Amtshaftung: Schadensersatz wegen einer Schussverletzung bei einem Polizeieinsatz; Beweislastverteilung; Bemessung eines Schmerzensgeldes Orientierungssatz
(2014)BGB § 227, Rn. 20). Der Irrtum über das Vorliegen eines Erlaubnistatbestandes lässt hingegen den Fahrlässigkeitsvorwurf (§ 276 Abs. 1 S. 2 BGB) unberührt, sofern der Irrtum vermeidbar war. Zu prüfen ist, ob ein besonnener und umsichtiger Angehöriger des betroffenen Verkehrskreises in der Situation des Scheinverteidigers die Realität erkannt hätte (E. Wagner in: Erman, BGB,
- Aufl. 2014, § 227 BGB Rn. 17). Die Beweislast für die Unvermeidbarkeit des Irrtums liegt beim beklagten Land. Aus der oben angenommenen subjektiven Fehlvorstellung der Zeugin W. allein kann auf eine Unvermeidbarkeit des Irrtums nicht geschlossen werden. Da im Ergebnis das genaue Geschehen, insbesondere die konkrete Situation bei Schussabgabe der Zeugin W. nach Durchführung der Beweisaufnahme wie bereits dargelegt jedoch nicht mehr mit hinreichender Gewissheit aufklärbar war (insbesondere ob der Kläger bewusst auf die Zeugin zugegangen ist und ob dieser ein Messer in der Hand hatte), sieht die Kammer es unter Anwendung eines objektiven Fahrlässigkeitsmaßstabs nicht als bewiesen an, dass die Zeugin W. als ausgebildete Polizeibeamtin in der konkreten Situation nicht hätte erkennen können, dass sie sich nicht in einer konkreten, unmittelbar vom Kläger ausgehenden Gefahr eines direkt auf sie gerichteten Angriffs befand. Dann aber kann der Irrtum nicht als vermeidbar angesehen werden, dies auch in Anbetracht des Gesamtgeschehens und der angespannten Atmosphäre. Es verbleibt damit bei einer rechtswidrigen und schuldhaften (weil fahrlässigen) unerlaubten Handlung, für die das beklagte Land haftet. Randnummer 38 Die Haftung des beklagten Landes ist vorliegend allerdings gem. § 254 BGB gemindert. Der Kläger selbst hat seinen Mitverschuldensanteil am Geschehen mit 1/4 bewertet, dem schließt sich die Kammer an. Randnummer 39 Unter Berücksichtigung dieses Mitverschuldensanteils des Klägers erachtet die Kammer einen Schmerzensgeldbetrag in Höhe von 22.500,00 € für angemessen, aber auch ausreichend. Im Rahmen der Bemessung des Schmerzensgeldes war zunächst zu berücksichtigen, dass der Kläger sich auch aufgrund von eingetretenen Komplikationen insgesamt vier Operationen unterziehen musste und damit mehrwöchige stationäre Krankenhausaufenthalte verbunden waren. Es sind im Bauchbereich dauerhaft große Narben verblieben. Ausweislich des ärztlichen Attests von Dr. H. v. 22.7.214 (Anlage K9) leidet der Kläger seit der Schussverletzung an rezidivierenden Narbenschmerzen und inneren Bauchbeschwerden mit erheblichen Abführschwierigkeiten. Er muss starke Schmerzmittel einnehmen. Nach dem ärztlichen Attest des U. vom 3.4.2017 (Anlage K10) befindet sich der Kläger wegen chronischer Schmerzen in ambulanter schmerztherapeutischer Behandlung und erhält Medikamente (Opioide, Psychopharmaka). Der Kläger hat das Vorliegen all dieser Beschwerden und Therapien auch glaubhaft und nachvollziehbar im Rahmen seiner persönlichen Anhörung vor der Kammer dargelegt. Die Kammer erachtet es auch als plausibel aufgrund der Anhörung des Klägers in Verbindung mit dem ärztlichen Attest von Dr. H., dass das streitgegenständliche Ereignis Auswirkungen auf die psychische Gesundheit des Klägers gehabt hat, die mit Depressionen einhergehen. Hinsichtlich des geltend gemachten psychischen Auswirkungen kann jedoch nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Kläger unstreitig bereits vor dem
- März 2013 an einer erheblichen psychischen Erkrankung, wohl in Form der paranoiden Schizophrenie, litt, welche letztlich ja auch erst zu dem Polizeieinsatz und dem hier zugrunde liegenden Geschehen geführt hat. Sicherlich können für einen psychisch bereits versehrten Geschädigten die Folgen eines solchen Geschehens möglicherweise schwerer zu verarbeiten sein, als für einen Gesunden und haftet der Schädiger auch für Verletzungen eines schon vorher versehrten bzw. nicht mehr ganz gesunden Menschen. Allerdings erscheint es der Kammer auch nicht schlüssig, sämtliche Behandlungen der psychischen Gesundheit des Klägers inklusive (bewusstseinsdämpfende) Medikamenteneinnahme trotz Vorliegens der erheblichen Vorerkrankung allein auf das streitgegenständliche Ereignis zurückzuführen. In der Abwägung aller Umstände erachtet die Kammer daher unter Berücksichtigung des Mitverschuldensanteils des Klägers ein Schmerzensgeld in Höhe von 22.500,00 € für angemessen. Randnummer 40 Das beklagte Land hat dem Kläger zudem Zinsen auf den Betrag in Höhe von 22.500,00 € gem. §§ 291, 288 BGB ab dem 25.08.2016 zu zahlen. Ein Schmerzensgeldanspruch ist nicht ab dem Tage der unerlaubten Handlung, sondern erst ab Verzug zu verzinsen. Einen vor dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Anspruchs im hiesigen Verfahren eingetretenen Verzug des beklagten Landes hat der Kläger jedoch nicht vorgetragen. Randnummer 41 Der Feststellungsantrag ist gem. § 256 ZPO unter Berücksichtigung des von der Kammer festgestellten Mitverschuldensanteils des Klägers in Höhe von 25 % zulässig und begründet. Für die Begründetheit genügt bereits die Möglichkeit, dass es aufgrund des streitgegenständlichen Ereignisses in Zukunft zu materiellen Schäden kommen könnte. Dies sieht die Kammer aufgrund der erlittenen Verletzungen und dem damit evtl. noch einhergehenden zukünftigen Behandlungsbedarf als gegeben an. Randnummer 42 Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711, 709 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001427855