Haftung für Verletzungen bei gemeinsamem Nordic Walking Orientierungssatz 1. Tritt ein Nordic Walker gegen seinen Stock, der dadurch zwischen die Beine seiner Nachbarin gerät, die dadurch verletzt wir
§ 254Rn.
8). Die Sorgfaltsverletzung mindert seinen Schadensersatzanspruch aber nur dann, wenn sie den Schaden mitverursacht hat. Hat sich die Sorgfaltsverletzung auf den Schadensablauf nicht ausgewirkt, behält der Geschädigte seinen vollen Ersatzanspruch (MüKo BGB/Oetker § 254 Rn. 32; Palandt/
§ 254Rn.
12). Randnummer 36 bb) Berücksichtigungsfähiges Mitverschulden liegt vor. Eine Kündigungsschutzklage hätte offensichtlich Erfolg gehabt, so dass die Klägerin nicht leistungspflichtig geworden wäre. Randnummer 37 aaa) Schon rein formal genügt das Schreiben nicht den Anforderungen an eine wirksame personenbedingte Kündigung. Es enthält nicht ansatzweise Ausführungen zum voraussichtlichen künftigen Gesundheitszustand der Gekündigten und zur Unzumutbarkeit ihrer Weiterbeschäftigung. Das Schreiben wird stattdessen als betriebsbedingte Kündigung bezeichnet. Ob es als solches den Wirksamkeitsanforderungen genügt oder nicht, kann offenbleiben, denn eine betriebsbedingte Kündigung wäre nicht ursächlich auf den Unfall zurückzuführen. Die Klägerin haftet jedoch nur für unfallbedingte Schäden. Randnummer 38 bbb) Auch im Falle einer wiederholten, formal wirksamen personenbedingten Kündigung hätte eine Kündigungsschutzklage der Geschädigten Erfolg gehabt. Nach Aktenlage ist davon auszugehen, dass ihr ein leidensgerechter Arbeitsplatz hätte zur Verfügung gestellt werden können. Randnummer 39 Das Landgericht ist zutreffend von der grundsätzlichen Darlegungslast des Schädigers für das Verschulden des Geschädigten und dessen Ursächlichkeit für die Schadensentstehung ausgegangen (MüKo/Oetker § 254 Rn. 145; Palandt/
§ 254Rn.
72; Luckey in Baumgärtel/Laumen/Prütting, Handbuch der Beweislast,
- Aufl. 2019, § 254 Rn. 5,7). Allerdings kann der Geschädigte gehalten sein, im Rahmen seiner prozessualen Mitwirkungspflichten darzulegen, was er unternommen hat, um den Schaden gering zu halten; so etwa auch was er unternommen hat, um einen angemessenen Arbeitsplatz zu finden (BGH NJW 2007, 64, 65, Rn. 8; MüKo BGB/Oetker § 254 Rn. 145; Baumgärtel u. a./Luckey § 254 Rn. 20). Eine sekundäre Darlegungslast trifft ihn, wenn der Schädiger ausreichend zum Vorwurf des Mitverschuldens vorgetragen hat. Kommt er ihr nach, bleibt die Beweislast für das Mitverschulden allerdings bei dem Schädiger (BGH NJW RR 2018, 714, 717 Rn. 29; Baumgärtel u. a./Luckey § 254 Rn. 20). Randnummer 40 Die Klägerin trifft eine sekundäre Darlegungslast. Der Beklagte hat ausreichend zu den Möglichkeiten eines anderweitigen leidensgerechten Arbeitsplatzes für die Zeugin … im M. Klinikum vorgetragen. Er hat dargelegt, dass es sich um einen großen Klinikbetrieb handele, der aus 19 Ärzten, 3 weiteren Therapeuten, verschiedenen Mitarbeiterinnen für OP, Pflege und Hausservice bestünde. Mindestens 25 Angestellte seien namentlich bekannt, darüber hinaus werde es mindestens weitere 40 gegeben haben (Schriftsatz vom 26.06.2017, Seite 2, Bl. 47 d. A.). Er hat seinen Vortrag durch einen Auszug offenbar aus der Homepage des M. Klinikums, aus dem sich dessen breit gefächertes Angebot ergibt, belegt (Bl. 49 d. A. i. V. m. Anlage BLD 5, Bl. 77 - 79 d. A.). Randnummer 41 Dem hat die Klägerin nichts von Substanz entgegengehalten. Sie hat lediglich darauf verwiesen, dass die Geschädigte nachgefragt und die mit „Bescheinigung“ überschriebene Antwort des Geschäftsführers des M. Klinikums, des auch als Zeugen benannten Priv. Doz. Dr. med. …, vom 20.05.2015 erhalten habe. Die Antwort lautet wörtlich: Randnummer 42 „Sehr geehrte Frau …, wie in meinem Schreiben vom 12.05.2015 bereits angedeutet, muss ich Ihnen leider mitteilen, dass ich Ihnen in unserem Unternehmen keinen leidensgerechten Arbeitsplatz zur Verfügung stellen kann“. Randnummer 43 Das Schreiben vom 12.05.2015 ist weder aktenkundig noch ist sonst Näheres zum Inhalt vorgetragen. Randnummer 44 Dieser Vortrag reicht nicht aus, den aus dem substantiierten Bestreiten des Beklagten sprechenden Anschein zu erschüttern, dass sich im Betrieb des M. Klinikums mit seinem breit gefächerten medizinischen Dienstleistungsangebot ein leidensgerechter Arbeitsplatz für die Zeugin hätte finden lassen. Der klägerische Vortrag beschränkt sich auf ein allgemeines Bestreiten, das jedoch angesichts der detaillierten Darlegungen des Beklagten mit nachprüfbaren Begründungen hätte untermauert werden müssen. Sollte das Schreiben vom 12.05.2015 nähere Erläuterungen enthalten, so hätte die Klägerin diese darlegen müssen. Randnummer 45 Nach Aktenlage hat der Senat deshalb davon auszugehen, dass der Zeugin von Seiten des M. Klinikums keinerlei weitere Begründung zur Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung gegeben worden ist. Kein Arbeitnehmer, dem am Erhalt seines Arbeitsplatzes gelegen ist, hätte sich damit zufrieden gegeben. Randnummer 46 Entgegen der Auffassung der Klägerin ist der Zeugin mithin durchaus eine fahrlässige Verletzung ihrer Sorgfaltspflichten anzulasten. Die Klägerin meint, daran fehle es, weil die Geschädigte nicht einfach hingenommen habe, dass sie ihren Arbeitsplatz aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht mehr ausüben könne, sondern sich gezielt bei ihrem Arbeitgeber nach der Umsetzung auf einen leidensgerechten Arbeitsplatz erkundigt habe. Sie habe auf die Richtigkeit der Angabe, dass dies nicht möglich sei, vertraut; das könne ihr nicht vorgeworfen werden. Ein solcher Vorwurf wäre indes, sollte sich die Zeugin tatsächlich schlicht mit der Auskunft zufrieden gegeben haben, durchaus gerechtfertigt. Der Zeugin waren die Größe und Vielfältigkeit des Betriebs bekannt. Die Notwendigkeit einer erläuternden Auskunft ihres Arbeitgebers und die Erfolgsaussicht einer Kündigungsschutzklage gegen die lapidare „betriebsbedingte“ Kündigung hätten sich ihr aufdrängen müssen. Randnummer 47 Im Übrigen dürfen die Anforderungen an die Erfüllung der sekundären Darlegungslast hier auch deshalb nicht zu gering angesetzt werden, weil ein gewisser Anschein dafür spricht, dass sich die Zeugin und ihr Arbeitgeber einvernehmlich auf die Auflösung des Arbeitsverhältnisses geeinigt haben. Nicht nur die Bezeichnung der Kündigung als angeblich betriebsbedingt spricht dafür. Vor Allem hatte sich die Zeugin bereits im April 2015 - also noch vor dem angeblichen Schreiben vom 12.05.2015 - bei dem … offenkundig ernsthaft um eine Stelle im Bürodienst beworben (Klagerwiderung S. 3, Bl. 48 d. A., UA S. 3). Offenbar wollte die Geschädigte den Arbeitgeber wechseln. Auf eine abgesprochene Kündigung deutet es auch, dass das Kündigungsschreiben in zwei Versionen existiert, die beide unter demselben Datum von demselben Vertreter des M. Klinikums - Priv. Doz. Dr. med. … - ausgestellt worden sind. Die eine Version sieht eine Kündigung zum 30.05.2015 (BLD 1, Bl. 54 d. A.), die andere zum 30.6.2015 (MW 5, Bl. 33 d. A.) vor. Dass ein am Erhalt seines Arbeitsplatzes interessierter Arbeitnehmer nicht nur das Fehlen einer näheren Begründung für die Kündigung, sondern auch noch die Widersprüchlichkeit der Schreiben hinnimmt, ohne auf den Gedanken zu verfallen, dass eine solche Kündigung angreifbar sein könnte, ist lebensfremd. Randnummer 48 Die Klägerin kann nicht darauf verweisen, dass der Beklagte den in dem Schreiben des M. Klinikums vom 20.05.2015 als verantwortlichen Geschäftsführer handelnden Priv. Doz. Dr. med. … gegenbeweislich als Zeugen hätte benennen können, den sie unter Protest gegen die Beweislast nun ihrerseits als Zeugen benenne (Schriftsatz vom 26.02.2020 S. 2, Bl. 232 d. A.). Die sekundäre Darlegungslast findet ihre Grundlage nicht in einer Beweisnot des Gegners, ebenso wenig wie sie zu einer Umkehr der Beweislast führt. Es geht vielmehr darum, dass ein Geschädigter insoweit, als es um Umstände aus seiner Sphäre geht, an der Sachaufklärung mitwirken und erforderlichenfalls darlegen muss, was er zur Schadensminderung unternommen hat (BGH NJW 2007, 64, 65). Daran fehlt es auf Seiten der Klägerin. Ihr fehlender Vortrag kann nicht durch die Bezugnahme auf das Zeugnis Priv. Doz. Dr. med. … ersetzt werden. Es fehlt nicht am Beweisantritt der - nicht beweisbelasteten - Klägerin, sondern an Vortrag, der als beachtliches Bestreiten des Beklagtenvortrags gelten könnte. Erst, wenn - auch unter Berücksichtigung einer bestehenden sekundären Darlegungslast - ein Sachverhalt streitig ist, kommt es auf das Vorliegen von Beweisangeboten an (BGH, Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19 Rn. 42). Randnummer 49 Zu kurz greift der Einwand der Klägerin, dass ein Erfolg der Kündigungsschutzklage den Schaden deshalb nicht verhindert hätte, weil eine Umsetzung auf einen leidensgerechten Arbeitsplatz nach Auskunft Priv. Doz. Dr. med. … nicht möglich gewesen wäre (Schriftsatz vom 16.07.2020 S. 2, Bl. 242 d. A.). Der Einwand verkennt, dass mangels erheblichen Bestreitens von der Richtigkeit des Beklagtenvortrags und damit gerade davon ausgegangen werden muss, dass ein leidensgerechter Arbeitsplatz zur Verfügung gestanden hätte. Deshalb kann die Klägerin auch nicht mit dem schon in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorgebrachten Einwand gehört werden, dass sie trotz der Kündigungsschutzklage weiter leistungspflichtig gewesen wäre. Dies wäre im Falle eines Klageerfolgs eben nicht der Fall gewesen, weil eine unwirksame Kündigung das Arbeitsverhältnis nicht beendet hätte. Hätte die Klägerin während des Klageverfahrens weiter Leistungen an die Zeugin erbracht, hätte sie sie zurückfordern können.
- Randnummer 50 Auch wenn damit kein Anspruch wegen der bereits entstandenen Schäden besteht, hat die Klage auf Feststellung der Ersatzpflicht für etwaige weitere unfallbedingte Schäden Erfolg. Grundsätzlich ist der Beklagte schadensersatzpflichtig (s. o. Ziff. 1). Künftige Schäden sind nicht ausgeschlossen. Es ist noch nicht absehbar, dass auch ihre Erstattung am Einwand des Mitverschuldens scheitern könnte. Randnummer 51 Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001438086