dem Tarif 15.13.3.1.3, Randnummer 4 - 46 x Probenahme einschließlich Auslagen für die Analyse (je 435 Euro)
dem Tarif 15.13.3.1.2, Randnummer 5 - 1 x Inspektion mit hohem Aufwand (je 760 Euro)
Tarif 15.13.3.1.1.a). Randnummer 6 Rechtsgrundlage hierfür seien die Tarifstellen 15.13.3.1.1 bis 15.13.3.1.3 der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren (VwGebO) vom
der mit dem Land geschlossenen Musterverfahrensvereinbarung umfänglich und abschließend geklärt werden solle, ob die vormals gebührenfreien futtermittelrechtlichen Routinekontrollen rechtlich zulässig gebührenpflichtig gestellt worden seien. Die erstmals zu Beginn des Jahres 2016 durch Änderung der Landesverordnung für Verwaltungsgebühren eingeführte Gebührenpflicht verstieße gegen höherrangiges Recht und sei nichtig. Die Nichtigkeit folge zunächst aus der Unvereinbarkeit mit dem (finanz-)verfassungsrechtlichen Gebührenbegriff, welcher einer Gebührenerhebung für routinemäßige Futtermittelkontrollen ohne konkreten Anlass entgegenstehe. Gebühren seien öffentlich-rechtliche Geldleistungen, die aus Anlass individuell zurechenbarer öffentlicher Leistungen dem Gebührenschuldner durch eine öffentlich-rechtliche Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahme auferlegt werden und dazu bestimmt seien, in Anknüpfung an diese Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken. Damit unterscheide sich die Gebühr von der Steuer. In der individuellen Zurechenbarkeit der Leistung liege die Rechtfertigung, die Amtshandlung nicht aus allgemeinen Steuermitteln sondern über Sonderlasten des Gebührenschuldners zu finanzieren. An einer entsprechenden individuellen Zurechenbarkeit der Kosten routinemäßiger Futtermittelkontrollen ihr gegenüber fehle es jedoch gerade. Die Behörde werde im Rahmen ihres gesetzlichen Überwachungsauftrages tätig, weshalb die Überprüfung nicht aus einem konkreten Anlass erfolge. Allein der Betrieb eines Futtermittelunternehmens könne entgegen der Auffassung des Verordnungsgebers nicht als Anknüpfungspunkt des Anlasses genommen werden, weil der Staat andernfalls für jede Betätigung der allgemeinen Handlungsfreiheit und hieraus resultierender kausaler Kosten Gebühren erheben könnte. Damit werde der verfassungsrechtliche Gebührenbegriff, der die Gebührenerhebung im Rahmen des Steuerstaates gerade auf Ausnahmefälle begrenzen solle, ausgehöhlt. Randnummer 10 Darüber hinaus liege in der Gebührenerhebung ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz. Die 2016 eingeführten Futtermittelkontrollgebühren seien auf Futtermittel beschränkt. Die routinemäßige Überwachung von Lebensmitteln sei
wie vor gebührenfrei, was eine rechtfertigungsbedürftige Ungleichbehandlung wesentlich gleicher Sachverhalte darstelle. Aufgrund des direkten Verzehrs von Lebensmitteln durch den Menschen herrsche hier ein wesentlich höherer Überwachungsbedarf, weshalb sich die Gebührenentscheidung als willkürlich darstelle. Darüber hinaus verstießen die einzelnen Gebührentarife gegen das Bestimmtheitsgebot, welches im Gebühren- und Beitragsrecht eine jeweils dem Zusammenhang angemessene Regelungsdichte fordere, um willkürliche Handhabung durch Behörden auszuschließen. Die Höhe der Gebührenlast müsse durch den Gebührenschuldner im Wesentlichen abschätzbar sein. Die einzelnen Gebührentarife würden zwar der Höhe
konkret festgelegt. Daraus ergebe sich jedoch keine abschätzbare Gesamtbelastung, was man an der überschaubaren Höhe der einzelnen Tarifziffern (141 Euro Fahrkostenpauschale bis 760 Euro Inspektionskosten bei hohem Aufwand) im Verhältnis zu den Gesamtgebühren für sechs Kontrollen (21.616 Euro) deutlich sehe. Es bedürfe daher einer normativen Festlegung der Häufigkeit und konkreten Kosten der gebührenpflichtigen Amtshandlung im Rahmen der VwGebO und nicht bloß auf einem formlosen Merkblatt. Zur Wahrung des Bestimmtheitsgebotes müsse eine für den Kostenschuldner ungefähr abschätzbare Kontrolldichte in der VwGebO festgeschrieben werden und nicht lediglich in Verwaltungsvorschriften. Die erstmals im gerichtlichen Verfahren vorgelegte Gebührenkalkulation sei weder
vollziehbar noch abschließend überprüfbar. Weder ergebe sich für die Futtermittelunternehmer der jeweilige Betriebstyp noch gäbe es einen erkennbaren Zusammenhang zwischen dem jeweiligen Betriebstyp einerseits und dem von dem Beklagten veranschlagten Kontrollaufwand andrerseits. Es sei auch nicht ersichtlich, dass der Beklagte vor der Auslagerung des Analyseverfahrens an ein privat betriebenes Labor, dessen erhobene Kosten er 1:1 an die Gebührenschuldner weitergebe, sichergestellt hätte, dass kostengünstigere Analysen durch eigene Einrichtungen nicht möglich und die in Rechnung gestellten Beträge des externen Labors tatsächlich zur Kostendeckung notwendig seien. Auch die Pauschalierung der Fahrkosten verstoße gegen das Gebot der Abgabengerechtigkeit und Willkürfreiheit. Im Übrigen ließe sich nicht
vollziehen, wie der Beklagte die Höhe des bei der Pauschalierung veranschlagten Verwaltungsaufwandes kalkuliert habe. Insbesondere, dass es in den Folgejahren immer wieder zu Korrekturen der Aufwands- und Kostenkalkulationen
unten gekommen sei zeige, dass die ursprünglichen Kosten sowohl für die Inspektionen der Futtermittelbetriebe (Tarifstelle 15.13.3.1.1 a-d) als auch die Probenahmen und -analysen für das Jahr 2016 zu hoch angesetzt gewesen seien. Es verstoße gegen das Prinzip der Periodengerechtigkeit, dass für das Jahr 2017 eine Absenkung der Kosten für Probenahmen und -untersuchungen absehbar gewesen sei und bei Kalkulation des Gebührentarifes 15.13.3.1.2 für das Jahr 2016 dennoch die Ausgaben der Vorjahre zugrunde gelegt worden seien. Randnummer 11 Infolge des Änderungsbescheides des Beklagten vom
bundesverfassungsgerichtlicher Rechtsprechung für die Rechtmäßigkeit einer Gebührenpflicht nicht erforderlich. Die Futtermittelherstellung weise auch ein besonderes Gefahrenpotential auf, welches in den Pflichtenkreis der Hersteller falle und auf das der EU-Gesetzgeber durch die
VO (EG) 882/2004 vorgeschriebenen Kontrollen reagiert habe. Erhebliche Gefahren gingen für die Tiergesundheit einer unbestimmten Zahl von Tieren und mittelbar auch für die Verbrauchergesundheit aus, weshalb keine allzu hohen Anforderungen an das Gefahrenpotential zu stellen seien. Gerade der Dioxinskandal 2010 und der Fund von Aflatoxinen im Futtermais 2013 hätten gezeigt, dass Futtermittel besonders leicht Verunreinigungen oder falsche Inhaltsstoffe aufwiesen. Die Gefahrgeneigtheit der Tätigkeit ergebe sich auch aus der Registrierungs- bzw. Zulassungspflicht der Futtermittelunternehmen
dem europäischen Recht, wonach die Durchführung von Routinekontrollen verpflichtend und gerade nicht im Ermessen des Mitgliedsstaates/der Behörde stehe. Zudem impliziere Art. 26 VO (EG) 882/2004 die Rechtmäßigkeit der Erhebung von Gebührenbeiträgen. Eine Gebührenerhebung verstoße auch nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz. Es sei aufgrund des dem Verordnungsgeber eingeräumten weiten Gestaltungsspielraums rechtlich unerheblich, dass ein kostenverursachender Sachverhalt aus Steuern, ein anderer über individuelle Gebührenerhebung finanziert werde. Die Frage des „ob“ sei eine politische Entscheidung, welche nicht am Gleichheitsgrundsatz zu messen sei. Auch seien die zu erwartenden Gebühren abschätzbar, sodass der Bestimmtheitsgrundsatz nicht verletzt sei, was sich bereits aus den konkret festgelegten Einzelgebühren ergebe. Kontrollen zur effektiven Gefahrenabwehr sei es immanent, dass man weder konkrete Häufigkeit noch Zeitabstände gesetzlich festschreiben könne. Der Normzweck der Adhoc-Kontrolle stehe einer genaueren Regelung entgegen. Die für die Kontrollen maßgeblichen Kriterien würden in Art. 3 VO (EG) 882/2004 aufgelistet und machten die Gebührenlast für die Unternehmen je
konkretem Warenrisiko abschätzbar. Dies sei gerichtlich voll überprüfbar und schließe eine willkürliche Inanspruchnahme der Unternehmen aus. Auch seien alle Futtermittelunternehmen bei der Erstkontrolle mittels eines Merkblatts über die Kategorisierung der Betriebstypen anhand von verschiedenen dynamischen Faktoren aufgeklärt worden. Eine Festschreibung dieser Betriebstypenkategorisierung eigne sich in der Verordnung wegen der häufigen Änderungen der Faktoren und mithin der Einstufung des jeweiligen Futtermittelunternehmens nicht. Hinsichtlich der gegenüber drei Unternehmen der Klägerin ausgeteilten Merkblätter des Beklagten wird auf Bl. 103 f. der Gerichtsakte verwiesen. Aus den Verwaltungsvorschriften zur Rahmen-Überwachung (AVV-RÜb) sowie dem Bundes- bzw. Länder-Futtermittelkontrollprogramm ergebe sich laut Auffassung des Beklagten zudem die Anzahl der zu entnehmenden Proben sowie die Untersuchungsmethoden. Dabei sei die festgesetzte Gebührenhöhe nicht zu beanstanden. Für die bestehenden, entweder einzeln oder kombiniert angewandten, amtlichen Kontrollinstrumente der Prozesskontrolle (Inspektion zur risikoorientierten Betriebsprüfung) und der risiko- und verdachtsorientierten Warenkontrolle (Probennahmen und -analysen der Futtermittel) seien pauschalierte Gebühren zugrunde gelegt, die in Abhängigkeit der unterschiedlichen Betriebstypen, der von diesen zu erfüllenden Anforderungen
der VO (EG) 183/2005, sowie des jeweiligen Zeit- und folglich (Personal-) Kostenaufwandes für die Kontrolle jener bestimmt worden seien. Danach ergäben sich insgesamt Aufwandskategorien von A (sehr hoher Aufwand – 760 Euro) bis D (sehr geringer Aufwand – 170 Euro). Dabei berücksichtigten die Gebühren auch den jeweils erforderlichen Vor- und
bereitungsaufwand durch Aktenstudium, Auswertung, Erfassung und Ablage. Hinsichtlich der einzelnen Berechnungsgrundlagen der Aufwands-, Probenahme-, Analyse- und Fahrtkosten für das streitgegenständliche Gebührenjahr 2016 wird auf Blatt 49 ff., Bl. 98-103, Bl. 105-112 sowie Bl. 130-137 der Gerichtsakte verwiesen. Randnummer 17 Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze, der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 18 Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit bezüglich sieben überzählig berechneter Probenahmen und -analysen
Tarifstelle 15.13.3.1.2 in Höhe von insgesamt 3.045 Euro übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Randnummer 19 Die danach noch anhängige Anfechtungsklage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, weil der angegriffene Bescheid vom
diesem Gesetz Verwaltungsgebühren, Benutzungsgebühren und Auslagen. Verwaltungsgebühren sind die Gegenleistung für eine besondere Inanspruchnahme oder Leistung (Amtshandlung) der Behörden des Landes, der Gemeinden, Kreise, Ämter und der der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit und rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie der sonstigen Träger von Aufgaben der öffentlichen Verwaltung. Zum Erlass der Verordnung, in der die gebührenpflichtigen Amtshandlungen sowie die Gebührensätze zu bestimmen sind, ist gemäß § 2 Abs. 2 VwKostG SH die Landesregierung ermächtigt. Die Gebührensätze sind
KostG SH so zu bemessen, dass zwischen der den Verwaltungsaufwand berücksichtigenden Höhe der Verwaltungsgebühr einerseits und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der Amtshandlung für den Kostenschuldner andererseits ein angemessenes Verhältnis besteht. Enthält ein Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft Vorgaben für die Bemessung von Gebühren, sind die Gebühren
Maßgabe dieses Rechtsaktes festzusetzen. Dem Verordnungsgeber obliegt
KostG SH die Verwaltungsgebühren durch feste Sätze,
dem Wert des Gegenstandes,
der Dauer der Amtshandlung oder durch Rahmensätze zu bestimmen.
KostG SH entsteht die Gebührenschuld mit der Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung. Zur Zahlung der Kosten ist gemäß § 13 Abs. 1 VwKostG SH verpflichtet, wer die Amtshandlung veranlasst, zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird oder wer einer besonderen Überwachung oder Beaufsichtigung unterliegt. Randnummer 24 Mit dem Erlass der VwGebO hat die Landesregierung von ihrer Ermächtigung in § 2 Abs. 2 VwKostG SH Gebrauch gemacht und in § 1 VwGebO geregelt, dass Verwaltungsgebühren für Amtshandlungen
dem der Verordnung beigefügten allgemeinen Gebührentarif, der Bestandteil der Verordnung ist, erhoben werden und in § 5 Abs. 1 VwGebO die fachlich zuständigen obersten Landesbehörden ermächtigt, den dieser Verordnung beigefügten allgemeinen Gebührentarif durch Verordnung zu ändern. Hiervon hat das damals zuständige Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume durch Erlass der Änderungsverordnung vom 1. Dezember 2015 und Einführung u. a. der hier streitgegenständlichen Tarifstellen 15.13.3.1 ff. zur VO (EG) 882/2004 Gebrauch gemacht.
Ziffer 15.13.3.1 sind amtliche Kontrollen
Januar 2016 gültigen Fassung der VO (EG) 882/2004: Randnummer 25 Tarifstelle Gegenstand Gebühr Euro 15.13.3.1.1 Inspektion
Gebührenschuldnerin der voranstehenden Gebühren. Randnummer 27
KostG SH werden Verwaltungsgebühren als „Gegenleistung für eine besondere Inanspruchnahme oder Leistung (Amtshandlung) der Behörden des Landes, der Gemeinden, der Kreise, Ämter und der der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit und rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie der sonstigen Träger von Aufgaben der öffentlichen Verwaltung" erhoben. Weitere Anforderungen stellt das Gesetz mit diesem Merkmal nicht. Insbesondere ist nicht erforderlich, dass die Verwaltungstätigkeit dem Betroffenen einen speziellen (rechtlichen oder tatsächlichen) Vorteil bringt oder auf einer ausdrücklichen Willensäußerung des Gebührenschuldners beruht. Diese Auslegung lässt sich auch der Regelung des § 11 Abs. 1 VwKostG SH entnehmen,
der die Gebührenschuld [nur] soweit ein Antrag notwendig ist, mit dessen Eingang bei der zuständigen Behörde und im Übrigen mit der Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung entsteht. Daraus wird deutlich, dass es gerade keiner konkreten
frage bzw. keines konkreten Interesses des Gebührenpflichtigen bedarf, um eine Amtshandlung zu „veranlassen“, es sei denn, das Antragserfordernis ist ausdrücklich gesetzlich geregelt. Hieran anknüpfend ist
KostG SH zur Zahlung der Kosten nicht nur derjenige verpflichtet, der die Amtshandlung veranlasst hat oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird, sondern auch derjenige, der einer besonderen Überwachungstätigkeit oder Beaufsichtigung unterliegt. Randnummer 28 Letzteres ist hier der Fall. Die Klägerin ist Gebührenschuldnerin i. S. v. § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG, denn sie unterliegt als Futtermittelherstellerin der Überwachung mittels amtlicher Kontrollen
882/2004 und der Beobachtung durch mit den amtlichen Kontrollen einhergehenden Probenahmen und Probenuntersuchungen
VO 882/
Januar 2009 – 1 A 86/06 –, juris Rn. 42 ff.). Es spricht viel dafür, dass die Klägerin aufgrund dieses besonderen Überwachungs- und Beobachtungsverhältnisses gleichzeitig auch Anlass im Sinne von § 13 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 VwKostG SH zu den Kontrollen als gebührenpflichtige Amtshandlungen gibt (ausdrücklich bejahend OVG Lüneburg, Urteil vom 20. Dezember 2017 – 13 LC 161/15 –, juris Rn. 60 ff.). Die Frage bedarf vorliegend jedoch keiner abschließenden Entscheidung. Randnummer 29 Diese Auslegung der §§ 1 , 2 und 13 VwKostG SH und die damit verbundene Gebührenerhebung für Futtermittelunternehmensinspektionen, Probenahmen und -untersuchungen durch die VwGebO dem Grunde
steht mit höherrangigem europäischen und nationalen Recht im Einklang. Randnummer 30 Art. 27 Abs. 1 VO (EG) 882/2004 ermächtigt die Mitgliedstaaten ausdrücklich zur Erhebung von „Gebühren oder Kostenbeiträge[n] zur Deckung der Kosten […], die durch die amtlichen Kontrollen entstehen.“ Dabei sind vom Begriff der amtlichen Kontrollen gemäß Erwägungsgrund 12 alle geeigneten, auch eigens hierfür entwickelte Methoden einschließlich Routinekontrollen, aber auch intensiveren Kontrollen wie Inspektionen, Verifizierungen, Überprüfungen, Entnahme und Untersuchung von Proben umfasst. Die amtliche Kontrolle ist in Art. 2 Nr. 1 legal definiert als jede Form der Kontrolle, die von der zuständigen Behörde oder der Gemeinschaft zur Verifizierung der Einhaltung des Futtermittel- und Lebensmittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz durchgeführt wird. Verifizierung im vorstehenden Sinne ist die Kontrolle durch Prüfung und Berücksichtigung objektiver
weise, ob festgelegte Anforderungen erfüllt wurden, Art. 2 Nr. 2 VO (EG) 882/2004. Dem dient
11 VO (EG) 882/2004 vor allem auch die Entnahme und Untersuchung von Proben. Sie gehört
1 VO (EG) 882/2004 zu den geeigneten Kontrollmethoden und -techniken, die bei einer amtlichen Kontrolle zum Einsatz kommen können (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 20. Dezember 2017 – 13 LC 161/15 –, juris Rn. 69). Randnummer 31 Über eine grundsätzliche Ermächtigung der Mitgliedstaaten zur Gebührenerhebung zur Deckung des Finanzaufwandes hinaus verhält sich Art. 27 Abs. 1 VO (EG) 882/2004– von Kriterien für die Bestimmung der Gebühren höhe in Abs. 4 ff. abgesehen – inhaltlich nicht. Insbesondere wird keine Aussage zur Erhebung von Gebühren für die Durchführung planmäßiger Routinekontrollen, Probenahmen und -untersuchungen dem Grunde
getroffen. Art. 27 Abs. 1 eröffnet folglich im Anwendungsbereich des Unionsrechts mitgliedstaatliche Gestaltungsspielräume, die verfassungskonform auszufüllen sind. Dabei ist die in Art. 26 vom EU-Verordnungsgeber formulierte Zielsetzung zu berücksichtigen, dass die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass angemessene finanzielle Mittel für die amtlichen Kontrollen verfügbar sind, und zwar aus beliebigen Mitteln, die sie für angemessen halten einschließlich einer allgemeinen Besteuerung oder der Einführung von Gebühren oder Kostenbeiträgen, damit die erforderlichen personellen und sonstigen Mittel bereitgestellt werden können. Dieses Ziel spiegelt sich auch im Erwägungsgrund 32 wider. Danach sollten für die Durchführung amtlicher Kontrollen ausreichende Finanzmittel bereitgestellt werden, weshalb die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Gebühren oder Kostenbeiträge zur Deckung der Kosten, die durch die amtlichen Kontrollen entstehen, erheben können sollten. Dabei stehe es den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten frei, die Gebühren und Kostenbeiträge auf der Grundlage der entstandenen Kosten und unter Berücksichtigung der betrieblichen Gegebenheiten als Pauschalbeträge festzulegen. Randnummer 32 Diese Auslegung steht auch im Einklang mit nationalem Recht, insbesondere Verfassungsrecht, welches einen abschließend geprägten Gebührenbegriff nicht kennt (BVerwG, Urteil vom
den Art. 105 ff. des Grundgesetzes (GG) steht der Erhebung von Gebühren für die Durchführung planmäßiger Routinekontrollen, Probenahmen und -untersuchungen in der Futtermittelüberwachung nicht entgegen. Randnummer 35 Die in Art. 105 ff. GG vorgesehene vorranginge Finanzierung staatlicher Aufgaben aus dem Ertrag der dort genannten (steuerlichen) Einnahmequellen schließt die Erhebung nichtsteuerlicher Abgaben nicht aus. In der individuellen Zurechenbarkeit der auszugleichenden Vorzüge liegt die Rechtfertigung dafür, dass die Amtshandlung nicht aus allgemeinen Steuermitteln, sondern ganz oder teilweise zu Lasten des Gebührenschuldners durch die Vorzugslast finanziert wird. Dabei verfügt der Gebührengesetzgeber über einen weiten Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum, welche individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen er einer Gebührenpflicht unterwerfen will. Anhaltspunkte dafür, dass dieser Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum bei der Erhebung von Gebühren für die Durchführung planmäßiger Inspektionen, Probenahmen und -untersuchungen und den damit zusammenhängenden Fahrtkosten in der Futtermittelüberwachung überschritten sein könnte, bestehen nicht. Sie ergeben sich nicht daraus, dass bis zum erstmaligen Inkrafttreten der hier streitgegenständlichen Bestimmungen in den Tarifen 15.13.3.1.1 bis 15.13.3.1.
marktwirtschaftlichen Regeln. Bereits dies rechtfertigt es, den aus europarechtlichen Vorgaben und den Gründen der effektiven Gefahrenabwehr erforderlichen Kontroll- und Überprüfungsstandard als einen Teil der wirtschaftlichen Kosten dieses Produktions- und Handelssystems anzusehen und die Kostendeckung durch eine Gebührenregelung näher zu bestimmen. Damit qualifiziert der Normgeber diese als gebührenpflichtig normierten Verwaltungskosten als Teil eines ökonomischen Verteilungssystems. Insoweit folgt er dem Grundsatz einer Verteilungsgerechtigkeit, welche die Kosten jenen aufbürdet, die bei grober und typisierender Betrachtungsweise einen Vorteil von dem gewählten und durchgesetzten Sicherheitsstandard in der Futtermittelindustrie erfahren. Dass auch andere einen Vorteil von den vorgesehenen Maßnahmen haben, hindert den Normgeber nicht, eine Unterscheidung danach vorzunehmen, dass ein Personenkreis diesen Vorteilen näher, ein anderer ihnen entfernter steht. Mit der Gebühr zieht der Normgeber die Konsequenz daraus, dass es gerade auch als ungerecht angesehen werden kann, wenn die Gemeinschaft der Bürger (weiterhin) für einen solche Vorteile schaffenden Aufwand aufkommen müsste. In einem verfassungspolitischen Sinne handelt es sich um das "Spannungsverhältnis" zwischen erforderlicher Gleichbehandlung und bestehender Differenzierung. Es ist unverändert Sache des Normgebers, dieses Spannungsverhältnis zu bestimmen und zu gewichten und sachgerechte Regelungen zu schaffen (vgl. zur Einführung von Luftsicherheitsgebühren BVerwG, Urteil vom
KostG SH i. V. m. Art. 26, 27 Abs. 1 VO 882/2004 dürfen die Gebühren nur zur Deckung der Kosten erhoben werden, die durch die amtlichen Kontrollen
der VO 882/2004 entstehen (Zweck im Sinne des Art. 45 Abs. 1 Satz 2 LVerf).
KostG SH darf zu den Gebühren nur derjenige herangezogen werden, der zu der Amtshandlung Anlass gegeben hat, zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird oder wer einer besonderen Überwachung oder Beaufsichtigung unterliegt. Die Gebühren sind gemäß § 3 Abs. 1, Abs. 2 VwKostG SH
dem Maß des Verwaltungsaufwandes zu bemessen und dürfen mit Blick auf die europarechtlichen Vorgaben des Art. 27 Abs. 4 lit. a VO 882/2004 nicht höher sein als die von den zuständigen Behörden getragenen Kosten in Bezug auf die Ausgaben gemäß Anhang VI der VO 882/2004 (Ausmaß" im Sinne des Art. 45 Abs. 1 Satz 2 LVerf). Randnummer 43 Inhalt, Zweck und Ausmaß der Verordnungsermächtigung sind daran gemessen hinreichend bestimmt. Denn bei kostenorientierten nichtsteuerlichen Abgaben lässt das Bestimmtheitsgebot eine dem jeweiligen Zusammenhang angemessene Regelungsdichte genügen, die eine willkürliche Handhabung durch die ermächtigten Behörden ausschließt. Es ist hingegen nicht erforderlich, dass der Gesetzgeber die Abgabehöhe im Einzelnen oder durch Angabe eines Rahmens zahlenmäßig festlegt. Es genügt die Festlegung von Bemessungskriterien einschließlich der Festlegung der Bemessungsfaktoren für die die Abgabe tragenden Kosten (OVG Lüneburg, Urteil vom
der Intensität, mit der die Grundrechte des Regelungsadressaten durch die jeweilige Maßnahme betroffen sind, wohingegen die Tatsache, dass eine Frage politisch umstritten ist, für sich genommen nicht dazu führt, dass diese als wesentlich verstanden werden müsste (BVerfG, Urteil vom 14. Juli 1998 – 1 BvR 1640/97 –, juris Rn. 133).
diesen Maßgaben erweist sich ein formelles (Landes-)Gesetz zur Regelung der konkreten Gebührenpflicht für amtliche Kontrollen
den Vorgaben der VO (EG) 882/2004 als entbehrlich, denn die Gebührenpflichtigkeit tangiert die hiervon betroffenen Akteure der Futtermittelindustrie allenfalls in Randbereichen in ihren durch Art. 12 Abs. 1 und 2 Abs. 1 GG geschützten Grundrechten der Berufsausübungsfreiheit und der allgemeinen Handlungsfreiheit. Dass jährliche Futtermittelkontrollgebühren sich auf einen Umfang belaufen, der ernsthaft die unternehmerische Tätigkeit der Klägerin beeinflusst oder gar beeinträchtigt, ist weder (durch konkrete Relation von Gebühren und Umsatz substantiiert) vorgetragen noch sonst ersichtlich. Randnummer 46 Die auf Grundlage der §§ 1 Abs. 1, 2 , 13 Abs. 1 VwKostG SH erlassenen Tarifstellen 15.13.3.1.1 und 15.13.3.1.2 der Anlage 1 zur VwGebO stellen eine wirksame Ermächtigungsgrundlage für die Festsetzung von Gebühren für amtliche Kontrollen in Form von Inspektionen und Probenahmen und -analysen dar. Randnummer 47 Die Gebührenregelungen in 15.13.3.1.1 und 15.13.3.1.2 genügen auch mit Blick auf die Zuordnung der jeweils kontrollierten Betriebe zu einzelnen Gebührentarifen bzw. Aufwandsstufen dem Bestimmtheitsgebot. Randnummer 48 Einer Regelung der konkreten Kontrollrhythmen anhand der Risikoeinstufung der Betriebe mit der Folge der Absehbarkeit der jährlichen Kostenbelastung bedurfte es in der streitigen Tarifstelle der VewGebO nicht. Der Klägerin ist zwar darin zuzustimmen, dass sie als verantwortliches Futtermittelunternehmen nicht allein aus den Tarifstellen erkennen könne, welcher Gesamtbetrag an Gebühren beispielsweise im Kalenderjahr bei ihr anfallen werde. Dies verstößt indes nicht gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitende Bestimmtheitsgebot. Die Pflicht verlangt vom jeweiligen Normgeber, die Rechtsvorschrift so genau zu fassen, wie dies
der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist. Diesen Anforderungen genügen die Tarifstellen 15.13.3.1.1 und 15.13.3.1.2 der Anlage 1 zur VwGebO zweifellos im Hinblick auf die Einzelgebühren. Durch den Verweis des Gebührentarifs u. a. auf Art. 3 Abs. 1 VO (EG) 882/2004 (als Grundlage der AVV-RÜb) wird auf die grundsätzlich anzuwendenden Beurteilungskriterien bei der Bestimmung der Risikobetriebsart eines Betriebes und der dieser angemessenen Häufigkeit amtlicher Kontrollen hingewiesen und damit die für den vorliegenden Fall des Futtermittelkontrollrechts angemessene Bestimmtheit hergestellt. Randnummer 49 Eine weitergehende gebührenrechtliche Festlegung, beispielsweise der Höhe der jährlichen Gebühren für Probenahmen einschließlich Untersuchungen der Proben im Rahmen der risikoorientierten amtlichen Kontrollen der Futtermittelunternehmen ist aufgrund der dynamischen Risikobeurteilung der jeweiligen Betriebe, von der die Kontrolldichte maßgeblich abhängt, jedoch nicht geboten, weil sie sich aus der Gesamtschau des einschlägigen materiellen Rechts in VO (EG) 882/2004 und den hierzu erlassenen Regelungen im LFGB, den AVV-RÜb sowie dem Futtermittelkontrollprogramm von Bund und Ländern ergibt. Randnummer 50 Der Gewährleistung einer einheitlichen Durchführung der Vorschriften des Futtermittelrechts und insbesondere der VO (EG) 882/2004 dienen die AVV-RÜb.
1 AVV-RÜb sind die zu kontrollierenden Betriebe zur Durchführung der amtlichen Kontrolle
1 VO (EG) 882/2004 zunächst in Risikobetriebsarten einzustufen und die Kontrollhäufigkeit (Risikoklasse) dieser Betriebe zu bestimmen. Dabei ist für Futtermittelbetriebe ein risikoorientiertes Beurteilungssystem, das den in Anlage 1b Nummer 1 genannten Anforderungen entspricht, anzuwenden. In Abhängigkeit vom Ergebnis der risikoorientierten Beurteilung sind danach bei Futtermittelbetrieben Kontrollhäufigkeiten von höchstens einmal im Quartal bis in der Regel einmal in drei Jahren oder weniger einzuhalten (§ 6 Abs. 2 Satz 4 AVV-RÜb i. V. m. Anlage 1b Ziff. 2.3.6.3 und Anhang 2). Das Beurteilungssystem und seine Kriterien sind in Anlage 1b zur AVV-RÜb ausführlich vorgegeben. Als Hauptmerkmale werden die Produktions-/Handelsmenge und das Produktionsspektrum (I), die Produktions- und Betriebsstruktur (II), die betriebliche Eigenverantwortung (III) und die Bewertung von Ergebnissen aus der amtlichen Futtermittelüberwachung (IV) benannt.
einem aufgeschlüsselten Punktwertesystem werden maximal 250 Punkte vergeben und anknüpfend an die erzielte Gesamtpunktzahl fünf Risikobetriebsarten (RBA 1 bis RBA 5) festgelegt, denen mit Ausnahme von RBA 5 je eine Risikoklasse unter Angabe des Kontrollrhythmus zugeordnet wird (I-IV). Die Betriebe der RBA 5 werden nochmals in drei Risikoklassen (V-VII) unterteilt, welche mit Kontrollperioden zwischen 9 Monaten (RBA 5 V) bis zu drei Monaten (RBA 5 VII) einhergehen (Anlage 1b Anhang 2 zu § 6 Abs. 1 Nr. 2 AVV-RÜb). Die Kontrollhäufigkeit ist damit in einer Regelungsdichte vorgegeben, die eine willkürliche Handhabung in der Praxis nicht besorgen lässt. Weder eine fehlerhafte Risikobeurteilung noch eine Überschreitung des zulässigen Kontrollrhythmus im konkreten Fall ist von der Klägerin vorgetragen worden. Ihr Einwand richtet sich vielmehr gegen die vermeintlich grundsätzliche Unbestimmtheit. Randnummer 51 Auf die Bestimmtheit der Gebührentarife unter Heranziehung des zugrundeliegenden Materiellen Rechts sowie den dazu ergangenen Ausführungsvorschriften hat der Beklagte zu Recht hingewiesen und gibt den Unternehmen individualisierte Merkblätter zur jeweiligen Risikobewertung
den Vorgaben in den AVV-RÜb aus. Damit trägt er dem Umstand Rechnung, dass sich die hier dargelegten Kriterien zur Risikobeurteilung und -einstufung der einzelnen Betriebsgruppen nicht sinnvoll in einem Gebührentarif abbilden lassen. Dass vom Gebührentarif grundsätzlich nur die rechtmäßig erfolgten Routinekontrollen und -beprobungen
den o. g. Maßgaben abgedeckt sind, wird durch Verweis der Tarifstellen 15.13.3 und 15.13.3.1 auf die „Verordnung (EG) Nummer 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
Januar 2016 gültigen Fassung“ deutlich. Randnummer 52 Die Gebührentarife 15.13.3.1.1 und 15.13.3.1.2 erweisen sich auch der Höhe
als rechtmäßig. Randnummer 53 Dabei gelten bei der Beurteilung von Gebührentarifen folgende abstrakte Maßstäbe: Der für die Beurteilung der Abgabengerechtigkeit maßgebliche allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG setzt der Struktur und der Höhe öffentlicher Abgaben Grenzen.
den Grundsätzen der Abgabengerechtigkeit und der Belastungsgleichheit sind auch abgabenrechtlich gleiche Sachverhalte gleich und ungleiche Sachverhalte verschieden zu behandeln (vgl. eingehend OVG Lüneburg, Urteil vom
vollziehbar vorgetragen, dass die Gebühren in Abhängigkeit von vier unterschiedlichen Betriebstypen erhoben und aus dem unterschiedlichen zeitlichen Kontrollaufwand, der mit der jeweiligen Betriebsgruppe einhergeht, den jeweiligen Aufwandsstufen (hoher Aufwand, mittlerer Aufwand, geringer Aufwand, sehr geringer Aufwand) zugeordnet worden sind. Randnummer 56 Die
vollziehbarkeit der Verknüpfung von Risikobetriebsart und Kontrollaufwand ergibt sich unmittelbar aus den zugrundeliegenden Vorschriften des EU-Rechts sowie den zwecks Umsetzung und Konkretisierung erlassenen AVV-RÜb und dem Rahmenplan der Kontrollaktivitäten Futtermittel für die Jahre 2012 bis 2016, welcher auf der Grundlage von Art. 41 VO 882/2004 und
den Maßgaben der Art. 42 f. VO 882/2004 erlassen wird. Für die jeweiligen Risikobetriebsarten bestehen – dies ist bereits dem der jeweiligen Produktionsart immanenten Fehlerrisiko geschuldet – verschiedene europarechtlich normierte Anforderung an Qualitäts- und Hygienestandards, welche wiederum im Rahmen der Inspektion auf ihre Einhaltung überprüft werden müssen (Art. 10 Abs. 2 lit. b VO (EG) 882/2004 i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 2 und Anlage 1b Anhang 1 AVV-Rüb). Danach müssen beispielsweise die vom Beklagten in der Risikobetriebsart 5 (Betriebsgruppe A im Sinne der Tarifstelle 15.13.3.1.1 a) kategorisierten Unternehmen (
, 10 der VO (EG) 183/2005 zugelassene und/oder registrierte Hersteller von Mischfuttermitteln und Vormischungen)
2 i. V. m. Anhang 2 VO 183/2005 deutlich höhere Anforderungen bzgl. Einrichtung und Ausrüstung, Personal, Herstellung, Qualitätskontrolle, Dioxinüberwachung, Lagerung und Beförderung, Dokumentation sowie Beanstandung und Rückruf erfüllen als Futtermittelunternehmen der Futtermittelprimärproduktion (Einzelfuttermittelhersteller) auf den in Artikel 5 Abs.1 genannten Stufen, für welche Anhang I VO (EG) 183/2005 verbindlich gilt und lediglich Vorgaben zu Hygienevorschriften und Buchführung macht. Die Systematik greift auch § 7 AVV-RÜb auf, der in Abs. 2 u. a. regelt, dass bei der amtlichen Kontrolle von Betrieben zwei Kontrollpersonen einzusetzen sind, wenn dies auf Grund besonderer Gegebenheiten oder spezieller Erkenntnisse über den jeweiligen Betrieb angezeigt oder aus sonstigen Gründen erforderlich ist (Vier-Augen-Prinzip) bzw. interdisziplinäre Kontrollteams zu bilden sind, sofern es der Kontrollzweck, insbesondere die amtliche Kontrolle der Anwendung der von den Betrieben einzurichtenden Verfahren, die – wie hier – auf den HACCP-Grundsätzen beruhen, gebietet. Dass zwischen dem Umfang der zu erfüllenden Vorschriften und dem Aufwand der damit einhergehenden Überprüfung der jeweils einzuhaltenden Vorschriften ein proportionaler Zusammenhang besteht, liegt für die Kammer auf der Hand. Mithin ist es
vollziehbar und folgerichtig, dass die von dem Beklagten in die höchsten Risikobetriebsarten eingruppierten Futtermittelunternehmen einen hohen (den höchsten) Kontrollaufwand aufweisen und dementsprechend unter die Tarifstelle 15.13.3.1.1 a) fallen. Randnummer 57 Dabei hat der Beklagte bei der hier streitgegenständlichen erstmaligen Festsetzung der pauschalierten Gebühren für das Jahr 2016 eine Aufwandsschätzung vorgenommen, bei der die Erfahrung in der Vergangenheit zugrunde gelegt wurde, um den Zeitaufwand für die einzelnen Aufwandsstufen festzusetzen. Diese beruht
den Angaben des Beklagten in der mündlichen Verhandlung auf einer Auswertung der durch das Controlling des Beklagten erfassten zeitlichen Kontrollaufwände der einzelnen Betriebsrisikoarten in den vorangegangenen Jahren. Hinsichtlich der Aufwandskalkulation wird auf die Anlagen B 1 (Bl. 49 f. der Gerichtsakte) sowie B 15-18 (Bl. 130 -137 der Gerichtsakte) verwiesen. Die dort genannten Positionen von Vorbereitung der Inspektion (Aktenstudium, Kopien, Kontrolldokumente) von je 60 Minuten (Betriebsgruppen A und B) bzw. je 30 Minuten (Betriebsgruppen C und D), die Dauer der Durchführung der Inspektion vor Ort von 600 (Gruppe A), 240 (Gruppe B), 180 (Gruppe C) bzw. 90 Minuten (Gruppe D), die
bereitung (Auswertung, Eingabe in Balvi) von 60 Minuten (Gruppen A und B) bzw. 30 Minuten (Gruppen C und D) durch Mitarbeiter des gehobenen Dienstes sowie die
bereitung durch Ablage und EDV in Höhe von 13 Minuten, die hierfür angesetzten und der Höhe
nicht angegriffenen Stundensätze der jeweiligen Mitarbeiter sowie die Kalkulation eines Postwertzeichens (zum Versenden des Bescheides) sind für die Kammer
vollziehbar und sind im Ergebnis nicht zu beanstanden. Sie entsprechen auch dem Vorgehen, welches Art. 27 Abs. 4 lit.
trägliche Gebührenanpassung für Folgejahre nicht zur Rechtswidrigkeit der erstmaligen Gebührenkalkulation und -festsetzung führt und zum anderen, weil die Klägerin selbst als Betrieb der Kategorie „A“ (hoher Inspektionsaufwand) von den Änderungen auch nicht (begünstigend) betroffen ist. Die für sie einschlägige Tarifstelle unterlag keinerlei Anpassungen und der kalkulierte Verwaltungsaufwand ist
Aussage des Beklagten
wie vor einschlägig. Aus den Anpassungen des kalkulierten Aufwandes der Inspektionsdurchführung von urspr. 240 Minuten in Gruppe B auf 135 (vgl. Anlage B 19, Bl. 138 f. der Gerichtsakte), von 180 Minuten in Gruppe C auf 130 (vgl. Anlage B 20, Bl. 140 f. der Gerichtsakte) und der aufwandsmäßigen Annäherung der Tarifstellen 15.13.3.1.1
wie vor unterschiedliche Aufwände bei der Vor- und
bereitung für angemessen und realistisch, sodass auch weiterhin ein nicht unerheblicher Unterschied zwischen den Inspektionen mittleren und geringen Aufwandes besteht. Darüber hinaus sei an dieser Stelle nochmals auf den Prüfungsumfang des Gerichts verwiesen, welches nicht zu prüfen hat, ob der Normgeber die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat, sondern lediglich, ob die gefundene Lösung sich noch im Rahmen des (abgaben-)rechtlich Vertretbaren hält, was vorliegend der Fall ist. Danach kommt es nicht darauf an, dass die Pauschalierung des Zeit- und Kostenaufwandes dazu führt, dass die Futtermittelbetriebe keinen Anreiz darin sähen, sich gesetzeskonform zu verhalten und sich kooperativ und unterstützend an den Inspektionen zu beteiligen, weil der Aufwand sich nicht in verringerten Inspektionskosten niederschlage. Dies führt schon nicht zur Unverhältnismäßigkeit der Pauschalierung. Der Einwand geht auch fehl, weil sowohl das Verhalten des Unternehmers (Mängelbeseitigung, Reaktion auf Beanstandungen, Ergreifen von Abhilfemaßnahmen, Kooperationsbereitschaft) als auch die Ergebnisse der Futtermitteluntersuchungen und der Inspektionen für die Beurteilung der Risikobetriebsart
Anlage 1b Ziff. 1
15.13.3.1.2 ist in der konkreten Höhe nicht zu beanstanden. Randnummer 60
den
vollziehbaren Darlegungen und Kalkulationen des Beklagten wurden im Jahr 2014 und 2015 (vgl. Anlagen B 2 und B 12, Bl. 51 und 110 der Gerichtsakte) 866 bzw. 867 Proben genommen und untersucht. Dabei hat der Beklagte den jeweiligen Kostenaufwand der Probenahme durch Mitarbeiter kalkuliert, welcher sich auf 5 Minuten Vorbereitungsaufwand (Aktenstudium, Kopien, Vorbereitung der Probeentnahmegeräte), 24 Minuten Durchführungszeit für die Probenahme und insgesamt 12 Minuten
bereitungszeit (Gerätereinigung, Erstellen des Untersuchungsauftrages, Probenlagerung und -auswertung durch Einsicht und Überprüfung des Befundes) durch einen Mitarbeiter des gehobenen Dienstes sowie insgesamt 25 Minuten
bereitungszeit (u. a. Eingabe, Bewertung, Überprüfung und Sammlung der Ergebnisse, Erstellung eines Bescheides und Ablage) durch einen Mitarbeiter des mittleren Dienstes beläuft. Zudem bedient sich der Beklagte zur Untersuchung der Proben eines externen Labors (AGROLAB LUFA GMBH – im Weiteren LUFA), welches
Ausschreibung das beste Angebot gemacht hat. Die Kosten der Probenuntersuchung durch das LUFA beliefen sich
Anlagen B2 und B3 (Bl. 51 f. der Gerichtsakte) im Jahr 2015 im Schnitt auf 367,94 Euro welche der Beklagte im Rahmen der vorgenommenen Kalkulation unverändert an die Futtermittelunternehmen „weitergibt“. Danach beträgt der Verwaltungsaufwand für Probenahmen und -untersuchung insgesamt 438,67. Die Gebühr
Tarifstelle 15.13.3.1.2 hat der Verordnungsgeber mit dem abgerundeten Betrag von 435 Euro festgesetzt. Dies ist nicht zu beanstanden. Es ist nicht ersichtlich, dass der Verordnungsgeber hiermit seinen Gestaltungsspielraum in unzulässiger Weise überspannt hat, etwa, weil er eine nicht realitätsgerechte Typisierung bei der Festsetzung nur einer Pauschalgebühr für die Probenahme und -untersuchung vorgenommen hätte, obwohl das Analyseprogramm je
zu untersuchender Futtermittelart ein anderes ist. Aus der
folgenden Übersicht, die auf den Angaben des Beklagten in den Anlagen B 3 und B 12 (Bl. 52 und 110 der Gerichtskate) beruht, ergibt sich, dass im Jahr 2015 insgesamt 867 Proben genommen wurden. Hierauf entfielen 244 auf die Hersteller von Einzelfuttermitteln, 614 auf Mischfuttermittelhersteller und je 5 und 4 auf die Hersteller von Vormischungen und Zusatzstoffen für Futtermittel. Dabei betragen die Analysekosten des LUFA für eine Einzelfuttermittelprobe im Schnitt 390,33 Euro. Hinzu kommen bei allen Proben die vom Beklagten kalkulierten Personalkosten und Verwaltungsauslagen in Höhe von 70,73 Euro. Dies ergibt für die Probenahme und -untersuchung einer Einzelfuttermittelprobe tatsächliche Analysekosten von 461,06 Euro. Dieser Betrag wird durch die festgesetzte Pauschale von 435 Euro unterschritten, die lediglich 94 % der tatsächlichen Kosten deckt. Dass die tatsächlichen Kosten der Probenahmen und -untersuchungen bei Vormischungen und Zusatzstoffen mit insgesamt 721,83 Euro und 566,85 Euro weit oberhalb der festgesetzten Gebührenpauschale liegen, führt ebenfalls nicht zu ihrer Verfassungswidrigkeit. Denn der Probenanteil macht hier insgesamt lediglich einen Anteil von circa 1 % aus und ist im Rahmen der Typisierung daher in rechtmäßiger Weise zu vernachlässigen. Die mit der vorgenommenen Typisierung und Pauschalierung einhergehende Benachteiligung der Mischfuttermittelhersteller, deren Probenahme und -untersuchung mit einem tatsächlichen Kostenaufwand von 426,08 Euro geringfügig unterhalb der festgesetzten Pauschale liegen, ist verhältnismäßig. Der finanzielle
teil macht lediglich 2 % aus. Verfassungsrechtlich geboten ist nicht, dass dem unterschiedlichen Maß der Inanspruchnahme staatlicher Leistung genau Rechnung getragen wird, sondern nur, dass in den Grenzen der Praktikabilität und Wirtschaftlichkeit eine verhältnismäßige Belastungsgleichheit unter den Gebührenschuldnern gewahrt bleibt (BVerwG, Urteil vom 1. Dezember 2005 – 10 C 4/04 –, juris Rn. 51). Randnummer 61 Es ist weder ersichtlich noch substantiiert dargelegt, dass die vom Beklagten festgesetzte Pauschalgebühr gegen das Erforderlichkeitsprinzip oder das Kostendeckungs- bzw. Äquivalenzprinzip verstößt. Hierzu hat der Beklagte
vollziehbar dargelegt, dass er die Tätigkeit der Probenanalyse öffentlich ausgeschrieben hat und das hiermit beauftragte Institut der günstigste Anbieter war. Dem liege zugrunde, dass der Beklagte selbst nicht alle Untersuchungen in eigenen Laboren (technisch) durchführen könne. Dass er deshalb den gesamten Untersuchungsprozess ausschreibt und von Dritten durchführen lässt, erscheint dem Gericht sachgerecht und ökonomisch sinnvoll, da bei größerem Auftragsvolumen regelmäßig günstigere Auftragskonditionen angeboten bzw. verhandelt werden können. Darüber hinaus ist auch zweifelhaft, dass der Beklagte selbst kostengünstigere Untersuchungen durchführen könnte. Dass es wiederum für den Zeitraum 2016 Einrichtungen gegeben hat, die die fraglichen Untersuchungen noch kostensparender durchgeführt hätten, hat die Klägerin weder behauptet noch substantiiert. Randnummer 62 Dass sich die Kosten im Laufe der Jahre verringert haben, weil für das Jahr 2017 zunächst das LUFA selbst geringere Probeuntersuchungspreise veranschlagt hat und der Auftrag im Jahr 2018 durch den Beklagten neu ausgeschrieben worden ist mit der Folge, dass sich ein günstigerer Anbieter gefunden hat, ist für die Rechtmäßigkeit der Kostenprognose und -kalkulation für 2016 unschädlich. Aus dieser Entwicklung kann nicht die Aussage entnommen werden, dass die Kosten vorher erhöht und nicht erforderlich waren. Vielmehr kann es neben der Fortentwicklung technischer (Untersuchungs-)Möglichkeiten und einen wachsenden Markt für derartige Leistungen viele Gründe für eine wirtschaftlichere Durchführung geben. Randnummer 63 Die Festsetzung der Gebührenpauschale für die Kosten der Anfahrt in 15.13.3.1.3 erweist sich der Höhe
jedoch als rechtswidrig. Randnummer 64 Aus der
folgenden (exemplarischen) Übersicht ergibt sich, dass die Gebührenfestsetzung der Fahrtkostenpauschale in Tarifstelle 15.13.3.1.3 keine wirksame Rechtsgrundlage für die Erhebung einer Fahrkostenpauschale darstellt, weil sich eine typisierende Berechnung der Fahrtkosten angesichts der Größe Schleswig-Holsteins und der unterschiedlichen Lage der jeweiligen Betriebe und Betriebsstandorte schon per se verbietet. Randnummer 65 Tarifstelle/ Gegenstand Kosten lt. Kalkulation Gebührensatz Verhältnis tatsächlicher Wert und Pauschgebührenfestsetzung 15.13.3.1.3 Fahrkostenpauschale Lübeck 200,10 Euro NF 196,50 Euro NMS 32,28 Euro A-Stadt 74,04 Euro 141 Euro Lübeck NF NMS A-Stadt 142 % 139 % 23 % 53 % Randnummer 66 Dabei liegt das von dem Beklagten zur Begründung der Fahrtkostenpauschale vorgetragene Risiko, dass ein Betrieb in großer Entfernung zum Sitz des Beklagten liegt, in der Sphäre des Futtermittelunternehmens. Auch die vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Schwierigkeiten bei der Abrechnung der Fahrtkosten bei Anfahrt mehrerer Standorte an einem Tag vermögen eine derart pauschale Festsetzung nicht zu rechtfertigen. Randnummer 67
alledem war der angefochtene Bescheid in Höhe der rechtswidrig festgesetzten Gebühren von 846 Euro für die Anfahrtskosten aufzuheben und der Klage insoweit stattzugeben. Randnummer 68 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs.1, 155 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung. Randnummer 69 Beschluss: Randnummer 70 Der Streitwert wird auf 21.616,00 Euro festgesetzt. Randnummer 71 Gründe: Randnummer 72 Die Festsetzung des Streitwertes richtet sich
2, 52 Abs. 3 Satz 1 Gerichtskostengesetz. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001430498
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