545; Burschel NZFam 2015, 623, 624). Denn der umgangsverpflichtete Elternteil ist ohne Einverständnis des umgangsberechtigten Elternteils nicht befugt, über die Ausgestaltung des Umgangsrechts zu disponieren. Dies gilt hier umso mehr, als der Kindesvater bereit und in der Lage gewesen wäre, dem Kind bei der Ausübung des Umgangsrechts die Teilnahme an dem Kindergeburtstag zu ermöglichen. Der Umstand, dass die Kindesmutter sich berechtigt gefühlt hat, aus einem aus ihrer Sicht wichtigen Grund die Umgangsregelung abzuändern, lässt ihr Verschulden nicht entfallen. Insbesondere genügt im Rahmen des § 89 Abs. 4 FamFG auch Fahrlässigkeit (Staudinger/Dürbeck
545). Nachdem eine anderweitige Absprache mit dem Kindesvater nicht zustande gekommen ist, hätte es sich ihr aufdrängen müssen, dass sie zur einseitigen Abänderung der Umgangsregelung nicht berechtigt ist. Es wäre ihr zumutbar und möglich gewesen, Rechtsrat einzuholen. Randnummer 21 Auch die Nichtbefolgung der Umgangsregelung an den Umgangswochenenden ab dem
326.1; AG Frankfurt, Beschluss vom 16.4.2020 - 456 F 5086/20 -, juris). Das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz hat zutreffend darauf hingewiesen, dass grundsätzlich die Corona-Pandemie das Umgangsrecht nicht ausschließt (https://www.bmjv.de/DE/Themen/FokusThemen/Corona/SorgeUmgangsrecht/Corona_Umgangsrecht_node.html). Auch die für das Land Schleswig-Holstein einschlägige Landesverordnung zur Neufassung der Corona-Bekämpfungsverordnung definiert in § 2 Abs. 1 Nr. 4 eine Ausnahme vom Abstandsgebot für den Kontakt mit den eigenen Kindern. Randnummer 22 Allerdings kann es unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls durchaus Situationen geben, in denen aufgrund der Corona-Pandemie Umgangskontakte nicht oder nicht in der ursprünglichen Form stattfinden können. Denkbar ist dies z.B., wenn das Kind oder der umgangsberechtigte Elternteil unter häuslicher Quarantäne stehen oder der Umgang besondere, über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehende Gefahren verursacht (vgl. Mainz-Kwasniok, NZFam 2020, 318, 319, Rake, FamRZ 2020, 650 ff.). Die bloße Empfehlung, die Zahl der Kontakte zu anderen Personen zu minimieren, dürfte aufgrund der besonderen Bedeutung für den Elternteil und das Kind sowie dem Schutz des Umgangsrechts nach Art. 6 GG nicht genügen (Mainz-Kwasniok, NZFam 2020, 318, 319). Randnummer 23 Unter Berücksichtigung dieser Umstände lässt die Corona-Pandemie das Verschulden der Kindesmutter nicht entfallen. Weder die Kindesmutter, der Kindesvater noch das Kind waren nachweislich erkrankt oder unterlagen einer Quarantäneanordnung. Auch ein besonderes Risikopotenzial im Hinblick auf schwere Vorerkrankungen lagen weder beim Kind noch bei den Kindeseltern vor. Der Umstand, dass der Haushalt des Kindesvaters aus vielen Personen besteht, genügt nicht. In dem Zusammenhang hat der Kindesvater zudem mitgeteilt, dass er seine beruflichen Tätigkeiten seit Mitte März 2020 eingestellt hat und er und die übrigen Familienmitglieder sich an das Abstandsgebot hielten. Unabhängig davon hat der Senat keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kindesvater nicht fähig und bereit gewesen wäre, durch die Einhaltung eines bestmöglichen Abstandes auch innerhalb des eigenen Haushalts Infektionsrisiken zu minimieren. Soweit die Kindesmutter ihre eigene Erkältung thematisiert, handelt es sich hier um ein allgemeines Lebensrisiko, welches nicht zur Einschränkung des von Art. 6 GG geschützten Umgangsrechts führen kann. Auch das allgemein bestehende abstrakte Ansteckungsrisiko für weitere Familienangehörige genügt nicht. Im Rahmen einer Güterabwägung müssen diese allgemeinen und abstrakten Gefahren, hinter dem hochrangigen Rechtsgut des Umgangsrechts, welches einfachgesetzlich (§ 1684
) und verfassungsrechtlich (Art. 6 GG) besonders geschützt ist, zurücktreten. Randnummer 24 Insoweit tritt der Senat nicht den Ausführungen des Familiengerichts bei, nach denen die Empfehlungen, weitgehend Kontakte zu anderen Menschen zu meiden, das Verschulden der Kindesmutter komplett entfallen ließen. Insoweit wäre es der Kindesmutter wiederum möglich und zumutbar gewesen, rechtzeitig Rechtsrat einzuholen, sodass ihr jedenfalls Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist. Randnummer 25 Soweit in dem Vortrag der Kindesmutter aktuelle Bedenken gegen die Kindeswohldienlichkeit der Umgangsregelung zu sehen sind, sind diese im Verfahren zur Vollstreckung der Umgangsregelung grundsätzlich unbeachtlich. Insbesondere ist im Vollstreckungsverfahren nicht zu prüfen, ob die im Erkenntnisverfahren getroffene Umgangsregelung mit dem Kindeswohl vereinbar ist (vgl. Hammer in: Prütting/Helms, FamFG, 4. Aufl. 2018, § 89 FamFG, Rn. 42 m.w.N.), es sei denn, die Ausnahmevoraussetzung einer einstweiligen Einstellung der Vollstreckung nach § 93 Abs. 1 Nr. 4 FamFG auf Grund eines Abänderungsverfahrens nach § 1696
liegt vor (vgl. OLG Brandenburg FamRZ 2019, 628 m.w.N). Nur insoweit können neu hinzutretende Umstände der Vollstreckung eines Umgangstitels zur Wahrung des Kindeswohls entgegenstehen, wenn darauf auch ein zulässiger Antrag auf Abänderung des Ausgangstitels und auf Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 93 Abs. 1 Nr. 4 FamFG gestützt wird (vgl. BGH, Beschluss vom
RB 2020, 241, 244). Nur wenn ganz besondere, atypische Umstände vorliegen, dürfte ein Absehen von der Verhängung von Ordnungsmitteln gerechtfertigt sein. Im Übrigen kann den Besonderheiten des Einzelfalls bei der Bemessung der Höhe des Ordnungsgeldes Rechnung getragen werden. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat die grundsätzliche Verpflichtung der Mitgliedstaaten hervorgehoben, Entscheidungen zum Umgangsrecht zügig und effektiv durchzusetzen ( EGMR NJW 2017, 3699; EGMR FamRZ 2015, 469). Eine fehlende Durchsetzung gerichtlicher Entscheidungen birgt gerade in Kindschaftssachen die besondere Gefahr eines langfristigen Vertrauensverlustes in die Justiz. Gerade in der besonderen Situation der Corona-Pandemie besteht in besonderer Art und Weise die Gefahr der Entfremdung des umgangsberechtigten Elternteils vom Kind, der die Justiz effektiv entgegenwirken muss. 5. Randnummer 27 Die Auswahl des Ordnungsmittels und dessen Höhe stehen im Ermessen des Familiengerichts (Staudinger/Dürbeck
RZ 2016, 1104). Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalles. In die Abwägung miteinzubeziehende Kriterien sind die hinter der Missachtung stehende Willensentschlossenheit, der Grad des Verschuldens, Art und Umfang des Verstoßes, die wirtschaftlichen Verhältnisse des Pflichtigen (Staudinger/Dürbeck
RZ 2015, 469), ein etwaiges Mitverschulden des anderen Teils und die Wirkungslosigkeit bisheriger Ordnungsmaßnahmen (OLG Koblenz FamRZ 2016, 1104; OLG Jena NZFam 2015, 1174). Randnummer 28 Unter Berücksichtigung dieser Umstände erscheint es dem Senat angemessen, für den Verstoß am
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.