mitgeteilt, dass eine unmittelbare Anschlussvollstreckung wegen des Spezialitätsgrundsatzes nur aufgrund eines Nachtragsersuchens oder Verzichts des Verurteilten auf die Spezialität möglich sei. Der Verurteilte widersprach der Anschlussvollstreckung, indem er sich mit Schreiben vom 11.07.2018 „auf § 11
“ berief. In der Folge stellte die Staatsanwaltschaft Flensburg mit Verfügung vom 22.08.2018 bei dem Tribunal de Relacao de Evora in Portugal einen Antrag auf Verzicht auf die Anwendung des Spezialitätsgrundsatzes und ersuchte um Zustimmung zur Strafvollstreckung. Mangels entsprechender Zustimmung der portugiesischen Behörden wurde der Verurteilte am 31.08.2018 aus der Justizvollzugsanstalt Wolfenbüttel entlassen. Am 05.09.2018 nahm der Verurteilte Kontakt zu seiner Bewährungshelferin auf, mit der am
endgültig abgeschlossen. Die Staatsanwaltschaft Flensburg hat der Beschwerde unter Hinweis auf den in diesem Verfahren erlassenen Europäischen Haftbefehl nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. II. Randnummer 5 Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 458 Abs. 1 StPO ist zulässig und begründet. Zwar hat der Verurteilte selbst einen derartigen Antrag nicht formuliert. Er hat aber hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er sich gegen die derzeitige Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe aufgrund des Urteils des Amtsgerichts Niebüll wenden möchte. Mit dem geltend gemachten Verstoß gegen den Spezialitätsgrundsatz ist auch eine Einwendung gegen die Zulässigkeit der Strafvollstreckung angesprochen, die der gerichtlichen Überprüfung nach § 458 Abs. 1 StPO zugänglich ist (vgl. OLG Karlsruhe, Beschl. v. 27.07.1999 – 1 AR 34-99, NStZ 1999, 639, 640; Hackner, in: Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 5. Aufl., § 83h Rn. 7; Inhofer, in: BeckOK StPO, 32. Ed. 15.10.2018,
2). Die Staatsanwaltschaft Flensburg hat den Einwendungen schließlich nicht abgeholfen und die Sache dem Gericht weitergeleitet (vgl. für diese Vorgehensweise Schmitt, in: Meyer-Goßner/Schmitt, 61. Aufl., § 458 Rn. 6). Randnummer 6 Der so verstandene Antrag des Verurteilten, gemäß § 458 Abs. 1 StPO festzustellen, dass die weitere Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Niebüll unzulässig ist, ist begründet. Randnummer 7 Die Strafvollstreckung ist derzeit unzulässig. Ihr steht der Grundsatz der Spezialität gemäß § 83h Abs. 1 Nr. 1
entgegen. Nach dieser Vorschrift dürfen von einem Mitgliedstaat aufgrund eines Europäischen Haftbefehls übergebene Personen wegen einer vor der Übergabe begangenen anderen Tat als derjenigen, die der Übergabe zugrunde liegt, weder verfolgt noch verurteilt noch einer freiheitsentziehenden Maßnahme unterworfen werden. So liegt der Fall hier. Der Verurteilte wurde zunächst aufgrund eines Übergabeersuchens der Staatsanwaltschaft Hannover in dem Verfahren wegen des Besitzes kinderpornographischer Schriften am 22.06.2017 von den portugiesischen Behörden nach Deutschland ausgeliefert. Dem hier gegenständlichen Verfahren der Staatsanwaltschaft Flensburg liegt eine vor jener Übergabe begangene andere Tat zugrunde. Zwar hindert der Spezialitätsgrundsatz den Widerruf der Strafaussetzung nach § 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB nicht. Im Anwendungsbereich des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 190 vom 18. Juli 2002, S. 1 ff.; im Folgenden RB-EuHb), der unter anderem in § 83h
umgesetzt worden ist, führt ein Verstoß gegen den Spezialitätsgrundsatz, anders als in Rechtshilfeangelegenheiten gegenüber Drittstaaten, nämlich nach gefestigter Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes wie des Bundesgerichtshofes nicht zu einem Verfahrenshindernis, sondern lediglich zu einem Verbot freiheitsentziehender Maßnahmen (EuGH, Urt. v. 01.12.2008 – C-388/08 PPU – [Leymann und Pustovarov], Rn. 73, 74, juris; BGH, Beschl. v. 15.02.2017 – 2 StR 162/16 –, Rn. 5, juris; BGH, Beschl. v. 16.11.2016 – 2 StR 246/16 –, Rn. 2, juris; BGH, Beschl. v. 11.05.2016 – 1 StR 627/15 –, Rn. 10, 14, juris; BGH, Beschl. v. 03.03.2015 – 3 StR 40/15 –, Rn. 5, juris; BGH, Urt. v. 10.12.2014 – 2 StR 170/13 –, Rn. 19 m.w.N., juris; BGH, Beschl. v. 25.06.2014 – 1 StR 218/14 –, Rn. 7, juris). Diese Auslegung als ein reines Vollstreckungshindernis führt dazu, dass das Widerrufsverfahren hinsichtlich einer Strafaussetzung zur Bewährung in anderer Sache als des aufgrund eines Europäischen Haftbefehls formulierten Übergabeersuchens betrieben werden kann. Nach rechtskräftigem Widerruf der Strafaussetzung darf die Strafe allerdings nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung ohne Zustimmung des Staates, der die Übergabe aufgrund eines Europäischen Haftbefehls bewilligt hat – hier Portugal – nicht vollstreckt werden (OLG Hamburg, Beschl. v. 29.07.2010 – 3 Ws 96/10, Rn. 15, juris; OLG Nürnberg, Beschl. v. 18.02.2009 – 2 Ws 54/09 –, Rn. 7, juris; Fischer, 66. Aufl., § 56f Rn. 9 m.w.N.; Inhofer, in: BeckOK StPO, 32. Ed. 15.10.2018,
3; vgl. OLG Bamberg, Beschl. v. 05.01.1989 – Ws 672/88 –, Rn. 6, juris). Diese Zustimmung hat die Staatsanwaltschaft bislang nicht eingeholt. Randnummer 8 Der Grundsatz der Spezialität hat hier auch weiterhin Geltung. Das Vollstreckungshindernis bleibt grundsätzlich – bis zum Wegfall der Bindung – unbefristet bestehen (Vogler/Walter, in: Grützner/Pötz/Kreß/Gazeas, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, 3. Aufl., § 72
Rn. 10). Die Spezialitätsbindung ist insbesondere nicht nach § 83h Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 5
oder nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 Alt. 2
entfallen. Randnummer 9 Nach § 83h Abs. 2 Nr. 1
findet der in § 83h Abs. 1
geregelte Grundsatz der Spezialität keine Anwendung, wenn die übergebene Person den räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes innerhalb von 45 Tagen nach ihrer endgültigen Freilassung nicht verlassen hat, obwohl sie dazu die Möglichkeit hatte, oder nach Verlassen in ihn zurückgekehrt ist. Dies ist vorliegend nicht gegeben. Wegen der auf die Strafhaft folgenden Führungsaufsicht war der Verurteilte noch nicht endgültig freigelassen. Endgültig freigelassen ist die übergebene Person, wenn sie Deutschland dauerhaft verlassen kann, ohne rechtliche Pflichten zu verletzen (vgl. BGH, Urt. v. 10.12.2014 – 2 StR 170/13 –, Rn. 11 m.w.N., juris). Dies wird etwa in Fällen der Strafaussetzung zur Bewährung für eine Unterstellung unter die Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers mit Blick auf die Widerrufsmöglichkeit nach § 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 StGB verneint (vgl. BGH, Urt. v. 10.12.2014 – 2 StR 170/13 –, Rn. 11, juris; zu § 11 Abs. 3
etwa OLG München, Beschl. v. 20.01.1993 – 1 Ws 8/93, 1 Ws 9/93 –, juris; LG Bielefeld, Beschl. v. 08.08.2005 – 10 KLs 32 Js 1002/03 –, Rn. 8, juris; Inhofer, in: BeckOK StPO, 32. Ed. 15.10.2018,
11; Vogel/Burchard, in: Grützner/Pötz/Kreß/Gazeas, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, 3. Aufl., § 11
Rn. 86; Walter, NStZ 1993, 393). Gleichsam spricht auch die dem Verurteilten erteilte – und bei entsprechendem Verstoß nach § 145a StGB strafbewehrte – Weisung im Sinne des § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 StGB, wonach er sich bis auf weiteres mindestens einmal im Monat persönlich bei seinem Bewährungshelfer zu melden habe, gegen eine endgültige Freilassung im Sinne des § 83h Abs. 2 Nr. 1
. Wenn der Verurteilte das Bundesgebiet zur Wahrung des Spezialitätsschutzes verließe, würde er diesen Schutz andernfalls bei einer etwaigen Wiedereinreise zur Wahrnehmung der Meldepflicht aus dem Führungsaufsichtsbeschluss nämlich einbüßen, was der erforderlichen Freiwilligkeit der Rückkehr – dazu sogleich – entgegenstünde. Andererseits hindert die Führungsaufsicht als solche die Ausreise gerade nicht; denkbar ist daher auch, dass die die Ausreisefreiheit beschränkende Kontaktweisung erst nach Ablauf der in § 83h Abs. 2 Nr. 1
genannten Schonfrist oder bei Wiedereinreise wirksam wird (in diesem Sinne etwa OLG München, Beschl. v. 03.01.2008 – 1 Ws 1279/07, jurion; vgl. auch Hackner/Schierholt, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 3. Auflage, Rn. 95). Ein derartiges Verständnis erscheint angesichts der vorstehend ausgeführten Gründe jedoch zweifelhaft, da eine nach diesem Verständnis zunächst „endgültige“ Freilassung im Sinne des § 83h Abs. 2 Nr. 1
– mit dem Wortsinn unvereinbar – tatsächlich nur zeitlich befristet und damit vorläufig wäre. Allerdings wurde der Führungsaufsichtsbeschluss erst am 29.09.2018, und damit erst nach Verlassen des Bundesgebiets, rechtskräftig, was wiederum der Annahme eines Pflichtenverstoßes des Verurteilten zum Zeitpunkt seiner Ausreise entgegenstehen könnte. Randnummer 10 Diese Frage bedarf hier indes keiner abschließenden Entscheidung. Denn der Verurteilte hat das Gebiet der Bundesrepublik jedenfalls spätestens am 19.09.2018 – und damit höchstens 19 Tage und binnen der nach § 83h Abs. 2 Nr. 1 Alt. 1
vorgesehenen Schutzfrist von 45 Tagen – nach seiner Entlassung aus der Haft verlassen und ist in die Niederlande eingereist. Mit der bloßen Ausreise aus dem Bundesgebiet entfällt der Spezialitätsschutz jedoch gerade nicht. Erforderlich ist vielmehr, dass der Verurteilte nach dem Verlassen des Bundesgebietes auch dorthin zurückgekehrt ist, § 83h Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2
. Auch diese Voraussetzung liegt nicht vor. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass der Verurteilte aufgrund des Europäischen Haftbefehls vom 26.09.2018 erneut – diesmal durch die Italienische Republik – nach Deutschland überstellt worden ist. Der Begriff der „Rückkehr“ im Sinne des § 83h Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2
ist dahingehend auszulegen, dass dies nur die freiwillige Rückkehr und nicht die Überstellung durch einen anderen Staat erfasst. Denn die Rückkehr des Verurteilten in Kenntnis des dann eintretenden Wegfalls des Spezialitätsschutzes ist als konkludenter Verzicht zu werten, der – ebenso wie der ausdrückliche Verzicht nach § 83h Abs. 2 Nr. 5
– eine freiwillige Entscheidung voraussetzt (vgl. BGH, Urt. v. 10.12.2014 – 2 StR 170/13 –, Rn. 11 m.w.N., juris; BGH, Beschl. v. 19.12.2012 – 1 StR 165/12 –, Rn. 9 f., juris; Böse, in: Grützner/Pötz/Kreß/Gazeas, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, 3. Aufl., § 83h
Rn. 7 m.w.N.; Hackner/Schierholt, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen,
10; vgl. bereits zu § 11
: OLG Hamm, Beschl. v. 10.05.1999 – 2 Ws 142 u. 151/99, StraFo 1999, 284, 285 und BT-Drs. 9/1338, S. 47: „der Begriff ‚zurücküberstellt‘ […] bedeutet im Gegensatz zum Wort ‚zurückgekehrt‘ die unfreiwillige Rückkehr des Verfolgten“). Von einer freiwilligen Rückkehr des Verurteilten kann jedoch angesichts der Überstellung durch die Italienische Republik – auch trotz des Einverständnisses mit seiner Übergabe – keine Rede sein. Randnummer 11 Ferner lässt die Überstellung aufgrund des neuerlichen Haftbefehls vom 26.09.2018 die Spezialitätsbindung auch aus keinem anderen der in § 83h Abs. 2
genannten Gründe entfallen. Insbesondere haben bisher weder der Verurteilte noch der ursprünglich ersuchte Mitgliedstaat – die Portugiesische Republik – auf den Spezialitätsgrundsatz verzichtet, § 83h Abs. 2 Nr. 5
. Die Staatsanwaltschaft hat vielmehr ihr ursprünglich gestelltes Nachtragsersuchen für erledigt erklärt. Randnummer 12 Die Spezialitätsbindung entfällt schließlich auch nicht, wenn der Ausgelieferte – wie hier von Italien – von einer dritten Regierung aufs Neue in den ersuchenden Staat ausgeliefert wird (anders wohl Hackner, in: Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 5. Aufl., § 72 Rn. 12b). Zwar entfällt nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 Alt. 2
die Bindung an den Spezialitätsgrundsatz auch, wenn der Verfolgte, nachdem er den ersuchenden Staat verlassen hatte, von einem dritten Staat zurücküberstellt worden ist (siehe hierzu auch bereits RT-Drs. 1924/27, Nr. 3620, S. 2; RT-Drs. 1928, Nr. 362, S. 2; hingegen enthalten Art. 14 Abs. 1 EuAlÜbk v. 13.12.1957 [BGBl. 1964 II, S. 1369] und Art. 10 Abs. 1 EU-AuslÜbk v. 27.09.1996 [BGBl. 1998 II, S. 2253] eine vergleichbare Regelung nicht). Ein Rückgriff auf § 11 Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 Alt. 2
kommt hier jedoch vor dem Hintergrund der Vorschrift des § 78 Abs. 1
nicht in Betracht. Nach dieser Norm, die rahmenbeschlusskonform auszulegen ist, finden die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes auf den Auslieferungs- und Durchlieferungsverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union Anwendung, soweit der achte Teil des
keine besonderen Regelungen enthält. § 87h Abs. 2
ist in diesem Sinne als besondere, abschließende Regelung zu qualifizieren. Abschließend ist eine Regelung, soweit sie die allgemeinen Bestimmungen des
modifiziert, erweitert oder einschränkt oder individualschützenden Charakter aufweist, was im Einzelfall durch Auslegung zu ermitteln ist, wobei die im achten Teil des
getroffenen Regelungen grundsätzlich abschließender Natur sein sollen (Hackner, in: Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 5. Aufl., § 78 Rn. 3; vgl. bereits BT-Drs. 15/1718, S. 15). In § 87h Abs. 2
sind die in § 11 Abs. 2
vorgesehenen allgemeinen Regelungen für den Wegfall der Spezialitätsbindung in Abweichung zu § 11 Abs. 2
und in Übereinstimmung mit Art. 27 Abs. 3 RB-EuHb, ausdrücklich für die Fälle modifiziert worden, die ein Übergabeersuchen aufgrund eines Europäischen Haftbefehls betreffen. Hierdurch sollte „eine einheitliche Handhabung innerhalb der Mitgliedstaaten“ gewährleistet werden (vgl. bereits BT-Drs. 15/1718, S. 24 f.). Mit diesem Normzweck ist ein Rückgriff auf § 11 Abs. 2
für ausgehende Ersuchen, denen ein Europäischer Haftbefehl zugrunde liegt, nicht zu vereinbaren. Dieses Ergebnis wird auch dadurch gestützt, dass § 82
für eingehende Ersuchen von Mitgliedstaaten der Europäischen Union die Anwendung von § 11
ausdrücklich ausschließt, „soweit ein Europäischer Haftbefehl vorliegt“ (vgl. auch Seitz, NStZ 2004, 546, 549). Randnummer 13 Schließlich ist angesichts Art. 27 RB-EuHb, der den Wegfall der Spezialitätsbindung aufgrund einer erneuten Überstellung durch einen anderen Staat ebenfalls nicht vorsieht, auch keine rahmenbeschlusskonforme Erweiterung von § 83h Abs. 2
dahingehend angezeigt, dass andere als die in § 83h Abs. 2
genannten Gründe zum Wegfall der Spezialität führten. Art. 27 Abs. 3 RB-EuHb ist im Sinne einer „völlig inhaltsgleichen Spezialitätsregelung für Ersuchen innerhalb der Mitgliedstaaten“ (vgl. BT-Drs. 15/1718, S. 24) als abschließende Regelung zu verstehen und identisch in § 87h Abs. 2
umgesetzt worden. Dass darüber hinaus weitere, auch in Art. 27 Abs. 3 RB-EuHb nicht genannte Tatbestände zum Wegfall der Spezialitätsbindung führen sollen, ist nicht ersichtlich. Ein unionsrechtlicher Meistbegünstigungsgrundsatz existiert nicht (Hackner, in: Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen,
entgegen. Als weitere Folgeentscheidung betreffend die Tat, die der ursprünglichen Übergabe zugrunde lag, berührt die Führungsaufsicht – unabhängig vom Eintritt der Rechtskraft – auch weiterhin die ursprüngliche Übergabeentscheidung Portugals. So lange der Verurteilte wegen dieser Tat unter Führungsaufsicht steht, ist die Souveränität Portugals im Hinblick auf Vollstreckungsentscheidungen hinsichtlich vor dieser Tat begangener anderer Taten betroffen. Die auf das ursprüngliche Übergabeersuchen hin erfolgte Überstellung wirkt – nun auf Ebene einer Maßregel der Besserung und Sicherung – fort. Randnummer 15 Könnte schließlich die erforderliche Zustimmung durch den ursprünglich übergebenden Staat durch die Entscheidung eines anderen Mitgliedstaates ersetzt werden, würde der mit § 83h
bezweckte Souveränitätsschutz des ursprünglich übergebenden Staates ins Leere laufen. Im Anwendungsbereich des RB-EuHb führt ein Verstoß gegen den Spezialitätsgrundsatz – wie ausgeführt – anders als in Rechtshilfeangelegenheiten gegenüber Drittstaaten nicht zu einem Verfahrenshindernis, sondern wirkt als reines Vollstreckungshindernis. Um die Souveränität des übergebenen Staates jedoch zu wahren, ist der Spezialitätsgrundsatz auf Ebene der Strafvollstreckung uneingeschränkt zu beachten. Diesem Verständnis widerspräche es jedoch, könnte bei einem Verstoß gegen den Spezialitätsgrundsatz, mit dem die Souveränität des ursprünglich übergebenden Staates geschützt werden sollte, das Verfahren mangels Verfahrenshindernis zunächst weiter betrieben werden, die dann folgende – ohne Verzicht beziehungsweise Zustimmung dieses Staates grundsätzlich nicht mögliche – Vollstreckung freiheitsentziehender Maßnahmen durch die Übergabe eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union im Rahmen eines neuerlichen Europäischen Haftbefehls ersetzt werden. Hierin liegt schließlich auch der entscheidende Unterschied zu der hinter § 11 Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 Alt. 2
stehenden Erwägung, wonach der Wegfall der Spezialität bei Auslieferung durch einen Drittstaat ihre Ursache darin haben soll, dass die Anwesenheit des Verfolgten nun nicht mehr auf einer Auslieferungsentscheidung des ursprünglich ersuchten Staates beruht und dieser hierfür nicht mehr die Verantwortung trägt (vgl. BT-Drs. 9/1338, S. 46 zu § 10; Ambos/König/Rackow, Rechtshilferecht in Strafsachen,
144; Vogel/Burchard, in: Grützner/Pötz/Kreß/Gazeas, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, 3. Aufl., § 11
Rn. 90). Dies ist konsequent, soweit ein Verstoß gegen den Spezialitätsgrundsatz bereits verfahrenshindernde Wirkung hat, weil dann gegenüber dem Verfolgten schlicht keine weitergehenden Maßnahmen möglich sind, die noch der Auslieferungsentscheidung des ursprünglich ersuchten Staates zugerechnet werden könnten. Soweit jedoch im Unterschied dazu der Spezialitätsgrundsatz als reines Vollstreckungshindernis zu verstehen ist, gebietet dies, den damit bezweckten Souveränitätsschutz auch bis in das Stadium der Vollstreckung hinein wirken zu lassen. Dies hat nach anerkannter obergerichtlicher Rechtsprechung etwa zur Folge, dass eine Einzelstrafe ohne nachträgliche Zustimmung des ersuchten Staates oder Verzichts des Verurteilten nicht in eine Gesamtstrafe einbezogen werden darf (vgl. BGH, Beschl. v. 20.10.2016 – 3 StR 245/16 –, Rn. 4, juris; BGH, Beschl. v. 03.03.2015 – 3 StR 40/15 –, Rn. 5, juris; BGH, Beschl. v. 25.06.2014 – 1 StR 218/14 –, Rn. 7 m.w.N., juris; BGH, Beschl. v. 27.07.2011 – 4 StR 303/11 –, Rn. 3, juris). Dass etwas anderes für den Fall der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe nach rechtskräftigem Widerruf bei noch fehlender Zustimmung durch den ursprünglich ersuchten Staat gelten solle, ist nicht ersichtlich. Die vorliegende Zustimmung eines im Anschluss ersuchten Staates vermag daran nichts zu ändern. Randnummer 16 Da bislang die Portugiesische Republik die erforderliche nachträgliche Zustimmung weder erklärt noch der Verurteilte auf die Beachtung des Spezialitätsgrundsatzes verzichtet hat, darf die für die hier verfahrensgegenständliche Tat verhängte Freiheitsstrafe derzeit nicht vollstreckt werden. Randnummer 17 Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung von § 467 Abs. 1 StPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001426008
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