49 f.). Die Gemeinschaftsunterkünfte lassen sich solchen Betriebsstätten zuordnen, die zumindest einem einfachgesetzlich anerkannten öffentlich-rechtlichen Zweck dienen. So dient die Unterbringung in Kasernen der Gewährleistung der Wehrfähigkeit, die Unterbringung von Asylbewerbern der Durchführung des Asylverfahrens und die Unterbringung in Internaten der schulischen Ausbildung (Beck RundfunkR/Göhmann/Schneider/Siekmann, 4. Aufl. 2018,
48; VGH Mannheim, Beschluss vom 11.05.2016 – 2 S 1621/15 –, juris, Rn. 9). Randnummer 26 Die in § 3 Abs. 2 Nr. 1 RBStV genannten Regelbeispiele zeichnen sich durch folgende gemeinsame Wesensmerkmale aus: Zwischen den untergebrachten Personen und dem Träger der Einrichtung besteht eine besonders enge Beziehung; es findet eine Beaufsichtigung der untergebrachten Personen durch die Einrichtung statt; für die untergebrachten Personen besteht ein besonders niedriger Grad an Privatsphäre durch weitreichende Kontrollbefugnisse und Betretungsrechte; Räume (z. B. Küchen und sanitäre Einrichtungen) werden gemeinschaftlich genutzt; die jeweilige Einrichtung weist die Zimmer zu und kann die untergebrachten Personen jederzeit in andere Raumeinheiten verlegen und Verstöße gegen Anordnungen und Auflagen führen zu Sanktionen des Einrichtungsträgers (Beck RundfunkR/Göhmann/Schneider/Siekmann, 4. Aufl. 2018,
51; OVG Münster, Beschluss vom 15.08.2017 – 2 A 2419/16 –, juris, Rn. 5; VGH Mannheim, Beschluss vom 11.05.2016 – 2 S 1621/15 –, juris, Rn. 12, VG B-Stadt, Urteil vom 12.11.2014 – 3 K 159/14; VG Bayreuth, Gerichtsbescheid vom 18.09.2015 – 3 K 14.861, BeckRS 2015, 118068). Randnummer 27 Aus dem Gesamtbild des vorgelegten Betreuungsvertrages ergibt sich, dass die therapeutische Wohngemeinschaft eine Gemeinschaftsunterkunft im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 1 RBStV darstellt: Sie verfolgt einen einfachgesetzlich anerkannten öffentlich-rechtlichen Zweck, indem sie der Unterbringung sowie Betreuung von Personen, die in diesem Maße Hilfe bedürfen, dient. Zwischen dem Antragsteller und … als Träger der Einrichtung besteht eine besonders enge Beziehung in Form eines ausdrücklich als „Betreuungsverhältnis“ bezeichneten Abhängigkeits- bzw. Fürsorgeverhältnisses, das über ein bloßes Mietverhältnis hinausgeht. Der Antragsteller hat sich ausweislich des Betreuungsvertrages verpflichtet, u. a. an bestimmten Aktivitäten sowie Einzel- und Gruppengesprächen teilzunehmen, auf die Androhung und Ausübung von physischer und psychischer Gewalt zu verzichten, keinen Alkohol sowie Drogen zu konsumieren und die allgemeinen Gemeinschaftsaufgaben wahrzunehmen. Dies legt die Schlussfolgerung nahe, dass die Betreuer der Einrichtung den Antragsteller diesbezüglich in gewissem Maße beaufsichtigen bzw. die Einhaltung dieser Maßgaben kontrollieren und so für diesen ein besonders niedriger Grad an Privatsphäre besteht. Ferner ergibt sich aus dem Vertrag, dass Gemeinschaftsräume, Küche sowie Bäder gemeinschaftlich genutzt werden und dem Antragsteller ein Zimmer zur Nutzung überlassen wurde. Auch lässt sich dem Vertrag entnehmen, dass etwaige Verstöße gegen die o. g. Regeln (z. B. Gewaltandrohung oder -anwendung, Alkohol- oder Drogenmissbrauch, fehlendes Nichtwahrnehmen der Gemeinschaftsaufgaben, der Gruppentreffen oder der Arztbesuche) zu einer fristlosen Kündigung des Betreuungsvertrages durch den Träger der Einrichtung führen können. Randnummer 28 Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Aus den von seinem Prozessbevollmächtigten vorgelegten Unterlagen des Jobcenters … und des Fachamtes Eingliederungshilfe …– Bezirksamt …– sowie des Umstandes, dass er für das vorliegende Verfahren einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe aufgrund seiner Bedürftigkeit gestellt hat, lässt sich seine finanzielle Notlage entnehmen. Ihm würden wesentliche Nachteile im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO drohen, wenn er bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache einer Beitragszahlung nachkommen müsste. Insoweit ist es ihm nicht zuzumuten, zunächst eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren abzuwarten. Randnummer 29 Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 188 Satz 2 VwGO. Für Verfahren, die auf die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht wegen finanzieller Bedürftigkeit abzielen, werden keine Gerichtskosten erhoben (BVerwG, Beschluss vom 20.04.2011, Az.: 6 C 10.10, juris, Rn 3). Randnummer 30 Die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 ff. ZPO sind nicht gegeben. Der Antragsteller hat die nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO erforderliche Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht vorgelegt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001423610
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