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Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 17. Kammer 17 A 3/18 Urteil Der Kläger begehrt die Entfernung des Beklagten aus dem Dienst. § 10 BG SH, §

Verfahrensgang nachgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 14. Senat, 17. Dezember 2020, 14 LB 1/20, Urteil nachgehend BVerwG, 26. Oktober 2021, 2 B 12/21, Beschluss Tenor Der Be

§ 60Abs.

2 BDG dürfen bei einer Disziplinarklage nur die Handlungen zum Gegenstand der Urteilsfindung gemacht werden, die dem Beamten in der Klage oder in der Nachtragsdisziplinarklage als Dienstvergehen zur Last gelegt werden. Aus der Klageschrift muss bei verständigem Lesen deshalb eindeutig hervorgehen, welche konkreten Handlungen dem Beamten als Dienstvergehen zur Last gelegt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.07.2013 – 2 B 27.12 – juris Rdnr. 14 mwN). Insofern könnte der Vorwurf, der Beklagte habe in den letzten 10 Jahren nach einschlägigen kinderpornographischen Dateien Ausschau gehalten und sich verschafft zu haben, zu pauschal gehalten sein. Randnummer 51 Auf der anderen Seite hat der Beamte bei seiner Vernehmung von sich aus, aus eigener Initiative, Angaben zu seinem langjährigen Verhalten gemacht; der Sinn und Zweck einer geordneten, konkreten Darstellung der Vorwürfe, nämlich dem Beklagten nicht seine Verteidigung zu erschweren, würde insoweit nicht in Frage gestellt. Diese Einlassung könnte möglicherweise bei der Würdigung seines Verhaltens erschwerend berücksichtigt werden (vgl. S. 22 der Klageschrift) und mangels entgegenstehender Anhaltspunkte gemäß der Vorschrift des § 22 Abs. 3 S. 2 LDG zugrunde gelegt werden (vgl. S. 15 der Klageschrift). Randnummer 52 Diese Frage braucht indes nicht abschließend beantwortet zu werden. Randnummer 53 Ein evtl. vorliegender Mangel der Klageschrift ist nach Auffassung der Kammer nämlich als unwesentlich einzustufen und hindert deshalb die im Tenor ausgesprochene Maßnahme nicht. Randnummer 54 Ein Mangel des Disziplinarverfahrens ist wesentlich iSd § 41 Abs.

§ 55Abs.

1 BDG, wenn sich nicht mit hinreichender Sicherheit ausschließen lässt, dass er sich auf das Ergebnis dieses gerichtlichen Disziplinarverfahrens ausgewirkt haben kann. Maßgeblich ist dabei wegen der Funktion des Disziplinarrechts, bei der Prüfung und ggf. Ahndung von Dienstvergehen gesetzmäßige Ergebnisse zu erzielen, die Ergebnisrelevanz. Nur solche Mängel sind wesentlich und bedürfen einer Korrektur oder führen zur Einstellung des Verfahrens, bei denen nicht mit hinreichender Sicherheit auszuschließen ist, dass sie sich auf das Ergebnis des Disziplinarverfahrens ausgewirkt haben können. Wann ein Mangel in diesem Sinne wesentlich ist, ist eine Frage des Einzelfalles (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.03.2013 – 2 B 113.12 – juris Rdnr. 9). Auch wenn eine inhaltlich nicht ausreichend bestimmte Klageschrift grundsätzlich einen wesentlichen Mangel aufweist, weil sie die sachgerechte Verteidigung des Beamten gegen die disziplinaren Vorwürfe erschwert (BVerwG, Urteil vom 25.01.2007 – 2 A 3/05 – Rdnr. 26 f.), war es vorliegend nicht erforderlich, dem Kläger eine Frist zur Beseitigung des (evtl.) Mangels der Klageschrift gem. § 41 Abs.

§ 55Abs.

3 S. 1 BDG zu setzen. Die damit bezweckte Nachbesserung der Klageschrift erübrigt sich, weil bereits die hinreichend substantiierten Vorwürfe im Hinblick auf den Besitz und die Verbreitung kinderpornografischer und jugendpornografischer Dateien für sich genommen aus den unten genannten Gründen zu der Entfernung des Beklagten aus dem Dienstverhältnis führt. Wenn feststeht, dass aufgrund der nachgewiesenen Pflichtenverstöße die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis auszusprechen ist, so bedarf es hinsichtlich weiterer Tatvorwürfe einer Sachaufklärung und damit verbunden ggf. einer Ergänzung der Klageschrift nicht mehr (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.01.2007, aaO, Rdnr. 31 mwN). Randnummer 55 Die Klage ist auch begründet. Randnummer 56 Der Beklagte hat durch den Besitz und die Verbreitung kinder- und jugendpornografischer Dateien ein außerdienstliches Dienstvergehen begangen (1.). Er hat dabei (bedingt) vorsätzlich gehandelt (2.). Als disziplinare Maßnahme kommt (nur) die Entfernung aus dem Dienst in Betracht (3.). Randnummer 57 1.) In tatsächlicher (objektiver) Hinsicht geht das Gericht – soweit es den Besitz und die Verbreitung kinderpornografischer und jugendpornografischer Dateien betrifft – von den in dem rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts C-Stadt vom 20.04.2017 (45 DS 136/16) wiedergegebenen Feststellungen aus. Darüber hinaus legt die Kammer ihren Feststellungen das Ergebnis der Auswertung des sichergestellten privaten Laptops des Beklagten und die Ermittlungen des LKA Baden-Württemberg, wie sie sich aus Bl. 13 ff.der Beiakte B ersehen lassen, zugrunde. Randnummer 58 Ein Strafbefehl entfaltet zwar nicht die einem Strafurteil innewohnende Bindungswirkung nach §§ 41 Abs. 1 LDG, 57 Abs. 1 BDG. Die dort getroffenen Feststellungen können jedoch gem. § 41 Abs. 1 LDG , § 57 Abs. 2 BDG ohne erneute Prüfung zugrunde gelegt werden, da es sich bei dem staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren um ein gesetzlich geordnetes Verfahren handelt. Diese Vorschrift rechtfertigt es jedenfalls dann, von einer gerichtlichen Beweisaufnahme abzusehen, wenn die anderweitig festgestellten Tatsachen im gerichtlichen Disziplinarverfahren unstreitig sind bzw. nicht substantiiert bestritten werden (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 29.03.2012 – 2 A 11.10 – juris Rdnr. 39; OVG Münster, Urteil vom 11.01.2017 – 3 dA 204/16.O juris Rdnr. 34 f.). Das ist hier zunächst der Fall, soweit dem Beklagten mit der Disziplinarklage der Besitz kinderpornografischer bzw. jugendpornografischer Schriften vorgeworfen wird. Diesen Vorwurf hat der Beklagte sowohl im Strafverfahren als auch im Disziplinarverfahren eingeräumt. Randnummer 59 Der Beklagte hat auch kinderpornografische bzw. jugendpornografische Dateien iSd § 184 b Abs. 1 Nr. 2 StGB öffentlich zugänglich gemacht. Der Beklagte ist den insoweitigen tatsächlichen Feststellungen im Strafbefehl nicht entgegengetreten. Danach sind basierend auf den Feststellungen des LKA Baden-Württemberg und der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht C-Stadt am 06. und 07.05.2016 sowie am 27.05.2016 über einer dem Beklagten zugeordneten dynamischen IP-Adresse über das ...-Programm „ ...“ im Netzwerk „ ...“ jeweils eine kinderpornografische Datei heruntergeladen und zum Herunterladen angeboten worden. Insoweit hat der Beklagte auch den (objektiven) Tatbestand der „Verbreitung“ kinderpornografischer Schriften, welche sexuelle Handlungen von, an oder vor einer Person unter 14 Jahren (Kind) zum Gegenstand haben, sowie, welche die Wiedergabe eines ganz oder teilweise unbekleideten Kindes in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung und welche die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes eines Kindes zum Gegenstand haben, erfüllt. Randnummer 60 2.) Der Beklagte hat die o.g. Taten auch (bedingt) vorsätzlich begangen. Er hat zwar bestritten, in Bezug auf eine solche Verbreitung vorsätzlich gehandelt zu haben. Bei seiner polizeilichen Vernehmung hat er insoweit angegeben, dass ihm die Funktionsweise/Arbeitsweise einer Tauschbörse nicht geläufig sei und er nicht gewusst habe, dass mit dem Download gleichzeitig die Zurverfügungstellung von Dateien an eine unbekannte Anzahl anderer Nutzer verbunden sei. Randnummer 61 Die Kammer hält dies indes für eine Schutzbehauptung. Randnummer 62 Das ergibt sich aus Folgendem: Randnummer 63 Zum einen konnte der Strafbefehl nur ergehen, wenn der Beamte (bedingt) vorsätzlich gehandelt hat; denn eine fahrlässige Begehung von Taten nach den §§ 184 b und c StGB gibt es nicht. Insoweit kann bereits nach den Feststellungen im Strafbefehl von einer vorsätzlichen Begehungsweise ausgegangen werden. Randnummer 64 Hinzu kommt, dass es sich bei dem Programm „ ...“ um ein sogenanntes ...programm, also eine Internettauschbörse, handelt, durch welche Benutzer mit der gleichen oder einer kompatiblen System-Software untereinander über das Internet verschiedene Dateien austauschen können. Standardmäßig – also nach der von der Tauschsoftware vorgegebenen, aber manuell abänderbaren Voreinstellung – werden die ...software „...“ sowie die dazugehörigen Verzeichnisse auf der Computerpartition „C\:“ abgelegt. Die Dateien, etwa zu einem Videofilm, werden nicht als eine Gesamtheit vom PC eines anderen Teilnehmers des Tauschprogramms in das Internet „hinauf-“ und von dort auf den PC des Empfängers „heruntergeladen“. In der Regel werden derartige Dateien in einer größeren Zahl von „Paketen“ von den Computern mehrerer Benutzer bezogen und auf dem Computer des Empfängers zusammengesetzt. Gleiche Dateien und ihre Bruchstücke („Pakete“) werden bei „ ...“ in der Suchfunktion über den sogenannten „ …“ (hierbei handelt es sich um eine Art „Fingerabdruck“ einer Datei, welcher diese eindeutig identifiziert) sortiert. Somit können auch Dateien mit unterschiedlichen Namen eindeutig zugeordnet werden. Randnummer 65 Der Ladevorgang erstreckt sich über einen gewissen Zeitraum, währenddessen die noch unvollständig geladenen Dateien (Videos) in einem temporären Verzeichnis, das sich auf dem persönlichen Computer des Nutzers befindet, abgelegt werden. Das temporäre Verzeichnis ist immer öffentlich zugänglich, sobald bzw. solange das PC-System mit dem Internet verbunden und „ ...“ gestartet ist. Standardmäßig werden die in dem für vollständige Dateien verwendeten Verzeichnis enthaltenen Dateien wieder „hochgeladen“, werden also anderen Teilnehmern der Tauschbörse zur Verfügung gestellt. Der Benutzer muss also zulassen, dass die herunterzuladende Datei mit Beginn des Downloads auf die Festplatte seines Rechners sofort wieder anderen Interessenten angeboten wird. Dies ist keine Option, um nicht eigene Dateien anbieten zu müssen, sondern das macht das Programm automatisch und ist auch das Prinzip einer Tauschbörse. Zwar lässt sich der Upload einer Datei bzw. die Uploadpriorität bei dem Programm „ ...“ auf „sehr niedrig“ setzen, ganz vermeiden lässt sich ein solcher Upload indes nicht. Bei einer „niedrigeren“ Uploadpriorität wird auch der Download für den Benutzer abgebremst (vgl. https:// ………… ). Wenn man als Nutzer nicht will, dass das Programm „ ...“ nicht möglicherweise auf die gesamte Festplatte und damit auch auf private Fotos usw. zwecks Upload zugreift, ist es erforderlich – durch aktives Zutun – per Mausklick die Ordner anzuhaken, deren Inhalt andere „…“-Nutzer herunterladen können (https://www........). Darauf hat der Kläger in seinen Schriftsätzen zutreffend hingewiesen. Randnummer 66 Ungeachtet dessen ist es auch so, dass bei Aufrufen des Programms „ ...“ und nach dem Beginn eines Downloads auf der Oberfläche des Programms deutlich zu erkennen ist, wie viele Dateien gleichzeitig hochgeladen werden. Im unteren Drittel der Oberfläche befindet sich links ein entsprechender Hinweis („hochladend“) und in Klammern dahinter die Anzahl der Dateien, die gegenwärtig hochgeladen werden. Darüber hinaus findet sich am unteren Rand der Oberfläche ebenfalls der Hinweis auf Uploads und auf Downloads („Up:…/Down:…“; vgl. ………). (Ein sog. Screenshot der Oberfläche des Programms „ ...“, aus dem die Upload-Funktion ersichtlich ist, ist den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung zur Kenntnis und Einsicht gegeben worden). Randnummer 67 Die Kammer folgt deshalb nicht der Einlassung des Beklagten, wonach er keine Kenntnis davon gehabt habe, dass mittels des Programms „ ...“ Dateien mit kinder- und jugendpornografischem Inhalt nicht nur aus dem Internet auf seinem Computer herunter-, sondern von seinem Computer aus auch in das Internet hochgeladen und somit anderen Benutzern zur Verfügung gestellt werden. Vielmehr geht die Kammer davon aus, dass in Anbetracht der obigen Darlegungen dem Beklagten die Funktion des Tauschprogramms „ ...“ nicht verborgen geblieben ist, so dass er jedenfalls die Freigabe der heruntergeladenen Dateien an andere Benutzer während der Zeiten, zu denen sein Computersystem mit dem Internet verbunden und „ ...“ gestartet war, kannte und dennoch nicht unterband bzw. nicht vom Gebrauch des Tauschprogrammes absah. Es kann dem Beklagten nicht entgangen sein, dass das Wesen eines „Tauschprogramms“ in einem wechselseitigen Geben und Nehmen besteht. Die Kammer hält den Beklagten nicht für so naiv, dass ihm bei einer über einen Zeitraum von mehreren Jahren (nach seinen Angaben etwa 10 Jahren) andauernden Beschäftigung mit dem Programm, während er nach eigenen Angaben Dateien heruntergeladen hat, nie der Gedanke gekommen wäre, es könnten im Gegenzug auch Dateien freigegeben werden und er die deutlichen, in diese Richtung gehenden Hinweise auf dem Bildschirm ausnahmslos nicht zur Kenntnis genommen hätte. In Anbetracht der Tatsache, dass derartige Tauschprogramme teilweise – bedingt durch die Nachfrage – sehr lange Übertragungszeiten beanspruchen, spricht nach Auffassung der Kammer dafür, dass sich der Beklagte zu einer intensiveren Beschäftigung mit PC und Programmen genötigt gesehen haben muss. Es erscheint lebensfern und nicht glaubhaft, dass er dabei ohne den Erwerb einschlägiger Kenntnisse geblieben sein sollte. Randnummer 68 Nach allem legt die Kammer dem Beklagten im Ergebnis in vollem Umfang denselben Sachverhalt mit der strafrechtlichen Bewertung zur Last wie der rechtskräftige Strafbefehl des Amtsgerichts C-Stadt vom 20.04.2017, wonach der Beklagte (vorsätzlich) durch vier selbständige Handlungen ein Vergehen des öffentlichen Zugänglichmachens und durch ein und dieselbe Handlung des Besitzes kinder-und jugendpornografische Schriften schuldig gemacht hat (§ 184 b Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 S. 2, § 184 c Abs. 1 StGB). Grundlage der disziplinaren Bewertung ist demnach voll umfänglich der oben im Tatbestand dargestellte Sachverhalt, auf dem auch die Disziplinarklage beruht. Randnummer 69 3.) Die vorstehenden Feststellungen führen zur disziplinaren Höchstmaßnahme nach §§ 10 , 13 LDG . Randnummer 70 Nach der Anhebung der Strafandrohung für den (bloßen) Besitz kinder- und jugendpornografischer Schriften auf bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe durch § 184 b Abs. 3 Strafgesetzbuch (StGB) idF des Gesetzes vom 21.01.2015 (BGBl. I S. 10) kann grundsätzlich bereits in den Fällen des lediglich außerdienstlichen Besitzes die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme in Betracht gezogen werden. Bereits der Besitz kinderpornografischer Dateien mit dem im Einzelnen vom LKA Baden-Württemberg im Rahmen der Auswertung beschriebenen Inhalt (Bl. 13 ff. der Beiakte B) wiegt seiner Eigenart nach bereits schwer. Die Dateien bzw. Filme zeigen sehr schwerwiegende Verletzungen der Menschenwürde und der Persönlichkeitsrechte der für die Herstellung dieser Dateien missbrauchten Kinder und damit an besonders hilflosen Opfern. Die dargestellten Handlungen erfüllen zum überwiegenden Teil den Tatbestand des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern (§ 176 a Abs. 2 Nr. 1 StGB). Dies gilt insbesondere für die zwei Videodaten, die von nicht unerheblicher Länge sind und die nicht lediglich sog. Posing, sondern schweren sexuellen Missbrauch enthalten. Kinderpornografische Schriften bzw. Dateien im Allgemeinen und mit dem hier vorliegenden Inhalt gehen eindeutig über die nach gesellschaftlichen Anschauungen und Wertvorstellungen des sexuellen Austauschs gezogenen, dem Menschenbild des Grundgesetzes entsprechenden Grenzen hinaus. Kinderpornografie wird von der Allgemeinheit und in der gesellschaftlichen Diskussion als verabscheuungswürdig angesehen; Täter sind kritischer Resonanz und Missachtung ausgesetzt. Dies gilt im besonderen Maße, wenn das Material – wie hier nach Inhalt und Alter der Opfer – auf der Skala der denkbaren Missbrauchsfälle im oberen Bereich einzuordnen ist. Der Konsument solcher Darstellungen trägt dazu bei, dass Kinder sexuell missbraucht werden. Er trägt eine mittelbare Verantwortlichkeit für die Existenz eines entsprechenden Marktes und den mit seiner Versorgung verbundenen sexuellen Kindesmissbrauch. Um allerdings die Verhängung der Höchstmaßnahme zu begründen, muss nach der Rechtsprechung hinzukommen, dass das Vergehen des Beamten einen besonderen Schweregehalt aufweist. Insoweit setzt der bloße Besitz voraus, dass das Verhalten aufgrund der Tatumstände, insbesondere im Hinblick auf die Anzahl der Darstellungen, als besonders verwerflich einzustufen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.06.2015 – 2 C 9/14 – juris Rdnr. 36). Insoweit dürften vorliegend die Tatumstände hinsichtlich der Zahl der Dateien (zwei Videofilme, 17 Bilddateien) wohl eher noch im unteren Bereich der möglichen Begehungsform einer Straftat nach § 184 b Abs. 3 StGB liegen. Insoweit dürfte Besitz der Dateien für sich genommen noch nicht den für die Verhängung der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme erforderlichen Schweregehalt aufweisen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.06.2015, a.a.O.). Randnummer 71 Allerdings kommen vorliegend folgende Aspekte hinzu, die im Ergebnis die Verhängung der Höchstmaßnahme rechtfertigen: Randnummer 72 Ausgehend davon, dass zur Bestimmung der Schwere des im Einzelfall begangenen Dienstvergehens im Falle einer außerdienstlich begangenen Straftat auf die vom Strafgericht ausgesprochene Sanktion zurückgegriffen werden kann (BVerwG, Urteil vom 18.06.2015, aaO Rdnr 37), kann der Ausspruch der Strafverfolgungsorgane insoweit als Indiz für die Schwere einer außerdienstlich begangenen Straftat und als Abstufung innerhalb des Orientierungsrahmens herangezogen werden. Unbeschadet der unterschiedlichen Zwecke von Straf- und Disziplinarrecht kommen in dem Strafausspruch die Schwere und Vorwerfbarkeit der begangenen Handlung zum Ausdruck, die auch für die disziplinarrechtliche Beurteilung von maßgeblicher Bedeutung sind. Randnummer 73 Vorliegend ist vom Amtsgericht C-Stadt auf die Verhängung einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten erkannt worden, was nicht wesentlich unter der Strafe liegt, nach der der Beklagte kraft Gesetzes seiner Beamtenrechte verlustig geht (vgl. § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 BeamtStG). Insoweit muss bereits unter diesem Gesichtspunkt auch in Ansehung des außerdienstlichen Charakters der vom Beklagten begangenen Straftat das Dienstvergehen als besonders schwerwiegend erachtet werden. Randnummer 74 Zu berücksichtigen ist weiter, dass es sich bei den 17 auf dem Laptop des Beklagten vorgefundenen Dateien zwar lediglich um Bilder, es sich bei den von seinem Computer der Öffentlichkeit zugänglich gemachten Dateien aber um zwei Videofilme mit nicht unerheblicher Länge handelt, deren Erstellung eine besondere Belastung der Opfer zwingend mit sich bringt. Das Verhalten des Beklagten ist im Ergebnis deshalb als besonders verwerflich anzusehen, weil er den Zugang zu den inkriminierten Dateien anderen Personen eröffnet und damit den menschenverachtenden Austausch dieser Bilder ermöglicht hat. Die Teilnahme an der Tauschbörse war mit dem Zugänglichmachen von Dateien kinderpornografischen Inhalts an Andere verbunden, was der Beklagte – wie festgestellt – zumindest billigend in Kauf nahm. Durch seine Bereitschaft auch zur Weitergabe der Dateien hat er das Unrecht seiner Taten weiter vertieft und sogar als Anbieter an der Schaffung und Aufrechterhaltung eines Marktes für solche Dateien teilgenommen. Sein Fehlverhalten wiegt auch wenn es außerdienstlich war deshalb besonders schwer (vgl. OVG Weimar, Urteil vom 08.08.2017 – 8 DO 568/16 – juris Rdnr. 331 zu einem ähnlichen Fall; nachgehend, die Beschwerde gegen die Zulassung der Revision zurückweisend: BVerwG, Beschluss vom 15.12.2017 – 2 B 59/17 – juris Rdnr. 4 ff.). Insoweit weisen die konkreten Tatumstände einen Schweregehalt im deutlich oberen Bereich der möglichen Begehungsform des Verbreitens kinderpornografischer bzw. jugendpornografischer Dateien auf. Bei der zweiten vom Beklagten heruntergeladenen und zur Verfügung gestellten Videodatei ist die Auswertung durch das Landeskriminalamt Baden-Württemberg zwar nicht auf Deutsch erfolgt, sondern es sind lediglich englische Begriffe aufgeführt. Diese lassen aber ebenfalls auf eine zielgerichtete, auch am jungen Alter der Kinder orientierte Suche und Zurverfügungstellung von Dateien, die den Missbrauch von Kindern und Kleinkindern zum Gegenstand haben, schließen (vgl. etwa „…, „…“ … „…“; „…“ usw.). Randnummer 75 Im Hinblick darauf, dass auch das außerdienstliche Zugänglichmachen kinder- und jugendpornografischer Dateien generell im besonderen Maße geeignet ist, das Ansehen des Beamtentums in bedeutsamer Weise zu beeinträchtigen und im Hinblick auf die besondere Schwere der hier im Einzelfall begangenen Taten des Beklagten, die deutlich im oberen Bereich der Begehungsform des Besitzes und Verbreitens kinderpornografischer Schriften anzusiedeln sind, ist die Verhängung der höchsten Disziplinarmaßnahme geboten, um die Integrität des Beamtentums zu gewährleisten. Ein besonderer Dienstbezug ist nicht erforderlich. Das als besonders verwerflich einzustufende Verhalten des Beklagten führt in der Vorstellungswelt eines vorurteilsfreien prüfenden und wertenden Betrachters zu einem völligen Ansehensverlust des Beamten und damit zu einem Verlust des Vertrauens der Allgemeinheit in die Integrität des Beamtentums. Ein solches Vertrauen ist in einem freiheitlich-demokratischen Rechtsstaat für den geordneten Ablauf der öffentlichen Verwaltung unabdingbar. Der in der Person des Beklagten eingetretene vollständige Ansehensverlust und der dadurch bedingte Vertrauensverlust lässt ihn für eine weitere Verwendung im Beamtenverhältnis untragbar erscheinen (vgl. OVG Weimar, a.a.O. Rdnr. 334). Randnummer 76 Soweit der Beklagte am Tag der Hausdurchsuchung dabei war, seine Dateien auf dem Laptop der Marke „Acer“ zu löschen, lässt dies sein Fehlverhalten nicht weniger schwerwiegend erscheinen. Jedenfalls liegt darin kein endgültiges Abrücken des Beklagten von seinem Verhalten. Randnummer 77 Milderungsgründe, die es rechtfertigen könnten, von der durch die Schwere des Fehlverhaltens indizierten Höchstmaßnahme abzusehen, liegen nicht vor. Anhaltspunkte für das Vorliegen eines persönlichkeitsfremden Verhaltens als anerkannten Milderungsgrund sind nicht erkennbar. Eine Milderung kommt dann in Betracht, wenn der Beamte im Zuge einer plötzlich entstandenen besonderen Versuchungssituation einmalig und persönlichkeitsfremd gehandelt hat. Es muss ein gewisses Maß an Kopflosigkeit, Spontanität und Unüberlegtheit eine Rolle spielen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.012.2013 – 2 B 35/13 – juris Rdnr. 6 f. mwN). In Anbetracht der Tatsache, dass auf dem Speichermedium des Beklagten zu unterschiedlichen Zeitpunkten im nicht unerheblichen Umfang – dies gilt insbesondere für die beiden Videodateien mit einer Länge von zusammen fast einer Stunde – aufgefunden worden sind, kann von einem einmaligen persönlichkeitsfremden Augenblicksversagen keine Rede sein. Auch eine psychische Ausnahmesituation lag nicht vor. Es fehlt insoweit an einem plötzlichen Ereignis, das den Beklagten im Tatzeitraum in einen seelischen Schockzustand versetzt hat. Allein der Umstand, dass der Beklagte schon seit mehreren Jahren getrennt lebt, begründet keine schockgeprägte Lage im Tatzeitraum. Im Übrigen hat der Beklagte bei seiner Vernehmung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sein Konsum von Kinderpornografie auch in keiner Weise etwas mit seiner Ehe zu tun hat. Randnummer 78 Auch soweit der Beklagte geständig gewesen ist, führt dies nicht zu der Annahme eines Milderungsgrundes. Nach der Rechtsprechung bedarf es einer freiwilligen, nicht durch die Furcht vor Entdeckung bestimmten, vollständigen und vorbehaltlosen Offenbarung der Tat vor Tatentdeckung (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.10.1994 – 1 D 31/94 – juris Rdnr. 21 f.). Der Beklagte ist mit seinem Eingeständnis nicht der Entdeckung der Tat zuvorgekommen. Er hat lediglich im Nachhinein zugestanden, das im Ermittlungsverfahren festgestellte kinderpornografische Video- und Bildmaterial besessen zu haben; das bewusste Verbreiten solcher Dateien hat er sogar bestritten. Randnummer 79 Schließlich fehlt es auch an greifbaren Anhaltspunkten für die Annahme, dass der Beklagte die Pflichtverletzung in einem Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit begangen haben könnte. Erheblich verminderte Schuldfähigkeit gem. § 21 StGB setzt voraus, dass die Fähigkeit, das Unrecht einer Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, wegen einer Störung iSv § 20 StGB bei Tatbegehung erheblich vermindert war. Nach der Aktenlage und auch den Angaben des Beklagten im Ermittlungsverfahren und im Disziplinarverfahren gibt es keinen Anhalt dafür, dass dieser an einer krankhaften seelischen Störung oder einer an einer schweren seelischen Abartigkeit im Tatzeitraum gelitten hat, die seine Einsichts- und Steuerungsfähigkeit herabgesetzt hat. Randnummer 80 Auch der Umstand, dass der Beklagte durchweg gute bis hervorragende Leistungen erbracht hat und straf- und disziplinarrechtlich nicht vorbelastet ist, fällt angesichts der Schwere der Verfehlung nicht ausschlaggebend ins Gewicht. Jeder Beamte ist verpflichtet, bestmögliche Leistungen bei vollem Einsatz der Arbeitskraft zu erbringen und sich innerhalb und außerhalb des Dienstes achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.03.2012 – 2 A 11/10 – juris Rdnr. 42). Randnummer 81 Dass der Beklagte sich schließlich um eine (Sexual-)Therapie bemüht und diese zumindest auch begonnen hat, kann ihn ebenfalls nicht grundlegend entlasten. Zwar können nachträgliche Therapiemaßnahmen bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme mildernd berücksichtigt werden, wenn das Ergebnis der Therapie positiv ausfällt und eine günstige Zukunftsprognose gestellt werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.03.2016 – 2 B 43/15 – juris Rdnr. 7 mwN). Insoweit ist indes nichts vorgetragen worden und auch nichts den eingereichten Bescheinigungen zu entnehmen. In der ärztlichen Bescheinigung des Dr. … vom 30.05.2017 wird lediglich festgehalten, dass der Beklagte an vier probatorischen Sitzungen in der sexualmedizinischen Sprechstunde teilgenommen habe. Zu einer sexualmedizinischen Therapie sei es nicht gekommen. Die Bescheinigung des Zentrums für integrative Psychiatrie vom 12.07.2017 bescheinigt ebenfalls lediglich, dass die Behandlung des Beklagten am 14.06.2017 begonnen worden sei und nachfolgend noch drei Termine stattgefunden hätten sowie dass weitere Termine geplant seien. Darüberhinausgehende Aussagen, insbesondere im Hinblick auf den Inhalt, die Entwicklung und eine verlässliche Aussage zum Erfolg der Therapie lassen sich den Bescheinigungen nicht entnehmen. Randnummer 82 Unter Einbeziehung sämtlicher be- und entlastenden Gesichtspunkte fällt die Gesamtwürdigung für den Beklagten negativ aus. Er hat das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit in die Integrität des Beamtentums grundlegend zerstört. Der durch das als besonders verwerflich einzustufende Fehlverhalten hervorgerufene Ansehensverlust lässt ihn für eine weitere Verwendung als Beamter untragbar erscheinen. Es liegen keine Umstände vor, die geeignet wären, die Schwere des Dienstvergehens erheblich herabzusetzen oder sonst die Prognose rechtfertigen könnten, das erforderliche Vertrauen sei wieder herstellbar (vgl. § 13 Abs. 3 LDG ). Der hier eingetretene vollständige Ansehensverlust kann auch nicht durch die aufgenommene Therapie wieder rückgängig gemacht werden. Ein endgültiger Verlust des Vertrauens des Dienstherrn und der Allgemeinheit ist deshalb anzunehmen, weil die durch das Fehlverhalten des Beklagten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wieder gut zu machen ist. Unter diesen Voraussetzungen ist das Beamtenverhältnis des Beklagten im Interesse der Integrität des Beamtentums zu beenden (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.05.2008 – 2 C 59/07 – juris Rdnr. 18). Die mit der Entfernung aus dem Dienst verbundene Härte ist für den Beklagten schließlich auch nicht unverhältnismäßig oder unvereinbar mit einer am Gerechtigkeitsdenken orientierten Betrachtungsweise. Sie beruht allein auf dem vorangegangenen Fehlverhalten des für sein Handeln verantwortlichen Beklagten, der sich bewusst gewesen sein muss, dass er damit seine berufliche Existenz aufs Spiel setzt. Randnummer 83 Mit der Entfernung aus dem Dienst nach § 10 LDG endet das Dienstverhältnis, der Beamte verliert u. a. den Anspruch auf Dienstbezüge ( § 10 Abs. 1 LDG ). Die Zahlung der Dienstbezüge wird mit dem Ende des Kalendermonats eingestellt, in dem die Entscheidung rechtskräftig wird ( § 10 Abs. 2 S. 1 LDG ). Randnummer 84 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41 Abs. 1 LDG i.V.m. 77 BDG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verb. mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001428653

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