Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Ausländer bei Aufenthalt zur Arbeitsuche Unionsbürger - Arbeitnehmer in Elternzeit - Nichtausübung einer Teilzeitbeschäftigung - Ruhen bzw Fortbestand des Arbeitsverhältnisses - anderes Aufenthaltsrecht Leitsatz Unionsbürger sind während der Inanspruchnahme von Elternzeit, solange das zugrundeliegende Arbeitsverhältnis fortbesteht, auch dann nicht nach § 7 Abs 1 S 2 Nr 2 Buchst b SGB II vom Leistungsbezug nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch ausgeschlossen, wenn sie währenddessen keine Teilzeittätigkeit ausüben. (Rn.10) Tenor 1. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellern vom 19. Dezember 2019 bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache, längstens bis zum Ende des Bewilligungsabschnittes, vorläufig monatlich Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch in gesetzlicher Höhe zu gewähren. 2. Der Antragsgegner trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller. 3. Den Antragstellern wird für das Verfahren vor dem Sozialgericht Itzehoe ab Antragstellung Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwalt T…, S…, W… beigeordnet. Gründe Randnummer 1 Der am 19. Dezember 2019 gestellte Antrag, Randnummer 2 den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragstellern monatlich ab Antragseingang bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache, Leistungen gemäß SGB II in gesetzlicher Höhe längstens bis zum Ablauf des Bewilligungsabschnittes zu gewähren, Randnummer 3 ist zulässig und begründet. Randnummer 4 Nach § 86 b Abs. 2 S. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint (Regelungsanordnung). Randnummer 5 Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes voraus. Ein Anordnungsgrund liegt zusammenfassend vor, wenn es dem oder der Rechtssuchenden unter Abwägung aller Interessen nach den Umständen des Einzelfalles nicht zuzumuten ist, eine Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Dies ist im Falle der Sicherungsanordnung anzunehmen, wenn bei einem Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Gefahr der wesentlichen Erschwerung oder Vereitelung der Verwirklichung eines Rechts droht. Im Falle der Regelungsanordnung liegt ein Anordnungsgrund in der Notwendigkeit der Abwendung wesentlicher Nachteile ( Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl., § 86b Rn. 27a). Ein Anordnungsanspruch besteht, wenn ein materiell-rechtlicher Anspruch auf die Gewährung der begehrten Leistung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit gegeben ist. Dies ist im Regelfall anhand einer summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache zu beantworten. Bei offenem Ausgang muss das Gericht anhand einer umfassenden Interessenabwägung entscheiden und hat hierbei im Sinne einer folgenorientierten Doppelhypothese abzuwägen, welche Auswirkungen es jeweils hätte, wenn es die einstweilige Anordnung erließe und sich in der Hauptsache herausstellt, dass ein Anspruch nicht besteht und umgekehrt ( Keller , a.a.O., Rn. 29, 29a). Randnummer 6 Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind gemäß § 86 b Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft zu machen. Im Hinblick auf das Wesen des vorläufigen Verfahrens, welches wegen der Dringlichkeit der Entscheidung umfassende und möglicherweise langwierige Ermittlungen regelmäßig nicht zulässt, setzt dies nicht den Beweismaßstab der vollen richterlichen Überzeugung voraus. Die Voraussetzungen für den Erlass der einstweiligen Anordnung sind glaubhaft gemacht, wenn die ihnen zu Grunde liegenden Tatsachen überwiegend wahrscheinlich sind. Dies setzt voraus, dass mehr für als gegen die Richtigkeit der Angaben spricht (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl., § 86b Rn. 16 b). Randnummer 7 Es ist ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Die Antragsteller können ihre Bedarfe im Sinne des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) nicht vollständig durch eigenes Einkommen oder Vermögen decken. Im Bereich der zur Sicherung des menschenwürdigen Existenzminimums erbrachten Grundsicherungsleistungen liegt es regelmäßig auf der Hand, dass eine vorläufige Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig ist. Es liegen auch im konkreten Fall keine Umstände vor, die dies als nicht erforderlich erscheinen lassen könnten. Randnummer 8 Die Antragsteller haben auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Ihnen steht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein materieller Anspruch auf die begehrten Leistungen zu. Randnummer 9 Die Antragstellerin zu 1.) ist eine erwerbsfähige Leistungsberechtigte im Sinne von § 7 Abs. 1 S. 1 SGB II. Der Antragsteller zu 2.) gehört zur Bedarfsgemeinschaft, § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II. Es liegt auch, anders als der Antragsgegner meint, kein Ausnahmetatbestand vor. In Frage kommt ersichtlich allein der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 lit
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