Infektionsschutzgesetz - Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung Tenor Die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom
(212), was auch Studien zu asymptomatischen Übertragungen belegen (siehe unten). Das Robert Koch-Institut schätzt das serielle Intervall für SARS-CoV-2 im Median auf vier Tage (Interquartilsabstand: 3–5 Tage), was durch verschiedene Studien gestützt wird (45, 213-215). Prinzipiell ist das serielle Intervall jedoch keine stabile Eigenschaft eines Erregers, sondern hängt (wie die Reproduktionszahl) ebenso von den Eigenschaften der Gesellschaft ab, in der sich ein Virus verbreitet.“ Randnummer 38 ( https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html ). Randnummer 39 Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung führt dazu aus: „Die Inkubationszeit, das heißt die Dauer von der Ansteckung bis zum Beginn der Erkrankung, beträgt beim Coronavirus SARS-CoV-2 im Mittel fünf Tage. In verschiedenen Studien wurde berechnet, dass nach zehn bis 14 Tagen 95 Prozent der Infizierten Krankheitszeichen entwickelt hatten. Randnummer 40 Wenn man Krankheitszeichen hat, ist man ansteckend. Ein Übertragungsrisiko besteht aber schon ein bis zwei Tage vor Auftreten von Krankheitszeichen (präsymptomatisch). Es wird angenommen, dass sich ein beträchtlicher Anteil von Personen in dieser Phase vor Beginn der Krankheitszeichen ansteckt. Randnummer 41 Vermutlich gibt es auch Übertragungen von Personen, die zwar infiziert und ansteckend sind, aber selbst gar nicht erkranken (asymptomatische Übertragung). Diese Ansteckungen spielen jedoch wahrscheinlich eine untergeordnete Rolle“ (https://www.infektionsschutz.de/coronavirus/fragen-und-antworten/ansteckung-und-uebertragung.html). Randnummer 42 Es ist nach den dargelegten wissenschaftlichen Erkenntnissen davon auszugehen, dass in dem Zeitraum vom 11.-
- Tag nach dem letzten direkten Kontakt noch eine Wahrscheinlichkeit von bis zu 5 % für eine Infektion besteht. Randnummer 43 Ist mithin bereits fraglich, ob die Antragstellerin zu einer Kontaktperson der Kategorie I gehört, kommt hier hinzu, dass es sich bei dem hier noch streitigen Absonderungszeitraum des 30./
- August um den 13.und
- Tag der Absonderung handelt, das Risiko einer Ansteckung bei der Antragstellerin mithin bereits deswegen statistisch erheblich vermindert ist. Darüber hinaus ist auch zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin zweimal negativ getestet wurde, sodass das das Ansteckungsrisiko nochmals geringer einzustufen ist. Randnummer 44 Weiter tritt hinzu, dass auch die beabsichtigte Teilnahme an der Konfirmationsfeier sowohl im offiziellen als auch im privaten teil strengen Hygieneanforderungen unterliegt; dies folgt bereits aus den Anforderungen der SARS-CoV-2 BekämpfV, unter denen solche Veranstaltungen öffentlicher und privater Natur – zumal auch in öffentlichen Gaststätten – stattfinden dürfen. Randnummer 45 Diese konkreten Umstände des Einzelfalles hat die Antragsgegnerin bei ihrer Ermessenentscheidung über das „Wie“ anzuordnender Maßnahmen im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung unberücksichtigt gelassen. Konkrete Ermittlungen und Darlegungen, warum auch unter Berücksichtigung dieser Faktoren gleichwohl eine häusliche Absonderung auch noch am 30./
- August – und nur um diese Tage der Quarantäneanordnung geht es vorliegend – zwingend geboten ist, sind seitens der Antragsgegnerin bislang nicht erfolgt. Randnummer 46 Erweist sich danach der angefochtene Bescheid nach dem jetzigen Erkenntnisstand als voraussichtlich rechtswidrig, weil die Antragsgegnerin nicht alle erheblichen Umstände bei ihrer Ermessensentscheidung berücksichtigt hat, überwiegt gegenwärtig das grundrechtsrelevante private Aufschubinteresse der Antragstellerin das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung in dem beschriebenen Umfang. Randnummer 47 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Streitwert wurde gem. § 63 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 iVm § 52 Abs. 2 GKG festgesetzt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001434774