Bauordnungsverfügung Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Zahlung einer Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der vollstreckbaren Kosten abzuwenden, es sei denn, die Beklagte leistet zuvor Sicherheit in gleicher Höhe. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer Beseitigungsverfügung. Randnummer 2 Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks xxx (Flurstück xxx, Flur xxx, Gemarkung xxx) auf der Halbinsel Resenis in der Gemeinde Felde. Randnummer 3 Bei einer Ortsbesichtigung am
- Juni 2005 stellte der Beklagte fest, dass auf dem Grundstück ein Wochenendhaus, abweichend von der unter dem 13.August.2004 erteilten Baugenehmigung, errichtet wurde. Entgegen der erteilten Baugenehmigung vom
- August 2004 wurde das Erdgeschoss abgerissen und neu wiederaufgebaut. Außerdem wurde mit der Errichtung eines Erweiterungsbaus begonnen. Randnummer 4 Mit Ordnungsverfügung vom
- Juni 2005 wurde daraufhin die sofortige Einstellung der Bauarbeiten verfügt. Ein dagegen gerichteten Eilantrag wies die erkennende Kammer mit Beschluss vom
- August 2005 (8 B 35/05) ab. Zur Begründung heißt es, dass die verfügte Baueinstellung nicht zu beanstanden sei. Die Klägerin sei bei der Bauausführung mehrfach von den genehmigten Vorlagen in erheblicher Weise abgewichen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Beschlusses Bezug genommen. Das Oberverwaltungsgericht des Landes Schleswig-Holstein bestätigte diese Entscheidung mit Beschluss vom
- Oktober 2005 (Az.: 1 MB 30/05). Dort heißt es, dass durch den Abriss der Erdgeschosswände der Altbestand seinen Bestandsschutz verloren haben dürfte. Randnummer 5 Unter dem
- Februar 2013 stellte die Klägerin einen Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheides für das von ihr geplante und begonnene Bauvorhaben. Mit Bescheid vom
- Juni 2013 lehnte der Beklagte die Bauvoranfrage ab und nahm gleichzeitig den fiktiv entstandenen Bauvorbescheid zurück. Die nach Durchführung des Widerspruchsverfahrens erhobene Klage (Az.: 8 A 83/14) wurde von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom
- Juli 2016 zurückgenommen. Randnummer 6 Unter dem
- Januar 2017 verfügte der Beklagte die vollständige Beseitigung des (nicht fertiggestellten) Wochenendhauses einschließlich des Kellergeschosses und räumte dafür eine Frist von 3 Monaten nach Rechtskraft dieser Verfügung ein. Außerdem wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 2.500,00 € angedroht. In diesem Bescheid heißt es, dass die Klägerin auf ihrem Grundstück mit der Neuerrichtung eines Wochenendhauses begonnen habe. Diese Baumaßnahme sei nicht durch eine Genehmigung gedeckt. Der Bestandsschutz für das abgebrochene Wochenendhaus sei erloschen. Eine nachträgliche Genehmigung könne nicht erteilt werden, weil sich das Grundstück im Außenbereich der Gemeinde Felde befinde. Insofern sei das nicht fertiggestellte Wochenendhaus formell und materiell baurechtswidrig. Das Ermessen sei dahingehend auszuüben, die Beseitigung zu verfügen. Jede unzulässige bauliche Anlage wirke als Vorbild für Nachahmer. Dies betreffe insbesondere das betroffene Grundstück auf der Halbinsel Resenis. Im Flächennutzungsplan der Gemeinde Felde sei das Grundstück als Grünfläche ausgewiesen. Eine Duldung dieses baurechtswidrigen Zustandes würde dazu führen, dass weitere unzulässige Bebauungen in diesem Gebiet ebenfalls geduldet werden müssten. Dies widerspreche jedoch dem planerischen Willen der Gemeinde Felde. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ordnungsverfügung vom
- Januar 2017 Bezug genommen. Randnummer 7 Der dagegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom
- April 2017 zurückgewiesen. Darin heißt es ergänzend, dass auch die von der Klägerin genannte Aneinanderreihung von baurechtlich und baulich unglücklichen Umständen und ihr Interesse an einer einvernehmlichen Lösung nicht zum Erfolg des Widerspruchs führe. Es sei auch keine nachteilige Wirkung der Beseitigungsanordnung auf naturschutzrechtliche Belange erkennbar. Dies sei bereits im Rahmen des Antragsverfahrens zum abgelehnten Bauvorbescheid vom
- Juni 2013 ausführlich dargelegt worden. Randnummer 8 Am
- Mai 2017 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie trägt vor, dass die von ihr angestrebte Gestaltung des Bauvorhabens durch unglückliche Umstände in Frage gestellt worden sei. Es sei ihr sehnlichster Wunsch, für sich bzw. ihre Rechtsnachfolger ein Bauwerk auf dem Grundstück erhalten zu können. Sie habe dort als junger Mensch die Bebauung des Grundstücks durch ihren Rechtsvorgänger erlebt und über viele Jahrzehnte schöne und bleibende Erinnerungen, die mit dem Grundstück und dem Bestand der Baulichkeiten verbunden seien. Sie sei sich auch der besonderen Bedeutung des Standortes bewusst. Durch ein bauliches Missgeschick, das sie nicht zu vertreten habe, könne nicht alles in Frage gestellt werden. Eine negative Vorbildwirkung sei durch das Bauvorhaben nicht zu befürchten. Ein Grundstück mit einer ähnlichen Historie gäbe es auf der Halbinsel Resenis nicht noch ein zweites Mal. Die Beseitigung des Baukörpers würde zu einem erheblich weitergehenden Eingriff in die Landschaft führen, als dies durch den Erhalt des Bestandes der Fall sei. Ein vollständiger Rückbau wäre auch in der ökologischen Gesamtbilanz negativ. Dies könne niemand wollen. Randnummer 9 Die Klägerin beantragt, Randnummer 10 die Ordnungsverfügung vom
- Januar 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- April 2017 aufzuheben. Randnummer 11 Der Beklagte beantragt, Randnummer 12 die Klage abzuweisen. Randnummer 13 Er nimmt zur Erwiderung auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide Bezug. Randnummer 14 Der erkennende Einzelrichter hat am
- Juni 2019 einen Ortstermin durchgeführt. Insofern wird auf das Protokoll Bezug genommen. Randnummer 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 16 Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angefochtenen Bescheide vom
- Januar 2017 und
- April 2017 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Randnummer 17 Rechtsgrundlage ist § 59 Abs. 2 Nr. 3 LBO . Danach können die Bauaufsichtsbehörden die teilweise oder vollständige Beseitigung von Anlagen anordnen, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert werden, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Randnummer 18 Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Das von der Klägerin errichtete Gebäude (nicht fertiggestelltes Wochenendhaus) ist formell und materiell baurechtswidrig. Insoweit wird Bezug genommen auf den Beschluss der erkennenden Kammer vom
- August 2005 (Az.: 8 B 35/05, bestätigt durch den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom
- Oktober 2005, Az.: 1 MB 30/05) und das Verfahren unter dem Randnummer 19 Az.: 8 A 83/
- Durch die Rücknahme der Klage wurde der Rücknahme- und Ablehnungsbescheid vom
- Juni 2013 bestandskräftig. Randnummer 20 Der Beklagte hat auch das ihm eingeräumte Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt. Er hat insbesondere die von der Klägerin genannten Einzelfallumstände berücksichtigt und gewürdigt. Insofern wird auf den Inhalt der Ermessensausübung in den angefochtenen Bescheiden und auf den in Bezug genommenen Bescheid vom
- Juni 2013 Bezug genommen. Randnummer 21 Auch die von der Klägerin genannten „unglücklichen Umstände“ bei der Bauausführung vermögen die ordnungsgemäße Ermessensbetätigung des Beklagten nicht in Zweifel zu ziehen. Es wäre Sache der Klägerin gewesen, die veränderte Bauausführung in Hinblick auf die ihr erteilte Baugenehmigung vom
- August 2004 mit dem Beklagten zu besprechen und sich genehmigen zu lassen. Es muss auch für die Klägerin ohne Weiteres erkennbar gewesen sein, dass sie von dem von ihr geplanten und unter dem
- August 2004 genehmigten Vorhaben in erheblicher Weise abgewichen ist. Auch die von ihr genannten Kindheitserinnerungen machen die Ermessensausübung durch den Beklagten nicht fehlerhaft. Bei der Ausübung des Ermessens sind in erster Linie bau- und bodenrechtliche Erwägungen anzustellen. Randnummer 22 Auch die von dem Beklagten gesetzte Frist von drei Monaten nach Bestandskraft des Bescheides und die angedrohte Zwangsgeldfestsetzung in Höhe von 2.500,00 € begegnet keinen Bedenken. Auch von der Klägerin werden diesbezüglich keine Einwände genannt. Randnummer 23 Die Klage ist deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Randnummer 24 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001429121