Rundfunk- und Fernsehrecht einschl. Beitragsbefreiung - Festsetzung - Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 17,12 € festgesetzt. Gründe Randnummer 1 Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ist zulässig (I.), aber unbegründet (II). Randnummer 2 I. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ist zulässig. Randnummer 3 Der Antrag ist als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung (§ 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO) der Widersprüche des Antragstellers gegen die Festsetzungsbescheide des Antragsgegners vom
- Oktober 2016 und
- Dezember 2016 (Beitragskonto … ) statthaft. Denn Rundfunkbeiträge und Säumniszuschläge sind nach der Rechtsprechung der Kammer (vgl. Beschl. v. 23.07.2018 – 4 B 39/18 –, juris Rn. 4 f.) öffentliche Abgaben und Kosten, so dass Widerspruch und Klage dagegen nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung haben. Gegen die Festsetzungsbescheide vom
- Oktober 2016 und
- Dezember 2016 erhob der Antragsteller jeweils innerhalb der Monatsfrist des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO Widerspruch. Die Widersprüche wurden gemeinsam mit Widerspruchsbescheid vom
- März 2018 zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Antragsteller in einem bei der Kammer anhängigen Klageverfahren – 4 A 145/18 –. Randnummer 4 Nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO ist in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 ein Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nach § 80 Abs. 6 Satz 2 VwGO nicht, wenn (Nr. 1) die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder eine Vollstreckung droht (Nr. 2). Randnummer 5 Die Voraussetzungen des § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO liegen nicht vor; der Antragsgegner hat die in den Widerspruchsschreiben vom
- Oktober 2016 und
- Dezember 2016 gestellten Anträge auf Aussetzung der Vollziehung noch nicht abgelehnt. Indes ist die Ausnahme nach § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO einschlägig, weil der Antragsgegner ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes nach mittlerweile mehr als drei Jahren in angemessener Frist nicht sachlich über die Anträge auf Aussetzung der Vollziehung entschieden hat. Randnummer 6 II. Der Antrag ist unbegründet. Randnummer 7 Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO ist begründet, wenn das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das Interesse am Vollzug der in der Hauptsache angegriffenen Entscheidung überwiegt. Dies ist regelmäßig nach Durchführung einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage in Abhängigkeit von den Erfolgsaussichten der Hauptsache zu beurteilen. Randnummer 8 Den Maßstab für die gerichtliche Entscheidung bei der Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache, die sich gegen die Anforderung öffentlicher Abgaben oder Kosten (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO) richtet, stellt der Maßstab dar, den das Gesetz für das vorgelagerte behördliche Aussetzungsverfahren vorsieht. Nach § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO soll die Aussetzung des Sofortvollzuges bei Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten u.a. erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes liegen vor, wenn der Erfolg der Klage ebenso wahrscheinlich ist wie deren Misserfolg (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 19.04.1991 – 2 M 2/91 –, juris Rn. 5). Randnummer 9 Diese Voraussetzung ist hier nicht gegeben. Im vorliegenden Fall bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Festsetzungsbescheide vom
- Oktober 2016 und
- Dezember 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- März
- Der Antragsgegner hat zu Recht rückständige Rundfunkbeiträge festgesetzt (1.) und die Beitragsforderung ist nicht mit einer Erstattungsforderung des Antragstellers zu verrechnen (2.). Randnummer 10
- Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Rundfunkbeiträge ist § 10 Abs. 5 Satz 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV), der durch das Zustimmungsgesetz zum
- Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom
- Dezember 2011 (GVOBl. 2011, S. 345) zu geltendem Landesrecht geworden ist. Randnummer 11 Die Bescheide vom
- Oktober 2016 und
- Dezember 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- März 2018 sind formell rechtmäßig; insbesondere hat der Antragsgegner als zuständige Landesrundfunkanstalt die in der Hauptsache – 4 A 145/18 – angegriffenen Bescheide erlassen. Die streitgegenständlichen Bescheide erweisen sich auch in materieller Hinsicht als rechtmäßig. Randnummer 12 Der Antragsgegner hat in Übereinstimmung mit § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV rückständige Rundfunkbeiträge festgesetzt. Die Verpflichtung des Antragstellers zur Entrichtung von Rundfunkbeiträgen in den hier streitgegenständlichen Zeiträumen – 01/16 bis 06/16 (Festsetzungsbescheid vom
- Oktober 2016) und 07/16 bis 09/16 (Festsetzungsbescheide vom
- Dezember 2016) – für sein gewerblich genutztes Kraftfahrzeug ergibt sich aus § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV. Danach ist unbeschadet der Beitragspflicht für Betriebsstätten nach Absatz 1 ein Drittel des Rundfunkbeitrags zu entrichten vom Inhaber eines Kraftfahrzeugs (Beitragsschuldner) für jedes zugelassene Kraftfahrzeug, das zu gewerblichen Zwecken oder einer anderen selbständigen Erwerbstätigkeit oder zu gemeinnützigen oder öffentlichen Zwecken des Inhabers genutzt wird; auf den Umfang der Nutzung zu diesen Zwecken kommt es nicht an; Kraftfahrzeuge sind Personenkraftwagen, Lastkraftwagen und Omnibusse; ausgenommen sind Omnibusse, die für den öffentlichen Personennahverkehr nach § 2 des Gesetzes zur Regionalisierung des öffentlichen Personennahverkehrs eingesetzt werden. Die Ausnahme nach § 5 Abs. 2 Satz 2 RBStV ist nicht einschlägig, weil die Betriebsstätte des Antragstellers beitragsfrei ist (§ 5 Abs. 5 Nr. 3 RBStV). Randnummer 13 Der Antragsteller ist der Pflicht zur Zahlung der Rundfunkbeiträge nicht nachgekommen. Randnummer 14 Der Antragsgegner hat die vom Antragsteller zu entrichtenden Rundfunkbeiträge der Höhe nach rechtsfehlerfrei festgesetzt. Seit dem
- April 2015 beträgt der Rundfunkbeitrag 17,50 € monatlich (vgl. § 8 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag, der durch Gesetz zum
- Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom
- März 2015, GVOBl. 2015, S. 70 ins Landesrecht transformiert worden ist). Der Bescheid vom
- Oktober 2016 2016 setzt die Rundfunkbeiträge für den Zeitraum 01/16 bis 06/16 zutreffend auf 34,98 € (6 x 5,83 €) und der Bescheid vom
- Dezember 2016 für den Zeitraum 07/16 bis 09/16 zutreffend auf 17,98 € (3 x 5,83 €) fest. Randnummer 15 Die in der Hauptsache angegriffenen Bescheide des Antragsgegners begegnen auch insoweit keinen rechtlichen Bedenken, als dass der Antragsgegner darin jeweils einen Säumniszuschlag von 8,00 € festsetzte. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 der auf Grundlage von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Alt. 3 RBStV erlassenen Satzung des … über das Verfahren zur Leistung von Rundfunkbeiträgen wird ein Säumniszuschlag in Höhe von einem Prozent der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber ein Betrag von 8,00 € fällig, sofern geschuldete Rundfunkbeiträge nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet werden. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Säumniszuschlag ist auch gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 der Satzung des … über das Verfahren zur Leistung von Rundfunkbeiträgen zusammen mit der Rundfunkbeitragsschuld durch Bescheid nach § 10 Abs. 5 RBStV festgesetzt worden. Randnummer 16
- Die Auffassung des Antragstellers, die festgesetzten Beiträge seien mit seit dem
- Januar 2013 zu viel gezahlten Rundfunkbeiträgen zu verrechnen, ist unzutreffend. Randnummer 17 Nach § 14 Abs. 2 RBStV ist jede nach den Bestimmungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrags als nichtprivater Rundfunkteilnehmer gemeldete natürliche oder juristische Person ab dem
- Januar 2012 auf Verlangen der zuständigen Landesrundfunkanstalt verpflichtet, ihr schriftlich alle Tatsachen anzuzeigen, die Grund und Höhe der Beitragspflicht nach diesem Staatsvertrag ab dem
- Januar 2013 betreffen. Randnummer 18 Dieser Verpflichtung ist der Antragsteller nicht nachgekommen. Der Antragsteller meldete am
- Juli 2003 unter Angabe der Anschrift „…“ ein Radiogerät in einem gewerblich genutzten Kraftfahrzeug an und erteilte für die Abbuchung der Rundfunkgebühren eine Einzugsermächtigung. Mit Schreiben vom
- Mai 2012 – gerichtet an die Anschrift … – wandte sich die Gebühreneinzugszentrale (GEZ) an den Antragsteller und bat darum, den beiliegenden Antwortbogen auszufüllen, um den Rundfunkbeitrag ab dem
- Januar 2013 berechnen zu können. Mit Schreiben vom
- Juli 2012 erinnerte die GEZ an die Übersendung des Antwortbogens. Für die individuelle Beitragsberechnung fehlten noch Angaben (Anschriften aller Betriebsstätten, Mitarbeiterzahl pro Betriebsstätte, Anzahl der beitragspflichtigen Kraftfahrzeuge, Anzahl der eventuell vorhandenen beitragspflichtigen Hotel-, Gästezimmer und Ferienwohnungen pro Betriebsstätte). Unter dem
- August 2012 erinnerte die GEZ den Antragsteller nochmals daran, den beiliegenden Antwortbogen zu übersenden. Sofern der Antragsteller nicht antworte, müsste der Rundfunkbeitrag ab 2013 pauschal berechnet werden. Eine Antwort des Antragstellers blieb aus. Randnummer 19 Soweit der Beitragsschuldner den Anforderungen von Absatz 2 nicht nachgekommen ist, wird vermutet, dass jede nach den Bestimmungen des bis zum
- Dezember 2012 geltenden Rundfunkgebührenstaatsvertrags als nicht privater Rundfunkteilnehmer gemeldete natürliche oder juristische Person nach Maßgabe von § 6 dieses Staatsvertrages, unter der bei der zuständigen Landesrundfunkanstalt geführten Anschrift ab Inkrafttreten dieses Staatsvertrages Beitragsschuldner nach den Bestimmungen dieses Staatsvertrages ist. Eine Abmeldung mit Wirkung für die Zukunft bleibt hiervon unberührt (§ 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 RBStV). Soweit der Beitragsschuldner den Anforderungen von Absatz 1 oder 2 nicht nachgekommen ist, wird vermutet, dass sich die Höhe des ab
- Januar 2013 zu entrichtenden Rundfunkbeitrags nach der Höhe der bis zum
- Dezember 2012 zu entrichtenden Rundfunkgebühr bemisst; mindestens ist ein Beitrag in Höhe eines Rundfunkbeitrags zu entrichten (§ 14 Abs. 4 Satz 1 RBStV). Die Vermutungen nach Absatz 3 oder 4 können widerlegt werden. Auf Verlangen der Landesrundfunkanstalt sind die behaupteten Tatsachen nachzuweisen. Eine Erstattung bereits geleisteter Rundfunkbeiträge kann vom Beitragsschuldner nur bis zum
- Dezember 2014 geltend gemacht werden (§ 14 Abs. 5 Satz 1 bis 3 RBStV). Randnummer 20 Da die GEZ seitens des Antragstellers keine Antwort erhielt, wurde der Antragsteller zu Recht nach § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 RBStV ab dem
- Januar 2013 als Beitragsschuldner mit einer Betriebsstätte unter der Beitragsnummer … angemeldet; nach § 14 Abs. 4 Satz 1 RBStV wurde aufgrund der am
- Juli 2003 erteilten Einzugsermächtigung – nach § 14 Abs. 6 Satz 2 RBStV bleiben die erteilten Lastschrift- oder Einzugsermächtigungen sowie Mandate für den Einzug der Rundfunkbeiträge bestehen – ein voller Rundfunkbeitrag (17,98 € monatlich ab
- Januar 2013 und 17,50 € ab dem
- April 2015) von seinem Konto abgebucht. Randnummer 21 Erstmals mit Telefonat vom
- Januar 2016 - und damit nach Ablauf der Frist,
- Dezember 2014, zur Geltendmachung einer Erstattung bereits geleisteter Rundfunkbeiträge nach § 14 Abs. 5 Satz 3 RBStV – teilte der Antragsteller mit, dass sich seine Betriebsstätte in seiner Privatwohnung befinde, für die bereits ein Rundfunkbeitrag entrichtet werde (Beitragsnummer 325 279 055). Seit Januar 2016 führt der Antragsgegner die Betriebsstätte des Antragstellers als beitragsfreie Betriebsstätte gemäß § 5 Abs. 5 Nr. 3 RBStV und verlangt für das gewerblich genutzte Kraftfahrzeug – wie oben aufgezeigt – nur ein Drittel des Rundfunkbeitrages (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV). Randnummer 22 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 23 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 63 Abs. 2 GKG. Danach ist für die Festsetzung des Streitwertes das Interesse des Antragstellers an der vorläufigen Regelung – hier der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Festsetzungsbescheide des Antragsgegners – maßgebend. Dieses Interesse ist bei Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO wegen Abgabenforderungen im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO mit einem Viertel der in den in der Hauptsache angefochtenen Bescheiden genannten Beträge, hier 1/4 von 68,46 €, zu bewerten. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001427428