevölkerung abzielte und dass das Gesetz vom
- April 1939 zwar eine Umsiedlung der Juden zur Folge hatte, nicht aber zur Ghettobildung führte. Die Kennzeichnungspflicht im September 1941 und die der Häuser im März 1942 stellten sich als Maßnahme im Gesamtverlauf aller Regelungen dar und führten nicht zu einer Konzentration der Juden in einem oder mehreren Bezirken, sondern zu deren Stigmatisierung und Diskriminierung und hatten deren leichtere Überwachung zur Folge. Randnummer 37 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Randnummer 38 Der Senat hat die Revision im Hinblick auf die bei BSG anhängigen Verfahren B 13 R 3/19 R und B 13 R 9/19 R sowie zur Klärung der Frage, ob einzelne Häuser den Begriff eines Ghettos erfüllen, zugelassen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001417349