Rechtzeitige Ausstellung einer Arbeitsunfähigkeitsfolgebescheinigung als Voraussetzung der Weiterbewilligung von Krankengeld - Ausnahmefall Orientierungssatz 1. Der Anspruch auf Krankengeld nach § 44
§ 46Nr 6, juris Rn.
34 sei die Kammer davon überzeugt, dass der Kläger alles ihm Zumutbare anspruchserhaltend unternommen habe und insbesondere nicht auf die Inanspruchnahme des ärztlichen Bereitschaftsdienstes verwiesen werden könne. Dabei sei zu berücksichtigen, dass der Kläger sich tatsächlich um eine rechtzeitige Feststellung der Arbeitsunfähigkeit bemüht habe, es lediglich um zwei rückwirkende Tage gehe, er nachweislich ununterbrochen wegen derselben Diagnosen arbeitsunfähig erkrankt gewesen sei und ihm vonseiten seiner Hausärztin keine konkrete Vertretungspraxis für den
- Oktober 2017 benannt worden sei. Demgegenüber bestünden erhebliche Bedenken gegen die Anerkennung einer Verpflichtung des Klägers zur Inanspruchnahme des von der Kassenärztlichen Vereinigung organisierten ärztlichen Bereitschaftsdienstes. Denn diese dienten dem Zweck, Patienten in medizinisch dringenden Fällen auch außerhalb regulärer Sprechzeiten ambulant zu behandeln. Dabei gehe es um dringende Behandlungsbedürftigkeit und nicht um versicherungsrechtliche Dringlichkeit. Dies müsse umso mehr gelten, als die missbräuchliche Inanspruchnahme der Notdienste zu einem erheblichen Schaden für die Versichertengemeinschaft führe und auch medial immer wieder beklagt werde. Es mute wie eine Aussteuerung durch die Hintertür an, wenn sich die Beklagte in einer derartigen Ausnahmekonstellation aus Formgründen auf das Fehlen der rechtzeitigen ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit berufe. Randnummer 18 Gegen das ihr am
- November 2018 zugestellte Urteil hat die Beklagte am
- Dezember 2018 Berufung beim Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht eingelegt. Randnummer 19 Zur Begründung vertieft die Beklagte ihre Ausführungen in den angegriffenen Bescheiden. Auch die höchstrichterlich anerkannten Voraussetzungen für eine ausnahmsweise nachträgliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit seien nicht erfüllt. Es fehle für ein ihr zurechenbares Verschulden der Vertragsärztin an einem Arzt-Patienten-Kontakt. Dem Kläger wäre es zumutbar möglich gewesen, am
- Oktober 2017 einen anderen Arzt aufzusuchen. Auch von der neuesten BSG-Rechtsprechung werde der Fall nicht erfasst. Randnummer 20 Sie beantragt, Randnummer 21 das Urteil des Sozialgerichts Itzehoe vom
- November 2018 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Randnummer 22 Der Kläger beantragt, Randnummer 23 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 24 Er verteidigt das angegriffene Urteil. Randnummer 25 Im korrespondierenden Eilverfahren zum Az. S 33 KR 44/17 ER hat das Sozialgericht die Beklagte mit Beschluss vom
- Januar 2018 im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Kläger vorläufig Krankengeld zu zahlen. Die Beklagte hat daraufhin bis zum
- Oktober 2018 unter Vorbehalt der Rückforderung Krankengeld gezahlt. Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen hat der Kläger ohne weitere Unterbrechung bis
- April 2020 eingereicht. Mit Bescheid vom
- März 2020 ist ihm rückwirkend zum
- Juli 2018 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bewilligt worden. Das für Zeiträume nach dem
- Juli 2018 gezahlte Krankengeld ist der Beklagten daraufhin von der Deutschen Rentenversicherung Bund teilweise erstattet worden. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 65 ff. der Gerichtsakte Bezug genommen. Randnummer 26 Mit Schreiben vom
- bzw.
- Februar 2019 haben der Kläger und die Beklagte einer Entscheidung über die Berufung durch den Einzelrichter zugestimmt. Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung am
- August 2020 ergänzend befragt worden. Wegen der Aussagen wird auf die Sitzungsniederschrift (Bl. 77 ff. der Gerichtsakte) Bezug genommen. Randnummer 27 Dem Senat haben die Leistungsakten der Beklagten und die Gerichtsakte im Verfahren zum Az. S 33 KR 44/17 ER vorgelegen. Auf diese Akten und auf die Gerichtsakte wird wegen des der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalts ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 28 Der Berichterstatter entscheidet über die Berufung, weil die Beteiligten sich mit Schriftsätzen vom
- bzw.
- Februar 2019 einverstanden damit erklärt haben (§ 155 Abs. 3 und 4 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) und eine Entscheidung durch den gesamten Senat nicht angezeigt ist. Randnummer 29 Die Berufung der Beklagten hat Erfolg. Randnummer 30 Die Berufung zu ist zulässig. Sie ist form- und fristgemäß erhoben worden (§ 153 Abs. 1 SGG). Sie ist zulassungsfrei statthaft, weil angesichts eines Krankengeldanspruchs von kalendertägig 83,04 EUR brutto die maßgebliche Wertgrenze von 750,00 EUR (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG) offensichtlich überschritten ist. Randnummer 31 Die Berufung ist auch begründet. Zu Unrecht hat das Sozialgericht die Beklagte unter Abänderung – bzw. eher: Aufhebung – des angefochtenen Bescheids vom
- Oktober 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
- November 2017 dazu verurteilt, dem Kläger über den
- Oktober 2017 hinaus dem Grunde nach Krankengeld zu gewähren. Die zulässige kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG) ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und vermögen den Kläger nicht zu beschweren. Er hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Krankengeld über den
- Oktober 2017 hinaus. Randnummer 32 Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist angesichts des zeitlich unbegrenzten Grundurteils des Sozialgerichts (vgl. § 130 Abs. 1 Satz 1 SGG) der Anspruch auf Krankengeld bis zur mündlichen Verhandlung vor dem Landessozialgericht. Randnummer 33 Der Kläger kann zunächst die Zahlung von Krankengeld vorliegend nicht für Teilzeiträume – bis zur Bekanntgabe des Bescheids vom
- Oktober 2017 – deshalb verlangen, weil ein Dauerverwaltungsakt erst zu diesem Zeitpunkt mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben worden wäre (§ 48 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch [SGB X]). Erfolgt eine abschnittsweise Arbeitsunfähigkeitsfeststellung und Krankengeldzahlung, ist darin regelmäßig die Entscheidung der Krankenkasse zu sehen, dass dem Versicherten ein Krankengeldanspruch für die Zeit der vom Vertragsarzt bestätigten Arbeitsunfähigkeit zusteht, d.h. dass ein Verwaltungsakt über die zeitlich befristete Bewilligung von Krankengeld ergangen ist, soweit die Krankenkasse dem Versicherten gegenüber nichts Gegenteiliges zum Ausdruck bringt (zuletzt BSG, Urteil vom
- Oktober 2018 – B 3 KR 23/17 R – BSGE 127, 53 =
§ 49Nr 8, juris Rn.
15 m.w.N.). Daran gemessen ist auch die vorliegende Krankengeldbewilligung nicht als Dauerverwaltungsakt anzusehen, der über den
- Oktober 2017 hinausgehende Wirkung entfalten sollte. Denn die Beklagte hat mit dem Bescheid vom
- Mai 2017 erklärt, dass das Krankengeld grundsätzlich rückwirkend und jeweils bis zu dem Tag gezahlt werde, an dem die Ärztin bzw. der Arzt des Klägers die Arbeitsunfähigkeit festgestellt habe. Auch wenn diese Erläuterung gewisse Auslegungsspielräume bietet, hat weder der Bescheid vom
- Mai 2017 noch eine Krankengeldzahlung im September 2017 für den Kläger den Erklärungswert haben können, dass das Krankengeld ohne Prüfung der materiellen Voraussetzungen dauerhaft bis zu einer Aufhebungs- oder Änderungsentscheidung weitergezahlt werden würde. Randnummer 34 Der insoweit als Ablehnungsentscheidung wegen den Anspruchs auf Krankengeld ab
- Oktober 2017 zu verstehende Bescheid vom
- Oktober 2017 ist zu Recht ergangen. Randnummer 35 Nach § 44 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) haben Versicherte u.a. Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht. Keinen Anspruch auf Krankengeld haben allerdings versicherte, die u.a. nach § 10 SGB V familienversichert sind (§ 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB V). Der Anspruch auf Krankengeld entsteht dabei von dem Tag der ärztlichen Feststellung an (§ 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V). Der Anspruch auf Krankengeld bleibt jeweils bis zu dem Tag bestehen, an dem die weitere Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit ärztlich festgestellt wird, wenn diese ärztliche Feststellung spätestens am nächsten Werktag nach dem zuletzt bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit erfolgt; Samstage gelten insoweit nicht als Werktage (§ 46 Satz 2 SGB V). Daran gemessen hat der Kläger die Voraussetzungen für den Anspruch auf Krankengeld nach dem
- Oktober 2017 nicht mehr erfüllt. Randnummer 36 Die für den Beginn des Krankengeldanspruchs maßgebliche ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit hat die behandelnde Hausärztin die Klägers Frau R... erst am
- Oktober 2017 getroffen. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger aber nicht mehr mit Anspruch auf Krankengeld krankenversichert, weil er nur noch über seine Ehefrau nach Maßgabe des § 10 Abs. 1 Satz 1 SGB V familienversichert war. Zwar bleibt gemäß § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V die Mitgliedschaft Versicherter – insbesondere auch die Mitgliedschaft als Beschäftigter (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V) und damit mit Anspruch auf Krankengeld versicherter Personen – so lange erhalten, wie Anspruch auf Krankengeld besteht. Angesichts der zuletzt mit Bescheinigung vom
- September 2017 bis zum
- Oktober 2017 bescheinigten Arbeitsunfähigkeit war dies aber im Falle des Klägers nur bis zum
- Oktober 2017 der Fall. Ein Fortwirken der Mitgliedschaft als Beschäftigter hätte grundsätzlich eine neue nahtlose ärztliche Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit spätestens am
- Oktober 2017 erfordert, an der es hier fehlt. Randnummer 37 Eine solche Bescheinigung ist nicht deshalb verzichtbar, weil der Kläger – unstreitig – auch am
- und
- Oktober 2017 tatsächlich arbeitsunfähig krank war und die behandelnde Ärztin ihm dies auch rückwirkend am
- Oktober 2017 bescheinigt hat. Der Anspruch auf Krankengeld setzt kumulativ sowohl das Bestehen von Arbeitsunfähigkeit (medizinische Voraussetzung) als auch deren ärztliche Feststellung (versicherungsrechtliche Voraussetzung) voraus. Dabei folgt nicht nur aus dem eindeutigen gesetzlichen Wortlaut von § 46 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 SGB V, sondern auch aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift, dass die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit mit krankengelderhaltender Wirkung grundsätzlich nicht rückwirkend getroffen werden kann. Mit dem Erfordernis vorgeschalteter ärztlich festzustellender Arbeitsunfähigkeit sollen beim Krankengeld Missbrauch und praktische Schwierigkeiten vermieden werden, zu denen die nachträgliche Behauptung der Arbeitsunfähigkeit und deren rückwirkende Bescheinigung beitragen könnten (vgl. nur BSG, Urteil vom
- Dezember 2014 – B 1 KR 37/14 R – BSGE 118, 52 =
§ 192Nr 7, juris Rn.
17). Dieser generalpräventive Ansatz kann grundsätzlich nicht durch das Vorbringen unterlaufen werden, dass im Einzelfall ein solcher Missbrauch wegen erwiesener Arbeitsunfähigkeit ausgeschlossen sei. Randnummer 38 Entgegen der Auffassung des Klägers und des Sozialgerichts liegen auch die Voraussetzungen nicht vor, unter denen die gesetzliche Wertentscheidung, die den Anspruch auf Krankengeld von der medizinischen Voraussetzung der Arbeitsunfähigkeit und der versicherungsrechtlichen Voraussetzung der nur zukunftsbezogen wirkenden ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit abhängig macht, ausnahmsweise unter den Gesichtspunkten von Treu und Glauben korrigiert werden könnte. Randnummer 39 Bereits das Sozialgericht hatte auf die höchstrichterliche Rechtsprechung hingewiesen, wonach dem Krankengeldanspruch Versicherter eine nachträglich erfolgte ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit nicht entgegensteht, wenn Randnummer 40
- der Versicherte alles in seiner Macht Stehende und ihm Zumutbare getan hat, um seine Ansprüche zu wahren, indem er einen zur Diagnostik und Behandlung befugten Arzt persönlich aufgesucht und ihm seine Beschwerden geschildert hat, um Randnummer 41 (a) die ärztliche Feststellung der AU als Voraussetzung des Anspruchs auf Krankengeld zu erreichen, und (b) dies rechtzeitig innerhalb der anspruchsbegründenden bzw. -erhaltenden zeitlichen Grenzen für den Krankengeldanspruch erfolgt ist, Randnummer 42
- er an der Wahrung der Krankengeldansprüche durch eine (auch nichtmedizinische) Fehlentscheidung des Vertragsarztes gehindert wurde (z.B. eine irrtümlich nicht erstellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung), und Randnummer 43
- er – zusätzlich – seine Rechte bei der Krankenkasse unverzüglich, spätestens innerhalb der zeitlichen Grenzen des § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V, nach Erlangung der Kenntnis von dem Fehler geltend macht (BSG, Urteil vom
- Mai 2017 – B 3 KR 22/15 R – BSGE 123, 134 =
§ 46Nr 8, juris Rn.
34). Randnummer 44 Daran gemessen jedoch liegen die Voraussetzungen für die ausnahmsweise Aufrechterhaltung des Krankengeldanspruchs trotz Fehlen der Voraussetzungen des § 46 Satz 2 SGB V nicht vor. Zwar hat der Kläger den Versuch unternommen, eine zur Diagnostik und Behandlung befugte Ärztin tatsächlich aufzusuchen. Zu dem – nach dieser Rechtsprechung noch erforderlichen – Arzt-Patienten-Kontakt ist es aber nicht gekommen, weil die Praxis am
- Oktober 2017 geschlossen war. Dementsprechend war es dem Kläger nicht möglich, seiner behandelnden Ärztin Frau R... seine Beschwerden zu schildern, so dass es folglich auch nicht zu einer diesem Kommunikationsakt nachfolgenden Fehleinschätzung der Ärztin kommen konnte. Der vorliegende Fall ist, worauf auch schon die Beklagte hingewiesen hatte, anders gelagert als der der höchstrichterlichen Entscheidung zugrundeliegende. Randnummer 45 Die Anerkennung eines Ausnahmefalls kommt auch nach Maßgabe der jüngsten BSG-Rechtsprechung nicht in Betracht. So hat der
- Senat des BSG in seiner Entscheidung vom
- März 2020 – B 3 KR 9/19 R – juris Rn. 22 die eben skizzierte Rechtsprechung dahingehend weiterentwickelt, dass es einem „rechtzeitig“ erfolgten persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt gleichsteht, wenn der Versicherte alles in seiner Macht Stehende und ihm Zumutbare getan hat und rechtzeitig innerhalb der anspruchsbegründenden bzw. -erhaltenden zeitlichen Grenzen versucht hat, eine ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit als Voraussetzung des Anspruchs auf Krankengeld zu erhalten, und es zum persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt aus dem Vertragsarzt und der Krankenkasse zurechenbaren Gründen erst verspätet, aber nach Wegfall dieser Gründe gekommen ist. Randnummer 46 Diese Weiterentwicklung ist zunächst wiederum vor dem Hintergrund des vom BSG konkret entschiedenen Falles zu sehen, in dem der Versicherte zu einem im Voraus vereinbarten Termin nicht erschienen war, weil er von der Praxis telefonisch aufgefordert worden war, aus organisatorischen Gründen erst am nächsten Tag zu erscheinen, an dem es für die krankengelderhaltende ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit an sich bereits zu spät war. Eine solche Situation liegt hier nicht vor, weil der Kläger im Vorfeld keinen Folgetermin (insbesondere für den
- Oktober 2017) vereinbart und am
- Oktober 2017 auch zu Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern der Praxis keinen mündlichen, fernmündlichen oder sonstigen Kontakt hatte, bei dem es zu dem Vertragsarzt und damit mittelbar auch der Krankenkasse zurechenbaren Fehlern oder Fehleinschätzungen gekommen sein könnte. Randnummer 47 Auch in einem weitergehenden Sinne liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen der jüngsten Weiterentwicklung der BSG-Rechtsprechung nicht vor, wobei offenbleiben kann, ob das BSG selbst seine Rechtsprechung überhaupt als so weitgehend verstanden wissen will. Sofern und soweit der Kläger geltend macht, dass die behandelnde Ärztin R... beim vorherigen Termin am
- September 2017 bereits habe erkennen können und müssen, dass das Enddatum ihrer dort ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auf den Sonntag vor einem Brückentag falle, für den sie eine Schließung der Praxis bestimmt habe, dass sie verpflichtet gewesen sei, die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung von vornherein so zu begrenzen, dass am Folgetag die Öffnung der Praxis sichergestellt sei (z.B. auf den
- Oktober 2017) und dass diese Fehler der Beklagten mit anspruchserhaltender Wirkung zuzurechnen seien, vermag das Gericht dem nicht zu folgen. Randnummer 48 Allein die ärztliche Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit bis zu einem Tag, der vor einem auf einen Werktag fallenden Schließtag der Praxis liegt, begründet bereits keinen Fehler des Vertragsarztes, der nach den Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung durch eine an Treu und Glauben orientierte korrigierende Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen berichtigt werden müsste. Die ärztliche Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit gibt lediglich einen Rahmen vor, innerhalb dessen grundsätzlich den Versicherten die Obliegenheit trifft, sich im Falle fortbestehender Arbeitsunfähigkeit um eine Folgebescheinigung zu bemühen. Dabei ist wesentlich zu berücksichtigen, dass der Versicherte nicht gezwungen ist, den Zeitraum der bisherigen Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit voll auszuschöpfen. Er kann sich vielmehr auch (deutlich) vor Ablauf der bisherigen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bei einer Vertragsärztin bzw. einem Vertragsarzt vorstellen und um Ausstellung einer Folgebescheinigung bitten. Dem Kläger ist dieser Umstand durchaus bekannt gewesen, was sich gerade daran zeigt, dass er die hier maßgebliche Folgebescheinigung am
- September 2017 erhalten hat, obwohl die vorangehende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung noch bis zum
- September 2017 datiert war. Randnummer 49 Selbst wenn man gleichwohl von einem mitwirkenden Verschulden der Vertragsärztin ausgehen wollte, so hätte der Kläger im vorliegenden Falle aber auch nicht alles im Zumutbare getan, um die Erteilung einer rechtzeitigen Folgebescheinigung am
- Oktober 2017 noch zu erhalten. Denn die Inanspruchnahme des ärztlichen Bereitschaftsdienstes der Kassenärztlichen Vereinigung wäre für den Kläger zur Überzeugung des Gerichts in der konkreten Situation möglich und zumutbar gewesen. Der Kläger hat selbst in der mündlichen Verhandlung geschildert, dass er am Vormittag des
- Oktober 2017 mit dem Fahrrad mehrere andere Arztpraxen angefahren habe, die allerdings ebenfalls geschlossen gewesen seien. Er will außerdem telefonisch beim Krankenhaus in P... die Möglichkeit einer dortigen ärztlichen Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit abgeklärt haben. Dies zeigt, dass dem Kläger die Bedeutung der ärztlichen Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit noch am
- Oktober 2017 jedenfalls in ihren Grundzügen bewusst gewesen ist. Vor diesem Hintergrund wäre es ihm ohne weiteres möglich und zuzumuten gewesen, den ärztlichen Bereitschaftsdienst der Kassenärztlichen Vereinigung zu kontaktieren, auf dessen Rufnummer die Bandansage der Praxis seiner Hausärztin hingewiesen hatte. Dies hat der Kläger nicht getan. Dem Sozialgericht ist grundsätzlich zuzustimmen, dass der Bereitschaftsdienst der Behandlung vornehmlich medizinisch dringlicher Fälle dient. Vor diesem Hintergrund hätte der Kläger wegen vordringlicher medizinischer Eilfälle u.U. Wartezeiten in Kauf nehmen müssen, bis seinem Begehren entsprochen worden wäre. Nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann auch, dass sich der Kläger dort u.U. Unmutsäußerungen der diensthabenden Ärztinnen und Ärzte bzw. des nichtärztlichen Personals hätte gefallen lassen müssen. Dies führt aber nicht dazu, die Inanspruchnahme des Bereitschaftsdienstes, der das gesamte Spektrum der vertragsärztlichen Versorgung abzudecken hat, als nicht zumutbar anzusehen. Dies muss schon deshalb gelten, weil es dem Kläger möglich gewesen wäre, durch eigene sorgfältigere Planung und ggf. die frühzeitige Vereinbarung eines Folgetermins derartige Unannehmlichkeiten von vornherein zu vermeiden. Randnummer 50 Für eine noch weitere Ausweitung der bisherigen BSG-Rechtsprechung bietet der Fall aus den genannten Gründen keine Grundlage. Randnummer 51 Bis zum
- Juni 2018 ist bei ununterbrochen fortbestehender Arbeitsunfähigkeit ein anderes Versicherungsverhältnis, aus dem der Kläger einen neuen Krankengeldanspruch herleiten könnte, nicht entstanden. Für den Zeitraum zwischen dem
- Juli 2018 und dem
- August 2020 liegen die Anspruchsvoraussetzungen für einen Anspruch auf Krankengeld schon deshalb nicht vor, weil dem Kläger mit Wirkung vom
- Juli 2018 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung durch die Deutsche Rentenversicherung Bund bewilligt worden ist. Eine derartige Rente führt einerseits zur Beendigung eines laufenden Anspruchs auf Krankengeld und außerdem dazu, dass ein neuer Krankengeldanspruch nach Beginn dieser Leistung nicht entsteht (§ 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V). Randnummer 52 Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 193 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG. Sie orientiert sich am Ausgang des Verfahrens. Randnummer 53 Gründe, die gemäß § 160 Abs. 2 SGG die Zulassung der Revision rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001438249