Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für eine Nebenwohnung Leitsatz Zur Verbindlichkeit des Melderechts (Meldebescheinigung) bei Zweifeln am Vorliegen einer Erstwohnung. (Rn.30) Orientierungssatz
§ 2Rn.
21). Diese Beweislastumkehr wirkt ausschließlich zugunsten des Beklagten. Demgegenüber war nicht bezweckt, den Inhaber einer unrichtigen Meldebescheinigung von einer Beweislastumkehr zu seinen Gunsten profitieren zu lassen. Randnummer 34 Dies zugrunde gelegt, geht das Gericht davon aus, dass der Kläger jedenfalls deshalb nicht als der Inhaber seiner Erstwohnung seiner Rundfunkbeitragspflicht nachkommt, weil es sich bei der als Hauptwohnsitz gemeldeten Wohnung in A-Stadt um keine Hauptwohnung im Sinne von § 21 Abs. 2 BMG handelt. § 22 Abs. 3 BMG findet auf den Kläger keine Anwendung. Randnummer 35 Hat ein Einwohner – wie vorliegend der Kläger – mehrere Wohnungen im Inland, so ist eine dieser Wohnungen seine Hauptwohnung, § 21 Abs. 1 BMG. Hauptwohnung ist nach Absatz 2 dieser Vorschrift die vorwiegend benutzte Wohnung des Einwohners. Nebenwohnung ist nach Absatz 3 jede weitere Wohnung des Einwohners im Inland. Randnummer 36 Welche von mehreren Wohnungen vorwiegend benutzt wird und somit Hauptwohnung ist, ist anhand einer rein quantitativen Betrachtung und ohne Gewichtung der Aufenthaltszeiten zu bestimmen. Mit dem gesetzlichen Anliegen einer raschen und zuverlässigen Bestimmung der Hauptwohnung wäre es nicht zu vereinbaren, wenn diese zusätzlich von der Ermittlung des Schwerpunkts der Lebensbeziehungen des Meldepflichtigen abhinge (BVerwG, Urteil vom
- März 2002 – 6 C 12/01 –, Rn. 21, juris). Der Aufenthalt in der Wohnung selbst ist nur dann Vergleichsmaßstab, wenn sich beide zu vergleichende Wohnungen in derselben politischen Gemeinde befinden. Anderenfalls bestimmt sich die vorwiegende Benutzung nach dem Aufenthalt in der politischen Gemeinde, in der sich die jeweilige Wohnung befindet (OVG NRW, Beschluss vom
- Juli 2018 – 19 A 1060/16 –, Rn. 4 f., juris m.w.N.; Süßmuth/Laier, Bundesmeldegesetz Kommentar
- Aufl., Stand: Juni 2014, § 21 Rn. 17). Randnummer 37 Gemessen an diesen Vorgaben liegt kein Hauptwohnsitz des Klägers in A-Stadt vor. Hiergegen spricht bereits seine Mitteilung, berufsbedingt den Zweitwohnsitz angemeldet zu haben, woraus folgt, dass der Kläger seiner beruflichen Tätigkeit im Einzugsbereich seiner Wohnung in xxx und nicht in A-Stadt nachgeht (vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom
- Juli 2018 – 19 A 1692/18 –, Rn. 3, juris). Demgegenüber bewohnt er nach eigenen Angaben in A-Stadt auch lediglich ein Zimmer im Haus seiner Eltern und hält sich dort nicht regelmäßig unterwöchig auf, wie sich aus der Klagebegründung vom
- Oktober 2019 ergibt, in welcher der Kläger ausgeführt hat, er werde sich erst Ende Oktober wieder unterwöchig am Hauptwohnsitz aufhalten. Hierzu passt auch, dass der Kläger telefonisch dem Gericht mitgeteilt hat, er wolle Ladung und Beiladungsbeschluss erneut unter seiner Anschrift in xxx zugesandt bekommen, da sich der Postbeamte in A-Stadt geweigert habe, diese seinem Vater auszuhändigen (Bl. 33 d. Akte). Auf den Hinweis des Beklagten in der Erwiderung, es dränge sich die Frage nach dem realen Haupt- und Nebenwohnsitz des Klägers in diesem Verfahren auf (Bl. 22 d. Gerichtsakte), hat der Kläger nicht mit weiterem Tatsachenvortrag reagiert. Randnummer 38 Unabhängig von diesen Erwägungen kommt der Kläger auch nicht nachweislich seiner Rundfunkbeitragspflicht (für die Erstwohnung) nach. Selbst wenn man die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts dahingehend versteht, der „Nachweis“, den vollen Rundfunkbeitrag im Außenverhältnis entrichtet zu haben, könne auch durch den Beleg erbracht werden, dass ein anderer Inhaber der Hauptwohnung die Rundfunkbeiträge schuldbefreiend entrichtet hat – dafür spricht neben der Praktikabilität der Umstand, dass das Gericht im Tenor und in den Entscheidungsgründen (BVerfG, Urteil vom
- Juli 2018 – 1 BvR 1675/16 –, Rn. 150, juris) zur Begründung der Beitragspflicht neben § 2 Abs. 1 RBStV auch § 2 Abs. 3 heranzieht – so sprechen Sinn und Zweck der Entscheidung und Normsystematik des RBStV gleichwohl dagegen, dass die Auffassung des Klägers zutrifft, er komme seiner Rundfunkbeitragspflicht nach, indem er sich an dem Beitrag für die Hauptwohnung im Innenverhältnis beteilige. Randnummer 39 Für diese Auslegung spricht zunächst der Sinn und Zweck der durch das Bundesverfassungsgericht getroffenen Übergangsregelung. Das Gericht wollte der aus seiner Sicht bestehenden doppelten Heranziehung für denselben Vorteil übergangsweise entgegenwirken. Dieser bestehe nach der Urteilsbegründung nämlich darin, dass der Vorteil bereits abgegolten sei, soweit Wohnungsinhaber nach der derzeitigen Regelung für eine Wohnung bereits zur Leistung eines Rundfunkbeitrags herangezogen würden. Dabei dürfe dieselbe Person für die Möglichkeit der privaten Rundfunknutzung nicht zu insgesamt mehr als einem vollen Beitrag herangezogen werden. Nach der derzeit geltenden Rechtslage werde der Zweitwohnungsinhaber für denselben Vorteil doppelt herangezogen. Der Vorteil sei personenbezogen in dem Sinne, dass es auf denjenigen Vorteil aus dem Rundfunkempfang ankomme, den die Beitragspflichtigen selbst und unmittelbar ziehen können. Der Rundfunkbeitrag könne aber von einer Person auch in mehreren Wohnungen zur gleichen Zeit nur einmal genutzt werden. Das Innehaben weiterer Wohnungen erhöhe den Vorteil der Möglichkeit zur privaten Rundfunknutzung nicht, und zwar unabhängig davon, wie viele Personen in den jeweiligen Wohnungen zusammenwohnten (BVerfG, Urteil vom
- Juli 2018, a. a. O, Rn. 107). Randnummer 40 Eine solche Doppelbelastung liegt in der hier zu entscheidenden Konstellation aber – anders als in den vom Bundesverfassungsgericht ins Auge gefassten Fällen – nicht vor. Entgegen der Auffassung des Klägers ist durch die Heranziehung seines Vaters für die Hauptwohnung nicht bereits der Vorteil auch für die Zweitwohnung abgegolten. Die Kammer folgt insoweit nicht der Auffassung, dass eine wohnungsbezogene Betrachtungsweise dergestalt geboten ist, dass mit der Zahlung des Beitrags für die Hauptwohnung der Beitrag auch für die Zweitwohnung – unabhängig von der Anzahl der jeweils in den Wohnungen gemeldeten Personen – abgegolten sein soll. Randnummer 41 Zwar mag es zutreffen, dass den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts auf den ersten Blick entnommen werden kann, dass bei Zahlung des Beitrags für eine Wohnung grundsätzlich der Vorteil für Haupt- und Zweitwohnung abgegolten sein soll. Das Bundesverfassungsgericht hat hierzu ausgeführt, dass der Vorteil abgegolten ist, soweit Wohnungsinhaber nach der derzeitigen Regelung für eine Wohnung bereits zur Leistung eines Rundfunkbeitrags herangezogen worden sind. Mit der Heranziehung einer Person in der Erstwohnung sei der Vorteil abgeschöpft, so dass insoweit eine erneute Heranziehung einer Zweitwohnung nicht in Betracht komme (BVerfG, Urteil vom
- Juli 2018, a. a. O., Rn. 106, 107). Randnummer 42 Allerdings folgt aus den weiteren Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts, dass der abgeschöpfte Vorteil nicht wohnungs-, sondern personenbezogen zu verstehen ist. Wie vom Bundesverfassungsgericht dargelegt, ist der Vorteil personenbezogen zu verstehen in dem Sinne, dass es auf denjenigen Vorteil aus dem Rundfunkempfang ankomme, den die Beitragspflichtigen „selbst und unmittelbar“ ziehen können. Für dieses Verständnis spricht die Begründung des Gerichts, dass der Rundfunkbeitrag von einer Person auch in mehreren Wohnungen zur gleichen Zeit nur einmal genutzt werden könne (BVerfG, Urteil vom
- Juli 2018, a. a. O., Rn. 107). Diese Argumentation greift das Gericht auch noch einmal auf, wenn es darauf abstellt, dass der fehlende Nachweis der Entrichtung „eines vollen Rundfunkbeitrags“ für die Erstwohnung durch „sie selbst“ (vgl. BVerfG, Urteil vom
- Juli 2018 a. a. O., Rn. 111, juris), das Absehen von einer Befreiung rechtfertigen kann. Diese Formulierung übernimmt im Übrigen auch der zurzeit vorliegende Entwurf des
- Staatsvertrages zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Unterrichtung der Landesregierung 19/149, S. 4). Randnummer 43 Gegen ein wohnungsbezogenes Verständnis des abgegoltenen Vorteils spricht zudem, dass die Inhaberschaft der Wohnungen lediglich den gesetzlichen Anknüpfungspunkt zur typisierten Erfassung der Möglichkeit des Rundfunkempfangs darstellt, während der Vorteil der Möglichkeit der Nutzung des Rundfunkangebots immer personenbezogen zu verstehen ist. Es ist bereits durch den Zweck des Rundfunkbeitrags als einer Vorzugslast vorgegeben, dass sich die Verteilung des zu finanzierenden Aufwands auf die Abgabenpflichtigen möglichst an dem individuellen Vorteil zu orientieren hat. Anders als bei dem vom Bundesverfassungsgericht erörterten Sachverhalt eines sowohl für Haupt- als auch Zweitwohnung herangezogen Beitragspflichtigen, dem der Vorteil auch in mehreren Wohnungen denklogisch nur einmal zu Gute kommen kann (vgl. BVerfG, Urteil vom
- Juli 2018, a. a. O., Rn. 107), ist durch das Innehaben einer zweiten Wohnung vorliegend der Vorteil einer Möglichkeit zur privaten Rundfunknutzung durch Innehaben der Zweitwohnung erhöht (VG Leipzig, Urteil vom
- September 2018 – 1 K 582/18 –, Rn. 44 ff., juris), denn der Kläger und der Beigeladene können in beiden Wohnungen das Rundfunkangebot gleichzeitig nutzen. Randnummer 44 Das Argument des VG Greifswald (Urteil vom
- Juni 2019 – 2 A 364/19 HGW –, Rn. 31, juris), es sei ohne Bedeutung, ob beim Beitragsservice beide Wohnungen entweder auf den Kläger oder auf dessen Ehefrau oder jeweils auf die unterschiedlichen Ehepartner angemeldet seien, da die Beitragspflicht nach § 2 RBStV nicht daran anknüpfe, wer in einem Beitragskonto als Kontoinhaber geführt wird, sondern lediglich daran, wer als Bewohner Inhaber der Wohnung sei (VG Greifswald, Urteil vom
- Juni 2019 – 2 A 364/19 HGW –, Rn. 31, juris), ist in Bezug auf die vorliegende Konstellation nicht überzeugend. Es trifft zwar zu, dass sich nach dem Tatbestandsmerkmal der Wohnungsinhaberschaft bemisst, wer Beitragsschuldner ist. Die Frage der Anmeldung eines Kontos ist hierfür tatsächlich irrelevant. Indes stellt das Bundesverfassungsgericht in dem von ihm übergangshalber geschaffenen Tatbestand neben dem Innehaben einer Wohnung darauf ab, dass diese Person ihrer Beitragspflicht (nachweislich) nachkommt. Das Tatbestandsmerkmal „nachkommen“ ist im RBStV nicht definiert und wird auch in § 2 RBStV nicht erwähnt. Die Argumentation des VG Greifswald übersieht, dass der Beklagte die Anmeldung eines Kontos nicht für die Subsumtion unter den Tatbestand des Beitragsschuldners nutzt (so aber VG Greifswald, Urteil vom
- Juni 2019 – 2 A 364/19 HGW –, Rn. 31, juris: „Hierbei hat der Beklagte jedoch die Regelung des § 2 RBStV nicht richtig angewandt. Wie erwähnt, knüpft die Beitragspflicht nach dieser Norm nicht daran an, wer in einem Beitragskonto als Kontoinhaber geführt wird, sondern lediglich daran, wer als Bewohner Inhaber der Wohnung ist.“), sondern für die Subsumtion unter das Tatbestandsmerkmal „nachkommen“. Im Übrigen ist die Argumentation des VG Greifswald auf den vorliegenden Fall auch deshalb nicht übertragbar, weil es sich dort um eine eheliche Lebensgemeinschaft handelte, weshalb das Gericht in der weiteren Begründung auch – insoweit zutreffend – auf den Tatbestand von § 4 Abs. 3 Nr. 1 RBStV abstellt. An einem solchen Erstreckungstatbestand fehlt es vorliegend, da der Beigeladene zwar der Vater des Klägers ist, dieser allerdings das
- Lebensjahr bereits vollendet hat. Randnummer 45 Die Normsystematik des RBStV bestätigt die so vorgenommene Auslegung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Nach der Gesamtkonzeption des RBStV, wie auch bereits der Vorgängerregelung in § 6 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Satz 2 RGStV, wirken die Befreiung oder Ermäßigung von der Pflicht zur Entrichtung von Rundfunkbeiträgen grundsätzlich nur personenbezogen, sodass ausschließlich derjenige befreit wird, der einerseits die Voraussetzungen für die Befreiung gemäß § 4 Abs. 1 RBStV beziehungsweise für die Ermäßigung gemäß Absatz 2 erfüllt und der andererseits kraft Gesetzes selbst Beitragsschuldner ist. Absatz 3 definiert abschließend den Personenkreis, auf den sich eine gewährte Beitragsbefreiung nach Absatz 1 oder eine Ermäßigung nach Absatz 2 über den Antragsteller hinaus erstreckt (Beck RundfunkR/Gall/Siekmann,
- Aufl. 2018,
§ 4Rn. 54). Die Befreiung eines Beitragsschuldners wirkt sich nur in den in § 4 Abs. 3 RBSt
V geregelten Fällen auf die übrigen Bewohner aus. Sonstige Tatsachen gelten grundsätzlich nur für den Gesamtschuldner, in dessen Person sie eintreten (LT-Drs. SH 17/1336, S.43). Es wäre systemfremd, würde man den durch das Bundesverfassungsgericht geschaffenen Übergangstatbestand dahingehend auslegen, dass eine – in diesem Fall mangels Nebenwohnung hypothetische – Befreiung desjenigen für die Nebenwohnung, der den Rundfunkbeitrag für die Hauptwohnung entrichtet, sich gewissermaßen im Wege eines Automatismus auf sämtliche weiteren Wohnungsinhaber erstreckt, ohne dass es eines mit § 4 Abs. 3 RBStV vergleichbaren Erstreckungstatbestandes bedürfte. Randnummer 46 Zu keinem anderen Ergebnis führt der Vorschlag des Klägers, ihn anstelle des Beigeladenen für das Beitragskonto der Wohnung in A-Stadt anzumelden. Da es sich nach Auffassung des Gerichts bei der Wohnung in xxx um eine Hauptwohnung handelt, wäre der Kläger zwar hinsichtlich seiner Nebenwohnung in A-Stadt tatsächlich zu befreien. Allerdings wäre der Beklagte in den Fällen der Befreiung eines Bewohners berechtigt, einen anderen Bewohner, auf den sich die Befreiung nach § 4 Abs. 3 RBStV nicht erstreckt – wie vorliegend den Beigeladenen –, als Beitragsschuldner für einen vollen Rundfunkbeitrag zur Zahlung heranzuziehen (Beck RundfunkR/Göhmann/Schneider/Siekmann, 4. Aufl. 2018,
§ 2Rn.
28). Denn in dem Moment, in dem Beitragspflichtige eine Wohnung als Erstwohnung innehaben, bleiben sie unabhängig von der zusätzlichen Präsenz von Zweitwohnungsinhabern gemäß § 2 RBStV zur Zahlung des Rundfunkbeitrags verpflichtet (BVerfG, Urteil vom
- Juli 2018 a.a.O., Rn. 110). Randnummer 47 In der Folge bleibt die Klage auch ohne Erfolg, soweit der Kläger die Rückzahlung der in 2018 entrichteten Rundfunkbeiträge begehrt. Die Voraussetzungen der insoweit allein in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage in § 10 Abs. 3 Satz 1 RBStV liegen nicht vor. Die Entrichtung ist nicht ohne rechtlichen Grund erfolgt, sondern findet ihre Rechtsgrundlage in § 2 Abs. 1 RBStV (VG Greifswald, Urteil vom
- Juli 2019 – 2 A 210/19 -, Rn. 45 ff., juris). Randnummer 48 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO. Die Kosten des Beigeladenen sind nach dem Rechtsgedanken aus § 154 Abs. 3 VwGO nicht erstattungsfähig gem. § 162 Abs. 3 VwGO, weil er keinen Antrag gestellt hat. Das Verfahren ist nicht gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom
- April 2011 (6 C 10/10 – juris Rn. 3) für das Rundfunkgebührenrecht entschieden, dass es sich bei der Befreiung von den Rundfunkgebühren aus sozialen Gründen nach § 6 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages um eine Angelegenheit der Fürsorge im Sinne des § 188 Satz 1 VwGO handelt. Diese Voraussetzungen liegen aber nicht vor. Fürsorge im Sinne des § 188 VwGO betrifft Sachgebiete, in denen Leistungen mit primär fürsorgerischer Zwecksetzung vorgesehen sind (Hug in Kopp/Schenke, VwGO,
- Auflage 2018, § 188 Rn. 2 m. w. N.) sowie alle Leistungen, deren Gewährung vom Nichtüberschreiten von Einkommensgrenzen abhängig ist (Hoppe in Eyermann, VwGO, Komm.
- Aufl. 2019, § 188 Rn. 4). Demgegenüber geht es bei der Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für eine Zweitwohnung um die Wahrung des Grundsatzes der Belastungsgleichheit (BVerfG, Urteil vom
- Juli 2018 – 1 BvR 1675/16 u. a. – juris, Orientierungssatz 2 d). Damit wird allein an abgaberechtliche Grundsätze angeknüpft (VG Würzburg, Beschluss vom
- Februar 2019 – W 3 K 19.50 –, Rn. 12, juris). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001436873