Ausbaubeiträge Tenor Der das Flurstück X der Flur X betreffende Bescheid vom
- Juni 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- Oktober 2011 wird aufgehoben, soweit er einen höheren Betrag als 14.855,81 € festsetzt. Der das Flurstück X der Flur X betreffende Bescheid vom
- Juni 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- Oktober 2011 wird aufgehoben, soweit er einen höheren Betrag als 10,93 € festsetzt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten um eine Vorauszahlung auf einen Straßenbaubeitrag. Randnummer 2 Der Kläger ist Eigentümer des aus dem Flurstück X der Flur X bestehenden Grundstücks und des aus dem Flurstück X der Flur X bestehenden Grundstücks im Gebiet der Beklagten. Die Grundstücke liegen an dem südlichen Teil der Segeberger Straße, das im Westen an der Bundesstraße 206 beginnt und östlich wiederum in Richtung auf den Kreuzungsbereich mit der Bundesstraße 206 verläuft. Randnummer 3 Der Ausschuss für Umwelt, Bauen, Planung und öffentliche Sicherheit der Beklagten beschloss am
- März 2011 ein Bauprogramm, welches in zwei Bauabschnitten umgesetzt werden sollte. Nach der der Beschlussfassung zugrundeliegenden Übersicht war für den
- Bauabschnitt eine Erneuerung der Fahrbahn vorgesehen. Vor der Maßnahme bestand die Fahrbahn aus einem Unterbau mit ca. 40 cm Sande und Ziegelresten und einem Oberbau mit ca. 2 cm Asphaltbeton, ca. 3 cm Asphaltbinder und ca. 5 cm Asphalttragschicht. Das Bauprogramm sah einen Unterbau mit einer oberen Lage der Frostschutzschicht von 20 cm und einer unteren Lage der Frostschutzschicht mit 23 cm vor, sowie einen Oberbau mit 4 cm Asphaltbeton, 4 cm Asphaltbinder und 14 cm Asphalttragschicht. Weiterhin sah das Bauprogramm für den
- Bauabschnitt die Anlage von Park- und Abstellplätzen vor, welche bislang nicht vorhanden waren. Ebenfalls war die Erneuerung von Rand- und Grünstreifen beabsichtigt sowie eine Erneuerung der Straßenbeleuchtung. Diese bestand vor Durchführung der Maßnahmen aus 8 Leuchten, das Bauprogramm sah 22 neue Mastansatzleuchten vor. Ebenfalls sollte die Straßenentwässerung erneuert werden. Diese bestand vormals aus einem Oberflächenabfluss über Bankette und einer unregulierten Ableitung. Dem Bauprogramm ist zu entnehmen, dass die vorhandene Fahrbahn durchgehend stark beschädigt gewesen ist (Ausbrüche, Randabbrüche). Es habe eine unebene Oberfläche mit schwacher Querneigung und zum Teil einzelnen Wasserflächen gegeben. Im
- Bauabschnitt wurde der Ausbau eines kombinierten Geh- und Radweges vorgesehen. Geh- und Radwege waren bislang nicht vorhanden, weiterhin die Erneuerung von Parkplätzen in Teilbereichen auf der Nordseite der Einrichtung und die Vornahme von einzelnen Neuanpflanzungen. Randnummer 4 Mit Bescheid vom
- Juni 2011 wurde ein Vorauszahlungsbetrag auf den Straßenbaubeitrag für das größere Grundstück des Klägers (Flurstück X) auf 15.196,20 € festgesetzt. In dem Bescheid hieß es, der
- Abschnitt sei bis auf Restarbeiten abgeschlossen, mit dem
- Bauabschnitt werde in Kürze begonnen. Aus der beiliegenden Berechnung ergibt sich, dass die Beklagte eine Vorauszahlung in Höhe von 50 % des umlagefähigen Aufwandes zugrundelegt. Randnummer 5 Mit gleichlautendem Bescheid vom
- Juni 2011 wurde für das kleinere Grundstück des Klägers (Flurstück X) ein Vorauszahlungsbetrag in Höhe von 11,18 € festgesetzt. Randnummer 6 Der Kläger legte am
- Juni 2011 gegen beide Bescheide jeweils Widerspruch ein, zu dessen Begründung er vortrug, in das Abrechnungsgebiet müssten auch angrenzende Ackerflächen auf dem Lübecker Stadtgebiet mit einbezogen werden. Zudem sei die Straße noch in einem sehr guten Zustand gewesen, sodass ein Neuausbau noch nicht erforderlich gewesen sei. Randnummer 7 Die Widersprüche wurden mit Widerspruchsbescheiden vom
- Oktober 2011 zurückgewiesen. Zur Begründung führte die Beklagte u.a. aus, im
- Bauabschnitt sei die Segeberger Straße auf einer Länge von ca. 700 m vollständig ausgebaut worden und zwar von der Einmündung in die Bundesstraße 206 bis in die Höhe der Straße Bahndamm. Der
- Bauabschnitt sei bis auf Restarbeiten abgeschlossen. Im
- Bauabschnitt sei der Restausbau der Segeberger Straße, Gehweg auf der Südseite, Zufahrten auf der Nord- und Südseite sowie die Baumpflanzung vorgesehen. Mit den Arbeiten des
- Bauabschnittes werde im
- Halbjahr 2011 begonnen. Flächen außerhalb des Gemeindegebietes gehörten nicht zum Abrechnungsgebiet. Der Geltungsbereich einer Straßenbaubeitragssatzung sei prinzipiell auf das Gemeindegebiet beschränkt, deshalb scheide eine Heranziehung der Grundstückseigentümer auf Grundlage der Satzung aus. Eine Heranziehung zu Ausbaubeiträgen auf der Grundlage der Satzung der Nachbargemeinde scheide ebenfalls aus, weil die Nachbargemeinde nicht Straßenbaulastträger sei. Vor ca. 15 Jahren sei auf einem Teilstück der jetzigen Ausbaustrecke eine Deckenerneuerung durchgeführt worden. Dabei sei auf die vorhandene Asphaltdecke ein neuer Asphaltbelag mit einer Stärke von ca. 3 bis 4 cm aufgebracht worden. Es habe sich um Arbeiten zur laufenden Unterhaltung gehandelt. Randnummer 8 Der Kläger hat am
- November 2011 Klage erhoben, zu deren Begründung er u.a. vorträgt, der gestellte Hilfsantrag sei zulässig, weil es sich damit um eine „eigentliche“ eventuelle Klagenhäufung handele. Ob das Gericht sich mit dem Hilfsantrag nur bei voller Abweisung des Hauptantrages oder auch bei dessen teilweiser Stattgabe zu befassen habe, unterliege damit der Disposition des Klägers. Randnummer 9 Der Bescheid sei aus mehreren Gründen rechtswidrig. Die Aufwandsverteilung sei von der Beklagten in zweifacher Hinsicht unrichtig vorgenommen worden. Nach der Rechtsprechung zum Erschließungsbeitragsrecht seien Grundstücke auf einem fremden Gemeindegebiet, die an eine Anbaustraße grenzten, bei der Aufwandsverteilung zu berücksichtigen. Der umlegungsfähige Erschließungsaufwand sei auch auf diejenigen Grundstücke zu verteilen, die auf dem Gebiet einer fremden Gemeinde an die Erschließungsanlage grenzten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts würden durch eine Anbaustraße, die entlang der Grenze der herstellenden Gemeinde verlaufe, auch diejenigen Grundstücke erschlossen, die an der anderen Straßenseite auf dem Gebiet der Nachbargemeinde lägen. In dieser Situation sei es im Sinne einer gleichmäßigen Behandlung der begünstigten Eigentümer geboten, auch die gemeindegebietsfremden Grundstücke rechnerisch zu beteiligen. Dies könnten die Eigentümer der gemeindegebietseigenen Grundstücke zu ihrer Entlastung schutzwürdig erwarten. Wenn in einem solchen „Erschließungsfall“ allerdings keine wirksame Erschließungsbeitragssatzung existiere, die sich auf alle durch die Anlage erschlossenen Grundstücke erstrecke und die im Falle Gemeindegrenzen überschreitender Erschließung aufgrund einer wirksamen öffentlich-rechtlichen Vereinbarung oder einer Rechtsverordnung nach § 203 Abs. 1 BauGB erlassen werden könne, so könne zwingend eine Erschließungsbeitragspflicht für keines der durch die Anlage erschlossenen Grundstücke entstehen, also auch nicht für die Grundstücke innerhalb des Gebietes der Gemeinde, in der der Erschließungsaufwand entstanden sei. Diese Voraussetzung für eine endgültige Beitragserhebung müsse auch schon bei Erlass eines Vorausleistungsbescheides erfüllt sein. Randnummer 10 Diese Rechtsaufassungen seien vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof auch auf das Straßenausbaubeitragsrecht übertragen worden. Haben die Anliegergrundstücke unabhängig von ihrer Gemeindezugehörigkeit denselben Vorteil von der ausgebauten Straße, wäre es unbillig, den gesamten umlagefähigen Ausbauaufwand unter Aussparung der gemeindefremden Grundstücke allein auf die im eigenen Gemeindegebiet liegenden Grundstücke zu verteilen. Der Einbeziehung gemeindegebietsfremder Grundstücke stehe nicht entgegen, dass die Befugnis der Gemeinden zur Erhebung von Ausbaubeiträgen wegen der räumlichen Begrenzung ihrer kommunalrechtlichen Abgaben und Satzungshoheit grundsätzlich beschränkt sei auf Grundstücke ihres eigenen Gemeindegebietes. Zwar könnten die Eigentümer der gebietsfremden Grundstücke von der ausbauenden Gemeinde nicht unmittelbar zu Ausbaubeiträgen herangezogen werden, ebenso wenig von „ihrer“ Gemeinde, der kein Aufwand für eine eigene Ortsstraße entstanden sei. Ein daraus entstehender Beitragsausfall könne nur auf den ersten Blick der den Gemeinden zumindest nach dem Erlass von entsprechenden Satzungen obliegenden Beitragserhebungspflicht widersprechen. Die Gesetze über die kommunale Zusammenarbeit stellten den beteiligten Gemeinden in allen Bundesländern geeignet Instrumente zur Verfügung, mit deren Hilfe die ausbauende Gemeinde ihre Befugnis zur Beitragserhebung auf die gebietsfremden Anliegergrundstücke ausdehnen könne. Wenn aber eine entsprechende Zweckvereinbarung etwa wegen des Widerstandes der Nachbargemeinde nicht zustande komme, dann müsse die ausbauende Gemeinde nicht nur den Ausfallbetrag selbst tragen, sondern es entstehe auch noch nicht einmal eine Ausbaubeitragspflicht für die gemeindeeigenen Grundstücke. Es bestehe allerdings auf keinen Fall für die ausbauende Gemeinde ein Wahlrecht, entweder die Eigentümer der gemeindegebietsfremden Anliegergrundstücke im Rahmen einer Zweckvereinbarung zu Beiträgen heranzuziehen oder den auf diese entfallenden Anteil den Grundeigentümern im eigenen Gemeindegebiet aufzubürden. Randnummer 11 Unabhängig von den vorstehenden Ausführungen sei das Abrechnungsgebiet von der Beklagten fehlerhaft bestimmt worden. Durch die Festlegung einer zu geringen beitragspflichtigen Fläche sei der Beitragssatz zu hoch. Die öffentliche Einrichtung Segeberger Straße beginne im Osten direkt an der Abzweigung von der B 206 und ende im Nordwesten an der Einmündung zur B
- Der Straßenzug verfüge über eine einheitliche Straßenbreite und einheitliche Verkehrsfunktion. Die vorhandenen Abzweigungen und Einmündungen hätten keine trennende Wirkung. Zudem sei die Straßenbaubeitragssatzung wegen Unvollständigkeit unwirksam. Es fehle u.a. eine Satzungsregelung, wie bei kombinierten Grundstücksnutzungen zu verfahren sei. Ebenso fehle eine Aussage darüber, welche Nutzungen vergleichbar mit baulichen, gewerblichen oder industriellen Nutzungen seien. Es fehlten Regelungen für Abrundungssatzungen nach § 34 Abs. 4 BauGB. Randnummer 12 Die Bebauungspläne Nr. 43 und 33 der Beklagten, die der Veranlagung bezüglich der Grundstücksflächen und dem Art und Maß der Vollgeschosse zu Grunde lägen, können im vorliegenden Fall nicht angewendet werden, weil sie nicht wirksam bekannt gemacht worden seien. § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB bestimme zwingend, dass mit der Bekanntmachung die Satzung in Kraft trete und nicht - wie hier - zu einem hiervon abweichenden Zeitpunkt. Randnummer 13 Der Kläger beantragt, Randnummer 14 die Bescheide vom
- Juni 2011 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom
- Oktober 2011 aufzuheben, Randnummer 15 hilfsweise die Bescheide vom
- Juni 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- Oktober 2011 aufzuheben für das Flurstück X soweit er den festgesetzten und geforderten Betrag in Höhe von 14.855,81 € übersteigt und für das Flurstück X soweit er den festgesetzten und geforderten Betrag in Höhe von 10,93 € übersteigt. Randnummer 16 Die Beklagte beantragt, Randnummer 17 die Klage abzuweisen. Randnummer 18 Zur Begründung bezieht sich die Beklagte auf die Ausführungen in den Bescheiden und den Widerspruchsbescheiden und trägt ergänzend u.a. vor, es sei ihr nach dem schleswig-holsteinischen Landesrecht verwehrt, für Grundstücke außerhalb ihres Gemeindegebiets Beiträge zu erheben. Die Grundstücke seien in die Verteilung nicht einzubeziehen. Sie habe es auch nicht versäumt, mit der Hansestadt Lübeck eine Vereinbarung über die Straßenbaulast bzw. die Beitragserhebung zu treffen. Die Hansestadt Lübeck lehne es jedoch generell ab, entsprechende Vereinbarungen abzuschließen. Eine Heranziehung der Eigentümer von Grundstücken, die außerhalb des Gemeindegebiets lägen, sei satzungsrechtlich nicht möglich. Habe eine Gemeinde eine Beitragssatzung erlassen, komme ihr ein Ermessen über das „ob“ und „wie“ einer Beitragserhebung über die Regelung der Satzung hinaus nicht mehr zu. Sie sei vielmehr gehalten, die Satzung anzuwenden. Der Eigentümer eines im Satzungsgebiet liegenden bevorteilten Grundstücks habe selbst dann keinen Anspruch auf Abschluss einer „Sondervereinbarung“, wenn die Gemeinde mit anderen Beitragspflichtigen derartige Vereinbarungen getroffen haben sollte. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus der Entscheidung vom
- Juni 2010 sei auf das Ausbaubeitragsrecht nicht übertragbar. Randnummer 19 Das Abrechnungsgebiet sei zutreffend gebildet worden. Die Segeberger Straße spalte sich - was auch äußerlich deutlich erkennbar sei - in zwei Teile, nämlich den Straßenverlauf der weiterhin den Namen Segeberger Straße trage und die beginnende Dorfstraße. Sie habe vollkommen zutreffend das Abrechnungsgebiet auf die Grundstücke beschränkt, welche „bis dahin“ an die Segeberger Straße angrenzten. Es handele sich bei der Trennung in zwei gänzlich neue Straßenabschnitte um den auch äußerlich erkennbaren markanten Trennungspunkt, der gekennzeichnet sei durch eine entsprechende deutliche Aufweitung. Die markante Aufweitung und Trennung in zwei unterschiedliche Straßen bilde einen dominierenden Einschnitt, durch welchen auch die Verkehrsströme getrennt würden. Dies werde durch die tatsächlichen Verkehrsflüsse bestätigt. Sie habe insoweit eine Verkehrszählung durchgeführt, die unterschiedliche Verkehrsströme aufzeige. Die Anmerkung der Klägerin zur mutmaßlichen „Unwirksamkeit“ der Satzung könne sie nicht nachvollziehen. Eine Unvollständigkeit der Satzung sei nicht gegeben. Randnummer 20 Die Bebauungspläne Nr. 43 und 33 seien gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft getreten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts sei eine etwaig unrichtige Berechnung und etwaig unzutreffende Bezeichnung des Zeitpunktes des Inkrafttretens eines Bebauungsplanes in der Bekanntmachung kein Nichtigkeitsgrund für den Plan und stehe seinem Inkrafttreten zu dem sich aus § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB ergebenen Zeitpunkt nicht entgegen. Randnummer 21 Der Hilfsantrag sei unzulässig. Es handele sich nicht um einen Fall von § 44 VwGO, da nicht mehrere Klagebegehren eventualiter verfolgt würden. Es handele sich hier nicht um zwei selbständige prozessuale Anspruche und zwei unterschiedliche Streitgegenstände. Randnummer 22 Die Kammer hat den Rechtsstreit dem Einzelrichter gemäß § 6 Abs. 1 VwGO zur Entscheidung übertragen. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und ergänzendem schriftlichen Vortrag haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne weitere mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 23 Die Klage ist mit ihrem Hauptantrag zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, mit ihrem Hilfsantrag ist sie unzulässig. Randnummer 24 Der das Flurstück X der Flur X betreffende Bescheid vom
- Juni 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- Oktober 2011 ist rechtswidrig, soweit er einen höheren Betrag als 14.855,81 € festsetzt. Der das Flurstück X der Flur X betreffende Bescheid vom
- Juni 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- Oktober 2011 ist rechtswidrig, soweit er einen höheren Betrag als 10,93 € festsetzt. In diesem Umfang ist der Kläger auch in seinen Rechten verletzt, sodass die Bescheide insoweit teilweise aufzuheben sind (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Randnummer 25 Die Rechtmäßigkeit der Bescheide beurteilt sich nach § 8 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz des Landes Schleswig-Holstein (KAG) in Verbindung mit der Satzung der Gemeinde Stockelsdorf über die Erhebung von Beiträgen für die Herstellung, den Ausbau, die Erneuerung sowie den Umbau von Straßen, Wegen und Plätzen (Straßenbaubeitragssatzung - SBS) vom
- Dezember 1999 in der Fassung der
- Änderungssatzung. Randnummer 26 Gegen die Satzung der Beklagten bestehen keine rechtlichen Bedenken. Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG muss eine Satzung den Gegenstand der Abgabe, die Abgabenschuldner, die Höhe und Bemessungsgrundlage der Abgabe sowie den Zeitpunkt ihrer Entstehung und ihrer Fälligkeit angeben. Diesen Anforderungen entspricht die Satzung der Beklagten. Randnummer 27 Soweit der Kläger geltend macht, in der Satzung fehle eine Regelung, wie bei kombinierten Grundstücksnutzungen zu verfahren sei, kann dem nicht gefolgt werden, da § 6 SBS Regelungen enthält, wie zu verfahren ist, wenn ein Teil des Grundstücks baulich, gewerblich, industriell oder vergleichbar genutzt werden kann und ein anderer Teil nicht. Randnummer 28 Auch die Kritik, in der Satzung fehle eine Aussage darüber, welche Nutzungen mit baulichen, gewerblichen oder industriellen Nutzungen vergleichbar seien, geht fehl. „Vergleichbar“ ist ein Begriff, der nicht aus sich heraus verständlich ist, sondern nur im Zusammenhang mit den in der Norm genannten Begriffen. Durch die Nennung der Vergleichsnutzungen ist die Norm hinreichend bestimmt. Es geht um eine der baulichen, gewerblichen oder industriellen Nutzung beitragsrechtlich vergleichbare Nutzung, z.B. um Friedhöfe und Sportplätze (vgl. Habermann in Habermann/Arndt, Kommunalabgabengesetz des Landes Schleswig-Holstein, § 8 Rn. 230). Randnummer 29 Ebenso kann der Auffassung des Klägers, es fehle eine Regelung für Abrundungssatzungen nach § 34 Abs. 4 Baugesetzbuch (BauGB), nicht gefolgt werden. In § 6 Abs. 2 Nr. 2 spricht die Straßenbaubeitragssatzung von dem „Geltungsbereich einer Satzung nach § 35 Abs. 4 BauGB (Außenbereichssatzung)“. Es handelt sich um einen offensichtlichen Schreibfehler, gemeint ist eine Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB, was aus dem inhaltlichen Zusammenhang mit dem unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB und der Erwähnung des Begriffs „Außenbereichssatzung“ auch erkennbar ist. Randnummer 30 Die Gemeinde erhebt nach § 1 SBS zur Deckung des Aufwands für die Herstellung, den Ausbau, die Erneuerung und den Umbau von vorhandenen Ortsstraßen im Sinne des § 242 BauGB, von nach den §§ 127ff BauGB erstmalig hergestellten und von nicht zum Anbau bestimmten Straßen, Wegen und Plätzen als öffentliche Einrichtung Beiträge von den Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümern oder an deren Stelle von den zur Nutzung an diesen Grundstücken dinglich Berechtigten, denen die Herstellung, der Ausbau, die Erneuerung und der Umbau Vorteile bringt. Sobald mit der Ausführung einer Maßnahme begonnen wird, können angemessene Vorauszahlungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Beitrages verlangt werden (§ 10 Satz 1 SBS). Randnummer 31 Die Voraussetzungen für die Erhebung von Vorauszahlungsbeträgen in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe liegen vor. Randnummer 32 Bei den durchgeführten Maßnahmen handelt es sich z.T. um eine Erneuerung, z.T. um einen Ausbau, die jeweils mit einem Vorteil für den Kläger verbunden sind. Maßnahmen sind nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KAG nur dann beitragsfähig, wenn Grundstückseigentümern etc. hierdurch ein Vorteil erwächst. Ein die Beitragserhebung rechtfertigender Vorteil wird durch die Steigerung der Möglichkeit geboten, die Einrichtung zu benutzen, und die ihrerseits geeignet ist, zu einer Steigerung des Gebrauchswertes der anliegenden Grundstücke zu führen (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom
- Oktober 1997 - 2 L 281/95 - NordÖR 1998, 88). Als grundstücks- und betriebsbezogene Vorteile kommen nur wirtschaftliche Vorteile in Betracht. Wirtschaftliche Vorteile, die aus Straßenbaumaßnahmen erwachsen können, sind sowohl die Erleichterung der Zugänglichkeit der betroffenen Grundstücke und der darauf befindlichen Baulichkeiten als auch die Steigerung der Attraktivität der Wohn- und Geschäftslage. Ob der Grundstückseigentümer von den ihm gebotenen Vorteilen Gebrauch macht, ist beitragsrechtlich irrelevant. Ob eine Straßenbaumaßnahme grundstücksbezogene Vorteile vermittelt, ist nicht aus der subjektiven Sicht des einzelnen Grundstückseigentümers und insbesondere nicht unter Berücksichtigung der tatsächlichen Nutzung seines Grundstücks, sondern objektiv zu beurteilen (vgl. Thiem/Böttcher, Kommunalabgabengesetz Schleswig-Holstein, § 8 Rn. 53; Habermann, a.a.O., Rn. 140 und 142 m.w.N.). Randnummer 33 Die Beklagte geht davon aus, dass die Einrichtung im Westen an der Bundesstraße beginnt und im Osten an der Aufspaltung in einen südöstlich verlaufenden Strang (auch „Segeberger Straße“) und einen nordöstlich verlaufenden Strang („Dorfstraße“) endet. Randnummer 34 Einrichtung im ausbaubeitragsrechtlichen Sinn ist grundsätzlich die Straße in ihrer gesamten Ausdehnung (Habermann, a.a.O., Rn. 131, 282). Für die Feststellung der räumlichen Ausdehnung der Einrichtung ist im Ausbaubeitragsrecht von einer natürlichen Betrachtungsweise auszugehen und ungeachtet einer wechselnden Straßenbezeichnung auf das äußere Erscheinungsbild eines Straßenzuges (z.B. Straßenführung, Straßenbreite, Straßenlänge, Straßenausstattung, Zahl der „erschlossenen“ Grundstücke), seine Verkehrsfunktion sowie vorhandene Abgrenzungen, die eine Verkehrsfläche augenfällig als ein eigenständiges Element des Straßennetzes erscheinen lassen, abzustellen (vgl. OVG Schleswig, Urteile vom
- April 2003 - 2 LB 105/02 - NordÖR 2003, 422, 424; vom
- Juni 2003 - 2 LB 55/02 -; vom
- September 2007 - 2 LB 20/07 - Die Gemeinde 2008, 47 ff.). Als Abgrenzungen, die geeignet sind, einen Straßenzug in zwei Einrichtungen zu teilen, kommen nicht nur Kreuzungen oder Einmündungen in Frage, sondern auch platzartige Erweiterungen (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom
- April 2003 - 2 LB 105/02 - NordÖR 2003, 422) oder Bahnübergänge (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom
- November 2005 - 2 LB 81/04 -). Allerdings kommt es dabei stets auf das äußere Erscheinungsbild und die darauf im Einzelfall zu treffende objektive Einschätzung an. Denkbar ist, dass sich eine Einrichtung auch über einen solchen Bereich hinaus fortsetzt (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom
- Oktober 2009 - 2 LB 15/09 - NVwZ-RR 2010, 372). Randnummer 35 Nach diesen Maßstäben ist die Bestimmung der Einrichtung durch die Beklagte zutreffend. Im Bereich der erwähnten Aufspaltung befindet sich ein dreiecksähnlicher Platz mit einem die Verkehrsführung lenkenden Bauwerk in der Fahrbahn (sog. Verkehrsinsel). Der baulichen Verbreiterung der Fahrbahn und der Verkehrsinsel kommt hier eine trennende Wirkung zu. Randnummer 36 Keinen rechtlichen Bedenken begegnet, dass die Beklagte bei der Verteilung des Aufwandes berücksichtigt hat, dass ein Teil der Grundstücke im Gebiet der Bebauungspläne Nr. 33 und Nr. 43 liegt. Ausweislich der auf dem jeweiligen Bebauungsplan angebrachten Verfahrensvermerke ist der Beschluss des Bebauungsplanes am
- Dezember 1989 (Nr. 33) bzw. am
- Juli 2007 (Nr. 43) ortsüblich bekannt gemacht worden. Weiter heißt es dort, die Satzung sei mithin am
- Dezember 1989 bzw. am
- Juli 2007 in Kraft getreten. Dies entspricht nicht § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB und seinen inhaltsgleichen Vorgängerregelungen. Danach tritt der Bebauungsplan mit der Bekanntmachung in Kraft. Entgegen der Auffassung des Klägers folgt hieraus jedoch nicht die Unwirksamkeit der Bebauungspläne. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom
- Mai 1971 - 4 C 76.68 - DVBl. 1971, 759) und des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts (Beschluss vom
- Juli 2002 - 2 M 38/02 - NordÖR 2002, 520) ist eine unrichtige Berechnung und unzutreffende Bezeichnung des Zeitpunktes des Inkrafttretens eines Bebauungsplanes in der Bekanntmachung kein Nichtigkeitsgrund für den Plan und steht seinem Inkrafttreten zu dem sich aus § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB ergebenden Zeitpunkt nicht entgegen. Randnummer 37 Beiträge können nur von den Grundstückseigentümern erhoben werden, denen durch die Straßenbaumaßnahme Vorteile erwachsen. Da der einzelne Grundstückseigentümer als Inhaber des Eigentumsrechts an einem bestimmten Grundstück, dessen Gebrauchswert sich infolge der Straßenbaumaßnahme erhöht hat, zu einem Beitrag herangezogen wird, scheiden aus dem Kreis der Beitragspflichtigen die Grundstückseigentümer aus, die die öffentliche Einrichtung nur wie jeder andere Verkehrsteilnehmer in Anspruch nehmen können. Damit kommen als beitragspflichtige Grundstückseigentümer nur solche in Betracht, deren Grundstücke zu der öffentlichen Einrichtung in einer räumlich engen Beziehung stehen, d.h. die von ihrem Grundstück aus die öffentliche Einrichtung nutzen können. Zum Kreis der vorteilhabenden und damit beitragspflichtigen Grundstückseigentümer gehören daher diejenigen, deren Grundstücke unmittelbar an die ausgebaute Einrichtung angrenzen und von der Einrichtung aus zugänglich sind (Anliegergrundstücke), daneben aber auch Eigentümer bestimmter Hinterliegergrundstücke (vgl. Habermann, a.a.O., Rn. 176, 177 m.w.N.). Der Kläger war danach zu einem Beitrag heranzuziehen, da ihre Grundstücke unmittelbar an die ausgebaute Einrichtung angrenzen und von dieser aus zugänglich sind. Randnummer 38 Unmittelbar an die ausgebaute Einrichtung grenzen auch die Flurstücke X und X, die jedoch nicht auf Gemeindegebiet der Beklagten, sondern auf Gemeindegebiet der Hansestadt Lübeck liegen. Den Eigentümern dieser Grundstücke ist durch den Ausbau der Einrichtung in gleichem Maß ein Vorteil entstanden wie den Eigentümern der auf dem Gemeindegebiet der Beklagten gelegenen Grundstücke. Die Beklagte hat die Eigentümer dieser Grundstücke nicht zu einem Beitrag herangezogen. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Voraussetzung für eine Heranziehung der Eigentümer zur Leistung eines Ausbaubeitrages ist grundsätzlich, dass deren Grundstücke im Gebiet der Gemeinde liegen, der ein Aufwand entstanden ist. Für bevorteilte Grundstücke außerhalb ihres Gemeindegebietes kann die Gemeinde keine Beiträge erheben (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom
- November 2008 - 2 MB 21/08 - juris). Randnummer 39 Der angefochtene Bescheid ist jedoch insoweit rechtswidrig als die Beklagte die auf dem Gebiet der Hansestadt Lübeck liegenden Grundstücke bei der Aufwandsverteilung überhaupt nicht berücksichtigt und den beitragspflichtigen Aufwand allein auf die in ihrer Gemeinde liegenden Grundstücke verteilt hat. Randnummer 40 Bei der rechnerischen Verteilung des Aufwandes sind auch gemeindegebietsfremde Grundstücke zu berücksichtigen, wenn ihnen durch die ausgebaute Einrichtung - wie hier - ein Sondervorteil vermittelt wird. Wird von einer Gemeinde eine an das Gebiet einer anderen Gemeinde angrenzende Einrichtung ausgebaut und haben damit die Anliegergrundstücke unabhängig von ihrer Gemeindezugehörigkeit denselben Vorteil von der ausgebauten Straße, ist es unbillig und mit dem Grundsatz der Vorteilsgerechtigkeit nicht zu vereinbaren, den gesamten umlagefähigen Ausbauaufwand unter Aussparung der gemeindefremden Grundstücke allein auf die im eigenen Gemeindegebiet liegenden Grundstücke zu verteilen. Wird so vorgegangen, zahlen die Eigentümer einen Beitrag, der in der Höhe zu einem Teil dadurch bestimmt wird, dass andere Eigentümer, denen derselbe Vorteil wie ihnen entsteht, keinen Beitrag zahlen. Die so entstehende Beitragshöhe ist nicht vorteilsgerecht (vgl. BVerwG, Urteil vom
- Juni 2010 - 9 C 3/09 - BVerwGE 137,95 zum Erschließungsbeitragsrecht; VGH München, Urteil vom
- Juni 2010 - 6 BV 09.1226 - juris zum Ausbaubeitragsrecht). Randnummer 41 Es kann hier offen bleiben, ob eine Beteiligung der gemeindegebietsfremden Grundstücke an der Beitragsleistung durch eine vertragliche Vereinbarung der benachbarten Gemeinden ermöglicht werden kann. Kommt eine solche Vereinbarung - etwa wegen des Widerstandes der Nachbargemeinde - nicht zustande, muss die ausbauende Gemeinde den Ausfallbetrag selbst tragen, sie kann ihn jedoch nicht den Eigentümern gemeindegebietsangehöriger Grundstücke auferlegen (vgl. VGH München, ebenda). Randnummer 42 Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom
- Januar 2013 eine Berechnung vorgelegt, welcher Vorauszahlungsbetrag auf die Grundstücke des Klägers bei rechnerischer Berücksichtigung der auf dem Gebiet der Hansestadt Lübeck liegenden Grundstücke entfällt, bei denen es sich um unbebaute Grundstücke im Außenbereich handelt. Entgegen der Auffassung des Klägers ist es dabei nicht zu beanstanden, dass die Beklagte bei der Berücksichtigung dieser Grundstücke nicht das Satzungsrecht der Hansestadt Lübeck sondern ihre eigene Satzung angewandt hat. Dieses Vorgehen ist zutreffend, da es darum geht, für die heranzuziehenden Grundstücke im Gebiet der Beklagten einen Beitrag zu ermitteln, der zugrunde legt, dass alle bevorteilten Grundstücke im Gebiet der Beklagten liegen. Dies ist nur bei Anwendung eigenen Satzungsrechts der Beklagten möglich. Es ergibt sich damit für das Flurstück X ein gegenüber der ursprünglichen Forderung von 15.196,20 € geringfügig verminderter Betrag in Höhe von 14.855,81 €. und für das Flurstück X ein gegenüber der ursprünglichen Forderung von 11,18 € geringfügig verminderter Betrag in Höhe von 10,93 €. Soweit die angefochtenen Bescheide diese Beitragshöhe übersteigt, sind sie rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten und sind daher in diesem Umfang aufzuheben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Randnummer 43 Die Klage ist mit ihrem Hilfsantrag unzulässig. Der als Hauptantrag gestellte Aufhebungsantrag beinhaltet nach der gesetzlichen Regelung des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO („soweit“) die Möglichkeit einer Teilaufhebung der angefochtenen Bescheide. Dieses hat der Kläger erreicht. Angesichts dessen besteht für den Hilfsantrag, mit dem der Kläger das erstrebt, was ihm auf seinen Hauptantrag hin bereits zugesprochen wurde, kein Rechtsschutzbedürfnis. Randnummer 44 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 VwGO, wobei dem Kläger die Kosten ganz auferlegt wurden, da die Beklagte nur zu einem geringen Teil unterlegen ist (§ 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001419942
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