Wohngeldrecht: Klage gegen die Rückforderung von Wohngeld; Nutzungsaufgabe; Beweislast Orientierungssatz
- § 28 Abs. 1 Satz 1 WoGG normiert ein Unwirksamwerden des Bewilligungsbescheides kraft Gesetzes. Es handelt sich dabei um eine auflösende Bedingung der Wirksamkeit des Bescheides. (Rn.35)
- Eine Vertrauensschutzprüfung findet in den Fällen des § 28 Abs. 1, 3 WoGG erst in der Phase der Erstattung des auf der Grundlage des unwirksam gewordenen Bescheides zu Unrecht bezogenen Wohngeldes statt. (Rn.35)
- Die Unwirksamkeit des Bewilligungsbescheides tritt ein, wenn kein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied mehr in dem betreffenden Wohnraum den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen hat. (Rn.36)
- Für den Zeitpunkt des Auszugs bzw. der Beendigung der Nutzung ist die Beklagte beweisbelastet. (Rn.37)
- Mit Bezug auf den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen gilt das wohngeldrechtliche Exklusivitätsprinzip. (Rn.39) Verfahrensgang vorgehend Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht,
- März 2016, 15 A 359/13, Urteil Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts –
- Kammer, Einzelrichter – vom
- März 2016 – geändert. Der Bescheid vom
- März 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
- November 2013 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung von Wohngeld. Randnummer 2 Mit Bescheid vom
- Januar 2012 bewilligte der Beklagte der Klägerin Wohngeld für den Zeitraum
- Januar bis
- Dezember 2012 als Lastenzuschuss in Höhe von monatlich 351,00 €. Die Klägerin bewohnte seinerzeit zusammen mit ihren sechs Töchtern das in ihrem Eigentum stehende, im Bezirk des Beklagten in .... gelegene Haus. Randnummer 3 Ende November 2012 stellte die Klägerin einen Wohngeldfolgeantrag. Randnummer 4 Nach Überprüfung ihrer Wohnverhältnisse hörte der Beklagte die Klägerin zur beabsichtigten Ablehnung des Folgeantrags und zur Rückforderung von zu Unrecht geleistetem Wohngeld an. Das Anhörungsschreiben richtete er an die Anschrift „S.......“. Zur Begründung führte er aus, dass er im Zuge der Bearbeitung des Weitergewährungsantrages festgestellt habe, dass die Klägerin seit längerer Zeit nicht mehr in .... wohne. Randnummer 5 Vorher hatte die Klägerin bereits nach dem Sachstand gefragt, woraufhin ihr ein Schreiben zum Ende der Woche angekündigt worden war. Am
- Januar 2013 erkundigte sich die Klägerin erneut, da sie weiterhin vom Beklagten keine Post erhalten hatte. Randnummer 6 Daraufhin übersandte der Beklagte das Anhörungsschreiben noch einmal an die Adresse in G...... Auch dieses erhielt die Klägerin nicht. Auf die Anfrage des Beklagten, an welche Adresse er das Schreiben richten solle, antwortete die Klägerin, ihre postalische Anschrift laute wie seit 13 Jahren ... Randnummer 7 Den Zugang des nunmehr an die Adresse in ... gesandten Anhörungsschreibens bestätigte die Klägerin am
- Februar
- Die nochmalige Aufforderung des Beklagten vom
- Februar 2013, Angaben dazu zu machen, seit wann sie das Haus in ... nicht mehr vorwiegend nutze, blieb unbeantwortet. Randnummer 8 Mit Schreiben vom
- März 2013 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass der Wohngeldbescheid vom
- Januar 2012 ab dem
- September 2012 unwirksam sei, weil der Wohnraum in …... seit diesem Zeitpunkt von keinem der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder mehr genutzt werde. Ferner wurde auf die Erstattungspflicht des zu viel gezahlten Wohngeldes in Höhe von 1.404,00 Euro für die Zeit von September bis Dezember 2012 hingewiesen; ein entsprechender Rückforderungsbescheid wurde angekündigt. Randnummer 9 Mit Bescheid vom
- März 2013 forderte der Beklagte das überzahlte Wohngeld zurück. Bei einer Gesamtbetrachtung aller ermittelten Umstände sei davon auszugehen, dass die Klägerin mit ihren Töchtern ab Schuljahresbeginn 2012/2013 ihren Lebensmittelpunkt verlagert habe. Randnummer 10 Am
- März 2013 erhob die Klägerin Widerspruch. Sie machte geltend, ihr Haus in ... sei bis zu ihrem Umzug zum
- März 2013 der Lebensmittelpunkt der Familie gewesen. Randnummer 11 Mit Widerspruchsbescheid des Kreises Rendsburg-Eckernförde vom
- November 2013 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung wurde auf die Ermittlungsergebnisse des Beklagten Bezug genommen und im Einzelnen ausgeführt, dass die Voraussetzungen der Rückforderung gemäß § 50 Abs. 2 SGB X erfüllt seien und mangels Vorliegens eines atypischen Falles die Ausübung von Ermessen im Rahmen des entsprechend anwendbaren § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X nicht erforderlich sei. Randnummer 12 Dagegen hat die Klägerin am
- Dezember 2013 Klage zum Verwaltungsgericht erhoben. Zur Begründung hat sie geltend gemacht, sie sei erst zum
- März 2013 nach .... umgezogen. Zuvor habe sie in der Zeit von Sommer 2012 bis einschließlich Februar 2013 mit Herrn B..., dem Hauseigentümer, den neuen Wohnraum renoviert. Denn bei Erwerb der Immobilie sei weder ein Badezimmer noch eine Küche vorhanden und die Fenster seien nicht intakt gewesen, der Fußboden habe ersetzt und eine neue Elektrik installiert werden müssen. Dass sie, die Klägerin, unter der bisherigen Adresse selten anzutreffen gewesen sei, hänge damit zusammen, dass sie sich zum Zwecke des Umbaus tagsüber regelmäßig im neuen Objekt aufgehalten habe; gleiches gelte für ihre Kinder, die ansonsten in der Schule gewesen seien. Bis zum Umzug im Februar 2013 habe die Familie aber unter der alten Adresse gelebt. Randnummer 13 Die Klägerin hat beantragt, Randnummer 14 den Bescheid des Beklagten vom
- März 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Kreises Rendsburg-Eckernförde vom
- November 2013 aufzuheben. Randnummer 15 Der Beklagte hat beantragt, Randnummer 16 die Klage abzuweisen. Randnummer 17 Zur Begründung hat er auf den angefochtenen Bescheid Bezug genommen. Randnummer 18 Mit Urteil vom
- März 2016 hat das Verwaltungsgericht –
- Kammer, Einzelrichter – die Klage abgewiesen.Das Vorbringen der Klägerin sei angesichts des Ergebnisses der umfangreichen Ermittlungen des Beklagten als reine Schutzbehauptung zu werten, um sich gegen die Rückforderung zur Wehr zu setzen. Der Hinweis auf bloße zeitaufwendige Renovierungen in … in der Zeit zwischen Sommer 2012 und Februar 2013 sei nicht geeignet, die Feststellung eines fortdauernden Wohnens in ... im Sinne eines Mittelpunkts der Lebensbezüge dort zu treffen. Es spreche vielmehr Überwiegendes dafür, dass die Familie schon ab Sommer 2012 den Mittelpunkt ihrer Lebensbezüge in .... gehabt habe. Die Klägerin habe noch nicht einmal konkret vorgetragen, wie sich der Tagesablauf für sie und ihre Kinder in der Zeit der von ihr eingeräumten häufigen Abwesenheit in .... gestaltet habe, um eventuelle Rückschlüsse auf einen Fortbestand ihres Lebensmittelpunktes in .... im streitgegenständlichen Zeitraum annehmen zu können. Die Angaben der Klägerin, dass die Immobilie in .... bis einschließlich Januar 2013 unbewohnbar gewesen sei, weil dort bis August 2012 ein Fernsehfilm gedreht worden sei und anschließend umfangreiche Instandsetzungsarbeiten durchgeführt worden seien, rechtfertige keine andere Beurteilung. Diese Ausführungen enthielten gegenüber den früheren Angaben, dass im Herbst 2012 Instandsetzungs- bzw. Renovierungsarbeiten stattgefunden hätten, nichts substantiell Neues. Randnummer 19 Hiergegen hat die Klägerin die vom Senat mit Beschluss vom
- März 2017 zugelassene Berufung eingelegt. Zur Begründung der Berufung bezieht sich die Klägerin zunächst auf ihr Vorbringen im Antrags- und im Klageverfahren. Ergänzend macht sie im weiteren Verfahrensverlauf geltend, die Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichts, ihr Vorbringen sei eine reine Schutzbehauptung, sei nicht plausibel. Denn ihr Anspruch auf Wohngeld sei durch den Umzug nicht verloren gegangen. Mit ihrem Umzug an den neuen Wohnort sei lediglich eine andere Behörde zuständig geworden. Das Verwaltungsgericht habe den Umfang der notwendigen Renovierung, die sie aus Kostengründen selbst vorgenommen hätten, außer Acht gelassen. Während der gesamten Renovierungszeit habe die Familie in ... übernachtet. Die Kinder seien von dort zur Schule gefahren und anschließend zur „Baustelle“ gekommen. Oft erst spät abends sei die gesamte Familie zum Schlafen zurückgekehrt. Hätten die Mitarbeiter des Beklagten um einen Termin mit der Klägerin gebeten, hätte sie ihnen Zutritt zum Haus verschafft, so dass sie sich von der Schlafsituation im ersten – nicht von außen einsehbaren – Stock hätten überzeugen können. Zudem könne von den Feststellungen, die die Mitarbeiterinnen des Beklagten am
- Januar 2013 getroffen hätten, nicht auf die maßgeblichen Gegebenheiten in der Zeit von September bis Dezember 2012 geschlossen werden. Schließlich habe das Gericht unberücksichtigt gelassen, dass ihr von dem später für sie zuständigen Amt die Auskunft gegeben worden sei, dass sie Wohngeld dort erst nach Ende der Reparaturmaßnahmen beantragen solle. Wegen des Wasserschadens in .... habe sie mit ihren Töchtern im Haushalt des Herrn Brune, den er seinerzeit in ... gehabt habe, duschen und dort auch Wäsche waschen dürfen. Randnummer 20 Die Klägerin beantragt, Randnummer 21 das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts –
- Kammer, Einzelrichter – vom
- März 2016 zu ändern und den Bescheid des Beklagten vom
- März 20013 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Kreises Rendsburg-Eckernförde vom
- November 2013 aufzuheben. Randnummer 22 Der Beklagte beantragt, Randnummer 23 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 24 Er hält die Berufung bereits für unzulässig, weil die Klägerin die Berufung nicht begründet habe; eine Bezugnahme auf den erstinstanzlichen Vortrag sowie das Vorbringen im Antragsverfahren reiche ebenso wenig aus wie pauschale Angriffe auf das angefochtene Urteil. Randnummer 25 Die Berufung wäre nach seiner Auffassung aber auch unbegründet. Insoweit bezieht er sich auf seine Ermittlungsergebnisse und hebt zum einen den gesunkenen Wasserverbrauch der Klägerin im Haus in .... im Jahr 2012 im Vergleich zum Vorjahr hervor. Dass die Klägerin die Immobilie im streitigen Zeitraum nicht genutzt habe, werde zudem vom Wasseruhrenableser bestätigt, der die Klägerin zweimal nicht und das Grundstück in einem verlassenen Zustand angetroffen habe. Außerdem sprächen mehrere Indizien, die in Aktenvermerken festgehalten seien, dafür, dass die Wohnung in ..... nicht mehr genutzt worden sei. Randnummer 26 Der Senat hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 27 Die Berufung der Klägerin hat Erfolg. Randnummer 28 I. Die Berufung ist zulässig. Insbesondere ist sie ordnungsgemäß im Sinne von § 124a Abs. 6 i.V.m. Abs. 3 Satz 4 VwGO begründet worden. Danach ist die Berufung in den Fällen des Absatzes 5 – wenn das Oberverwaltungsgericht, wie hier, die Berufung durch Beschluss zugelassen hat – innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen und muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Randnummer 29 Diesen Anforderungen wird die Berufungsbegründung vom
- April 2017, die die Klägerin beim Oberverwaltungsgericht eingereicht hat, gerecht. Die Monatsfrist ist gewahrt, da der Zulassungsbeschluss der Klägerin am
- März 2017 zugestellt worden ist. Ein bestimmter Antrag ist im Begründungsschriftsatz enthalten und die Berufungsgründe werden angeführt. Für eine ordnungsgemäße Begründung reicht hier die Bezugnahme auf den gesamten Vortrag des Antragsverfahrens aus, weil der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung, auf den der Zulassungsantrag gestützt war, eine sachliche Nähe zu den Berufungsgründen aufweist (vgl. Sodan/Ziekow, VwGO,
- Aufl. 2018, § 124a Rn. 354f. m.w.N.). Randnummer 30 II. Die Berufung ist auch begründet. Der Bescheid über die Rückforderung von Wohngeld vom
- März 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- November 2013 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das angefochtene Urteil ist deshalb zu ändern und der genannte Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides aufzuheben. Randnummer 31 Die Voraussetzungen der Rückforderung von Wohngeldleistungen in Höhe von 1.404,00 Euro für den Zeitraum
- September bis
- Dezember 2012 gemäß § 50 Abs. 2 SGB X liegen nicht vor. Danach sind Leistungen, soweit sie ohne Verwaltungsakt erbracht worden sind, zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend. Randnummer 32 Die Klägerin hat im streitigen Zeitraum Wohngeld als Lastenzuschuss nach § 19 Abs. 1 bis 4 Wohngeldgesetz (WoGG) vom 01.01.2011 für ihr Haus in ...... in Höhe von 351,00 Euro monatlich aufgrund eines Verwaltungsaktes – des Bewilligungsbescheides vom
- Januar 2012 – erhalten. Dieser Bescheid ist nicht gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 WoGG ab September 2012 unwirksam geworden. Randnummer 33 Gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 WoGG wird der Bewilligungsbescheid vom Ersten des Monats an unwirksam, in dem der Wohnraum, für den Wohngeld bewilligt ist, von keinem zu berücksichtigenden Haushaltsmitglied mehr genutzt wird; erfolgt die Nutzungsaufgabe nicht zum Ersten eines Monats, wird der Bewilligungsbescheid vom Ersten des nächsten Monats an unwirksam. Randnummer 34 Der insoweit beweispflichtige Beklagte hat anhand der von ihm zusammengetragenen Indizien nicht nachweisen können, dass die Klägerin bzw. ihre Töchter das Haus in ... im streitigen Zeitraum nicht mehr genutzt haben. Vielmehr ist der Senat davon überzeugt, dass die siebenköpfige Familie in der Zeit von September bis Dezember 2012 weiterhin ihren Lebensmittelpunkt in ihrem bisherigen Heim in ..... hatte, weil sie regelmäßig abends dorthin zum Übernachten zurückgekehrt ist. Randnummer 35 § 28 Abs. 1 Satz 1 WoGG normiert ein Unwirksamwerden des Bewilligungsbescheides kraft Gesetzes – d.h. ohne dass es der Aufhebung des Bescheides bedürfte. Diese gesetzliche Anordnung stellt der Sache nach eine gesetzlich auflösende Bedingung der Wirksamkeit des Bescheides dar. Dies hat zur Folge, dass die Unwirksamkeit ohne vorherige Prüfung des Vertrauensschutzes an der Fortgeltung der Wirksamkeit des Bescheides eintritt. Eine Vertrauensschutzprüfung findet in den Fällen des § 28 Abs. 1 (und des Absatzes 3) WoGG erst in der Phase der Erstattung des auf der Grundlage des unwirksam gewordenen Bescheides zu Unrecht bezogenen Wohngeldes nach § 50 Abs. 2 i.V.m. § 48 SGB X statt (vgl. zum Ganzen: Stadler, Gutekunst, Dietrich, Bräuer, Wiedmann <im Folgenden: Stadtler u.a.>, Wohngeldgesetz-Kommentar, Stand 01.10.2019, § 28 Rn. 1). Die Vertrauensschutzprüfung entfällt hier, weil es an der Voraussetzung eines unwirksam gewordenen Bescheides fehlt. Randnummer 36 § 28 Abs. 1 WoGG steht in engem Zusammenhang mit § 5 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 6 Abs. 1 WoGG. Die Unwirksamkeit des Bewilligungsbescheides tritt ein, wenn kein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied mehr in dem betreffenden Wohnraum den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen hat. Dies ist der Fall, wenn das einzige Haushaltsmitglied bzw. alle zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder (§ 6 Abs. 1 WoGG) aus dem Wohnraum, für den das Wohngeld geleistet wird, ausziehen, den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen nach außerhalb des betreffenden Wohnraums verlegen, den Wohnraum aber weiterhin als Nebenwohnsitz nutzen oder versterben (vgl. Stadler u.a., a.a.O., § 28 Rn. 9). Randnummer 37 Der Zeitpunkt des Auszugs bzw. der Beendigung der Nutzung ist eine Tatsache (vgl. Stadler u.a., a.a.O., § 28 Rn. 13), für deren Vorliegen der Beklagte die Beweislast trägt, da er sich der auf den Eintritt der auflösenden Bedingung beruft, um die Wohngeldleistungen für den betreffenden Zeitraum zurückfordern zu können. Denn es gilt der Grundsatz, dass derjenige die Folgen der Ungewissheit einer Tatsache trägt, der aus dieser Tatsache eine ihm günstige Rechtsfolge ableiten will (vgl. OVG NRW, Urt. v. 19.12.1995 - 11 A 2734/93 -, juris Rn. 21). Derjenige, der sich darauf beruft, dass sich ein Verwaltungsakt (hier die Wohngeldbewilligung) erledigt hat im Sinne von § 39 Abs. 2 SGB X (gleichlautend mit § 43 Abs. 2 VwVfG), ist materiell beweisbelastet (vgl. Sächsisches OVG, Beschl. v. 28.10.2019 – 1 B 7/19, juris Rn. 56). Entsprechendes gilt im Zivilrecht für die Beweislast des Eintritts einer auflösenden Bedingung im Sinne von § 158 Abs. 2 BGB: Macht der Beklagte gegenüber dem Erfüllungsanspruch geltend, das Geschäft sei unter einer auflösenden Bedingung oder einem Endtermin geschlossen worden, so ist diese Behauptung nur erheblich, wenn er zugleich auch den Eintritt dieser Bedingung behauptet. Der Bedingungseintritt ist eine rechtsvernichtende Tatsache, für die der Beklagte beweispflichtig ist (vgl. Armbrüster in: Ermann, BGB- Kommentar,
- Aufl. 2017, § 158 Rn. 12). Randnummer 38 Zwar dürfen die Anforderungen an den Nachweis, den der Beklagte danach für den Eintritt der auflösenden Bedingung zu erbringen hat, nicht überspannt werden. Die vom Beklagten ermittelten Anhaltspunkte, die dafür sprechen, dass die Klägerin mit ihren Töchtern ihren Lebensmittelpunkt in ..... bereits im Jahr 2012 aufgegeben haben könnte, sind aber durch die Angaben der Klägerin erschüttert worden. Der Senat hält den Vortrag, sie und ihre Töchter hätten im maßgeblichen Zeitraum regelmäßig in ... übernachtet und sich nur tagsüber zwecks Renovierung der zukünftigen Unterkunft in .... aufgehalten, für glaubhaft. Allein der tägliche Aufenthalt auf der Baustelle zu Umbauzwecken reicht für eine Aufgabe des bisherigen Lebensmittelpunktes in ... nicht aus. Randnummer 39 Hinsichtlich des Mittelpunktes der Lebensbeziehungen gilt das wohngeldrechtliche Exklusivitätsprinzip; d.h. jede Person kann begrifflich nur einen Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen haben; eine Person kann grundsätzlich nur einem Haushalt als Haushaltsmitglied angehören (vgl. Stadler u.a., a.a.O., § 5 Rn 6). Indizien für den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen können unter anderem sein der Hauptwohnsitz, die Wohnung, von der aus überwiegend die Arbeitsstätte aufgesucht wird (dies gilt nicht bei berufsbedingter doppelter Haushaltsführung), die überwiegende finanzielle Unterstützung durch Haushaltsmitglieder, die wahrscheinliche baldige Rückkehr zu den Haushaltsmitgliedern. Genauere Hinweise auf den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen kann auch die Feststellung liefern, wo jemand seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, d.h. dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt (vgl. § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I). Zur Begründung des gewöhnlichen Aufenthalts ist ein dauerhafter oder längerer Aufenthalt nicht erforderlich, es genügt vielmehr, dass der Betreffende sich an dem Ort oder in dem Gebiet „bis auf weiteres“ im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs aufhält und dort den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.03.1999 - 5 C 11.98 -, juris Rn. 15). Es ist danach zu fragen, mit welchem Ort der Betroffene seine überwiegenden Lebensinteressen und persönlichen Beziehungen verbunden hat (vgl. Stadler u.a., a.a.O., § 5 Rn. 5 ff. m.w.N.). Randnummer 40 Dies war im streitigen Zeitraum für die Klägerin und ihre Töchter noch ihr Haus in ... . Randnummer 41 Dass der Schornsteinfeger und der Ableser der Wasseruhren die Klägerin mehrfach dort nicht angetroffen haben, erklärt die Klägerin damit, dass sie sich im maßgeblichen Zeitraum überwiegend auf der Baustelle aufgehalten habe und auch ihre Kinder sich nach der Schule dorthin begeben hätten. Bereits 2009 habe es nach ihren Angaben schon einmal ein Problem mit dem Schornsteinfeger gegeben, der sie nicht erreicht habe. Nach Erhalt der Information zur Kehrung im November 2012 habe sie dem Schornsteinfeger eine Information auf dem Anrufbeantworter zwecks Terminvereinbarung hinterlassen; dieser habe sich bei ihr jedoch nicht gemeldet. Den Wasserableser habe sie nicht bemerkt und nach schriftlicher Aufforderung den Wasserstand selbst an die Gemeinde gemeldet. Wo sie am
- Dezember 2012 in den Abendstunden gewesen seien, könne sie nicht mehr sagen, möglicherweise bei einem Weihnachtskonzert; ihre Kinder seien musikalisch und spielten Instrumente. Da die Töchter im fraglichen Zeitraum minderjährig waren, ist der Vortrag nachvollziehbar, dass sie sich nach der Schule zum Aufenthaltsort der Mutter begeben haben. Randnummer 42 Dem vom Beklagten ferner angeführten Indiz für eine Verlagerung des Lebensmittelpunktes, die Klägerin habe die Adresse von ... bereits zu Beginn des Schuljahres 2012/2013 im ...Gymnasium bekanntgegeben, hält die Klägerin ebenfalls eine plausible Erklärung entgegen. Sie habe ihre Kinder im Sommer 2012 nicht in der Schule umgemeldet, sondern lediglich beide Adressen dort angegeben, damit die Kinder auch während der Umbauphase ... für die Klassenkameraden erreichbar gewesen seien. Es sei seinerzeit nicht absehbar gewesen, wann sie umziehen würden. Die „Klassenlisten“ würden jedoch immer nur zu Beginn des Schuljahres angefertigt. Randnummer 43 Das isoliert betrachtet gewichtige Indiz, dass Nachfragen des Beklagten bei Personen aus der früheren Nachbarschaft ergeben hätten, dass die Familie nicht mehr in .... wohne und sich dort nur noch sporadisch aufgehalten habe, wird durch die Angaben der Klägerin relativiert. Sie gibt an, es habe keine privaten Kontakte zu Nachbarn in .... gegeben, so dass dort niemand über ihre Gewohnheiten habe Auskunft geben können. Die Klägerin hat zudem in der mündlichen Verhandlung lebhaft und nachvollziehbar – mithin glaubhaft – geschildert, dass sie nicht in die Dorfgemeinschaft integriert gewesen sei. Sie sei wegen der Kinderzahl und ihrer mehrfach ausgebrochenen und auf dem Spielplatz frei umherlaufenden Hühner, Schafe und Ziegen vielmehr regelrecht gemobbt worden. Ihre Tiere hätten sie deshalb bereits im Sommer 2011 nach ... verbracht. Der Umstand, dass die Töchter der Klägerin im Sommer 2012 am Kinderfest in … teilgenommen haben, spricht dafür, dass sie dort noch ansässig waren. Die vom Beklagten geschilderte diesbezügliche Verwunderung der Dorfbewohner erscheint im Lichte der Angaben der Klägerin wegen fehlender Integration in die Dorfgemeinschaft nachvollziehbar, belegt aber nicht die Verlagerung des Lebensmittelpunktes der Familie. Randnummer 44 Auch das Ergebnis der Augenscheineinnahme des Grundstücks durch Wohngeldsachbearbeiterinnen des Beklagten, wonach das Haus einen unbewohnten Eindruck gemacht habe, weil defekte und alte Möbel sowie Hausrat im Haus und auf dem Grundstück gelegen hätten, wird durch die Angaben der Klägerin entkräftet. Sie macht geltend, der - für sie nicht nachvollziehbare - Eindruck des Unbewohnten könne lediglich durch einen Blick in die Fenster im Erdgeschoss entstanden sein. Ihre Schlafzimmer seien aber allesamt – nicht einsehbar – im Obergeschoss gewesen. Tatsächlich habe im Erdgeschoss von außen gut sichtbar ein wertvolles Klavier mit Klavierbank gestanden. Es habe wiederholt Wassereinbruch durch aufsteigendes Grundwasser im Keller gegeben, weshalb dort gelagerte Möbel unbrauchbar geworden seien. Diese hätten zeitweise in der Garage und am Haus gestanden. Außerdem ist die Beweiskraft der Feststellungen eingeschränkt, weil der Grundstücksbesuch der Wohngeldsachbearbeiterinnen am
- Januar 2013 – mithin zu einem Zeitpunkt nach Ablauf des streitgegenständlichen Zeitraums – stattgefunden hat, so dass die getroffenen Feststellungen schon deshalb keinen sicheren Rückschluss auf die Gegebenheiten in der Zeit von September 2012 bis Dezember 2012 zulassen. Randnummer 45 Die vom Beklagten ermittelte Tatsache, dass die Klägerin für das Grundstück in ... Anfang September 2012 bei der Abfallwirtschaftsgesellschaft zusätzliche Tonnen für einen sieben-Personen-Haushalt angefordert habe, bestreitet die Klägerin nicht. Sie bestätigt vielmehr, dass aufgrund der umfangreichen Umbau- und Installationsarbeiten vermehrt Verpackungsmüll angefallen sei. Das betreffende Hausgrundstück stand im Eigentum des Vaters zweier ihrer Töchter. Nach Angaben der Klägerin sei beabsichtigt gewesen, dort gemeinsam einzuziehen. Der bereits vor dem Verwaltungsgericht vorgetragene Aspekt, das Gebäude sei zuvor Drehort eines Fernsehfilms gewesen und habe über kein Badezimmer und keine Küche verfügt, hat die Klägerin auch im Berufungsverfahren wiederholt. Sie hat eine Rechnung und eine Lieferbescheinigung über eine Badeinrichtung für das Haus in ..... aus Mai 2013 vorgelegt, die als Indiz für die Richtigkeit des fehlenden Bades gewertet werden kann. Außerdem hat sie unter Vorlage diverser Lichtbilder erläutert, welche Umbaumaßnahmen in Eigenleistung von ihr und dem Hauseigentümer durchgeführt worden seien. Unter anderem seien einzelne Fenster und der Fußboden ersetzt worden; zudem sei eine neue Elektrik installiert worden. Soweit der Prozessbevollmächtigte des Beklagten in der mündlichen Verhandlung zu bedenken gab, die Fotos hätten keine Beweiskraft, wertet der Senat sie zumindest als Indizien, die denjenigen, die vom Beklagten angeführt werden, gleichwertig sind. Denn die Lichtbilder verfügten über eine Datumsangabe, die mit dem streitigen Zeitraum übereinstimmte. Die darauf abgebildeten Räume waren nicht bewohnbar. Dieser Umstand spricht für die Richtigkeit der Angabe der Klägerin, dass sie mit ihren Töchtern während der Umbauphase weiterhin in …..... übernachtet hat. Es gibt keine objektiven Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin falsch vorgetragen und Bilder von einer anderen Baustelle als derjenigen in .... betreffend den streitigen Zeitraum vorgelegt haben könnte. Randnummer 46 Den im Jahr 2012 gegenüber dem Vorjahr stark gesunkenen Wasserverbrauch (88 cbm gegenüber 213 cbm) erklärte die Klägerin damit, dass ihre Waschmaschinen durch den wiederholten Wassereinbruch im Keller beschädigt worden seien. Sie sei gezwungen gewesen, sehr zeitaufwändig auf andere Waschgelegenheiten zurückzugreifen. Die Kinder hätten sehr viel Sport getrieben und seien aus praktikablen Gründen dazu übergegangen, aushäusig zu duschen. Sofern zuhause ein Vollbad genommen worden sei, hätten mehrere Kinder dasselbe Wasser genutzt. Außerdem sei erheblich Wasser dadurch eingespart worden, dass die Tiere nicht mehr vor Ort gewesen seien und deshalb in ... nicht hätten versorgt werden müssen. Randnummer 47 Das Argument des Beklagten, dass auch die Briefzusteller den Eindruck gehabt hätten, das Haus in ..... sei seit geraumer Zeit nicht mehr bewohnt gewesen, stellt vor dem Hintergrund sämtlicher Angaben der Klägerin ein schwaches Indiz für die Aufgabe des Lebensmittelpunktes dar . Die Klägerin hat zudem geltend gemacht, ihr Name habe bis März 2013 – unverändert seit Juni 2000 – am Briefkasten ihres Hauses gestanden; einen Nachsendeauftrag habe sie nicht erteilt. Dennoch habe es Unregelmäßigkeiten bei der Postzustellung gegeben, weshalb sie sich ab Ende Dezember 2012 mehrfach bei der Post beschwert habe. Letzteres ergibt sich aus den Verwaltungsakten. Dass die Anhörungsschreiben des Beklagten vom
- und
- Januar 2013 der Klägerin nicht in ... zugegangen sind, lag an der falschen Adressierung. Denn die Schreiben waren nicht an die Anschrift in ..., sondern an diejenige in ... gerichtet. Randnummer 48 Anhaltspunkte dafür, an der Glaubwürdigkeit der Klägerin zu zweifeln, bestehen nicht. Randnummer 49 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei (vgl. zur Gerichtskostenfreiheit von Streitigkeiten um Wohngeldsachen: BVerwG, Urt. v. 23.04.2019 - 5 C 2.18 -, juris Rn. 35 ff.; OVG Schleswig, Beschl. v. 09.10.2014 - 3 O 24/14 -). Randnummer 50 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 Satz 1, § 711 ZPO. Randnummer 51 Gründe, die Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO zuzulassen, liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001422588
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