GO statthaft. Denn Rundfunkbeiträge und Säumniszuschläge sind
der Rechtsprechung der Kammer (vgl. Beschl. v. 23.07.2018 – 4 B 39/18 –, juris Rn. 4 f.) öffentliche Abgaben und Kosten, so dass Widerspruch und Klage dagegen
GO keine aufschiebende Wirkung haben. Gegen die Festsetzungsbescheide vom
GO ist in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 ein Antrag
Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt
GO nicht, wenn (Nr. 1) die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder eine Vollstreckung droht (Nr. 2). Randnummer 5 Die Voraussetzungen des § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO liegen nicht vor; der Antragsgegner hat die in den einzelnen Widerspruchsschreiben vom
GO erfüllt; es droht insoweit eine Vollstreckung. Das Amt. .. hat unter dem
mittlerweile mehr als drei Jahren in angemessener Frist nicht sachlich über den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung vom
GO nicht vor. Insoweit droht keine Vollstreckung (Nr. 2); auch eine behördliche Untätigkeit im Sinne von § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 VwGO lag zum maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung bei Gericht (am
den Umständen des Einzelfalls. Eine Anlehnung an § 75 VwGO, der für das Hauptsacheverfahren konzipiert ist, scheidet aus. Eine gewisse Eingrenzung der der Behörde einzuräumenden Frist ist allerdings schon aus Gründen der Vorhersehbarkeit und Berechenbarkeit für den Abgabenschuldner notwendig, um nicht „zu früh” das Gericht anzurufen. Als „Orientierungsgröße“ kann insoweit vorbehaltlich besonderer Umstände des Einzelfalls eine Frist von einem Monat als noch angemessene Frist angesehen werden (so auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 28.11.2005 – 12 S 9/05 –, juris Rn. 4; Schoch , a.a.O., § 80 Rn. 514). Diese Frist war bei Stellung des gerichtlichen Eilantrages am
Durchführung einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage in Abhängigkeit von den Erfolgsaussichten der Hauptsache zu beurteilen. Randnummer 13 Den Maßstab für die gerichtliche Entscheidung bei der Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache, die sich gegen die Anforderung öffentlicher Abgaben oder Kosten (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO) richtet, stellt der Maßstab dar, den das Gesetz für das vorgelagerte behördliche Aussetzungsverfahren vorsieht.
GO soll die Aussetzung des Sofortvollzuges bei Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten u.a. erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes liegen vor, wenn der Erfolg der Klage ebenso wahrscheinlich ist wie deren Misserfolg (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 19.04.1991 – 2 M 2/91 –, juris Rn. 5). Randnummer 14 Diese Voraussetzung ist hier nicht gegeben. Im vorliegenden Fall bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Festsetzungsbescheide vom
V ist für jede Wohnung von deren InhabeR – Beitragsschuldner – ein Rundfunkbeitrag zu entrichten) ist mit höherrangigem Recht vereinbar. Sie verstößt
der Rechtsprechung des Bundesverfassungs- und des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegen das Grundgesetz. Es handelt sich um eine Vorzugslast, wobei der durch die Beitragserhebung beglichene Vorteil in der Möglichkeit besteht, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk nutzen zu können. Hierbei durften die Landesgesetzgeber die Rundfunkbeitragspflicht im privaten Bereich an das Innehaben einer Wohnung knüpfen. Diesem Regelungskonzept liegt die nicht zu beanstandende und durch statistische Erhebungen gedeckte Erwägung zugrunde, dass die Adressaten des Programmangebots den Rundfunk typischerweise in der Wohnung empfangen können und nutzen und dass deshalb das Innehaben einer solchen Raumeinheit ausreichende Rückschlüsse auf die Nutzungsmöglichkeit als abzugeltenden Vorteil zulässt (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.10.2019 – 6 C 10.18 –, juris Rn. 18; BVerfG, Urt. v. 18.07.2018 – 1 BvR 1675/16 u.a. – juris;
EuGH, Urt. v. 13.12.2018 – C-492/17 – bestehen auch aus europarechtlicher Sicht keine Bedenken gegen die Erhebung des Rundfunkbeitrags). Randnummer 17 Die Bescheide vom
aus den §§ 2, 7 RBStV.
V ist im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Die Pflicht zu Entrichtung des Rundfunkbeitrags beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem der Beitragsschuldner erstmals die Wohnung, die Betriebsstätte oder das Kraftfahrzeug innehat (§ 7 Abs. 1 Satz 1 RBStV). Randnummer 19 Der Antragsteller ist seit dem 18. Juli 2007 Inhaber der Wohnung ... in ... (
V ist jede volljährige Person Inhaber einer Wohnung, die eine Wohnung selbst bewohnt). Für diese Wohnung ist er mit dem Beitragskonto bei dem Antragsgegner angemeldet. Seit dem 1. Dezember 2015 ist er mit der Zahlung der Rundfunkbeiträge im Rückstand, da er diese trotz Fälligkeit nicht rechtzeitig zahlte. Der Rundfunkbeitrag ist monatlich geschuldet, er ist in der Mitte eines Dreimonatszeitraums für jeweils drei Monate zu leisten (§ 7 Abs. 3 Satz 1 und 2 RBStV). Bis einschließlich November 2015 wurden die Rundfunkbeiträge per Lastschrift eingezogen und das Beitragskonto war ausgeglichen. Da der Kläger den Beitragseinzug für den Zeitraum 12/15 bis 02/16 zurückbuchte, wurden ihm ab diesem Zeitraum Rechnungen zur Direktüberweisung übersandt. Seitdem leistete der Antragsteller keine Rundfunkbeiträge mehr. Randnummer 20 Der Antragsgegner hat die vom Antragsteller zu entrichtenden Rundfunkbeiträge der Höhe
rechtsfehlerfrei festgesetzt. Seit dem
V erlassenen Satzung des... über das Verfahren zur Leistung von Rundfunkbeiträgen wird ein Säumniszuschlag in Höhe von einem Prozent der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber ein Betrag von 8,00 € fällig, sofern geschuldete Rundfunkbeiträge nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen
Fälligkeit in voller Höhe entrichtet werden. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Säumniszuschlag ist auch gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 der Satzung des ... über das Verfahren zur Leistung von Rundfunkbeiträgen zusammen mit der Rundfunkbeitragsschuld durch Bescheid
V festgesetzt worden. Randnummer 22 Auch die Festsetzung der Rücklastschriftkosten vom
3 der Satzung des...über das Verfahren zur Leistung von Rundfunkbeiträgen hat der Beitragsschuldner die Kosten der Zahlungsübermittlung einschließlich eventueller Rücklastschriften zu tragen. Randnummer 23 2. Die Auffassung des Antragstellers, die festgesetzten Rundfunkbeiträge seien durch Aufrechnung (§§ 387, 389 BGB) erloschen, da er für die Jahre 2013 bis 2015 ohne rechtlichen Grund einen vollen Rundfunkbeitrag monatlich zum (gewerblichen) Beitragskonto ... entrichtet und daher einen Erstattungsanspruch gegen den Antragsgegner habe, ist unzutreffend. Randnummer 24
V ist jede
den Bestimmungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrags als nichtprivater Rundfunkteilnehmer gemeldete natürliche oder juristische Person ab dem 1. Januar 2012 auf Verlangen der zuständigen Landesrundfunkanstalt verpflichtet, ihr schriftlich alle Tatsachen anzuzeigen, die Grund und Höhe der Beitragspflicht
diesem Staatsvertrag ab dem 1. Januar 2013 betreffen. Randnummer 25 Dieser Verpflichtung ist der Antragsteller nicht
gekommen. Der Antragsteller meldete am
gekommen ist, wird vermutet, dass jede
den Bestimmungen des bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Rundfunkgebührenstaatsvertrags als nicht privater Rundfunkteilnehmer gemeldete natürliche oder juristische Person
Maßgabe von § 6 dieses Staatsvertrages, unter der bei der zuständigen Landesrundfunkanstalt geführten Anschrift ab Inkrafttreten dieses Staatsvertrages Beitragsschuldner
den Bestimmungen dieses Staatsvertrages ist. Eine Abmeldung mit Wirkung für die Zukunft bleibt hiervon unberührt (§ 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 RBStV). Soweit der Beitragsschuldner den Anforderungen von Absatz 1 oder 2 nicht
gekommen ist, wird vermutet, dass sich die Höhe des ab 1. Januar 2013 zu entrichtenden Rundfunkbeitrags
der Höhe der bis zum 31. Dezember 2012 zu entrichtenden Rundfunkgebühr bemisst; mindestens ist ein Beitrag in Höhe eines Rundfunkbeitrags zu entrichten (§ 14 Abs. 4 Satz 1 RBStV). Die Vermutungen
Absatz 3 oder 4 können widerlegt werden. Auf Verlangen der Landesrundfunkanstalt sind die behaupteten Tatsachen
zuweisen. Eine Erstattung bereits geleisteter Rundfunkbeiträge kann vom Beitragsschuldner nur bis zum 31. Dezember 2014 geltend gemacht werden (§ 14 Abs. 5 Satz 1 bis 3 RBStV). Randnummer 27 Da die GEZ seitens des Antragstellers keine Antwort erhielt, war der Antragsteller zu Recht
V ab dem 1. Januar 2013 als Beitragsschuldner mit einer Betriebsstätte unter der Beitragsnummer 533 684 546 angemeldet;
V wurde aufgrund der am 21. Juli 2003 erteilten Einzugsermächtigung –
V bleiben die erteilten Lastschrift- oder Einzugsermächtigungen sowie Mandate für den Einzug der Rundfunkbeiträge bestehen – ein voller Rundfunkbeitrag (17,98 € monatlich ab
Ablauf der Frist (31. Dezember 2014) zur Geltendmachung einer Erstattung bereits geleisteter Rundfunkbeiträge
V teilte der Antragsteller mit, dass sich seine Betriebsstätte seit dem Jahre 2011 in seiner Privatwohnung befinde, für die bereits ein Rundfunkbeitrag entrichtet werde. Randnummer 29 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 30 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 63 Abs. 2 GKG. Danach ist für die Festsetzung des Streitwertes das Interesse des Antragstellers an der vorläufigen Regelung – hier der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Festsetzungsbescheide des Antragsgegners – maßgebend. Dieses Interesse ist bei Verfahren
GO wegen Abgabenforderungen im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO mit einem Viertel der in den in der Hauptsache angefochtenen Bescheiden genannten Beträge, hier 1/4 von 561,12 €, zu bewerten. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001427455
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.