Berücksichtigung des Denkmalschutzes im Baugenehmigungsverfahren Orientierungssatz 1. Zwar hat der Schleswig-Holsteinische Landesgesetzgeber die von der Bundesbauministerkonferenz mit der Änderung der
, wonach das Oberverwaltungsgericht bei Beschwerden gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur die dargelegten Gründe prüft, hindert den Senat nicht daran, die Beschwerde gegen einen derartigen Beschluss zurückzuweisen, wenn sich dieser zwar möglicherweise nicht aus den Beschlussgründen, aber doch mit anderem Begründungsschwerpunkt als richtig erweist (§ 144 Abs. 4
analog; vgl. dazu Schl.-Holst. OVG, Beschluss vom
- Mai 2020 – 1 MB 32/19 –, zur Veröffentlichung vorgesehen; Bay. VGH, Beschluss vom
- September 2004 – 22 CE 04.2203 –, juris Rn. 6 m. w. N.). So liegt es hier. Randnummer 27 Nach dem Erkenntnisstand im summarischen Verfahren wird sich die der Beigeladenen zu 1 erteilte Baugenehmigung vom
- August 2019 voraussichtlich nicht aufgrund eines Widerspruches zu Normen, die dem Schutz des Antragstellers dienen, als rechtswidrig erweisen und den Antragsteller somit nicht in seinen Rechten verletzen, § 113 Abs. 1 Satz 1
. Randnummer 28 Es kann hier dahinstehen, ob die vom Antragsteller im vorliegenden Beschwerdeverfahren ausschließlich angegriffene Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die von dem Antragsgegner eingeholte und von dem Beigeladenen zu 2 erteilte denkmalschutzrechtliche Genehmigung gemäß §§ 12 , 13 DSchG ermessensfehlerfrei ergangen und damit nicht zu beanstanden sei, zutreffend ist. Denn die Rechtmäßigkeit einer nach dem Denkmalschutzgesetz notwendigen und von der zuständigen Denkmalschutzbehörde erteilten denkmalschutzrechtlichen Genehmigung ist nicht Tatbestandsvoraussetzung der Rechtmäßigkeit der durch die untere Bauaufsichtsbehörde erteilten Baugenehmigung. Es genügt insoweit vielmehr die Wirksamkeit der denkmalschutzrechtlichen Genehmigung. Randnummer 29 Zwar hat der Schleswig-Holsteinische Landesgesetzgeber die von der Bundesbauministerkonferenz mit der Änderung der Musterbauordnung im November 2002 beabsichtigte Abkehr von dem Prinzip, dass das herkömmliche Baugenehmigungsverfahren jedenfalls grundsätzlich auf eine umfassende Prüfung der auf das jeweilige Bauvorhaben anzuwendenden öffentlich-rechtlichen Anforderungen und damit auf eine Baugenehmigung als (grundsätzlich) umfassende öffentlich-rechtliche Unbedenklichkeitsbescheinigung abzielt, im Zuge der Änderung der Landesbauordnung (LBO) im Jahre 2016 nicht übernommen (vgl. dazu Schl.-Holst. OVG, Beschluss vom
- April 2020 – 1 MB 2/20 –, Rn. 30 , juris; Schl.-Holst. OVG, Beschluss vom
- Mai 2020 – 1 MB 32/19 –, zur Veröffentlichung vorgesehen). So hat er in der Gesetzesbegründung zur Neufassung der LBO 2009 vielmehr ausdrücklich klargestellt, dass die Baugenehmigung als Schlusspunkt des Verfahrens beibehalten werde und die Bauherren bei Erteilung der Baugenehmigung davon ausgehen können sollten, dass die genehmigten Vorhaben – soweit sie zu prüfen seien – den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprächen (LT-Ds. 16/1675, S. 2 f., 130; vgl. dazu Schl.-Holst. OVG, Beschluss vom
- April 2020 – 1 MB 2/20 –, Rn. 30 , juris; Schl.-Holst. OVG, Beschluss vom
- Mai 2020 – 1 MB 32/19 –, zur Veröffentlichung vorgesehen). Die Baugenehmigung ist daher nach der Konzeption des Schleswig-Holsteinischen Landesrechts der Schlusspunkt der für genehmigungsbedürftige Bauvorhaben durchzuführenden öffentlich-rechtlichen Zulässigkeitsprüfung und stellt insoweit eine umfassende öffentlich-rechtliche Unbedenklichkeitsbescheinigung dar (vgl. zur „Schlusspunkttheorie“ ausführlich Schl.-Holst. OVG, Beschluss vom
- April 2020 – 1 MB 2/20 –, Rn. 25 ff., juris; Beschluss vom
- Mai 2020 – 1 MB 32/19 –, zur Veröffentlichung vorgesehen). Randnummer 30 Dies bedeutet jedoch nicht, dass den Bauaufsichtsbehörden im Baugenehmigungsverfahren grundsätzlich die Aufgabe zukommt, die Voraussetzungen für die Erteilung von erforderlichen Genehmigungen nach anderen, außerhalb des öffentlichen Baurechts stehenden Fachgesetzen durch die zuständige Behörde zu prüfen oder sie die rechtliche Beurteilung der nach anderen Fachgesetzen zur Erteilung von entsprechenden Genehmigungen zuständigen Behörden einer Rechtmäßigkeitskontrolle zu unterziehen haben. Das Prüfprogramm der Bauaufsichtsbehörden im Baugenehmigungsverfahren ergibt sich insoweit indirekt aus der Funktion des bauaufsichtlichen Verfahrens und der Regelung des § 67 Abs. 5 LBO (vgl. dazu Schl.-Holst. OVG, Beschluss vom
- April 2020 – 1 MB 2/20 –, Rn. 33 , juris; Beschluss vom
- Mai 2020 – 1 MB 32/19 –, zur Veröffentlichung vorgesehen). Das bauaufsichtliche Verfahren dient primär der Prüfung der Vereinbarkeit eines Vorhabens mit Regelungen des Baurechts (Schl.-Holst. OVG, Beschluss vom
- April 2020 – 1 MB 2/20 –, Rn. 33 , juris). Randnummer 31 Nach § 67 Abs. 5 Satz 1 LBO hat die Bauaufsichtsbehörde die von anderen Behörden nach anderen öffentlichen-rechtlichen Vorschriften zu erteilenden Genehmigungen, Zustimmungen, Bewilligungen oder Erlaubnisse einzuholen und mit der Baugenehmigung gleichzeitig auszuhändigen, soweit durch Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist. Insoweit wird bereits aus dem Wortlaut des § 67 Abs. 5 Satz 1 LBO deutlich, dass mit dem Baugenehmigungsverfahren zwar eine verfahrensrechtliche Koordination der verschiedenen Genehmigungsverfahren einhergeht. § 67 Abs. 5 Satz 1 LBO geht jedoch gleichermaßen erkennbar davon aus, dass die nach anderen öffentlichen-rechtlichen Vorschriften notwendigen Genehmigungen nicht von der Bauaufsicht erteilt oder durch die Baugenehmigung ersetzt werden. Die Entscheidung über die Erteilung dieser Genehmigungen verbleibt bei der nach dem Fachgesetz zuständigen Behörde. Der Umstand, dass § 67 Abs. 5 Satz 1 LBO die Bauaufsicht verpflichtet, die eingeholten Genehmigungen mit der Baugenehmigung auszuhändigen, führt dazu, dass der Bauherr nach der Konzeption des § 67 Abs. 5 Satz 1 LBO ein Bündel an Genehmigungen erhält. Damit unterscheidet sich die Vorschrift von Vorschriften – insbesondere – des Fachplanungsrechts, die eine Konzentrationswirkung ausdrücklich vorsehen, vgl. § 142 Abs. 1 Satz 1 LVwG , § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG, § 13 Satz 1 BImSchG (vgl. zum ähnlich lautenden § 11a Abs. 3 Satz 1 und 3 LNatSchG ( § 11 Abs. 2 Satz 2 und 3 LNatSchG a. F.) Schl.-Holst. OVG, Beschluss vom
- März 2016 – 1 MB 36/12 –, Rn. 26 f., juris). Randnummer 32 Vor diesem Hintergrund hat die Bauaufsichtsbehörde im bauaufsichtlichen Verfahren, einschließlich des vereinfachten Verfahrens nach § 69 LBO , jeweils zu prüfen, ob andere Genehmigungen, Zustimmungen, Bewilligungen oder Erlaubnisse erforderlich sind und wenn ja, diese einzuholen bzw. zu prüfen, ob und inwieweit diese vorliegen (vgl. dazu Schl.-Holst. OVG, Beschluss vom
- April 2020 – 1 MB 2/20 –, Rn. 33 , juris; Beschluss vom
- Mai 2020 – 1 MB 32/19 –, zur Veröffentlichung vorgesehen). Hierauf ist die Prüfung der Bauaufsicht jedoch gleichermaßen beschränkt. Randnummer 33 Etwas Anderes ergibt sich im vorliegende Fall auch nicht aus dem Zusammenspiel von Bauordnungs- und dem hier einschlägigen Denkmalschutzrecht. Anders als im Landesrecht anderer Bundesländer enthalten weder die LBO noch das Denkmalschutzgesetz eine von dem beschriebenen Grundsatz abweichende Regelung, die die Prüfung von Fachrecht über die sich aus § 67 Abs. 5 Satz 1 LBO ergebenden und oben genannten Anforderungen hinaus im Baugenehmigungsverfahren der Bauaufsicht überträgt. Anders als die LBO regelt beispielsweise § 59 Nr. 3 BayBO i. V. m. § 6 Abs. 3 Satz 1 BayDSchG, dass die Bauaufsicht die Anforderungen des Denkmalschutzrechts im Baugenehmigungsverfahren prüft. Nach § 14 Abs. 8 DenkmSchG LSA umfasst die Baugenehmigung die denkmalrechtliche Genehmigung nach § 14 Abs. 1 DenkmSchG LSA. Auch § 9 Abs. 3 DSchG NRW sieht vor, dass die Baugenehmigung die denkmalschutzrechtliche Erlaubnis grundsätzlich einschließt. An einer vergleichbaren Regelung fehlt es vorliegend jedoch. Würde die Bauaufsicht dennoch die Voraussetzung der Erteilung einer denkmalschutzrechtlichen Genehmigung prüfen, würde sie damit die kraft Gesetzes den fachkundigen Denkmalschutzbehörden zugewiesenen Kompetenzen ohne rechtliche Grundlage an sich ziehen. Randnummer 34 Durch das vom Landesgesetzgeber gewählte System der bloßen verfahrensrechtlichen Koordination im Sinne des § 67 Abs. 5 LBO werden auch die durch die Bau- oder Fachgenehmigung Betroffenen nicht schutzlos gestellt. Diese können sowohl gegen die mit Bescheid ausgesprochene Versagung der Fachgenehmigung als auch gegen deren Erteilung vorgehen. Der Bauherr erhält entweder unmittelbar von der Fachbehörde einen Versagungsbescheid ( § 67 Abs. 5 Satz 2 LBO ) oder ihm wird die Genehmigung durch die Bauaufsicht zusammen mit der Baugenehmigung ausgehändigt ( § 67 Abs. 5 Satz 1 LBO ), sodass grundsätzlich der rechtlichen Überprüfung zugängliche Entscheidungen in Form von Verwaltungsakten ( § 106 Abs. 1 LVwG , § 35 Abs. 1 VwVfG) der Fachbehörde in die Welt gesetzt werden. Randnummer 35 Die auf der Grundlage einer außerhalb des öffentlichen Baurechts stehenden Vorschrift erteilte Genehmigung einer Fachbehörde ist auch nicht als behördliche Verfahrenshandlung im Sinne des § 44a
zu qualifizieren. Rechtsbehelfe gegen solche Verfahrenshandlungen können nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden, § 44a Satz 1
. Damit setzt § 44a Satz 1
allerdings voraus, dass die nicht selbstständig angreifbare Verfahrenshandlung gerade keine Entscheidung zur Sache, d. h. keine das Verfahren abschließende Entscheidung enthält. Randnummer 36 Dies ist jedoch hinsichtlich der zusätzlich zur Baugenehmigung notwendigen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen – beispielsweise der denkmalschutzrechtlichen Genehmigung nach §§ 12 , 13 DSchG – nicht der Fall. Diese enthalten eine abschließende Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Fachgenehmigung, der gemäß § 67 Abs. 5 Satz 1 LBO mit dem Antrag auf Erteilung der Baugenehmigung als gestellt gilt. Die verschiedenen Genehmigungsverfahren laufen insoweit parallel und werden lediglich zur Vereinfachung des Verfahrens für den Bauherrn hinsichtlich Antragstellung und Aushändigung der Genehmigungen bei der Bauaufsicht gebündelt. Randnummer 37 Dass damit gegebenenfalls sowohl die Fach- als auch die Baugenehmigung angegriffen werden müssen, um die Umsetzung eines Bauvorhabens, das ausschließlich gegen Fachrecht verstößt, zu verhindern, ist auf die Entscheidung des Gesetzgebers, an der Baugenehmigung als Schlusspunkt des Verfahrens festzuhalten, zurückzuführen. Randnummer 38 Im vorliegenden Fall ist zunächst unklar, zu welchem Zeitpunkt die Bauaufsicht die Antragsunterlagen, betreffend das Vorhaben der Beigeladenen zu 1, an den Beigeladenen zu 2 als obere Denkmalschutzbehörde weitergeleitet hat bzw. zu welchem Zeitpunkt dem Beigeladenen zu 2 die vollständigen Antragsunterlagen vorgelegen haben. In den vorliegenden Akten befindet sich lediglich ein Schreiben zur Beteiligung der unteren Denkmalschutzbehörde. Relevanz entfaltet dies in Bezug auf die Frage, ob hier bereits aufgrund der Regelung des § 13 Abs. 1 Satz 4 DSchG und des Umstands, dass zwischen Antragstellung im Januar 2019 und der Erteilung der denkmalschutzrechtlichen Genehmigung (
- August 2019) fast sieben Monate liegen, eine fiktive denkmalschutzrechtliche Genehmigung entstanden ist. Nach § 13 Abs. 1 Satz 4 DSchG gilt die Genehmigung als erteilt, wenn die zuständige Denkmalschutzbehörde nicht innerhalb von drei Monaten nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen bei der Denkmalschutzbehörde einen Bescheid erlassen hat. Randnummer 39 Das Verwaltungsgericht ging, ebenso wie der Antragsgegner und die Beigeladenen zu 1 und 2 von einer sich aus §12 Abs. 1 Nr. 1 und 3, Abs. 2 Nr. 6, Abs. 3 Satz 2 DSchG ergebenden Zuständigkeit des Beigeladenen zu 2 zur Erteilung der denkmalschutzrechtlichen Genehmigung aus. Deshalb kann in der denkmalschutzrechtlichen Genehmigung entgegen der Auffassung des Antragstellers auch nicht lediglich eine Zustimmung des Beigeladenen zu 2 als oberer Denkmalschutzbehörde im Sinne der Landesverordnung über die Einführung des Zustimmungsvorbehalts bei Genehmigungsverfahren betreffend archäologische Kulturdenkmale vom
- Juni 2015 (GVOBl. 2015, S. 155) gesehen werden. Ob insoweit tatsächlich eine Zuständigkeit des Beigeladenen zu 2 – was der Antragsgegner erstmals in seinem Schriftsatz vom
- September 2020 und damit nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1
in Zweifel zieht – gegeben ist, kann hier im Ergebnis dahinstehen, da auch die Frage nach dem Entstehen einer fiktiven denkmalschutzrechtlichen Genehmigung offenbleiben kann. Randnummer 40 Sollte eine fiktive denkmalschutzrechtliche Genehmigung entstanden sein, ist diese hier nicht angegriffen worden und daher weiterhin wirksam. Sollte dies hingegen nicht der Fall sein – wofür jedenfalls spricht, dass die Erschließungssituation erst im Juli 2019 geklärt war, die Beigeladene zu 1 jedenfalls gegenüber dem Antragsgegner wiederholt Unterlagen nachgereicht und auch dem Beigeladenen zu 2 erst im Juni 2019 eine Erschütterungsprognose zu dem Bauvorhaben übersandt hat –, hat der Beigeladene zu 2 jedenfalls mit Schreiben vom
- August 2019 die unstreitig notwendige denkmalschutzrechtliche Genehmigung erteilt. Randnummer 41 Dem Schreiben des Beigeladenen zu 2, indem es wörtlich und durch Fettdruck hervorgehoben heißt „Die denkmalschutzrechtliche Genehmigung wird hiermit mit folgenden Auflagen erteilt“, kommt Verwaltungsakt-Qualität zu. Es handelt sich insoweit im Sinne des § 106 Abs. 1 LVwG um eine Entscheidung einer Behörde, die eine Regelung für den vorliegenden Einzelfall auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts enthält und die auch Außenwirkung entfaltet. Randnummer 42 Zwar ist das Schreiben ausweislich des Adressfeldes an den Antragsgegner adressiert. Bei objektiver Auslegung des Schreibens vom
- August 2020 unter Berücksichtigung der Regelung des § 67 Abs. 5 Satz 1 LBO ergibt sich jedoch, dass materielle Adressatin der Regelung die Beigeladene zu 1 als Bauherrin ist. Der materielle Adressat eines Verwaltungsaktes im Sinne des § 110 Abs. 1 Alt. 1 LVwG ist nicht notwendig die im Adressfeld eines Schreibens bezeichnete Person. Randnummer 43 Die Beigeladene zu 1 hat mit dem Antrag auf Erteilung der Baugenehmigung aufgrund der Regelung des § 67 Abs. 5 Satz 1 LBO einen Antrag auf Erteilung der denkmalschutzrechtlichen Genehmigung gestellt. Die das denkmalschutzrechtliche Verfahren abschließende Entscheidung des Beigeladenen zu 2 hat der Antragsgegner entsprechend § 67 Abs. 5 Satz 1 LBO der Beigeladenen zu 1 mit der Baugenehmigung ausgehändigt. Randnummer 44 Dass in dem Schreiben des Beigeladenen zu 2 vom
- August 2020 keine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten war oder dieses die Überschrift „ergänzte Stellungnahme“ trug, führt zu keiner anderen Bewertung. Diese Umstände bedingen nicht, dass in dem Schreiben des Beigeladenen zu 2 vom
- August 2020 keine denkmalschutzrechtliche Genehmigung in Form eines Verwaltungsaktes enthalten gewesen sein kann. Weder eine auf einen Verwaltungsakt hinweisende Überschrift noch die Rechtsbehelfsbelehrung sind notwendige Bestandteile eines Verwaltungsaktes. Soweit der Antragsteller in ihrem Fehlen im vorliegenden Fall gegen die Verwaltungsaktqualität sprechende Indizien erkennt, werden diese jedoch durch die deutliche Erkennbarkeit der in dem Satz „Die denkmalschutzrechtliche Genehmigung wird hiermit mit folgenden Auflagen erteilt“ enthaltenen Regelungswirkung widerlegt. Randnummer 45 Der Umstand, dass der Antragsgegner die denkmalschutzrechtliche Genehmigung „grün gestempelt“ und als Anlage zur Baugenehmigung genommen hat, ohne diese gesondert bzw. mit Hinweis auf § 67 Abs. 5 Satz 1 LBO zu übersenden, mag geeignet sein, zu Missverständnissen hinsichtlich der bei Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der denkmalschutzrechtlichen Genehmigung zu ergreifenden Rechtsbehelfe zu führen. Dies ändert jedoch nichts daran, dass das Schreiben des Beigeladenen zu 2 hinsichtlich der Erteilung der denkmalschutzrechtlichen Genehmigung bei maßgeblicher objektiver Betrachtung die Tatbestandsvoraussetzungen des § 106 Abs. 1 LVwG erfüllt. Randnummer 46 Mit der § 67 Abs. 5 Satz 1 LBO entsprechenden Aushändigung der denkmalschutzrechtlichen Genehmigung durch den Antragsgegner an die Beigeladene zu 1 ist die Genehmigung vom
- August 2019 der Beigeladenen zu 1 gegenüber wirksam geworden (§ 110 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, § 112 Abs. 1 Satz 1 LVwG ). Ferner hat der Antragsgegner die denkmalschutzrechtliche Genehmigung auch an den Antragsteller übersandt, sodass diese auch ihm gegenüber wirksam werden konnte (§ 110 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2, § 112 Abs. 1 Satz 1 LVwG ). Randnummer 47 Die denkmalschutzrechtliche Genehmigung vom
- August 2019 ist im vorliegenden Fall auch weiterhin wirksam. Der anwaltlich vertretene Antragsteller hat mit seinem am
- September 2019 beim Antragsgegner eingegangenen Schreiben ausdrücklich (nur) Widerspruch gegen die Baugenehmigung vom
- August 2019, nicht jedoch gegen die ihm ebenfalls bekanntgegebene denkmalschutzrechtliche Genehmigung eingelegt. Es heißt in dem an den Antragsgegner gerichteten Schreiben wörtlich „legen wir gegen die Baugenehmigung vom
- August 2019 hiermit Widerspruch ein“. Es kann darin insoweit kein Widerspruch gegen die denkmalschutzrechtliche Genehmigung des Beigeladenen zu 2 gesehen werden. Auch die Antragstellung im gerichtlichen Verfahren ist nicht als Widerspruch gegen die denkmalschutzrechtliche Genehmigung auszulegen, da der unter anwaltlicher Vertretung gestellte und gegen den Antragsgegner gerichtete Antrag auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches gegen die Baugenehmigung gerichtet ist. Randnummer 48 Soweit der Antragsteller nunmehr mit Schriftsatz vom
- September 2020 bei dem Beigeladenen zu 2 Widerspruch gegen die denkmalschutzrechtliche Genehmigung eingelegt und einen Antrag auf Wiedereinsetzung in die Widerspruchsfrist gestellt hat, führt dies im hier maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht zur Suspendierung der Wirkung der denkmalschutzrechtlichen Genehmigung. Dieser Widerspruch entfaltet wegen seiner aktuell gegebenen offensichtlichen Unzulässigkeit aufgrund eingetretener Bestandskraft der denkmalschutzrechtlichen Genehmigung keine aufschiebende Wirkung (vgl. zur aufschiebenden Wirkung eines erkennbar wegen Fristversäumung unzulässigen Widerspruches Schl.-Holst. OVG, Beschluss vom
- Juni 1996 – 4 M 24/96 –, Rn. 2 ff., juris; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom
- Juni 2004 – 6 S 30/04 –, Rn. 4, juris; Schoch/Schneider/Bier/Schoch, Verwaltungsgerichtsordnung,
- EL Januar 2020,
§ 80Rn.
84). Die hier gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1
mangels Rechtsbehelfsbelehrung greifende einjährige Widerspruchsfrist ist abgelaufen. Dem Antragsteller wurde die denkmalschutzrechtliche Genehmigung des Beigeladenen zu 2 am 19. August 2019 bekanntgegeben. Die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 Satz 1
ist damit am
- August 2020 abgelaufen. Randnummer 49 Zwar hat der Antragsgegner bei dem Beigeladenen zu 2 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gestellt. Die Bestandskraft wird jedoch erst mit gewährter Wiedereinsetzung beseitigt (vgl. BVerwG, Urteil vom
- Februar 1965 – VII C 154.64 –, VerwRspr 1966, 529, beck-online; NK-
/Sebastian Kluckert, Verwaltungsgerichtsordnung,
- Aufl. 2018, § 58 Rn. 74; Schoch/Schneider/Bier/Schoch, Verwaltungsgerichtsordnung,
- EL Januar 2020,
§ 80Rn.
84). Randnummer 50 Soweit in der Rechtsprechung dennoch teilweise vertreten wird, dass einem verspätet erhobenen Rechtsbehelf die aufschiebende Wirkung dann nicht abgesprochen werden kann, wenn ein gestellter Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand nicht offensichtlich aussichtslos ist (vgl. OVG NRW, Beschluss vom
- Juli 1989 – 7 B 1861/89 –, NVwZ-RR 1990, 378; OVG Rh.-Pf., Beschluss vom
- Februar 1972 – 2 B 11/72 –, NJW 1972, 1213), bedarf es hier keiner Entscheidung, ob der Senat sich dieser Auffassung anschließt. An die Voraussetzungen der Wiedereinsetzung sind im vorliegenden Fall erhöhte und streng zu handhabende Anforderungen zu stellen, die eine Wiedereinsetzung des Antragstellers in die Widerspruchsfrist hier gegenwärtig – und ohne den Beigeladenen zu 2 insoweit hinsichtlich der Bescheidung des Wiedereinsetzungsantrages zu binden – aussichtslos erscheinen lassen. Randnummer 51 Der Antragsteller begehrt hier die Wiedereinsetzung in die mangels Rechtsbehelfsbelehrung ausgelöste Jahresfrist des § 58 Abs. 2 Satz 1
. Bei dieser Frist handelt es sich um eine Ausschlussfrist, bezüglich derer gemäß § 58 Abs. 2 Satz 2
lediglich in den Fällen höherer Gewalt eine Wiedereinsetzung nach § 60 Abs. 2
gewährt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom
- Mai 1979 – 6 C 70.78 –, Rn. 26 f., juris; Schoch/Schneider/Bier/Meissner/Schenk, Verwaltungsgerichtsordnung,
- EL Januar 2020,
§ 58Rn.
65; Eyermann/Hoppe, Verwaltungsgerichtsordnung, 15. Aufl. 2019,
§ 58Rn.
28, 32; NK-
/Sebastian Kluckert, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Aufl. 2018,
§ 58Rn.
74). Hintergrund ist die Entscheidung des Gesetzgebers, dem Interesse an der Rechtssicherheit nach einem Jahr Vorrang vor der Einzelfallgerechtigkeit bzw. der Rechtsschutzgewährleistung zukommen zu lassen (NK-
/Sebastian Kluckert, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Aufl. 2018,
§ 58Rn.
74). Randnummer 52 Unter höherer Gewalt in diesem Sinne ist ein Ereignis zu verstehen, das unter den gegebenen Umständen auch durch die größte, nach den Umständen des gegebenen Falles vernünftigerweise von dem Betroffenen unter Anlegung subjektiver Maßstäbe – also unter Berücksichtigung seiner Lage, Erfahrung und Bildung – zu erwartende und zumutbare Sorgfalt nicht abgewendet werden konnte. Der Begriff der höheren Gewalt ist danach enger als der Begriff „ohne Verschulden“ (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Mai 1979 – 6 C 70.78 –, Rn. 28, juris; Eyermann/Hoppe, 15. Aufl. 2019,
§ 58Rn.
32). Gemessen an diesen Maßstäben liegt höhere Gewalt im Sinne des § 58 Abs. 2 Satz 2
hier nicht vor. Es ist vorliegend nicht davon auszugehen, dass der bereits im Verwaltungsverfahren anwaltlich vertretene Antragsteller bei Anwendung größter und zumutbarer Sorgfalt hier trotz der missverständlichen Vorgehensweise des Antragsgegners bei Übersendung der Baugenehmigung und deren Anlagen nicht innerhalb eines Jahres hätte erkennen können, dass in dem Schreiben des Beigeladenen zu 2 die denkmalschutzrechtliche Genehmigung mit Verwaltungsaktqualität, die nicht nur interne Verfahrenshandlung ist, enthalten ist. Dies gilt insbesondere, da in dem Schreiben des Beigeladenen zu 2 vom
- August 2019 der insoweit maßgebliche Satz „Die denkmalschutzrechtliche Genehmigung wird hiermit mit folgenden Auflagen erteilt“ durch einen Absatz und Fettdruck deutlich hervorgehoben ist. Nicht zuletzt das vorliegende Verfahren, in dem die Beteiligten die Ermessensausübung des Beigeladenen zu 2, d. h. die Frage nach dessen rechtlich haltbaren Auswahl einer bestimmten Rechtsfolge diskutieren, hätte jedenfalls Anlass zur Betrachtung des Inhalts bzw. der Qualität des Schreibens des Beigeladenen zu 2 vom
- August 2019 geben und zu einem Widerspruch gegen die denkmalschutzrechtliche Genehmigung binnen der Jahresfrist führen können. Randnummer 53 Weitere Dritte sind nicht gegen die Genehmigung des Beigeladenen zu 2 vom
- August 2019 vorgegangen. Randnummer 54 Soweit die Beigeladene zu 1 mit Schreiben vom
- September 2019 Widerspruch eingelegt hat und sich insoweit gegen die Auflage des viertletzten Spiegelstrichs zur Genehmigung des Beigeladenen zu 2 wendet, kann dahinstehen, ob sie sich insoweit gegen eine Auflage zu der Baugenehmigung vom
- August 2019, der denkmalschutzrechtlichen Genehmigung vom
- August 2019 oder gar zu beiden Genehmigungen wendet. Denn in jedem Fall hat sie die denkmalschutzrechtliche Genehmigung des Beigeladenen zu 2 nicht vollumfänglich, sondern lediglich hinsichtlich einer Auflage angegriffen. Bei zulässiger isolierter Anfechtung einer Auflage (vgl. zur selbstständigen Anfechtbarkeit BVerwG, Urteil vom
- November 2000 – 11 C 2.00 –, juris) tritt die aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 1
auch nur in diesem Umfang ein (vgl. OVG Sachs.-Anh., Beschluss vom
- September 2008 – 2 M 153/08 –, Rn. 3 und 5, juris; OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom
- März 2017 – OVG 11 S 5.17 –, Rn. 7, juris; Schoch/Schneider/Bier/Schoch, Verwaltungsgerichtsordnung,
- EL Januar 2020,
§ 80Rn.
49). In Ausnahmefällen, in denen die isolierte Anfechtbarkeit einer Nebenbestimmung ausnahmsweise nicht zulässig ist (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 22. November 2000 – 11 C 2.00 –, juris), kann § 80 Abs. 1
mangels zulässigen Rechtsbehelfs keine aufschiebende Wirkung entfalten (vgl. OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom
- März 2017 – OVG 11 S 5.17 –, Rn. 7; Schoch/Schneider/Bier/Schoch, Verwaltungsgerichtsordnung,
- EL Januar 2020,
§ 80Rn.
49). In keinem Fall jedoch führt der isolierte Rechtsbehelf gegen eine Nebenbestimmung dazu, dass der Verwaltungsakt insgesamt in seiner Wirkung suspendiert ist, sodass die denkmalschutzrechtliche Genehmigung trotz des Widerspruchs der Beigeladenen zu 1 hier wirksam bleibt. Randnummer 55 Soweit der Antragsteller erstmals mit Schriftsatz vom 1. September 2020 und damit nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist nach § 146 Abs. 4 Satz 1
gerügt hat, dass die Baugenehmigung rechtswidrig sei, weil der Antragsgegner in diese Genehmigung über die Auflage Nr. 4 denkmalschutzrechtliche Anordnungen inkorporiert habe und dafür nicht zuständig sei, verfängt dieser Einwand – unabhängig von der Frage der rechtzeitigen Erhebung dieser Rüge – nicht. Die Bauaufsicht ist nicht daran gehindert, die Befolgung anderer, unter Auflagen erteilter Genehmigungen anderer Fachbehörden zum Gegenstand der Baugenehmigung zu machen, sofern dies sicherstellen soll, dass die Voraussetzungen der Baugenehmigung erfüllt werden (vgl. § 106 Abs. 1 LVwG ). Aufgrund der Geltung der Baugenehmigung als Schlusspunkt des Genehmigungsverfahrens und ihrer Qualifikation als umfassende Unbedenklichkeitsbescheinigung ist die Bauaufsicht – wie auch im vorliegenden Verfahren – vielmehr gehalten, auf die Einhaltung entsprechender Nebenbestimmungen auch in der Baugenehmigung zu verweisen. Andernfalls würde die Wirkung der Baugenehmigung weiter reichen, als dies nach dem anderem Fachrecht bzw. aufgrund der in der notwendigen Fachgenehmigung erhaltenen Nebenbestimmung zulässig wäre. Um im Ergebnis nicht das außerhalb des öffentlichen Baurechts stehende Fachrecht zu verletzen, muss die Bauaufsicht daher die Nebenbestimmungen der Fachbehörde übernehmen oder ansonsten die Baugenehmigung versagen. Randnummer 56 Soweit der Antragsteller im Zuge der Beschwerdebegründung im Übrigen auf seinen erstinstanzlichen Vortrag verwiesen hat, genügt dies nicht den gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3
an die Beschwerdebegründung zu stellenden Anforderungen und veranlasst den Senat nicht zu einer vollumfassenden Prüfung der erstinstanzlichen Entscheidung, vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6
. Um sich im Sinne des § 146 Abs. 4 Satz 3
mit der angefochtenen Entscheidung auseinanderzusetzen, muss der Beschwerdeführer in der Regel den einzelnen tragenden Begründungselementen der angefochtenen Entscheidung geeignete Gegenargumente konkret gegenüberstellen und – soweit möglich – deren Vorzugswürdigkeit darlegen. Daraus folgt, dass es regelmäßig nicht genügt, wenn er pauschal auf sein erstinstanzliches Vorbringen Bezug nimmt (Nds. OVG, Beschluss vom 29. April 2019 – 12 ME 65/19 –, Rn. 7, juris; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 8. November 2004 – 9 S 1536/04 –, Rn. 2, juris). Randnummer 57 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2
. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1 und 2 sind aus Billigkeit gemäß § 162 Abs. 3
für erstattungsfähig zu erklären, da sie sich beide am Beschwerdeverfahren beteiligt, insbesondere einen eigenen Sachantrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko (§ 154 Abs. 3
) ausgesetzt haben. Randnummer 58 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Randnummer 59 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1
, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001436392