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Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 4. Kammer 4 A 534/17 Urteil Rundfunk- und Fernsehrecht einschl. Beitragsbefreiung - Festsetzung

Obsah (7)§ 4§ 5§ 14§ 3§§ 195§ 7§ 8

Rundfunk- und Fernsehrecht einschl. Beitragsbefreiung - Festsetzung Tenor Der Festsetzungsbescheid des Beklagten vom 02.01.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.07.2017 wird insoweit aufge

§ 4Abs. 2 RGeb

StV über das Ende des Bereithaltens eines Rundfunkempfangsgerätes sei nicht erfolgt, so dass sie für den Zeitraum vom 01.11.2011 bis zum 31.12.2012 rundfunkgebührenpflichtig sei. Seit 2013 sei

§ 5Abs. 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (im Folgenden RBSt

V) im nicht privaten Bereich für jede Betriebsstätte von deren Inhaber ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Angaben nach § 14 Abs. 2 RBStV habe die Klägerin trotz mehrfacher Aufforderung nicht gemacht. Daher werde

§ 14Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 RBSt

V vermutet, dass sie seit dem 01.01.2013 Beitragsschuldner nach den Bestimmungen des RBStV sei. Entgegen § 8 Abs. 2 RBStV habe die Klägerin das Ende des Innehabens der Betriebsstätte nicht schriftlich angezeigt, so dass sie für den Zeitraum vom 01.01.2013 bis zum 31.01.2015 beitragspflichtig sei. Randnummer 8 Die Klägerin hat am 17.08.2017 Klage erhoben. Randnummer 9 Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, es bestehe seitens der Klägerin keine Gebühren- bzw. Beitragspflicht. Dies sei dem Beklagten wiederholt angezeigt worden. Es werde auf die Schriftsätze der Klägerin in den Verfahren 4 A 189/12 und 14 A 56/08 und auf die jeweiligen Anträge auf Zulassung der Berufung verwiesen. Der Beklagte sei durchgehend informiert worden, dass die Klägerin keine Betriebsstätte unterhalte. Sie habe sich nie angemeldet. In ihrem Vortrag bzw. dem Antrag auf Aufhebung der Bescheide sei ein Antrag auf Abmeldung der Geräte enthalten. Hinsichtlich der Forderungen für das Jahr 2011 werde die Einrede der Verjährung erhoben. Randnummer 10 Die Klägerin beantragt, Randnummer 11 die Bescheide des Beklagten vom 02.01.2015 und 01.02.2016 und den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 20.07.2017, zugestellt am 24.07.2017, aufzuheben. Randnummer 12 Der Beklagte beantragt, Randnummer 13 die Klage abzuweisen. Randnummer 14 Zur Begründung wiederholt und vertieft er seine bisherigen Ausführungen. Ergänzend trägt er u. a. vor, die Abmeldung und auch die Mitteilung nach § 14 RBStV seien empfangsbedürftige Willenserklärungen. Etwaige Schriftsätze der Klägerin seien jedoch an das Gericht, nicht aber an den Beklagten gerichtet, der diese nur zur Kenntnisnahme erhalten habe. Eine formale Abmeldung sei nie erfolgt. Randnummer 15 Mit Urteil vom 12.07.2010 hat das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht die Klage der Klägerin zum Az. 14 A 56/08 abgewiesen, mit der sie sich gegen die Festsetzung von Rundfunkgebühren für Rundfunkempfangsgeräte in zwei Ferienwohnungen im ... in ... für den Zeitraum vom 01.09.2004 bis zum 30.04.2007 gewandt hat. Den Entscheidungsgründen des Urteils ist zu entnehmen, dass das Gericht keine Zweifel daran hatte, dass die Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum Rundfunkempfangsgeräte zum Empfang bereitgehalten habe. Sie müsse sich an den Angaben im Gästeverzeichnis sowie im Internet festhalten lassen. Randnummer 16 Mit Beschluss vom 09.02.2012 hat das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht den Antrag auf Zulassung der Berufung der Klägerin gegen das o. g. Urteil abgelehnt (3 LA 46/10). Aus den Gründen des Beschlusses geht hervor, dass das Verwaltungsgericht zutreffend zu dem Ergebnis gelangt sei, dass die Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum in zwei Ferienwohnungen Rundfunkempfangsgeräte zum Empfang bereitgehalten habe. Der von der Klägerin diesbezüglich angebotene Zeugenbeweis sei nicht geeignet, die Feststellungen des Beklagten und des Verwaltungsgerichts substantiiert in Frage zu stellen. Randnummer 17 Mit Urteil vom 24.09.2014 hat das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht die Klage der Klägerin zum Az. 4 A 189/12 abgewiesen, mit der sie sich gegen die Festsetzung von Rundfunkgebühren für Rundfunkempfangsgeräte in zwei Ferienwohnungen im ... in ... für den Zeitraum vom 01.11.2010 bis zum 31.10.2011 gewandt hat. Den Entscheidungsgründen des Urteils ist zu entnehmen, dass die Klägerin nicht substantiiert vorgetragen habe, dass für den nunmehr streitgegenständlichen Zeitraum eine entscheidungserhebliche Änderung des Sachverhalts eingetreten sei. Sie habe die angebliche Aufgabe der Ferienwohnungsvermietung gegenüber dem Beklagten zu keinem Zeitpunkt mitgeteilt und belegt. Es habe keine Veranlassung bestanden, der Beweisanregung der Klägerin, die Zeugin ... zu vernehmen, nachzugehen. Die Klägerin habe keine konkreten Angaben gemacht, woher die Zeugin wisse, dass im streitgegenständlichen Zeitraum keine Rundfunkempfangsgeräte vorgehalten worden seien. Auch die von der Klägerin abgegebene eidesstattliche Versicherung sei nicht geeignet, die Überzeugung des Gerichts, sie halte keine Rundfunkempfangsgeräte zum Empfang bereit, herzustellen. Randnummer 18 Mit Beschluss vom 05.10.2016 hat das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht den Antrag auf Zulassung der Berufung der Klägerin gegen das o. g. Urteil abgelehnt (3 LA 77/14). Aus den Gründen des Beschlusses geht hervor, dass die Gebührenpflicht der Klägerin unverändert bestehe, da sie dem Beklagten die von ihr behauptete Aufgabe der Vermietung und das damit einhergehende Bereitstellen der Geräte unstreitig nicht angezeigt habe. Vor dem Hintergrund des bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens 14 A 56/08 bzw. 3 LA 46/10 wäre es Aufgabe der Klägerin gewesen,

§ 4Abs. 2 RGeb

StV die Geräte beim Beklagten abzumelden, auch wenn sie immer behauptet habe, keine Geräte bereitzustellen. Dies habe sie aber unstreitig nicht getan. Randnummer 19 Mit Beschluss vom 24.02.2020 hat die Kammer den Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Randnummer 20 Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, den Verwaltungsvorgang des Beklagten sowie die Akten zu den Verfahren 14 A 56/08 bzw. 3 LA 46/10 und 4 A 189/12 bzw. 3 LA 77/14, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 21 Die zulässige Anfechtungsklage ist zum weit überwiegenden Teil unbegründet. Randnummer 22 Der Bescheid vom 02.01.2015, soweit in ihm Rundfunkgebühren für den Zeitraum vom 01.01.2012 bis zum 31.12.2012 sowie Rundfunkbeiträge festgesetzt wurden, und der Bescheid vom 01.02.2016 (in dem ausschließlich Beiträge festgesetzt wurden), beide in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.07.2017, sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Soweit in dem Bescheid vom 02.01.2015 Rundfunkgebühren für den Zeitraum vom 01.11.2011 bis zum 31.12.2011 festgesetzt wurden, ist der Bescheid rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Randnummer 23 Die Rechtsgrundlage für die Erhebung der im Bescheid vom 02.01.2015 geltend gemachten Rundfunkgebühren, die der Beklagte nach § 7 Abs. 5 Satz 1 des bis zum 31.12.2012 geltenden Dreizehnten Staatsvertrages zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (RGebStV) i V. m. dem Gesetz zum Dreizehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 23.03.2010, GVOBl. SH 2009, S. 407, durch Verwaltungsakt festsetzen durfte, findet sich in § 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV . Randnummer 24 Bei dem Zustimmungsgesetz des schleswig-holsteinischen Landtages zum Rundfunkänderungsstaatsvertrag handelt es sich um ein ordnungsgemäß erlassenes und veröffentlichtes Gesetz. Aufgrund der Ratifizierung durch das Landesparlament ist der RGebStV zu geltendem Landesrecht geworden. Es bedarf keiner Anmeldung der Klägerin beim Beklagten, da die Gebührenpflicht bereits kraft Gesetzes entsteht. Randnummer 25 Soweit in dem Bescheid zunächst Rundfunkgebühren festgesetzt wurden, ist er zum überwiegenden Teil rechtmäßig. Randnummer 26 Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV liegen vor. Danach hat jeder Rundfunkteilnehmer vorbehaltlich der Regelungen der §§ 5 und 6 RGebStV für jedes von ihm zum Empfang bereit gehaltene Rundfunkempfangsgerät eine Grundgebühr und für das Bereithalten jedes Fernsehgerätes jeweils zusätzlich eine Fernsehgebühr zu entrichten. Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 RGebStV ist Rundfunkteilnehmer, wer ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithält.

§ 4Abs. 1 RGeb

StV beginnt die Rundfunkgebührenpflicht mit dem ersten Tag des Monats, in dem ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereitgehalten wird. So liegt es hier. Randnummer 27 Die erkennende Einzelrichterin hat keine Zweifel daran, dass die Klägerin nach den vorgenannten Maßstäben im Zeitraum vom 01.01.2012 bis zum 31.12.2012 rundfunkgebührenpflichtig war. Es wird insoweit auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 12.07.2010 zum Az. 14 A 56/08 Bezug genommen, aus denen hervorgeht, dass für den dort streitgegenständlichen Zeitraum davon auszugehen sei, dass die Klägerin Rundfunkempfangsgeräte zum Empfang bereitgehalten habe und sie sich insoweit an den Angaben im Gästeverzeichnis sowie im Internet festhalten lassen müsse. Dies wurde vom Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 09.02.2012, in dem der Antrag auf Zulassung der Berufung der Klägerin gegen das o. g. Urteil abgelehnt wurde, bestätigt (3 LA 46/10). Randnummer 28 Aus den Entscheidungsgründen des Urteils des Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht vom 24.09.2014 zum Az. 4 A 189/12, auf die ebenfalls verwiesen wird, lässt sich entnehmen, dass die Klägerin auch für den Zeitraum vom 01.11.2010 bis zum 31.10.2011 rundfunkgebührenpflichtig gewesen sei, da sie das Vorliegen einer entscheidungserheblichen Änderung des Sachverhalts nicht nachgewiesen habe. Aus dem Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht vom 05.10.2016 zum Az. 3 LA 77/14, mit dem der Antrag auf Zulassung der Berufung der Klägerin gegen das o. g. Urteil abgelehnt wurde, geht bestätigend hervor, dass die Gebührenpflicht der Klägerin unverändert weiterbestehe. Randnummer 29 Vor diesem Hintergrund hat die Klägerin im vorliegenden Verfahren ebenfalls keine neuen Aspekte vorgetragen, die darauf schließen lassen, dass sie im Zeitraum vom 01.01.2012 bis zum 31.12.2012 nicht rundfunkgebührenpflichtig war. Soweit sie lediglich zum wiederholten Male vorträgt, sie habe keine Rundfunkgeräte zum Empfang bereitgehalten, genügt dies nach Auffassung der erkennenden Einzelrichterin nicht, um Zweifel zu begründen. Randnummer 30 Der Beweisanregung der Klägerin (vgl. Schoch/Schneider/Bier/Dawin, 37. EL Juli 2019, VwGO § 86 Rn. 89 f.), die Zeugin ... zum Beweis der Tatsache, die Klägerin habe im streitgegenständlichen Zeitraum sowie ab November 2010 keine Rundfunkempfangsgeräte zum Empfang bereitgehalten, zu vernehmen, war nicht nachzugehen. Die Klägerin hat nicht substantiiert vorgetragen bzw. keine Anhaltspunkte dargelegt, aufgrund welcher Umstände die Zeugin ... wissen könne bzw. solle, dass im streitgegenständlichen Zeitraum keine Rundfunkempfangsgeräte vorgehalten worden seien. Es genügt jedoch nicht, dass vom Gericht mittels eines völlig vagen und unbestimmten Antrags die Beschaffung von Material verlangt wird, aus dessen Sichtung und Durchforschung sich die zu behauptende und zu beweisende Tatsache erst ergeben soll (Schoch/Schneider/Bier/Dawin, 37. EL Juli 2019, VwGO § 86 Rn. 92). Randnummer 31 Die Rundfunkgebührenpflicht der Klägerin endete vor oder während des streitgegenständlichen Zeitraums nicht im Sinne von § 4 Abs. 2 RGebStV . Danach endet die Rundfunkgebührenpflicht mit Ablauf des Monats, in dem das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgerätes endet, jedoch nicht vor Ablauf des Monats, in dem dies der Landesrundfunkanstalt angezeigt worden ist. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Es mangelt an der hierfür erforderlichen Anzeige

§ 3Abs. 1 Satz 1 RGeb

StV . Randnummer 32 Danach sind Beginn und Ende des Bereithaltens eines Rundfunkempfangsgerätes zum Empfang unverzüglich der Landesrundfunkanstalt anzuzeigen, in deren Anstaltsbereich der Rundfunkteilnehmer wohnt, sich ständig aufhält oder ständig ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithält. Bei der Anzeige hat der Rundfunkteilnehmer der Landesrundfunkanstalt nach § 3 Abs. 2 RGebStV folgende Daten mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen: Randnummer 33

  1. Vor- und Familienname sowie früherer Name, unter dem ein Rundfunkempfangsgerät angemeldet wurde,
  2. Geburtsdatum,
  3. Name und Anschrift des gesetzlichen Vertreters,
  4. gegenwärtige Anschrift sowie letzte Anschrift, unter der ein Rundfunkempfangsgerät angemeldet wurde,
  5. Zugehörigkeit zu einer der in § 5 genannten Branchen,
  6. Beginn und Ende des Bereithaltens von Rundfunkempfangsgeräten,
  7. Art, Zahl, Nutzungsart und Standort der Rundfunkempfangsgeräte,
  8. Rundfunkteilnehmernummer und
  9. Grund der Abmeldung. Randnummer 34 Seitens der Klägerin erfolgte jedoch keine derartige, den Erfordernissen des § 3 Abs. 2 RGebStV genügende Anzeige. Eine solche befindet sich weder in den Verwaltungsvorgängen des Beklagten noch konnte die Klägerin in der mündlichen Verhandlung darlegen, dass sie dem Beklagten das Ende des Bereithaltens eines Rundfunkempfangsgerätes zum Empfang im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 RGebStV angezeigt hat. Randnummer 35 Die Klägerin kann mit dem Argument, ihre im Rahmen der gerichtlichen Verfahren verfassten Schriftsätze enthielten eine derartige Anzeige, nicht durchdringen. Es kann dahinstehen, ob ein an das Gericht gerichteter Schriftsatz überhaupt eine Anzeige gegenüber dem Beklagten darstellen kann. Jedenfalls erfüllen die Schriftsätze der Klägerin nicht die Anforderungen des § 3 Abs. 2 RGebStV , da sie nicht die in der Norm genannten Daten enthalten. Gleiches gilt im Hinblick auf den Antrag der Klägerin auf Aufhebung der streitgegenständlichen Bescheide. Randnummer 36 Soweit die Klägerin der Auffassung ist, sie habe sich ordnungsgemäß abgemeldet, hat sie dies bisher nicht ausreichend dargelegt. Grundsätzlich trägt jeder Beteiligte den Rechtsnachteil für die Nichterweislichkeit der ihm günstigen Tatbestandsmerkmale. Die Beweislast für den Zugang einer rechtswirksamen Anzeige trägt der Rundfunkteilnehmer (VGH München, Beschluss vom 23.08.2010 – 7 ZB 10.1489 –, juris, Rn. 15; VGH Kassel, Urteil vom 21.08.1985 – 5 OE 123/83 –, juris). Es obliegt ihm, das Wirksamwerden der Abmeldung durch Zugang des Schreibens beim Empfänger im Bestreitensfall nachzuweisen und hierfür schon bei Absendung der Abmeldung in geeigneter Weise Vorsorge zu treffen (VG Frankfurt, Urteil vom 27.07.2007 – 10 E 5709/06 –, juris, Rn. 33 m. V. a. VGH München, Urteil vom 02.02.2007 - 7 ZB 06.3257, juris m. w. N.). Bei Unaufklärbarkeit des Zugangs ist daher in der Regel nicht von einer wirksamen Abmeldung auszugehen (VGH München, a.a.O., juris, Rn. 15). Randnummer 37 So liegt es hier. Die ordnungsgemäße Abmeldung ist durch die Klägerin behauptet und durch den Beklagten bestritten worden. Die Klägerin ist insofern beweisfällig geblieben. Randnummer 38 Die Anzeigepflicht

§ 4Abs. 2 RGeb

StV als Voraussetzung für die Beendigung der Rundfunkgebührenpflicht verstößt auch nicht gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip. Im Hinblick darauf, dass es sich bei der Verwaltung der Rundfunkteilnehmerkonten um ein Massenverfahren handelt, welches die Rundfunkanstalten der Länder und die Gebühreneinzugszentrale verwaltungstechnisch und organisatorisch zu bewältigen haben, erscheint es sachgerecht, die Beendigung der Rundfunkgebührenpflicht an eine entsprechende Anzeigepflicht des Rundfunkteilnehmers zu knüpfen. Indem es auf den Zugang der Erklärung nebst der in § 3 Abs. 2 RGebStV vorgeschriebenen Angaben ankommt, lässt sich die Beendigung der Gebührenpflicht anhand eines leicht feststellbaren Ereignisses verlässlich bestimmen, ohne dass sich die Verwaltung zu einer umfangreichen und zeitraubenden Prüfung von Einzelfällen genötigt sieht. Andererseits ist es dem Rundfunkteilnehmer auch zumutbar, die Beendigung des Teilnehmerverhältnisses anzuzeigen. Dies gilt umso mehr, als entsprechende Formulare kostenlos und für jedermann zugänglich bei Banken und Postämtern bereitgehalten werden (VG Frankfurt, Urteil vom 27.07.2007 – 10 E 5709/06 –, juris, Rn. 34). Randnummer 39 Die Klägerin kann sich allerdings hinsichtlich der im Bescheid vom 02.01.2015 für den Zeitraum vom 01.11.2011 bis zum 31.12.2011 festgesetzten Rundfunkgebühren erfolgreich auf die Einrede der Verjährung berufen. Die Verjährung von Rundfunkgebühren richtete sich zum maßgeblichen Zeitpunkt

§ 4Abs. 4 RGeb

StV nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die regelmäßige Verjährung und betrug damit

§§ 195, 199 Abs.

1, 214 BGB drei Jahre, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Danach waren im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom 02.01.2015 die Rundfunkgebühren für den Zeitraum vom 01.11.2011 bis zum 31.12.2011 bereits verjährt. Die Verjährungsfrist begann am 31.12.2011 und endete am 31.12.2014. Randnummer 40 Der Beklagte hat die zu entrichtenden Rundfunkgebühren hinsichtlich der Höhe rechtsfehlerfrei festgesetzt. Mit Bescheid vom 02.01.2015 – abzüglich des verjährten Zeitraums – wurde für den Zeitraum vom 01.01.2012 bis zum 31.12.2012 ein Betrag in Höhe von ... € festgesetzt. Gegenteiliges ist seitens der Klägerin auch nicht vorgetragen worden. Randnummer 41 Die Erhebung des Säumniszuschlages in Höhe von ... € unterliegt ebenfalls keinen Bedenken. Rechtsgrundlage für die Erhebung eines Säumniszuschlags war § 6 der Satzung des Beklagten über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkgebühren, die auf § 4 Abs. 7 Satz 1 RGebStV beruhte. Danach wird ein Säumniszuschlag in Höhe von ... € fällig und zusammen mit der Rundfunkgebührenschuld festgesetzt, wenn die geschuldeten Rundfunkgebühren nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet worden sind (VG Schleswig, Urteil vom 16.11.2015 – 4 A 283/13 –; VG Greifswald, Urteil vom 28.01.2013 – 2 A 201/11 – juris, Rn. 22). Dies ist hier der Fall.

§ 4Abs. 3 RGeb

StV sind Rundfunkgebühren in der Mitte eines Dreimonatszeitraums für jeweils drei Monate zu leisten. Die Klägerin hat die geschuldeten Rundfunkgebühren jedoch nicht innerhalb von vier Wochen nach Fälligkeit entrichtet. Randnummer 42 Soweit in den Bescheiden vom 02.01.2015 und 01.02.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.07.2017 Rundfunkbeiträge festgesetzt wurden, sind sie rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Randnummer 43 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Sach- und Rechtslage bei Rundfunkbeitragsbescheiden im nicht-privaten Bereich sind Beginn und Ende der Beitragspflicht

§ 5

des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages, wobei Befreiungen von der Beitragspflicht zu berücksichtigen sind, wenn sie bis zum Erlass der letzten Verwaltungsentscheidung ausgesprochen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.10.2019 – 6 C 10/18 –, juris, Rn. 10; bereits zum früheren Recht: BVerwG, Urteil vom 28.04.2010 – 6 C 6.09 – Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 54 und 17.08.2011 – 6 C 15.10 – Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 61). Das ist hier der Zeitraum vom 01.01.2013 bis zum 31.01.2015. Entscheidend sind danach §§ 5, 7, 10 Abs. 5 des Fünfzehnten Staatsvertrages zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (i. V. m. dem Gesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 16.12.2011, GVOBl. SH, S. 345). Randnummer 44 Bei dem Zustimmungsgesetz des schleswig-holsteinischen Landtages zum Rundfunkänderungsstaatsvertrag handelt es sich um ein ordnungsgemäß erlassenes und veröffentlichtes Gesetz. Aufgrund der Ratifizierung durch das Landesparlament ist der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag zu geltendem Landesrecht geworden. Randnummer 45 Der Beklagte durfte die Festsetzung auch auf die Regelungen des RBStV stützen. Das Gericht hat nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer, an der weiterhin festgehalten wird (vgl. grundlegend VG Schleswig, Urt. v. 10.06.2015 – 4 A 105/14 –, juris; siehe auch VG Schleswig, Urt. v. 19.12.2018 – 4 A 3/17 –, juris), keinen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des RBStV. Die Verfassungsmäßigkeit des zum 01.01.2013 eingeführten Rundfunkbeitrages hat zudem, abseits von den hier nicht relevanten Regelungen zu Zweitwohnungen, auch das Bundesverfassungsgericht festgestellt (BVerfG, Urt. v. 18.07.2018 – 1 BvR 1675/16, 1 BvR 745/17, 1 BvR 836/17, 1 BvR 981/17, juris). Dies entspricht im Übrigen auch der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes und des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichtes (vgl. grundlegend BVerwG, Urt. v. 18.03.2016 – 6 C 6/15 –, juris; Beschl. v. 05.04.2017 – 6 B 48/16 –, Rn. 6 juris; Beschl. v. 03.03.2017 – 6 B 15.17 –, juris; OVG Schleswig, Beschl. v. 06.03.2017 – 3 LA 40/16 –, juris). Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 14.12.2018 (EuGH, Urt. v. 13.12.2018 – C-492/17 –, juris) überdies festgestellt, dass die Erhebung des Rundfunkbeitrages in seiner derzeitigen Ausgestaltung mit europarechtlichen Vorschriften vereinbar ist. Randnummer 46 Die Bescheide sind rechtmäßig. Randnummer 47 Die Voraussetzungen der § 5 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 6 Abs. 1, §§ 7, 10 Abs. 5 RBStV liegen vor. Danach ist im nicht privaten Bereich für jede Betriebsstätte von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag nach Maßgabe der in § 5 Abs. 1 RBStV niedergelegten Staffelung zu entrichten. Unbeschadet der Beitragspflicht für Betriebsstätten nach § 5 Abs. 1 RBStV ist jeweils ein Drittel des Rundfunkbeitrags zu entrichten vom Inhaber einer Betriebsstätte für jedes darin befindliche Hotel- und Gästezimmer und für jede Ferienwohnung zur vorübergehenden entgeltlichen Beherbergung Dritter ab der zweiten Raumeinheit (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 RBStV).

§ 7Abs. 1 und 3 RBSt

V ist der Beitrag monatlich geschuldet und in der Mitte eines Dreimonatszeitraums zu leisten. Randnummer 48 Bei der Klägerin handelt es sich zunächst um die Inhaberin und Beitragsschuldnerin. Sie hat ausweislich ihres Vorbringens im Laufe der Verwaltungs- und Gerichtsverfahren die Vermietung der Ferienwohnungen im ... in ... verantwortet. Es sind keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, aus denen sich Gegenteiliges ergeben könnte. Das erkennende Gericht hat zudem keine Zweifel daran, dass die Beitragspflicht hinsichtlich der in dem vorliegenden Verfahren veranlagten Objekte zum 01.01.2013

§ 5Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 RBSt

V für 2 Ferienwohnungen entstanden ist. Einer (neuerlichen) dahingehenden Anmeldung der Klägerin im Zuge der Umstellung auf das Rundfunkbeitragssystem zum 01.01.2013 bedurfte es nicht, da die Beitragspflicht im Falle der Erfüllung der normativen Voraussetzungen kraft Gesetzes entsteht (vgl. Beck RundfunkR/Gall, 4. Aufl. 2018, RBeitrStV § 7 Rn. 7 m.w.N.). Randnummer 49

§ 14Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 RBSt

V wird, soweit der Beitragsschuldner der Anzeigeobliegenheit nach § 14 Abs. 2 RBStV nicht nachgekommen ist, vermutet, dass jede nach den Bestimmungen des bis zum 31.12.2012 geltenden RGebStV als nicht-privater Rundfunkteilnehmer gemeldete natürliche oder juristische Person nach Maßgabe von § 6 RBStV unter der bei der zuständigen Landesrundfunkanstalt geführten Anschrift ab Inkrafttreten des RBStV Beitragsschuldner ist.

§ 14Abs. 4 Satz 1 Hs. 1 RBSt

V wird, soweit der Beitragsschuldner den Anforderungen von Absatz 2 nicht nachgekommen ist, vermutet, dass sich die Höhe des ab 01.01.2013 zu entrichtenden Rundfunkbeitrags nach der Höhe der bis zum 31.12.2012 zu entrichtenden Rundfunkgebühr bemisst. So liegt es hier. Randnummer 50 Die Rundfunkbeitragspflicht der Klägerin endete vor oder während des streitgegenständlichen Zeitraums nicht im Sinne von § 7 Abs. 2 Satz 1 RBStV. Danach endet die Beitragspflicht mit dem Ablauf des Monats, in dem das Innehaben der Wohnung durch den Beitragsschuldner endet, jedoch nicht vor dem Ablauf des Monats, in dem dies der zuständigen Landesrundfunkanstalt angezeigt worden ist. Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Es mangelt an der hierfür erforderlichen Anzeige

§ 8Abs. 2 RBSt

V. Randnummer 51 Danach ist das Ende des Innehabens einer Wohnung der zuständigen Landesrundfunkanstalt unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Bei der Anzeige hat der Beitragsschuldner der zuständigen Landesrundfunkanstalt die in § 8 Abs. 4 RBStV aufgeführten Daten mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen. Randnummer 52 Seitens der Klägerin erfolgte jedoch keine derartige, diesen Erfordernissen genügende Anzeige. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen, die für die Rundfunkbeitragspflicht entsprechend gelten (vgl. RundfunkR/Gall, 4. Aufl. 2018, RBeitrStV § 7 Rn. 27 f.; vgl. VG München, Urteil vom 25.01.2017 – M 6 K 16.4076 –, juris, Rn. 54). Randnummer 53 Der Beklagte hat die zu entrichtenden Rundfunkbeiträge auch hinsichtlich der Höhe rechtsfehlerfrei festgesetzt. Gegenteiliges ist seitens der Klägerin auch nicht vorgetragen worden. Randnummer 54 Die Erhebung des Säumniszuschlages in Höhe von ... € unterliegt ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Rechtsgrundlage für die Erhebung eines Säumniszuschlags ist § 11 Abs. 1 der RundfBeitrSatz, die auf § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Alt. 3 RBStV beruht. Die Rundfunkbeitragspflicht entsteht kraft Gesetzes und beginnt

§ 7Abs. 1 Satz 1 RBSt

V mit dem Ersten des Monats, in dem der Beitragsschuldner erstmals die Wohnung innehat. Der Rundfunkbeitrag ist monatlich geschuldet und in der Mitte eines Dreimonatszeitraums für jeweils drei Monate zu leisten, § 7 Abs. 3 RBStV. Ferner wird, wenn Rundfunkbeiträge nicht innerhalb von vier Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet werden, ein Säumniszuschlag in Höhe von einem Prozent der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber ein Betrag von ... € fällig (§ 11 Abs. 1 der RundfBeitrSatz). So liegt es hier. Die Klägerin hat die jeweils geschuldeten Rundfunkbeiträge unstreitig in dem von dem angefochtenen Festsetzungsbescheid betroffenen Zeitraum nicht binnen vier Wochen entrichtet. Randnummer 55 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Randnummer 56 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001424423

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