Ausländerrecht - Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung Verfahrensgang nachgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein
(2006)verstorben seien. Sie sei deshalb dort in Lebensgefahr. Ihre Pflegebedürftigkeit werde sie zudem demnächst durch Fachexperten feststellen lassen. Eine Abschiebung sei ganz und gar unangemessen. Randnummer 5 Die Antragstellerin hat daraufhin ihren ursprünglichen Antrag mit Schreiben vom 09.04.2020 als erledigt erklärt und beantragt nunmehr – wörtlich – Randnummer 6 die einstweilige Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs vom 06.04.2020 auf die Vollstreckbarkeit und Rechtskräftigkeit des ganzen angefochtenen Ablehnungsbescheides, Ausreiseaufforderung und Abschiebeandrohung der Antragsgegnerin vom 03.04.2020 (Az. 33.00-A./fr.) Randnummer 7 sowie Randnummer 8 die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihr zumindest auf die Dauer des Widerspruchsverfahrens- und Gerichtsverfahren einen dauerhaften Aufenthaltstitel bzw. eine Fiktionsbescheinigung zu erteilen. Randnummer 9 Der Antragsgegner beantragt, Randnummer 10 den Antrag abzulehnen. Randnummer 11 und verweist darauf, dass der Antrag mittlerweile beschieden sei und die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nicht vorliegen. Über den Widerspruch werde nach entsprechender Beteiligung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge hinsichtlich zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse entschieden. Randnummer 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Antragsgegners sowie auf den Inhalt der Gerichtsakten. II. Randnummer 13 Die Anträge sind als Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO unstatthaft (1.) und als Antrag nach § 123 VwGO zulässig, aber unbegründet (2.). Randnummer 14 1. Das Gericht legt die Anpassung des ursprünglichen Antrags im Schreiben vom 09.04.2020 dabei gemäß §§ 88, 122 Abs. 1 VwGO nicht als Erledigungserklärung mit gleichzeitigem erneutem Antrag auf Eilrechtsschutz aus, sondern als sachdienliche Antragsänderung entsprechend § 91 Abs. 1 VwGO, so dass der zuletzt geltend gemachte Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung zum anhängigen Antrag geworden ist. So ausgelegt, ist der Antrag allerdings unstatthaft. Randnummer 15 Zwar lebt im Falle der Anordnung der aufschiebenden Wirkung die Fiktionswirkung des § 81 Abs. 3 AufenthG nicht (wieder) auf, denn die behördliche Ablehnung der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ist ein Verwaltungsakt im Sinne des § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG, der nach der Konzeption des Gesetzgebers unbeschadet einer gerichtlich angeordneten aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts des Ausländers beendet (Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22.01.2007 – 2 M 318/06 –, juris Rn. 4 m.w.N.; VG Schleswig, Beschluss vom 26.11.2018 – 1 B 115/18 –, juris Rn. 21 ). Allerdings würde die Einstellung des Vollzugs nach § 241 Abs. 1 Nr. 3 LVwG erreicht werden können, sodass der beantragte Rechtsbehelf nicht nutzlos wäre. Deshalb wäre in diesen Fällen § 80 Abs. 5 VwGO der zutreffende Rechtsbehelf (so auch OVG Schleswig, Beschluss vom 25.7.2011 – 4 MB 40/11 –, n.v. S. 4 der Beschlussausfertigung; VG Schleswig, Beschluss vom 09.01.2019 – 1 B 137/18 –, juris Rn. 6 ). Randnummer 16 Vorliegend mangelt es aber an einer Fiktionswirkung des Antrags der Antragstellerin. Sie hielt sich zum Zeitpunkt der Antragstellung am 30.01.2020 nicht rechtmäßig ohne Titel im Bundesgebiet auf. Eine visumfreie Einreise ist nur dann als erlaubt entsprechend § 14 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG anzusehen, wenn der beabsichtigte Aufenthaltszweck nur auf einen Kurzaufenthalt im Sinne von Art. 1 Abs. 2 EG-VisaVO gerichtet ist (Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 20. Oktober 2016 – 7 B 2174/16 –, juris Rn.26, ebenso Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Beschluss vom 09. Januar 2019 – 11 B 163/18 –, juris Rn. 17 ). Dies ist vorliegend nicht der Fall, da die Antragstellerin nach eigenem Bekunden in die Bundesrepublik einreiste, um dauerhaft bei ihrer Tochter zur Pflege zu leben. Randnummer 17 2. Der geltend gemachte weitere Antrag, den Antragsgegner zu verpflichten, ihr zumindest für die Dauer des Widerspruchs- und Gerichtsverfahren einen dauerhaften Aufenthaltstitel bzw. eine Fiktionsbescheinigung zu erteilen, ist zulässig, aber unbegründet. Randnummer 18 Nach § 123 Abs. 1 S. 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. § 123 Abs. 1 VwGO setzt daher sowohl ein Bedürfnis für eine Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) als auch einen sicherungsfähigen Anspruch (Anordnungsanspruch) voraus. Die tatsächlichen Voraussetzungen für die besondere Eilbedürftigkeit und das Bestehen eines zu sichernden Rechts sind glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO. Maßgeblich sind dabei die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Dem Wesen und Zweck einer einstweiligen Anordnung entsprechend kann das Gericht grundsätzlich allerdings nur vorläufige Regelungen treffen und der Antragstellerin nicht schon in vollem Umfang, wenn auch nur auf beschränkte Zeit und unter Vorbehalt einer Entscheidung in der Hauptsache, das gewähren, was sie nur in einem Hauptsacheverfahren erreichen könnte. Eine Durchbrechung des Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache kommt nur dann in Betracht, wenn das Abwarten in der Hauptsache für den Antragsteller unzumutbar wäre (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.01.1999 – 11 VR 8/98 –, NVwZ 1999, 650). Eine solche Ausnahme setzt voraus, dass einerseits zumindest eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit eines Obsiegens in der Hauptsache besteht und andererseits Rechtsschutz in der Hauptsache wegen der langen Verfahrensdauer nicht rechtzeitig erlangt werden kann und dies zu schweren und unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen für die Antragstellerin führt, die sich auch bei einem späteren Erfolg in der Hauptsache nicht mehr ausgleichen lassen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.10.1988 – 2 BvR 745/88, – BVerfGE 79, 69). Randnummer 19 Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, da keine sehr hohe Wahrscheinlichkeit eines Obsiegens in der Hauptsache besteht. Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Sie hat nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen Tatsachenprüfung keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 36 Abs. 2 AufenthG (a), einer Duldung nach § 60a Abs. 2 (
- b)oder einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23a AufenthG (c). Randnummer 20
- a)Nach § 36 Abs. 2 AufenthG kann sonstigen Familienangehörigen eines Ausländers zum Familiennachzug eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn es zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist. Für Angehörige von Deutschen gilt dies gemäß § 28 Abs. 4 AufenthG entsprechend. Randnummer 21 Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug wegen Pflegebedürftigkeit gem. § 36 Abs. 2 AufenthG setzt die spezifische Angewiesenheit auf familiäre Hilfe voraus. Das ist nicht bei jedem Betreuungsbedarf der Fall, sondern kann nur dann in Betracht kommen, wenn die geleistete Nachbarschaftshilfe oder im Herkunftsland angebotener professioneller pflegerischer Beistand den Bedürfnissen der Nachzugswilligen qualitativ nicht gerecht werden können. Wenn der alters- oder krankheitsbedingte Autonomieverlust einer Person so weit fortgeschritten ist, dass ihr Wunsch auch nach objektiven Maßstäben verständlich und nachvollziehbar erscheint, sich in die familiäre Geborgenheit der ihr vertrauten persönlichen Umgebung engster Familienangehöriger zurückziehen zu wollen, spricht dies dagegen, sie auf die Hilfeleistungen Dritter verweisen zu können. Denn das humanitäre Anliegen des § 36 Abs. 2 S. 1 AufenthG respektiert den in den unterschiedlichen Kulturen verschieden stark ausgeprägten Wunsch nach Pflege vorrangig durch enge Familienangehörige, zu denen typischerweise eine besondere Vertrauensbeziehung besteht. Pflege durch enge Verwandte in einem gewachsenen familiären Vertrauensverhältnis, das geeignet ist, den Verlust der Autonomie als Person infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen in Würde kompensieren zu können, erweist sich auch mit Blick auf die in Art. 6 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm als aufenthaltsrechtlich schutzwürdig (BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 – 10 C 10/12 –, juris Rn. 38). Eine entsprechende Pflegebedürftigkeit hat die Antragstellerin jedoch nicht glaubhaft gemacht. Das vorgelegte Attest der Hausärztin Frau Dr. med. xxx ist in dieser Hinsicht kaum aussagekräftig, da es sich in wenigen Sätzen erschöpft und auf Feststellungen ohne ausführliche Anamnese, Diagnose und Darlegung des konkreten Pflegebedarfs beschränkt. Zudem fehlt bisher jede Darlegung dazu, wie die Pflege in der Ukraine seit dem Tod des Mannes im Jahr 2006 erfolgte und warum dies mittlerweile nicht mehr zumutbar ist. Eine entsprechende Darlegung erscheint umso mehr erforderlich, als die Antragstellerin ausweislich der von ihr eingereichten Übersetzung einer Krankenakte (Bl. 34 der Beiakte A) in der Ukraine durchaus medizinisch versorgt worden ist. Schließlich hat die Antragstellerin in ihrem Widerspruch vom 09.04.2020 auch erst darauf verwiesen, den Grad ihrer Pflegebedürftigkeit noch durch Experten feststellen lassen zu wollen. Randnummer 22 Ob die erforderliche Pflegebedürftigkeit vorliegend gegeben ist, kann letztlich aber ohnehin dahinstehen, da es bereits an den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis (§ 5 AufenthG) fehlt. Gemäß § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AufenthG setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis voraus, dass die Antragstellerin mit dem erforderlichen Visum eingereist ist. Dies ist vorliegend nicht geschehen. Gründe dafür, das nötige Visumverfahren in der Ukraine nicht nachholen zu können, sind nicht ersichtlich. Es ist davon auszugehen, dass die Antragstellerin reisefähig ist, so wie sie auch im Dezember 2019 reisefähig war. Insofern weist das Gericht darauf hin, dass eine gesetzliche Vermutung für die Reisefähigkeit besteht, § 60a Abs. 2c AufenthG. Insofern ist die Antragstellerin darlegungsbelastet und nicht – wie sie scheinbar annimmt – der Antragsgegner. Randnummer 23
- b)Mit Blick auf die fehlende Glaubhaftmachung einer Reiseunfähigkeit scheidet auch ein sicherungsfähiger Anspruch auf Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG aus. Eine generelle Aussetzung von Abschiebungen in Drittstaaten wegen der Corona-Pandemie ist von der obersten Landesbehörde ebenfalls nicht nach § 60a Abs. 1 AufenthG angeordnet worden (vgl. dazu den Erlass des Ministeriums für Inneres, ländliche Räume und Integration vom 06.04.2020 – IV 202-21440/2020 (COVID 19-Erlass Nr. 3), Ziffer 5: „Rückführungen im Wege der Abschiebung sind in Übereinstimmung mit den übrigen Bundesländern derzeit nicht generell ausgesetzt. Tatsächlich aber scheitern derzeit faktisch sämtliche Maßnahmen entweder aufgrund fehlender Flugverbindungen und/oder „Annahmeverweigerungen“ der Zielländer.“). Randnummer 24
- c)Auch nach § 23a Abs. 1 AufenthG besteht kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Nach § 23a Abs. 1 AufenthG darf die oberste Landesbehörde anordnen, dass einer Ausländerin, die vollziehbar ausreisepflichtig ist, abweichend von den festgelegten Erteilungs- und Verlängerungsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel sowie von den §§ 10 und 11 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird, wenn eine von der Landesregierung durch Rechtsverordnung eingerichtete Härtefallkommission darum ersucht (Härtefallersuchen). Ein solches Ersuchen der nach § 10 der Schleswig-Holsteinischen Ausländer- und Aufnahmeverordnung (AuslAufnVO-SH) bei dem Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten eingerichteten Härtefallkommission und eine daraufhin erfolgte Entscheidung des für die Entscheidung nach § 23a AufenthG zuständigen Ministeriums ist vorliegend nicht gegeben. Es ist aus der Akte auch nicht ersichtlich, dass sich die Antragstellerin im Rahmen eines Antrags nach § 13 Abs. 1 AuslAufnVO-SH überhaupt an die Härtefallkommission gewandt hätte. Ohnehin bestimmt § 23a Abs. 2 S. 3 AufenthG, dass Dritte keine Befassung mit einem bestimmten Einzelfall und auch keine bestimmte Entscheidung der Härtefallkommission verlangen können. Hieraus ergibt sich für die Weigerung der Härtefallkommission, sich mit einem Fall zu befassen, ein Ausschluss subjektiver Rechte, der einer Klage entgegensteht (Röcker, Bergmann/Dienelt, 13. Aufl. 2020, AufenthG, § 23a Rn. 24). Damit fehlt es im hier zu prüfenden Rahmen des § 123 VwGO bereits an einem sicherungsfähigen Anspruch. Randnummer 25 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG, wobei die Kammer die jeweiligen Anträge gesondert berücksichtigt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001421616