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Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 11. Kammer 11 B 48/20 Beschluss Ausländerrecht - Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

Obsah (9)§ 28§ 25§ 154b§ 123§ 60aArt. 6§ 3§§ 5Art. 16

Ausländerrecht - Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt. G

Mazedonien aus. Darüber hinaus zog die Antragstellerin ausweislich einer AZR-Auskunft außerdem am 26.11.2015 ins Ausland. Randnummer 4 Am 10.02.2016 reiste die zu jenem Zeitpunkt erneut schwangere Antragstellerin gemeinsam mit ihrer Familie wieder in das Bundesgebiet ein und stellte dann am 16.03.2016 Folgeanträge beim Bundesamt, welche mit Bescheid vom 17.03.2016 abgelehnt wurden. Ein Attest des Facharztes für Frauenheilkunde und Geburtshilfe Dr. xx xx-... vom 18.03.2016 stellte eine Schwangerschaft in der 38. Woche fest. Der voraussichtliche Geburtstermin sei der 08.04.2016, aufgrund eines verkürzten Muttermundes könne eine Geburt bei beginnender Wehentätigkeit auch vorher erfolgen. Ab dem 18.03.2016 erhielt die Antragstellerin sodann eine Duldung aus sonstigen Gründen. Randnummer 5 Am 13.04.2016 kam sodann der Sohn der Antragstellerin, ... ..., zur Welt. Am 28.04.2016 erschien sie gemeinsam mit dem deutschen Staatsangehörigen .. ... vor dem Standesamt der Stadt ...-... in ...-.... Dort erklärte Herr ... der Vater des Kindes ... zu sein. Die Antragstellerin stimmte der Anerkennung der Vaterschaft durch Herrn ... zu. Am 13.05.2016 stellte das Standesamt ... eine Geburtsurkunde für das Kind ... aus,

welcher der Vater ... ... sei. Außerdem erhielt ... ... einen Kinderreisepass, in welchem die deutsche Staatsangehörigkeit eingetragen wurde. Randnummer 6 Mit Schreiben vom 19.05.2016 beantragte die Antragstellerin die Aussetzung der Abschiebung sowie die Erteilung einer Duldung. Außerdem beantragte sie, ihr eine Aufenthaltserlaubnis

§ 28Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Aufenth

G und ihrer Tochter ... sowie ... ... eine Aufenthaltserlaubnis

§ 25Abs. 5 Aufenth

G zu erteilen. Zur Begründung führte sie aus, ihr Sohn ... sei deutscher Staatsangehöriger, da er einen deutschen Vater habe. Es sei eine Vertiefung der bereits entstandenen Vater-Kind-Beziehung geplant, der regelmäßige Umgang werde durch den Vater ausgeübt. Daher habe sie einen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis

§ 28Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Aufenth

G. Ihre Tochter ... und ... ... könnten daraus und Herr ... außerdem aus der Personensorge für das gemeinsame Kind ... einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis

§ 25Abs. 5 Aufenth

G ableiten. Ein Anspruch auf Duldung bestehe, da der deutsche Kindesvater die Ausreise des Kindes ... durch Verweigerung der Zustimmung unmöglich mache. Eine Ausreise ohne ihren Sohn könne von ihr nicht verlangt werden. Randnummer 7 Am 07.09.2016 wiederholte die Antragstellerin ihre Anträge aus dem Schreiben vom 19.05.2016. Mit Schreiben vom 05.05.2017 informierte der Antragsgegner die Antragstellerin darüber, dass das Verfahren aufgrund eines Strafverfahrens wegen einer Scheinvaterschaft ausgesetzt sei. Randnummer 8 Mit Urteil des Amtsgericht ... vom 02.05.2017 (- 26c Ls 211 Js 8/17 - 41/17 -) wurde der serbische Staatsangehörige ... ... zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und elf Monaten verurteilt. Dabei wurde er unter anderem wegen mittelbarer Falschbeurkundung in zehn Fällen, jeweils in Tateinheit mit Personenstandsfälschung verurteilt. Das Amtsgericht ... stellte fest, dass ... ... in insgesamt zehn Fällen bundesweit Scheinvaterschaften vermittelt habe. Er sei von den Müttern der jeweiligen Kinder angesprochen worden und ihm seien zwischen 3.000 € und 5.000 € für seine Dienste gezahlt worden. Von diesem Geld habe er die falschen Väter für ihre Bereitschaft bezahlt. Bereitwillige Männer habe ... ... im Bereich des Busbahnhofes in ..., in der dortigen Drogenszene gefunden. ... ... habe für die Beurkundung der Vaterschaften die Männer und Frauen vor den jeweiligen Standesämtern zusammengebracht. Unter anderen Fällen sei ... ... als Vermittler der Scheinvaterschaft des ... ..., geboren ..., für das Kind ... ..., geb. am ... in ... (Mutter: mazedonische Staatsangehörige ...) aufgetreten. Durch das Handeln sei es zur beurkundeten Anerkennung des Kindes als deutscher Staatsangehöriger beim Standesamt ... gekommen, wodurch es, zusammen mit der Mutter und deren übrigen Kindern, unter rechtswidrigen Voraussetzungen ein dauerhaftes Bleiberecht in Deutschland erhalten habe. Daraufhin beantragte der Antragsgegner am 05.09.2017 die Berichtigung der Geburtsurkunde des ... .... Außerdem wurde am 04.10.2017 ein Strafverfahren gegen die Antragstellerin und gegen ... ... wegen mittelbarer Falschbeurkundung sowie wegen Personenstandsfälschung eingeleitet. Randnummer 9 Am 18.05.2018 wurde eine weitere Tochter der Antragstellerin geboren. Diese Tochter ... ... ist nordmazedonische Staatsangehörige. Randnummer 10 Mit Bescheid vom 02.11.2018 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den von Amts wegen am 26.07.2018 eingeleiteten Asylantrag des Kindes ... als offensichtlich unbegründet ab. Randnummer 11 Am 08.11.2018 erhob die Antragstellerin Klage beim Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht, mit welcher sie die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis

§ 25Abs. 5 Aufenth

G begehrt. Zur Begründung führt sie aus, die Scheinvaterschaft begründe zwar keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug zu Deutschen. Aufgrund der deutschen Staatsangehörigkeit müsse sie jedoch eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen erhalten. Die Klage ist noch unter dem Aktenzeichen 11 A 654/18 anhängig. Randnummer 12 In der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht ... ... am 27.02.2020 stellte das Amtsgericht das strafrechtliche Verfahren auf Antrag der Staatsanwaltschaft in Bezug auf die Antragstellerin

§ 154bAbs. 4 i.V.m. Abs. 3 St

PO ein, da sie abgeschoben, zurückgeschoben oder zurückgewiesen werden solle. Randnummer 13 Mit Schreiben vom 06.03.2020 gab der Antragsgegner der Antragstellerin die Gelegenheit, sich zur freiwilligen Ausreise einzulassen, wies gleichzeitig auf die vollziehbare Ausreisepflicht hin und drohte die Abschiebung

Nordmazedonien erneut an. Außerdem sei beabsichtigt, die Antragstellerin abzuschieben, sobald dies pandemiebedingt wieder möglich sei, wie der Antragsgegner mit weiterem Schreiben vom 25.05.2020 mitteilte. Randnummer 14 Am 03.06.2020 hat die Antragstellerin um einstweiligen Rechtsschutz ersucht. Zur Begründung führt sie aus, der Antragsgegner beabsichtige die Durchsetzung der Ausreisepflicht trotz bestehender Fortgeltungsfiktion. Sie sei die leibliche Mutter ihres Sohnes, der die deutsche Staatsangehörigkeit besitze. Ihr Sohn werde erst dann vollziehbar ausreisepflichtig, wenn ihm die deutsche Staatsangehörigkeit aberkannt werde, was an hohe Hürden gebunden sei. Der Schutz ihres deutschen Kindes werde völlig ausgeblendet. Randnummer 15 Die Antragstellerin beantragt, Randnummer 16 den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, bis zur Entscheidung in der rechtshängigen Klage 11 A 654/18 von Abschiebemaßnahmen abzusehen. Randnummer 17 Der Antragsgegner beantragt, Randnummer 18 die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abzulehnen. Randnummer 19 Zur Begründung führt er aus, die Geburtsurkunde des Kindes ..., die Gegenstand eines gegen den Vermittler der Scheinvaterschaft geführten und mit Urteil abgeschlossenem Strafverfahrens gewesen sei, genieße hinsichtlich der darin eingetragenen Vaterschaft keine für die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruches erforderliche Wirkung. Daran ändere weder die Einstellung des Strafverfahrens gegen die Antragstellerin noch die physische Existenz des Kinderausweises etwas. Das Kind ... sei nordmazedonischer Staatsangehöriger und ebenso ausreisepflichtig wie die Antragstellerin. Sowohl das Kind als auch die Antragstellerin müssten sich die eingetretene Unanfechtbarkeit der asylrechtlichen Entscheidung zurechnen lassen. Randnummer 20 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. II. Randnummer 21 Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet. Randnummer 22 Statthaft ist ein Antrag gemäß § 123 VwGO.

§ 123Abs. 1 Satz 1 Vw

GO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.

Satz 2 des § 123 Abs. 1 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung notwendig erscheint, um insbesondere wesentliche

teile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. § 123 Abs. 1 VwGO setzt daher sowohl ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) als auch einen sicherungsfähigen Anspruch (Anordnungsanspruch) voraus. Die tatsächlichen Voraussetzungen für die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) und das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO. Maßgeblich sind dabei die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Randnummer 23 Die Antragstellerin ist auch rechtsschutzbedürftig, obwohl sie zuvor keinen Antrag auf vorläufige Aussetzung der Abschiebung gestellt hat. Jedenfalls hat sie zuerst beim Antragsgegner angefragt, ob eine Entscheidung des Gerichts im Klageverfahren abgewartet wird und auf die verneinende Antwort hin den Eilschutzantrag gestellt. Damit hat der Antragsgegner zu erkennen gegeben, dass er beabsichtigt, die Abschiebung vorzunehmen (vgl. Dittrich/Breckwoldt in: HTK-AuslR / Rechtsschutz / 2.5.6, Stand: 29.09.2019, Rn. 26). Randnummer 24 Der Antrag ist jedoch unbegründet. Ein Anordnungsanspruch, der im Wege eines gerichtlichen Eilverfahrens zu sichern wäre, ist nicht glaubhaft gemacht. Ein für § 123 VwGO erforderlicher Anordnungsanspruch ist dann gegeben, wenn eine aufgrund summarischer Prüfung vorzunehmende Beurteilung der Erfolgsaussichten einer Hauptsacheklage ergibt, dass voraussichtlich ein Anspruch auf Unterlassung der Abschiebung besteht, anders ausgedrückt, es an den Voraussetzungen für eine Abschiebung fehlt (vgl. Dittrich/Breckwoldt in: HTK-AuslR / Rechtsschutz / 2.5.6, Stand: 29.09.2019, Rn. 56). Randnummer 25 Daran gemessen kann sich die Antragstellerin gegenüber dem Antragsgegner nicht auf einen Anordnungsanspruch berufen.

summarischer Prüfung erweist sich die beabsichtigte Abschiebung der Antragstellerin durch den Antragsgegner als rechtmäßig. Randnummer 26 Die Voraussetzungen für eine Abschiebung sind gegeben. Die Ausreisepflicht ist vollziehbar, die gesetzte Ausreisefrist von einer Woche abgelaufen und die freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht nicht gesichert, § 58 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Randnummer 27 Weiterhin steht der beabsichtigen Abschiebung kein Duldungsanspruch entgegen. Die Antragstellerin hat keinen sicherungsfähigen Anspruch auf Aussetzung der Abschiebung wegen rechtlicher Unmöglichkeit der Abschiebung.

§ 60aAbs. 2 Satz 1 Aufenth

G ist die Abschiebung einer Ausländerin auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Dies ist hier nicht der Fall. Es besteht kein rechtliches Abschiebungshindernis aus familiären Gründen aufgrund der Staatsangehörigkeit des Sohnes .... Randnummer 28 Rechtlich unmöglich ist die Abschiebung, wenn sich aus nationalen Gesetzen, einschließlich Verfassungsrecht, Unionsrecht oder Völkergewohnheitsrecht ein zwingendes Abschiebungsverbot ergibt (vgl. Haedicke in: HTK-AuslR / § 60a AufenthG / zu Abs. 2 Satz 1 - rechtl. Unmöglichkeit, Stand: 18.11.2016, Rn. 1, 42). So liegt es hier jedoch nicht. Zwar kann sich bei der Trennung von Familienmitgliedern vor dem Hintergrund des Art. 6 GG und Art. 8 EMRK ein Abschiebungsschutz in Form einer Duldung ergeben.

Art. 6GG hat der Staat die Familie zu schützen und zu fördern.

Daraus folgt eine Verpflichtung der Ausländerbehörde, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen des Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, pflichtgemäß, d.h. entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen (vgl. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 01.12.2008 - 2 BvR 1830/08 - juris Rn. 26; Haedicke in: HTK-AuslR / § 60a AufenthG – zu Abs. 2 Satz 1 – rechtl. Unmöglichkeit aus and. Gründen, Stand: 02.01.2019, Rn. 3, m.w.N.). Randnummer 29 Allerdings ist eine Trennung der Familie im Falle einer zwangsweisen Durchsetzung der Ausreisepflicht nicht zu erwarten. Bereits die Ausreise der Familie im Jahr 2015 erfolgte gemeinsam. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Antragsgegner eine Abschiebung nur der Antragstellerin, getrennt vom Familienverbund, in Erwägung zieht. Randnummer 30 Die Familieneinheit kann auch in Nordmazedonien gewahrt werden, da die gesamte Familie vollziehbar ausreisepflichtig ist und jedes Familienmitglied die mazedonische Staatsangehörigkeit besitzt. Dies gilt auch für den Sohn .... Sein Asylverfahren ist abgeschlossen, auch er ist vollziehbar ausreisepflichtig. Außerdem ist ... entgegen der Ansicht der Antragstellerin

der im Eilverfahren allein möglichen, aber auch erforderlichen summarischen Prüfung nicht deutscher Staatsangehöriger. Randnummer 31 Die deutsche Staatsangehörigkeit kann

§ 3St

AG auf verschiedene Weise erworben werden. Der Erwerb erfolgt automatisch kraft Gesetzes.

§§ 3Abs. 1 Nr. 1, 4 Abs. 1 Satz 1 St

AG erwirbt ein Kind durch die Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Diese Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor, denn ... ist nicht Kind eines deutschen Staatsangehörigen. Der deutsche ... ... ist nicht der biologische Vater des Kindes ..., es handelt sich

den Feststellungen des Amtsgerichts ... um eine sog. Scheinvaterschaft. Auch die Antragstellerin selbst trägt im Klageverfahren vor, dass die Vaterschaft nur zum Schein angegeben wurde. Daher hat kein Elternteil des Kindes die deutsche Staatsangehörigkeit und ... kann diese von keinem seiner Elternteile ableiten. Randnummer 32 Auch ein Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit

§§ 3Abs.1 Nr. 1, 4 Abs. 3 Satz 1 St

AG kommt nicht in Betracht, da kein Elternteil ... seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat (Nr. 1) oder ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedsstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (BGBl. 2001 II S. 810) besitzt (Nr. 2). Randnummer 33 ... hat die deutsche Staatsangehörigkeit weiterhin auch nicht

§ 3Abs. 2 Satz 1 St

AG erworben. Danach erwirbt die deutsche Staatsangehörigkeit, wer seit zwölf Jahren von deutschen Stellen als deutscher Staatsangehöriger behandelt worden ist und dies nicht zu vertreten hat. Diese Voraussetzungen sind bereits in zeitlicher Hinsicht nicht erfüllt. ... wurde am 13.04.2016 geboren und ist somit erst vier Jahre alt. Eine zwölfjährige Behandlung als deutscher Staatsangehöriger ist aus diesem Grund ausgeschlossen. Außerdem endete eine solche Behandlung spätestens mit der vom Amts wegen erfolgten Einleitung eines Asylverfahrens für ... am 26.07.2018. Randnummer 34 Die übrigen Erwerbstatbestände

§§ 5, 6, 7, und 8 St

AG sind ebenfalls ersichtlich nicht verwirklicht. Allein die Existenz eines Identitätsdokumentes, in welchem die Staatsangehörigkeit eingetragen ist, führt nicht zu der Annahme der deutschen Staatsangehörigkeit. Die Eintragung hat keine konstitutive Wirkung und begründet nicht die deutsche Staatsangehörigkeit. Der Erwerb erfolgt unmittelbar auf der Grundlage der gesetzlichen Regelungen. Die Eintragung wirkt lediglich deklaratorisch. Dies gilt umso mehr, da diese Eintragung ausschließlich aufgrund der vorangegangenen Scheinvaterschaft vorgenommen wurde. Randnummer 35 Demnach hat ... die deutsche Staatsangehörigkeit nie erhalten und ist - wie seine Mutter - nordmazedonischer Staatsangehöriger. Randnummer 36 Es ist zudem zu berücksichtigen, dass es vorliegend nicht um die Entziehung der deutschen Staatsangehörigkeit

Art. 16Abs.

1 Satz 1 GG geht. Der sachliche Schutzbereich ist schon nicht eröffnet. Art. 16 Abs. 1 GG regelt nicht den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit, sondern setzt deren Bestehen voraus (vgl. Giegerich in: Maunz/Düring, Grundgesetz-Kommentar, Werkstand: 90. EL Februar 2020, Art. 16 Abs. 1 GG Rn. 112). Die Entziehung der deutschen Staatsangehörigkeit setzt notwendigerweise zunächst einmal den Erwerb derselben voraus. Vorliegend hat der Sohn ... der Antragstellerin die deutsche Staatsangehörigkeit aber nie erworben, wie oben gezeigt. Die Entziehung einer Staatsangehörigkeit, die er nie erworben hat, ist schon gar nicht möglich, sodass der sachliche Schutzbereich des Art. 16 Abs. 1 GG nicht berührt ist. Randnummer 37 Andere Gründe, aus denen die Antragstellerin zu dulden sein könnte, sind nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen. Randnummer 38 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 AufenthG, die Entscheidung über den Streitwert auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001433934

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