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Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 4. Kammer 4 B 31/20 Beschluss Gewerbesteuer - Haftungsbescheid

Gewerbesteuer - Haftungsbescheid Tenor Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 23. Januar 2020 gegen den Haftungsbescheid vom 23. Dezember 2019 wird angeordnet. Der Antragsgegner trägt die Kost

i. V. m. §§ 69, 35

sowie wegen Steuerhinterziehung gemäß §§ 71

i. V. m. § 370

gegeben seien. Randnummer 16 Die Gewerbesteuerforderungen seien gegen die Erstschuldnerin rechtskräftig festgesetzt worden und eine Verwirklichung der Ansprüche wegen Insolvenz der Erstschuldnerin nicht möglich. Ein Haftungsanspruch aus § 69

i. V. m. § 35

i. V. m. § 35 GmbHG ergebe sich daraus, dass der Antragsteller auch als faktischer Geschäftsführer gemäß § 35

die der Erstschuldnerin obliegenden Pflichten zu erfüllen habe. In der Funktion als faktischer Geschäftsführer hätte der Antragsteller dafür Sorge tragen müssen, dass die zur Entrichtung der Gewerbesteuerzahlungen nötigen finanziellen Mittel vorhanden und entrichtet werden könnten. Diese Pflichten habe der Antragsteller nicht erfüllt. Der Steuerausfall sei dadurch entstanden, dass nicht rechtzeitig vor Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Steueranspruch habe festgesetzt werden können. Aus Erklärungen des Antragstellers und der Buchhalterin der Erstschuldnerin ergebe sich, dass das Finanzamt den Kostenansatz im Bereich des Warenbezugs als nicht nachgewiesen erachte bzw. nicht anerkenne. Mangels anderweitiger Informationen seien verschiedene Handlungsverläufe, die jeweils eine Pflichtverletzung als faktischer Geschäftsführer bestätigen würden, bestätigt. Dem Antragsteller sei auch ein Verschulden zur Last zu legen. Er habe bewusst fehlerhaft den korrekten Warenansatz und die Betriebsausgaben in den Gewerbesteuererklärungen nicht deklariert. In Ermangelung der Mitwirkung des Antragstellers im Anhörungsverfahren sei von diesem vorstehenden subjektiven Tatbestand auszugehen. Randnummer 17 Aus denselben Erwägungen sei auch eine Haftung gemäß § 71

i. V. m. § 370

begründet. Der Antragsteller hafte in vollem Umfang für die Abgabenschulden der Erstschuldnerin. Randnummer 18 Mit Schreiben vom 23. Januar 2020 hat der Antragsteller Widerspruch eingelegt und stellte zugleich einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung. Zur Begründung führte er an, dass der Haftungsbescheid formell und materiell rechtswidrig sei. Insbesondere treffe der Antragsgegner keine Feststellungen, warum es zu der Annahme einer faktischen Geschäftsführung gemäß § 69

gekommen sei. Vielmehr werde diese einfach unterstellt. Aus den- selben Erwägungen sei eine Haftung gemäß § 71

i. V. m. § 370

ebenfalls nicht gegeben. Er sei lediglich mit Außendiensttätigkeiten betraut gewesen. Zu keinem Zeitpunkt sei er für buchhalterische und/oder steuerrechtliche Angelegenheiten zuständig gewesen. Dies habe im alleinigen Verantwortungsbereich des Vaters gelegen. Die vorstehenden Tatsachen hätten sich daher seiner Kenntnis bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens entzogen. Zudem sei Verjährung eingetreten. Randnummer 19 Mit Schreiben vom

  1. März 2020 wies der Antragsgegner den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zurück und begründete dies näher. Eine Entscheidung über den Widerspruch erfolgte nicht. Ferner forderte der Antragsgegner den Antragsteller unter erneuter Möglichkeit zur Stellungnahme bis
  2. März 2020 auf, zu den im Anhörungsverfahren vom
  3. Dezember 2019 gestellten Fragen Stellung zu nehmen. Randnummer 20 Mit Schriftsatzeingang vom
  4. Juni 2020 hat der Antragsteller einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht gestellt. Randnummer 21 Zur Begründung des Antrags trägt der Antragsteller im Wesentlichen die im Widerspruchsverfahren erhobenen Einwände vor. Ergänzend führt er an, dass für eine Beantwortung der Fragen im Anhörungsverfahren keine Möglichkeit für ihn bestehe, auf die begehrten Unterlagen zuzugreifen. Auf diese habe nur sein Vater Zugriff oder sie befänden sich zum Teil noch in den Händen des damaligen Insolvenzverwalters. Eine fristgerechte Stellungnahme sei daher zu keinem Zeitpunkt möglich gewesen. Ferner sei auch eine ordnungsgemäße Bevollmächtigung gegeben. Bereits mit eingereichtem Widerspruch vom
  5. Januar 2020 sei die auf den
  6. Januar 2020 datierte und von ihm unterzeichnete Prozessvollmacht beigefügt worden. Randnummer 22 Der Antragsteller beantragt, Randnummer 23 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom
  7. Januar 2020 gegen den Haftungsbescheid vom
  8. Dezember 2019 wegen Haftung gem. § 69

i. V. m. § 35

sowie wegen Haftung wegen Steuerhinterziehung gem. § 71 i. V. m. § 370

anzuordnen. Randnummer 24 Der Antragsgegner beantragt, Randnummer 25 den Antrag des Antragstellers auf Gewährung auf Aussetzung der Vollziehung abzulehnen. Randnummer 26 Der Antragsgegner verteidigt die im Verwaltungsverfahren dargestellten Argumente und wiederholt diese im Wesentlichen. Randnummer 27 Ergänzend führt der Antragsgegner an, dass der Vortrag, der Antragsteller sei nur als Außendienstmitarbeiter tätig gewesen, nachdrücklich bestritten werde. Aufgaben und Verantwortung für das Unternehmen seien gemeinschaftlich durch den Antragsteller, dessen Bruder und Vater wahrgenommen worden. Alle drei seien zudem Kunden und Lieferanten gegenüber als „Entscheider“ aufgetreten, die das „Sagen“ hätten. Hinsichtlich der Sachverhaltsermittlung habe er – der Antragsgegner – zeitaufwendig Ermittlungen aufgenommen. Neben Informationsgesprächen, Anforderung von Berichten des Insolvenzverwalters und Zusendung des Anhörungsbogens, habe er zusätzlich Akteneinsicht zu den Feststellungen der Außenprüfung beim Finanzamt........beantragt. In Bezug auf die fehlende Bevollmächtigung im Widerspruchsverfahren präzisiert der Antragsgegner, dass die Vollmacht lediglich undatiert und als Vollmachtgegenstand „......... wg Steuerverfahren“ ausgewiesen habe. Die Vollmacht umfasse daher nicht das Anhörungsverfahren wegen des beabsichtigten Haftungsbescheides oder das Widerspruchsverfahren. Auch nach Rüge habe die........ eine Originalvollmacht für den Streitstand der Anhörung und das Haftungsverfahren nicht vorgelegt, wozu sie gemäß § 80 Abs. 1 Satz 3

verpflichtet gewesen wäre. Randnummer 28 Darüber hinaus seien die Verfahrensanträge auch unbegründet. Die Untersuchungspflicht werde durch die Mitwirkungspflicht der Beteiligten gemäß § 90 Abs. 1 und 2

ergänzt. Die Grenze der Ermittlungspflicht sei dann erreicht, wenn es sich um Sachverhalte handle, zu denen alleine der Beteiligte Beweisnähe besitze. Aufgrund der fehlenden Mitwirkung des Antragstellers bei Tatsachen, die dem alleinigen Verantwortungsbereich des Mitwirkungspflichtigen unterfielen, könne er, der Antragsgegner, zu dessen Nachteil von einem Sachverhalt ausgehen, wenn für den unter Berücksichtigung der Beweisnähe des Steuerpflichtigen und seiner Verantwortung für die Aufklärung eine gewisse Wahrscheinlichkeit bestehe. Die fehlende Mitwirkung führe zu einer Beweislastumkehr oder zumindest Beweismaßerleichterung zu Gunsten des die Beweislast tragenden Antragsgegners. Dementsprechend könne der durch ihn ermittelte Sachverhalt unterstellt werden. Dies betreffe insbesondere den Sachverhalt zur faktischen Geschäftsführung des Antragstellers. Randnummer 29 Der Haftungsbescheid vom 23. Dezember 2019 sei nicht verjährt. Es sei im Rahmen der Fristberechnung auf die Bekanntgabe des Steuerbescheides abzustellen. Randnummer 30 Eine Haftung des Antragstellers sei auch wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung gemäß §§ 191 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, Abs. 3 Satz 1 i. V. m. §§ 71, 370 Abs. 1

, § 27 StGB gegeben. Dabei müssten nur die Voraussetzungen einer Steuerhinterziehung vorliegen, einer Verurteilung bedürfe es nicht. Die Einstellung des Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO stelle auch keinen Freispruch dar. Als Haupttat hätte der Vater des Antragstellers den Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllt, indem dieser den in der Betriebsprüfung ermittelten Sachverhalt eingestanden habe. Der Antragsteller habe durch falsche Dokumentation der Scheinlieferungen und Verschleierung der wahren Lieferanten sowie Geldempfänger die vom Vater gewollte Steuerverkürzung gefördert. Randnummer 31 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze sowie auf den beigefügten Verwaltungsvorgang Bezug genommen. II. Randnummer 32 Der Antrag ist zulässig und begründet. Randnummer 33 Statthafte Verfahrensart im einstweiligen Rechtsschutz ist vorliegend ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung, § 80 Abs. 5 Satz 1, Alt. 1 VwGO. Der Antragsteller ist Adressat eines belastenden Verwaltungsakts, dessen Vollziehung droht. Zudem ist der Hauptsacherechtsbehelf in Form des Widerspruchs vom

  1. Januar 2020 eingelegt worden. Der Rechtsbehelf hat auch keine aufschiebende Wirkung gem. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO. Hiernach entfällt die aufschiebende Wirkung bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten. Die Haftungsschuld tritt dabei an die Stelle der uneinbringlichen Steuerschuld – hier Gewerbesteuern für den Zeitraum 2009 bis 2014 –, so dass auch die Haftungsschuld dem Finanzierungszweck der öffentlichen Hand dient und daher eine öffentliche Abgabe im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO darstellt (vgl. VG Schleswig, Beschluss vom
  2. Juni 2019 – 4 B 37/19 –, juris; VG München, Beschluss vom
  3. Oktober 2018 – M 10 S 18.4681 -, juris). Randnummer 34 Gleiches gilt hinsichtlich der vom Haftungsbescheid umfassten Nebenleistungen gem. §§ 69, 37, 3 Abs. 4 Nr. 4, 233a

(vgl. VG Schleswig, Beschluss vom

  1. Juni 06.2019 – 4 B 37/19 –, juris). Der Haftungsbescheid vom
  2. Dezember 2019 fordert neben der Gewerbesteuer auch Nachzahlungszinsen ein. Diese sind als streng akzessorische Nebenleistung wie die zugrundeliegende Abgabe zu behandeln. Dies bedeutet, dass der Wegfall der aufschiebenden Wirkung gegen den Steuerbescheid (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO) sich auch auf die Festsetzung von Nachzahlungszinsen erstreckt (so auch OVG NRW, Beschluss vom
  3. September 2017 – 14 B 939/17 -, juris; Beschluss vom
  4. Februar 2019 – 14 B 1759/18 -, juris; VG Schleswig, Beschlüsse vom
  5. April 2019, – 4 B 1/19 und 4 B 2/19 -,juris, Beschluss vom
  6. Juni 2019 – 4 B 37/19 -, juris; a. A. VG Göttingen, Beschluss vom
  7. April 2019 – 2 B 487/18 –, juris). Randnummer 35 Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig. Randnummer 36 Der Antragsteller ist als Adressat eines belastenden Verwaltungsakts antragsbefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO analog). Randnummer 37 Des Weiteren ist auch das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis gegeben. Diesem steht keine offensichtliche Unzulässigkeit des Hauptsacherechtsbehelfs entgegen. Das Vorverfahren ist durch wirksame (fristgerechte) Einlegung des Widerspruchs eingeleitet worden. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners lag eine wirksame Bevollmächtigung der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers im Zeitpunkt der Einlegung des Widerspruchs vor. Randnummer 38 Nach § 1 Abs. 2 Nr. 3

gelten für die Realsteuern – zu denen auch die Gewerbesteuern zählen (§ 3 Abs. 2

) – die Vorschriften des Dritten Abschnitts mit Ausnahme der §§ 82 bis 84 (Allgemeine Verfahrensvorschriften) entsprechend. Gemäß dem damit anwendbaren § 80 Abs. 1 Satz 1 und 2

kann sich ein Beteiligter durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Vollmacht ermächtigt zu allen das Verwaltungsverfahren betreffenden Verfahrenshandlungen, sofern sich aus ihrem Inhalt nicht etwas anderes ergibt. Die Erteilung der Vollmacht erfolgt nach § 167 Abs. 1 BGB durch eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung. Die Bevollmächtigungserklärung muss nach außen hin für einen objektiven Empfänger den Willen zur Vollmachtserteilung erkennen lassen (BFH, Beschluss vom 5. Februar 1975 – II B 29/74; BStBl. II 1975, 465; FG Brandenburg, Urteil vom 15. September 1998 – 4 K 1305/97 H, EFG 1999, 203; BeckOK

/Kobor, 13. Ed. 1.7.2020,

§ 80Rn.

12 m.w.N.). Randnummer 39 Unter Berücksichtigung dieser Voraussetzungen liegt eine wirksame Bevollmächtigung durch den Antragsteller im Zeitpunkt der Einlegung des Widerspruchs vor. Randnummer 40 Spätestens mit Schriftsatz vom

  1. Januar 2020 – damit vor Einlegung des Widerspruchs am
  2. Januar 2020 – legte der Verfahrensbevollmächtigte eine vom Antragsteller unterschriebene Vollmacht vor. Der Umstand, dass diese nicht datiert ist, ändert an der Wirksamkeit derselben nichts. Die Vollmacht, welche als Gegenstand „........wg. Steuerstrafverfahren“ ausweist, umfasst nach der tabellarischen Aufzählung auch die Vertretung in sonstigen Verfahren und damit das Widerspruchsverfahren. Aus dem Gesamtzusammenhang, insbesondere dem zur Vollmacht gehörenden Schreiben zur Beantragung von Akteneinsicht („Verwaltungsverfahren gegen....“), lässt sich ebenfalls erkennen, dass die Vollmacht das Widerspruchsverfahren miteinschließt. Randnummer 41 Im Übrigen ist vorliegend § 80 Abs. 7 Satz 1 und 2, Abs. 10

zu berücksichtigen. Soweit ein Bevollmächtigter geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistet, ohne dazu befugt zu sein, ist er mit Wirkung für alle anhängigen und künftigen Verwaltungsverfahren des Vollmachtgebers im Zuständigkeitsbereich der Finanzbehörde zurückzuweisen. Die Zurückweisung ist dem Vollmachtgeber und dem Bevollmächtigten bekannt zu geben. Ohne entsprechende Zurückweisung sind die Handlungen des Bevollmächtigten wirksam (arg ex § 80 Abs. 10

). Nach dem eigenen Vortrag des Antragsgegners wurde der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers nur auf eine fehlerhafte Vollmacht hingewiesen. Eine Zurückweisung durch Verwaltungsakt im Sinne der vorgenannten Vorschrift erfolgte indes nicht. Randnummer 42 Der Zulässigkeit steht § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO, wonach in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig ist, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abgelehnt hat, ebenfalls nicht entgegen, da der Antragsgegner den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung mit Schriftsatz vom

  1. März 2020 vollständig abgelehnt hat. Randnummer 43 Entgegen der Ansicht des Antragsgegners ergibt sich eine Unzulässigkeit auch nicht aus § 80 Abs. 4 Satz 3 Alt. 2 VwGO. Hierbei handelt es sich um eine materielle Voraussetzung, die keinen Einfluss auf die Zulässigkeit des Antrags hat. Randnummer 44 Der Antrag ist zudem begründet. Randnummer 45 Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, Alt. 1 VwGO ist begründet, wenn das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das Interesse am Vollzug der in der Hauptsache angegriffenen Entscheidung überwiegt. Dies ist regelmäßig nach Durchführung einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage in Abhängigkeit von den Erfolgsaussichten der Hauptsache zu beurteilen. Randnummer 46 Den Maßstab für die gerichtliche Entscheidung bei der Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache, die sich gegen die Anforderung öffentlicher Abgaben oder Kosten (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO) richtet, stellt der Maßstab dar, den das Gesetz für das vorgelagerte behördliche Aussetzungsverfahren vorsieht. Nach § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO soll die Aussetzung des Sofortvollzuges bei Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten dann erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes liegen vor, wenn der Erfolg der Klage ebenso wahrscheinlich ist, wie deren Misserfolg (vgl. std. Rspr. OVG Schleswig, Beschluss vom
  2. Dezember 2018 – 2 MB 26/18 –, juris m. w. N.; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom
  3. Juli 1981 – 8 C 83.81 –, juris). Randnummer 47 Gemessen daran spricht nach einer summarischen Prüfung mehr dafür, dass der Widerspruch vom
  4. Januar 2020 Erfolg haben wird. Es bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts. Randnummer 48 Der Haftungsbescheid vom
  5. Dezember 2019 beruht auf §§ 191 Abs. 1 Satz 1, 69

i.V.m. § 35

, sowie §§ 191 Abs. 1 Satz 1, 71 i.V.m. § 370

. Randnummer 49 Nach § 191 Abs. 1 Satz 1

kann durch Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden, wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet. Gemäß § 69 Abs. 1 Satz 1

haften die in den §§ 34 und 35

bezeichneten Personen, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37

) infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten u.a. nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden. Nach § 35

hat die Pflichten eines gesetzlichen Vertreters (§ 34 Abs. 1

), wer als Verfügungsberechtigter im eigenen oder fremden Namen auftritt, soweit er sie rechtlich und tatsächlich erfüllen kann. Randnummer 50 Ein Auftreten im eigenen oder fremden Namen als sog. „faktischer Geschäftsführer“ lässt sich nach der bisherigen Sach- und Rechtslage nicht feststellen. Für dieses haftungsbegründende Tatbestandsmerkmal ist der Antragsgegner beweisbelastet. Randnummer 51 Faktischer Geschäftsführer ist, wer nach dem Gesamterscheinungsbild seines Auftretens die Geschicke der Gesellschaft – über die interne Einwirkung auf die satzungsmäßige Geschäftsführung hinaus – durch eigenes Handeln im Außenverhältnis maßgeblich in die Hand genommen und ihre Geschäfte wie ein Geschäftsführer geführt hat (FG Hamburg, Urteil vom

  1. März 2017 – 3 K 183/15 –, juris, Rn. 29; FG München, Urteil vom
  2. November 2014 – 2 K 40/12 –, juris, Rn. 25). Die faktische Geschäftsführereigenschaft wird in der Rechtsprechung anhand eines Kriterienkatalogs näher konkretisiert. Nach dem klassischen Kriterienkatalog (Bestimmung der Unternehmenspolitik, Unternehmensorganisation, Einstellung von Mitarbeitern, Gestaltung der Geschäftsbeziehungen zu Vertragspartnern, Verhandlung mit Kreditgebern, Gehaltshöhe, Entscheidung der Steuerangelegenheiten, Steuerung der Buchhaltung) liegt eine faktische Geschäftsführung vor, wenn das Handeln des potentiellen faktischen Geschäftsführers sechs von den acht klassischen Kernbereichen der Geschäftsführung umfasst (FG Hamburg, Urteil vom
  3. März 2017 – 3 K 183/15 –, juris, Rn. 29). Dies kann hier nicht mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit angenommen werden. Ein Nachweis durch den Antragsgegner über entsprechende Anknüpfungstatsachen hierzu fehlt. Insbesondere sind solche nicht aus den angeforderten Verwaltungsvorgängen ersichtlich. Randnummer 52 Einziger tatsächlicher Anhaltspunkt für eine faktische Geschäftsführereigenschaft des Antragstellers sind die durch ihn (und durch seinen Bruder und Vater) unterzeichneten Abhollisten. Da die Abhollisten von allen benannten Personen gleichsam unterzeichnet wurden, kann dies u. U. für eine Gleichwertigkeit der Personen im Unternehmensgeflecht sprechen. Gleichwohl ist es auch denkbar, dass der Antragsteller als Arbeitnehmer bei der Abwicklung des Tagesgeschäfts Listen der dargestellten Art unterzeichnete. Ein hinreichender Schluss auf eine faktische Geschäftsführereigenschaft bietet dies nicht. Randnummer 53 Ferner wird der Antragsteller nicht im Prüfbericht zur Außenprüfung des Unternehmens erwähnt. Vielmehr zeigt der Prüfbericht, dass die Nachforschungen und Ergebnisse alleine auf den Vater des Antragstellers bezogen sind. Zudem erfolgten keine anderweitigen Ermittlungen durch z. B. die Staatsanwaltschaft gegenüber dem Antragsteller. Dieser war zu keinem Zeitpunkt – zumindest ausweislich der vorgelegten Unterlagen – im Fokus der Ermittlungsbehörden. Aus dem bloßen Umstand, dass der Antragsteller Kenntnis von den Ermittlungen gegenüber seinem Vater hatte, lässt sich Gegenteiliges nicht ableiten. Randnummer 54 Entgegen der Ansicht des Antragsgegners lässt sich vorliegend auch keine Beweislastumkehr oder Beweismaßerleichterung aus § 90 Abs. 1 und 2

herleiten. Randnummer 55 Grundsätzlich ist der Sachverhalt von Amts wegen gemäß § 88 Abs. 1 Satz 1

zu ermitteln. Die Beteiligten sind aber zur Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhalts verpflichtet (§ 90 Abs. 1 Satz 1

). Sie kommen der Mitwirkungspflicht insbesondere dadurch nach, dass sie die für die Besteuerung erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offenlegen und die ihnen bekannten Beweismittel angeben (§ 90 Abs. 1 Satz 2

). Der Umfang dieser Pflichten richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls (§ 90 Abs. 1 Satz 3

). Dieser Einzelfallbezug folgt letztlich bereits aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und knüpft das Ausmaß der Mitwirkungspflicht an die Beweisnähe des Beteiligten (Klein/Rätke, 15. Aufl. 2020,

§ 90Rn.

7; Koenig/Wünsch, 3. Aufl. 2014,

§ 90Rn.

12). Je tiefer die aufzuklärenden Sachverhaltsumstände in der Sphäre des Beteiligten liegen, umso größer und weitreichender ist wegen der Beweisnähe die Verantwortung des Beteiligten für die Aufklärung dieser Umstände (BFH, Urteil vom

  1. September 1987 – II R 237/84, BFH/NV 1988, 690; BFH, Urteil vom
  2. Februar 1989 – X R 16/86, BStBl. II 1989, 462; BFH, Urteil vom
  3. Juni 2005 – IX R 75/03, BFH/NV 2005, 1765). Verletzt der Beteiligte seine allgemeine Mitwirkungspflicht nach § 90 Abs. 1

, entbindet dies die Finanzbehörde zwar nicht von der Verpflichtung zur weiteren Sachverhaltsaufklärung nach....§ 88

, der Verstoß kann jedoch zumindest eine Reduzierung der behördlichen Ermittlungspflicht zur Folge haben (BeckOK

/Kobor, 13. Ed. 1.7.2020,

§ 90Rn.

18 m.w.N.). Dies gilt umso mehr, je weiter die aufzuklärenden Umstände in der Privatsphäre des Beteiligten liegen und dieser der alleinige Wissensträger ist (BFH, Beschluss vom

  1. Mai 1999 – VII S 1/99, BFH/NV 2000, 1; FG Baden-Württemberg, Urteil vom
  2. November .2010 – 10 K 43/10, EFG 2011, 804). Gemessen an diesen Voraussetzungen ist keine Beweislastumkehr oder Beweismaßerleichterung anzunehmen. Randnummer 56 Die Annahme einer Beweisnähe des Antragstellers würde voraussetzen, dass dieser zu den für die Besteuerung relevanten unternehmensinternen Unterlagen vollständigen Zugriff hatte. Da es sich bei derartigen Informationen um sensible Daten unternehmerischer Tätigkeit handelt, ist nach lebensnaher Sachverhaltsauslegung davon auszugehen, dass nur die Unternehmensleitung bzw. die Geschäftsführer Zugriff auf alle Dokumente haben. Gleichwohl können die für die Gewerbesteuer relevanten Unterlagen auch dem Zugriff für die Bearbeitung zuständiger Angestellter ausgesetzt sein. Hier ist aber bereits zweifelhaft, welche konkrete Funktion der Antragsteller im Unternehmen ausgeübt hat. Die generelle Zugriffmöglichkeit des Antragstellers kann nicht unterstellt werden. Selbst wenn ein Anstellungsverhältnis angenommen werden will, ist nicht ersichtlich, woraus sich das konkrete Zugriffsrecht ergeben soll. Weder ist der Arbeitsvertrag des Antragstellers vorgelegt (entgegen dem Vortrag mit Schriftsatz vom 07.Oktober 2020 ist dieser nicht im Verwaltungsvorgang als Anlage zum Widerspruch vom
  3. Januar 2020 enthalten oder der Antragsschrift beigefügt gewesen), aus dem sich der Aufgabenbereich des Arbeitnehmers ergeben kann, noch sind andere Anhaltspunkte vorgetragen. Ebenso wenig kann hier davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller im oben genannten Sinne alleiniger Wissensträger ist. Randnummer 57 Ebenso wenig ergibt sich nach der summarischen Prüfung für die Kammer eine Haftung aus §§ 191 Abs. 1

, 71 i. V. m. § 370

. Entsprechendes hat der insoweit ebenfalls beweispflichtige Antragsgegner nicht dargelegt. Randnummer 58 Gemäß § 191 Abs. 1

kann durch Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden, wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet. Nach § 71

haftet, wer eine Steuerhinterziehung oder eine Steuerhehlerei begeht oder an einer solchen Tat teilnimmt. Teilnehmer einer Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei sind der Anstifter i. S. d. § 26 StGB sowie der Gehilfe i. S. d. § 27 StGB (BFH, Urteil vom 15. Januar 2013 – VIII R 22/10 –, BFHE 240, 195, BStBl II 2013, 526 –, juris, Rn. 23). Die Haftung des Gehilfen setzt voraus, dass der Täter die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale einer Steuerhinterziehung gemäß § 370

verwirklicht hat. Eine Verurteilung wegen einer Steuerstraftat muss nicht erfolgt sein (BFH, Urteil vom

  1. Oktober 1972 – VII R 117/69 –, BFHE 107, 168, BStBl II 1973, 68 –, juris, Rn. 17). Hilfeleistung ist jede Handlung, die die Herbeiführung des Taterfolgs des Haupttäters objektiv fördert, ohne dass sie für den Erfolg selbst ursächlich sein muss (FG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom
  2. Januar 2015 – 5 V 2068/14 –, juris, Rn. 30). Eine Steuerhinterziehung liegt insbesondere vor, wenn unrichtige oder unvollständige Angaben gegenüber den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen gemacht werden (§ 370 Abs. 1 Nr. 1

). Ob jemand Täter oder Teilnehmer einer Steuerhinterziehung ist, hat die für die Inanspruchnahme des Haftenden zuständige Finanzbehörde zu prüfen und festzustellen. Die Finanzbehörde trägt daher die Feststellungslast für alle haftungsbegründenden Merkmale des § 71

einschließlich des Vorliegens einer Straftat (FG Hamburg, Beschluss vom

  1. Mai 2018 – 4 V 271/17 –, juris, Rn. 9). Nicht ausreichend ist der bloße Hinweis im Haftungsbescheid auf die Ermittlungsergebnisse der Steuerfahndung (VG Magdeburg, Urteil vom
  2. Mai 2017 – 2 A 373/15 –, juris, Rn. 27). Randnummer 59 Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat der Antragsgegner in Bezug auf den Antragsteller nicht dargelegt. Randnummer 60 Die von dem Antragsgegner vorgelegte Begründung, insbesondere im Haftungsbescheid vom
  3. Dezember 2019, geht nicht über bloße Behauptungen hinaus. Es fehlt bereits an Tatsachen, die eine vorsätzliche, rechtswidrige Haupttat begründen. Einziger Anhaltspunkt sind die gegen den Vater erfolgten Ermittlungen der Staatsanwaltschaft. Das Verfahren ist aber gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Zwar ist das Gericht hieran nicht gebunden, doch hätten gegen dieses starke Indiz für eine fehlende Haupttat Tatsachen vorgebracht werden müssen, die eine andere Wertung zulassen. Dies ist nicht erfolgt. Randnummer 61 Des Weiteren fehlt es an einer Beihilfehandlung durch den Antragssteller. Alleine aus dem Umstand, dass eine Mitwirkung im Anhörungsverfahren nicht erfolgte, kann nicht auf eine Beihilfe zur Steuerhinterziehung geschlossen werden. Es bedarf zumindest rudimentärer Anknüpfungstatsachen. Auch die vermeintlichen Aussagen des Antragstellers und Zeugen gegenüber dem Insolvenzverwalter liegen dem Gericht zur Entscheidung nicht vor. Woraus sich die darauffolgende Feststellung („Aufgrund der bisherigen Ermittlungen muss davon ausgegangen werden, dass Sie die Betriebsausgaben bewusst falsch (…) erklärt haben“) ergibt, wird nicht dargestellt. Weitere Anhaltspunkte ergeben sich hierzu für das Gericht nicht. Randnummer 62 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 63 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG, wobei die Kammer in ständiger Rechtsprechung in einstweiligen Rechtsschutzverfahren in Abgabensachen ein Viertel des geforderten Abgabenbetrages (.... ) als Streitwert festsetzt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001440203

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