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Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 5. Senat 5 LA 172/20 Beschluss Voraussetzungen für die Annahme einer Gruppenverfolgung § 3 Abs

Voraussetzungen für die Annahme einer Gruppenverfolgung Orientierungssatz

  1. Die Annahme einer alle Gruppenmitglieder erfassenden gruppengerichteten Verfolgung setzt grundsätzlich eine bestimmte „Verfolgungsdichte“ voraus, welche die „Regelvermutung“ eigener Verfolgung rechtfertigt. Hierfür ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. (Rn.13)
  2. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht. Voraussetzung für die Annahme einer Gruppenverfolgung ist ferner, dass die festgestellten Verfolgungsmaßnahmen die von ihnen Betroffenen gerade in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale treffen. (Rn.13)
  3. Ob eine in dieser Weise spezifische Zielrichtung vorliegt, die Verfolgung mithin „wegen“ eines der in § 3 Abs. 1 AsylG genannten Merkmale erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, nicht nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten. (Rn.13)
  4. Darüber hinaus gilt auch für die Gruppenverfolgung, dass sie mit Rücksicht auf den allgemeinen Grundsatz der Subsidiarität des Flüchtlingsrechts den Betroffenen einen Schutzanspruch im Ausland nur vermittelt, wenn sie im Herkunftsland landesweit droht, d.h. wenn auch keine innerstaatliche Fluchtalternative besteht, die vom Zufluchtsland aus erreichbar sein muss (vgl. BVerwG, Urteil vom
  5. April 2009 – 10 C 11.08 –). (Rn.13) Verfahrensgang vorgehend Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht,
  6. Februar 2020, 2 A 81/19, Urteil Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts –
  7. Kammer, Einzelrichterin – vom
  8. Februar 2020 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gründe Randnummer 1 Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Zulassungsgründe nach § 78 Abs. 3 AsylG liegen nicht vor; jedenfalls hat der Kläger die Voraussetzungen hierfür nicht ausreichend dargelegt (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG). Randnummer 2
  9. Dem Kläger ist das rechtliche Gehör nicht versagt worden (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO). Randnummer 3 Das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei der Entscheidungsfindung in Erwägung zu ziehen (BVerwG, Beschluss vom
  10. September 2011 – 5 B 23.11 –, juris Rn. 3). Jedoch besteht keine allgemeine Frage- und Aufklärungspflicht. Insbesondere muss das Gericht die Beteiligten grundsätzlich nicht vorab auf die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffs hinweisen. Nur wenn es an den Vortrag eines Beteiligten Anforderungen stellt, mit denen auch ein verständiger Prozessbeteiligter aufgrund des bisherigen Verlaufs des Verfahrens nicht zu rechnen brauchte, ist es zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung gehalten, einen entsprechenden Hinweis zu geben (BVerwG, Beschluss vom
  11. Februar 2015 – 5 P 6.14 –, juris Rn. 20). Randnummer 4 Der Kläger macht geltend, das rechtliche Gehör sei verletzt worden, weil das Gericht seinen Vortrag für nicht plausibel halte. Hätte das Gericht die Zweifel bereits im Rahmen der Verhandlung geäußert, hätte der Kläger dies klarstellen können bzw. hätte auch seine Prozessbevollmächtigte auf die allgemein und damit gerichtlich bekannten Umstände hingewiesen. Randnummer 5 Dieser Vortrag ist für die Frage einer Gehörsverletzung unergiebig. Damit, dass das Gericht einen vorgetragenen Sachverhalt anders beurteilt als dies der Kläger wünscht und erwartet, muss in einem Prozess gerechnet werden. Eines entsprechenden Hinweises bedarf es regelmäßig nicht (OVG Schleswig, Beschluss vom
  12. Oktober 2002 – 4 L 200/02 –, juris Rn. 2). Randnummer 6 In Wahrheit macht der Kläger im Gewande der Gehörsrüge Zweifel an der Richtigkeit des Urteils geltend. Das Verwaltungsgericht hat sich nicht davon überzeugen können, dass der Kläger als ein Unterstützer der PKK gegolten habe. Das Vorbringen, er habe Informationen für den türkischen Staat über die PKK liefern sollen, weil die staatlichen Organe ihn als PKK-Unterstützer eingestuft hätten, sei nicht plausibel.Es ließe sich nicht feststellen, aus welchen Gründen die türkischen Behörden überhaupt ein Interesse an dem Kläger haben könnten.Weshalb sein Freund nicht in den Fokus der türkischen Sicherheitsbehörden geraten sein solle, erschließe sich nicht.Selbst wenn der Kläger befragt und aufgefordert worden wäre, für den türkischen Staat Informationen zu beschaffen, sei nicht ersichtlich, was dem Kläger im Falle seiner Weigerung konkret passiert wäre.Angesichts des Umstandes, dass der Kläger sich vor seiner Ausreise nach Deutschland eineinhalb Jahre in Antalya aufgehalten habe, ohne dass ihm dort etwas passiert sei, sei eine vernünftigerweise bestehende Furcht des Klägers vor Verfolgungsmaßnahmen und damit ein beachtlicher Ausreisedruck nicht zu erkennen. Diese Sachverhaltswürdigung kann als solche nicht im Zulassungsverfahren angegriffen werden, da § 78 Abs. 3 AsylG – anders als § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO – den Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel nicht kennt. Randnummer 7 Die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge, das Verwaltungsgericht habe den Kläger ergänzend anhören müssen, bezeichnet einen Aufklärungsmangel, der im Asylrecht ebenfalls nicht zur Zulassung der Berufung führen kann (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO). Randnummer 8
  13. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG). Randnummer 9 Die Darlegung der Grundsatzbedeutung setzt voraus, dass eine bestimmte, obergerichtlich oder höchstrichterlich noch nicht hinreichend geklärte und für die Berufungsentscheidung erhebliche Frage rechtlicher oder tatsächlicher Art herausgearbeitet und formuliert wird; außerdem muss angegeben werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Darzulegen sind die konkrete Frage, ihre Klärungsbedürftigkeit, ihre Klärungsfähigkeit und ihre allgemeine Bedeutung ( OVG Schleswig, Beschluss vom
  14. April 2015 – 2 LA 39/15 –, juris Rn. 2 ). Die grundsätzliche Bedeutung ist zu verneinen, wenn die Beurteilung der Streitsache ausschlaggebend von der Würdigung der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls abhängt und demgemäß nicht auf eine Rechts- oder Tatsachenfrage führt, die sich in verallgemeinerungsfähiger Weise beantworten lässt. Es muss über die bloße Möglichkeit hinaus zu erwarten sein, dass die Entscheidung im Berufungsverfahren zur Klärung der aufgezeigten Grundsatzfrage führt. Die Frage darf nicht so allgemein gehalten sein, dass sie im Kern auf eine nicht fallbezogene, abstrakte Klärung allgemeiner Verhältnisse im Herkunftsstaat oder auf eine allgemeine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der vom Verwaltungsgericht getroffenen Prognoseentscheidung über die künftige Entwicklung bei wechselhaften tatsächlichen Verhältnissen hinausläuft (OVG Schleswig, Beschluss vom
  15. Februar 2010 – 4 LA 108/09 –, juris m.w.N.). Randnummer 10 Der Kläger wirft die Frage auf, Randnummer 11 ob auch eine Person kurdischer Herkunft, die nicht aktives Mitglied der PKK ist, sondern dem eine Nähe zu einem solchen unterstellt wird, in der Türkei landesweit allein wegen einer unterlassenen Kooperation mit den türkischen Sicherheitsbehörden verfolgt werden kann. Randnummer 12 Die Frage war für das Verwaltungsgericht nicht entscheidungserheblich. Das Urteil wird selbständig tragend auf Zweifel daran gestützt, dass dem Kläger eine Nähe zur PKK unterstellt wird. Die Frage ist im Übrigen nicht klärungsbedürftig. Dass eine Verfolgung je nach den Umständen stattfinden „kann“, dürfte kaum zu bestreiten sein. Sollte die Frage nicht lediglich auf eine solche Möglichkeit, sondern auf die tatsächliche Verfolgungsgefahr abzielen, wäre sie nicht allgemein klärungsfähig. Ihre Beantwortung hinge von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere davon, aus welchen Gründen der Person eine Nähe zur PKK unterstellt wird und inwiefern dies das Interesse der türkischen Sicherheitsbehörden auf sich zieht. Randnummer 13 Für eine Gruppenverfolgung ist nichts ersichtlich. Die Annahme einer alle Gruppenmitglieder erfassenden gruppengerichteten Verfolgung setzt grundsätzlich eine bestimmte „Verfolgungsdichte“ voraus, welche die „Regelvermutung“ eigener Verfolgung rechtfertigt. Hierfür ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht. Voraussetzung für die Annahme einer Gruppenverfolgung ist ferner, dass die festgestellten Verfolgungsmaßnahmen die von ihnen Betroffenen gerade in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale treffen. Ob eine in dieser Weise spezifische Zielrichtung vorliegt, die Verfolgung mithin „wegen“ eines der in § 3 Abs. 1 AsylG genannten Merkmale erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, nicht nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten. Darüber hinaus gilt auch für die Gruppenverfolgung, dass sie mit Rücksicht auf den allgemeinen Grundsatz der Subsidiarität des Flüchtlingsrechts den Betroffenen einen Schutzanspruch im Ausland nur vermittelt, wenn sie im Herkunftsland landesweit droht, d.h. wenn auch keine innerstaatliche Fluchtalternative besteht, die vom Zufluchtsland aus erreichbar sein muss (vgl. BVerwG, Urteil vom
  16. April 2009 – 10 C 11.08 –, juris Rn. 13). Hierfür nennt der Zulassungsantrag keine Belege. Randnummer 14 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Randnummer 15 Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG). Randnummer 16 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001425633

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