Kommunalwahlrecht - Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung Verfahrensgang nachgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 3. Senat, 8. September 2020, 3 MB 29/20, Beschluss
§ 18Abs. 1 S. 1 UAbg
G SH festzustellen, Randnummer 3
- den Antragsgegner zu verpflichten, ihm – ggf. vertreten durch den Verfahrensbevollmächtigten als sein Rechtsbeistand – ein Abwesenheitsrecht bei künftigen nichtöffentlichen Beweisaufnahmen einzuräumen, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Randnummer 4
- den Antragsgegner zu verpflichten, ihm die Protokolle zu den in Abwesenheit des Betroffenen erfolgten öffentlichen und nichtöffentlichen Beweisaufnahmen zur Verfügung zu stellen, jedenfalls aber den wesentlichen Inhalt der bislang in Abwesenheit des Betroffenen erfolgten nichtöffentlichen Beweisaufnahmen mitzuteilen, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Randnummer 5 hat keinen Erfolg. Randnummer 6 Der Antrag zu
- ist zulässig. Randnummer 7 Insbesondere ist der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet. Der Streit um die Anerkennung des Antragstellers als „Betroffener“
§ 18Abs.
1 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung des Rechts der parlamentarischen Untersuchungsausschüsse vom
- April 1993 (UAbgG SH) stellt eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art dar, die nicht durch Bundesgesetz (vgl. § 36 Gesetz zur Regelung des Rechts der Untersuchungsausschüsse des Deutschen Bundestages – PUAG) einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen ist. Gleichwohl es sich beim Antragsgegner um ein Organ des Landtages und damit um ein am Verfassungsleben teilnehmendes Rechtssubjekt – ihm kommt insoweit die Funktion eines mit hoheitlichen Befugnissen ausgestatteten parlamentarischen Hilfsorgans zu –, handelt, übt dieser bei der Wahrnehmung der ihm im Rahmen des Untersuchungsauftrags vom Plenum übertragenen Aufklärung bestimmter Sachverhalte – wozu auch die Anerkennung als Betroffener gehört – öffentliche Gewalt aus. Die Tätigkeit eines Untersuchungsausschusses zur Beschaffung von Informationen stellt nach einhelliger Auffassung in der Rechtsprechung materielle Verwaltungstätigkeit dar, weil er in diesem Zusammenhang wie eine Behörde gegenüber dem Bürger auftritt (vgl. BVerwG, Urteil vom
- November 1980 – 7 C 85.78 –, Rn. 6, juris; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom
- Oktober 1995 – 11 TG 3617/95 –, Rn. 54, juris; Oberverwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom
- August 2001 – 2 S 5.01 –, juris; Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom
- November 2002 – 1 W 29/02 –, Rn. 6, juris). Die hier zwischen den Beteiligten streitige Frage hat – anders als die Einsetzung eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses, die Aufgabenzuweisung an denselben oder in diesem Zusammenhang sonstige, explizit verfassungsrechtliche Fragen – auch keinen spezifisch verfassungsrechtlichen Gehalt (vgl. Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom
- November 2002 – 1 W 29/02 –, Rn. 4, juris). Es geht allein um die von dem Antragsteller angestrebte Anerkennung als „Betroffener“
§ 18Abs. 1 Satz 1 UAbg
G SH sowie die ihm aufgrund dieser einfachgesetzlichen Regelung eingeräumten Rechte nach § 18 Abs. 2 bis 7 UAbgG SH (siehe in dem Zusammenhang Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom
- September 1986 – 15 B 1849/86 –, NVwZ 1987, 606, wonach die dem von einer parlamentarischen Untersuchung Betroffenen einfachgesetzlich – dort nach § 18 der IPA-Regeln – zukommenden Rechte auf Anwesenheit, Äußerung, Befragung von Zeugen und Stellung von Beweisanträgen diesem nicht unmittelbar kraft Verfassungsrechts zustehen). Randnummer 8 Die rechtlichen Folgen, die aus einer materiellen Betroffenheit gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 UAbgG SH erwachsen, nämlich die auf § 18 Abs. 2 bis 6 UAbgG SH beruhenden Pflichten des Antragsgegners und Rechte des Antragstellers als Betroffener, bedürfen für ihre Beachtung und Durchsetzung nicht der vorherigen Feststellung der Betroffeneneigenschaft, sie können auch ohne eine solche geltend gemacht und gegebenenfalls gerichtlich durchgesetzt werden (Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom
- Februar 2014 – 3 Bs 46/14 –, Rn. 11, juris). Die in § 18 Abs. 2 bis 6 UAbgG SH geregelten Rechtfolgen knüpfen tatbestandlich nur an das (materielle) Vorliegen der Betroffenheit
§ 18Abs. 1 Satz 1 UAbg
G SH an, setzen aber keine (formelle) Feststellung nach Absatz 1 Satz 2 der Vorschrift voraus. Die Betroffenheit wird dann bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen nur noch durch den Untersuchungsausschuss (formell) festgestellt. Durch § 24 Abs. 6 UAbgG SH werden ohnehin lediglich der Untersuchungsausschussbericht sowie die angefügten Minderheitenberichte einer gerichtlichen Kontrolle entzogen. Dieser Ausschluss gilt daher nur für verfahrensbeendende Beschlüsse. Im Umkehrschluss sind Maßnahmen des Untersuchungsausschusses, die im Verfahren zur Aufklärung des Sachverhalts getroffen werden sowie vorgelagerte Entscheidungen, wie z. B. ob eine natürliche Person Betroffene
§ 18Abs. 1 Satz 1 UAbg
G SH ist, von dieser Regelung nicht erfasst und als materielle Verwaltungstätigkeit einer gerichtlichen Klärung zugänglich. Randnummer 9 Der im Übrigen zulässige Antrag zu 1. ist jedoch unbegründet Randnummer 10 Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte; einstweilige Anordnungen sind ferner zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen notwendig erscheint. Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Randnummer 11 Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Es bedarf keiner Entscheidung darüber, ob ein Anordnungsgrund vorliegt, weil der Antragsteller einen Anordnungsanspruch, der eine einstweilige Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO rechtfertigen würde, nicht glaubhaft gemacht hat. Randnummer 12 Der Antragsteller ist nach der hier gebotenen summarischen Prüfung kein „Betroffener“
§ 18Abs. 1 Satz 1 UAbg
G SH. Nach dieser Vorschrift sind Betroffene natürliche und juristische Personen, gegen die sich nach dem Sinn des Untersuchungsgegenstandes die Untersuchung richtet. Für die Frage, ob eine sach- oder personenbezogene Untersuchung vorliegt, ist in erster Linie der Sinn und Zweck bzw. die Zielrichtung des Untersuchungsgegenstandes maßgeblich. Randnummer 13 Der Antragsgegner untersucht auf der Grundlage des Einsetzungsbeschlusses vom
- Februar 2018 (Plenarprotokoll 19/24, Satz 1631 ff.; LT-DRS 19/529 (neu)
- Fassung; LT-Drs. 19/551 (neu)) im Wesentlichen die Hintergründe der in den Medien ab 2017 berichteten Vorwürfe gegen die Landespolizei wegen Unterdrückung möglicher entlastender Hinweise in einem Strafverfahren, Mobbinghandlungen zum Nachteil von zwei ehemaligen Ermittlungsbeamten der SoKo „Rocker“ beim Landeskriminalamt Schleswig-Holstein (im Folgenden: LKA SH) durch Vorgesetzte, Bildung eines „Netzwerkes“ im Bereich der Führung der Landespolizei zur Einflussnahme auf Personalentscheidungen sowie Mängel in der Personalführungskultur in der Landespolizei. Der Untersuchungsgegenstand ist dabei in neun Sachverhaltskomplexe unterteilt. Jeder Komplex beinhaltet einen nicht abschließenden Fragenkatalog, der den Untersuchungsgegenstand und die Beweisführung des Antragsgegners näher konkretisieren soll. Randnummer 14 Ausgehend hiervon lässt weder der durch den Einsetzungsbeschluss umrissene und hinreichend bestimmte Untersuchungsgegenstand selbst noch der den Untersuchungsgegenstand ergänzende Fragenkatalog erkennen, dass sich die hier streitgegenständliche Untersuchung (auch) gegen die Person des Antragstellers richtet. Sie dient vielmehr losgelöst von der Person des Antragstellers und dessen damalige Funktion als Landespolizeidirektor vordergründig der Aufarbeitung eines umfassenden Sachverhalts sowie der Aufdeckung von Missständen bei der schleswig-holsteinischen Landespolizei, um ggf. Schlussfolgerungen für ihren Zustand für die Zukunft ziehen zu können. Dass hierbei unweigerlich auch das Verhalten des Antragstellers untersucht wird, weil die Fragen Geschehnisse berühren, in denen der Antragsteller als Abteilungsleiter, als verantwortliche Person oder Bewerber für ein Beförderungsamt eine Rolle spielte, führt zu keiner anderen Bewertung. Der Untersuchungsgegenstand und die dazugehörigen Fragen haben nicht zum Ziel, eine individuelle Verantwortung des Antragstellers herauszuarbeiten. Der Antragsteller wird im Untersuchungsgegenstand weder namentlich genannt noch werden explizit ihm gegenüber Vorwürfe erhoben, die straf- oder disziplinarrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen könnten (vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom
- Oktober 1995 – 11 TG 3617/95 –, Rn. 69, juris). Randnummer 15 Das Gericht verkennt nicht, dass eine Zusammenschau des Untersuchungsgegenstandes sowie der dazugehörigen Fragen Rückschlüsse auf die Person des Antragstellers erkennen lassen bzw. er als ehemaliger ranghöchster Polizeibeamter des Landes Schleswig-Holstein anders als rangniedere Beamten ohne Weiteres individualisierbar ist. Der Antragsteller war in dem vom Antragsgegner untersuchten Zeitraum als Abteilungsleiter und später als Landespolizeidirektor in führender und verantwortungsvoller Position tätig und damit Mitglied der Landespolizeiführung. Der Untersuchungsauftrag verfolgt nicht das Ziel, eine etwaige Schuld des Antragstellers herauszuarbeiten, gleichwohl er die persönliche Verantwortung für die strukturelle Führung der Landespolizei trug, sondern Mechanismen zu erhellen, die möglicherweise zu einem „Systemfehler“, wie z. B. die Bildung eines Netzwerkes innerhalb der Landespolizeiführung, geführt haben. Es ist unausweichlich, dass im Rahmen der Untersuchung eines derart komplexen, mehrere Ebenen betreffenden Sachverhaltes auch die Führungskultur und damit das Handeln von leitenden Beamten untersucht wird. Dies bedeutet aber nicht zugleich, dass die Untersuchung sich auch gegen diese Person richtet. Dies lässt allenfalls einen Rückschluss auf deren Bedeutung innerhalb der betroffenen Behörde zu. Dass der Untersuchungsauftrag im Kern nicht darauf abzielt, vordergründig ein mögliches Fehlverhalten des Antragstellers aufzudecken und zu untersuchen, wird auch durch den
- Themenkomplex belegt, der allein nach administrativen und legislativen Maßnahmen fragt, die aus Sicht des Antragsgegners zu empfehlen sein könnten, um vorhandene Defizite oder Missstände für die Zukunft zu beseitigen. Randnummer 16 Auch der Umstand, dass der Antragsteller als stellvertretender Leiter des LKA SH mit dem „xy“ befasst war, führt nicht ohne Weiteres dazu, dass er zwingend als Betroffener einzustufen ist. Andernfalls müssten sämtliche Polizeibeamtinnen und -beamten, die mit diesem Sachverhalt in Berührung gekommen sind, wie Betroffene behandelt werden. Eine derart weite Auslegung des Begriffs „Betroffene“
§ 18Abs. 1 Satz 1 UAbg
G SH würde das verfassungsrechtlich verbürgte Recht des Antragsgegners, bestimmte Sachverhalte durch eine eigene Beweiserhebung aufklären zu können, in erheblichem Maße erschweren, sollte jede, nur bloß mittelbar oder reflexhaft betroffene Person als Betroffene
§ 18Abs. 1 Satz 1 UAbg
G SH anzuerkennen sein. Es liegt in der Natur der Sache, dass bei einer Sachverhaltsaufklärung auch die mit dem zu untersuchenden Sachverhalt befassten Personen vom Untersuchungsausschuss vernommen werden. Dieser Umstand begründet aber nicht ohne Weiteres ihre Eigenschaft als Betroffene, wenn und solange der Untersuchungsgegenstand nicht auch gegen ihre Person gerichtet ist. Randnummer 17 Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aus den vom Antragsteller in der Antragsschrift explizit angesprochenen Fragen. Es ist nicht erkennbar, dass diese sich konkret gegen den Antragsteller richten und als Ergebnis seine persönliche Verantwortung herausarbeiten sollen. Randnummer 18 So zielt die Frage 1.11 weder auf das Verhalten noch die Funktion des Antragstellers innerhalb der Landespolizei ab. Sie verfolgt allein den Zweck, den Sachverhalt insgesamt zu erhellen. Der Antragsgegner führt zutreffend aus, dass es nicht um die Überprüfung konkreter Führungsentscheidungen des Antragstellers geht, sondern allein ob ein Zusammenhang zwischen den verschiedenen Verschriftlichungen und dienstlichen Folgen für andere Beamte bestand. Randnummer 19 Auch die Fragen 5.14 und 5.15 richten sich nicht unmittelbar gegen die Person des Antragstellers, gleichwohl sie Mobbing-Vorwürfe zu dessen Lasten thematisieren. Sie befassen sich im Kern allein mit Erkenntnissen aus möglicherweise für den Antragsteller belastenden Berichten, dem Umgang hiermit und etwaigen Konsequenzen. Die Fragen zielen nicht darauf ab, ob die in den Berichten erhobenen Vorwürfe auch tatsächlich begründet sind. Randnummer 20 Die Fragen 6.8 bis 6.9e sind ebenfalls nicht geeignet, die Zuerkennung der Eigenschaft als Betroffener zu begründen, gleichwohl sie sich mit den Umständen hinsichtlich der Ernennung des Antragstellers zum Landespolizeidirektor befassen. Der Antragsgegner soll vordergründig untersuchen, wie Beförderungsentscheidungen allgemein ausgestaltet waren und nach welchen Kriterien in der Vergangenheit Führungspositionen in der Landespolizei besetzt wurden, um etwaige Schlüsse für künftige Personalentscheidungen und die Personalführungskultur ziehen zu können. Dem steht nicht entgegen, dass insbesondere die Fragen 6.8 und 6.9b sowohl die Bildung eines Netzwerkes als auch die Beteiligung des Antragstellers an der „xx“, seine dortigen Aufgaben und Entscheidungen in seiner Funktion als Landespolizeidirektor thematisieren. Sie sollen – wie der Antragsgegner zutreffend ausführt – gerade nicht Verfahren, Kenntnisstände und Entscheidungen in der Verantwortung des Antragstellers aufdecken, sondern den generellen und institutionalisierten Umgang mit Mobbing-Vorwürfen und Aufschluss darüber geben, inwieweit derartige Vorwürfe bei Beförderungsentscheidungen Berücksichtigung gefunden haben. Randnummer 21 Entsprechendes gilt für die Frage 6.10. Im Fokus steht allein das Verhalten des damaligen Ministers für Inneres, ländliche Räume, Integration und Gleichstellung. Hier soll vordergründig untersucht werden, wie dieser mit „begründeten Beschwerden oder sonstige Umständen“ umgegangen ist, nicht aber ob diese tatsächlich auch begründet waren. Randnummer 22 Soweit der Antragsteller auf die gegen ihn gerichteten Vorwürfe als auch auf die negative Presseberichterstattung hinweist und auf diese Weise seine Eigenschaft als Betroffener herzuleiten versucht, so ist dem entgegenzuhalten, dass für die Frage, ob eine Person „Betroffene“
§ 18Abs. 1 Satz 1 UAbg
G SH ist, allein der Untersuchungsgegenstand gemäß des Einsetzungsbeschlusses vom
- Februar 2018 maßgeblich ist. Bloß nachteilige Auswirkungen auf das Ansehen des Antragstellers sowie eine aus dessen Sicht negative Presseberichterstattung und öffentliche Äußerungen des Ministers für Inneres, ländliche Räume, Integration und Gleichstellung sind nicht geeignet, den Untersuchungsgegenstand dahingehend zu interpretieren, dass dieser (auch) gegen den Antragsteller gerichtet ist. Randnummer 23 An dieser Stelle sei lediglich ergänzend darauf hingewiesen, dass der Antragsteller in seiner gegenwärtigen Eigenschaft als Auskunftsperson nicht schutzlos gestellt ist. Er kann gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 UAbgG SH Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 52 Abs. 1 der StPO bezeichneten Angehörigen der Gefahr aussetzen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden. Die rechtlichen Interessen des Antragstellers sind durch die ihm zustehenden Rechte bereits hinreichend geschützt. Es besteht kein Bedürfnis, ihn darüber hinaus als Betroffenen anzuerkennen, da der Untersuchungsgegenstand – wie oben ausgeführt – sich jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht unmittelbar gegen seine Person richtet. Dies schließt aber eine spätere Zuerkennung nicht aus, sollte sich die Betroffeneneigenschaft erst im Verlauf der Untersuchung ergeben (vgl. § 18 Abs. 7 UAbgG SH ). Randnummer 24 Angesichts der obigen Ausführungen kann offenbleiben, ob die Anträge zu
- und
- mangels Rechtschutzbedürfnis bereits unzulässig sind, weil sie jedenfalls in der Sache keinen Erfolg haben. Der Antragsteller ist – wie oben aufgezeigt – kein Betroffener
§ 18Abs. 1 Satz 1 UAbg
G SH ist, sodass ihm auch die in § 18 Abs. 5 und 6 UAbgG SH verbürgten Verfahrensrechte, auf die die Anträge zu
- und
- abzielen, nicht zustehen. Randnummer 25 Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 26 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 63 Abs. 2 GKG. Der Streitwert beträgt für das Hauptsacheverfahren 15.000,00 €. Die Kammer hat für jeden der drei gestellten Anträge den vollen Auffangstreitwert (5.000,00 €) eines möglichen Hauptsacheverfahrens angesetzt. Eine Halbierung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren kommt nach der Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts mangels gesetzlichem Anhalt nicht in Betracht (Beschluss vom
- Januar 2020 – 4 O 2/20 –). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001427453