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Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 9. Kammer 9 B 7/20 Beschluss Eilrechtsschutz auf erneute Zulassung zu einer Wiederholungsprüfung; Vorausse

Eilrechtsschutz auf erneute Zulassung zu einer Wiederholungsprüfung; Voraussetzungen des endgültigen Nichtbestehens; Ausbildung zur PTA Orientierungssatz

  1. Im Rahmen der Ausbildung zum pharmazeutisch- technischen Assistenten wird ein Auszubildender zum ersten Abschnitt der Prüfung zugelassen, wenn die im weiteren Verlauf der Norm einzeln aufgezählten Nachweise vorliegen. Der Prüfling kann dabei jede Aufsichtsarbeit der schriftlichen Prüfung einmal wiederholen, wenn er in einem Prüfungsfach die Note „mangelhaft“ oder „ungenügend“ erhalten hat. (Rn.30) (Rn.31)
  2. Ein Anspruch auf Zulassung zu einer weiteren Prüfung, nachdem die Wiederholungsprüfung ebenfalls nicht bestanden wurde, ist gesetzlich nicht vorgesehen. (Rn.33) Die Möglichkeit eines weiteren Prüfungsversuchs ergibt sich insbesondere nicht aus dem Wortlaus sowie der Auslegung der einschlägigen Normen. (Rn.34) (Rn.35)
  3. Die Verwaltungsaktqualität der Bewertung einzelner Prüfungsteile ist von dem jeweils geltenden materiellen Prüfungsrecht abhängig. Aus diesem ist zu ermitteln, ob nur die Mitteilung über das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung Verwaltungsaktqualität hat oder auch die Einzelnoten einen eigenständigen Regelungsgehalt aufweisen. Fehlen in der Prüfungsordnung ausdrückliche Festlegungen, ist die Frage nach der VA-Qualität der Einzelnote mithilfe der üblichen Auslegungsmethoden zu beantworten. Das Bundesrecht enthält diesbezüglich keine Vorgaben, auch nicht im Sinne einer hilfsweise anzuwendenden Vermutungsregel, wonach "im Zweifel" von einer fehlenden selbständigen Regelungsqualität von Einzelnoten auszugehen wäre. (Rn.41)
  4. Ist für das Bestehen der Prüfung mindestens das Erreichen der Note "ausreichend" in jeder Arbeit erforderlich, so ist der schriftliche Teil in der Regel nicht bestanden, wenn der Prüfling in nur einer Arbeit diese Note nicht erreicht. Eine nicht bestandene Aufsichtsarbeit lässt sich insoweit nicht mehr durch bessere Noten in den anderen Arbeiten ausgleichen. (Rn.43) Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe I. Randnummer 1 Die Antragstellerin möchte im Wege des Eilrechtsschutzes die vorläufige Zulassung zu zwei Prüfungen erreichen. Randnummer 2 Die Antragstellerin besuchte ab dem Schuljahr 2015/2016 das Berufliche Gymnasium Pharmazietechnik der Antragsgegnerin. Randnummer 3 Die in diesem Rahmen zu absolvierende Abiturprüfung beendete die Antragstellerin erfolglos. Dabei erhielt sie u.a. für die Prüfung im Fach Pharmazietechnik eine 4 (ausreichend) und in Chemie eine 6 (ungenügend). Randnummer 4 Die Antragstellerin wechselte sodann im gleichen Jahr in die Berufsfachschule Pharmazie der Antragsgegnerin, wobei sie „quer“ einstieg und im zweiten Ausbildungsjahr begann (PTA 17). Randnummer 5 Mit Bescheid vom
  5. Juni 2018 wurde der Antragstellerin von der Antragsgegnerin mitgeteilt, dass sie in den bereits abgeprüften Fächern des ersten Abschnitts der staatlichen Prüfung Berufsfachschule Pharmazie u.a. in „Allgemeine und pharmazeutische Chemie“ eine 6 (ungenügend) sowie jeweils die Note 5 (mangelhaft) in den Fächern „Botanik- und Drogenkunde“ und „Pharmazeutische Gesetzeskunde/ Berufskunde“ erzielt habe. Die Antragstellerin wurde weiter darauf hingewiesen, dass der Prüfungsteil nur als bestanden gelte, wenn jedes Fach mindestens mit der Note „ausreichend“ benotet würde. Der erste Abschnitt der staatlichen Prüfung sei damit nicht bestanden. Die Prüfungen in den vorgenannten Fächern könne sie einmal wiederholen. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel eingelegt. Randnummer 6 Im Mai 2019 absolvierte die Antragstellerin dann die Wiederholungsprüfungen in den drei o.g. Fächern, woraufhin ihr mit Bescheid vom
  6. Juni 2019 u.a. mitgeteilt wurde, dass sie in der Wiederholungsprüfung „Allgemeine und pharmazeutische Chemie“ die Note 6 (ungenügend), in Botanik- und Dorgenkunde eine 5 (mangelhaft) und in „Gesetzeskunde/ Berufskunde eine 4 (ausreichend) erzielt habe. Der erste Abschnitt der staatlichen Prüfung an der Berufsfachschule der Fachrichtung Pharmazie sei damit nicht bestanden. Randnummer 7 Hiergegen erhob die Antragstellerin am
  7. Juni 2019 Widerspruch, der mit Widerspruchsbescheid vom
  8. August 2019 zurückgewiesen wurde. Die Antragstellerin erhob sodann diesbezüglich am
  9. September 2019 Klage, über die noch nicht entschieden ist (Az.: 9 A 209/19). Randnummer 8 Am
  10. April 2020 hat die Antragstellerin um gerichtlichen Eilrechtsschutz nachgesucht. Randnummer 9 Sie trägt vor, sie habe einen Anspruch auf jeweils einen zusätzlichen Prüfungsversuch in den Fächern „Allgemeine und pharmazeutische Chemie“ und „Botanik- und Drogenkunde“. Randnummer 10 Der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistenten/ -innen (PTA-APrV), dort § 7 Abs. 4, lasse sich nicht entnehmen, dass nach erfolglosem Absolvieren von einem Wiederholungsversuch ein endgültiges Nichtbestehen anzunehmen sei. Randnummer 11 Es entspreche auch der Praxis der Antragsgegnerin, nach einer Wiederholungsprüfung zusätzliche Prüfungsversuche zu gewähren. Eine Mitschülerin der Antragstellerin, C, sei zu einer zweiten Wiederholungsprüfung zugelassen worden. Die Antragstellerin wisse außerdem von wenigstens einer Mitschülerin, die im Jahre 2016 nach zwei erfolglosen Prüfungsversuchen einen weiteren Prüfungsversuch gewährt bekommen habe. Randnummer 12 Dies sei auch ohne erneute Aufnahme der Ausbildung möglich, was sich aus einem Umkehrschluss aus § 7 Abs. 5 PAT-APrV ergebe. Dort werde die Notwendigkeit einer weiteren Ausbildung für den Fall vorgeschrieben, dass mehr als zwei Aufsichtsarbeiten der schriftlichen Prüfung nicht bestanden worden seien – die Antragstellerin habe aber inzwischen (nach der Wiederholungsprüfung) nicht mehr als zwei Aufsichtsarbeiten nicht bestanden. Randnummer 13 Die bisher absolvierten Prüfungsversuche litten außerdem an erheblichen Rechtsfehlern und könnten keinen Bestand haben, weshalb der Antragstellerin weitere Prüfungsversuche zu gewähren seien. Randnummer 14 In „Allgemeine und pharmazeutische Chemie“ sei bisher nur ein Prüfungsversuch i.S.d. § 12 Abs. 1 PTA-APrV erfolgt, weil das im Bescheid vom
  11. Juni 2018 mitgeteilte Prüfungsergebnis aus der Anrechnung der Leistung in der Abiturprüfung im Fach Chemie folgte und nicht aus der Absolvierung einer eigenen, schriftlichen Prüfung. Hierfür gebe es keine Rechtsgrundlage (auch nicht in der BFSVO-Heilberufe). Die Prüfungen seien auch in ihren Anforderungen nicht vergleichbar. Randnummer 15 Auch in „Botanik- und Drogenkunde“ habe die Antragstellerin bisher keine Prüfung absolvieren können, die den Anforderungen aus § 12 Abs. 1 PTA-APrV entspreche, weil sie bisher lediglich eine 60-minütige (statt 120-minütige) Aufsichtsarbeit geschrieben habe, was aus einer Anrechnung der Note aus der Abiturprüfung in „Pharmazietechnik“ folge. Es habe in der verkürzten Klausur gerade der Teil gefehlt, in dem die Antragstellerin die beste Leistung hätte erbringen können. Randnummer 16 Schließlich sei der Antragstellerin eine Höherstufung im Fach „Botanik- und Drogenkunde“ verwehrt worden, obwohl diese von der Antragsgegnerin zugesichert worden sei. Randnummer 17 Ein Anordnungsgrund ergebe sich daraus, dass bei Verstreichenlassen der nächsten Prüfungstermine am
  12. und
  13. Mai 2020 ein neuer Prüfungstermin erst in einem halben Jahr möglich wäre. Eine solche weitere Verzögerung der Ausbildung sei unzumutbar. Randnummer 18 Die Antragstellerin beantragt, Randnummer 19 die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin zu den Prüfungen in den Fächern „Allgemeine und pharmazeutische Chemie“ am
  14. Mai 2020, sowie „Botanik- und Drogenkunde“ am
  15. Mai 2020, im Rahmen der staatlichen Prüfung zur pharmazeutisch-technischen Assistentin vorläufig zuzulassen. Randnummer 20 Die Antragsgegnerin beantragt, Randnummer 21 den Antrag abzulehnen. Randnummer 22 Sie trägt vor, § 7 Abs. 5 PTA- APrV regle lediglich die Zulassung zu der einen möglichen Wiederholungsprüfung nach § 7 Abs. 4 PAT-APrV für den Fall, dass der Prüfling mehr als zwei Aufsichtsarbeiten der schriftlichen Prüfung, die gesamte mündliche Prüfung nach § 13 PTA-APrV, mehr als ein Fach der praktischen Prüfung oder die Prüfung nach § 15 PTA-APrV zu wiederholen habe. Daraus ergebe sich nicht das Recht einer zweiten Wiederholungsprüfung, sondern die Möglichkeit, mit der Auflage einer weiteren Ausbildung, eine Wiederholungsprüfung nach §7 Abs. 4 PTA-APrV trotz erheblicher Defizite durchführen zu dürfen, ohne die gesamte Ausbildung nochmals durchlaufen zu müssen. Dieser Sachverhalt sei aber nicht gegeben, da die Klägerin eine Wiederholungsprüfung nach §7 Abs. 4 PTA-APrV absolviert und diese nicht bestanden habe. Randnummer 23 Frau C habe keinen zweiten Wiederholungsversuch durchführen dürfen, sondern aufgrund eines Verfahrensfehlers (im Verantwortungsbereich der Antragsgegnerin) lediglich den ersten Wiederholungsversuch nochmals wiederholen dürfen. Randnummer 24 Es bestehe schließlich kein Anordnungsgrund, weil die Antragsgegnerin Prüfungstermine selbstständig setzen könne, sodass eine Verzögerung der Ausbildung nicht zu besorgen sei. Randnummer 25 Im Übrigen verweist die Antragsgegnerin auf ihr Vorbringen aus dem Klagverfahren. Randnummer 26 Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens und die aus dem Klagverfahren zum Aktenzeichen 9 A 209/19 beigezogene Gerichtsakte (inkl. der dort beigezogenen Verwaltungsvorgänge) verwiesen II. Randnummer 27 Der nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu beurteilende, zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unbegründet. Randnummer 28 Das Gericht kann gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung treffen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern, oder aus anderen Gründen. Erforderlich ist danach das Vorliegen eines Anordnungsgrundes und eines Anordnungsanspruchs. Dabei sind die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Anordnungsgrundes und eines Anordnungsanspruchs gemäß § 123 Abs. 3 VwGO iVm § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen. Randnummer 29 Offen bleiben kann, ob der Erlass einer einstweiligen Anordnung vorliegend die Entscheidung in der Hauptsache ganz oder teilweise vorwegnimmt und deswegen ein strengerer Prüfungsmaßstab gilt. Denn die Antragstellerin hat weder nach dem strengen Maßstab noch unter Zugrundelegung eines „normalen“ Maßstabes einen Anordnungsanspruch, also einen sicherungsfähigen materiell-rechtlichen Anspruch, glaubhaft gemacht. Randnummer 30 Ein solcher ergibt sich insbesondere nicht aus der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten vom
  16. September 1997 (zuletzt geändert durch Gesetz vom
  17. Januar 2020, BGBl. I S. 66), im Folgenden: PTA-APrV. Nach § 4 Abs. 2 PTA-APrV wird ein Auszubildender zum ersten Abschnitt der Prüfung zugelassen, wenn die im weiteren Verlauf der Norm einzeln aufgezählten Nachweise vorliegen (z.B. Personalausweis, Praktikumsbescheinigung etc.). Darüberhinaus bestimmt § 7 Abs. 4 PTA- APrV, dass der Prüfling jede Aufsichtsarbeit der schriftlichen Prüfung „einmal“ wiederholen kann, wenn er die Note „mangelhaft“ oder „ungenügend“ erhalten hat. Randnummer 31 So liegt es bei der Antragstellerin. Sie hat im Jahr 2018 in den schriftlichen Aufsichtsarbeiten nach § 12 Abs. 1 Ziff. 2 und 4 PTA-APrV in „Allgemeine und pharmazeutische Chemie“ die Note „ungenügend“ und im Fach „Botanik- und Drogenkunde“ die Note „mangelhaft“ erhalten und darauf – unstreitig – im Mai 2019 u.a. diese beiden Aufsichtsarbeiten wiederholt, wobei diese Arbeiten sodann erneut mit „ungenügend“ bzw. „mangelhaft“ bewertet wurden. Randnummer 32 Damit hat die Antragstellerin den ihr rechtlich zustehenden Wiederholungsversuch in beiden Fächern bereits absolviert. Randnummer 33 Einen Anspruch auf Zulassung zu weiteren Wiederholungsversuchen sieht das Gesetz nicht vor. Randnummer 34 Die Kammer vermag der Antragstellerin insbesondere nicht darin zu folgen, dass ein Anspruch deshalb bestehe, weil die PTA-APrV in ihrem § 7 Abs. 4 weitere Wiederholungsversuche nicht explizit ausschließt und ein endgültiges Nichtbestehen bei einem erfolglosen Wiederholungsversuch gerade nicht geregelt werde. Randnummer 35 Die Norm lässt eine solche Deutung auch nach Auslegung nicht zu. Schon nach dem Wortlaut der Norm kann jede Prüfung „einmal“ wiederholt werden. Dafür, dass diese Formulierung nach dem Willen des Gesetzgebers dahingehend zu verstehen sein soll, dass „mindestens einmal“ wiederholt werden könne, gibt es keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr spricht gerade die explizite Formulierung „einmal“ dafür, dass eben nicht zweimal oder mehrmals wiederholt werden kann. Hätte der Gesetzgeber „einmal“ als „Mindestanzahl“ verstanden wissen wollen, so hätte er dies durch einen entsprechenden Zusatz („mindestens einmal“) kenntlich machen müssen bzw. so hätte er sinnvollerweise auf eine Bezifferung der Anzahl der Wiederholungsversuche verzichten müssen. Dass die bloß einmalige Wiederholungsmöglichkeit der Prüfung dem Willen des Gesetzgebers entspricht, ergibt sich zudem aus der Gesetzesbegründung zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung des Berufsbildes und der Ausbildung der pharmazeutisch-technischen Assistenten/ -innen (PTA-Reformgesetz) vom
  18. Oktober 2019 (BT-Drs. 19/13961). Mit diesem Gesetzentwurf wurde (u.a.) das PTA-Berufsgesetz auf den Weg gebracht, das am
  19. Januar 2020 verkündet wurde und ab 2023 gilt (BGBl. I, S. 66) und in seinem § 14 Abs. 3 vorsieht, dass nicht bestandene Teile der Prüfung „bis zu zweimal“ wiederholt werden können. In der Gesetzesbegründung (S. 60) wird zu dieser Regelung angeführt, dass die neue Regelung im PTA- Berufsgesetz „abweichend von § 7 Abs. 4 PTA-APrV eine bis zu zweimalige Wiederholung nicht bestandener Prüfungsteile“ zulässt. Damit gibt der Gesetzgeber zu verstehen, dass unter der Geltung von § 7 Abs. 4 PTA-APrV gerade nicht eine zweimalige Wiederholungsmöglichkeit bestanden hat. Sinnigerweise ist damit im Übrigen (erst Recht) keine mehr als zweimalige Wiederholungsprüfung unter § 7 Abs. 4 PTA-APrV möglich. Randnummer 36 Soweit die Antragstellerin außerdem meint, der Vorschrift lasse sich die Regelung eines endgültigen Nichtbestehens nach der erfolglosen Absolvierung eines Wiederholungsversuchs nicht entnehmen, so kann dies keine abweichende Auslegung des gesetzgeberischen Willens bedingen. Tatsächlich ist die Frage des Bestehens und Nichtbestehens der Prüfungsabschnitte nicht in § 7 Abs. 4 PTA-APrV geregelt. Indes werden die Folgen, die sich für das Bestehen der (Gesamt-) Prüfung der Ausbildung aus den jeweiligen Ergebnissen der Aufsichtsarbeiten ergeben, in § 7 Abs. 1, Abs. 2 Satz 4, § 2 Abs. 1 Satz 3, § 12 Abs. 2 Satz 4 PTA-APrV geregelt. Hiernach ist der schriftliche Teil des ersten Prüfungsabschnitts nicht bestanden, wenn nicht jedes Fach mindestens mit „ausreichend“ bewertet wird, wobei infolgedessen der erste Abschnitt der Prüfung nicht bestanden ist und damit schließlich die Prüfung insgesamt nicht mehr bestanden werden kann. Aus dem systematischen Zusammenhang dieser Regelungen mit der Regelung des § 7 Abs. 4 PTA-APrV lässt sich sodann zwanglos entnehmen, dass die Prüfung (endgültig) nicht bestanden ist, wenn nicht in allen schriftlichen Arbeiten des ersten Prüfungsabschnitts mindestens ein „ausreichend“ erzielt wurde – und zwar entweder im Regelversuch oder in dem einem Wiederholungsversuch. Randnummer 37 Vor diesem Hintergrund ist auch unerheblich, ob – wie die Antragstellerin meint – der Regelung in § 7 Abs. 5 Satz 1 PTA-APrV im Umkehrschluss zu entnehmen sei, dass eine zweite Wiederholungsprüfung auch ohne Teilnahme an der weiteren Ausbildung möglich ist, wenn nicht mehr als zwei Aufsichtsarbeiten nicht bestanden werden. Denn – wie gezeigt – besteht schon keine zweite Wiederholungsmöglichkeit. Randnummer 38 Die Antragstellerin hat auch nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass es sich bei den Wiederholungsprüfungen im Mai 2019 eigentlich um erstmalige Prüfungen im Sinne der Prüfungsverordnung handeln müsste, weil die in 2018 festgestellten Ergebnisse der Klausuren in „Allgemeiner und pharmazeutischer Chemie“ und „Botanik- und Drogenkunde“ fehlerhaft zustande gekommen seien und diese Ergebnisse damit nicht als erster Prüfungsversuch gewertet werden könnten. Randnummer 39 Mit diesem Vorbringen kann die Antragstellerin schon deshalb nicht durchdringen, da der Bescheid vom
  20. Juni 2018 bestandskräftig geworden ist. Mit diesem Bescheid wurden u.a. die ersten Prüfungsergebnisse für „Allgemeine und pharmazeutische Chemie“ (ungenügend) und „Botanik- und Drogenkunde“ (mangelhaft) mitgeteilt. Außerdem wurde mitgeteilt, dass damit der erste Abschnitt der staatlichen Prüfung nicht bestanden sei und die Prüfungen wiederholt werden könnten. Rechtsmittel hiergegen, in deren Rahmen die Prüfungsergebnisse auf ihre Rechtmäßigkeit hätten überprüft werden können und ggf. neu bewertet werden müssen, wurden nicht eingelegt. Randnummer 40 Die Bestandskraft erstreckt sich insbesondere auch auf die Einzelnoten in den Prüfungen für „Allgemeine und pharmazeutische Chemie“ (ungenügend) und „Botanik- und Drogenkunde“ (mangelhaft), weil diese selbst Verwaltungsakte und damit der Bestandskraft fähig sind. Randnummer 41 Die Verwaltungsaktqualität der Bewertung einzelner Prüfungsteile ist – insbesondere im Hinblick auf das Vorliegen des Merkmals „Regelungsgehalt eines Einzelfalls mit unmittelbarer Rechtswirkung“ - von dem jeweils geltenden materiellen Prüfungsrecht abhängig. Aus diesem ist zu ermitteln, ob nur die Mitteilung über das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung Verwaltungsaktqualität hat oder auch die Einzelnoten einen eigenständigen Regelungsgehalt aufweisen (vgl. BVerwG, Urteil vom
  21. Mai 2012 – 6 C 8/11 –, Rn. 14, juris). Fehlen in der Prüfungsordnung ausdrückliche Festlegungen, ist die Frage nach der VA-Qualität der Einzelnote mithilfe der üblichen Auslegungsmethoden zu beantworten. Das Bundesrecht enthält diesbezüglich - vom Ausnahmefall bundesrechtlich normierter Prüfungsverfahren abgesehen - keine Vorgaben, auch nicht im Sinne einer hilfsweise anzuwendenden Vermutungsregel, wonach "im Zweifel" von einer fehlenden selbständigen Regelungsqualität von Einzelnoten auszugehen wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom
  22. Mai 2012 – 6 C 8/11 –, Rn. 14 - 16, juris). Die Verwaltungsaktqualität der Einzelnote kommt dabei insbesondere dann in Betracht, wenn mit der Bewertung der einzelnen Prüfungsleistung zugleich über das Ergebnis der Prüfung insgesamt entschieden wird oder wenn die Prüfung in mehrere selbständige Teile untergliedert ist, die je für sich zu bestehen sind und im Nichtbestehensfall wiederholt werden müssen (vgl. BVerwG, Beschluss vom
  23. März 2003 – 6 B 8/03 –, Rn. 3, juris). Randnummer 42 Ausgehend von diesen Maßstäben sind die Bewertungen des ersten Prüfungsversuches bzgl. „Allgemeine und pharmazeutische Chemie“ als „ungenügend“ und als „mangelhaft“ in Botanik- und Drogenkunde im Bescheid vom
  24. Juni 2018 Verwaltungsakte. Randnummer 43 Die Prüfungsordnung in § 12 Abs. 2 Satz 4 PTA-APrV setzt für ein Bestehen des schriftlichen Teils des ersten Abschnitts der Prüfung die Mindestnote „ausreichend“ in jeder Arbeit voraus. Besteht die Antragstellerin also nur eine schriftliche Arbeit des ersten Prüfungsabschnitts nicht mindestens mit „ausreichend“, so ist der schriftliche Teil des ersten Prüfungsabschnitts nicht bestanden und so kann die Prüfung insgesamt nicht mehr bestanden werden (§ 7 Abs. 1 PTA-APrV). Eine nicht bestandene Aufsichtsarbeit lässt sich nicht mehr durch bessere Noten in den anderen Arbeiten ausgleichen (vgl. insoweit für den entgegengesetzten Fall: VGH München, Beschluss vom
  25. Januar 2010 – 7 ZB 08.1476 –, Rn. 17, juris). Nach der Ausgestaltung der PTA-APrV ist daher durch die in Rede stehenden Einzelnoten unmittelbar die Rechtsposition des Prüflings (Art. 12 GG) betroffen, was ihnen ihre erhebliche, regelnde und unmittelbare Rechtswirkung entfaltende Bedeutung verleiht (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom
  26. November 2005 – 1 WB 50/03 –, Rn. 7, juris, Beschluss vom
  27. Dezember 2012 – 1 WB 64/11 –, Rn. 27, juris). Randnummer 44 Die Einzelnoten sind außerdem bei Nichtbestehen der Prüfung in der entsprechenden Mitteilung „anzugeben“ (§ 7 Abs. 2 Satz 4 PTA-APrV) und stellen sich damit nicht als bloß verwaltungsinterne Maßnahme zur Vorbereitung des späteren Prüfungsbescheids über das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung dar, die dem Prüfling lediglich aufgrund bloßer Verwaltungspraxis mitgeteilt wird; sie muss vielmehr „nach außen“ dringen (vgl. OVG Münster, Urteil vom
  28. März 2017 – 14 A 1689/16 –, Rn. 40, juris) Randnummer 45 Es liegt hier auch gerade keine Konstellation vor, in der eine Einzelnote – unabhängig davon, wie „schlecht“ sie ist – lediglich als Rechenposten in eine Gesamtnote eingestellt wird, ohne dass ihre Wirkungen über die eines „unselbstständigen Bewertungselements“ hinaus gingen (vgl. OVG Münster, Beschluss vom
  29. April 2012 – 19 B 494/12 –, Rn. 11 ff., juris). Dies gilt zumindest, wenn eine Arbeit mit einer Note schlechter als „ausreichend“ bewertet wird, denn dann ist die Prüfung auf jeden Fall nicht bestanden und zwar ohne dass es darauf ankommt, wie die Antragstellerin in den anderen Prüfungsteilen abgeschnitten hat. Randnummer 46 Ein weiterer Prüfungsversuch war der Antragstellerin auch nicht aus Gleichbehandlungsgesichtspunkten (Art. 3 Abs. 1 GG) zu gewähren. Randnummer 47 Denn die Antragsgegnerin war nach eben Gesagtem schon nicht befugt, der Frau C mehr als einen Widerholungsversuch zu gewähren, weshalb ein solcher rechtswidrig gewährt worden wäre. Auf eine Gleichbehandlung im Unrecht kann jedoch grundsätzlich kein Anspruch bestehen, weil sich auch der Gleichheitssatz nicht gegen die Gesetzesbindung durchzusetzen vermag, also keine zwar der Verwaltungspraxis oder Verwaltungsvorschriften entsprechende, aber gesetzeswidrige Behandlung rechtfertigt oder gar einen Anspruch darauf vermittelt (z.B.: BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom
  30. Oktober 2000 – 1 BvR 1627/95 –, Rn. 52, juris). Dass die Mitschülerin M.willkürlich begünstigt worden wäre, ergibt sich nicht. Die Antragsgegnerin ließ nach eigenen Angaben den (ersten und einzigen) Wiederholungsversuch in diesem Fall wiederholen, um einen Verfahrensfehler zu beseitigen, ohne dass das Gericht Anhaltspunkte hätte, an dieser Darstellung zu zweifeln. Ob dies rechtlich tatsächlich erforderlich und möglich war und/ oder ob Frau M. sich über die tatsächlich bestehende Rechtslage tatsächlich im Klaren gewesen ist – was von der Antragstellerin lediglich behauptet wird -, kann daher dahinstehen. Randnummer 48 Soweit die Antragstellerin außerdem darauf hinweist, im Jahre 2016 sei einer weiteren Schülerin ebenfalls eine weitere (mündliche) Wiederholungsprüfung gewährt worden, so kann auch dies einen Anordnungsanspruch aus den eben aufgezeigten Gründen nicht rechtfertigen. Im Übrigen ist das Vorbringen hierzu unsubstantiiert, denn es bleibt völlig offen, um wen es sich dabei handelt und wann und wie diese Person ihre Prüfungen abgelegt hat. Randnummer 49 Schließlich wird auch nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragstellerin tatsächlich von der Antragsgegnerin eine Höherstufung ihrer Note in „Botanik- und Drogenkunde“ zugesichert worden sei. Die Antragsgegnerin hat dies im Hauptsacheverfahren bestritten und mitgeteilt, dass dies auch nicht üblich sei. Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, inwieweit eine solche Zusicherung dem hier begehrten Anspruch auf Wiederholung einer oder beider Prüfungen zur Durchsetzung verholfen hätte. Jedenfalls hätte eine solche schriftlich erfolgen müssen, § 108a Abs. 1 Satz 1 LVwG . Randnummer 50 Ob ein Anordnungsgrund ausreichend glaubhaft gemacht worden ist, kann nach alldem dahinstehen. Randnummer 51 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 52 Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 63 Abs.2, § 53 Abs. 2 Ziff. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001421622

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