kann das Gericht die aufschiebende Wirkung im Falle des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4
, also insbesondere in Fällen, in denen die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes im öffentlichen Interesse von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird, ganz oder teilweise wiederherstellen; in den Fällen u. a. des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3
kann das Gericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs ganz oder teilweise anordnen. Randnummer 6 Die gerichtliche Entscheidung ergeht dabei auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das private Aufschubinteresse einerseits und das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits. Im Rahmen der Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit und die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, der vollzogen werden soll, Bedeutung erlangen. Lässt sich bei summarischer Prüfung die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ohne Weiteres feststellen, ist sie also offensichtlich, so ist die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs wiederherzustellen bzw. anzuordnen, weil an der sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheides kein öffentliches Interesse bestehen kann. Erweist sich der angefochtene Bescheid als offensichtlich rechtmäßig, so bedarf es in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse von der Behörde im Einzelfall angeordnet wurde, noch eines besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung, das mit dem Interesse am Erlass eines Verwaltungsaktes in der Regel nicht identisch ist, sondern vielmehr ein qualitativ anderes Interesse ist. Dieses besondere öffentliche Vollzugsinteresse, das von der Behörde gem. § 80 Abs. 3 Satz 1
gesondert zu begründen ist, ist in den Fällen des gesetzlich angeordneten Sofortvollzuges durch den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung konstituiert und bedarf damit keiner weiteren Darlegung durch die Behörde. In den letztgenannten Fällen führt regelmäßig die offensichtliche Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides dazu, dass der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen ist. Lässt sich bei der Prüfung im Verfahren nach § 80 Abs. 5
nach dem oben dargelegten Maßstab weder die Rechtmäßigkeit noch die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides feststellen, bedarf es zur Entscheidung einer weiteren Interessenabwägung. Dabei sind die Folgen zu würdigen, die eintreten würden, wenn die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes versagt würde, das Verfahren in der Hauptsache dagegen Erfolg hätte. Diese Auswirkungen sind zu vergleichen mit den Nachteilen, die entstünden, wenn die aufschiebende Wirkung angeordnet oder wiederhergestellt würde, dem Rechtsbehelf in der Hauptsache aber der Erfolg versagt würde (vgl. OVG Schleswig, Beschluss v. 06.08.1991 – 4 M 109/91 –, SchlHA 1991, 220). Randnummer 7 Bei Anwendung dieser Grundsätze ist im vorliegenden Fall Folgendes festzustellen: Randnummer 8 Entgegen der Auffassung des Antragsgegners überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheides vom 21.7.2020 nicht das entgegengesetzte Verschonungsinteresse der Antragstellerin. Denn der fragliche Bescheid ist nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand der Kammer voraussichtlich rechtswidrig . Randnummer 9 Die angefochtene Ordnungsverfügung lässt sich zwar grundsätzlich auf die Vorschrift des § 100 Abs. 1 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) in Verbindung mit § 107 Abs. 3 des Landeswassergesetzes des Landes Schleswig-Holstein (LWG) stützen. Es kann letztendlich jedoch dahinstehen, ob die getroffenen Anordnungen die Tatbestandsvoraussetzungen der wasserrechtlichen Generalklausel erfüllen, da die Kammer bereits durchgreifende Zweifel hat, ob der Antragsgegner mit der angegriffenen Verfügung eine ermessensfehlerfreie Störerauswahl vorgenommen hat. Randnummer 10 Es wird insoweit auf die Ausführungen in dem ebenfalls am heutigen Tage erlassenen Beschluss zum Aktenzeichen XX verwiesen, welcher – abweichend von dem vorliegenden Verfahren, in dem es um die Errichtung einer nur provisorischen Wiederherstellung der Leitströmung am Wehr XX geht – sich auf eine dauerhafte Wiederherstellung einer Leit- und Lockströmung gemäß der Plangenehmigung vom 16.10.2009 bezieht. In beiden Verfahren heißt es jedoch zur Inanspruchnahme der Antragstellerin im Wesentlichen gleich: „Beim Auswahlermessen sind die Möglichkeiten ebenfalls sehr begrenzt. Nach Prüfung des Sachverhaltes bin ich zu der Feststellung gekommen, dass lediglich die Aufforderung zur Herstellung einer provisorischen Leitströmung geeignet und erforderlich ist, um rechtmäßige Zustände kurzfristig zu schaffen.“ Dies hat zur Folge, dass die Ausführungen in dem parallel laufenden Verfahren auch auf den vorliegenden Fall übertragbar sind. Randnummer 11 Darüber hinaus liegen die Voraussetzungen für eine sofortige Vollziehung nicht mehr vor. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4
nennt als Voraussetzung für eine behördliche Vollziehbarkeitsanordnung ein öffentliches Interesse oder ein überwiegendes Interesse eines Beteiligten. Daher steht eine Interessenabwägung, also eine Abwägung der für den sofortigen Vollzug sprechenden Belange und des dagegen streitenden Interesses des Betroffenen, zunächst von Vollzugsmaßnahmen verschont zu bleiben, im Vordergrund (vgl. Eyermann/Hoppe, 15. Aufl. 2019,
43). Es müssen folglich besondere Gründe dafür sprechen, dass der Verwaltungsakt schon jetzt und nicht erst nach Eintritt der Bestands- oder Rechtskraft verwirklicht, umgesetzt oder vollzogen wird. Die besonderen Gründe sind damit auf die zeitliche Dimension und damit die Dringlichkeit (vgl. etwa VGH Mannheim NVwZ-RR 2008, 228
44). Ist das Vollzugsinteresse nicht hinreichend gewichtig und dringlich oder überwiegt es das Suspensivinteresse nicht, so muss es entsprechend der Grundregel des § 80 Abs. 1
bei der aufschiebenden Wirkung verbleiben (vgl. Kopp/Schenke,
,
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