einer am
Satz 1 Nr. 2 (
Festsetzung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss) erforderliche Mindestmenge bei planbaren Leistungen voraussichtlich nicht erreicht werde, entsprechende Leistungen nicht erbracht werden dürften. Der Wortlaut lasse offen, unter welchen Voraussetzungen die Prognose gerechtfertigt sein solle, dass die erforderliche Mindestmenge voraussichtlich nicht erreicht werde.
dem Urteil des Bundessozialgerichts vom
seiner eigenen Verfahrensregelung in § 3 bis spätestens
3 Satz 2 SGB V die Leistung ab dem Jahr 2015 nur dann zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung erbringen dürften, wenn sie die festgelegte Mindestmenge von 50 voraussichtlich erreichen“. Randnummer 6 Anders als in § 137 Abs. 3 Satz 2 SGB V, wo es heiße, dass wenn die
Satz 1 Nr. 2 erforderliche Mindestmenge bei planbaren Leistungen voraussichtlich nicht erreicht werde, dürften entsprechende Leistungen nicht erbracht werden, eine Formulierung die
dem Bundesozialgericht impliziere, dass eine bestimmte quantifizierbar Vorgabe bereits erreicht sei, die künftig prognostisch unterschritten werde, formuliere der Gemeinsame Bundesausschuss die Prognose, dass die festgelegte Mindestmenge von 50 voraussichtlich erreicht werde. Das voraussichtliche Erreichen einer Mindestmenge impliziere
der Logik des Bundessozialgerichts nicht, dass diese Mindestmenge bereits im abgelaufenen Jahr erreicht sein müsse. Der Gemeinsame Bundesausschuss gehe
der vorgenannten Formulierung offenbar selbst nicht von einer in 2014 bereits erreichten Mindestmenge von 50 aus, was vor dem Hintergrund der aufgezeigten Fristenproblematik, die eigentlich ein Inkrafttreten erst zum
3 Jahren habe der Gemeinsame Bundesausschuss zwar von einer erneuten Karenzzeit abgesehen. Jedoch spreche auch die fehlende Karenzzeit dafür, die erforderliche Prognose nicht allein daran festzumachen, ob im Jahr 2014 50 Fälle erreicht worden seien. Randnummer 9 Bereits mit der Antragsschrift habe die Beigeladene die beschriebene Leistungssteigerung mit der Übernahme der Leitungsfunktion im Leistungsbereich der Kniegelenk-Totalendo-prothesen durch Herrn Dr. L. ab
Satz 1 Nr. 2
Festsetzung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss erforderliche Mindestmenge bei planbaren Leistungen voraussichtlich nicht erreicht werde, entsprechende Leistungen nicht erbracht werden dürften. Der Wortlaut lasse offen, unter welchen Voraussetzungen konkret die Prognose gerechtfertigt sein solle.
dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 14. Oktober 2014 lasse der vorgenannte Wortlaut der Norm die Auslegung zu, dass das Krankenhaus im jeweils vorherigen Kalenderjahr die maßgebliche Mindestmenge bereits erreicht haben müsse. Die Schiedsstelle setze sich sodann ausführlich mit dem Urteil auseinander und begründe im Einzelfall
vollziehbar, warum die Entscheidung des Bundessozialgerichts einen nicht im Detail vergleichbaren Sachverhalt betreffe. Randnummer 11 Die Kläger hätten angeführt, dass das erneute Inkraftsetzen der Mindestmengenregelung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss keine erneute Übergangsfrist erfordere und beanstandeten, dass die Schiedsstelle bei der Beurteilung dieses Punktes ihr Ermessen überschritten habe. Diese Ansicht überzeuge nicht, da ausweislich des Textes der Entscheidung die Schiedsstelle ausdrücklich bestätige, dass sie zwar die fehlende Karenzzeit als rechtlich bedenklich ansehe, dies aber von der Schiedsstelle nicht zu überprüfen sei. Sie ziehe daher die fehlende Karenzzeit lediglich zur Auslegung der Anforderungen an die Prognoseentscheidung für das voraussichtliche Erbringen von 50 Kniegelenks-Totalendo-prothesen im Folgejahr heran. Weiter bemängelten die Kläger die Kritik an der Voraussetzung, dass die Mindestmenge bereits im Vorjahr erreicht sein müsse. Die Kostenträger übersähen dabei jedoch, dass die Schiedsstelle sich auch mit den weiteren Ausführungen des Bundessozialgerichts auseinandergesetzt habe, die die Prognoseentscheidung ebenfalls beeinflussten. Hierzu gehöre auch die Fallgestaltung des Wechsels des behandelnden Arztes oder der Aufbau eines neuen Leistungsbereiches des Krankenhauses.
Ansicht der Genehmigungsbehörde mache die Schiedsstelle mit ihren Erwägungen überzeugend deutlich, dass eine Prognoseentscheidung nicht allein aufgrund einer nicht erreichten Mindestmenge im Vorjahr getroffen werden könne. Randnummer 12 Die Kläger haben am
vollziehbar. Die fehlende Übergangsfrist bei Wiedereinsetzung der Regelung könne bei der Prognose keine Berücksichtigung finden. Die Schiedsstelle habe sich mit ihrer Entscheidung eindeutig über die Mindestmengenregelung und die höchstrichterliche Rechtsprechung hinweggesetzt. Randnummer 15 In der Anlage 2 der Mindestmengenregelung sei als allgemeine Ausnahmetatbestand gemäß § 137 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB V in der bis zum
der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts Ausnahmen von dem Grundsatz möglich sein müssten, dass die Mindestmenge bereits im Vorjahr erreicht worden sei. Das Bundesozialgericht habe dazu ausgeführt, dass die erforderliche Prognose grundsätzlich voraussetze, dass das Krankenhaus im zuvor abgelaufenen Kalenderjahr die maßgebliche Mindestmenge erreicht habe. Deshalb müssten über die geregelten Ausnahmetatbestände weitere Ausnahmen möglich sein, sonst hätte das Bundesozialgericht das Wort grundsätzlich nicht verwendet. Randnummer 22 Dies erkläre sich vor dem Hintergrund, dass eine Prognose
allgemeinem Verständnis auf die Zukunft gerichtet sei. Es könne daher nicht allein darauf ankommen, ob das Krankenhaus retrospektiv betrachtet im Vorjahr die Mindestmenge erreicht habe. Dies könne allenfalls ein Indiz darstellen. Die Schiedsstelle habe in ihrer Entscheidung überzeugend deutlich gemacht, dass eine Prognoseentscheidung nicht allein aufgrund der erreichten Mindestmenge im Vorjahr getroffen werden könne. Sie habe im Einzelnen begründet, weshalb die Entscheidung des Bundessozialgerichts im vorliegenden Fall nicht vergleichbar sei und Bezug genommen auf die wesentlich höhere Anzahl von Fällen sowie die personelle Neubesetzung. Wenn der Gesetzgeber darauf hätte abstellen wollen, dass ein Krankenhaus aus der Versorgung ausscheide, wenn es im Vorjahr eine bestimmte Anzahl von Eingriffen nicht erreicht habe, so hätte der Gesetzgeber dies in § 137 Abs. 3 Satz 2 SGB V in der Fassung bis
seiner eigenen Verfahrensregelung
Januar des Folgejahres hätten in Kraft treten sollen, spätestens bis zum 31. August eines jeden Jahres festzulegen habe. Randnummer 27 Die Genehmigungsbehörde habe lediglich eine reine Rechtskontrolle auszuüben und kein Recht zur eigenen Vertragsgestaltung.
3 Satz 1 Nr. 2 SGB V in der hier maßgebenden Fassung fasse der Gemeinsame Bundesausschuss für zugelassene Krankenhäuser grundsätzlich einheitlich für alle Patienten Beschlüsse über einen Katalog planbarer Leistungen, bei denen die Qualität des Behandlungsergebnisses im besonderen Maße von der Menge der erbrachten Leistungen abhängig sei sowie Mindestmengen für die jeweiligen Leistungen je Arzt oder Krankenhaus und Ausnahmetatbestände.
3 Satz 2 SGB V alter Fassung dürften entsprechende Krankenhausleistungen nicht erbracht werden, wenn das Krankenhaus die
Satz 1 Nr. 2 erforderlichen Mindestmengen bei planbaren Leistungen voraussichtlich nicht erreichen werde. Randnummer 28 Die Schiedsstelle sei
G an die für die Vertragsparteien geltenden Rechtsvorschriften gebunden. Ihr komme mithin die Gestaltungsbefugnis zu, die den Vertragsparteien im Rahmen der Verhandlungen zukomme. Die Schiedsstelle habe unter Beachtung der gesetzlichen Regelungen sowie der hier einschlägigen Mindestmengenregelung mit überzeugender Begründung unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalles entschieden, dass eine positive Prognose zu stellen sei. Diese positive Prognose habe sie
vollziehbar damit begründet, dass die Beigeladene bereits bis zum 3. Quartal 2015 40 Knie-Totalendoprothesen stationär versorgt habe, sodass sie auf Basis der Hochrechnung für das gesamte Jahr 2015 prognostisch von 53 mindestmengenrelevanten Behandlungsfällen habe ausgehen dürfen. Randnummer 29 Der Entscheidung des Bundessozialgerichts komme keine Bindungswirkung, weder eine Tatbestandswirkung noch eine Feststellungswirkung, bei der rechtlichen Beurteilung der Prognoseentscheidung der Schiedsstelle zu. Selbst wenn die Genehmigungsentscheidung im Widerspruch zu der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts stünde, läge allein hierin noch kein Rechtsverstoß im Sinne des § 18 Abs. 5 KHG, soweit die Schiedsstelle sich bei ihrer Festsetzung im Rahmen des ihr zukommenden Beurteilungsspielraums gehalten habe. Für die Annahme von Rechtsfehlern sei es nicht ausreichend darauf zu verweisen, dass das Bundesozialgericht einen angeblich vergleichbaren Sachverhalt rechtlich anders beurteilt habe. Rechtlich maßgebend sei allein, dass die Schiedsstelle im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums mit
vollziehbarer Begründung angenommen habe, dass das Krankenhaus der Beigeladenen die erforderlichen Mindestmengen voraussichtlich erreichen würde. Randnummer 30 Im Übrigen stehe die Schiedsstellenentscheidung nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. In diesem Zusammenhang sei zunächst festzustellen, dass das Bundesozialgericht in seiner Entscheidung nur davon spreche, der Wortlaut des Gesetzes lasse eine Auslegung zu, wonach das Krankenhaus im jeweils bei Jahresbeginn zuvor abgelaufenen Kalenderjahr die maßgebliche Mindestmenge erreicht haben müsse und die Prognose erfordere grundsätzlich, dass das Krankenhaus im zuvor abgelaufenen Kalenderjahr die maßgebliche Mindestmenge erreicht habe. Bereits diese Ausführungen belegten, dass das Bundesozialgericht keinesfalls zwingend davon ausgehe, eine Leistungserbringung sei stets zwingend ausgeschlossen, soweit die Mindestmenge im Vorjahr nicht erreicht worden sei. In einem Urteil vom
5 SGB V, eingetreten ist. Die Beantwortung dieser Fragen liegt nicht eindeutig auf der Hand, sodass aus diesem Grunde nicht das allgemeine Rechtsschutzinteresse für eine Klage auf Aufhebung des Genehmigungsbescheides entfällt. Randnummer 36 Die Klage ist begründet. Randnummer 37 Der Bescheid vom 17. Mai 2016 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Randnummer 38 Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides ist § 14 Abs. 1 Satz 2 KHEntgG in der hier im maßgebenden Zeitraum 2015 geltenden Fassung. Danach genehmigt die zuständige Landesbehörde unter anderem das von der Schiedsstelle festgesetzte Erlösbudget
G, die Entgelte
und die krankenhausindividuell ermittelten Zu- und Abschläge, wenn die Festsetzung den Vorschriften dieses Gesetzes sowie sonstigem Recht entspricht. Vorliegend hat die Schiedsstelle zu Unrecht entschieden, dass für das Krankenhaus der Beigeladenen für das Jahr 2015 Leistungen für die Kniegelenk-Totalendoprothesenversorgung abrechnungsfähig angeboten werden dürfen und zu berücksichtigen sind. Randnummer 39 Bei der Prüfung dieser Festsetzung durch die Schiedsstelle ist die Genehmigungsbehörde auf eine reine Rechtskontrolle beschränkt. Sie prüft die Vereinbarkeit des Schiedsspruchs als Ganzes mit den Vorschriften des KHEntgG, des KHG und des sonstigen Rechts. Dabei unterliegen wegen des Gestaltungsspielraums der Vertragsparteien, der ihnen durch das Vereinbarungsverfahren (vgl. §§ 9 ff. KHEntgG, § 18 KHG) eingeräumt wird, allein die strittigen Punkte der Rechtskontrolle, deretwegen die Schiedsstelle angerufen wurde. Der Genehmigungsbehörde kommt insbesondere keine Gestaltungsbefugnis, sondern lediglich das Recht zu, die Festsetzung durch die Schiedsstelle zu genehmigen oder die Genehmigung wegen Rechtsverstoßes zu versagen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Januar 1993 - 3 C 66.90 -, BVerwGE 91, 363; OVG NRW, Urteil vom 26. Mai 1997 - 13 A 4720/95 -, juris). Randnummer 40 Der Genehmigungsbescheid des Beklagten vom 17. Mai 2017 ist rechtswidrig, weil die Festsetzung des Erlösbudgets durch die Schiedsstelle in dem Beschluss vom 10. März 2016 rechtlich zu beanstanden ist. Sie hält sich nicht im Rahmen des Krankenhausentgeltgesetzes. Die Schiedsstelle hat in dem Beschluss das Erlösbudget für den Entgeltzeitraum 2015 zu Unrecht unter Einbeziehung der
Ziffer 6 der Mindestmengenregelung des Gemeinsamen Bundesausschusses mindestmengenrelevanten Leistungen im Bereich Kniegelenk-Totalendoprothesen mit einem Erlösvolumen für diesen Bereich von 403.548,12 € festgesetzt. Randnummer 41
G entscheidet die Schiedsstelle
1 KHG, wenn eine Vereinbarung
Sie ist dabei an die für die Vertragsparteien geltenden Rechtsvorschriften gebunden.
G regeln die Vertragsparteien
2 KHG
Maßgabe der §§ 3-6 und unter Beachtung des Versorgungsauftrages des Krankenhauses in der Vereinbarung für das einzelne Krankenhaus das Erlösbudget
, die Summe der Bewertungsrelationen, die sonstigen Entgelte
, die Erlössumme
3, die Zu- und Abschläge und die Mehr- und Mindererlösausgleiche. Die Vereinbarung ist für einen zukünftigen Zeitraum zu schließen. Randnummer 42
G umfasst das von den Vertragsparteien
a. die Fallpauschalen
1 Satz 1 Nr. 1 und die Zusatzentgelte
1 Satz 1 Nr. 2.
G wird das Erlösbudget leistungsorientiert ermittelt, indem für die voraussichtlich zu erbringenden Leistungen Art und Menge der Entgelte
Absatz 1 Satz 1 mit der jeweils maßgeblichen Entgelthöhe multipliziert werden. Die Entgelthöhe für die Fallpauschalen wird ermittelt, indem diese
den Vorgaben des Entgeltkatalogs und der Abrechnungsbestimmungen mit den effektiven Bewertungsrelationen und mit dem Landesbasisfallwert § 10 bewertet werden. Randnummer 43 Bei den
dieser Vorschrift zu berücksichtigenden Leistungen für die Vereinbarung des Erlösbudgets und der Bewertungsrelationen darf bei dem Krankenhaus der Beigeladenen kein Entgelt für Kniegelenk-Totalendoprothesen berücksichtigt werden, da die Beigeladene diese Leistung im Entgeltjahr 2015 nicht abrechnen durfte. Randnummer 44 Die Schiedsstelle hat zunächst zu Recht inhaltlich über diese Frage entschieden und die Beteiligten insoweit nicht auf das Abrechnungsverfahren verwiesen. Das Krankenhausentgeltgesetz trennt systematisch zwischen der prognostischen Aufstellung des Erlösbudgets und der Abrechnung der im Vereinbarungszeitraum tatsächlich erbrachten Krankenhausleistungen. Für die Rechtmäßigkeit des Erlösbudgets ist daher grundsätzlich ohne Bedeutung, ob später im konkreten Behandlungsfall tatsächlich alle Abrechnungsvoraussetzungen vorliegen. Bei der Frage, ob ein Krankenhaus wegen Nichterreichens von Mindestmengen die Leistungen nicht abrechnen darf, handelt es sich jedoch ähnlich wie bei sog. strukturellen Abrechnungsvoraussetzungen um eine Frage, wegen der die Schiedsstelle nicht auf das Abrechnungsverfahren verweisen darf. Unter strukturellen Abrechnungsvoraussetzungen sind Mindestmerkmale zu verstehen, die ein OPS-Kode zur Strukturqualität des Krankenhauses vorgibt. Dazu zählen Anforderungen an die allgemeine Organisation oder Dienststruktur, die im Krankenhaus erfüllt sein müssen, damit die Behandlungsleistung mit dem OPS-Kode verschlüsselt und die zugeordnete Fallpauschale angesteuert werden kann (BVerwG, Urteil vom 04. Mai 2017 – 3 C 17/15 –, BVerwGE 159, 15-26, Rn. 12 – 35; BSG, Urteil vom 18. Juli 2013 - B 3 KR 25/12 R - GesR 2014, 108 Rn. 17 ff.). Dem vergleichbar kennzeichnet die Erfüllung der erforderlichen Mindestmengen ein bestimmtes für die Abrechnung erforderliches Qualitätsmerkmal. Randnummer 45 Die Krankenkassen sind verpflichtet, unter Beachtung der Vorschriften des SGB V mit dem Krankenhausträger Pflegesatzverhandlungen
Maßgabe des KHG, des KHEntgG und der Bundespflegesatzverordnung zu führen.
1 Satz 2 SGB V haben Versicherte Anspruch auf vollstationäre Behandlung in einem zugelassenen Krankenhaus (§ 108 SGB V), wenn die Aufnahme
Prüfung durch das Krankenhaus erforderlich ist, weil das Behandlungsziel nicht durch teilstationäre, vor- und
stationäre oder ambulante Behandlung einschließlich häuslicher Krankenpflege erreicht werden kann. Das Krankenhaus hat auch bei der Vergütung der Krankenhausbehandlung durch Fallpauschalen einen Vergütungsanspruch gegen einen Träger der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) nur für eine "erforderliche" Krankenhausbehandlung. Eine
zwingenden normativen Vorgaben ungeeignete Versorgung Versicherter ist nicht im Rechtssinne "erforderlich" mit der Folge, dass das Krankenhaus hierfür keine Vergütung beanspruchen kann. Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, können Versicherte nicht beanspruchen, dürfen die Leistungserbringer nicht bewirken und die Krankenkassen nicht bewilligen (vgl. § 12 Abs. 1 Satz 2 SGB V sowie § 2 Abs. 1 Satz 1, § 4 Abs. 3, § 70 Abs. 1 SGB V). Randnummer 46 Der Beigeladenen steht für das Entgeltjahr 2015 kein Anspruch auf Vergütung für die Versorgung der Versicherten mit einer Knie-TEP im Sinne der Anlage 1 Nr. 6 Mindestmengen-Vereinbarung (MMV 2005) zu, weil sie prospektiv betrachtet weder die jährliche Mindestmenge von 50 Knie-TEP pro Krankenhaus (Betriebsstätte) voraussichtlich für das Jahr 2015 erreichte und deswegen
1 Satz 4 SGB V in der diesen Zeitraum geltenden Fassung diese Leistung bei den Versicherten nicht erbringen durfte, noch konnte die Beigeladene Ausnahmeregelungen für sich in Anspruch nehmen. Bei der Beurteilung dieser Rechtsfrage steht der Schiedsstelle kein Beurteilungsspielraum zu. Randnummer 47 § 137 Abs. 1 Satz 4 SGB V (in der hier maßgebenden Fassung) untersagte trotz bestehenden Versorgungsauftrags Krankenhäusern, Patienten mit einer Knie-TEP zu versorgen, wenn die Krankenhäuser die in § 137 Abs. 1 iVm Anlage 1 Nr. 6 MMV 2005 genannten Voraussetzungen nicht erfüllten. Die auf den Mindestmengenbeschluss vom
der genannten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts grundsätzlich voraus, dass das Krankenhaus im zuvor abgelaufenen Kalenderjahr die maßgebliche Mindestmenge erreicht hat. Nur dann kann die von § 137 Abs. 1 Satz 4 SGB V geforderte Prognose positiv ausfallen. Danach war hier die Prognose für die Klägerin zwingend negativ, weil sie im Jahre 2014 die erforderliche Mindestmenge von 50 nicht erreicht hatte, sondern mit 44 Behandlungen darunterblieb. Die Steuerungsvorgabe von Mindestmengen zum Zweck der Qualitätssicherung bedingt
der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, dass betroffene Krankenhäuser grundsätzlich die gebotene Untergrenze nicht unterschritten haben. Hierbei ging der Gesetzgeber selbstverständlich davon aus, dass seine Regelungen nicht auf eine erst noch entstehende stationäre Versorgungsstruktur einwirken werden, sondern auf eine voll ausgebildete, die es zu verändern gilt, indem betroffene Behandler mit dem Angebot von Leistungen, bei denen sie die mengenmäßig definierten Qualitätsanforderungen nicht erfüllen, aus dem Markt ausscheiden müssen. Umgekehrt soll eine Umverteilung zugunsten derjenigen Behandler erfolgen, die diese Voraussetzungen schon bislang erfüllten und prognostisch weiterhin erfüllen werden. Regelungszweck und Regelungssystematik erfordern ausnahmslos alle Krankenhäuser ohne Einbeziehung weiterer Gesichtspunkte von der Leistungserbringung dann auszuschließen, wenn sie im Jahr zuvor weder die Mindestmenge erreicht haben noch die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Ausnahmeregelung vorliegen Randnummer 49 Das Wiederinvollzugsetzen der Mindestmengenregelung durch Beschluss vom
höchstrichterlicher Entscheidung erneut beraten werde, ob und in welcher Höhe eine Mindestmenge für die Leistung Knie-TEP festgelegt bleibt. Mit Urteil vom
Absatz 3 Satz 2 SGB V, die Leistung Knie-TEP ab dem Jahr 2015 nur dann zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung erbringen dürfen, wenn sie die festgelegte Mindestmenge von 50 voraussichtlich erreichen. Auf die Ausnahmetatbestände
Anlage 2 der Mm-R und die Möglichkeit zur abweichenden Entscheidung auf Landesebene
September 2011 hieß es in der Begründung: Randnummer 53 „Der G-BA hat mit Beschluss vom 16.08.2005 zum 01.01.2006 für die Leistung KniegelenkTotalendoprothese eine jährliche Mindestmenge von 50 pro Krankenhaus (Betriebsstätte) eingeführt (Anlage 1 Nr. 6 der Mindestmengenvereinbarung). Gegen diese Mindestmenge wurde im September 2008 Klage eingereicht, welche unter dem Az. L 7 KA 77/08 KL geführt wurde. Das LSG Berlin-Brandenburg hat in diesem Verfahren am 17.08.2011 festgestellt, dass die Regelung der Anlage 1 Nr. 6 der Mindestmengenvereinbarung nichtig ist, soweit sie eine Mindestmenge von 50 festlegt. Der G-BA geht unbeschadet des Urteils des LSG Berlin-Brandenburg vom 17.08.2011 davon aus, dass seine Entscheidung über die Mindestmenge von 50 bei Knie-TEP Leistungen rechtmäßig ist. Er wird daher die Rechtsfragen mit der zugelassenen Revision höchstgerichtlich klären lassen. Dessen ungeachtet nimmt der G-BA die Rechtsprechung zum Anlass, nun, da ein erstinstanzliches Urteil eines Kollegialgerichts vorliegt, bis zur Klärung der aufgeworfenen Rechtsfragen die Mindestmenge nicht zur Anwendung kommen zu lassen. Dies erfolgt unter anderem, um ggf. folgende einstweilige Rechtschutzverfahren vor dem LSG Berlin Brandenburg zu vermeiden. Vor diesem Hintergrund ist der vorliegende Außervollzugsetzungsbeschluss über die Außervollzugsetzung zeitlich befristet. Er dient allein der Schaffung einer für alle betroffenen Krankenhäuser und Krankenkassen eindeutigen Situation, bis die relevanten rechtlichen Fragen höchstgerichtlich geklärt sind. Bezugspunkt dieses Außervollzugsetzungsbeschlusses ist dabei die Mindestmengenvereinbarung in der Neufassung vom 21.03.
Außervollzugsetzung durch den Beschluss vom 15. September 2011 jederzeit damit rechnen, dass der Gemeinsame Bundesausschuss auf die zu erwartende und schließlich getroffene Entscheidung des Bundessozialgerichts reagieren und bei Billigung der Mindestmengenregelung durch das Gericht diese auch sofort wieder in dem bereits bekannten Umfang, auf dessen Inhalt sich alle Betroffenen deshalb auch einstellen konnten, in Vollzug setzen würde. Es konnte sich vor diesem Hintergrund kein schutzwürdiges Vertrauen darauf bilden, dass die Regelungen erst wieder
einer längeren Übergangszeit von über einem Kalenderjahr, in der die Mindestmenge dann möglicherweise erstmals erreicht werden würde, in Kraft treten würden. Die betroffenen Krankenhäuser mussten vielmehr damit rechnen, dass die dem öffentlichen Interesse des Gesundheitsschutzes dienenden Regelungen sobald wie möglich wieder in Vollzug gesetzt würden. Der Gemeinsamen Bundesausschusses hat sich im Interesse des Patientenschutzes durch den Beschluss vom
Nr. 3 dieser Anlage 2 werden beim Aufbau neuer Leistungsbereiche Übergangszeiträume von 36 Monaten eingeräumt. Der Leistungsbereich ist jedoch bei der Beigeladenen nicht neu aufgebaut, sondern erweitert worden. Randnummer 58 Es greift auch nicht der Ausnahmetatbestand der Nr. 4 der Anlage
GO Kosten auferlegt werden, weil sie einen Antrag gestellt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1, 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001419258
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.