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Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht 3. Senat L 3 AS 133/18 Urteil Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung und -berechn

Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung und -berechnung - mehrere Vorschuss- bzw Abschlagszahlungen aus einem Beschäftigungsverhältnis und -monat - keine mehrfache Absetzung der

§ 11b Abs.

1 S. 1 Nr. 6, Abs. 2 und Abs. 3 SGB II abzusetzen sei. Bei der Berücksichtigung des Erwerbstätigenfreibetrags sei bei gezahlten (und damit zugeflossenen) Abschlägen nicht von dem ansonsten die Einkommensberechnung nach dem SGB II beherrschenden Monats- bzw. Zuflussprinzip abzuweichen. Daran ändere sich nichts dadurch, dass sich die Auszahlung (und damit der Zufluss) des in lediglich einem Monat erarbeiteten Gehalts durch die Auszahlung von Abschlägen auf zwei Monate verteile. Diese Wertung lasse sich auf § 11 b Abs. 1 Satz 2 SGB II stützen, wonach Absetzbeträge, unter anderem

§ 11b Abs.

1 Satz 1 Nummer 6 in Verbindung mit Abs. 3 SGB II lediglich einmal abzusetzen seien, wenn bei einer einmaligen Einnahme diese nach § 11 Abs. 3 Satz 4 auf 6 Monate zu verteilen sei. Aus dem Umkehrschluss (eine Regelung, wie sie § 11 b Abs. 1 Satz 2 für einmalige Einnahmen vorsehe, fehle für laufende Einnahmen) ergebe sich, dass bei laufenden Einnahmen – wie vorliegend – auch bei der Berücksichtigung der Absetzbeträge, insbesondere auch des Erwerbstätigenfreibetrages, das Zuflussprinzip zu beachten sei. Im Ergebnis bedeute das, dass es möglich sei, Freibeträge für Gehalt, das nur in einem Monat erarbeitet werde, unter bestimmten Voraussetzungen „zweimal“ gewährt würden, nämlich dann, wenn die Auszahlung des Gehalts sich auf zwei Monate erstrecke. Klarstellend sei darauf hinzuweisen, dass der vom Beklagten verwendete Begriff „Bruttoeinkommen“ im Gesetz ebenso wenig wie der Begriff „Nettoeinkommen“ existiere; das Gesetz spreche lediglich von „Einkommen“. Damit sei grundsätzlich der landläufig als „Bruttoeinkommen“ genannte Betrag gemeint. Denn von dem Betrag („vom Einkommen“) gemäß § 11 b Abs. 1 Satz 1 SGB II seien unter anderem diejenigen Beträge für Steuern und Sozialversicherungen abzuziehen, die den Unterschied zwischen Brutto- und Nettoeinkommen ausmachten. Im hier vorliegenden Fall – in dem auf die Abschlagszahlungen noch keine Steuern oder Sozialversicherungsabgaben gezahlt worden seien – hätte demnach die Summe der Abschlagszahlungen im Februar 2015 nach dem Monats- und Zuflussprinzip als Erwerbstätigeneinkommen (brutto=netto) angesetzt und der Erwerbstätigenfreibetrag abgezogen werden müssen. Hinsichtlich der Einzelheiten der vom Sozialgericht vorgenommenen Berechnung der für den Monat Februar 2015 zu erstattenden Beträge wird auf die dem Urteil beigefügte Tabelle Bezug genommen. Randnummer 19 Gegen das dem Beklagten am 29. November 2018 zugestellte Urteil richtet sich dessen am 14. Dezember 2018 bei dem Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht eingegangene Berufung. Zur Begründung führt er aus: Randnummer 20 Entgegen der Rechtsauffassung des Sozialgerichts sei von den Abschlagszahlungen im Februar 2015 nicht

§ 11b Abs.

1 Satz 1 Nr. 6, Abs. 2 und Abs. 3 SGB II abzusetzen, denn der Begriff Brutto- bzw. Nettoeinkommen sei im Gesetz verankert. In § 11 Abs. 1 SGB II sei zwar lediglich der Begriff „Einkommen“ gewählt worden, durch § 2 Abs. 1 ALG II-VO finde aber eine Konkretisierung dahingehend statt, dass bei der Berechnung des Einkommens aus unselbständiger Tätigkeit die Bruttoeinnahmen zugrunde zu legen seien. Da bei einer Abschlagszahlung ein Bruttoeinkommen nicht ermittelt werden könne, könne auf die Abschlagszahlung kein Freibetrag berechnet werden. In § 11 Abs. 2 Satz 1 SGB II sei das Zuflussprinzip für Einnahmen geregelt. Für Aufwendungen als negatives Einkommen könne nichts Anderes gelten als für Einnahmen. Tatsächlich wirksame Aufwendungen seien dann abzusetzen, wenn sie abfließen würden. Nichts Anderes könne für den Erwerbstätigenfreibetrag gelten, der ebenso wie die tatsächlichen Aufwendungen in § 11 b SGB II geregelt sei. Nach der Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom

  1. Juli 2014, - B 14 AS 25/13 -) sei das Arbeitseinkommen für jeden Monat um den Erwerbstätigenfreibetrag gesondert zu bereinigen, auch wenn das Einkommen aus verschiedenen Monaten in einem Monat zufließe. Im Umkehrschluss könne dann aber nicht der Erwerbstätigenfreibetrag bei demselben Einkommen, welches in mehreren Monaten zufließe, mehrfach berücksichtigt werden. Motiv für die Einführung der Grundfreibetragsregelung sei im Wesentlichen das Ziel gewesen, den Anreiz für die Aufnahme oder die Aufrechterhaltung nicht bedarfsdeckender Erwerbstätigkeit spürbar zu verstärken. Dieses Ziel werde durch die Nichtberücksichtigung des Erwerbstätigenfreibetrages bei Abschlagszahlungen nicht umgangen. Vielmehr werde der Erwerbstätigenfreibetrag auf das vollumfängliche Bruttoeinkommen im folgenden Monat ohne Abzug des Abschlages berücksichtigt. Eine andere Betrachtung würde dazu führen, dass zwei Grundfreibeträge für ein in einem Monat erarbeitetes Erwerbseinkommen Berücksichtigung finden würden und es damit zu einer Übervorteilung bei zeitlich gestreckter Gehaltszahlung kommen würde. Insbesondere könne durch eine gezielte Zahlung von Abschlägen der gesetzlich vorgesehene Erwerbstätigenfreibetrag ausgeweitet und das Nettogehalt entsprechend erhöht werden. Es könnte für jede Abschlagszahlung und für jede Vorschusszahlung die Absetzung des Erwerbstätigenfreibetrages incl. des Grundfreibetrages verlangt werden, obwohl die tatsächlichen Aufwendungen lediglich einmalig in dem Monat anfielen, in dem das Einkommen tatsächlich erwirtschaftet werde. Zwar sei der Alg II-Anspruch auf eine kalendermonatsweise Betrachtung angelegt. Dies zwinge indes nicht dazu, auch bei den Einkommensfreibeträgen auf die im Zuflussmonat angefallenen Absetzbeträge abzustellen. Das BSG habe bereits in einer früheren Entscheidung (Urteil vom
  2. Mai 2009 – B 4 AS 29/08 R – [Insolvenzgeld]) bei der Absetzung der mit der Erzielung von Einkommen getätigten Aufwendungen auf den Zeitpunkt abgestellt, in dem sie entstanden seien. Dies werde durch die Regelung des § 11 Abs. 2 Satz 1 SGB II bestätigt. Dem stehe das Zuflussprinzip nicht entgegen, da es bei der Anwendung des Zuflussprinzips um die Frage gehe, wann das Einkommen bedarfsdeckend einzusetzen sei. Bei der Absetzung des Erwerbstätigenfreibetrages gehe es hingegen um das Ziel, einen Anreiz zur Arbeitsaufnahme zu schaffen. Dieses Ziel werde durch die Nichtberücksichtigung eines Erwerbstätigenfreibetrages auf Abschlagszahlungen nicht gefährdet. Randnummer 21 Der Beklagte beantragt, Randnummer 22 das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom
  3. November 2018 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Randnummer 23 Die Kläger beantragen schriftsätzlich, Randnummer 24 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 25 Die Kläger stützen die Entscheidung des Sozialgerichts und verweisen im Übrigen auf eine vergleichbare Entscheidung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom
  4. Januar 2017 – L 2 AS 3148/16 -. Entgegen den Ausführungen des Beklagten sei Motiv für die Einführung der Freibetragsregelung nicht lediglich der Anreiz, die Aufnahme oder Aufrechterhaltung einer nicht bedarfsdeckenden Erwerbstätigkeit zu verstärken. Vielmehr seien im Grundfreibetrag gerade auch weitere, durch die Arbeitsaufnahme entstehende Unkosten wie Fahrt- und Verpflegungskosten sowie Kosten für Arbeitskleidung enthalten. Diese Kosten fielen bereits ab Arbeitsaufnahme an, vorliegend mithin im Februar
  5. Letztlich spiele das Zuflussprinzip auch in anderen Fallgestaltungen eine Rolle: so habe der Arbeitnehmer es nicht in der Hand, ob sein Gehalt am Monatsletzten oder erst am Anfang des darauffolgenden Monats zur Auszahlung komme, obwohl dies für den Leistungsbezug weitreichende Folgen habe. Ungeachtet dessen schaffe das Zuflussprinzip Rechtssicherheit bezogen auf die Leistungsberechnung. Dann könne bei dem Zufluss von Einkommen in Form der Abschlagszahlungen nichts Anderes gelten. Entgegen der Auffassung des Beklagten gehe es auch im vorliegenden Fall nicht darum, bei der Einkommensanrechnung zwei Grundfreibeträge für ein und dasselbe Einkommen zu berücksichtigen. Bei zutreffender Berücksichtigung des Zuflussprinzips ergebe sich auch in diesem Fall lediglich die Berücksichtigung von einem einzigen Grundfreibetrag pro Monat. Randnummer 26 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe Randnummer 27 Die Berufung des Beklagten ist form- und fristgerecht gem. § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingelegt worden. Die Berufung ist auch statthaft, denn das Sozialgericht hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 SGG. Der Senat ist nach § 144 Abs. 3 SGG daran gebunden. Randnummer 28 Die Berufung des Beklagten ist auch begründet. Das Sozialgericht hat die angefochtene Aufhebungsentscheidung im Ergebnis zu Unrecht abgeändert und die Erstattungsforderung herabgesetzt. Den Klägern stehen in dem nach der Abgabe des von ihnen angenommenen Teilanerkenntnisses streitigen Monat Februar 2015 keine höheren Leistungen zu, so dass eine weitergehende Reduzierung der Rückforderung ausscheidet. Auf die Berufung des Beklagten war daher das Urteil des Sozialgerichts aufzuheben. Randnummer 29 Gegenstand des Verfahrens ist der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom
  6. März 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  7. Mai 2016 unter weiterer Berücksichtigung des von den Klägern angenommenen Teilanerkenntnisses bezogen auf den Mehrbedarf für Warmwasser. Nach der von den Klägern vorgenommenen Beschränkung des Streitgegenstandes auf den Monat Februar 2015 steht allein die Aufhebungs- und Erstattungsentscheidung für diesen Monat im Streit (vgl. zur Beschränkung des Streitgegenstandes BSG, Urteil vom
  8. Juli 2019 – B 14 AS 44/18 R –, Rn. 10 mwN, juris). In der Sache begehren die Kläger höheres Alg II bzw. Sozialgeld unter Berücksichtigung einer um die Freibeträge nach § 11 b SGB II bereinigten, von Herrn S… im Monat Februar 2015 erzielten Abschlagszahlung in Höhe von 355,00 EUR und eine in der Folge entsprechend verringerte Rückforderung der Leistungen. Randnummer 30 Der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom
  9. März 2016 genügt den Anforderungen des BSG (vgl. Urteil vom
  10. August 2011, - B 4 RA 114/00 -; Urteil vom
  11. Dezember 2009, - B 4 AS 30/09 R - und Urteil vom
  12. Dezember 2010, - B 14 AS 92/09 R -, juris) an das Bestimmtheitsgebot aus § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II i.V.m. § 33 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X), insbesondere lässt der Aufhebungsbescheid nach § 48 SGB X erkennen, wer Adressat des Bescheides ist – Klägerin zu 1) auch in ihrer Eigenschaft als gesetzliche Vertreterin des Klägers zu 2) -, welche Leistungsbewilligung – Bescheid vom
  13. Januar 2015 in Gestalt der Änderungsbescheide vom
  14. Februar 2015 und
  15. Februar 2015 -, für welchen Zeitraum und in welchem Umfang – für die Monate Februar, März und Juli (teilweise) sowie Mai 2015 (vollständig) - aufgehoben wird. Vorliegend lässt sich aus den streitgegenständlichen Bescheiden ohne Weiteres erkennen, für welchen Monat welcher Betrag und welche Gesamtsumme aufgehoben wird. Randnummer 31 Die nach § 24 Abs. 1 SGB X erforderliche Anhörung ist mit Schreiben vom
  16. Januar 2016 gegenüber der Klägerin zu 1), auch in ihrer Eigenschaft als Vertreterin des Klägers zu 2), erfolgt. Randnummer 32 Rechtsgrundlage für die streitgegenständliche Teilaufhebung für den Monat Februar 2015 ist § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X i.V.m. § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB II (in der bis zum
  17. Juli 2016 geltenden Fassung), § 330 Abs. 3 Satz 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III). Danach ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben, soweit nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X). Eine solche wesentliche Änderung ist bezogen auf die bei Erlass des hier maßgeblichen Bewilligungsbescheids vom
  18. Januar 2015 vorliegenden tatsächlichen Umstände mit Zufluss der bereits im Februar 2015 erfolgten Abschlagzahlungen in Höhe von insgesamt 355,00 EUR in bar (16.02.2015: 20 EUR; 18.02.2015: 10 EUR, 23.02.2015: 25,00 EUR und 26.02.2015: 300 EUR) eingetreten; der Restlohn für den Monat Februar 2015 in Höhe von 218,06 EUR (netto) ging am
  19. März 2015 auf dem Konto des Herrn S… ein. Durch den Einkommenszufluss bei dem Mitglied der Bedarfsgemeinschaft hatten die Kläger einen geringeren Leistungsanspruch als mit dem Bewilligungsbescheid vom
  20. Januar 2015 bewilligt, nachdem bei der ursprünglichen Leistungsbewilligung kein Einkommen des Herrn S… zur Anrechnung kam. Auf Verschulden kommt es in diesem Zusammenhang nicht an, § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X iVm § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB II, § 330 Abs.3 Satz 1 SGB III. Randnummer 33 Die Klägerin zu 1) erfüllte die Grundvoraussetzungen für den Erhalt von Alg II (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Ein Ausschlusstatbestand lag nicht vor. Der Kläger zu 2) gehörte als unverheiratetes Kind einer der in § 7 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 SGB II genannten Personen, das das
  21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, im Jahr 2015 gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II zur Bedarfsgemeinschaft, weil das allein zu berücksichtigende Kindergeld (§ 11 Abs. 1 Satz 4 SGB II) nicht voll bedarfsdeckend war. Am Rechtsstreit nicht beteiligt, aber Mitglied der Bedarfsgemeinschaft im streitgegenständlichen Zeitraum gemäß § 7 Abs. 3 Ziff. 3 c) SGB II war zudem der Partner der Klägerin zu 1) und Vater des Klägers zu 2), Herr S…, mit der Folge, dass neben dem Erziehungs-/Betreuungsgeld der Klägerin zu 1) und dem Kindergeld des Klägers zu 2) auch sein Einkommen auf den Bedarf der Kläger anzurechnen war, § 9 Abs. 2 SGB II. Randnummer 34 Der Bedarf der Klägerin zu 1) setzte sich im Monat Februar 2015 aus der Regelleistung (Alg II) in Höhe von 360,00 EUR sowie den kopfanteiligen tatsächlichen Kosten für Unterkunft in Höhe von 206,00 EUR zuzüglich der anerkannten Warmwasserkosten in Höhe von 8,08 EUR (Bescheid vom
  22. August 2016) zusammen. Der Bedarf des Klägers zu 2) setzte sich aus dem Sozialgeld in Höhe von 234,00 EUR sowie dem kopfanteiligen Kosten der Unterkunft in Höhe von 206,00 EUR zuzüglich der anerkannten Warmwasserkosten in Höhe von 2,28 EUR zusammen. Damit errechnete sich im Februar 2015 für die Klägerin zu 1) ein Bedarf in Höhe von 574,08 EUR und für den Kläger zu 2) ein Bedarf in Höhe von 442,28 EUR. Randnummer 35 Bedarfsmindernd ist im Monat Februar 2015 das um die Versicherungspauschale bereinigte Betreuungsentgelt in Höhe von 46,92 EUR, das Kindergeld in Höhe von 184,00 EUR sowie die Abschlagszahlung an Herrn S… in Höhe von 355,00 EUR zu berücksichtigen. Streitig ist allein, in welchem Umfang die aus der am
  23. Februar 2015 aufgenommenen Beschäftigung vom Arbeitgeber gewährten Abschlagzahlungen auf den Bedarf der dreiköpfigen Bedarfsgemeinschaft anzurechnen sind, insbesondere, ob der Grundfreibetrag nach § 11 b Abs. 2 Satz 1 SGB II sowie

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3 SGB II bezogen auf die Abschlagzahlung des am

  1. des Folgemonats fälligen Erwerbseinkommens in Abzug zu bringen ist. Randnummer 36 Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld oder Geldeswert abzüglich der nach § 11 b SGB II abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11 a SGB II genannten Einnahmen, § 11 SGB II. Laufende Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen, § 11 Abs. 2 Satz 1 SGB II. Randnummer 37 Gem. § 11 b Abs. 2 Satz 1 SGB II ist bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die erwerbstätig sind, anstelle der Beträge nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 5 ein Betrag von insgesamt 100,00 EUR monatlich abzusetzen. Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die erwerbstätig sind, ist von dem monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit ein weiterer Betrag gem. § 11 b Abs. 3 Satz 1 SGB II abzusetzen. Randnummer 38 Dieser beläuft sich für den Teil des monatlichen Einkommens, das 100,00 EUR übersteigt und nicht mehr als 1.000,00 EUR beträgt, auf 20 % (§ 11 b Abs. 3 Satz 1 Ziff. 1 SGB II). Randnummer 39 Nach dem im SGB II geltenden Monatsprinzip (BSG, Urteil vom
  2. März 2017 – B 14 AS 18/16 R -, Rn. 18, juris) sind die Leistungen monatsweise zu berechnen, und zwar ausgehend von den Bedarfen und dem zufließenden Einkommen im jeweiligen Monat. D.h. Einkommen, das dem Hilfebedürftigen in der Bedarfszeit tatsächlich zufließt, ist danach grundsätzlich in diesem Zeitraum zu berücksichtigen, wobei aufgrund der in § 41 Abs. 1 SGB II festgelegten monatlichen Zahlungsabschnitte auf den Kalendermonat abzustellen ist. Eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass laufende Einnahmen für den Monat zu berücksichtigen sind, in dem sie tatsächlich zufließen, gilt nach der im SGB II geltenden modifizierten Zuflusstheorie nur dann, wenn statt des tatsächlichen Zuflusses rechtlich ein anderer Zufluss als maßgeblich bestimmt wird (st. Rspr. vgl. BSG, Urteil vom
  3. Dezember 2017 – B 14 AS 8/17 R –, Rn. 20 m.w.N.; zum Kinderzuschlag vgl. BSG, Urteil vom
  4. Oktober 2017 – B 14 AS 35/16 R -, Rn. 26 ff, juris). Danach ist das Einkommen unabhängig davon, an welchem konkreten Tag es zufließt, im Monat des Zuflusses zur Deckung des Lebensbedarfes der Kläger einzusetzen (vgl. BSG, Urteil vom
  5. Juli 2014 – B 14 AS 25/13 R -, juris). Das ist zwischen den Beteiligten auch nicht streitig. Streitig sind allein die Absetzungsmöglichkeiten vom Einkommen, soweit es nicht insgesamt in einem Monat, sondern – wie vorliegend – als Abschlag schon in dem der Fälligkeit und Abrechnung vorhergehenden Monat teilweise zur Auszahlung gelangt. Randnummer 40 Nach § 2 Abs. 1 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nicht-berücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld/Sozialgeld (Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung in der Fassung vom
  6. März 2011 [Alg II-VO a.F.]) ist bei der Berechnung des Einkommens aus nichtselbständiger Arbeit von den Bruttoeinnahmen auszugehen. Danach bestimmt das Bruttoeinkommen die Höhe der Erwerbstätigenbeiträge nach § 11 b Abs. 3 SGB II, die von dem nach § 11 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 5 SGB II bereinigten Einkommen abzusetzen sind (vgl. schon BSG, Urteil vom
  7. Juli 2008 – B 14 AS 43/07 R -, Rn. 34, juris). Allerdings hat das BSG bezogen auf das nachträglich gezahlte Insolvenzgeld, bei dem es sich um eine Nettogröße handelt, entschieden, dass neben der Bereinigung um die Versicherungspauschale auch die Absetzung der mit der Erzielung des Einkommens getätigten Aufwendungen sowie der Erwerbstätigenfreibetrag (§ 11 Abs. 2 Nr. 5 und 6 SGB II in der bis zum
  8. September 2005 geltenden Fassung, d.h. ohne den ab dem
  9. Oktober 2005 eingeführten Grundfreibetrag nach § 11 Abs. 2 Satz 2 SGB II in der ab dem
  10. Oktober 2005 geltenden Fassung) in Betracht kommt (BSG, Urteil vom
  11. Mai 2009 – B 4 AS 29/08 R -, Rn. 19, juris). Randnummer 41 Bei der Herrn S… im Februar 2015 zugeflossenen Abschlagszahlung auf das Februargehalt handelt es sich um eine laufende Einnahme. Die einmalige Erbringung einer an sich laufenden Einnahme ändert deren grundsätzliche Qualifizierung nicht (BSG, Urteil vom
  12. Mai 2012, - B 4 AS 154/11 R -, Rn. 21 m.w.N., juris). Bei Zahlungen von Arbeitsentgelt ist demnach nicht zwischen dem regelmäßigen monatlichen Entgelt einerseits und einem Vorschuss- bzw. Nachzahlungsanteil andererseits zu differenzieren, mit der Folge, dass auch Abschlags- bzw. Vorschusszahlungen laufende Einnahmen aus Erwerbseinkommen und nicht – wie der Beklagte annimmt- sonstige Zahlungen darstellen. Randnummer 42 Zur Überzeugung des Senats führt der Zufluss der Abschlagszahlung im Februar 2015 hingegen nicht dazu, dass zusätzlich zu dem im Fälligkeitsmonat – hier März 2015 – berücksichtigten Grund- und Erwerbstätigenfreibetrag in Höhe von insgesamt 233,64 EUR - ausgehend von dem im Februar 2015 erzielten Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von 768,20 EUR – für den Monat Februar 2015 ein zusätzlicher Grund- und Erwerbstätigenfreibetrag bezogen auf die Abschlagszahlung in Höhe von 355,00 EUR zu berücksichtigen ist. Randnummer 43 Der Senat folgt insoweit nicht der Entscheidung des LSG Baden-Württemberg vom
  13. Januar 2017 (- L 2 AS 3148/16 –), wonach eine im Monat vor der Fälligkeit in Form eines Nettobetrages zugeflossene Vorschusszahlung auf einen Bruttobetrag hochzurechnen sei und – wenn kein weiteres Einkommen aus dem Beschäftigungsverhältnis in dem Auszahlungsmonat zufließt – um den Grundfreibetrag, jedenfalls aber um den Erwerbstätigenfreibetrag – berechnet auf den Bruttobetrag der Vorschusszahlung – zu bereinigen wäre und die Restzahlung im Fälligkeitsmonat abzüglich der Vorschusszahlung (erzieltes Bruttogehalt abzüglich Bruttovorschuss) um den Grundfreibetrag sowie den Erwerbstätigenfreibetrag zu bereinigen sei (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom
  14. Januar 2017 - L 2 AS 3148/16 –, Rn. 55 ff., juris). Unter Zugrundelegung dieser Rechtsauffassung wäre vorliegend die Abschlagszahlung im Februar 2015 in Höhe von 355,00 EUR netto auf 445,01 EUR brutto (Krankenkasse 36,49 EUR, Pflegeversicherung 5,23 EUR, Rentenversicherung 41,61 EUR, Arbeitslosenversicherung 6,68 EUR = SV gesamt 90,01 EUR – vgl. www.lohn1.de/nettobrutto.html) hochzurechnen. Steuern finden keine Berücksichtigung, denn nach § 39 b Abs. 5 Einkommenssteuergesetz [EStG] gilt für Abschlagszahlungen eine Ausnahme vom im Steuerrecht geltenden Zuflussprinzip (§ 38 Abs. 2 EStG). Demgegenüber gilt im Sozialversicherungsrecht das beitragsrechtliches Anspruchs- bzw. Entstehungsprinzip uneingeschränkt, d.h. mit der Zahlung der Abschlagzahlung wird der Beitragsanspruch ausgelöst (BSG, Urteil vom
  15. Februar 2002 – B 12 KR 13/01 R –, Rn. 22, juris). Der so hochgerechnete Bruttobetrag wäre um die Freibeträge (Grundfreibetrag 100,00 EUR; Erwerbstätigenfreibetrag 69,00 EUR [345,01 EUR * 20 %]) zu bereinigen, so dass im Februar 2015 Einkommen in Höhe von 276,01 EUR – an Stelle des von dem Beklagten berücksichtigten Erwerbseinkommens in Höhe von 325,00 EUR - zur Anrechnung käme. Im Folgemonat März 2015 wären – unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des LSG Baden-Württemberg in der o.g. Entscheidung – noch die Restzahlung des Februargehaltes in Höhe von 218,06 EUR netto (273,27 EUR brutto) zuzüglich der auch im März zugeflossenen Abschlagszahlungen in Höhe von 500,00 EUR netto (626,75 EUR brutto) um den Grund- und Erwerbstätigenfreibetrag zu bereinigen. Randnummer 44 Bereits die Umrechnung der Netto-Abschlagszahlung im Februar 2015 sowie der Restzahlung im März 2015 (zuzüglich der Abschlagszahlung im März 2015) jeweils in ein anteiliges Bruttoentgelt wäre mit einer erhöhten Fehleranfälligkeit verbunden. Auch die Ermittlung des genauen Zeitpunktes der in bar und/oder durch Überweisung zugeflossenen Abschlagszahlung im Monat der Erarbeitung des Einkommens und/oder der Fälligkeit, der aus der Abrechnung des Arbeitgebers nicht ersichtlich ist, führt zu einem erhöhten Verwaltungsaufwand, der mit der ursprünglich intendierten Verwaltungsvereinfachung (vgl. BT-Drs. 15/5446, S. 3) nicht in Einklang steht. Auch korrespondiert die mehrfache Inanspruchnahme des Grund- und Erwerbstätigenfreibetrages im Falle der Auszahlung eines Arbeitseinkommens aus demselben Beschäftigungsverhältnis für denselben Monat entlohnter Arbeit in Form von Abschlagszahlungen und Restzahlungen verteilt auf mehrere Monate zur Überzeugung des Senats nicht mit den gesetzlichen Bestimmungen. So sollen mit dem pauschalen Grundfreibetrag bestimmte Versicherungs- und geförderte Altersvorsorgebeiträge sowie die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben, deren sachliche Rechtfertigung und Höhe ansonsten nach Maßgabe des § 11 b Abs. 1 S. 1 Nr. 3 bis 5 SGB II i. V. m. §§ 2, 3 und 6 Alg II-VO individuell und konkret zu bestimmen wären, ohne weitere Prüfung abgegolten werden. Nur wenn der Leistungsberechtigte einen höheren Betrag als 100,00 EUR geltend macht und sein monatliches Einkommen zudem 400,00 EUR überschreitet, bedarf es einer konkreten Prüfung der individuellen Absetzungspositionen (§ 11 b Abs. 2 S. 2 SGB II). Erreichen die Abschlagszahlungen im Monat der entlohnten Arbeit und im Fälligkeitsmonat mehr als 400,00 EUR, stellt sich mithin die weitere Frage, in welchem der Monate die weitergehenden Absetzungspositionen bei mehrfacher Berücksichtigung des Grundfreibetrages zu berücksichtigen wären. So hat Herr S… für den Beschäftigungsmonat März 2015 im März Abschlagszahlungen in Höhe von 500,00 EUR sowie im April die Restzahlung in Höhe von 508,77 EUR erhalten. Demgegenüber hat er für den Beschäftigungsmonat April 2015 im April lediglich eine Abschlagzahlung in Höhe von 25,00 EUR erhalten, während die Restzahlung in Höhe von 793,92 EUR im Mai dem Konto gutgeschrieben wurde. Randnummer 45 Auch wenn die Kläger ihr Begehren ausschließlich auf den Monat Februar 2015 und damit den Streitgegenstand auf die Berechnung der Absetzbeträge im Monat der Beschäftigungsaufnahme beschränkt haben, vermag die Entscheidung des Sozialgerichts nicht zu überzeugen.Die Entscheidung des Sozialgerichts lehnt sich zwar an die Entscheidung des LSG Baden-Württemberg vom
  16. Januar 2017 (a.a.O.) an, wonach der Grund- und Erwerbstätigenfreibetrag für ein Monatsgehalt sowohl im Monat der Abschlagszahlung und als auch im Monat der Fälligkeit im vollem Umfang abzusetzen sei, verzichtet aber auf die fehleranfällige Hochrechnung der Nettoabschlagszahlung auf eine Bruttozahlung (so auch Stascheit/Winkler, „Leitfaden zum Arbeitslosengeld II“,
  17. Auflage, 2019, S. 498 f.). Die Rechtsauffassung, bei der Abschlagszahlung lediglich den Nettolohn zugrunde zu legen, verkennt hingegen, dass Berechnungsgrundlage zur Ermittlung der Freibeträge bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit nach § 2 Abs. 1 Alg II-VO das monatliche Bruttoeinkommen ist (Hannes, Alg II-V, 2020, § Rn. 4, 5; Geiger in LPK-SB II,
  18. Aufl. 2020, § 11 b, Rn. 30) und die so ermittelten Freibeträge vom Nettoeinkommen abzusetzen sind. Randnummer 46 Nach der Rechtsprechung des BSG ist ungeachtet des Zeitpunktes des Zuflusses des Erwerbseinkommens der Grundfreibetrag nur einmal für jeden Monat, für den das Erwerbseinkommen gezahlt wird, zu berücksichtigen (BSG, Urteil vom
  19. Juli 2014 – B 14 AS 25/13 R –; zustimmend LSG Baden-Württemberg, Urteil vom
  20. Dezember 2017 – L 9 AS 1845/17 -, juris). Ist ein Einkommen nur in einem Beschäftigungsmonat erarbeitet, kann der Grundfreibetrag für diesen Beschäftigungsmonat auch nur einmal in Abzug gebracht werden. Nichts Anderes kann dann für den Erwerbstätigenfreibetrag gelten. Denn würde ein und derselbe Absetzungsgrund zweifach berücksichtigt, verbliebe dem hilfebedürftigem Einkommen, ohne dass dies zur Abgeltung des die Pauschalen rechtfertigenden Grundes erforderlich wäre (vgl. Prof. Dr. Löcher, Anm. zu BSG
  21. Juli 2017 – B 14 AS 25/13 -, SGb 2015, 690, 695). Rechtfertigt sich die abweichende Berechnung beim Zufluss zweier Löhne in einem Monat daraus, dass der Betroffene im Monat tatsächlicher Arbeitsleistung mit entsprechenden Ausgaben keine Möglichkeit hatte, dies bei der Berechnung des Hilfebedarfs geltend machen zu können (Geiger in LPK-SGB II, § 11 b, Rn. 40), erscheint es sachgerecht, den Grund- und Erwerbstätigenfreibetrag insgesamt im Monat der Fälligkeit der Entgeltabrechnung zu berücksichtigen. Anderes verlangt auch der Monatsbegriff selbst nicht, weil es bei der in Rede stehenden Einkommensbereinigung im Unterschied zum Zuflussprinzip nicht um die Frage geht, in welchem Zeitraum Einkommen bedarfsdeckend einzusetzen ist, sondern darum, wann zu berücksichtigende Aufwendungen angefallen sind (Schmidt in Eicher/Luik, SGB II,
  22. Aufl., 2017, § 11 b, Rn. 9). Damit wird sowohl der Stärkung der Anreizfunktion zur Aufnahme bzw. Aufrechterhaltung einer nicht bedarfsdeckenden Erwerbstätigkeit (vgl. § 30 SGB II a.F.; § 11 b Abs. 3 SGB II idF ab
  23. April 2011) als auch dem Gesichtspunkt der Verwaltungsvereinfachung (vgl. § 11 Abs. 2 Satz 2 SGB II idF. ab
  24. Oktober 2005; § 11 b Abs. 2 Satz 1 SGB II idF ab
  25. April 2011) Rechnung getragen, zumal der Beklagte die Versicherungspauschale nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-VO im Februar 2015 berücksichtigt hat. Randnummer 47 Soweit die Kläger sich für ihre Rechtsauffassung auf die Entscheidung des BSG vom
  26. Juli 2019 (– B 14 AS 44/18 R -, Rn. 41, juris) zu § 41 a Abs. 4 SGB II stützen, verkennen sie, dass § 41 a Abs. 4 SGB II gerade von dem in §§ 11 ff SGB II zum Ausdruck kommenden Monatsprinzip abweicht, weil bei der abschließenden Entscheidung gerade nicht die in dem einzelnen Monat tatsächlich zugeflossenen Einnahmen der Berücksichtigung als Einkommen zugrunde zu legen sind, sondern ein monatliches Durchschnittseinkommen zu bilden ist (BSG, a.a.O., Rn. 30, juris). § 41 a SGB II ist aber erst mit Wirkung ab dem
  27. August 2016 eingeführt worden (
  28. Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Rechtsvereinfachung – sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht vom
  29. Juli 2016, BGBl I 1824). Für die Berücksichtigung eines Durchschnittseinkommens in Abweichung vom Monatsprinzip bei der abschließenden Entscheidung über die Festsetzung des Alg II fehlt es für die Zeit vor dem
  30. August 2016 an einer Rechtsgrundlage (BSG, Urteil vom
  31. März 2017 – B 14 AS 18/16 R –, juris), soweit nicht die Übergangsregel des § 80 SGB II zum Tragen kommt (BSG, Urteil vom
  32. Juli 2019, a.a.O., Rn. 16 f, juris). Im streitgegenständlichen Zeitraum war die vorläufige Leistungsbewilligung in § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II iVm § 328 Abs. 1 SGB III geregelt. Die vorläufige Leistungsbewilligung stand nach § 328 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III – anders als nach § 41 a Abs. 1 SGB II – im Ermessen des Leistungsträgers; nur auf Antrag des Leistungsberechtigten war zwingend über die Erbringung von Geldleistungen vorläufig zu entscheiden, § 328 Abs. 1 Satz 3 SGB III. Korrespondierend dazu regelte § 2 Abs. 3 AlgII-VO a.F., dass ein monatliches Durchschnittseinkommen als Einkommen im Rahmen einer vorläufigen Leistung zu Grunde gelegt werden kann, wenn bei laufenden Einnahmen im Bewilligungszeitraum zu erwarten ist, dass diese in unterschiedlicher Höhe zufließen. Dies galt aber nicht für die abschließende Entscheidung. Die für die abschließende Entscheidung im streitgegenständlichen Zeitraum geltende Regelung in § 2 Abs. 3 Satz 3 AlgII-V a.F. unterschied sich wesentlich von der Regelung des § 41 a Abs. 4 SGB II in der ab dem
  33. August 2016 geltenden Fassung (zum Ganzen: BSG, Urteil vom
  34. März 2017, a.a.O., Rn. 21, juris). Vor diesem rechtlichen Hintergrund lässt sich die auf der Grundlage des § 41 a SGB II getroffenen Aussage, dass der Bildung des Durchschnittseinkommens die anschließende monatliche Bereinigung um die Absetzbeträge nach § 11 b SGB II nachfolgt (BSG, Urteil vom
  35. Juli 2019, a.a.O., Rn. 41, juris) schon nicht auf den hier streitigen Zeitraum übertragen. Randnummer 48 Die Pflicht zur Erstattung der aufgehobenen Leistungen ergibt sich aus § 40 Abs. 1 SGB II i. V. m. § 50 Abs. 1 SGB X. Nachdem die Leistungen für Februar 2015 teilweise aufzuheben waren, findet eine weitergehende Reduzierung der Erstattungsforderung nach § 40 Abs. 4 Satz 2 SGB II in der bis zum
  36. Dezember 2015 geltenden Fassung keine Anwendung. Randnummer 49 Vor diesem Hintergrund war die Entscheidung des Sozialgerichts aufzuheben und die Klage der Kläger insgesamt abzuweisen. Randnummer 50 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 51 Der Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung hinsichtlich der bislang vom BSG nicht entschiedenen Frage, wie hinsichtlich des Grund- und Erwerbstätigenfreibetrages zu verfahren ist, wenn Arbeitseinkommen aus einem Beschäftigungsverhältnis und -monat über mehrere Monate verteilt zufließt, zugelassen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001417420

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