dessen Bezirk die zu durchsuchenden Räume liegen, für die richterliche Anordnung zuständig ist. Dabei gelten für das Verfahren die Vorschriften des Gesetzes
Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG). (Rn.6) 2. Die
G getroffenen bundesgesetzlichen Regelungen für die Durchführung einer Durchsuchung enthalten keine Bestimmungen zu Fragen des Rechtsweges, wie dies z.B.
G
Anwendung des § 40 Abs 1 S 1 Halbs 2 VwGO geschehen ist. Das Schweigen des Gesetzes steht einer landesrechtlichen Sonderzuweisung nicht entgegen. Die landesrechtlichen Vorschriften verstoßen nicht nach Art 31 GG gegen Bundesrecht. (Rn.7) Verfahrensgang vorgehend Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht,
Frage. Randnummer 4 Eine Abweichung von diesem Grundsatz ergibt sich jedoch, wenn gem. § 40 Abs. 1 Satz 2 VwGO eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit auf dem Gebiet des Landesrechtes einem anderen Gericht durch Landesgesetz zugewiesen ist. Diese Kompetenz beschränkt sich zwar auf Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts,
des ist nicht erforderlich, dass der streitgegenständliche Sachverhalt ausschließlich nach Landesrecht zu würdigen ist (vgl. Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl., 2018, Bearbeiter Sodan, § 40, Rn. 497f). Randnummer 5 So liegt es hier. Das Verwaltungsgericht stellt zutreffend auf die Kompetenzordnung des Grundgesetzes aus Art. 30, 83 GG ab.
sbesondere aus Art. 84 Abs. 1 Satz 1 GG folgt, dass die Länder
Ausführung von Bundesrecht als eigene Angelegenheit auch die Kompetenz haben, das zugehörige Verwaltungsverfahren zu regeln, einschließlich der Vorgaben nach Art. 13 Abs. 2 GG für die Beachtung des Richtervorbehalts. Randnummer 6 Die damit anzuwendende Regelung des § 208 Abs. 5 LVwG enthält eine abdrängende Rechtswegzuweisung für Schleswig-Holstein. Für die Durchsuchung von Räumen ist der Richtervorbehalt dahin bestimmt, dass das Amtsgericht,
dessen Bezirk die zu durchsuchenden Räume liegen, für die richterliche Anordnung zuständig ist. Dabei gelten für das Verfahren die Vorschriften des Gesetzes
Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG). Randnummer 7 Die durch Art. 1 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1294)
G getroffenen bundesgesetzlichen Regelungen für die Durchführung einer Durchsuchung enthalten keine Bestimmungen zu Fragen des Rechtsweges, wie dies z.B.
G
Anwendung des § 40 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz VwGO geschehen ist. Das Schweigen des Gesetzes steht einer landesrechtlichen Sonderzuweisung nicht entgegen. Die landesrechtlichen Vorschriften verstoßen nicht nach Art. 31 GG gegen Bundesrecht. Randnummer 8 Der Bundesgesetzgeber hat zwar die Voraussetzungen einer Durchsuchung im AufenthG geregelt und zum Teil detaillierte Vorgaben zur Zulässigkeit gemacht, damit aber keine abschließende Regelung getroffen. Randnummer 9 Nach § 58 Abs. 10 AufenthG bleiben weitergehende Regelungen der Länder, die den Regelungsgehalt der Absätze 5 bis 9 betreffen, unberührt. Ob der Bundesgesetzgeber damit nur deutlich machen wollte, dass allein die weitergehenden materiell-rechtlichen landesrechtlichen Regelungen hinsichtlich der Eingriffsbefugnisse nicht eingeschränkt werden sollen (so Schnell, Zur Zuständigkeit des Gerichts für Durchsuchungsanordnungen nach § 58 Abs. 6 AufenthG,
: NWVBl. 2020, 150f), oder ob ihm damit auch die Fortgeltung landesrechtlicher Verfahrensvorschriften vorschwebte (so VG Arnsberg, Beschluss vom 11. November 2019 – 3 I 24/19 -, juris) kann dahinstehen. Die Gesetzesbegründung, die darauf abstellt, ein Mindestmaß für Betretungsrechte bei Abschiebungen vorzugeben (BT-Drs. 19/10706, S. 14), ist
sofern unergiebig. Jedenfalls stehen die bundesgesetzlichen Regelungen auch nach der Gesetzesbegründung weiteren landesrechtlichen Verfahrensvorschriften nicht entgegen. Randnummer 10 Zudem enthält sich die bundesgesetzliche Regelung näherer Verfahrensbestimmungen. Deren Ausgestaltung erfolgt erst durch die landesgesetzliche Regelung, wie der Verweis auf das FamFG oder der Ausschluss einer Anhörung nach § 208 Abs. 5 Satz 4 LVwG . Die bundesgesetzliche Regelung ist daher defizitär und ist
Schleswig-Holstein durch Landesrecht zu ergänzen. Randnummer 11 So verhält es sich auch im Rahmen des Richtervorbehalts bei einer Wohnungsdurchsuchung nach § 46 Abs. Abs. 4 Satz 2 WaffG zur Vollstreckung einer waffenbehördlichen Sicherstellungsanordnung. Die bundesgesetzliche Regelung bestimmt keine Zuständigkeit, sodass die ordentlichen Gerichte auf der Grundlage des Landesvollstreckungsrechtes für die Anordnung der Durchsuchung zuständig sind (vgl. Gade, WaffG, 2. Aufl., 2018, § 46 Rn. 10 m.w.N.). Randnummer 12 Zutreffend verweist das Verwaltungsgericht darauf, dass Bundesgesetze, wie das AufenthG, durch Landesbehörden vollzogen werden.
Übereinstimmung mit Art. 84 Abs. 1 GG sind nach § 71 Abs. 1 AufenthG für aufenthaltsrechtliche Maßnahmen die Ausländerbehörden zuständig. Nach § 58 Abs. 6 AufenthG kann die die Abschiebung durchführende Behörde eine Durchsuchung der Wohnung vornehmen. Die Durchsuchung der Wohnung im Rahmen der Abschiebung dient dem Vollzug des AufenhG. Randnummer 13 Meinungen
der Literatur verweisen darauf, dass
Ermangelung einer gesetzlichen Sonderzuweisung die Verwaltungsgerichte für die Durchsuchungsanordnung zuständig seien (vgl. Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht,
Schleswig-Holstein gibt es
des diese abdrängende Rechtswegzuweisung.
Bremen beruht die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts auf der ausdrücklichen Regelung der landesrechtlichen Verwaltungsvollstreckungsnorm des § 16 BremVwVG (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 30. September 2019 – 2 S 262/19 -, juris). Randnummer 14 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Eine Kostenentscheidung ist vorliegend nicht entbehrlich, weil die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu den Verfahrenskosten gehören, über die gemäß § 17b Abs. 2 Satz 1 GVG im Rahmen der Endentscheidung zu befinden ist. Die Anfechtung der Entscheidung über den Rechtsweg löst vielmehr ein selbstständiges Rechtsmittelverfahren aus,
dem nach den allgemeinen Vorschriften über die Kosten zu befinden ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.