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Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht 8. Senat L 8 U 53/17 Urteil Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - haftungsbegründende Tätigkei

Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - haftungsbegründende Tätigkeit - primäre und sekundäre Nervenverletzung - unfallunabhängiges Anlageleiden - Nervenschädigung - Briefordnerei - Schädigun

g des Nervus ulnaris im Sinne eines Kubitaltunnelsyndroms Orientierungssatz

  1. Eine primäre Nervenverletzung mit direkter Schädigungswirkung setzt ein spitzes oder stumpfes Trauma voraus. Ein physiologisch normaler Vorgang (hier: Sortieren der Post auf einem Förderband) ist nicht geeignet, eine strukturelle Nervenschädigung (hier: Schädigung des Nervus ulnaris im Sinne eines Kubitaltunnelsyndroms) zu bewirken. (Rn.46)
  2. Zu den Voraussetzungen einer sekundären Nervenverletzung. (Rn.47) Verfahrensgang vorgehend SG Lübeck,
  3. Juli 2017, S 34 U 128/13, Urteil Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom
  4. Juli 2017 aufgehoben und die Klage wird abgewiesen. Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf Anerkennung der Schädigung des Nervus ulnaris als Folge eines anerkannten Arbeitsunfalls hat. Randnummer 2 Die 1973 geborene Klägerin war bei der D. P. AG, Niederlassung Brief L... beschäftigt und zwar in der Briefordnerei. Am
  5. Dezember 2012 gegen 19:15 Uhr nahm sie einen vollbeladenen Behälter mit Briefsendungen von einem Rollbehälter auf und stellte ihn auf einem Beförderungsband ab. Dabei verspürte die Klägerin einen plötzlichen Schmerz und nahm ein Knacken wahr. Randnummer 3 Nachdem die Klägerin zunächst versucht hatte, weiterzuarbeiten, suchte sie noch am
  6. Dezember 2012 um 20:48 Uhr den Durchgangsarzt Prof. Dr. J... im ... klinikum L... auf. Dieser diagnostizierte ein Verdrehtrauma im Ellenbogengelenk links mit Überlastungsreaktion. Es sei keine deutliche Schwellung und keine offene Hautweichteilverletzung festzustellen. Die Bizepssehne sei tastbar. Es bestehe ein Druckschmerz am Trizepssehnensansatz. Pro-/Supination sowie Flexion/ Randnummer 4 Extension seien möglich; pDMS sei „intakt“; der Epicondylus radialis sei schmerzhaft; eine Fraktur bestehe nicht. Wegen der Einzelheiten wird auf den Durchgangsarztbericht (Bl. 2-1 der Leistungsakte) Bezug genommen. Randnummer 5 Die Klägerin suchte am
  7. Januar 2013 den Chirurgen Dr. A... K... auf, der einen Druckschmerz am Ellenbogen dorsal und ventral sowie eine eingeschränkte Beweglichkeit in allen Ebenen feststellte und Arbeitsunfähigkeit voraussichtlich bis zum
  8. Januar 2013 bescheinigte. Wegen der Einzelheiten wird auf den Nachschaubericht (Bl. 8-2 der Leistungsakte) Bezug genommen. Randnummer 6 Am
  9. Januar 2013 wurde in der Röntgenpraxis im T...haus, L... eine MRT-Untersuchung durchgeführt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Befundbericht (Bl. 8-1 der Leistungsakte) Bezug genommen. Randnummer 7 Am
  10. Januar 2013 suchte die Klägerin den Arzt für Neurologie und Psychiatrie W..._ F... auf. Nach dessen Befundbericht vom
  11. Januar 2013 zeigten sich seitengleich Armeigenreflexe ohne fassbare Paresen mit deutlich algogen bedingter Innervationshemmung von Faustschluss, Finger- und Handextension sowie Fingerspreizung. Es bestehe eine Hypagelsie über dem sensiblen Versorgungsgebiet des Nervus radiales und des Nervus ulnaris mit deutlich positiven Hoffmann-Tinel’schem Zeichen über den Epicondylus radialis und über dem Sulcus nervus ulnaris. Es zeige sich eine entzündliche Schwellung und Druckdolenz. Eine am
  12. Januar 2013 durchgeführte Elektro-Neurografie habe im Unterarmbereich eine Leitgeschwindigkeit um 45 m/s und im Sulcusbereich um 50 m/s ergeben. Herr F... diagnostizierte eine Mononeuropathie des Nervus ulnaris links sowie partiell des Nervus radialis links nach Überlastungstrauma. Wegen der Einzelheiten wird auf den Befundbericht (Bl. 10-1 der Leistungsakte) Bezug genommen. Randnummer 8 Am
  13. Januar 2013 wurde in der Röntgenpraxis im T...haus, L... erneut eine MRT-Untersuchung durchgeführt. Es bestehe kein Zusammenhang zwischen dem Trauma und den Veränderungen des Nervus ulnaris. Wegen der Einzelheiten wird auf den Befundbericht (Bl. 21-1 der Leistungsakte) Bezug genommen. Randnummer 9 Am
  14. Februar 2013 ging die Unfallanzeige des Arbeitgebers bei der Unfallkasse Post und Telekom, einer Rechtsvorgängerin der Beklagten (im Weiteren nur: die Beklagte) ein. Randnummer 10 Mit Bescheid vom
  15. Mai 2013 erkannte Beklagte das Ereignis vom
  16. Dezember 2012 als Arbeitsunfall an. Die Erkrankung ab
  17. Januar 2013 sei allerdings nicht mehr als Unfallfolge anzusehen. Ursache der Beschwerden sei eine Neuritis (Entzündung) des Nervus ulnaris und des Nervus radialis. Ein Zusammenhang mit dem Ereignis vom
  18. Dezember 2012 lasse sich insoweit nicht herstellen. Randnummer 11 Gegen den Bescheid legte die Klägerin am
  19. Juni 2013 Widerspruch ein. Zur Begründung wies sie darauf hin, dass nach Ansicht ihrer behandelnden Ärzte ein Zusammenhang zwischen dem Arbeitsunfall und den verbliebenen Beschwerden sehr wohl bestehe. Randnummer 12 Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom
  20. August 2013 als unbegründet zurück. Sie nahm inhaltlich im Wesentlichen auf den Ausgangsbescheid Bezug. Randnummer 13 Gegen den Bescheid vom
  21. Mai 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
  22. August 2013 hat die Klägerin am
  23. August 2013 Klage beim Sozialgericht Lübeck erhoben. Randnummer 14 Zur Begründung hat sie geltend gemacht, dass auch die nach dem
  24. Januar 2013 aufgetretenen Beschwerden auf das Unfallereignis zurückzuführen seien und die Einholung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens angeregt. Randnummer 15 Sie hat beantragt, Randnummer 16 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom
  25. Mai 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
  26. August 2013 zu verurteilen, die Schädigung des Nervus ulnaris als Folge des Arbeitsunfalls vom
  27. Dezember 2012 anzuerkennen und ihr diesbezüglich Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren. Randnummer 17 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 18 die Klage abzuweisen. Randnummer 19 Sie hat auf ihre Bescheide Bezug genommen. Randnummer 20 Bei der Klägerin sind während des erstinstanzlichen Verfahrens zwei operative Eingriffe zur Neurolyse des Nervus ulnaris am Ellenbogengelenk im Februar 2014 und Mai 2015 durchgeführt worden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Operationsberichte und Befundunterlagen (Bl. 29 f., 44 ff. der Gerichtsakte) Bezug genommen. Randnummer 21 Das Sozialgericht hat zunächst ein chirurgisches Sachverständigengutachten des Facharztes für Chirurgie und Unfallchirurgie, Chirotherapie, Sportmedizin und Sozialmedizin M...-C... eingeholt. Dieser ist zu dem Ergebnis gelangt, dass ein dauerhafter verletzungsbedingter Körperschaden nicht eingetreten sei. Die Klägerin habe eine normale, gewohnte Tätigkeit verrichtet. Es sei kein relevanter Erstschaden fest- und kein Zusammenhang zwischen äußerem Ereignis und Gesundheitsstörung herstellbar. Vielmehr bestehe bei der Klägerin unfallunabhängig eine Subluxationstendenz und zusätzlich eine Einengung des Nervs durch anlagebedingte Variation im Bereich der Elllennervenrinne. Wegen der Einzelheiten wird auf das Sachverständigengutachten (Bl. 59 ff. der Gerichtsakte) Bezug genommen. Randnummer 22 Nachdem das Sozialgericht über die Klage am
  28. März 2016 erstmals mündlich verhandelt hatte, hat es die Sache zur Einholung eines neurologischen Sachverständigengutachtens vertagt und den Arzt für Neurologie, Physikalische Therapie, Rehabilitationswesen und Sozialmedizin Dr. S... mit der Begutachtung beauftragt. Dr. S... hat festgestellt, dass keine direkte Schädigung durch Gewalteinwirkung erfolgt sei, wohl aber eine Traumatisierung durch länger andauernde repetitive Tätigkeiten mit Dehnung des Nervus ulnaris mit „wohl auch gleichzeitiger Kompression in/an anatomischen Strukturen“. Eine potentiell anlagebedingte Variation könne nicht als allein wesentliche Ursache angesehen werden. Anatomische Varianten führten nicht zwangsläufig zu einer klinischen Manifestation. Es sei keine Vorschädigung des Nervus ulnaris festzustellen, allenfalls eine bis zum
  29. Dezember 2012 klinisch stumme Schadensanlage. Die durchgeführte Tätigkeit habe eine Überbeanspruchung der anatomischen Strukturen bewirkt. Dadurch sei es zur Entwicklung der Gesundheitsstörung gekommen. Wegen der Einzelheiten wird auf das Gutachten nebst ergänzender Stellungnahme (Bl. 104 ff., 142 ff. der Gerichtsakte) Bezug genommen. Randnummer 23 Mit Urteil vom
  30. Juli 2017 hat das Sozialgericht Lübeck die Beklagte unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide dazu verurteilt, die Schädigung des Nervus ulnaris als Folge des Unfalls vom
  31. Dezember 2012 anzuerkennen und diesbezüglich Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Tenor des Urteils als reiner Feststellungstenor zu verstehen sei. Ein Grundurteil auf Leistungen liege nicht vor, weil nicht zu einer bestimmten Leistung verurteilt worden sei. Die Beklagte sei jedoch verpflichtet, die Schädigung des Nervus ulnaris als Unfallfolge anzuerkennen. Eine solche Schädigung sei nach der Beweisaufnahme im Vollbeweis gesichert. Darüber hinaus sei auch der erforderliche Zusammenhang zum Arbeitsunfall vom
  32. Dezember 2012 wahrscheinlich. Diesbezüglich sei den Feststellungen des Sachverständigen Dr. S... zu folgen. Zunächst sei ein Trauma im Sinne eines Erstschadens am Ellennerven nicht ausgeschlossen, denn insbesondere bei Vorliegen einer anatomischen Variante, die nicht als Vorschädigung zu qualifizieren sei, könne eine Beugung oder Dehnung zu einer Kompression des Nervs an anatomischen Strukturen und damit auch zu einer strukturellen Verletzung führen, die von Schäden aufgrund einer Dauerbeanspruchung abzugrenzen sei. Für einen solchen Verlauf sprächen die zeitlichen Abläufe. Vor dem Unfallgeschehen hätten bei der Klägerin keine Beeinträchtigungen bestanden. Für die Zeit unmittelbar nach dem Unfallgeschehen seien zwar keine Sensibilitätsstörungen dokumentiert, es hätten sich jedoch Schmerzen im klassischen Ausdehnungsgebiet des Nervus ulnaris gezeigt und wenig später sei dann auch eine Hypalgesie über dem Versorgungsgebiet des Nervus radialis und des Nervus ulnaris diagnostiziert worden. Gegen eine Vorschädigung spreche dabei, dass der elektrophysiologische Befund Hinweise für eine chronische Nervenschädigung anfänglich nicht habe erkennen lassen. Für die Annahme einer Vorschädigung spreche auch nicht der Umstand, dass im Rahmen der Neurolyse im Februar 2014 eine ausgeprägtes Ulnarisrinnensyndrom festgestellt worden sei. Dies gelte schon deshalb, weil aus dem intraoperativen Befund 13 Monate nach dem Unfallereignis kein eindeutiger Rückschluss mehr auf eine Vorschädigung gezogen werden könne. Wegen der Einzelheiten wird auf die Urteilsgründe (Bl. 164 ff. der Gerichtsakte) Bezug genommen. Randnummer 24 Gegen das ihr am
  33. September 2017 zugestellte Urteil hat die Beklagte am
  34. Ok-tober 2017 Berufung beim Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht eingelegt. Randnummer 25 Zur Begründung macht die Beklagte geltend, dass ein Anspruch auf Feststellung der Schädigung des Nervus ulnaris als Unfallfolge nicht bestehe. Bei dem von der Klägerin geschilderten Bewegungsablauf habe es sich um eine natürliche Bewegung gehandelt, so dass es bereits an einem geeigneten Traumamechanismus für die geltend gemachte Nervenschädigung fehle. Dies habe in seinem Gutachten überzeugend auch der Sachverständige M...-C... festgestellt. Soweit das Sozialgericht mit Rücksicht auf das Fehlen einer Vorschädigung einen Ursachenzusammenhang annehme, seien die Ausführungen nicht überzeugend. Bei einer traumatischen Schä-digung des Nervus ulnaris sei erst recht ein unmittelbarer pathologischer Befund zeitnah zum Ereignis zu erwarten gewesen. Die zeitliche Latenz der neurologischen Ausfälle spreche daher nicht gegen eine Vorschädigung, sondern gegen eine traumatische Verursachung. Vor diesem Hintergrund sei auch das Gutachten des Sachverständigen Dr. S... nicht überzeugend, der Brückensymptome in Gestalt von Schmerzausstrahlungen und Missempfindungen benenne, obwohl zeitnah zum Ereignis gerade keine neurologischen Auffälligkeiten festgestellt worden seien. Im Übrigen sei das Urteil des Sozialgerichts schon deshalb fehlerhaft, weil es vom Fehlen einer Vorschädigung auf die kausale Verursachung durch das Ereignis zurückschließe. Eine derartige Beweisregel gebe es jedoch nicht. Randnummer 26 Die Beklagte beantragt, Randnummer 27 das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom
  35. Juli 2017 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Randnummer 28 Die Klägerin beantragt, Randnummer 29 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 30 Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Randnummer 31 Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom
  36. November 2017 und
  37. Februar 2019 einer Entscheidung durch den Berichterstatter zugestimmt. Randnummer 32 Der Berichterstatter hat Beweis erhoben durch Einholung eines weiteren neurologischen Sachverständigengutachtens des Facharztes für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie Dr. H.... Dieser hat festgestellt, dass anatomische Besonderheiten bei der Klägerin vorlägen, die zur Schädigung des Nervus ulnaris geführt hätten (erweiterter oberer Kubitalkanal und Kompression des Nervenkanals im weiteren Verlauf des Kubitaltunnels). Im Zeitpunkt des Ereignisses vom
  38. Dezember 2012 habe bereits eine subklinische Schädigung bestanden. Das Ereignis selbst habe eine Zerrung der Bandstrukturen am linken Ellenbogen bewirkt, außerdem eine einmalige Luxation des Ellennervens mit kurzzeitiger Schmerzsymptomatik. Behandlungsbedürftigkeit und Arbeitsunfähigkeit habe für ca. vier Wochen bestanden. Im weiteren Verlauf sei das Krankheitsgeschehen geprägt durch eine chronische Schädigung des Nervus ulnaris, zurückzuführen auf eine anatomische Variante und eine Beschäftigungsneuropathie (repetitive Bewegungsmuster). Wegen der Einzelheiten wird auf das Gutachten (Bl. 214 ff. der Gerichtsakte) Bezug genommen. Randnummer 33 Dem Gericht haben die Leistungsakten der Beklagten vorgelegen. Auf diese Akten und auf die Gerichtsakte wird wegen des der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalts ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 34 Das Gericht entscheidet gemäß § 155 Abs. 3 und 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch den Berichterstatter, weil dieser nach seiner freien Überzeugung eine Befassung des Senats nicht für erforderlich gehalten hat und die Beteiligten dieser Vorgehensweise mit Schriftsätzen vom
  39. November 2017 und
  40. Februar 2019 zugestimmt haben. Randnummer 35 Die Berufung der Beklagten hat Erfolg. Randnummer 36 Die Berufung ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht erhoben worden (§ 151 Abs. 1 SGG) und zulassungsfrei statthaft, weil die Beteiligten nicht unmittelbar über Randnummer 37 – hinreichend konkretisierbare – laufende Geld-, Sach- oder Dienstleistungen bzw. einen darauf gerichteten Verwaltungsakt streiten, sondern im Kern über die Feststellung, ob eine weitere Gesundheitsstörung als Folge eines anerkannten Arbeitsunfalls anzuerkennen ist. Dafür beschränkt insbesondere § 144 Abs. 1 SGG den Zugang zur Berufungsinstanz nicht. Randnummer 38 Streitgegenstand des Berufungsverfahrens sind der Bescheid der Beklagten vom
  41. Mai 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
  42. August 2013, der Anspruch der Klägerin auf Anerkennung der Schädigung des Nervus ulnaris als Unfallfolge und der grundsätzliche Anspruch auf Gewährung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Zwar hat bereits das Sozialgericht in den Entscheidungsgründen ausgeführt, dass es dem zusprechenden Tenor insoweit keine eigenständige Bedeutung beimesse. Dennoch bleibt die Beklagte insoweit zumindest formal beschwert. Randnummer 39 Die Berufung ist auch begründet. Zu Unrecht hat das Sozialgericht die Beklagte dazu verurteilt, die Schädigung des Nervus ulnaris als Folge des Unfalls vom
  43. Dezember 2012 anzuerkennen und diesbezüglich Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren. Die Klage ist – soweit sie sich unspezifisch auf Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung richtet – bereits unzulässig; das Sozialgericht hat darauf in den Gründen seiner Entscheidung bereits zutreffend hingewiesen, das Gericht nimmt auf diese Ausführungen Bezug und sieht gemäß § 153 Abs. 2 SGG insoweit von einer eigenen Begründung ab. Randnummer 40 Im Übrigen ist die zulässige kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 SGG), gerichtet auf sie Änderung des angefochtenen Bescheids und die Verpflichtung der Beklagten zur Anerkennung einer Schädigung des Nervus ulnaris als Unfallfolge, unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom
  44. Mai 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
  45. August 2013 ist zumindest insoweit rechtmäßig und beschwert die Klägerin nicht. Sie hat gegen die Beklagte keinen entsprechenden Feststellungsanspruch. Das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom
  46. Juli 2017 ist deshalb aufzuheben und die Klage in vollem Umfang abzuweisen. Randnummer 41 Dass Versicherte Anspruch auf Feststellung einer bestimmten Gesundheitsstörung als Unfallfolge haben können, folgt aus § 55 Abs. 1 Nr. 3 SGG. Danach kann (auch) im Wege der Klage die Feststellung begehrt werden, ob eine Gesundheitsstörung die Folge eines Arbeitsunfalls ist. Es handelt sich um einen Fall der zulässigen Elementenfeststellung. Dabei steht es der gesetzlich unfallversicherten Person frei, diesen Anspruch in Form einer gerichtlichen Feststellungklage geltend zu machen oder – wie vorliegend – die bescheidmäßige Feststellung vom zuständigen Unfallversicherungsträger zu verlangen. Materiellrechtlich besteht dieser Anspruch aber nur dann, wenn der geltend gemachte Gesundheitsschaden Folge eines Arbeitsunfalls – hier: des Unfallereignisses vom
  47. Dezember 2012 – gewesen ist. Dies ist nicht der Fall. Randnummer 42 Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle wiederum sind nach § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Randnummer 43 Erforderlich ist zunächst eine Verrichtung der Verletzten vor dem fraglichen Unfallereignis, das „infolge“ also u.a. nach dieser Verrichtung eingetreten sein muss, die den gesetzlichen Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfüllt hat. Nur dies begründet ihre Versichertenstellung in und ihren Versicherungsschutz aus der jeweiligen Versicherung. Diese (versicherte) Verrichtung muss ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis (Unfallereignis), kurz gesagt: eine Einwirkung, objektiv und rechtlich wesentlich verursacht haben (Unfallkausalität). Diese (versicherte) Einwirkung muss einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten objektiv und rechtlich wesentlich verursacht haben (haftungsbegründende Kausalität). Die den Versicherungsschutz in der jeweiligen Versicherung begründende „Verrichtung“, die (möglicherweise dadurch verursachte) „Einwirkung“ und der (möglicherweise dadurch verursachte) „Erstschaden“ müssen (vom Richter im Überzeugungsgrad des Vollbeweises) festgestellt sein, während für die Kausalzusammenhänge jeweils der Maßstab der Wahrscheinlichkeit ausreichend ist (vgl. zum Ganzen BSG, Urteil vom
  48. Juli 2012 – B 2 U 9/11 R – SozR 4-2700 § 8 Nr 44, juris Rn. 24 ff.). Gleiches gilt für etwaige Folgeschäden: Auch hier ist der Gesundheitsschaden im Vollbeweis festzustellen, während für die (haftungsausfüllende) Kausalität der Wahrscheinlichkeitsmaßstab gilt. Randnummer 44 Daran gemessen kann die Klägerin die begehrte Feststellung nicht verlangen. Zwar hat das Gericht die Voraussetzungen des Arbeitsunfalls dem Grunde nach schon deshalb nicht mehr zu prüfen, weil die Beklagte das Vorliegen eines Arbeitsunfalls mit Bescheid vom
  49. Mai 2013 und insoweit bestandskräftig festgestellt hat. Auch ist eine Schädigung des Nervus ulnaris im Sinne eines Kubitaltunnelsyndroms nach dem Maßstab des Vollbeweises erwiesen und insbesondere in den zahlreichen, nach dem Ereignis vom
  50. Dezember 2012 erhobenen Befunden insbesondere über die im Februar 2014 und Mai 2015 durchgeführten Neurolysen hinreichend dokumentiert. Eine solche Gesundheitsstörung hat auch der Sachverständige Dr. H... nachvollziehbar festgestellt. Randnummer 45 Die Schädigung des Nervus ulnaris ist jedoch weder als Gesundheitserstschaden noch als möglicher Folgeschaden mit Wahrscheinlichkeit wesentlich auf das Ereignis vom
  51. Dezember 2012 zurückzuführen. Davon ist das Gericht nach der Beweisaufnahme insbesondere angesichts der Gutachten der Sachverständigen M...-C... und Dr. H... überzeugt, während es dem Gutachten des Sachverständigen Dr. S... anders als das Sozialgericht nicht zu folgen vermag. Randnummer 46 Sowohl der Sachverständige M...-C... als auch der Sachverständige Dr. H..._ haben schlüssig und unter Beachtung der Maßstäbe der unfallversicherungsrechtlichen Zusammenhangsbegutachtung festgestellt, dass das Ereignis vom
  52. Dezember 2012 lediglich zu einer leichten Zerrung der Bandstrukturen im Ellenbogengelenk und zu einer einmaligen Luxation des Nervus ulnaris mit kurzzeitiger lokaler Schmerzsymptomatik geführt hat. Ebenso schlüssig und überzeugend sind hingegen beide Sachverständige zu dem Ergebnis gelangt, dass das Ereignis vom
  53. Dezember 2012 als solches nicht geeignet gewesen ist, eine strukturelle Schädigung des Nervus ulnaris wesentlich herbeizuführen. Die Aussagen der Sachverständigen lassen sich anhand des wissenschaftlichen Schrifttums nachvollziehen, das für eine primäre Nervenverletzung mit direkter Schädigungswirkung ein spitzes oder stumpfes Trauma voraussetzt (Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit,
  54. Aufl. 2017, S. 247), an dem es hier ersichtlich fehlt. Herr M...-C... weist insoweit nachvollziehbar darauf hin, dass es sich bei dem Ereignis vom
  55. Dezember 2012 letztlich um einen physiologisch normalen Vorgang gehandelt hat, der für sich nicht geeignet gewesen ist, eine strukturelle Nervenschädigung zu bewirken. Hinzu kommt, dass eine primäre Nervenverletzung grundsätzlich nervale Reiz- und Ausfallerscheinungen unmittelbar nach dem schädigenden Ereignis erwarten lässt (Schönberger/Mehrtens/Valentin, a.a.O.). Derartige Ausfallerscheinungen sind in der frühen Diagnostik allerdings durch nichts belegt. Sie finden sich erst in den Befundberichten des Facharztes für Neurologie F... mehrere Wochen nach dem Ereignis. Randnummer 47 Auch eine sekundäre Nervenverletzung, die typischerweise erst mit einer Latenz zum Trauma auftritt, und damit als Gesundheitsfolgeschaden in Betracht käme, erscheint vorliegend nach den überzeugenden Gutachten der Sachverständigen M...-C... und Dr. H... ausgeschlossen. Voraussetzungen dafür wären – traumatisch bedingte – raumfordernde Prozesse im den Nerven umgebenden Gewebe, hervorgerufen insbesondere durch Blutergüsse, Knochenbildung (Kallus) nach Knochenbrüchen oder als Spätwirkungen ionisierender Strahlen (Schönberger/Mehrtens/ Randnummer 48 Valentin, a.a.O.). Für die Annahme einer derartigen sekundären Schädigung fehlt es an verobjektivierbaren Gesundheitserstschäden. So hat insbesondere der Durchgangsarzt Prof. Dr. J..._ bei der Vorstellung der Klägerin am Unfalltag keine Schwellung und keine Frakturen feststellen können. Substanzielle Schwellungen mit der Eignung, Nervenstrukturen dauerhaft zu schädigen, haben sind auch nach der weiteren Diagnostik nicht aufgetreten. Randnummer 49 Demgegenüber gibt es nach überzeugender Darstellung der Sachverständigen M...-C... und Dr. H... substanzielle Hinweise auf unfallunabhängige Schadensanlagen, die als für die jetzigen Beschwerden der Klägerin wenn nicht allein, so doch jedenfalls im unfallversicherungsrechtlichen Sinne wesentlich anzusehen sind. So hat Herr M...-C... unter Bezugnahme auf den Operationsbericht der Neurolyse im Februar 2014 nachvollziehbar auf bei der Klägerin vorliegende anatomische Besonderheit einer Subluxationstendenz des Nervs in der Rinne sowie zusätzlich eine Einengung des Nervs insbesondere proximal hingewiesen. Der Sachverständige Dr. H... hat diesen Befund bestätigt. Er schreibt die weiteren Beschwerden der Klägerin überzeugend der daraus resultierenden chronischen Nervus-ulnaris-Neuropathie (Kubitaltunnelsyndrom) zu. Dass die Klägerin bis zum Ereignis vom
  56. Dezember 2012 beschwerdefrei war, steht dem nicht entgegen. Vielmehr stellt sich das Ereignis insoweit – nach der überzeugenden Einschätzung von Dr. H... – als rechtlich unwesentliche bloße Gelegenheitsursache dar. Randnummer 50 Demgegenüber vermag das Gutachten von Dr. S..., auf das sich das Sozialgericht wesentlich gestützt hat, das erkennende Gericht nicht zu überzeugen. Dr. S... geht selbst davon aus, dass eine direkte Schädigung des Nervus ulnaris durch äußere Gewalteinwirkung auszuschließen sei. Er selbst hat in seinem Gutachten festgestellt, dass es an zeitnahen neurologischen Reizerscheinungen fehle und dass sich entsprechende Schädigungszeichen auch bildmorphologisch nicht nachweisen ließen. Dies alles spricht gegen eine traumatische Verursachung der vorliegend in Rede stehenden Gesundheitsschädigung. Folgerichtig führt Dr. S... die Beschwerden der Klägerin angesichts der seit Längerem ausgeübten repetitiven Tätigkeiten u.a. auf die daraus folgende Überbeanspruchung der anatomischen Strukturen zurück und geht in diesem Zusammenhang im Hinblick auf die auch von den anderen Sachverständigen beschriebenen anatomischen Besonderheiten bei der Klägerin von einer Schadensanlage im Sinne einer klinisch stummen Regelwidrigkeit aus, die nicht als überwiegende Ursache angesehen werden könne. Randnummer 51 Dies ist methodisch aus zweierlei Gründen nicht überzeugend. Zum einen stellt eine Schadensanlage, auch wenn sie bis zu dem angeschuldigten Ereignis klinisch stumm geblieben ist, nachgerade den Regelfall einer unter Wesentlichkeitsgesichtspunkten konkurrierenden Ursache dar, so dass sich der Sachverständige damit hätte auseinandersetzen müssen, warum diese im vorliegenden Falle gerade nicht als gegenüber einer Bagatelleinwirkung rechtlich wesentlich anzusehen sein sollte. Zum anderen betrachtet der Sachverständige Dr. S... die berufliche Belastung der Klägerin in ihrer Gesamtheit im Sinne einer dauerhaft schädigenden Einwirkung (Beschäftigungsneuropathie), nicht aber für sich genommen das Ereignis vom
  57. Dezember
  58. In diesem Zusammenhang weist Dr. H... auf Seit 47 seines Gutachtens zu Recht darauf hin, dass die (letztlich in Ansätzen von Dr. S... beantwortete) Frage, ob die chronische Vorschädigung allein (oder im unfallversicherungsrechtlichen Sinne wesentlich) auf die berufliche Tätigkeit zurückgeführt werden kann, eine ganz andere – in Richtung einer möglichen Berufskrankheit oder Wie-Berufskrankheit – zielende Frage wäre, um die es in diesem Rechtsstreit nicht geht. Randnummer 52 Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 193 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG. Sie orientiert sich am Ausgang des Verfahrens. Randnummer 53 Gründe, gemäß § 160 Abs. 2 SGG die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001417392

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