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Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 6. Kammer 6 A 620/17 Urteil Immissionsschutzrecht

Immissionsschutzrecht Verfahrensgang nachgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein

  1. Senat,
  2. September 2021, 5 LA 212/20, Beschluss Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin begehrt eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für eine Windenergieanlage im Gemeindegebiet der Beigeladenen. Randnummer 2 Der
  3. Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichtes erklärte mit Urteilen vom
  4. Januar 2015 die Teilfortschreibung des Regionalplans 2012 für den Planungsraum I und III zur Ausweisung von Eignungsgebieten für die Windenergienutzung für unwirksam. In der Folge erließ der Landesgesetzgeber das Gesetz zur Änderung des Landesplanungsgesetzes – Windenergieplanungssicherstellungsgesetz (WEPSG) – vom
  5. Mai 2015 (GVOBl. S. 131). Die Landesplanungsbehörde wurde verpflichtet, Ziele und Grundsätze der Raumordnung zur räumlichen Steuerung der Errichtung von raumbedeutsamen Windenergieanlagen für alle Planungsräume aufzustellen. Zudem wurden zur Sicherung dieser Planung raumbedeutsame Windenergieanlagen im gesamten Landesgebiet für vorläufig unzulässig erklärt, soweit keine Ausnahme erteilt ist. Randnummer 3 Der Ministerpräsident verfügte mit Runderlass vom
  6. Juni 2015, dass sowohl die bisherigen Bestimmungen zum Sachthema Wind des Landesentwicklungsplans 2010 und u.a. die Teilfortschreibung des Regionalplans für den Planungsraum IV, Ziffer 5.8, Teilfortschreibung 2012 vom
  7. Dezember 2012 (Amtsblatt Schl.-H. 2012, S. 1336), sowie Ziffern 5.8, 5.8.1 und 5.8.2, Fortschreibung 2005 vom
  8. Februar 2005 (Amtsblatt Schl.-H. 2005, S. 295), in welchem die hier streitgegenständliche Windenergieanlage errichtet werden soll, nicht mehr angewendet werden sollen. Randnummer 4 Die Klägerin beantragte mit Schreiben vom
  9. Dezember 2015 bei dem Beklagten eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von einer Windenergieanlage des Typs Enercon E70 mit einer Leistung von 2,3 MW, einer Nabenhöhe von 85 m, einer Gesamthöhe von 120,5 m, einem Rotordurchmesser von 71 m, Gemarkung A-Stadt, Flur ..., Flurstück .... Der Standort der Windenergieanlage befindet sich im Außenbereich und im Geltungsbereich des Flächennutzungsplans der Beigeladenen in der
  10. Änderung, die am
  11. Februar 2014 bekanntgemacht wurde. Randnummer 5 Die Beigeladene versagte mit Schreiben vom
  12. Mai 2016 ihr Einvernehmen. Randnummer 6 Die Landesplanungsbehörde teilte dem Beklagten mit Schreiben vom
  13. November 2016 mit, dass eine Ausnahmegenehmigung nach § 18 a Abs. 2 LaplaG nicht erteilt werden könne, da weiche Tabukriterien betroffen seien. Randnummer 7 Der Beklagte lehnte den Antrag der Klägerin mit Ablehnungsbescheid vom
  14. Mai 2017 ab und trug zur Begründung vor, dass die Beigeladene die Verweigerung des Einvernehmens damit begründet habe, dass das zur Genehmigung gestellte Vorhaben sowohl außerhalb der in der
  15. Änderung des gemeindlichen Flächennutzungsplans für die Windenergienutzung ausgewiesenen Flächen liege als auch den Zielen der Landungsplanung widerspreche. Randnummer 8 Hiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom
  16. Juni 2017 Widerspruch und trug vor, dass der Beklagte keine Ersetzungskompetenz für das gemeindliche Einvernehmen habe. Zudem sei bereits jetzt erkennbar, dass die neue Regionalplanung nicht vor 2019 in Kraft treten werde. Randnummer 9 Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom
  17. Juli 2017 als unbegründet zurück. Da an der Rechtmäßigkeit des versagten Einvernehmens keine Zweifel bestanden hätten, sei die Kommunalaufsichtsbehörde nicht um Prüfung und Ersetzung des Einvernehmens gebeten worden. Er sei in diesem Fall als zuständige Genehmigungs- und Widerspruchsbehörde auch nicht befugt, das Einvernehmen zu ersetzen. Randnummer 10 Die Klägerin hat am
  18. August 2017 Klage erhoben. Randnummer 11 Sie trägt vor, dass sich im Umfeld der beantragten Windenergieanlage zahlreiche weitere Windenergieanlagen befänden. Der geplante Standort sei von diesen Anlagen umzingelt. Auf den unbedarften Beobachter erwecke dieser Park mit insgesamt 20 Windenergieanlagen einen in sich geschlossenen Eindruck. Vorliegend sei eine Ausnahme nach dem Regelprinzip des Planvorbehalts nicht nur möglich, sondern auch nach gründlicher Abwägung vorzugswürdig. Randnummer 12 Eine nicht genehmigte Flächennutzungsplanung könne nicht Grundlage der Versagung des Einvernehmens sein. Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht habe mit Urteil vom
  19. Dezember 2019 ... entschieden, dass die Versagung der Genehmigung (
  20. Änderung) durch das Innenministerium rechtmäßig sei. Randnummer 13 Ein wirksamer, von dem ursprünglichen Regionalplan nicht infizierter Flächennutzungsplan, der ihrem Vorhaben entgegenstehen könnte, liege nicht vor. Auch ein Regionalplan, der dem Planvorbehalt des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB entsprechen könnte, sei nicht in Sicht. Schließlich sei auch das sog. Sicherstellungsmoratorium verfassungswidrig. Randnummer 14 Die Klägerin beantragt, Randnummer 15
  21. unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom
  22. Mai 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  23. Juli 2017 den Beklagten zu verpflichten, ihr die beantragte Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Windenergieanlage des Typs Enercon E70 mit einer Nabenhöhe von 85 m und einer gesamten Höhe 120,5 m in der Gemarkung A-Stadt Flurstück ... der Flur ..., zu erteilen, Randnummer 16
  24. hilfsweise den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom
  25. Mai 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  26. Juli 2017 zu verpflichten, ihren Antrag auf Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Windenergieanlage des Typs Enercon E70 mit einer Nabenhöhe von 85 m und einer gesamten Höhe 120,5 m in der Gemarkung A-Stadt Flurstück ... der Flur ..., unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Randnummer 17 Der Beklagte beantragt, Randnummer 18 die Klage abzuweisen. Randnummer 19 Er bezieht sich zur Begründung auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide. Randnummer 20 Die Beigeladene stellt keinen Antrag. Randnummer 21 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die eingereichten Schriftsätze der Beteiligten und den Inhalt des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 22 Die zulässige Klage ist in ihrem Haupt- und Hilfsantrag unbegründet. Randnummer 23 Die Klägerin hat im hier maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf die Erteilung der begehrten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Randnummer 24 Errichtung und Betrieb der von der Klägerin beantragten Windenergieanlage sind nach § 4 Abs. 1 Satz 1 BImSchG, § 1 Abs. 1 Satz 1
  27. BImSchV und Nr. 1.6 des Anhangs zur
  28. BImSchV immissionsschutzrechtlich genehmigungspflichtig, da sie eine Gesamthöhe von 50 Metern überschreitet. Randnummer 25 Nach § 6 Abs. 1 BImSchG ist die Genehmigung zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer aufgrund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden (Nr. 1) und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen (Nr. 2). Randnummer 26 Der Beklagte hat vorliegend zu Recht die Ablehnung der Anträge auf § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG i.V.m. den Vorschriften des Bauplanungsrechts gestützt. Randnummer 27 Dem zur Genehmigung gestellten Vorhaben steht die bauplanungsrechtliche Vorschrift des § 35 Abs. 3 Satz 3,
  29. HS BauGB entgegen. Danach stehen öffentliche Belange einem Vorhaben nach Absatz 1 Nr. 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist. Randnummer 28 Aus den Darstellungen der
  30. Änderung des Flächennutzungsplans der Beigeladenen ist ersichtlich, dass dieser gebietsbezogene Darstellungen über die Konzentration von gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegierten Vorhaben enthält, durch die zugleich ein Ausschluss dieser Vorhaben an anderer Stelle im Plangebiet angestrebt und festgeschrieben wird. Aus der Begründung zur
  31. Änderung ergibt sich ausdrücklich, dass die Beigeladene die Zulässigkeit von Windenergieanlagen außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs der
  32. Änderung des Flächennutzungsplans ausschließt. Randnummer 29 Der Flächennutzungsplan der Beigeladenen ist auch nicht wegen der für unwirksam erklärten Teilfortschreibung des Regionalplans für den Planungsraum IV, Ziffer 5.8, Teilfortschreibung 2012 vom
  33. Dezember 2012 (Amtsblatt Schl.-H. 2012, S. 1336), sowie Ziffern 5.8, 5.8.1 und 5.8.2, Fortschreibung 2005 vom
  34. Februar 2005 (Amtsblatt Schl.-H. 2005, S. 295) für die einzelnen Planungsräume unwirksam. Randnummer 30 Damit eine planerische Entscheidung die Wirkungen des § 35 Abs. 3 BauGB auszulösen vermag, verlangt das Abwägungsgebot zwar auch diesbezüglich die Entwicklung eines schlüssigen gesamträumlichen Planungskonzepts (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom
  35. März 2003 – 4 C 3.02 –, Rn. 20, juris). Um den Anforderungen gerecht zu werden, die an den Abwägungsvorgang zu stellen sind, muss das Konzept nicht nur Auskunft darüber geben, von welchen Erwägungen die positive Standortzuweisung getragen wird, sondern auch die Gründe für die beabsichtigte Freihaltung des übrigen Planungsraums von Windenergieanlagen aufzeigen (BVerwG, aaO). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vollzieht sich die Ausarbeitung des Planungskonzeptes abschnittsweise dahingehend, dass zunächst Tabuzonen zu ermitteln sind, wobei sich diese wiederum in harte und weiche Tabuzonen untergliedern lassen. Erst auf einer weiteren Ebene sind die Potenzialflächen, die nach Abzug der harten und weichen Tabuzonen übrigbleiben, zu den auf ihnen konkurrierenden Nutzungen in Beziehung zu setzen um im Ergebnis der Windenergienutzung an geeigneten Standorten eine Chance zu geben, die ihrer Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB gerecht wird (BVerwG, Urteil vom
  36. April 2013 – 4 CN 2.12 –, Rn. 5, juris). Denn der Ausschluss der Anlagen auf Teilen des Plangebiets lässt sich nach der Wertung des Gesetzgebers nur rechtfertigen, wenn der Plan sicherstellt, dass sich die betroffenen Vorhaben an anderer Stelle gegenüber konkurrierenden Nutzungen durchsetzen; die negative und die positive Komponente der festgelegten Konzentrationszonen bedingen einander (BVerwG, Urteil vom
  37. August 2015 – 4 CN 7.14 –, BVerwGE 152, 372-379, Rn. 8). Randnummer 31 Diesen Anforderungen wird der Flächennutzungsplan insoweit nicht gerecht, als er in der Fassung der
  38. Änderung die in der Teilfortschreibung 2012 für den Planungsraum IV ausgewiesenen Eignungsgebiete der gemeindlichen Bauleitplanung zu Grunde gelegt hat, ohne eine eigene Abwägung entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vorzunehmen. Weder die Begründung zum Flächennutzungsplan noch die weiteren Unterlagen weisen auf eine entsprechende Differenzierung zwischen weichen und harten Tabuzonen hin. Randnummer 32 Die Übernahme der Eignungsgebiete aus der mit Verfügung des Ministerpräsidenten vom
  39. Juni 2015 für nicht mehr anwendbar erklärten Regionalplanung in den Flächennutzungsplan wirkt sich vorliegend jedoch nicht auf dessen Wirksamkeit aus. Der oben genannte Abwägungsmangel ist von der Klägerin nicht binnen eines Jahres gerügt worden (§ 215 Abs. 1 BauGB). Randnummer 33 Wenn ein Raumordnungsplan, der als Ziele der Raumordnung im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB Vorranggebiete für Windenergieanlagen mit Ausschlusswirkung enthält und an den ein Bauleitplan angepasst wurde, gerichtlich für unwirksam erklärt wird, weil das Vorranggebiet abwägungsfehlerhaft ausgewiesen wurde, „infiziert“ dieser Fehler zwar den Flächennutzungsplan, soweit dieser die Flächen aus dem Raumordnungsplan nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB übernommen hat (Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom
  40. Dezember 2015 – 2 K 60/14 –, Rn. 35, juris), wobei wiederum zu berücksichtigen ist, dass der Flächennutzungsplan einer Gemeinde durch das Fehlen oder die Unwirksamkeit eines landesweiten Raumordnungsplans nicht automatisch unwirksam wird (BVerwG, Urteil vom
  41. April 2010 – 4 CN 3.08 –, Rn. 20, juris). Die Annahme einer Bindung an die Ziele des Regionalplans bei der Beschlussfassung in Unkenntnis der Unwirksamkeit stellt in diesen Fällen einen beachtlichen Abwägungsmangel im Sinne des § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB dar (Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom
  42. Dezember 2015 – 2 K 60/14 –, juris; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom
  43. Februar 2011 – OVG 2 A 2.09 –, juris; OVG Lüneburg, Urteil vom
  44. Juni 2016 – 12 KN 64/14 –, juris). Randnummer 34 Ein solcher Fehler führt nach Maßgabe des § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB allerdings nur dann zur Unwirksamkeit der betreffenden Darstellungen und damit zur Unanwendbarkeit der Darstellungen im Flächennutzungsplan, sofern dieser Abwägungsmangel innerhalb der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB gerügt wurde (OVG Lüneburg, Urteil vom
  45. Juni 2016 – 12 KN 64/14 –, Rn. 77, juris; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom
  46. Februar 2011 – OVG 2 A 2.09 –, Rn. 72, juris). Dies ist vorliegend nicht geschehen. Die
  47. Änderung wurde am
  48. Februar 2014 bekanntgemacht. Es ist nicht erkennbar, dass binnen der Jahresfrist Einwendungen hiergegen erhoben wurden. Randnummer 35 Für den Beginn der Jahresfrist ist auch nicht auf einen späteren Zeitpunkt als die Bekanntmachung des Flächennutzungsplans am
  49. Februar 2014 abzustellen, weil der hier streitgegenständliche Planungsraum IV erst mit Runderlass vom
  50. Juni 2015 und damit nach Bekanntmachung der
  51. Änderung des Flächennutzungsplans für unanwendbar erklärt worden ist. Für den Fristbeginn ist gemäß § 215 Abs. 1 BauGB allein die ursprüngliche Bekanntmachung des Flächennutzungsplans maßgebend. Die Befristung der Rügemöglichkeit knüpft an den Satzungsbeschluss und dessen Bekanntmachung an. Ist diese Bekanntmachung als solche fehlerfrei und ist damit der rechtsstaatlich gebotene Verkündungszweck, nämlich den Plan der Öffentlichkeit in einer Weise förmlich zugänglich zu machen, dass die Betroffenen sich verlässlich Kenntnis von seinem Inhalt verschaffen können, erreicht, so ist diese Bekanntmachung auch geeignet, Präklusionswirkung für die Rüge von Abwägungsmängeln nach Ablauf einer gesetzlich bestimmten Frist zu erzeugen (vgl. BVerwG, Beschluss vom
  52. Februar 1997 – 4 NB 40.96 –, Rn. 8, juris). Vorliegend ist allein maßgeblich, dass die Klägerin bereits im Zeitpunkt der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans den Einwand, die Teilfortschreibung des Regionalplan 2012 und der hieraus entwickelte Flächennutzungsplan in der
  53. Änderung seien unwirksam, hätte erheben können. Dies ist – wie bereits ausgeführt – nicht geschehen. Randnummer 36 Die Jahresfrist gilt nur dann nicht, wenn ein Fehler im Abwägungsergebnis vorliegt. Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Dass in dem hier zu entscheidenden Fall von einem Fehler im Abwägungsvorgang und nicht im Abwägungsergebnis auszugehen ist, wird gestützt von der Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom
  54. Januar 2015 zur Unwirksamkeit der Teilfortschreibung des Regionalplans 2012 für den Planungsraum I ( Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Urteil vom
  55. Januar 2015 – 1 KN 6/13 –, juris), welches hinsichtlich der für unwirksam erklärten Teilfortschreibung von einem Abwägungsausfall und damit einem beachtlichen Abwägungsmangel ausgeht, der von Ergebnisrelevanz gewesen ist und damit die Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 Satz 2 ROG erfüllt, der vom Wortlaut wiederum dem § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB entspricht, welcher binnen eines Jahres zu rügen ist. Randnummer 37 Entgegen der Ansicht der Klägerin, liegt auch kein atypischer Fall i. S. d. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB vor. Danach gilt die Rechtsfolge des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB nur in der Regel. Sie stellt daher kein absolutes Zulassungshindernis dar, sondern erlaubt in Ausnahmefällen eine Zulassung auch im sonstigen Außenbereich. Die „Regel“-Formulierung ermöglicht die Feindifferenzierung, für die das Abwägungsmodell auf der Stufe der Flächennutzungsplanung naturgemäß keinen Raum lässt; sie verlangt, dass unter Berücksichtigung der konkreten Gegebenheiten das private Interesse an der Errichtung einer Windenergieanlage den öffentlichen Belangen der Nutzungskonzentration an anderer Stelle gegenübergestellt wird (BVerwG, Urteil vom
  56. Dezember 2002 – 4 C 15.01 –, BVerwGE 117, 287-304, Rn. 48). Dies läuft, in ähnlicher Weise wie bei § 35 Abs. 1 BauGB, auf eine nachvollziehende Abwägung hinaus, allerdings unter umgekehrten Vorzeichen. Während der Gesetzgeber mit dem Tatbestandsmerkmal „entgegenstehen“ die besondere Bedeutung der Privilegierung hervorhebt, die tendenziell zu Gunsten des Vorhabens zu Buche schlägt, bringt er mit der Regel-Ausnahme-Formel in § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB zum Ausdruck, dass außerhalb der Konzentrationsflächen dem Freihalteinteresse grundsätzlich der Vorrang gebührt (BVerwG, Urteil vom
  57. Dezember 2002 – 4 C 15.01 –, BVerwGE 117, 287-304, Rn. 48). Randnummer 38 Zur Frage, wann solche „atypischen“ Fälle vorliegen, ist zu beachten, dass durch solche Abweichungen nicht der Zweck der Steuerung im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB verfehlt werden darf, d. h. es dürfen insbesondere die Grundzüge der Flächennutzungsplanung nicht beeinträchtigt sein (BVerwG, Urteil vom
  58. April 2007 – 4 CN 3.06 –, BVerwGE 128, 382-392, Rn. 17). Die Atypik kann sich beispielsweise daraus ergeben, dass eine Windenergieanlage wegen ihrer Größe oder wegen ihrer Funktion z. B. als einem anderen privilegierten Vorhaben zugeordnete Nebenanlage besondere Merkmale aufweist, die sie aus dem Kreis der Anlagen herausheben, deren Zulassung der Planungsträger hat steuern wollen. Ist in der Nähe des vorgesehenen Standortes bereits eine zulässigerweise errichtete Windenergieanlage vorhanden, so kann dies bei der Interessenbewertung ebenfalls zum Vorteil des Antragstellers ausschlagen (BVerwG, Urteil vom
  59. Dezember 2002 – 4 C 15.01 –, BVerwGE 117, 287-304, Rn. 49; OVG Lüneburg, Beschluss vom
  60. Oktober 2011 – 12 LA 219/10 –, Rn. 12, juris: Atypik bejaht, wenn kein „zusätzlicher Raum i. S. von § 3 Abs. 6 ROG in Anspruch genommen” wird, weil die dritte (streitgegenständliche) Anlage lediglich eine Lücke zwischen zwei vorhandenen Anlagen ausfüllt). Randnummer 39 Der Einwand der Klägerin, der Standort der streitgegenständlichen Windenergieanlage befinde sich in der Nähe eines bestandskräftig genehmigten Windparks, der den Eindruck der Geschlossenheit vermittele, begründet keinen atypischen Fall. Eine weitere Begründung, weshalb hier von einem atypischen Fall auszugehen sein sollte, wurde nicht vorgetragen. Allein der Umstand, dass sich der Standort an der Grenze eines Flächennutzungsplans befindet, kann keinen atypischen Fall begründen, da anderenfalls Anlagen im Grenzbereich stets zur Annahme einer Atypik führen würden. Es entspricht vielmehr dem Regelfall, dass sich in unmittelbarer Nähe von Vorrang- und Eignungsgebieten weitere Flächen befinden, auf denen Windenergieanlagen errichtet werden könnten (Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom
  61. August 2011 – 2 L 11/10 –, Rn. 21, juris). Auch im Übrigen drängt sich ein atypischer Fall nicht auf, insbesondere, da die zur Genehmigung gestellte Windenergieanlage zusätzlichen Raum i. S. d. § 3 Abs. 6 ROG beansprucht. Sie befindet sich entgegen der Auffassung der Klägerin gerade nicht inmitten bereits errichteter Windenergieanlagen, sondern am Rande. Randnummer 40 Für die Kammer ist schließlich auch nicht erkennbar, inwieweit eine vom Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein nicht genehmigte
  62. Änderung des Flächennutzungsplans (vgl. § 6 Abs. 1 BauGB) für die hier zu entscheidende Frage von Relevanz sein könnte. Sonstige Anhaltspunkte, die eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, sind weder ersichtlich noch von der Klägerin vorgetragen. Randnummer 41 Aufgrund der fehlenden Genehmigungsfähigkeit bereits aus bauplanungsrechtlichen Gesichtspunkten kam es vorliegend auf die Voraussetzungen des § 18a LaplaG nicht mehr an. Randnummer 42 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 3 VwGO. Die Beigeladene hat ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen, weil sie keinen Antrag gestellt und sich damit keinem eigenen Prozessrisiko ausgesetzt hat. Randnummer 43 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 709 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001424427

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