Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - angemessene Unterkunftskosten - Einpersonenhaushalt im Kreis Dithmarschen - schlüssiges Konzept des Grundsicherungsträgers - Vergleichsraumbildung - länd
§ 22Nr 2, Rd
Nr 24; BSG Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 18/06 R - BSGE 97, 254 =
§ 22Nr 3, Rd
Nr 21; BSG Urteil vom 19.2.2009 - B 4 AS 30/08 R - BSGE 102, 263 =
§ 22Nr 19 <München>, Rd
Nr 21; BSG Urteil vom 20.8.2009 - B 14 AS 65/08 R -
§ 22Nr 26 Rd
Nr 15).“ Randnummer 30 Das Bundessozialgericht hat diese Grundsätze in der Entscheidung vom
- Januar 2019 (Az. B 14 AS 24/18 R juris Rn. 22) nochmals bestätigt und darauf hingewiesen, dass die an Großstädte orientierten Maßgaben zur Vermeidung sozialer Segregation für die Bestimmung des Vergleichsraums auf Flächenlandkreise nicht ohne Weiteres zu übertragen sind (BSG, aaO, B 14 AS 24/18 R juris Rn. 32). Daraus ist zur Überzeugung des Gerichts aber nicht die vom Beklagten gezogene Schlussfolgerung zu ziehen, dass von einem möglichst großen Gebiet ausgegangen werden soll und grundsätzlich das Zuständigkeitsgebiet des Jobcenters den örtlichen Vergleichsraum definiere. Die vom Beklagten zitierte Randnummer 33 der Entscheidung weist darauf hin, dass eine (gerichtliche) Unterteilung eines Kreises die eingehende Würdigung verschiedener Faktoren erfordert, die dem Jobcenter aufgrund der Methodenvielfalt vorbehalten bleibt. Sie steht im Kontext, dass im vom BSG entschiedenen Fall die eingehende Würdigung verschiedener Faktoren durch das Landessozialgericht auch nicht tatsächlich vorgenommen worden ist und dient der argumentativen Begründung, dass ein Gericht nicht befugt ist, die Vergleichsraumbildung des Jobcenters durch eine eigene Vergleichsraumbildung zu ersetzen. Diese Begründung beinhaltet keine Aussage dazu, dass die oben zitierten und vom Bundessozialgericht benannten Voraussetzungen für die Bemessung eines Vergleichsraums keine Geltung mehr haben sollten. Das Gegenteil ist der Fall. Das Bundessozialgericht hat klargestellt, dass das Zuständigkeitsgebiet eines Jobcenters zunächst einen Vergleichsraum bildet, der indes aufgrund der örtlichen Gegebenheiten in mehrere Vergleichsräume zu unterteilen sein kann, für die jeweils eigene Angemessenheitswerte bestimmt werden können: „Als solche örtlichen Gegebenheiten kommen weniger unterschiedliche Landschaften, sondern eher räumliche Orientierungen, wie Tagespendelbereiche für Berufstätige oder die Nähe zu Ballungsräumen, sowie aus der Datenerhebung ersichtliche, deutliche Unterschiede im Mietpreisniveau in Betracht.“ (BSG, Urteil vom 30.1.2019, Az. B 14 AS 24/18 R, juris Rn. 23). Randnummer 31 Das Sozialgericht legt deshalb der Prüfung die oben genannten Voraussetzungen zugrunde, dass entscheidend ist, ob für die repräsentative Bestimmung des Mietpreisniveaus ausreichend große Räume der Wohnbebauung zu beschreiben sind, die aufgrund ihrer räumlichen Nähe zueinander, ihrer Infrastruktur und insbesondere ihrer verkehrstechnischen Verbundenheit einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich bilden. Die Wahl des Kreisgebiets als Vergleichsraum muss dabei nicht von vorneherein ausscheiden. Sie scheidet, im Fall des Kreises Dithmarschen, aber aus. Die erkennende Kammer weicht damit von der Rechtsprechung des zuständigen Berufungssenats im Urteil vom
- Januar 2018, L 3 AS 109/15 ab. Auf die Beschreibung des Kreisgebiets im Urteil des Landessozialgerichts Schleswig-Holstein L 3 AS 109/15 Rn. 57 nimmt die Kammer Bezug. Es handelt sich um einen sehr ländlich geprägten Flächenlandkreis. Die Kammer folgt dem Senat aber insoweit nicht, als, vermutlich gestützt auf die Entscheidung des BSG vom 19.2.2009, Az. B 4 AS 30/08 R Rn. 23 und 34 für die Art der verkehrstechnischen Verbundenheit des Vergleichsraums entscheidend auf den motorisierten Individualverkehr abgestellt wird (aaO Rn. 52, 57) und die Verfügbarkeit von PKW im ländlichen Raum allein als Frage der subjektiven Zumutbarkeit einer Kostensenkung und damit Frage der konkreten Angemessenheit bewertet wird ( LSG SH, Urteil vom 15.1.2018, Az. L 3 AS 109/15 , juris Rn. 58 )). Randnummer 32 Diese Ausgangsthese führt- wie der Senat folgerichtig ausführt- dazu, dass es die Verkehrsinfrastruktur (nur) den motorisierten Einwohnern erlaubt, zentrale Orte und Mittelzentren und Unterzentren in zumutbar zeitlichem Rahmen zu erreichen ( LSG SH, Urteil vom 15.1.2018, Az. L 3 AS 109/15 , juris Rn. 57 ). Dies bedeutet, dass zumutbare Erreichbarkeit des gesamten Kreisgebiets für nicht motorisierte Einwohner auch abstrakt nicht besteht. Die Kammer vermag der Begründung des Landessozialgerichts noch nicht ganz zu folgen. Das Bundessozialgericht hat im Urteil vom 19.2.2009, Az. B 4 AS 30/08 Rn. 23, 34 Aussagen getroffen, die sich im vom Landessozialgericht interpretierten Verständnis auslegen lassen. Soweit das Bundessozialgericht im Urteil vom 19.2.2009, Az. B 3 AS 30/08 unter Rn. 34 ausgeführt hat, Aufrechterhalten des sozialen Umfeldes bedeute nicht, dass keinerlei Veränderung der Wohnraumsituation stattfinden dürften; vom Hilfeempfänger seien auch Anfahrtswege mit öffentlichen Verkehrsmitteln hinzunehmen, wie sie etwa erwerbstätigen Pendlern als selbstverständlich zugemutet würden, ist diese Aussage zutreffend im Kontext der Zumutbarkeit und damit der konkreten Angemessenheit verortet. Das BSG hat aaO in Randnummer 23 ausgeführt, besonderen Belangen der konkreten Situation des jeweiligen Hilfebedürftigen sei nicht bei der Festlegung der Vergleichsräume, sondern erst im Rahmen der Zumutbarkeitsregelung Rechnung zu tragen. Hieraus ist nicht zu folgern, dass die verkehrstechnische Verbundenheit und die räumliche Nähe für die Bemessung der abstrakten Angemessenheit und damit von grundlegenden Teilaspekten für die Bemessung des örtlichen Vergleichsraums außer Acht zu bleiben hätten. Denn ob und in welchem Umfang ein Raum verkehrstechnisch verbunden ist, hat gerade Auswirkungen darauf, in welchem Umkreis ein homogenes Wohn- und Lebensumfeld aufrechterhalten werden kann. Je besser eine verkehrstechnische Verbundenheit ist, desto größer kann in einer abstrakten Betrachtung ein homogenes Wohn- und Lebensumfeld ausgedehnt sein. Die verkehrstechnische Verbundenheit wirkt damit auf die Betrachtung des Begriffs räumliche Nähe zurück und hat in einer mobilitätsgeprägten Zeit das beherrschende Gewicht. Dem ist mit Verweis auf lokale Besonderheiten Schleswig-Holsteins nicht entgegen zu treten. Insbesondere unter Berücksichtigung der geografischen Besonderheiten Schleswig-Holsteins stellen namentlich Wasserwege und sonstige Gewässer natürliche Grenzen für die Realisierbarkeit der Erschließung eines räumlichen Nähefeldes in das Wohn- und Lebensumfeld dar. Ohne besondere Hilfs- oder Verkehrsmittel oder besondere Infrastrukturmittel (wie Brücken, Fähren, oder Dämme) sind sie regelmäßig nicht zu erschließen. Randnummer 33 Vor diesem Hintergrund ist die verkehrstechnische Verbundenheit ganz maßgeblich für die (abstrakte) Bestimmung eines einheitlichen Wohn- und Lebensumfeldes. Die Kammer nimmt hierzu auf die überzeugend ausgeführten Gesichtspunkte im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts (Urteil vom 28.3.2018, Az. L 11 AS 620/16, juris Rn. 41) Bezug. Die verkehrstechnische Verbundenheit ist - dem Bayerischen LSG folgend- unter Zugrundelegen der allgemein zur Verfügung stehenden Ressourcen insbesondere des öffentlichen Personennahverkehrs zu betrachten. Die Argumentation des Landessozialgerichts Schleswig-Holstein im Urteil vom 15.1.2018, Az. L 3 AS 10/16 juris Rn. 73 , angesichts der hohen Motorisierung der Bevölkerung sei das Kreisgebiet in zumutbar zeitlichen Rahmen nach § 140 SGB III zu erreichen, überzeugt mit dem Verweis auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 19.10.2019, Az. B 14 AS 2/10 juris Rn. 19 so nicht. Warum im Rahmen der Angemessenheitsermittlung eines örtlichen Vergleichsraums im Rahmen der Grundsicherung ein Begriff aus der Arbeitslosenversicherung entscheidend zu sein hat, bedürfte einer Begründung, die sich in der zitierten Zitatstelle BSG, Urteil vom 19.10.2010, Az. B 14 AS 2/10 R Rn. 19 nicht findet. Die Zitatstelle stammt aus der Berlin-Entscheidung des BSG und damit aus einer Entscheidung zu einer Stadt, die die Voraussetzungen einer räumlichen Verbundenheit ganz offensichtlich erfüllt. Die Ausführungen des BSG aaO Rn. 18 finden sich in einem Kontext, in dem bei festgestellter räumlicher Nähe und verkehrstechnischer Verbundenheit (BSG, Urteil vom 19.10.2010, Az. B 14 AS 2/10 R Rn. 18, 19) eine Aussage über die zumutbare Pendelzeit getroffen wird. Dass die zumutbare Pendelzeit auch in der Lage ist, eine nicht festgestellte oder vorhandene verkehrstechnische Verbundenheit und räumliche Nähe zu einem Vergleichsraum zu verbinden, steht dort nicht. Diese Folgerung ist nach der Beratung der Kammer weniger naheliegend, da es ohne diese Verbundenheit gerade an grundlegenden Voraussetzungen für ein näheres soziales Umfeld mangelt, auf dessen regelmäßig zumutbare Wahrung zur Begründung des Umzugserfordernisses abgestellt wird (BSG, Urteil vom 19.10.2010, Az. B 14 AS 2/10 R juris Rn. 18). Vergleichsräume sind in ein nutzbares sozio-kulturelles strukturelles Umfeld zu gliedern. Dies ermöglicht es, auch große Flächenlandkreise in handhabbare und die grundsicherungsrechtlichen Anforderungen wahrende Einheiten (Mobilität und Einrichtungen der Daseinsvorsorge) zu gliedern (vgl. etwa die LSG BW, Urteil vom 26.3.2014, Az. L 2 AS 3878/11, „Raumschaft Freiburg“ juris Rn. 28; Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 11.5.2017, Az. L 5 AS 547/16, juris Rn. 41 „Landkreis Harz“ (2.104,54 qkm groß 221.399 Einwohner juris; LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 13.9.2017, Az. L 5 AS 1038/13 „Salzlandkreis“, juris, Rn. 42ff.). Randnummer 34 Die vom Landessozialgericht Schleswig-Holstein bejahten zumutbaren Pendelzeiten begründen nicht ausreichend, welche Pendelzeiten dies sind. Das Landessozialgericht Bayern hat hierzu zutreffend darauf verwiesen, dass die Frage, welche Pendelzeiten dies (für die grundsicherungsrechtliche Betrachtung) sind, ob § 140 Abs. 3 Satz 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) überhaupt herangezogen werden kann, als nach der BSG-Rechtsprechung offen zu bewerten sind (Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 28.3.2018, Az. L 11 AS 620/16, juris Rn. 41). Die Eingrenzung unter entscheidender Heranziehung des motorisierten Individualverkehrs stellt nicht hinreichend Sinn und Zweck der Ermittlung eines örtlichen Vergleichsraums die Bestimmung eines Wohn- und Lebensumfelds ein, nämlich den Bereich zu bestimmen, indem der Wechsel des Wohnortes zur Realisierung niedriger Wohnkosten dem Hilfebedürftigen grundsätzlich zuzumuten ist. Dies setzt es voraus, auf die Mobilitätsressourcen eines Hilfebedürftigen abzustellen, die diesem in abstrakter Betrachtung zur Verfügung stehen. Kosten für einen PKW sind aber im Regelsatz nach dem SGB II nicht berücksichtigt und damit stehen dem Hilfesuchenden diese Mittel in abstrahierender Betrachtung nicht zur Verfügung. Selbst wenn der Antragsteller im konkreten Fall über eine PKW verfügt, erhält er für die in Folge eines Wegzugs dauerhaft anfallenden zusätzlichen Fahrten keinerlei Kompensation durch den Leistungsträger. Die entscheidende Bezugnahme auf einen PKW setzt damit voraus, dass der Hilfesuchende anderweitige existenzsichernde Leistungen aufwendet, um Unterkunftskosten zugunsten des Leistungsträgers einzusparen. Die Kammer hält es für generell unzumutbar, einen Hilfebedürftigen auf Mittel zu verweisen, die ihm systematisch nicht zur Verfügung gestellt werden, denn der Beklagte finanziert seinen Leistungsempfängern grundsätzlich ansonsten keine Kraftfahrzeuge. Die verkehrstechnische Verbundenheit im Kreisgebiet ist unter Berücksichtigung dessen nicht flächendeckend gewährleistet. Die Kammer schließt sich den Erwägungen der
- Kammer (S 29 AS 214/14 ER) an: „Die Infrastrukturerschließung des Kreisgebiets ist durch den Verlauf der Bundesautobahn A 23, sowie die Bundesstraßen B5, B431 und B 203 geprägt. Die Bahnanbindung ist insbesondere durch die Hauptverkehrsstrecke von Westerland nach Hamburg-Altona sichergestellt. Regelmäßig angeschlossen (durch den laufenden NOB-Verkehr nach Sylt) an diese Bahnverbindung sind im Grunde nur Heide als Kreisstadt und Lunden im Norden. Die Küstenbahnverbindung von Heide nach Büsum wirkt, ebenso wie die Verbindung über Meldorf, St. Michaelisdonn und Burg eher als regionale Nebenstrecke. Die Infrastrukturdichte, die Verbindungsdichte des öffentlichen Personennahverkehrs und die Räume der Wohnbebauung unterscheiden sich signifikant von Berlin und München. Der Verweis des Beklagten auf die zuzumutenden Fahrzeiten innerhalb des Kreisgebietes überzeugen vor diesem Hintergrund nicht. Randnummer 35 So liegen Tellingstedt und Marne 42 km (voneinander) entfernt. Diese Strecke ist über die Bundesstraßen B203 und B5 in etwa einer Dreiviertelstunde zu erreichen. Allerdings ist dies zur Begründung des örtlichen Vergleichsraums nicht überzeugend heranzuziehen, denn der Antragsgegner gewährt seinen Leistungsempfängern regelmäßig kein Kraftfahrzeug. Mit öffentlichen Verkehrsmitteln bedarf es ausweislich der im Internet verfügbaren Nahverkehrsauskunft nahsh.de einer Zeitspanne vom 1 Stunde und 18min bis zu 1 Stunde 58 min, wobei drei verschiedene Buslinien zu nutzen wären. Die abstrakte Erreichbarkeit des Kreisgebiets genügt zur Begründung des Vergleichsraums nicht. Mobilität und Verkehr sind kein Selbstzweck. Entscheidend ist genauso, inwieweit insbesondere die Verkehrsinfrastruktur einen einheitlichen Lebensraum ermöglicht. Dieser wieder ist Voraussetzung für eine Wahrung und Aufrechterhaltung des gesellschaftlichen und sozialen Umfelds. Neben der grundsätzlichen Erreichbarkeit ist deshalb zu berücksichtigen, in welchem Takt der öffentliche Personennahverkehr im räumlichen Vergleichsgebiet verkehrt und wie lange dies täglich der Fall ist.“ Randnummer 36 An diesen Rahmenbedingungen hat sich nichts geändert. Aus dem zunächst vorgelegten Mietwertgrenzkonzept 2016 ergibt sich, dass die oben zitierten beispielsmäßigen Fahrtzeiten im Kreisgebiet keine Ausnahmeerscheinung darstellen (Tabelle 3, S. 15). Das Sozialgericht hat bereits darauf hingewiesen, dass diese Fahrtzeiten nicht das Kriterium eines homogen verkehrstechnisch zusammenhängenden Umfelds belegen können (SG Itzehoe, Urteil vom 26.4.2018, S 29 AS 1283/16): „Die Qualifikationen von Reisezeiten von 2 bis 2 ½ Stunden als üblich könnte den Ansatz des schlüssigen Konzeptes, ein rational prüfbares Verfahren für eine Mietpreisermittlung mit örtlichen Anwendungsbezug zu operationalisieren, ad absurdum führen. Die singuläre Betrachtung dieses Faktors würde es ermöglichen ganz Norddeutschland zu einem Vergleichsraum zusammenzufassen.“ Randnummer 37 Das ÖPNV-Verkehrsangebot im Kreis Dithmarschen 2019 ist im Wesentlichen zweigeteilt, mit dem Netz Hei1 Nord und dem Netz Hei2 Süd. Im Südnetz gibt es mit der Linie Heide-Meldorf
(2582)eine Busverbindung in die Kreisstadt, die aus dem mittleren geografischen Bereich des Kreisgebiets startet (Vierter Regionaler Nahverkehrsplan 2019-2023-Entwurf (RNVP) S. 102). Das Nordnetz besteht – bis auf die Linie 2581 (Heide-Hemmingstedt-Lohe Heide) aus Linien des regionalen Ergänzungsnetzes, was sich überwiegend im Nichttakt und überschaubaren Fahrtmöglichkeiten niederschlägt (RNVP, S. 102). Im Südnetz ist eine etwas höherwertige Ausbaustruktur mit – überwiegend im südlichen Kreisgebiet liegenden Gemeinden – festzustellen. Eine Verbindung der Hierarchiestufe Regionales Grundnetz besteht mit der Randnummer 38 Line 2510- St. Michaelisdonn – Marne - Friedrichskoog, Line 2582 – Heide – Meldorf, Line 2585 – Meldorf- Marne, Line 2585- Marne- Brunsbüttel. Randnummer 39 Es sind Fahrzeiten zwischen 76 Minuten bis 149 Minuten für eine einfache Fahrt im öffentlichen Personennahverkehr zwischen den Gemeinden des nördlichen Kreisgebiets und dem südlichen Kreisgebiet um Brunsbüttel festzustellen (Mietwertkonzept 2016, Tabelle 3 S. 15). Diese Zeiten sind derart lang, dass – die Anwegzeiten und Abwegzeiten zur Haltestelle nicht eingerechnet, nicht mehr von einer verkehrstechnischen Verbundenheit aufgrund von ausreichend vorhandenen öffentlichen Verkehrsmitteln mit einer hohen Taktfrequenz ausgegangen werden kann (vgl. dahingehend auch: Bayerisches LSG, Urteil vom 28.3.2018, Az. L 11 AS 620/16, juris Rn. 41). Randnummer 40 Die Wahl des Kreisgebiets als ein örtlicher Vergleichsraum ist auch nicht durch fehlende Unterschiede im Preisniveau zu rechtfertigen. Das Vorbringen dieses Arguments belegt allein, dass der Leistungsträger preisbezogen argumentiert. Dieser Ansatz ist unzutreffend. Es mag sein, dass das Preisniveau für Wohnraum ähnlich ist. Hieraus ist aber nicht zu schließen, dass es sich um nur einen Vergleichsraum handelt. Ob dies zutrifft, ist erst festzustellen, wenn ein zutreffender vertretbarer örtlicher Vergleichsraum gewählt ist, was sich nach dem Lebensraum und nicht nach dem Mietpreis bestimmt. Ob es sich demnach um einen Vergleichsraum mit einem Preisniveau, zwei Vergleichsräume mit einem Preisniveau oder mehrere Vergleichsräume handelt, ist allein nach dem Kriterium für die Ermittlung des Vergleichsraums zu bestimmen. Randnummer 41 Der Beklagte ignoriert die regionalplanerischen und nahverkehrsplanerischen Erkenntnisse in ihrer Bedeutung für die Festsetzung eines örtlichen Vergleichsraums. Die Aussage des Beklagten, Dithmarschen habe keine Nähe zu einem Ballungsraum, Hamburg sei fast 100km entfernt und habe keine Auswirkungen auf die örtlichen Gegebenheiten in Dithmarschen, ist unzutreffend. Der Entwurf des vierten Regionalverkehrsplans des Kreises Dithmarschen gibt einen Überblick über die statistischen Zahlen der Ein- und Auspendler sozialversicherungspflichtig Beschäftigter im Kreis Dithmarschen. Für die Mindestanforderungen an die Bedienhäufigkeit zwischen Mittelzentrum und Kreisstadt Heide ist auf das Oberzentrum Hamburg abgestellt. Dies gilt auch für die Unterzentren, lediglich die ländlichen Zentralorte sind für die Bedienhäufigkeit auf die Kreisstadt Heide ausgerichtet (RNVP, S. 48). Von den Beschäftigten im Kreisgebiet arbeiten (Stand 2017) 11.600 an ihrem Wohnort, 35.000 verlassen ihre Heimatgemeinde, hiervon etwa 30% in Orte außerhalb des Kreises Dithmarschen. Von den Auspendlern arbeiten etwa 20% im Kreis Steinburg, 13% in Hamburg, etwa 4% im Kreis Pinneberg, 12% im Kreis Nordfriesland, 8% in Kiel und 7% im Kreis Rendsburg-Eckernförde. Randnummer 42 Die vom Beklagten behauptete Fokussierung auf Pendlerströme in Nord-Süd-Richtung in Dithmarschen wertet die Erkenntnisse über die Pendlerbewegungen unterkomplex aus. Dem Kreis liegen Auspendlerzahlen nach Zielgebieten außerhalb des Kreises vor, die Erkenntnisse über die Anbindung und den räumlichen und örtlichen Lebensraum geben können. Im südlichen Bereich des Kreisgebiet findet sich eine stärkere Fokussierung auf das Mittelzentrum Brunsbüttel sowie den Kreis Steinburg, als eine Ausrichtung auf das nördliche Kreisgebiet festzustellen ist: Randnummer 43 So pendeln (Zahlen: RNVP, S. 97f.): Randnummer 44 Von: Nach: Steinburg Hamburg Heide Brunsbüttel Brunsbüttel 490 273 170 - Burg 225 82 (+32 Pi) 88 200 Eddelak 80 31 37 187 Friedrichskoog 36 27 37 59 (+97 Marne) Hochdonn 81 30 27 52 (+37 Burg) Marne 147 91 147 333 Meldorf 130 95 390 105(+51 Marne) Sankt Michaelisdonn 127 55 (+23 Pi) 81 263 Schafstedt 54 39(+17 Pi) 60 - Randnummer 45 Diese Zahlen deuten an, dass das Kreisgebiet des Kreises Dithmarschen im Hinblick auf die Zuordnung eines homogenen Lebensraums zumindest zweigeteilt ist. Die aus den südlichen Gemeinden Marne, Burg, Hochdonn und Friedrichskoog auswärts Pendelnden konzentrieren sich klar auf das Mittelzentrum Brunsbüttel, den Kreis Steinburg und das Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg. Eine Teilung der Pendlerströme ist etwa auf der Linie zwischen Meldorf und Schafstedt festzustellen. Aus Meldorf pendeln in etwa so viele Berufstätige nach Steinburg, Hamburg und Brunsbüttel (mit Marne) wie in die Kreisstadt Heide Richtung Norden. In Schafstedt pendeln 60 Beschäftigte nach Heide, 110 nach Steinburg, Hamburg und Pinneberg, daneben finden Beschäftigte in Meldorf und Albersdorf Arbeit. Randnummer 46 Die Verflechtungen im Schülerverkehr bilden im südlichen Kreisgebiet eine starke Stellung der Stadt Marne ab, das wie die Gemeinde Burg Schülerverkehre aus dem südlichen Landkreisgebiet aufnimmt. Dominierend ist die Stadt Meldorf in ihrer Bedeutung für die Aufnahme von Schülerverkehren, wobei diese schwerpunktmäßig aus der Mitte des Kreises stammen und ein großer Austausch Richtung Norden mit der Kreisstadt Heide stattfindet (vgl. RNVP S. 32). In der Darstellung der organisatorischen Verbindungen der Schulen findet sich aus dem südlichen Kreisgebiet keine einzige Schule mit Verbindungen in das nördliche Kreisgebiet ausgewiesen (vgl. RNVP, S. 30). Die organisatorischen Verbindungen finden im südlichen Kreisgebiet unter Einschluss der Schulen in Meldorf statt und erstrecken sich im nördlichen Kreisgebiet zwischen den Schulen in Heide, Hennstedt, Hemmingstedt, Ostrohe und Lohe-Rickelshof und Wesselburen. Randnummer 47 Eigenständiges Gewicht erlangt die Stadt B... dagegen als wichtigster Industriestandort im gesamten Planungsraum IV (Regionalplan für den Planungsraum IV, Schleswig-Holstein Süd-West, Kreise Dithmarschen und Steinburg, S. 65). Randnummer 48 Eine Eingrenzung des Vergleichsraums durch das Gericht ist nicht möglich. Das Sozialgericht hat die im Konzept 2016 angelegte Clusterbildung mit einem Mikro-Vergleichsraums verglichen (SG Itzehoe, Urteil vom 27.3.2017, Az. S 29 AS 213/15 (zum Kreis Steinburg)) und ist vor diesem Hintergrund zu einer großzügigeren Bewertung eines örtlichen (Gesamt-)Vergleichsraums gelangt (so für Dithmarschen SG Itzehoe, Urteil vom 26.4.2018, Az. S 29 AS 1283/16). Mit der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 30.1.2019, Az. B 14 AS 24/18 R, kann dieser Argumentationsweg nicht aufrechterhalten bleiben. Das Bundessozialgericht hat ausgeführt, dass es in einem Vergleichsraum nicht zu unterschiedlichen Angemessenheitswerten kommen kann, weil dies der Konzeption und den Voraussetzungen eines schlüssigen Konzeptes entgegenlaufe (vgl. BSG, Urteil vom 30.1.2019, Az. B 14 AS 24/18). Nur wenn ein Cluster zugleich einen aufgrund räumlicher Nähe, Infrastruktur und verkehrstechnischer Verbundenheit betrachtet einen homogenen Lebens- und Wohnbereich darstellt, ist denkbar, dass er die Anforderungen an ein schlüssiges Konzept erfüllt, in diesem Fall muss es sich jedoch denknotwendig um einen eigenen Vergleichsraum handeln (vgl. BSG, Urteil vom 30.1.2019, Az. B 14 AS 24/18 R juris Rn. 35, 37- verneint im entschiedenen Fall). Der Beklagte hat in seiner Nachbesserung an dem unschlüssigen Vergleichsraum festgehalten. Randnummer 49 Das Verhalten des Beklagten indiziert im weiteren, dass das Konzept unschlüssig ist. Unklarheiten und Widersprüche stehen einem schlüssigen Konzept grundsätzlich entgegen. So führte das BSG (Urteil vom 12.12.2017, Az. B 4 AS 33/16 R juris Rn. 24) zur Zurückverweisung an das LSG aus: Randnummer 50 „Insofern bestehen Unklarheiten, weil InWIS - nach den Feststellungen des LSG - in ihrer Stellungnahme vom 26.1.2013 ausgeführt hat, dass nicht die im Ausgangsgutachten angegebenen oberen Grenzen für alle Betriebskostenarten (2,27 Euro je
- qm)zum Maßstab hätten gemacht werden sollen, sondern empfohlen werde, kalte Betriebskosten bis 1,58 Euro je qm ohne weitere Prüfung zu übernehmen. Es kann auch nicht nachvollzogen werden, aus welchen Gründen der Beklagte - bezogen auf die Höhe der angemessenen KdUH - von der Empfehlung in dem Gutachten des InWIS zu einem einheitlichen Nettokaltmietenpreis von 4,70 Euro je qm für das untere Preissegment abgewichen ist.“ Randnummer 51 Soweit das Sozialgericht in der Entscheidung S 29 AS 1283/16, S. 16f. die Widersprüche im Konzept 2016 damit zu heben suchte, dass der beste Kompromiss nicht gewählt worden sei, um der räumlichen Ausdehnung des Kreises und der damit verbundenen Schwierigkeiten, Nord- und Südbereichs mit allgemein zugänglichen Verkehrsmitteln zeitnah aufzusuchen zu begegnen, kann dies aufgrund der oben genannten Rechtsprechung des BSG nicht mehr vertreten werden. Der Beklagte kommt aber auf identischer Datenbasis und bei gleichen strukturellen Bedingungen im Hinblick auf die als angemessen zu betrachtenden Mietobergrenzen zu signifikant anderen Ergebnissen, die nicht miteinander in Vereinbarung zu bringen sind. Die vertretene Argumentation weist bei selber Datengrundlage ein hohes Maß an Flexibilität auf. Dies stellt die Überzeugungskraft durchgreifend in Frage. So kam der Beklagte im Konzept 2016 zu dem Ergebnis, die bestmögliche Gliederung des Kreisgebiets umfasse 5 Mietkategorien (S. 17) im Sinne von Clustern, alle mit unterschiedlichen Mietwerten, wobei aufgrund der Größe des Kreisgebiets die Mietkategorie I und V getrennt zu betrachten seien. Die Unterschiede seien gering, aber in den Miethöhen erkennbar. Die Nachbesserung versucht, den Anforderungen des BSG zu entsprechen, indem am Kreisgebiet als einheitlichem Vergleichsraum festgehalten wird und ein einheitlicher Mietwert für das gesamte Kreisgebiet bestimmt wird. Dies erfolgt in Kenntnis, dass die eigenen „Ermittlungen“ aufgrund Indexauswertungen zu dem Resultat geführt haben, dass fünf unterschiedliche Preisniveaus festzustellen seien und dies bereits die bestmögliche Gliederung sei. Die Äußerung des Beklagtenvertreters, deutliche Unterschiede im Mietpreisniveau lägen in Dithmarschen nicht vor, erschien der Kammer als Versuch einen offensichtlichen Bruch in der Vorgehensweise gemäß der Entscheidung des Leistungsträgers gegenüber dem Gericht zu vertreten. Überzeugungskraft kann die vertretene These nicht in Anspruch nehmen. Nicht nur, dass die Begründung mindestens 5 unterschiedlicher Miethöhen zunächst durch Datensätze und Indikatoren untermauert worden ist, auch die gesetzliche Feststellung in § 12 WoGG geht von drei unterschiedlichen Mietpreisniveaus im Kreis Dithmarschen aus (Stufe 3 für Heide, Stufe 2 für Brunsbüttel, Stufe 1 übrigens Kreisgebiet). Die Unterschiede sind nicht nur unerheblich. Sie betragen nach § 12 WoGG (2016/2020) für eine 3-Personenwohnung 450/487 Euro in Stufe 1, 506/549 Euro in Stufe 2 und 563/614 Euro in Stufe 3. Das stützt die Darstellung des Beklagten von einem einheitlichen Vergleichsraum nicht. Das BSG hat Urteil vom 30.1.2019, Az. B 14 AS 24/18 R, juris Rn. 23 darauf hingewiesen, dass in der Datenerhebung ersichtliche, deutliche Unterschiede im Mietpreisniveau ein Hinweis auf unterschiedliche Vergleichsräume geben. Die Mietstufen des § 12 WoGG konnten durch die Daten in den vormaligen Clusterbildungen des Beklagten ihrer unterschiedlichen Höhe nach nachvollzogen werden. Damit ist das Anlegen eines einheitlichen Grenzwerts ungeachtet der unterschiedlichen Miethöhenniveaus unschlüssig. Randnummer 52 Der Beklagte belegt an weiterer Stelle, dass seine Nachbesserung des Konzeptes keine Indizwirkung im Hinblick auf die tatsächliche Möglichkeit angemessenen Wohnraum anmieten zu können, beanspruchen kann: Der Beklagte weist in seiner Korrektur nach, dass zu den festgelegten Richtwerten von 556,70 EUR für eine 5 Personen Bedarfsgemeinschaft (BG) 13% der Angebote in Burg und St-Michaelisdonn und 32% der Angebote der Stadt Heide anmietbar seien und im restlichen Kreisgebiet (Büsum, Kirchspiellandsgemeinde Eider, Kirchspiellandsgemeinde Heider Umland, Marne-Nordsee, Mitteldithmarschen, Stadt Brunsbüttel, Wesselburen) gar keine. Damit belegt der Beklagte gerade nicht, dass angemessener Wohnraum zu diesem Preis im Vergleichsraum zur Verfügung steht, sondern das Gegenteil. Ausfälle ergeben sich auch für die festgelegten Richtwerte einer 1 Personen-BG in der Kirchspiellandsgemeinde Eider und Wesselburen, für eine 2 Personen-BG in der Stadt Büsum, in der Kirchspiellandsgemeinde Eider, in der Kirchspiellandsgemeinde Heider Umland und Wesselburen und für eine 3 Personen-BG in der Kirchspiellandsgemeinde Eider, dem Amt Marne Nordsee und Wesselburen. Die Kammer hält dies für unschlüssig und sieht von einer Überprüfung der Prozentwerte der Angebote im Hinblick auf den tatsächlich zur Verfügung stehenden Wohnraum ab. Randnummer 53 Die Auslegung des Beklagten vom Bedeutungsgehalt der höchstrichterlichen Rechtsprechung wird im Ergebnis auch durch die Rechtsanwendung der dem Zuständigkeitsbereich des Sozialgerichts Itzehoe zugeordneten Leistungsträgern der Kreise Steinburg und Pinneberg nicht gestützt. Während die dem Zuständigkeitsgebiet des Sozialgerichts zugeordneten Kreise Steinburg (1.056,13 km2, 131.347 Einwohner) und Pinneberg (664,28 km2, 314.391 Einwohner) deutlich günstigere Voraussetzungen einer räumlichen Nähe und verkehrstechnischen Verbundenheit aufweisen als der Kreis Dithmarschen (1.328,13 km2, 133.210 Einwohner) und dennoch, der Rechtsprechung des BSG folgend, ihr Kreisgebiet in mehrere örtliche Vergleichsräume untergliedern, hält der Kreis Dithmarschen an der einmal getroffenen Entscheidung eines einheitlichen Vergleichsraums fest. Die daraus resultierenden Friktionen werden nicht zur Kenntnis genommen und als rechtmäßig deklariert. Randnummer 54 Ob die verwendete Datengrundlage tragfähig ist, bedarf wegen des unschlüssigen örtlichen Vergleichsraums keiner Entscheidung. Es ist der Kammer aber auch nicht ersichtlich geworden, dass die vom Landessozialgericht aufgezeigten Bedenken aus dem Urteil vom 15.1.2018 (z.B. L 3 AS 10/16 juris Rn. 80
- ff)bei der zugrunde gelegten Datenbasis hinreichend Berücksichtigung gefunden hätten. IV. Randnummer 55 Die Kammer teilt den vom Landessozialgericht herangezogenen Ansatz eines strengen Prüfungsmaßstabs. Der Beklagte belegt dem Gericht wiederholt (z.B. als Parallelfall (S 29 AS 1283/16) mit einer Kostensenkungsmaßnahme gegenüber einer Alleinerziehenden), dass er die Aussagen seines Konzeptes nicht mit Leben füllt. Der vorliegende Fall ist ein Beispiel einer rein kostensenkungsbezogenen Rechtsanwendung ohne Rücksicht auf die Vorgaben der höchstrichterlichen Rechtsprechung gegenüber Leistungsempfängern. Obwohl das verwendete Konzept ausdrücklich ausführte, dass die auf Grundlage des iterativen Verfahrens abgeleiteten Werte Richtwerte bilden, „die im Falle des Überschreitens (Unangemessenheit) einer individuellen Prüfung innerhalb des homogenen Leben- und Wohnbereichs unterzogen werden müssen“, gibt es seitens des Beklagten keinen nachvollziehbaren Ansatz zu einer solchen Prüfung in seiner Akte. Die vom Bundessozialgericht genannten Prüfaspekte für die Zumutbarkeit einer Kostensenkung stehen in der hier feststellbaren Verwaltungspraxis formell im Hintergrund, ohne sie erkennbar materiell-rechtlich ernsthaft zu prüfen. So hat das Bundessozialgericht darauf verwiesen, dass Umstände, die eine besondere Bindung an das nähere Umfeld begründen, die Obliegenheiten der Leistungsempfänger einschränken können, die Kosten der Unterkunft zu senken (BSG, Urteil vom 22.12.2012, Az. B 14 AS 13/12 R- juris Rn. 21): „Beide Senate gehen bei der Bestimmung des maßgeblichen Vergleichsraumes davon aus, dass persönliche Umstände wie etwa das (nähere) soziale und schulische Umfeld minderjähriger schulpflichtiger Kinder, Alleinerziehender oder behinderter oder pflegebedürftiger Menschen bzw der sie betreuenden Familienangehörigen Gründe darstellen können, die zu Einschränkungen der Obliegenheit zur Senkung unangemessener Kosten der Unterkunft im Sinne subjektiver Unzumutbarkeit führen.“ Obwohl bei den Klägerinnen gleich mehrere Aspekte der vom BSG genannten Beispiele gleichzeitig vorliegen und die Klägerin zu 1.) aufgrund ihrer Ausbildungsbiographie keine besonders leichten Rahmenbedingungen für eine bei zwei minderjährigen Schulkindern nur in Teilzeit mögliche Reintegration in den Arbeitsmarkt neben der daneben bestehenden Herausforderung der Alltagsbewältigung als Alleinerziehende mit zwei minderjährigen Kindern mit besonderen Pflegeaufwand hat, erschöpft sich die Prüfung des Beklagten in der wiederholten Feststellung, rechtserhebliche Gesichtspunkte seien nicht vorgetragen. Die Kammer hält es für ganz offensichtlich, dass die Klägerin zu 1.) bei der Alltagsbewältigung auf Verlässlichkeit einer Infrastruktur und ihr soziales Umfeld angewiesen ist. Das Bundessozialgericht führt weiter aus: „Wie bereits dargestellt, ist auf das soziale und schulische Umfeld minderjähriger schulpflichtiger Kinder Rücksicht zu nehmen. Ebenso ist die Situation von Alleinerziehenden dahin zu überprüfen, ob sie zur Betreuung ihrer Kinder auf eine besondere Infrastruktur angewiesen sind, die bei einem Wohnungswechsel in entferntere Ortsteile möglicherweise verlorenginge und im neuen Wohnumfeld nicht ersetzt werden könnte (BSG Urteil vom 19.2.2009 - B 4 AS 30/08 R - BSGE 102, 263 =
§ 22Nr 19 Rd
Nr 35). Auch Angehörige unterer Einkommensschichten, die nicht auf Transferleistungen angewiesen sind, werden sich bei der Frage nach Kosteneinsparungen von diesen Gedanken leiten lassen.“ (BSG, Urteil vom 22.8.2012, Az. B 14 AS 13/12 R juris, Rn. 30). Randnummer 56 Entgegen der eindeutigen Begründung des Bundessozialgerichts beginnt der Beklagte nicht einmal diese ihm nach Rechtsprechung des Bundessozialgerichts von Amts wegen obliegende Prüfung (vgl. BSG, aaO Rn. 33). Mit den Prüfaspekten der wirtschaftlichen Zumutbarkeit setzt sich der Beklagte oberflächlich und trotz Rügen des Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen sinnwidrig auseinander. Das Bundessozialgericht hat darauf hingewiesen, dass ein schützenswertes Interesse der Allgemeinheit an der Realisierung eines Umzugs nur in Fällen besteht, in denen es insgesamt zu niedrigeren Kosten der Unterkunft kommt (BSG, Urteil vom 12.6.2013, Az. B 14 AS 60/12 R, juris Rn. 30). Der Klägervertreter hat diesbezüglich zu Recht beanstandet, dass der Beklagte keinerlei Erwägungen zu einer Wirtschaftlichkeit der verlangten Kostensenkungen (§ 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II) dokumentiert hat. Es ist anerkannt, dass von einer Kostensenkung abgesehen werden kann, wenn die bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen (mit Umzugskosten, Mietkaution, etc) unter Bezugnahme des prognostizierten künftigen Leistungsbezugs und Höhe der Zusatzaufwendungen, die durch den Verzicht auf den Wohnungswechsel veranlasst werden unwirtschaftlich erscheinen. Hierzu hätte, auch wenn es sich um eine auf einem schlüssigen Konzept beruhende Senkungsaufforderung gehandelt hätte, Anlass zur ermessensbetätigenden Prüfung bestanden. Der Beklagte hat hierzu auf Aufforderung des Gerichts keine qualifizierte Stellungnahme abgegeben, sondern schlicht darauf verwiesen, die tatsächlichen Heizkosten würden übernommen. Die Kammer wertet dies als weitere Verweigerung der dem Beklagten obliegenden Wirtschaftlichkeitsprüfung. Dass der Beklagte die ihm obliegende Wirtschaftlichkeitsprüfung formell dokumentiert aber materiell inhaltlich gar nicht vornimmt, belegt der in der Verwaltungsakte abgelegte Nachweis einer 100qm großen Altbaumietwohnung die zur Kostensenkung anzumieten sei. Zu Recht verweist der Klägervertreter darauf, dass die vom Beklagten übernommenen Nebenkostenvorauszahlungen, die mit 65 Euro angegeben worden sind unrealistisch niedrig sind. Die hierauf zu verzeichnende Reaktion des Beklagten am
- Juni 2019, die Darstellung der Betriebskosten sei reine Spekulation, es solle das Augenmerk darauf gerichtet werden, dass die Klägerin keinerlei Senkungsbemühungen nachgewiesen habe und der Steuerzahler unangemessenen Wohnraum ohne Senkungsbemühungen übernehmen solle, ist im günstigsten Fall inadäquat, wenn die Sachbearbeitung bei dem Beklagten nicht durchgehend mit der notwendigen Sach- und Rechtskenntnis erfolgt. Eine Senkungsobliegenheit auf den vom Beklagten vertretenen Grenzwert wäre nur zu begründen, wenn es sich um einen ordnungsgemäß ermittelten Angemessenheitswert handelte. Dies war zweifellos nicht der Fall, denn zum einen hatte das Landessozialgericht dem Beklagten die Unschlüssigkeit seines verwendeten Konzeptes in einer zeitlich vorangehenden Fassung bereits attestiert und zum anderen stand auf der Grundlage des bereits bekannten BSG-Urteils unzweifelhaft und abschließend fest, dass das verwendete Mietwertgrenzkonzept aufgrund seines systematischen Ansatzes unschlüssig ist. Dass zudem die Behauptung des Klägervertreters von unrealistisch niedrigen Betriebskostenvorauszahlungen alles andere als spekulativ war und zutraf, wusste der Beklagte auch. Dies ergibt sich aus seinem Mietwertkonzept
- Bei diesem ermittelte er, dass die Bruttokaltmiete für eine 5-Personen BG in H… 6 Euro bruttokalt betrage, woraus sich bei einer zugrunde gelegten Nettokaltmiete von 4,47 Euro einen Anteil von 1,53 Euro Betriebskostenvorauszahlung (kalt) pro qm errechne. Im Median ermittelt der Beklagte 1,57 Euro pro Quadratmeter (S. 34 Mietwertkonzept Tabelle 14). Dies vom Beklagten selbst als angemessen qualifizierte quadratmeterbezogene Betriebskostengröße ergäbe bei der Altbauwohnung zu erwartende kalte Betriebskosten von 157 Euro pro Monat, die die erhoffte Mietpreiseinsparung von 57,45 Euro an Bruttokaltmiete gegenüber dem als vom Beklagten als angemessen erachteten Betrag von 476,25/489,75 EUR in H... bei weitem konsumieren dürften. Randnummer 57 Die realisierbaren Erwartungen bei den Heizkosten werden gar nicht betrachtet. Die bewohnte Wohnung der Klägerinnen ist gedämmt, wodurch Einsparungen an den Heizkostenvorauszahlungen aufgetreten sind. Dass vom Umzug von der wärmegedämmten 66qm Neubauwohnung in eine 100qm große Altbauwohnung (Bl. 274 der Verwaltungsakte) keine Heizkosteneinsparungen zu erwarten sind, liegt dermaßen auf der Hand, dass es keiner weiteren Begründung bedarf. Dies gilt auch dann, wenn der Beklagte- in strikter Anwendung der höchstrichterlichen Rechtsprechung - die Heizkosten für die Altbauwohnung nach dem Umzug unverzüglich auf den flächenangemessenen Heizkostenanteil für eine Drei-Personen Bedarfsgemeinschaft gekürzt hätte (vgl. dazu etwa: BSG, Urteil vom 12.6.2013, Az. B 14 AS 60/12 R, juris Rn. 23). Diese Verwaltungspraxis des Beklagten (Bl. 274 der Verwaltungsakte), die trotz offensichtlicher Unstimmigkeiten die Kostensenkung mit dem Zusatz „Prüfung angemessener Wohnraum vorhanden“ + „390 Euro KM + BK 65 €“ = 455 Euro unter MHG H... 476,25 Euro durchsetzt, belegt deutlich, dass die Einzelfallbetrachtung in der Rechtsanwendung des Beklagten keine Priorität genossen hat. Es ging allein um den – noch dazu hinkenden- Vergleich des Bruttokaltmietbetrags. Dieser wird auf der Basis des einmal ermittelten Mietwertgrenzkonzepts ohne Rücksicht auf die Besonderheiten des Einzelfalls und deren amtswegige Berücksichtigung durchgesetzt. Die Kammer hält es deshalb für besonders bedeutsam, dass ein schlüssiges Konzept im Zuständigkeitsbereich des Beklagten in enger Anbindung an die Maßgaben der BSG-Rechtsprechung erfolgt, die die aktuellen Verhältnisse des Mietwohnungsmarktes im Vergleichsraum dem Angemessenheitswert zugrunde legen und dieser realitätsgerecht ermittelt wird (vgl. BSG, Urteil vom 30.1.2019, Az B 14 AS 24/18 R, juris Rn. 24). Dies ist aus den oben genannt Gründen auch bei dem vorgelegten nachgebesserten Konzept gerade nicht der Fall. Randnummer 58 Die Angemessenheitsgrenze ist – wie der zuständige Berufungssenat bereits dargestellt hat, auf der Basis des § 12 WoGG zuzüglich eines Sicherheitszuschlags von 10% zu ermitteln. Die Bruttokaltmiete von 533,70 EUR liegt bereits deutlich unter dem Wert des § 12 WoGG (für 2016 bis 2020) für die Stadt H... (Mietstufe 3 = 563 EUR). Die tatsächliche Bruttokaltmiete ist angemessen. Der Beklagte hat sie im vollem Umfang der Leistungsberechnung zu Grunde zu legen. Randnummer 59 Die Kostenentscheidung ergeht nach § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Verfahrens. Randnummer 60 Die Zulassung der Berufung erfolgt nach § 144 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001424756