Dänemark fortgesetzt. Es soll ein bestandsbezogener Ausbau mit einer Erweiterung auf vier Fahrstreifen erfolgen. Auf dem Festland ist hierzu ganz überwiegend eine Verbreiterung der Straße in südlicher Richtung geplant, auf der Insel Fehmarn soll die bestehende Trasse in westliche Richtung verbreitert werden. Randnummer 4 Die Klägerin ist als Gemeinde und Eigentümerin der Flurstücke 196 und 197/4 der Flur 1 Gemarkung G. sowie weiterer Flurstücke betroffen (vgl. BA - Beiakte - C 30, Ordner 30, Anl. 14.2, Grunderwerbspläne, lfd. Nr. 7). Überwiegend werden die Flurstücke dauerhaft durch das Vorhaben in Anspruch genommen. Einige der Flurstücke sind auch für eine vorübergehende Inanspruchnahme im Rahmen der Bauarbeiten sowie zur Lagerung von Oberboden vorgesehen. Der Flächenbedarf und die Erforderlichkeit zur Inanspruchnahme der Grundstücke ergeben sich aus der Verbreiterung der B 207 selbst sowie insbesondere durch die Umsetzung des Schöpfwerkes G. auf die Flurstücke 35/5, 35/7 Flur 2, Gemarkung G. und das Flurstück 3/13 Flur 2, Gemarkung M. bei Bau-km 3+998,330. Darüber hinaus wird an der Unterführung „Tierquerung Salzwiesen“ ein Fluttor angebracht, um die Hochwasserschutzfunktion zu gewährleisten (BA C 14, Nr. 22 des Bauwerksverzeichnisses der Planfeststellungsunterlagen, Ordner 14, S. 29 bzw. 23). Randnummer 5 Im Jahr 2011 stellte der Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein, Niederlassung Lübeck, den Antrag auf Planfeststellung. Es wurden zwei Planänderungsverfahren (2013 und 2014) durchgeführt. Im Jahr 2015 erfolgte eine weitere ergänzende Planänderung. Randnummer 6 Die Klägerin erhob Einwendungen, die im Planfeststellungsbeschluss vom 31.08.2015 beschieden wurden. Einigen Einwendungen wurde nicht oder nur teilweise entsprochen. Dies betraf im Wesentlichen die Einwendungen zur Nichtberücksichtigung der beabsichtigten Schienenhinterlandanbindung der Festen Fehmarnbeltquerung und zum Nichtausbau der Fehmarnsundquerung, zum Zusammenlegen aller Verfahren, zum vorhabenbedingten Lärmzuwachs, zur Verkehrsprognose, zur bauzeitlichen Verkehrsführung, zu Luftschadstoffen, zur Entwässerungsplanung und zum Hochwasserschutz, zum Bau des Schöpfwerkes G. und zum Fluttor der Tierquerung, zur Realisierung von Irritationsschutzwänden, zur Notwendigkeit und Finanzierung des Vorhabens, zum Landschaftspflegerischen Begleitplan und zu artenschutz- sowie gebietsschutzrechtlichen Regelungen. Randnummer 7 Am 02.11.2015, einem Montag, hat die Klägerin Klage gegen den ihr am 01.10.2015 zugestellten Planfeststellungsbeschluss erhoben. Randnummer 8 Die Klägerin macht geltend, dass ihr die gemeindliche Planungshoheit
2 GG eine wehrfähige Rechtsposition gegen fremde Fachplanungen vermittele. Zwar werde keine konkrete städtebauliche Absicht der Klägerin vom planfestgestellten Vorhaben gestört, allerdings entziehe das Vorhaben wegen seiner Großräumigkeit wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer durchsetzbaren gemeindlichen Planung bzw. zwinge ihr eine solche förmlich auf. Eigentumsflächen der Klägerin würden in Anspruch genommen, um Bauwerke an der B 207 zu verschieben; das Schöpfwerk G. solle an anderer Stelle auf einer Eigentumsfläche der Klägerin neu errichtet werden. Die Klägerin werde außerdem in ihrem gemeindlichen Selbstgestaltungsrecht berührt. Die planfestgestellte Verkehrsführung an der Anschlussstelle G. während der Bauzeit der B 207 werde Auswirkungen auf die Verkehrsflüsse insbesondere auch in G. haben. Voraussichtlich werde das Bauwerk auch im Rahmen der Schienenhinterlandanbindung überplant und völlig neu hergestellt werden müssen. Randnummer 9 In der Sache meint die Klägerin, dass bereits die Abschnittsbildung fehlerhaft sei, da der Neubau der Fehmarnsundquerung einem gesonderten Planfeststellungsverfahren vorbehalten sein solle. Der beklagte Ausbau bestehe aus zwei Abschnitten, und zwar dem Abschnitt auf dem Festland auf dem Gemeindegebiet der Klägerin sowie dem Abschnitt auf der Insel Fehmarn. Da allerdings sämtliche mit dem Vorhaben der Festen Fehmarnbeltquerung zusammenhängenden Hinterlandanbindungen in räumlicher und zeitlicher Weise voneinander abhingen und sich gegenseitig beeinflussten, seien die Konflikte in einem einheitlichen Planfeststellungsverfahren zu lösen. Spätestens im Planänderungsverfahren 2013 habe Gewissheit darüber bestanden, dass die Sundquerung neu gebaut werden müsse. Insbesondere sei festgestellt worden, dass das vorhandene Bauwerk für die prognostizierten erhöhten Belastungen durch den Straßen- und Schienenverkehr
Eröffnung der Festen Fehmarnbeltquerung zumindest ertüchtigt werden müsse. Zwar ende der planfestgestellte Ausbau auf dem Festland am Fuß der Rampe und beginne wiederum am Rampenfuß der Fehmarnsundbrücke auf der Insel Fehmarn. Gleichwohl führe diese Festlegung zu Zwangspunkten, die in
folgenden Verfahren zu beachten seien. Aus der Scoping-Unterlage der DB Netze und des Beklagten zum Ersatzneubau der Fehmarnsundquerung werde offensichtlich, dass verschiedene Bauwerksvarianten untersucht würden, die zu einer Überplanung der B 207 führten. Die nunmehr planfestgestellten Abschnitte stellten Planungstorsi dar, da ihnen jeweils die selbständige Verkehrsfunktion fehle. Eine scheibchenweise Planung sei nicht zulässig, der Planfeststellungsbeschluss habe Vorwirkung für die weitere Planung der Sundquerung. Randnummer 10 Außerdem verstoße die abschnittsweise Planung gegen den Grundsatz der Problembewältigung und sei daher rechtswidrig. Der Beklagte könne nicht davon ausgehen, dass die in diesem Verfahren entstandenen Konflikte allein im Verfahren zur Fehmarnsundquerung gelöst werden könnten. Die Planung hätte daher die Sundquerung mit einbeziehen müssen. Eine entsprechende Auflage, die Verwirklichung des Vorhabens erst
Unanfechtbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses für die neue Sundquerung anzugehen, wäre möglich gewesen. Randnummer 11 Es verstoße zudem gegen die gebotene Einheitlichkeit der Planfeststellung , dass ein erheblicher Teil der planfestgestellten Strecke in absehbarer Zukunft durch die Schienenhinterlandanbindung zur Festen Fehmarnbeltquerung überplant werden solle. Diese Vorhaben fielen räumlich und zeitlich zusammen. Bei Realisierung der Vorzugsvariante aus dem Raumordnungsverfahren sei zwingend eine räumliche Abstimmung zwischen Straßen- und Schienenausbau vorzunehmen. Aus den Vorplanungen ergebe sich, dass die DB an der Anschlussstelle G. mit holländischen Rampen plane und somit die planfestgestellte Anschlussstelle G. im östlichen Teil vollständig überplant werde. Die Klägerin habe dies bereits im Verfahren gefordert, um eine Überplanung zu vermeiden. Zudem werde die bei Bau-km 3+278,814 – 3+714,558 planfestgestellte Bodenumlagerung zur Lagerung der im Zuge des Ausbaus anfallenden Torfe und Mudden absehbar durch die Schienenhinterlandanbindung überplant und zurückgebaut werden müssen. Entsprechendes gelte für das westlich der Bodenumlagerungsfläche geplante Regenrückhaltebecken (RRB 1). Randnummer 12 Bei Bau-km 4+006,156 befinde sich südlich der B 207 das Schöpfwerk G. auf dem Flurstück 3/11, Flur 2 der Gemarkung M.. Das Schöpfwerk und die Rohrleitung zur Ostsee solle verschoben und auf anderen Flurstücken neu errichtet werden. Eigentümerin des u.a. betroffenen Flurstücks 35/7, Flur 2 Gemarkung G. sei die Klägerin. Randnummer 13 Da der Raum östlich der B 207 begrenzt sei, hätte bereits eine mögliche Schienentrasse entlang der B 207 berücksichtigt werden müssen. Dies ergebe sich aus § 15 Abs. 7 LaplaG , wonach das Ergebnis des Raumordnungsverfahrens bei raumbedeutsamen Planungen, Maßnahmen und Planfeststellungsverfahren, die den im Raumordnungsverfahren beurteilten Gegenstand betreffen,
Maßgabe des § 4 ROG zu berücksichtigen sei. Die Planung der B 207 habe dies rechtsfehlerhaft nicht getan.
dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Planfeststellung sei eine solche Überschneidung und absehbare Überbauung nicht zulässig. Randnummer 14 Ein weiterer Abwägungsfehler sei darin zu sehen, dass der Klägerin bezüglich der Unterführung „Tierquerung Salzwiesen“ (BW 03.207, Bau-km 3+756,773) die Zuständigkeit für die Wartung und Technik sowie Schließung und Öffnung des Tores , welches auch vor Überflutung schütze, übertragen werde. Die Tierquerung sei Teil des Straßenkörpers und befinde sich somit in der Zuständigkeit des Vorhabenträgers gem. §§ 1 Abs. 4 Nr. 1 FStrG, 3 Abs. 1 Satz 1, 5 Abs. 1 FStrG. Selbst wenn die Klägerin für die Schließung und Öffnung des Tores zuständig sein sollte, bleibe unklar, ob sie auch die Wartung und damit die Unterhaltung des Tores übernehmen müsse. Jedenfalls müsse eine Vereinbarung getroffen werden, dass der Bund die regelmäßige Wartung garantiere und die Unterhaltslasten allein beim Bund lägen.Außerdem bleibe unklar, ob das Bauwerk bei Realisierung der Schienenanbindung ortsseitig überhaupt noch erreichbar und nutzbar sei. Randnummer 15 Die Durchführung eines Planergänzungsverfahrens wurde im Mai 2017 beantragt. Wesentlicher Inhalt der Planergänzungsunterlagen waren die Ergänzung des Verkehrsgutachtens, die Überarbeitung der Schalltechnischen Untersuchung, die Überarbeitung des Landschaftspflegerischen Begleitplanes (LPB) sowie die Erstellung eines Fachbeitrages zur Wasserrahmenrichtlinie (FB-WRRL). Die Auslegung der geänderten Planunterlagen erfolgte vom 19.06.2017 bis 19.07.2017. Am 14., 21. und 23.11.2017 fanden Erörterungen im sog. bekanntgemachten Termin statt. Als Ergebnis der Erörterung erfolgte eine Überarbeitung, insbesondere wurden Korrekturen in fünf Maßnahmeblättern vorgenommen, die Untersuchung Stickstoffdeposition
dem Handbuch Emissionsfaktoren des Straßenverkehrs 3.3. (HBEFA 3.3) vorsorglich ergänzt, Anpassungen der FFH-Verträglichkeitsprüfungen zu den Ergebnissen der Stickstoffdeposition sowie eine Korrektur der bei den betriebsbedingten Wirkungen zugrunde gelegten Verkehrszahlen (Durchschnittlicher täglicher Verkehr (DTV) statt DTVw (werktags)) vorgenommen. Zudem wurde der Fachbeitrag Wasserrahmenrichtlinie (BA G2, Planergänzungsverfahren, Anlage 13.5) um den Anhang VI ergänzt. Es wurde kein neuer Erörterungstermin
G durchgeführt. Randnummer 16 Die dagegen von der Klägerin erhobenen Einwendungen wurden durch Planergänzungsbeschluss vom 03.05.2018 zurückgewiesen. Dies betraf im Wesentlichen die Einwendungen zur Nichtberücksichtigung der Prognose zum Anstieg des Meeresspiegels, zu den Schadstoffuntersuchungen, zur Gesamtbetrachtung aller Vorhaben im Untersuchungsraum und zur Verkehrsuntersuchung sowie zur Forderung
Durchführung eines Erörterungstermins. Randnummer 17 Die Klägerin hat am 20.06.2018 die Klage im Hinblick auf den am 24.05.2018 zugestellten Planergänzungsbeschluss erweitert. Randnummer 18 Sie macht geltend, dass sich die Sachlage bezüglich der das Gemeindegebiet betreffenden weiteren umfangreichen Planfeststellungsverfahren, die zeitlich und räumlich mit der Planung der „Hinterlandanbindung Straße B 207“ zusammenfielen, wesentlich geändert habe. Die Vorhaben träfen zeitlich immer enger aufeinander und lösten räumliche Konflikte aus, die sich gegenseitig bedingten. Der Planfeststellungsbeschluss für die Errichtung der Festen Fehmarnbeltquerung werde für Ende 2018 erwartet. Das Planfeststellungsverfahren zur Schienenhinterlandanbindung habe mit Einreichung der Planunterlagen beim Eisenbahnbundesamt im April 2018 begonnen. Die Klägerin sei von diesen Planungen ebenfalls betroffen. Dadurch werde die Anschlussstelle G. vollständig überplant, was weder recht- noch zweckmäßig sei. Das Planfeststellungsverfahren zum Neubau der Fehmarnsundquerung laufe noch nicht; im Rahmen der Vorplanung würden zahlreiche Varianten geprüft. Randnummer 19 Mit Blick auf die geltend gemachte Verletzung ihres Selbstgestaltungsrechts weist die Klägerin ergänzend darauf hin, dass sie sich während der Bauzeit nicht mehr in der Lage sehe, eine den geänderten Verhältnissen gerecht werdende leistungsfähige Feuerwehr zu unterhalten und insbesondere Hilfsfristen einzuhalten. Randnummer 20 Die Abschnittsbildung bleibe abwägungsfehlerhaft. Sämtliche im Zusammenhang mit der Festen Fehmarnbeltquerung stehenden Vorhaben hätten sich weiter angenähert. Insbesondere zeichne sich ab, dass auf dem Gemeindegebiet der Klägerin noch diverse Über-/ Neuplanungen der planfestgestellten B 207 und bei verschiedenen Varianten auch die Überplanung der Anschlussstelle G. notwendig würde. Die aufgezeigten Konflikte im Zusammenhang mit der Ausklammerung der Fehmarnsundquerung und der unzulässigen Parzellierung der Planung blieben ungelöst, sodass Prüfungen der Querungsvarianten über den Sund durch den vierstreifigen Ausbau erheblich beeinflusst würden. Diese scheibchenweise Planung sei nicht zulässig; sie habe vielmehr zum Ergebnis, dass Trassenvarianten von vornherein ausgeschlossen würden. Randnummer 21 Weiterhin verstoße die Planung gegen den Grundsatz der Problembewältigung. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die in diesem Verfahren entstandenen Konflikte allein im Verfahren zur Fehmarnsundquerung gelöst würden. Die Anbindung der ausgebauten B 207 an die neue Sundquerung könne nur einheitlich gelöst werden, sodass auch verfahrensrechtlich einheitlich geplant und entschieden werden müsse. Das Abwägungsgebot verbiete, die Teilplanung so weit zu verselbstständigen, dass Probleme, die durch die Gesamtplanung geschaffen würden, unbewältigt blieben. Es bleibe abwägungsfehlerhaft, die Ausbauvorhaben getrennt zu betrachten. Entsprechendes gelte für die Schienenhinterlandanbindung und die damit verbundenen Überplanungen. Der daraus folgende Verstoß gegen den Grundsatz der Einheitlichkeit der Planfeststellung hätte im Planergänzungsverfahren geheilt werden können. Randnummer 22 Zur Rüge der abwägungsfehlerhaften Zuständigkeitsübertragung bezüglich der Unterführung „Tierquerung Salzwiesen“ sei ergänzend auf den Klimawandel und die damit verbundenen erheblichen Auswirkungen bezüglich der Hochwasserschutzfunktion des Straßenkörpers der B 207 hinzuweisen. Auch deshalb könne nicht der Klägerin allein die Verantwortung übertragen werden. Es sei abwägungsfehlerhaft unterblieben, dies im Fachbeitrag Wasserrahmenrichtlinie zu berücksichtigen. Randnummer 23 Rechtsfehlerhaft sei auch, dass in der überarbeiteten Verkehrsuntersuchung im Rahmen des Planergänzungsverfahrens nicht der Prognosehorizont 2030 untersucht worden sei. In Bezug auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Planfeststellungsbeschlusses habe sich die Sachlage erheblich geändert. Insbesondere sei der Prognosehorizont im Verfahren zur Festen Fehmarnbeltquerung im Rahmen der
geordneten Straßennetz erhöht werden. Zugleich werde eine Verbesserung der Verkehrsqualität in der Urlaubszeit angestrebt. Diese Ziele würden auch dann in vollem Umfang erreicht werden, wenn eine Feste Fehmarnbeltquerung nicht errichtet würde. Zudem stimme die Planung mit den Vorgaben der gesetzlichen Bedarfsfeststellung überein, die den Ausbau der B 207 ebenfalls losgelöst von der Planung einer Festen Fehmarnbeltquerung vorsehe. Dieses Verständnis habe auch der Träger des Vorhabens Feste Fehmarnbeltquerung, welche an das jeweils bestehende Schienen- und Straßennetz angeschlossen werden solle, wenn die Hinterlandanbindungen nicht oder nicht rechtzeitig realisiert würden (Planfeststellungsunterlagen FBQ, Erläuterungsbericht 2017, Anlage 1, Seite 37, im Internet veröffentlicht). Dies verdeutliche die Eigenständigkeit der beiden Vorhaben. Randnummer 36 Bei der Ausklammerung der Fehmarnsundquerung handele es sich nicht um einen Abschnitt des streitgegenständlichen Ausbauvorhabens. Vorliegend fehle es bereits an dem erforderlichen planerischen Gesamtkonzept. Zum Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses sei die Fehmarnsundquerung nicht im geltenden gesetzlichen Bedarfsplan enthalten gewesen. Das Vorhaben sei inzwischen sowohl im aktuellen Bundesverkehrswegeplan 2030 als laufend und fest deponiert geführt als auch im Bedarfsplan für die Bundesschienenwege als Vorhaben mit vordringlichen Bedarf eingeordnet worden. Zudem sei ein weiterer Vorhabenträger, die DB Netz AG, zuständig. Die Planung lasse den Verlauf der B 207 weitgehend unberührt und verschiebe insbesondere nicht den Anschluss an die Fehmarnsundbrücke, sodass keine Zwangspunkte für einen etwaigen späteren Neu- oder Ausbau der Fehmarnsundquerung geschaffen würden. Insofern sei es nicht zwingend, dass die neue Sundquerung nur hergestellt werden könne, wenn auf dem Gemeindegebiet erhebliche Um-, Neu- und Überplanungen des bereits festgestellten Ausbaus der B 207 vorgenommen würden. Eine solche Notwendigkeit ergebe sich insbesondere nicht aus der eingereichten Anlage der Klägerin (K 15,
geordneten Verkehrsnetz im Gemeindegebiet festgestellt werden. Der Planfeststellungsbeschluss in Gestalt des Planergänzungsbeschlusses genüge insoweit dem fachplanerischen Abwägungsgebot. Der Beklagte sei zu der Einschätzung gelangt, dass eine Beeinträchtigung der klägerischen Belange ausgeschlossen werden könne. Er habe die bauzeitlichen Auswirkungen ausreichend berücksichtigt. Derzeit befinde sich die Anschlussstelle G. unter sehr beengten Verhältnissen nördlich von G. zwischen der Mutter-und-Kind-Klinik und dem nördlich bebauten Rand von G.. Während der Bauzeit könne die vorhandene Querung der K 42 weiter genutzt werden, weil das Überführungsbauwerk der K 42 östlich neben dem vorhandenen Bauwerk angeordnet werde. Der Ausbau der Anschlussbereiche der K 42 erfolge außerdem halbseitig unter lediglich geringfügigen Verkehrsbeschränkungen. Zwar solle die neue Anschlussstelle selbst unter Sperrung der bisherigen Anschlussstelle gebaut werden, das Gemeindegebiet sei aber auch dann weiterhin über die K 42 aus Richtung Heiligenhafen erreichbar. Der Verkehr auf die B 207 und von der B 207 erfolge in dieser Zeit über die Anschlussstelle Heiligenhafen-Ost. Die von der Klägerin vorgetragenen Einwände seien in die Abwägung eingestellt und hinreichend berücksichtigt worden. Randnummer 39 Eine unverhältnismäßige Belastung in der Unterhaltung der Feuerwehr im Gemeindegebiet könne nicht festgestellt werden. Zwar handele es sich bei der Feuerwehr der Gemeinde G. um eine gemeindliche Einrichtung, weshalb die Klägerin grundsätzlich rügebefugt sei. Die Klägerin habe aber nicht dargetan, aus welchen konkreten Gründen und inwieweit der Betrieb der Feuerwehr erheblich beeinträchtigt und die Klägerin während der Bauzeit nicht mehr der Lage sein sollte, eine leistungsfähige Feuerwehr zu unterhalten. Allein im Bereich vor der Fehmarnsundbrücke könne es zu geringen Stauungen kommen, weil dort eine Verengung der Fahrspuren stattfinde. In diesem Bereich befinde sich aber ein Standstreifen, der den Rettungsfahrzeugen im Notfall als Zuwegung dienen könne. Randnummer 40 Die Planung verstoße auch nicht gegen das Raumordnungsrecht. Für die Schienenanbindung der Festen Fehmarnbeltquerung sei ein Raumordnungsverfahren durchgeführt worden. Dieses Raumordnungsverfahren sei für die hiesige Planung nicht verbindlich. Die Auswirkungen der Schienenersatzverkehre in Folge der Baumaßnahmen seien keine Auswirkungen, die im hiesigen Verfahren hätten berücksichtigt werden müssen. In Bezug auf den Planfeststellungsbeschluss habe kein Raumordnungsverfahren stattgefunden und es habe eines solchen auch nicht bedurft.
1 Satz 1 ROG seien bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen, zu denen auch Bundesfernstraßenvorhaben zählten, die Ziele der Raumordnung zu beachten sowie Grundsätze und sonstige Erfordernisse der Raumordnung in Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen zu berücksichtigen. Dazu zählten auch die im Landesentwicklungsplan Schleswig-Holstein 2010 enthaltenen Ziele und raumordnerischen Grundsätze und Erfordernisse. Der Ausbau einer Bundesfernstraße bedürfe gem. § 1 Nr. 8 RoV eines Raumordnungsverfahrens, wenn ein Linienbestimmungsverfahren gemäß § 16 FStrG erforderlich sei. Dies sei hier nicht der Fall, da mit der Planung und Linienführung die angestrebten Zielsetzungen nicht wesentlich durch die einfache Ausbaumaßnahme berührt würden. Danach habe es keiner Prüfung der Raumverträglichkeit im Rahmen eines Raumordnungsverfahrens bedurft. Ungeachtet dessen sei der vierstreifige Ausbau der B 207 zwischen Heiligenhafen-Ost und Puttgarden in dem aktuellen Landesentwicklungsplan Schleswig-Holstein aus dem Jahr 2010 als Ziel der Raumordnung festgelegt und darüber hinaus auch im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen als weiterer Bedarf eingestuft worden. Randnummer 41 Selbst unterstellt, dass die Klägerin etwaige Rechtsfehler der Verkehrsprognose und des darin zugrunde gelegten Prognosehorizonts geltend machen könnte, wäre die Verkehrsprognose als Grundlage der Planung nicht zu beanstanden. Eine starre Festlegung des Prognosehorizonts komme mangels normativer Vorgaben nicht in Betracht. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses sei, auch im Hinblick auf den zugrunde gelegten Prognosehorizont, der Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses. Daran ändere sich auch dadurch nichts, dass der Planfeststellungsbeschluss im Wege einer Planergänzung angepasst worden sei, um durch eine solche Änderung ursprüngliche Mängel des Planfeststellungsbeschlusses zu beseitigen. Es habe keiner Aktualisierung des Prognosehorizonts 2025 im Rahmen der Verkehrsuntersuchung bedurft. Der gewählte Zeitraum von 10 Jahren ab Planfeststellung bewege sich im Rahmen des für Verkehrsprognosen Üblichen. Die Verkehrszahlen der Festen Fehmarnbeltquerung mit dem Prognosehorizont 2030 seien in die streitgegenständliche Prognose eingestellt und hätten hinreichende Berücksichtigung gefunden. Dies mache deutlich, dass der Prognose auch über das Prognosejahr 2025 hinaus die erforderliche Aussagekraft zukomme und es keiner Fortschreibung der Verkehrsprognose unter Berücksichtigung des geänderten Prognosehorizonts im Verfahren der Festen Fehmarnbeltquerung bedurft habe. Auch unter Zugrundelegung des maßgeblichen Zeitpunktes des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses sei der Prognosehorizont 2025 sachgerecht und könne
wie vor der Planung zugrunde gelegt werden. Die Planergänzung betreffe lediglich Einzelaspekte, insbesondere sei die wasserrechtliche Prüfung
gearbeitet worden. In keiner Weise sei durch die Änderung die Ausgewogenheit der Gesamtplanung berührt worden. Der Planergänzungsbeschluss beschränke sich schließlich darauf, für möglich gehaltene punktuelle Fehler der früheren Entscheidung zu beheben. Es ergäben sich keine Änderungen der technischen Planung und es seien keine Änderungen erkennbar, die eine Verpflichtung begründen könnten, der Planung einen längeren Prognosehorizont zugrunde zu legen. Randnummer 42 Ungeachtet dessen, dass die Klägerin eine etwaige rechtsfehlerhafte Luftschad-stoffuntersuchung schon nicht geltend machen könne, sei darauf hinzuweisen, dass der Planung zwei getrennte Untersuchungen zu Grunde lägen, zum einen die Luftschadstoffuntersuchung und zum anderen das Stickstoffgutachten. Beide Gutachten seien ordnungsgemäß erstellt worden. Sie stünden selbstständig nebeneinander und dienten unterschiedlichen Untersuchungszwecken. Die Luftschadstoffuntersuchung befasse sich aus immissionsschutzrechtlicher Sicht mit der Einhaltung der Immissionsgrenzwerte der 39. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes - Verordnung über die Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen (39.BImschVO). Zur Ermittlung der Luftschadstoffemissionen sei das Berechnungsmodell RLuS 2012 zugrunde gelegt worden (Richtlinie zur Ermittlung der Luftqualität an Straßen ohne oder mit lockerer Randbebauung, Ausgabe 2012, Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, s. BA D4, S. 6 Luftschadstoffuntersuchung, TÜV Nord, Juli 2013, Materialband 3.1 Nr. 3), welches auf dem vom Umweltbundesamt herausgegebenen HBEFA 3.1 basiere und welches bislang nicht aktualisiert worden sei. Die ursprüngliche Luftschadstoffuntersuchung habe keiner Anpassung an die neue Version des Handbuches Emissionsfaktoren für Straßenverkehr (HBEFA 3.3) im Rahmen des Planergänzungsverfahrens bedurft, welches lediglich punktuelle Korrekturen in den Planungsunterlagen vorgenommen habe, die aber nicht mit Änderungen am Vorhaben selbst verbunden gewesen seien. Insoweit bleibe der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage der Zeitpunkt des Ausgangsbeschlusses, die neue Version sei seit dem 27.04.2017 verfügbar und habe damit zum relevanten Zeitpunkt im August 2015 noch nicht vorgelegen. Randnummer 43 Rein vorsorglich sei im hiesigen Verfahren auf der Grundlage des Rundschreibens der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr vom 24.07.2017 die Bewertung der Ergebnisse einer RLuS-Berechnung an die neue Version angepasst worden, indem man die verkehrsbedingte Zusatzbelastung mit einem Sicherheitszuschlag von 50 % versehen habe (BA H3, Ordner 3 Verfahrensordner PlergV). Auch unter Berücksichtigung des Sicherheitsaufschlages werde bei allen betrachteten Immissionsorten der Immissionswert für NO 2 sicher eingehalten. Randnummer 44 Die Klägerin könne etwaige Fehler im Gutachten zur Stickstoffdeposition nicht rügen. Das Gutachten beinhalte eine umfassende Immissionsprognose der durch das Vorhaben verursachten Depositionen. Dieses Gutachten sei den FFH-Verträglichkeitsprüfungen zugrunde gelegt worden. Die Ausbreitungsrechnung sei mit dem TA Luft-Modell Austal2000 durchgeführt und so seien die durch das Vorhaben hervorgerufenen Stickstoffdepositionen im Einwirkungsbereich des Vorhabens berechnet worden. Dem im Materialband vorhandenen Stickstoffgutachten liege das im Zeitpunkt des Planfeststellungsbeschlusses aktuelle HBEFA 3.2 aus dem Juni 2014 zugrunde. Vorsorglich habe die Beklagte als Ergebnis der Erörterung im Rahmen des Planergänzungsverfahrens die Untersuchung der Stickstoffdeposition um eine Berechnung unter Verwendung des neuen HBEFA 3.3 ergänzt (BA G3, Anlage A 5). Es habe sich ergeben, dass weiterhin eine Beeinträchtigung der Natura 2000-Gebiete durch zusätzliche vorhabenbedingte Stickstoffeinträge mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden könnten. Randnummer 45 Das Abwägungsgebot sei schließlich auch nicht im Hinblick auf die Feststellung zu beanstanden, dass die Klägerin für das Öffnen und Schließen des zu errichtenden Fluttores zuständig ist.
dem Planfeststellungsbeschluss sei die Klägerin nicht für die Unterhaltung zuständig. Im Hinblick auf das Öffnen und Schließen des Fluttores werde lediglich die ohnehin
den gesetzlichen Bestimmungen bestehende Zuständigkeit wiedergegeben. Das bei Bau-km 3+765,773 zu errichtende Fluttor gewährleiste die Hochwasserschutzfunktion für die Unterführung des Tierquerungsbauwerkes.
den allgemeinen Bestimmungen zur Gefahrenabwehr seien
G die Ordnungsbehörden für die Gefahrenabwehr zuständig, sachlich zuständig sei
G die örtliche Ordnungsbehörde, soweit Rechtsvorschriften nicht anderes bestimmten. Ob die Zuständigkeit der Klägerin vor dem Hintergrund des Klimawandels und den damit verbundenen Auswirkungen anders zu beurteilen sei, sei nicht Gegenstand des Verfahrens. Etwas Anderes folge auch nicht aus den Vorschriften des Landeswassergesetzes. Das Öffnen und Schließen des Fluttores sei keine Aufgabe, die von § 110 LWG umfasst sei. Selbst wenn das Fluttor als sonstige Hochwasserschutzanlage oder als Maßnahme zur Küstensicherung im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 LWG angesehen werden sollte, wäre die Gemeinde für den Betrieb zuständig, denn der Küstenschutz sei gemäß § 62 Abs. 3 LWG Aufgabe derjenigen, die davon Vorteile hätten. Die Gemeinde G. werde durch das Fluttor vor Überschwemmungen geschützt. Randnummer 46 Aus Anlass des Planfeststellungbeschlusses für die Feste Fehmarnbeltquerung vom 31.01.2019 hat der Vorhabenträger unter dem 11.02.2020 u. a. die schriftliche Zusicherung abgegeben, dass mit der Umsetzung des Vorhabens in dem Bereich nördlich von Bau-km 18+032 bis Bau-km 19+850 in seiner derzeit planfestgestellten Form erst begonnen werden wird, wenn der Planfeststellungsbeschluss für den „Neubau einer Festen Fehmarnbeltquerung von Puttgarden
Rødby, deutscher Vorhabenabschnitt“ (Az. APV-622.228-16.1-1) entweder im gerichtlichen Verfahren oder durch die Planfeststellungsbehörde aufgehoben worden ist. Als Grund hierfür gibt er an, dass er die Festsetzungen im Planfeststellungsbeschluss für den Neubau einer Festen Fehmarnbeltquerung im Überschneidungsbereich als vorrangig betrachte. Randnummer 47 Wegen der weiteren des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen. Die Verwaltungsvorgänge waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe Randnummer 48 Die Klage ist zulässig (1.). Der Hauptantrag und die Hilfsanträge sind unbegründet. Der Planfeststellungsbeschluss nebst Ergänzung leidet an keinen Mängeln, die – als Minus zu seiner Aufhebung – zur Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit führen. Die Klägerin wird durch die Planfeststellung nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 VwGO, § 75 Abs. 1a VwVfG, § 142 Abs. 1a LVwG ). Ihr fehlt in Bezug auf eine Reihe von Klagepunkten bereits die Rügebefugnis (2.). Im Hinblick auf andere Klagegründe, die von der Rügebefugnis gedeckt sind, ist die vom Beklagten getroffene Abwägungsentscheidung nicht zu beanstanden (3.). Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf die von ihr hilfsweise geltend gemachten Schutzauflagen (4.) Randnummer 49 1.1 Die mit dem Hauptantrag erhobene Anfechtungsklage ist zulässig, die Klage-fristen sind eingehalten worden. Die Klägerin ist
GO klagebefugt, soweit sie eigene, ihr als Gemeinde zustehende Rechte geltend macht. Die Möglichkeit einer Verletzung ihrer Rechte aus der Selbstverwaltungsgarantie
2 Satz 1 GG bzw. Art. 54 Abs. 1 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein besteht im Hinblick auf das planfestgestellte Ausbauvorhaben. Hier kommt insbesondere der Belang der Planungshoheit in Betracht (vgl. Kopp u.a., VwGO, 25. Aufl. 2019, § 42 Rn. 138), der beeinträchtigt sein könnte, indem das Vorhaben Auswirkungen gewichtiger Art für die Gemeinde haben könnte. Ob solche vorliegen, ist im Rahmen der Begründetheit im Zusammenhang mit der Rügebefugnis der Gemeinde zu untersuchen. Randnummer 50 Eine Gemeinde hat einen Anspruch auf gerechte Abwägung, soweit sich der geltend gemachte Belang einer gemeindlichen Rechtsposition zuordnen lässt. Die gemeindliche Planungshoheit vermittelt eine wehrfähige, in die Abwägung
G a.F. (Gesetz in der bis zum 06.12.2018 gültigen Fassung) einzubeziehende Rechtsposition gegen fremde Fachplanungen auf dem eigenen Gemeindegebiet, wenn das Vorhaben
haltig eine bestimmte Planung der Gemeinde stört, wegen seiner Großräumigkeit wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer durchsetzbaren gemeindlichen Planung entzieht oder gemeindliche Einrichtungen erheblich beeinträchtigt (stRspr, vgl. zuletzt BVerwG, Urteil vom 10.04.2019 – 9 A 22/18 –, Rn. 10 - 13, Urteile vom 27.04.2017 - 9 A 30/15 - und vom 09.11.2017 – 3 A 2/15 –, alle juris). Auch das in den Schutzbereich des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG fallende Selbstgestaltungsrecht der Gemeinde, also das Recht, das Gepräge und die Struktur des Ortes selbst zu bestimmen, könnte betroffen sein. Indes kommt ein Abwehrrecht insoweit nur in Betracht, wenn ein Vorhaben der Fachplanung das Ortsbild entscheidend prägt und
haltig auf das Gemeindegebiet und die Entwicklung der Gemeinde einwirkt (vgl. Ziekow, Handbuch des Fachplanungsrechts, 2. Aufl. 2014, S. 272, Rn. 156 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 30.05.2012 – 9 A 35/10 –, Rn. 36, juris). Randnummer 51 Auch bei der Inanspruchnahme gemeindeeigener Grundstücke besteht die Möglichkeit einer Rechtsverletzung im Rahmen der Abwägung. Eine Gemeinde kann sich zwar nicht, da sie nicht Grundrechtsträgerin ist, auf Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG berufen (BVerwG, Urteil vom 11.01.2001 – 4 A 12/99 –, Rn. 26, juris mit Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 08.07.1982 - 2 BvR 1187/80 -, juris). Allerdings kann sie wie ein privater Grundstückseigentümer geltend machen, die Inanspruchnahme der in ihrem Eigentum stehenden Grundstücke verletze das Gebot gerechter Abwägung ihrer eigenen Belange (BVerwG, Urteil vom 15.12.2016 – 4 A 4/15 –, Rn. 11, juris). Insoweit kommt auch das einfachgesetzlich geschützte Eigentum in Betracht. Welches Gewicht den gemeindlichen Belangen zukommt, wird auch davon bestimmt, ob ihr Träger sich vernünftigerweise auf die mit dem geplanten Vorhaben verbundenen Änderungen einstellen musste und deswegen nicht auf den Fortbestand einer bestimmten Situation vertrauen durfte. Je stärker eine Gemeinde schon von ihrer geographischen Lage oder ihrem sonstigen Ausstattungspotential her einer Situationsgebundenheit unterliegt, desto eher sind ihr Eingriffe, die an dieses Merkmal anknüpfen, zumutbar (BVerwG, Urteil vom 28.11.2017 – 7 A 17/12 –, Rn. 64, juris m.w.N.). Randnummer 52 Zudem könnte die gemeindliche Aufgabe
SchG – vom 10.02.1996, GVOBl. 1996, 200), als Selbstverwaltungsaufgabe eine leistungsfähige Feuerwehr zu unterhalten, betroffen sein, sofern es nicht von vornherein ausgeschlossen ist, dass die Unterhaltung einer leistungsfähigen Feuerwehr durch das Vorhaben und die bauzeitlichen Beschwernisse wesentlich erschwert wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.04.2016 – 9 A 8/15 -, juris). Auch die Anerkennung als Ostseeheilbad
VO vom 25.11.2009, GVOBl. 2014, S. 302) vermittelt im Zusammenhang mit der Selbstverwaltungsgarantie eine Klagebefugnis, da die Möglichkeit der Beeinträchtigung dieser Anerkennung und von darauf beruhenden Einrichtungen der Klägerin durch das Vorhaben besteht. Randnummer 53 1.2 Auch das mit den Hilfsanträgen verfolgte Begehren auf Schutzauflagen ist zulässig. Die Anordnung von Schutzauflagen kommt nur im Wege der Verpflichtungsklage in Betracht (Hoppe u.a., Rechtsschutz bei der Planung von Verkehrsanlagen und anderen Infrastrukturvorhaben,
haltig beeinträchtigt. Darüber hinaus sind die Gemeinden unabhängig von einer Beeinträchtigung ihrer Planungshoheit auch gegenüber solchen Planungen und Maßnahmen überörtlicher Verwaltungsträger rechtlich geschützt, die das Gemeindegebiet oder Teile hiervon
haltig betreffen und die Entwicklung der Gemeinde beeinflussen. Dies gilt auch für eine Veränderung der verkehrlichen Infrastruktur (vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.08.2008 - 9 VR 12/08 -, Rn. 3, juris, m.w.N.). Weder die Planungshoheit noch das Selbstgestaltungsrecht der Klägerin werden
haltig betroffen. Die Auswirkungen des Vorhabens bleiben zeitlich beschränkt. Die neue Überführung der K 42 wird neben dem vorhandenen Bauwerk angeordnet, sodass die vorhandene Querung der B 207 während der Bauzeit weiter genutzt werden kann (s. S. 173 Planfeststellungsbeschluss - PFB -). Die Anschlussbereiche werden halbseitig unter vertretbaren Verkehrseinschränkungen ausgebaut. Die Anschlussstelle selbst soll unter Vollsperrung ausgebaut werden. G. ist dann für zwei bis drei Monate aus Richtung Heiligenhafen über die K 42 erreichbar, der Verkehr der B 207 erfolgt dann über die Anschlussstelle Heiligenhafen-Ost. Damit sind temporär Einschränkungen im Hinblick auf längere Fahrtzeiten verbunden. Dies berührt indes keine Rechte der Klägerin, sondern im Wesentlichen die Bewohnerinnen und Bewohner sowie Gäste der Gemeinde. G. bleibt während der Bauzeit uneingeschränkt erreichbar und ist im Hinblick auf ihre gemeindlichen Aufgaben nicht betroffen. Ein etwaiger Mehrverkehr wird nicht zu einer
haltigen Beeinträchtigung des Selbstgestaltungsrechts der Klägerin führen. Zudem ist der Einwand der Klägerin allgemein gehalten und nicht näher spezifiziert oder konkretisiert worden, sodass nicht
vollziehbar ersichtlich ist, welche Rechtsverletzungen die Klägerin geltend machen will. Die Auswirkungen von möglichen Schienenersatzverkehren im Zusammenhang mit einem Ausbau der Schienenhinterlandanbindung waren nicht zu betrachten, da sie nicht durch das streitgegenständliche Vorhaben hervorgerufen werden. Randnummer 56 2.2 Auch im Hinblick auf Gesichtspunkte der Raumplanung ist eine Verletzung der Rechte der Klägerin ausgeschlossen, da ihr Selbstverwaltungsrecht in dem hier streitgegenständlichen Zusammenhang nicht betroffen ist. Für das planfestgestellte Vorhaben des Ausbaus der B 207 hat kein Raumordnungsverfahren stattgefunden und war auch nicht geboten, da es sich nur um einen Ausbau entlang der alten Trasse handelt. Bei den gesetzlichen Vorgaben zur Raumordnung geht es um Rechtsvorschriften, die in diesem Zusammenhang mit einem planfestgestellten Straßenausbau allein den Vorhabenträger betreffen.
1 Nr. 1 Raumordnungsgesetz (ROG) sind die Ziele der Raumordnung bei (Nr. 1) raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu beachten und die Grundsätze abwägungsrelevant.
ROG sind,
Maßgabe der Raumordnungsverordnung (RoV), Raumordnungsverfahren durchzuführen. Gem. § 1 Nr. 8 RoV soll ein Raumordnungsverfahren für den Bau von Bundesfernstraßen, für die ein Verfahren
G durchzuführen ist, durchgeführt werden. Ein solches Linienbestimmungsverfahren kommt nur bei neuer Trassenführung in Betracht (s. Marschall, FStrG,
seinem Ergehen im Wege einer Planergänzung insbesondere mit veränderten Schutzauflagen versehen wird, namentlich dann, wenn durch eine solche Änderung ursprüngliche Mängel des Planfeststellungsbeschlusses beseitigt werden sollen. Die Beibehaltung des ursprünglichen Prognosehorizonts setzt allerdings voraus, dass im Planergänzungsverfahren lediglich solche Rechtsfehler behoben werden, die für die Planungsentscheidung insgesamt nicht von so großem Gewicht sind, dass dadurch die Ausgewogenheit der Gesamtplanung oder eines abtrennbaren Planungsteils in Frage gestellt wird (vgl. BVerwG, Urteile vom 20.01.2010 - 9 A 22/08 - und vom 09.06.2004 - 9 A 11/03 – sowie Beschluss vom 17.01.2013 – 7 B 18/12 –, Rn. 27, alle juris). Wird
Erlass des Planfeststellungsbeschlusses ein ergänzendes Verfahren durchgeführt, hängt der maßgebliche Zeitpunkt entscheidend von dessen Zielrichtung ab. Beschränkt es sich darauf, einen punktuellen Fehler der früheren Entscheidung zu heilen, so bleibt der Zeitpunkt des (ersten) Planfeststellungsbeschlusses maßgeblich. Abweichendes gilt dann, wenn die Planfeststellungsbehörde ihre Entscheidung im ergänzenden Verfahren auf veränderte tatsächliche oder rechtliche Verhältnisse stützt und auf der Grundlage einer Aktualisierung der Beurteilungsgrundlagen eine Neubewertung etwa der Verträglichkeitsuntersuchung vornimmt; dann ist insoweit der Zeitpunkt der Aktualisierung maßgeblich (s. BVerwG, Urteil vom 09.02.2017 – 7 A 2/15 – Rn. 21, Beschluss vom 6. März 2014 - 9 C 6/12 -, juris). Randnummer 61 Danach sind das zugrundeliegende Verkehrsgutachten und der Prognosehorizont nicht zu beanstanden. Das Verkehrsgutachten (BA D4 Materialband 3.1, vgl. S. 169ff PFB, S. 30f PlErgB) vom 22.10.2010, aktualisiert am 14.12.2012, durch die Wasser- und Verkehrskontor GmbH zieht für die Modellprognose die Zahlen (s. S. 19) der Prognose Fehmarn Belt Forecast 2002 heran. Das Verkehrsgutachten basiert auf den Verkehrsdaten aus den Straßenverkehrszählungen der Straßenbauverwaltung (s. S. 12) und eigenen Erhebungen (s. S. 13). Randnummer 62 Im Planergänzungsverfahren wurden lediglich geringe Änderungen vorgenommen, die für die Planentscheidung selbst nicht maßgeblich waren und insbesondere die Ausgewogenheit der Planung nicht berührten. Im Planergänzungsverfahren wurde lediglich eine Verkehrserhebung für den Abschnitt der Fehmarnsundbrücke im März 2017 einbezogen. Dies stellt insbesondere den gewählten Prognosehorizont von 10 Jahren nicht in Frage, da die Fehlerbehebungen, Ergänzungen und weiteren Untersuchungen den Kerninhalt des Planfeststellungsbeschlusses nicht betreffen. Randnummer 63 Eine gesetzliche Vorgabe,
welchen Methoden eine Verkehrsprognose im Einzelnen zu erstellen ist, ist nicht ersichtlich. Eine solche Prognose ist mit den zu ihrer Zeit verfügbaren Erkenntnismitteln unter Beachtung der dafür erheblichen Umstände sachgerecht, d.h. methodisch fachgerecht zu erstellen. Die Überprüfungsbefugnis des Gerichts erstreckt sich allein darauf, ob eine geeignete fachspezifische Methode gewählt wurde, ob die Prognose nicht auf unrealistischen Annahmen beruht und ob das Prognoseergebnis einleuchtend begründet worden ist (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 12.06.2019 - 9 A 2/18 -, Rn. 115, vom 23.04.2014 - 9 A 25/12 - Rn. 30 und vom 15.02.2018 - 9 C 1/17 -, alle juris). Die maßgebliche Aussage eines Verkehrsgutachtens besteht in der für das Projekt ermittelten Verkehrsbelastung, der für die straßentechnische Ausstattung eine besondere Bedeutung zukommt (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 08.03.2018 - 9 B 25/17 -, juris). Randnummer 64 Diesen Anforderungen genügt die Verkehrsprognose. Durch die Einbeziehung des Fehmarn Belt Forecast wurde die Prognosebasis verbreitert und die im Zeitpunkt der Planfeststellung 2015 auf 10 Jahre absehbare Entwicklung einbezogen. Randnummer 65 Die Klägerin hat zudem die fachlichen Grundlagen der Prognose nicht substantiiert gerügt, sondern sich auf allgemeine Hinweise beschränkt. Eine gerichtliche Überprüfung von Prognosen findet jedoch nur hinsichtlich der Grundlagen (Prognoseermittlungsausfall), der Fakten und Zahlen als Prognosebasis (Prognoseermittlungsdefizit) und bei fehlerhafter Bewertung (Prognoseunschlüssigkeit) statt (vgl. Hoppe u.a., a.a.O, Rn 1002ff). Das Prognoseergebnis selbst ist nicht Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung. Randnummer 66 2.4 Die Rechte der Klägerin sind auch nicht durch die Regelungen im Planfeststellungsbeschluss hinsichtlich des Fluttores bei der Tierquerung Salzwiesen in entscheidungserheblicher Weise betroffen und ihr kommt insoweit keine Rügebefugnis zu. Eigentumsflächen der Klägerin werden insoweit nicht in Anspruch genommen. Randnummer 67 Der Planfeststellungsbeschluss weist zutreffend darauf hin, dass die Klägerin nicht für die Unterhaltung zuständig ist (S. 61 PFB).
G gehören zum Straßenkörper der Bundesfernstraße auch Tunnel und Durchlässe. Gem. § 5 Abs. 1 FStrG ist grundsätzlich der Bund Träger der Straßenbaulast für die Bundesfernstraßen. Die Tierquerung ist als Bau i.S.v. § 4 FStrG vom Bund zu unterhalten (vgl. Marschall, FStrG, 6. Aufl., 2012, § 4 Rn. 3). Randnummer 68 Demgegenüber obliegt das Öffnen und Schließen des Fluttores dem für den Hochwasserschutz zuständigen Aufgabenträger. Die Klägerin wird durch den Hinweis auf die Bedienung des Fluttores nicht in eigenen Rechten betroffen, da das Amt für die Gemeinde die Aufgabe der Gefahrenabwehr wahrnimmt. Das bei Bau-km 3+765,773 zu errichtende Fluttor gewährleistet die Hochwasserschutzfunktion für die Unterführung des Tierquerungsbauwerkes als Aufgabe der Gefahrenabwehr.
den allgemeinen Bestimmungen zur Gefahrenabwehr sind
G die Ordnungsbehörden für die Gefahrenabwehr zuständig, sachlich zuständig ist
G die örtliche Ordnungsbehörde, soweit Rechtsvorschriften nicht anderes bestimmen. Gem. § 164 Abs. 1 Nr. 3 LVwG sind die Ämter Ordnungsbehörden bei amtsangehörigen Gemeinden. Randnummer 69 Das Öffnen und Schließen des Fluttores ist auch keine Aufgabe, die von § 110 Landeswassergesetz (LWG a.F., i.d.F. vom 11.02.2008, dem für den Zeitpunkt der Planfeststellung maßgeblichen Gesetz) umfasst ist. § 110 Abs. 1 Satz 1 LWG a.F. beinhaltet die Eingriffsermächtigung für die Wasser- und Küstenschutzbehörden, enthält also Regelungen, die hier nicht einschlägig sind; eine Zuständigkeit ist hier nicht geregelt. Außerdem bleibt die örtliche Ordnungsbehörde neben der grundsätzlichen Zuständigkeit der Wasserbehörden für unaufschiebbare Maßnahmen bei Gefahr im Verzug
G zuständig. Selbst wenn das Fluttor als sonstige Hochwasserschutzanlage oder als Maßnahme zur Küstensicherung im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 LWG a.F. angesehen werden sollte, wäre die Gemeinde für den Betrieb zuständig, denn der Küstenschutz ist gemäß § 62 Abs. 3 LWG a.F. Aufgabe derjenigen, die davon Vorteile haben. Randnummer 70 Ob das Bauwerk bei Realisierung der Schienenhinterlandanbindung ortsseitig überhaupt noch erreichbar und nutzbar sein wird, bedarf vorliegend keiner Vertiefung. Randnummer 71 2.5 Soweit die Klägerin geltend macht, Gesichtspunkte des Klimawandels hätten im Wasserrechtlichen Fachbeitrag, auch im Hinblick auf den Hochwasserschutz, berücksichtigt werden müssen, kommt ihr keine Rügebefugnis zu. Rechte der Klägerin sind insoweit nicht betroffen. Zwar mag es ein faktisches Interesse der Klägerin geben, auch in Zukunft die zu erwartenden, derzeit nicht absehbaren Folgen des Klimawandels beherrschbar zu machen. Dies ist indes ein allgemeines Problem und beruht nicht auf dem Vorhaben des Ausbaus der B 207. In rechtlicher Hinsicht besteht kein Zusammenhang zwischen dem Vorhaben und den Folgen des Klimawandels. Randnummer 72 3. Die dem Planfeststellungsbeschluss zugrundeliegende Abwägung
G a. F. der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belangen ist in Bezug auf die die Klägerin betreffenden Belange nicht zu beanstanden. Abwägungsfehler hinsichtlich einer Abschnittsbildung (3.1), der Einheitlichkeit der Planfeststellung (3.2), der Luftschadstoffuntersuchung (3.3) und der Aufgabenwahrnehmung der Klägerin in Bezug auf die Feuerwehr (3.4) liegen nicht vor. Randnummer 73 3.1 Dem Vorbringen der Klägerin kann kein Fehler im Rahmen der Abwägungsentscheidung zu einer Abschnittsbildung entnommen werden. Das planfestgestellte Vorhaben ist nicht Teil eines Gesamtkonzeptes oder Teil einer übergreifenden Planung, die unter Berücksichtigung der zur Abschnittsbildung entwickelten Grundsätze zu verwirklichen wäre. Das Vorbringen der Klägerin zur Abschnittsbildung ist daher in diesem Zusammenhang nicht relevant, Rechte der Klägerin werden nicht verletzt. Randnummer 74 Die Figur der abschnittsweisen Planfeststellung ist eine richterliche Ausprägung des Abwägungsgebots. Die Abschnittsbildung muss sich inhaltlich rechtfertigen lassen, entscheidend sind die Umstände des jeweiligen Einzelfalls (vgl. Ziekow, Handbuch des Fachplanungsrechtes,
summarischer Prüfung auch im weiteren Verlauf keine von vorneherein unüberwindlichen Hindernisse entgegenstehen (BVerwG, Urteil vom 22.07.2010 - 7 VR 4.10 u. a. - Rn. 27, juris; vgl. auch OVG Münster, Urteil vom 08.06.2018 - 20 D 81/15.AK -, Rn. 123, juris; Hoppe u.a., Rn. 1035, 1038). Randnummer 75 Grundsätzlich bestimmt der Vorhabenträger den Umfang der Ausbaumaßnahme. Bei dem hier streitgegenständlichen Ausbau der B 207 handelt es sich um ein eigenständiges planfestgestelltes Vorhaben, das in zwei Teilmaßnahmen gegliedert ist, zum einen auf dem Festland mit ca. 6 km und zum anderen auf der Insel Fehmarn mit ca. 10 km, unter Aussparung der Fehmarnsundquerung. Die Notwendigkeit des Ausbaus ergibt sich wesentlich aus der Sicherung und Gewährleistung einer angemessenen Verbindungsqualität, der Sicherung und Erhöhung der Verkehrssicherheit und der verbesserten Erreichbarkeit im ländlichen Raum und dient damit insgesamt der Verbesserung der Verkehrsverhältnisse (vgl. S. 160ff PFB). Sie entspricht dem Bedarfsplan Bundesfernstraßen von 2004 und dem Landesentwicklungsplan Schleswig-Holstein 2010 (vgl. S. 163ff PFB). Randnummer 76 Die Aussparung der Fehmarnsundquerung ist vor diesem Hintergrund nicht abwägungsfehlerhaft. Das Brückenbauwerk bedarf zwar der Anpassung an weitere Ausbauvorhaben und eine zukünftig absehbare Belastung. Die Fehmarnsundbrücke ist aber nicht Gegenstand des Ausbauvorhabens (vgl. S. 163 PFB). Der streitgegenständliche Ausbau der B 207 hat demgegenüber eine eigene sachliche Rechtfertigung und erfüllt mit der Hinzufügung jeweils einer Richtungsfahrbahn eine eigene Verkehrsfunktion. Daher droht auch kein Planungstorso, da sich die Verbesserung der Verkehrsverhältnisse bereits allein durch den Ausbau der B 207 erreichen lässt. Neue Zwangspunkte werden durch das planfestgestellte Vorhaben nicht gesetzt, da die planfestgestellten Teilmaßnahmen auf der alten Trasse bis zum Rampenfuß der Fehmarnsundbrücke verwirklicht werden. Randnummer 77 3.2 Auch unter dem Aspekt einer „vorhabensummierten Betrachtung“ (so die Klägerin) und einer etwa gebotenen Einheitlichkeit der Planfeststellung
VfG bzw. § 142 Abs. 1 LVwG i.V.m. § 78 Abs. 1 VwVfG bzw. § 145 Abs. 1 LVwG liegen durchgreifende Abwägungsmängel in Bezug auf von der Klägerin geltend gemachte Rechte nicht vor. Randnummer 78 Im Hinblick auf die Inanspruchnahme klägerischer Grundstücke wird bereits nicht deutlich und ist auch nicht ersichtlich, inwieweit unter diesem Gesichtspunkt das Gebot gerechter Abwägung der klägerischen Belange verletzt sein könnte. Dies gilt insbesondere für die Grundstücksinanspruchnahme für die Neuerrichtung des Schöpfwerkes G. und die Bodenumlagerungsfläche. Die Klägerin benennt keine konkreten gemeindlichen Belange, die einen Fehler bei der Abwägungsentscheidung zur Inanspruchnahme dieser Grundstücke nahelegen. Solche sind auch nicht ersichtlich. Randnummer 79 Indes könnte die Selbstverwaltungsgarantie in Form der Planungshoheit unter dem Gesichtspunkt der Einheitlichkeit der Planfeststellung betroffen sein - auch wenn die Klägerin einräumt, dass keine konkrete städtebauliche Absicht der Klägerin berührt werde -, da sich Auswirkungen auf gemeindliche Planungen durch später notwendig werdende Vorhaben und dadurch bedingte weitere Beeinträchtigungen nicht von vorneherein ausschließen lassen. Indes ist aber nicht ersichtlich, dass die Entwicklungsmöglichkeiten der Klägerin
haltig durch das Vorhaben berührt werden, da diese bereits durch den Bestand der B 207 beschränkt werden und nur ein bestandsbezogener Ausbau stattfindet. Randnummer 80 Die diesbezüglichen Rügen der Klägerin greifen aber nicht durch, die Abwägungsentscheidung ist auch in dieser Hinsicht nicht zu beanstanden. Bei den in Betracht kommenden Vorhaben, die eine Berücksichtigung bzw. einheitliche Entscheidung erfordern könnten, handelt es sich um die Feste Fehmarnbeltquerung, die Fehmarnsundquerung und den Ausbau der Schienenanbindung an die Fehmarnbeltquerung. Bei den verschiedenen Vorhaben handelt es sich aber um selbständige und voneinander unabhängige Verfahren, zwischen denen zwar ein räumlicher und funktionaler Zusammenhang besteht, da sie die Bestandstrasse der B 207 mit ihrem Ausbau betreffen, die aber keine einheitliche Entscheidung gebieten. Randnummer 81
VfG bzw. § 145 Abs. 1 LVwG findet nur ein Planfeststellungsverfahren statt, wenn mehrere selbständige Vorhaben derart zusammentreffen, dass für diese Vorhaben oder für Teile von ihnen nur eine einheitliche Entscheidung möglich ist. Die Regelung dient der Koordinierung mehrerer selbständiger Verfahren, die aufgrund eigenständiger Pläne mit einem jeweils eigenen Planungskonzept durchgeführt werden sollen und zwischen denen ein enger zeitlicher und räumlicher Zusammenhang besteht (vgl. Stelkens u.a., VwVfG,
den Umständen des Einzelfalles kann hier schon vor Einleitung des Planfeststellungsverfahrens eine Verfestigung bestimmter fachplanerischer Ziele eintreten (s. BVerwG, Beschluss vom 05.11.2002 – 9 VR 14/02 –, juris). Das streitgegenständliche Vorhaben kann hier beanspruchen, dass weitere Planungen auf den Ausbau der B 207 Rücksicht nehmen. Abgesehen davon, dass dieses Vorhaben bereits im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen 2004 für einen vierstreifigen Ausbau unter Aussparung der Fehmarnsundquerung vorgesehen war (Anlage zum Fünften Gesetz zur Änderung des Fernstraßenausbaugesetzes vom 04.10.2004, Anlageband zum BGBl. Teil I Nr. 54 vom 15.10.2004), hat die erste Auslegung im Verfahren bereits im Jahr 2011 stattgefunden (S. 110 PFB). Randnummer 84 Im Zeitpunkt der Absehbarkeit mit einem gewissen Konkretisierungsgrad der weiteren Planfeststellungsvorhaben – Antragstellung für die Feste Fehmarnbeltquerung Oktober 2013, für die Schienenhinterlandanbindung in mehreren Abschnitten ab Frühjahr 2018 – war dieses Planfeststellungsvorhaben bereits weit fortgeschritten. So hat ab August 2013 bereits ein erstes Planänderungsverfahren stattgefunden (S. 114 PFB). Insofern besteht auch kein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen den Vorhaben. Randnummer 85 Eine einheitliche Durchführung des Planfeststellungsverfahrens kommt zudem nicht in Betracht, wenn dies nur unter Wiederholung wichtiger Verfahrensschritte möglich wäre, insbesondere, wenn bei Einreichung des zweiten Antrags im anderen Verfahren bereits eine Auslegung
VfG stattgefunden hat (Kopp/Ramsauer, VwVfG,
den Verordnungsbestimmungen wird das Vorliegen der Voraussetzungen der Anerkennung auch überwacht. Indes hat die Klägerin nicht substantiiert dargetan, welche konkreten Auswirkungen sie im Hinblick auf ihre Anerkennung als Ostseeheilbad oder auf die Einrichtungen der Gemeinde befürchtet. Das Vorbringen der Klägerin ist insoweit pauschal und unterstellt, dass in Zukunft beeinträchtigende Auswirkungen eintreten werden, ohne die von ihr insoweit getroffene Prognose anhand der Planfeststellungsunterlagen zu belegen oder eine
haltige Beeinträchtigung des Selbstgestaltungsrechtes zu konkretisieren.
den zugrundeliegenden Untersuchungen (BA D4 Luftschadstoffuntersuchung, TÜV Nord, Juli 2013 Materialband 3.
SchG , eine den örtlichen Verhältnissen angemessene leistungsfähige Feuerwehr zur Sicherstellung des abwehrenden Brandschutzes und der Technischen Hilfe zu unterhalten. Die Klägerin beruft sich im Wesentlichen darauf, dass sie nicht mehr in der Lage wäre, ihren Auftrag auf der Fehmarnsundquerung angemessen wahrnehmen zu können, insbesondere auch, wenn die Fehmarnsundquerung saniert oder neu gebaut werde. Indes ist eine Sanierung oder Ausbau der Fehmarnsundquerung nicht Gegenstand dieses Verfahrens und war zum maßgeglichen Zeitpunkt des Planfeststellungsbeschlusses im August 2015 nicht einzustellen. Inwieweit die Feuerwehr nicht mehr in der Lage sein sollte, ihre Aufgaben wahrzunehmen, wird nicht deutlich und genügend substantiiert herausgearbeitet. Bauzeitbedingte Erschwernisse werden nur vorrübergehend eintreten, sodass keine dauernde Rechtsverletzung zu erwarten stünde. Sollte es im Bereich vor der Fehmarnsundbrücke wegen der Verengung der Fahrspuren zu Verkehrsstockungen kommen, könnten die Rettungsfahrzeuge Richtung Norden die Alte Sundstraße nutzen oder notfalls auch den Standstreifen der B 207. Randnummer 92 Rechte der Klägerin in Bezug auf den Rettungsdienst und wahrzunehmende Rettungsfristen sind nicht betroffen, da die Aufgabe
S.-H. S. 32) den Kreisen obliegt. Randnummer 93 4. Auch die Hilfsanträge der Klägerin, im Wege der Verpflichtungsklage weitere Schutzauflagen zu erlassen, haben keinen Erfolg. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die entsprechenden Auflagen im Form einer Planergänzung
VfG bzw. § 142 Abs. 1a LVwG . Da der Planfeststellungsbeschluss nicht unter Abwägungsfehlern leidet, kommt eine Planergänzung nicht in Betracht. Randnummer 94 Der Hilfsantrag zu
GO liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001430148
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