Rundfunk- und Fernsehrecht einschl. Beitragsbefreiung - Beitragsbefreiung wg. Nebenwohnung - Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kosten des Beigeladenen
§ 4Rn. 54). Die Befreiung eines Beitragsschuldners wirkt sich nur in den in § 4 Abs. 3 RBSt
V geregelten Fällen auf die übrigen Bewohner aus. Sonstige Tatsachen gelten grundsätzlich nur für den Gesamtschuldner, in dessen Person sie eintreten (LT-Drs. SH 17/1336, S.43). Es wäre systemfremd, würde man den durch das Bundesverfassungsgericht geschaffenen Übergangstatbestand dahingehend auslegen, dass die Befreiung desjenigen für die Nebenwohnung, der den Rundfunkbeitrag für die Hauptwohnung entrichtet, sich gewissermaßen im Wege eines Automatismus auf sämtliche weiteren Wohnungsinhaber er- streckt, ohne dass es eines mit § 4 Abs. 3 RBStV vergleichbaren Erstreckungstatbestandes bedürfte. Randnummer 38 Entgegen der klägerischen Auffassung zwingt auch Art. 6 Abs. 1 GG nicht zu einem ande- ren Verständnis. Der insoweit erfolgte Vortrag, die Entscheidung des Bundesverfassungs- gerichts sei dahingehend zu verstehen, dass Gemeinschaften, die dem Schutzbereich von Art. 6 Abs. 1 GG unterfielen, von einer Mehrfachheranziehung verschont bleiben, greift nicht durch. Das Gericht vermag schon nicht zu erkennen, dass der Schutzbereich von Art. 6 Abs. 1 GG vorliegend berührt ist. Die Verfassungsnorm versteht unter Ehe die Vereinigung eines Mannes mit einer Frau zu einer auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft (vgl. BVerfG, Urteil vom
- Juli 2002 – 1 BvF 1/01 –, Rn. 87, juris; Urteil vom
- Februar 2007 – 1 BvL 5/03 –, Rn. 37, juris). Der Begriff der Ehe kann nicht in dem Sinne erweiternd ausgelegt werden, dass er auch nichteheliche Lebensgemeinschaften erfasst (BVerfG, Beschluss vom
- November 2004 – 1 BvR 684/98 –, Rn. 49, juris; Maunz/Dürig/Badura,
- EL August 2019, GG Art. 6 Rn. 55). Dies gilt auch für nichteheliche Lebensgemeinschaften mit gemeinsamen Kindern (BVerfG, Beschluss vom
- November 2004 – 1 BvR 684/98 –, Rn. 49, juris). Randnummer 39 Auch aus einem Vergleich mit Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern ergibt sich mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG kein anderes Auslegungsergebnis. Die hier zugrunde gelegte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts befasst sich bereits nicht mit der Konstellation, dass Ehegatten eine gemeinsame Erst- und Zweitwohnung innehaben, sondern be- zieht sich auf den Fall, dass eine identische Person zur Entrichtung von Rundfunkbeiträgen für eine Haupt- und eine Nebenwohnung herangezogen wird. Dass die Landesgesetzgeber in dem zum
- Juni 2020 in Kraft tretenden § 4a des RBStV eine Erstreckung auf Eheleute vorgesehen haben, ist letztlich vor dem Hintergrund von § 4 Abs. 3 RBStV nur eine Klarstellung. Selbst wenn man davon ausgeht, dass das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung auch Ehegatten einbeziehen wollte, würde daraus nicht folgen, dass eine Erstreckung auf nichtehelichen Lebensgemeinschaften verfassungsrechtlich geboten wäre. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet keine generelle Gleichbehandlung von Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft und Ehegatten (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom
- März 2008 – 7 ZB 07.790 –, Rn. 8, juris). Nichteheliche Lebensgemeinschaften haben keinen Anspruch auf Gleichbehandlung mit Ehen. Es fehlt der nichtehelichen Lebensgemeinschaft die vermeintlich zur Gleichstellung der Lebenspartnerschaft mit der Ehe verpflichtende rechtliche Verbindlichkeit, die hier – ohne dass dies den Schluss auf einen vollständig fehlenden Bindungswillen zuließe – regelmäßig gerade nicht gewollt ist. Schon durch die rechtlich einforderbare gegenseitige Beistandspflicht unterscheidet sich die Ehe von nichtehelichen Lebensgemeinschaften, denen gegenüber sie daher begünstigt werden darf (Sachs/von Coelln,
- Aufl. 2018, GG Art. 6 Rn. 47). In Bezug auf § 4 Abs. 3 RBStV ist daher anerkannt, dass etwa die Beschränkung des darin aufgeführten Personenkreises verfassungsrechtlich unbedenklich ist, insbesondere nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt, sondern dem Schutz von Ehe und Familie gemäß Art. 6 Abs. 1 GG Rechnung trägt, womit ein zulässiges Differenzierungskriterium vorliegt (vgl. VG Sigmaringen, Urteil vom
- Juli 2017 – 5 K 5625/16 –, juris, Rn. 36; VG Köln, Urteil vom
- Juni 2019 – 17 K 7152/17 –, Rn. 56 – 57, juris; Gall/Siekmann in Binder/Vesting, Beck´scher Kommentar zum Rundfunk- recht,
- Aufl. 2018, § 4 RBStV Rn. 28 m.w.N). Randnummer 40 Dieses Normverständnis zugrunde gelegt, ist der vom Bundesverfassungsgericht geschaffene Befreiungstatbestand nicht erfüllt. Die Klägerin wurde ausschließlich für die Zweitwoh- nung zur Beitragszahlung herangezogen. Der Beklagte hat auch von derselben Person nicht Beiträge für die Möglichkeit der Rundfunknutzung über die Erhebung eines insgesamt vollen Beitrags hinaus verlangt. Vielmehr wurden für Haupt- und Zweitwohnung verschiedene Personen herangezogen. Unerheblich ist der Vortrag der Klägerin, es erfolge stets nur eine gemeinsame Nutzung des Rundfunkangebots durch die nichteheliche Lebensgemeinschaft entweder am Hauptwohnsitz oder am Nebenwohnsitz. Hierauf kann es angesichts der Konzeption als Beitrag, mit dem die bloße Möglichkeit der Inanspruchnahme von Rundfunkleistungen abgegolten wird (BVerfG, Urteil vom
- Juli 2018 a. a. O., Rn. 59), nicht ankommen. Die Klägerin und der Beigeladene haben die Möglichkeit, Rundfunkleistungen in Haupt- und Nebenwohnung gleichzeitig zu nutzen. Auf die tatsächliche Nutzung und die Nutzungsgewohnheiten der Empfänger kommt es nicht an (vgl. BVerfG, Urteil vom
- Juli 2018 a. a. O., Rn. 76; LT-Drs. SH 17/1336, S. 41). Randnummer 41 Zu keinem anderen Ergebnis führte es, würde die Klägerin bei dem Beklagten die Ummel- dung des Rundfunkbeitragskontos der Nebenwohnung auf den Beigeladenen beantragen. Zwar ist dieser infolge der nachweislichen Entrichtung des Rundfunkbeitrages für die Hauptwohnung von der Beitragspflicht für die Nebenwohnung befreit und würde trotz Anmeldung – welche die Bewohner grundsätzlich nach ihrem Willen entscheiden können (Beck RundfunkR/Göhmann/Schneider/Siekmann,
- Aufl. 2018,
§ 2Rn.
28) – nicht herangezogen werden können. Allerdings wäre der Beklagte in den Fällen der Befrei- ung eines Bewohners berechtigt, einen anderen Bewohner, auf den sich die Befreiung nach § 4 Abs. 3 RBStV nicht erstreckt – wie vorliegend die Klägerin –, als Beitragsschuldner für einen vollen Rundfunkbeitrag zur Zahlung heranzuziehen (Beck RundfunkR/Göh- mann/Schneider/Siekmann, 4. Aufl. 2018,
§ 2Rn. 28). Randnummer 42 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 Vw
GO. Die Kosten des Beigeladenen sind nach dem Rechtsgedanken aus § 154 Abs. 3 VwGO nicht erstattungsfähig gem. § 162 Abs. 3 VwGO, weil er keinen Antrag gestellt hat. Das Verfahren ist nicht gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom
- April 2011 (6 C 10/10 – juris Rn. 3) für das Rundfunkgebührenrecht ent- schieden, dass es sich bei der Befreiung von den Rundfunkgebühren aus sozialen Gründen nach § 6 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages um eine Angelegenheit der Fürsorge im Sinne des § 188 Satz 1 VwGO handelt. Diese Voraussetzungen liegen aber nicht vor. Für- sorge im Sinne des § 188 VwGO betrifft Sachgebiete, in denen Leistungen mit primär fürsorgerischer Zwecksetzung vorgesehen sind (Hug in Kopp/Schenke, VwGO,
- Auflage 2018, § 188 Rn. 2 m. w. N.) sowie alle Leistungen, deren Gewährung vom Nichtüberschrei- ten von Einkommensgrenzen abhängig ist (Hoppe in Eyermann, VwGO, Komm.
- Aufl. 2019, § 188 Rn. 4). Demgegenüber geht es bei der Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für eine Zweitwohnung um die Wahrung des Grundsatzes der Belastungsgleichheit (BVerfG, Urteil vom
- Juli 2018 – 1 BvR 1675/16 u. a. – juris, Orientierungssatz 2 d). Da- mit wird allein an abgaberechtliche Grundsätze angeknüpft (VG Würzburg, Beschluss vom
- Februar 2019 – W 3 K 19.50 –, Rn. 12, juris). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001436841