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LG Kiel 8. Große Strafkammer 8 Ks 6/18 Urteil

Verfahrensgang nachgehend BGH, 14. August 2019, 5 StR 228/19, Beschluss Tenor Der Angeklagte wird wegen einer versuchten Schleusung mit Todesfolge in Tateinheit mit einer versuchten banden- und gewerb

§ 95Abs.

1 Nr. 3 „Einreise 1“) oder mit einer solchen über Flughäfen, bei der die Grenzkontrollpunkte ebenfalls erst überschritten worden sein müssen, nicht vergleichbar. Das ändert indes nichts am Ergebnis. Randnummer 93 Dabei kann hier die aus historischen Gründen ohnehin problematische und nicht ganz einfach zu beantwortende Frage, wo genau in der Ägäis die Seegrenze zwischen dem türkischen Festland und den griechischen Inseln verläuft, dahingestellt bleiben. Denn auch unabhängig davon hat sich nicht feststellen lassen, dass das bei der Schleusung eingesetzte Schiff eine solche Seegrenze zum Zeitpunkt seines Sinkens bereits überschritten hatte. Zu der genauen Sinkposition des Schiffes lagen sichere Erkenntnisse nicht vor. Den Aussagen der im vorliegenden Verfahren vernommenen Zeugen hat sich nur entnehmen lassen, dass das Schiff irgendwo zwischen der Insel Lesbos und dem türkischen Festland sank, wobei aufgrund der nur geringen Entfernung zwischen beiden die griechische Insel Lesbos bereits unmittelbar nach dem Ablegen des Schiffes zu erkennen gewesen sei. Da Entfernungen gerade auf dem Wasser bekanntermaßen nur äußerst schwer einzuschätzen sind, ist den Zeugenaussagen insoweit erwartungsgemäß nicht mehr als der Umstand zu entnehmen gewesen, dass zum Zeitpunkt des Sinkens die türkische Küste noch und die griechische Küste schon zu sehen gewesen sei. Auch aus der bis zum Sinken des Schiffes verstrichenen Fahrzeit haben sich genauere Rückschlüsse insoweit nicht ziehen lassen, was sich schon daraus ergibt, dass das Schiff nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme durch eine der Schiffsführung unkundige Person gesteuert wurde, bei der man von vornherein nicht davon ausgehen kann, dass sie sachgerecht vorging und den kürzesten Weg nahm. Dementsprechend wurden die Schiffbrüchigen den Aussagen der Zeugen zufolge auch – sieht man einmal von Angehörigen anderer Nationen ab, die sich in der Nähe aufhielten und zur Hilfe herbeieilten – sowohl von griechischen als auch von türkischen Schiffen geborgen. In Betracht kam nach alledem nur eine Strafbarkeit wegen versuchter Straftaten nach den §§ 97 Abs. 1 und 2 AufenthG (vgl. BGH, NJW 2012, 2821 f.;

§ 95Abs.

1 Nr. 3 Einreise 1;

§ 96Abs. 3 Unmittelbares Ansetzen 1; NSt

Z 2015, 399 ff.). Randnummer 94 Insoweit hat sich der Angeklagte zunächst eines versuchten Einschleusen von Ausländern mit Todesfolge gemäß den §§ 97 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz, 22 StGB schuldig gemacht. Dass § 97 AufenthG anders als § 96 AufenthG in seinem Abs. 3 den Versuch einer solchen Tat dabei nicht ausdrücklich unter Strafe stellt, ist ohne Belang, da es sich bei der Straftat nach § 97 Abs. 1 AufenthG um ein Verbrechen handelt, bei dem sich die Strafbarkeit des Versuches bereits aus § 23 Abs. 1 StGB ergibt. Randnummer 95 Die rechtliche Beurteilung der dem Angeklagten vorgeworfenen Tat beurteilt sich nach den §§ 7 Abs. 2 Nr. 2 und 9 Abs. 1 StGB, darüber hinaus aber auch mit Rücksicht auf die Sondervorschrift des § 96 Abs. 4 AufenthG ungeachtet des Tatortes nach materiellem deutschen Strafrecht und die Strafbarkeit des Versuches damit nach § 22 StGB (vgl. BGH, NJW 2012, 2821 f.). Auf die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die Tat auch nach griechischem Strafrecht unter dem Gesichtspunkt des versuchten Deliktes strafbar gewesen wäre, kommt es in Abweichung von der Rechtsauffassung der Verteidiger insoweit nicht an. Randnummer 96 Der Qualifikationstatbestand des § 97 AufenthG verweist auf dem Grundtatbestand des § 96 Abs. 1 wie auch die Sondervorschrift des § 96 Abs. 4 AufenthG. Nach § 96 Abs. 1.a) AufenthG macht sich unter anderem derjenige strafbar, der einem anderen dazu Hilfe leistet, eine Handlung nach § 95 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG zu begehen, und dafür einen Vorteil erhält oder sich versprechen lässt. § 96 Abs. 4 AufenthG erstreckt diese Strafbarkeit auf Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines Schengen-Staates, wenn sie den in § 95 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG bezeichneten Handlungen entsprechen und der Täter einen Ausländer unterstützt, der nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum besitzt. Nach der Vorschrift des § 95 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG macht sich strafbar, wer entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 AufenthG, d. h. entweder ohne einen Pass oder Passersatz oder aber den dafür erforderlichen Aufenthaltstitel, in das Bundesgebiet bzw. im Anwendungsbereich des § 96 Abs. 4 AufenthG in einen anderen der vorstehend aufgeführten Staaten einreist. Randnummer 97 Die im vorliegenden Fall betroffenen und im Rahmen des vorliegenden Strafverfahrens vernommenen Zeugen und ihre Familienangehörigen waren, wie die Beweisaufnahme ergeben hat, allesamt irakische Staatsangehörige, die über keine Aufenthaltstitel für die EU-Zone verfügten und daher nur illegal in diese einreisen konnten. Zum Zeitpunkt des Beginns der Schleusung waren sie auch nicht mehr im Besitz von Reisepässen, da sie diese vorher bei den Schleusen hatten abgeben müssen. Dies haben beispielsweise die Zeugen J… und As… ausdrücklich bestätigt. Ersterer hat ausgesagt, dass die Reisepässe der Mitglieder seiner Familie von Raed G… einbehalten worden seien, während Letzterer im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung bekundet hat, dass er die Reisepässe der Mitglieder seiner Familie vereinbarungsgemäß dem Osama A… habe aushändigen müssen. Sie seien ihm nach der Schleusung per Post nach Athen nachgesandt worden. Dies entspreche der üblichen Vorgehensweise der Schleuser. Zweifel an der Richtigkeit dieser Darstellung haben sich für die Kammer nicht ergeben. Randnummer 98 Die von den Schleusungswilligen beabsichtigte Einreise in das griechische Hoheitsgebiet als dasjenige eines EU-Vertragsstaates widersprach auch – nur darauf kommt es an (vgl. BGH, Urt. v. 04.12.2018 – 1 StR 255/18 sub 28 m. w. N.) – dem nationalen Recht Griechenlands. Das folgt auf europäischer Ebene aus Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15.03.2001 (vgl. BGH a. a. O.) und auf nationaler Ebene aus den Artikeln 3 bis 5 des griechischen Gesetzes Nr. 4251 über die Einwanderung und soziale Integration vom 01.04.

  1. Nach dessen Art. 3 Abs. 1 dürfen vorbehaltlich der Erteilung ministerieller Sondergenehmigungen Ausländer nur über offizielle Grenzkontrollpunkte in das griechische Hoheitsgebiet einreisen. Gemäß Art. 5 Abs. 1 bedürfen Drittstaatsangehörige zu ihrer Einreise eines Reisepasses, der noch mindestens drei Monate lang vom Zeitpunkt der Einreise an gerechnet gültig und nicht älter als zehn Jahre ist, mindestens noch zwei freie Seiten aufweist und mit einem Einreisevisum versehen ist. Ist dies nicht der Fall, unterliegen sie gemäß Art. 4 der Zurückweisung durch die Grenzkontrollbehörden. Danach handelte es sich im Falle aller hier betroffenen Zeugen und ihrer Familienangehörigen um einen nach nationalem griechischen Recht unerlaubten Fall der Einreise. Da alle im vorliegenden Fall betroffenen Kinder in Begleitung mindestens eines Elternteils die Reise antraten, kommt es insoweit auf die streitige Frage, inwieweit und unter welchen Voraussetzungen sie geeignete „Haupttäter“ oder besser Objekte der Hilfeleistung im Sinne des § 95 AufenthG sein können, nicht an. Auf diese wird an anderer Stelle näher einzugehen sein. Randnummer 99 Dass die geschleusten Personen in der Folge zumindest zum Teil in der Bundesrepublik Deutschland um Asyl nachsuchten, so dass sie grundsätzlich dem Regelungsbereich des Art. 16 a Abs. 1 GG unterfielen, ist im vorliegenden Zusammenhang ohne Belang, da ihre Einreise über Griechenland als erstes Aufnahmeland und damit über einen zumindest im Grundsatz sicheren Drittstaat erfolgte (vgl. BGH, NStZ-RR 2015, 184 ff.). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Bundesrepublik bereits zuvor bei Asylsuchenden, die sich zuvor in Griechenland aufgehalten hatten, von ihrem Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 3 Abs. 2 der Dublin II-Verordnung Gebrauch gemacht hatte und wegen der dort bestehenden Defizite im Asylverfahren von einer Rücküberstellung nach Griechenland absah (vgl. BGH, NStZ-RR 2015, 184 ff.). Ebenso wenig würde es den Schleusern zugutekommen, wenn es sich bei den geschleusten Personen um Flüchtlinge im Sinne des Art. 31 der Genfer Flüchtlingskonvention gehandelt hätte, da der sich daraus resultierende persönliche Strafaufhebungsgrund die Strafbarkeit der Schleuser nach den §§ 96 ff. AufenhtG unberührt lässt (vgl. BGH, NStZ-RR 2015, 184 ff.; NStZ 2018, 286 ff.). Nichts anderes gilt für die sogenannte Rückführungsrichtlinie und das mit ihr verbundene Rückführungsverfahren, da diese in keinerlei Zusammenhang mit strafbaren Handlungen eines Schleusers stehen und lediglich auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates aufhältliche Drittstaatsangehörige, nicht hingegen auf deren Schleuser Anwendung finden (vgl. BGH, NStZ 2017, 1624 f.; NStZ 2018, 286 ff.). Randnummer 100 Die Illegalität der geplanten Einreise nach Griechenland war dem Angeklagten nach Überzeugung der Kammer auch bekannt. Das folgt bereits aus seinen eigenen Angaben im Rahmen seiner Vorführung vor die Ermittlungsrichterin des Amtsgerichts K. sowie der nachfolgenden Vernehmungen durch die Bundespolizei. Nachdem er im Rahmen seiner ermittlungsrichterlichen Vernehmung noch behauptet hatte, dass zwar weder Osama A… noch Raed G… Schleuser seien, dass beide jedoch ebenso wie er („wir haben …“) Kontakt zu Schleusern gehabt hätten, hat er im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung dann eingeräumt, dass er durchaus davon ausgegangen sei, dass auch die beiden vorgenannten Personen als Schleuser tätig gewesen seien. In dieser Eigenschaft hätten sie für Flüchtlinge Wohnungen bei ihm angemietet. Auch hätten diese Flüchtlinge, die allesamt nach „Europa“ hätten reisen wollen, ständig von ihren Reisen und dem Ankauf von Schwimmwesten gesprochen. Schon auf der Grundlage dieser Angaben kann nach Überzeugung der Kammer kein Zweifel daran bestehen, dass dem Angeklagten durchgehend bewusst war, dass die von Osama A… und Raed G… an ihn vermittelten wohnungssuchenden Flüchtlinge – und damit auch die im vorliegenden Fall betroffenen Familien – illegal in die EU-Zone einzureisen gedachten. Randnummer 101 Zu dieser illegalen Einreise hat der Angeklagte auch vorsätzlich Hilfe geleistet und damit im Sinne des § 22 StGB zur Verwirklichung des Straftatbestandes des Schleusens von Ausländern unmittelbar angesetzt. Auf die Frage, ob auch die Bezugstat selbst, d.h. also die eigentliche Einreise der geschleusten Personen, bereits in das Versuchsstadium eingetreten ist, kommt es dabei nicht an (vgl. BGH, NJW 2012, 2821 f. m. w. N. sowie BGH, Beschluss vom 26.03.2012 – 5 StR 86/12). Allerdings war auch das vorliegend der Fall, da alle hier betroffenen Geschleusten sich bereits eingeschifft und die Überfahrt nach Lesbos angetreten hatten, als das Schiff sank, so dass ohne die Havarie, mithin im Falle eines ungestörten Fortgangs der Geschehnisse, die Überfahrt mit dem Erreichen der griechischen Küste ohne weitere Zwischenakte unmittelbar in die Tatbestandsverwirklichung eingemündet wäre (vgl. Fischer, StGB,
  2. Aufl., § 22 Rn. 10 m. w. N.). Randnummer 102 Da in § 96 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG strafbare Beihilfeleistungen zu selbstständigen in Täterschaft begangenen Straftaten heraufgestuft worden sind, sofern der Gehilfe die weiteren Voraussetzungen der Vorschrift erfüllt (vgl. BGH, NJW 2012 447 f.; NStZ 2015, 399 f.; BGHSt 62, 85 ff.), reichen als Hilfeleistung alle Handlungen aus, die den unerlaubten Grenzübertritt eines Ausländers in irgendeiner Weise objektiv fördern, so dass die Hilfe nicht unmittelbar zum Grenzübertritt geleistet werden muss, sondern bereits Unterstützungshandlungen im Vorfeld desselben ausreichen, sofern sie ihn nur ermöglichen oder erleichtern (vgl. BGH, NJW 2012, 447.) Maßgebend ist dabei, wie weit der Gehilfe sich mit seinem Tatbeitrag schon dem von ihm angestrebten Unterstützungserfolg angenähert und durch sein Handeln eine Gefahr für das betroffene Rechtsgut begründet hat (vgl. BGH, NJW 2012, 447 f.;

§ 96Abs. 3 Unmittelbares Ansetzen 1; NSt

Z 2015, 399 f.). Randnummer 103 Zu derartigen Handlungen zählen beispielsweise die Beschaffung und Weiterleitung von Informationen zum Grenzübertritt (vgl. BGH, NJW 2012, 447 f.; NStZ 2018, 286 ff.; Mosbacher , in: GK-AufenthG, Bd. 4, § 96 Rn. 11; Hohoff , in: BeckOK AuslR, 17. Edition, § 96 Rn. 5; Senge , in: Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, § 96 AufenthG Rn. 4), die Organisation von Reisen oder Reisemöglichkeiten (vgl. BGH, NJW 2012, 447 f.; NStZ 2018, 286 ff.; Hohoff a. a. O., § 96 Rn. 5), die Anwerbung von Transithelfern und die Kontaktaufnahme von Mittelsmännern (vgl. BGH, NJW 2012, 447 f.;

§ 95Abs.

1 Nr. 3 Einreise 1; Hohoff a. a. O., § 96 Rn. 5), die Aufforderung, sich bereit zu halten (vgl. BGH, NJW 2012, 447.), die Begleitung bei der Hinterlegung des Schleuserlohnes (vgl. BGH, NStZ 2018, 286 ff.), die Anmietung von Wohnungen zum Zwecke der Unterbringung von Flüchtlingen in der Zeit bis zu ihrer Abreise (vgl. LG Essen, Urteil vom 04.

  1. 2013 – 35 KLs 29/13, Rn. 36 und 154; Senge a. a. O., § 96 Rn. 4) und allgemein die Förderung der Hilfeleistung eines anderen Schleusers als so genannte Kettenbeihilfe (vgl. BGH, NJW 2012, 447.; Hohoff a. a. O., § 96 Rn. 5). Randnummer 104 Im vorliegenden Fall hat der Angeklagte nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme im Bewusstsein der von den Schleusungswilligen beabsichtigten illegalen Einreise in das griechische Hoheitsgebiet zahlreiche Unterstützungshandlungen in allen Stadien des Gesamtvorganges der Schleusung vorgenommen. Er hat – wie er selbst eingeräumt hat und die Zeugen Y…, T…, J… und O… sowie M… bestätigt haben – in eben dieser Kenntnis für die Zeit des Aufenthaltes der Schleusungswilligen in Istanbul Wohnungen an dieselben vermittelt, ist aber auch selbst akquisitorisch tätig gewesen, indem er sich ausweislich der Bekundungen des Zeugen T… bei diesem danach erkundigte, ob er „nach Europa“ reisen wolle. Dass dies aus reiner Neugier geschah, schließt die Kammer angesichts des Gesamtergebnisses der Beweisaufnahme und der weiteren Verstrickungen des Angeklagten aus. Dass das Gespräch nicht weiter ins Detail ging, lag im Übrigen allein daran, dass der Zeuge T… angab, sich zunächst ausruhen und deshalb erst einmal nur ein Zimmer anmieten zu wollen. Auch unterhielt der Angeklagte sich, wie der Zeuge J… glaubhaft bekundet hat, mit diesem über die finanziellen Konditionen einer Schleusung auf dem Seeweg und versorgte ihn auf diese Weise mit schleusungsrelevanten Informationen. Im Fall des Zeugen Als… begleitete er den Angaben dieses Zeugen zufolge den Osama A… zudem bei der Abholung des Zeugen und seiner Kinder am Istanbuler Flughafen und fragte ihn nach einer noch am selben Tag im Beisein der Zeugen J… und T… durchgeführten ersten Vorbesprechung sodann im Rahmen eines weiteren Kontaktes danach, ob er bereit sei, die Schleusung noch am selben Tag anzutreten. Im Fall der Zeugin M… überbrachte er dieser und ihrer Familie ihren Angaben zufolge die Nachricht, dass es nunmehr „losgehe“. Zum Teil nahm er auch selbst zumindest an Verhandlungen über die Modalitäten der Schleusung und den dafür zu zahlenden Preis teil und in mindestens einem Fall den gezahlten Schleuserlohn entgegen. So hat die Zeugin M… zumindest vom Hörensagen zu berichten gewusst, dass ihr Ehemann sich mit dem Angeklagten über eine Schleusung der Familie nach Griechenland auf einer Yacht zum Preis von insgesamt 10.000,00 US-$ geeinigt gehabt habe. Der Zeuge As… hat darüber hinaus angegeben, dass der Angeklagte zugegen gewesen sei, als er das vereinbarte Entgelt für die Schleusung an Osama A… gezahlt habe, der das in einer Tasche befindliche Geld sodann an den Angeklagten weitergereicht habe. Vor allem aber intervenierte der Angeklagte, wie insbesondere der Zeuge Y… glaubhaft und detailliert ausgesagt hat, als die Schleusung im Zusammenhang mit der zweiten Polizeikontrolle ins Stocken geraten und ihre Fortsetzung nunmehr ernsthaft gefährdet war, indem er durch sein Telefongespräch mit dem Busfahrer und sein Einwirken auf den Zeugen Y… dahingehend, den Busfahrer zu bezahlen, dafür sorgte, dass diese fortgesetzt werden konnte. Randnummer 105 Der Angeklagte handelte dabei auch entgeltlich, indem er sich nach der Überzeugung der Kammer für seine Mitwirkung nicht nur im Sinne des § 96 Abs. 1 Nr. 1.a) AufenthG Vorteile versprechen ließ, sondern solche auch tatsächlich erhielt. Dass dies der Fall war, liegt schon angesichts seiner persönlichen Nähe zu Osama A… und seiner nachfolgend noch näher zu erörternden Verstrickung in die Schleuserorganisation mehr als nahe. Zwar hat keiner der im Rahmen des vorliegenden Strafverfahrens vernommenen Zeugen etwas dazu anzugeben vermocht, in welchem Umfange auch dem Angeklagten persönlich letztlich infolge der Schleusungsabkommen Teile der gezahlten Schleuserlöhne zugeflossen sind. Vielmehr erschöpften sich die aus den Zeugenaussagen gewonnenen Erkenntnisse darin, dass das Büro, in dem der Angeklagte arbeitete, aber auch dieser selbst als Zahlstelle fungierten, wie sich etwa aus den Aussagen der Zeugen T… und As… ergibt. Dass der Angeklagte durch seine Tätigkeit im Rahmen der Schleuserorganisation konkrete Verdienste erzielte, ergibt sich indes aus anderen Beweisergebnissen. Randnummer 106 So hat der Angeklagte im Rahmen eines von ihm am 18.10.2017 geführten Telefonates mit einer nicht näher identifizierten männlichen Person mit dem Vornamen „Mustafa“, dessen Inhalt durch die Verlesung der Übersetzung des gesamten Telefonates in die Hauptverhandlung eingeführt worden ist, davon berichtet, dass er sich in der Türkei eine Existenz aufgebaut habe, und unmittelbar darauf weiter ausgeführt, dass die ganze Welt im „Schmuggel“ arbeite. Er habe in der Türkei „Leute“ kennengelernt, denen er gesagt habe, dass er 4000,00 US-$ besitze und mit diesen eine „Arbeit beginnen“ wolle. Er wolle mit diesen Leuten zusammenarbeiten, wobei dieselben ihn beschützen sollten und der erzielte Gewinn hälftig geteilt werden solle. Anschließend habe er ein paar Personen und „zwei bis drei Yachten herausgebracht“ und daraus „1,5 Hefte gemacht“. Danach habe er weitere zwei Wochen gearbeitet und „2 Hefte gemacht“. Seine Arbeit habe ihm immer weitere Arbeit eingebracht, so dass er schließlich gedacht habe, dass er bestimmt Probleme bekommen werde, wenn er zu gierig werde. Nach seiner Hochzeit in der Türkei habe er daher beschlossen, zusammen mit seiner Ehefrau die Türkei zu verlassen. Dies sei dann geschehen, indem er eine kleine Yacht gekauft habe und vier Familien aus Bagdad gegen ein Entgelt von 1000,00 US-$ pro Person habe mitreisen lassen. Dies habe sein „letzter Treffer“ sein sollen. Randnummer 107 Dieses Telefonat war bereits Gegenstand von Erörterungen im Rahmen der Vorführung des Angeklagten vor die Ermittlungsrichterin des Amtsgerichts K. gewesen, gegenüber der er noch behauptet hatte, dass in dem Telefonat von Schleusungen überhaupt keine Rede gewesen sei und der Dolmetscher dies wohl falsch übersetzt haben müsse. Im Rahmen seiner nachfolgenden polizeilichen Vernehmung ist er dann von dieser Darstellung abgerückt und hat stattdessen erklärt, dass das, was er im Rahmen des dargestellten Telefonates zu besagtem „Mustafa“ gesagt habe, sich nicht auf seine Person, sondern allgemein auf solche Dinge bezogen habe, die Dritte gemacht hätten, was allerdings mit dem Wortlaut des Telefonates völlig unvereinbar ist. Im Hinblick auf dieses wechselnde Einlassungsverhalten hat die Kammer den gesamten Text des Telefonates gleichwohl durch eine bis dahin mit der Angelegenheit nicht befasste Dolmetscherin erneut übersetzen lassen und den Originalwortlaut des Gespräches in deren Gegenwart sowie unter Mitwirkung der an der Hauptverhandlung beteiligten weiteren zwei Dolmetscher erneut abgespielt. Sämtliche Dolmetscher haben erklärt, dass der wiedergegebene Wortlaut dem Inhalt des abgehörten Telefongespräches entspreche. Im gemeinsamen Zusammenwirken haben sie in der Hauptverhandlung darüber hinaus eine Fehlstelle in der schriftlichen Übersetzung auszufüllen vermocht, die das „Herausbringen von zwei bis drei Yachten“ betraf und zu der es deshalb gekommen war, weil sich der Angeklagte im Rahmen des in arabischer Sprache geführten Telefonates des international gebräuchlichen Wortes „Yacht“ bedient hatte, das es im Arabischen in dieser Form indes nicht gibt, so dass es für alle Dolmetscher im Kontext zunächst nur schwer zu verstehen war. Die Dolmetscher haben darüber hinaus angegeben, dass im Irak „1 Heft“ das Synonym für 100 Geldscheine im Wert von 100,00 US-$, mithin für 10.000,00 US-$ sei, so dass es sich bei „1,5 Heften“ um 15.000,00 US-$ und bei „2 Heften“ um 20.000,00 US-$ handele. Randnummer 108 Dies alles lässt nach der Überzeugung der Kammer den hinreichend sicheren Schluss zu, dass der Angeklagte sich in der Türkei in eine dort bereits von ihm vorgefundene Schleuserorganisation eingekauft, durch seine Tätigkeit für dieselbe seinen eigenen Angaben zu-folge insgesamt mindestens 35.000,00 US-$ erwirtschaftet und im Rahmen seiner eigenen illegalen Einreise in die EU-Zone über den Transport von weiteren vier Familien aus Bagdad auf dem von ihm erworbenen Schiff nochmals mindestens 4000,00 US-$, wahrscheinlich allerdings sehr viel mehr eingenommen hat, wobei sich die genaue Höhe des Erlöses nicht hat ermitteln lassen, da sich dem Telefonat des Angeklagten mit besagtem „Mustafa“ nicht entnehmen ließ, wie viele Menschen und gegebenenfalls unter diesen wie viele Kinder zu den vier Familien gehörten. Zwar hatte er gegenüber der Ermittlungsrichterin des Amtsgerichts K. angegeben, dass die Überfahrt mit insgesamt vierzig Personen erfolgt war. Auch dies besagt indes nichts über die altersmäßige Zusammensetzung dieser Personengruppe. Auch hatte er dort davon gesprochen, dass seine eigene Einreise auf einem Schlauchboot erfolgt sei, während er im Rahmen des Telefonates mit Mustafa davon geredet hatte, dass es sich um eine kleine Yacht gehandelt habe, so dass unklar ist, inwieweit seinen diesbezüglichen Angaben zu trauen ist. Der Inhalt des Telefongespräches lässt darüber hinaus aber jedenfalls auch erkennen, dass die entgeltliche Schleusertätigkeit des Angeklagten gerade auch in dem Zeitraum bis zu seiner endgültigen Ausreise aus der Türkei und seiner illegalen Einreise in die EU-Zone erfolgte, so dass sie auch die hier verfahrensgegenständliche Schleusung erfasste. Randnummer 109 Indiziell wird dieses Beweisergebnis ergänzend auch durch die Erklärungen bestätigt, die der Angeklagte gegenüber der VP abgegeben hat. Dieser hatte er unter anderem davon berichtet, dass er sogar mehrere Jahre lang in der Türkei einer Schleusertätigkeit nachgegangen sei, wobei er für einen anderen Mann gearbeitet habe und die Schleusungen nach Griechenland zum Teil auch selbst mit Hilfe eines LKW, auf dem er die geschleusten Menschen nach Athen bzw. in der Türkei von Strand zu Strand transportiert habe, durchgeführt habe. Er habe mit dieser Tätigkeit viel Geld verdient, bis er wegen des Auftretens von Problemen nicht näher erläuterter Art, die es mit Syrern gegeben habe, auf das Anraten seines „Chefs“ hin schließlich die Türkei verlassen habe. Darüber hinaus hatte der Angeklagte sich gegenüber der VP bereit erklärt, deren vermeintlich ausreisewilliger Schwester bei der illegalen Einreise nach Griechenland behilflich zu sein, und in diesem Zusammenhang schließlich angegeben, dass eine derartige Schleusung bis nach Deutschland normalerweise 9000,00 US-$ koste, dass er, der Angeklagte, sie allerdings für nur 6000,00 US-$ durchzuführen bereit sei, da er an der Schleusung der Schwester der VP nichts verdienen wolle, was im Umkehrschluss die Annahme rechtfertigt, dass die Erzielung eines Verdienstes durch seine Schleusertätigkeit für ihn den Normalfall darstellte. Randnummer 110 Auch die diesbezüglichen Angaben der VP zu ihren mit dem Angeklagten geführten Gesprächen hält die Kammer für glaubhaft. Da sie ihrem Inhalt nach bis weit vor den Zeitpunkt der Ausstellung des Reisepasses des Angeklagten zurückreichen, waren sie hinsichtlich einer früheren Schleusertätigkeit in der Türkei zwar zeitlich in keiner Weise verifizierbar. Sie weisen allerdings – diesbezüglich wird auf die Wiedergabe der Aussage des Zeugen ME… verwiesen – derart viele markante Details auf, dass die Kammer es für ausgeschlossen hält, dass der Angeklagte sich diese Angaben nur ausgedacht haben könnte, um der VP zu imponieren. Sie beinhalten darüber hinaus auch andere Realkennzeichen. So findet sich in den von der VP gegenüber dem Zeugen ME… referierten Gesprächen mit dem Angeklagten auch dessen Angabe, dass der „Chef“, für den er als Schleuser tätig gewesen sei, auch die erste Ehe des Angeklagten mit der Frau, mit der zusammen er einen gemeinsamen Sohn habe, vermittelt habe. Für diese Verbindung und den daraus hervorgegangenen Sohn aber gibt es aber, wie die Kammer bereits an anderer Stelle dargelegt hat, Belege. Darüber hinaus ergeben sich weitere Erkenntnisse aus einem Bericht der Bundespolizei vom 12.01.2018 über die Auswertung des bei dem Angeklagten sichergestellten Mobiltelefons des Typs Samsung Galaxy S
  2. Wie die Verlesung des vorbezeichneten Berichtes in der Hauptverhandlung ergeben hat, waren auf diesem Mobiltelefon WhatsApp-Sprachnachrichten zwischen dem Angeklagten und einem Mann gespeichert, der im Adressverzeichnis des Mobiltelefons mit dem Namen „Abu Sch…“ hinterlegt worden war. Diese im Zeitraum vom
  3. bis zum 22.10.2017 gewechselten Sprachnachrichten betreffen eine angebliche Schwester des „Abu Sch…“ sowie einen geplanten Transport derselben, der in einem kleinen und nur acht Personen fassenden Boot von der Türkei nach Griechenland erfolgen sollte, dann allerdings verschoben werden musste, da die Schwester des „Abu Sch…“ sich dessen Angaben zufolge bei einem Sturz das Knie verletzt hatte. Diese notwendigerweise fragmentarischen Gespräche decken sich sowohl in inhaltlicher als auch in zeitlicher Hinsicht ausnahmslos mit den Angaben der VP zu der mit dem Angeklagten vereinbarten Schleusung der Schwester der VP von der Türkei über Griechenland, so dass die Kammer keinen Zweifel daran hat, dass es die VP war, die gegenüber dem Angeklagten unter dem Pseudonym „Abu Sch…“ auftrat. Dafür spricht auch, dass ausweislich des weiteren Inhalts des Auswertungsberichtes die von dem „Abu Sch…“ genutzte Telefonnummer unter dem Namen eines angeblich in Heidelberg in der Offenburger Straße 141 wohnhaften „Usman Ta…“ registriert worden war, hinsichtlich dessen dann allerdings alle Ermittlungen im Heidelberger Umfeld wie auch in den polizeilichen Informationssystemen und im Ausländerzentralregister negativ verliefen, was angesichts des Umstandes, dass die VP mit einer Legende versehen worden war, auch nicht anders zu erwarten war. Randnummer 111 Eine Strafbarkeit nach § 97 Abs. 1 AufenthG setzt weiter voraus, dass der Angeklagte „den Tod des Geschleusten verursacht“ hat. Randnummer 112 Das erfordert zum einen, dass zwischen der Schleusung und dem Tod mindestens einer geschleusten Person ein kausaler Zusammenhang besteht. Handeln mehrere Schleuser gemeinschaftlich, steht einer Strafbarkeit derselben nach § 97 Abs. 1 AufenthG auch nicht entgegen, dass derjenige unter den mehreren Mittätern, dessen Strafbarkeit zu beurteilen ist, die für den Tod ursächliche Handlung nicht selbst vorgenommen hat. Der Todeserfolg ist auch ihm objektiv immer schon dann zurechenbar,

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