← Deutschland

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 5. Senat für Familiensachen 15 WF 51/19 Beschluss Vergütungsfähige Tätigkeiten des für „Aufenthaltsbestimmu

Vergütungsfähige Tätigkeiten des für „Aufenthaltsbestimmungsrecht“ bestellten Ergänzungspflegers in Kindschaftssachen Leitsatz 1. Auf den als Ergänzungspfleger in einer Kindschaftssache bestellten Mit

Rn. 3). Randnummer 20 Andererseits führt der Ergänzungspfleger – wie der Vormund – sein Amt selbständig und in eigener Verantwortung (RGRK-BGB/Dickescheid,

§ 1915Rn. 13; juris

PK-BGB/Locher, Stand

  1. Oktober 2019, § 1915 Rn. 23). Auf welche Art und Weise er die ihm übertragene Aufgabe ausübt, liegt grundsätzlich in seiner Entscheidungsbefugnis; er hat einen autonomen Entscheidungs- und Handlungsspielraum, den er nach pflichtgemäßem Ermessen ausüben kann (jurisPK-BGB/Pammler-Klein, Stand
  2. Oktober 2019, § 1793 Rn. 32; RGRK-BGB/Dickescheid,

§ 1915Rn. 13). Allerdings ist die Aufgabenwahrnehmung stets am Kindeswohl auszurichten (juris

PK-BGB/Locher,

Rn. 23; vgl. für den Vormund OLG Braunschweig, Beschluss vom 1. April 2019 – 2 WF 11/19, FamRZ 2019, 1713 – juris Rn. 14). Das Gericht darf bei der Aufsichtsführung nicht sein Ermessen an die Stelle des Ermessens des Pflegers setzen, durch Anordnungen und Weisungen darf es nur gegen pflichtwidriges Handeln oder Unterlassen seitens des Pflegers eingreifen (RGRK-BGB/Dickescheid,

§ 1915Rn. 13; juris

PK-BGB/Locher,

Rn. 23). Dieser Ermessensspielraum ist auch bei der Vergütungsfestsetzung zu beachten (vgl. H. Schneider FamRB 2019, 261, 262; jurisPK-BGB/Locher,

Rn. 39; OLG Zweibrücken, Beschluss vom

  1. November 2007 – 3 W 201/07, FamRZ 2008, 818 – juris Rn. 3; OLG Hamm, Beschluss vom
  2. Januar 2011 – I-15 W 632/10, NJW-RR 2011, 1091 - juris Rn. 7). Für die Frage, ob der Zeitaufwand für eine bestimmte Tätigkeit zu vergüten ist, kommt es deshalb auf die objektive Sicht des Pflegers im konkreten Einzelfall an, also darauf, ob dieser die Tätigkeit im Zeitpunkt ihrer Vornahme zur pflichtgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben nach den gesamten Umständen für erforderlich halten durfte oder ob er insoweit sein Ermessen überschritten hat (vgl. für den Betreuer BayObLG, Beschluss vom
  3. Dezember 1998 – 3 Z BR 241/98, BeckRS 1998, 30921532 unter II.
  4. a); vom
  5. August 2003 – 3 Z BR 131/03, FamRZ 2003, 1969 – juris Rn. 9; für den Vormund OLG Braunschweig,

– juris Rn. 14 und 17; jurisPK-BGB/Pammler-Klein, Stand: 15. Oktober 2019, § 1835 Rn. 37 im Zusammenhang mit Aufwendungen). Randnummer 21

  1. c)Im vorliegenden Fall sind deshalb diejenigen Tätigkeiten der Ergänzungspflegerin Frau X. vergütungsfähig, die in einem engen tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang mit der Wahrnehmung des Aufenthaltsbestimmungsrechts stehen. Hierzu gehören - vorbehaltlich ihrer konkreten Erforderlichkeit (hierzu nachfolgend unter
  2. d)- sämtliche abgerechneten Kontakte der Ergänzungspflegerin mit T., der Einrichtung, den Kindeseltern und dem Jugendamt. Randnummer 22
  3. aa)Anlass zur Anordnung der Ergänzungspflegschaft sowie zur Bestellung der Ergänzungspflegerin war nicht ein auf Seiten des Jugendlichen aufgetretenes allgemeines Schutz- oder Fürsorgebedürfnis, sondern ganz konkret die Verhinderung der Kindeseltern im Hinblick auf die Ausübung des Aufenthaltsbestimmungsrechts. Ihnen war dieser Teilbereich der elterlichen Sorge zunächst mit dem im einstweiligen Anordnungsverfahren ergangenen Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Z. vom 22. Februar 2010 und dann mit dem im Hauptsacheverfahren ergangenen Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – B. vom 4. Dezember 2017 gemäß §§ 1666, 1666a BGB entzogen worden, um den für erforderlich gehaltenen Aufenthalt von T. außerhalb des elterlichen Haushalts langfristig und ungefährdet durch elterliche Streitigkeiten sicherzustellen. Randnummer 23
  4. bb)Das Recht zur Bestimmung des Aufenthalts umfasst zunächst und vor allem die Wahl und Festlegung des gewöhnlichen Aufenthalts, von Wohnort und Wohnung des Kindes (MünchKommBGB/Huber, 8. Aufl., § 1631 Rn. 11; BeckOGK-BGB/Kerscher, Stand 1. März 2020, § 1631 Rn. 64 f.). Hierzu gehört auch die Unterbringung des Pfleglings bei Dritten, etwa in einer Einrichtung (BayObLG, Beschluss vom 22. Dezember 1987 - BReg. 3 Z 176/87, FamRZ 1988, 874, 876). Dass T. künftig im „…“ [Einrichtung] in B. leben soll, hatte die Ergänzungspflegerin bereits im Jahre 2015 und damit außerhalb des Abrechnungszeitraums bestimmt. Allerdings erschöpfte sich die ihr übertragene Aufgabe nicht in dieser einmaligen Entscheidung über die Unterbringung in B. Randnummer 24

(1)Da dem Begriff des Aufenthalts eine gewisse Verweildauer immanent ist (vgl. BayObLG, Beschluss vom 22. Dezember 1987,

), hat die Ergänzungspflegerin während der gesamten Dauer ihrer Bestellung zu prüfen, ob der einmal gewählte Aufenthaltsort des Kindes seinem Wohl und Interesse weiterhin entspricht. Die pflichtgemäße Wahrnehmung bedarf einer fortlaufenden Abgleichung der tatsächlichen Lebenssituation des Kindes mit seinen sich weiter entwickelnden Bedürfnissen, eigenen Vorstellungen und Wünschen (vgl. § 1626 Abs. 2 BGB; BeckOGK-BGB/Kerscher,

Rn. 75) und setzt deshalb regelmäßige Kontakte der Ergänzungspflegerin mit dem Kind und den Mitarbeitern der Einrichtung voraus. Das hat auch das Familiengericht so gesehen. Randnummer 25

(2)Zugleich steht das von der Ergänzungspflegerin ausgeübte Aufenthaltsbestimmungsrecht in einem engen Zusammenhang mit den übrigen Teilbereichen der elterlichen Sorge, die den Kindeseltern zur Ausübung verblieben sind. So betrifft die von der Ergänzungspflegerin Frau X. zu treffende Entscheidung darüber, wo T. lebt, die Kindeseltern unmittelbar und fortlaufend in der Ausübung ihres Rechts zur Erziehung des Kindes (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Juni 2014 – XII ZB 353/13, FamRZ 2014, 1357 Rn. 12 f.). Sie beeinflusst die Wahl pädagogischer Orte wie Schule und Ausbildungsstätte des Kindes und damit dessen Ausbildung (BeckOGK-BGB/Kerscher,

Rn. 66; Staudinger/ Salgo, BGB, 2015, § 1631 Rn. 53), obwohl die Auswahl der Schule oder der Berufsausbildung bei Minderjährigen nicht zum Aufenthaltsbestimmungsrecht, sondern zur sonstigen Personensorge gehört (BayObLG, Beschluss vom 22. Dezember 1987,

). Mit der Entscheidung, dass ein Kind für längere Zeit in Familienpflege oder in Obhut einer Person lebt, die im Rahmen bestimmter Hilfen nach dem SGB VIII die Erziehung und Betreuung übernimmt, wird zudem mittelbar diejenige Person bestimmt, die in Angelegenheiten des täglichen Lebens anstelle der sorgeberechtigten Eltern entscheiden kann (§ 1688 Abs. 1 und 2 BGB). Zugleich obliegt es wiederum allein den Kindeseltern als im Übrigen Personensorgeberechtigten, ob und in welchem Umfang sie von dem Recht auf Inanspruchnahme von Hilfen zur Erziehung im Rahmen der Vollzeitpflege nach §§ 27, 33 SGB VIII überhaupt Gebrauch machen (Staudinger/ Salgo,

Rn. 58a; BeckOGK-BGB/Kerscher,

Rn. 73.1). In solchen sich überschneidenden Bereichen bedarf es im Interesse des Kindes einer Abstimmung von Ergänzungspfleger, Betreuungsperson und Kindeseltern, bei Meinungsverschiedenheiten ist das Familiengericht einzubeziehen (vgl. § 1630 Abs. 2 BGB). Hieraus folgt, dass in gewissem Umfang auch eine Kontaktpflege der Ergänzungspflegerin Frau X. mit den Kindeseltern zu ihrem Aufgabenkreis und damit zu den vergütungsfähigen Tätigkeiten gehört. Das hat das Familiengericht, jedenfalls im Hinblick auf die verfahrensgegenständliche Abrechnung, dem Grunde nach ebenfalls so gesehen und die mit dem Kindesvater geführten Telefonate als vergütungsfähig angesetzt. Hingegen hat es den als Hausbesuch abgerechneten Gesprächstermin mit der Kindesmutter vom 25. Mai 2018 als nicht vergütungsfähig angesehen und den weiteren Beteiligten zu 2) insoweit auch nicht um ergänzende Informationen gebeten. Randnummer 26

(3)Schließlich ist im Verhältnis zum Jugendamt zu berücksichtigen, dass Pfleger und Vormünder gemäß § 53 Abs. 2 SGB VIII grundsätzlich Anspruch auf regelmäßige und dem jeweiligen erzieherischen Bedarf des Pfleglings entsprechende Beratung und Unterstützung durch das Jugendamt haben und das Jugendamt nach § 53 Abs. 3 SGB VIII zugleich darauf zu achten hat, dass Pfleger und Vormünder für die Person des Pfleglings im gebotenen Umfang Sorge tragen. Damit ist eine Zusammenarbeit zwischen dem Jugendamt und einem Ergänzungspfleger vom Gesetzgeber angestrebt (vgl. Kunkel/Leonhardt in Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 7. Aufl., § 53 Rn. 6). Dass es sich bei der Ergänzungspflegerin Frau X. um die Mitarbeiterin eines Vereins im Sinne des § 54 SGB VIII handelt und diese einer allgemeinen pädagogischen und rechtlichen Hilfestellung möglicherweise nur im geringeren Umfang bedarf, kann bei der Prüfung der Erforderlichkeit abgerechneter Tätigkeiten berücksichtigt werden. Hingegen greift es zu kurz, einen Kontakt der Ergänzungspflegerin Frau X. mit dem Jugendamt generell mit der Begründung als nicht vergütungsfähig anzusehen, dass das Jugendamt nicht Verfahrensbeteiligter sei. Im Übrigen ist das Jugendamt jedenfalls im Verfahren nach den §§ 1666, 1666a BGB, das vorliegend zur Anordnung der Ergänzungspflegschaft geführt hat, gemäß § 162 Abs. 2 Satz 1 FamFG Beteiligter. Schließlich können auch eine regelmäßige Abstimmung der Ergänzungspflegerin mit dem Jugendamt und ein gegenseitiger Austausch von Informationen sinnvoll und im Interesse des Jugendlichen sein, weil das Jugendamt seinerseits die Kindeseltern zu unterstützen und zu beraten hat. Randnummer 27
  1. d)Im Abrechnungszeitraum April bis Juni 2018 sind sämtliche in der Abrechnung aufgeführten Tätigkeiten der Ergänzungspflegerin Frau X. mit dem abgerechneten Zeitaufwand als erforderlich anzusehen. Das betrifft nicht nur die telefonische und schriftliche Kommunikation mit den genannten Personen und Stellen, sondern auch den persönlichen Besuch der Ergänzungspflegerin vor Ort, ihre Teilnahme am Hilfeplangespräch vom 18. Mai 2018 und ihr Gespräch mit der Kindesmutter am 25. Mai 2018 im Jugendamt Y. Sämtliche Maßnahmen durfte die Ergänzungspflegerin als zur pflichtgemäßen Wahrnehmung der ihr übertragenen Aufgabe für erforderlich halten. Randnummer 28
  2. aa)Der Senat kann den von dem weiteren Beteiligten zu 2) nach Datum, Gegenstand und Dauer der jeweils vorgenommenen Tätigkeit aufgelisteten Zeitaufwand als tatsächliche Abrechnungsgrundlage seiner Festsetzung zugrunde legen. Die Auflistung ist nachvollziehbar und plausibel. Sie enthält keine Positionen, deren Gegenstand erkennbar außerhalb des übertragenen Aufgabenkreises liegt oder die offensichtlich unangemessen bzw. missbräuchlich verursacht worden sind (vgl. zu diesen Kriterien MünchKomm-FamFG/Heilmann, 3. Aufl., § 168 Rn. 21; für den Nachlasspfleger OLG Düsseldorf, Beschluss vom 5. März 2014 – I-3 Wx 245/13, NJW-RR 2014, 778 – juris Rn. 7; OLG Schleswig, Beschluss vom 6. Juni 2016 – 3 Wx 12/16, FamRZ 2016, 2036 - juris Rn. 38). Randnummer 29
  3. bb)Die Ergänzungspflegerin durfte auch die Fahrten vom 18. Mai 2018 zum Hilfeplangespräch und für das anschließende persönliche Gespräch mit T. in B. sowie vom 25. Mai 2018 zum Gesprächstermin mit der Kindesmutter im Jugendamt Y. als erforderlich ansehen. Der hierfür angesetzte Zeitaufwand von 16 Stunden am 18. Mai 2018 und 3 Stunden am 25. Mai 2018 ist angemessen. Randnummer 30
(1)Die abgerechnete Fahrt nach B. vom
  1. Mai 2018 ist schon deshalb zu vergüten, weil sie (auch) im Hinblick auf die Verpflichtung der Ergänzungspflegerin Frau X. zu einem regelmäßigen persönlichen Kontakt mit T. nach § 1793a Abs. 1a BGB veranlasst war. Randnummer 31 (a) Gemäß § 1915 Abs. 1 Satz 1 BGB findet auf den Ergänzungspfleger die Vorschrift des § 1793 BGB entsprechende Anwendung. Nach § 1793a Abs. 1a BGB hat der Vormund mit dem Mündel persönlichen Kontakt zu halten (Satz 1); er soll ihn in der Regel einmal im Monat in dessen üblicher Umgebung aufsuchen (Satz 2 Hs. 1). Dem liegt die gesetzgeberische Erwägung zugrunde, dass ein Vormund seine Pflicht zur Förderung und Gewährleistung einer Pflege und Erziehung des Mündels und seine umfassende Verantwortung für Person und Vermögen des Mündels überhaupt nur angemessen wahrnehmen kann, wenn er zu diesem eine persönliche Beziehung aufbaut und aufrechterhält sowie den Mündel in regelmäßigen Abständen persönlich trifft und sich über dessen Situation informiert (Begründung des Regierungsentwurfs zum Gesetz zur Änderung des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom
  2. Juni 2011, BT-Drucks. 17/3617, S. 6; Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrats,

S. 13). Wie der persönliche Kontakt ausgestaltet wird und mit welcher Häufigkeit er stattfindet, richtet sich, wie der Wortlaut („es sei denn“) und die gesetzgeberischen Regelungsabsichten zeigen (Begründung des Regierungsentwurfs,

S. 7 und S. 13), nach den Erfordernissen des Einzelfalls zum jeweiligen Zeitpunkt, der konkreten Schutzbedürftigkeit des Mündels und – beim Ergänzungspfleger – dem jeweils wahrzunehmenden Auftrag. Die mit der Konkretisierung der Besuchspflicht verfolgte Stärkung des persönlichen Kontakts zwischen einem Vormund und seinem Mündel als zentrales Anliegen des § 1793 Abs. 1a BGB bezweckte den besseren Schutz des Mündels vor den aus seinen tatsächlichen Lebensverhältnissen herrührenden Missständen und Gefährdungen (Begründung des Regierungsentwurfs,

S. 6; Gegenäußerung der Bundesregierung,

S. 13). Im Hinblick darauf hielt der Gesetzgeber eine geringere Besuchsfrequenz als einmal im Monat ausdrücklich für ausreichend, wenn der Mündel in stabilen Verhältnissen lebt und nach seinem Alter und seiner Persönlichkeitsstruktur in der Lage ist, auf eventuelle Missstände oder Anliegen in geeigneter Weise selbst hinzuweisen (Begründung des Regierungsentwurfs,

S. 7). Randnummer 32 (b) Nach diesem Maßstab genügte vorliegend, sofern nicht die konkreten Umstände einen intensiveren persönlichen Kontakt zwischen der Ergänzungspflegerin und T. erforderten, ein persönliches Zusammentreffen der Ergänzungspflegerin mit T. einmal im Quartal vor Ort in B. Randnummer 33 Der Ergänzungspflegerin oblag – anders als einem Vormund – nicht die umfassende Pflege und Erziehung von T. Über die Einrichtung „…“ selbst, ihre Konzeption und räumliche Situation hat sich die Ergänzungspflegerin im Vorfeld und unmittelbaren Nachgang zur Unterbringung von T. im September 2015 durch mehrere Hausbesuche ebenso persönlich einen Eindruck verschaffen können wie davon, dass T. dort gut angekommen ist und sich wohl fühlt. Sie hatte deshalb im Weiteren vor allem dessen Entwicklung und Wünsche daraufhin im Blick zu behalten, ob das Wohl und Wehe von T. einen Wechsel seines bisherigen Aufenthaltsortes erforderte. Hierfür genügten im Jahr 2018 vor allem telefonische und schriftliche Kontakte, da sich T. gut entwickelte und keine besonderen Umstände vorlagen, die eine intensive Klärung vor Ort erforderten. In der Anfangszeit nach seiner Aufnahme in der Einrichtung im August 2015 mag T. noch verstärkt des ihm Stabilität verleihenden persönlichen Kontakts mit der ihm vertrauten Ergänzungspflegerin bedurft haben. Mit einer Stabilisierung seiner persönlichen Verhältnisse, seinem Ankommen in der Einrichtung, der Aufnahme von Beziehungen zu den dort tätigen Betreuern und dort lebenden Mitbewohnern sowie mit fortschreitendem Alter waren Besuche der Ergänzungspflegerin vor Ort jedoch nicht mehr in der gleichen Häufigkeit erforderlich. Über die persönlichen Umstände, die aktuellen Bedürfnisse und Wünsche von T. konnte sich die Ergänzungspflegerin durch Telefonate, E-Mails, SMS oder durch Rückfragen bei den Bezugsbetreuern ein ausreichendes Bild verschaffen. Dass im Abrechnungszeitraum besondere Fragen, Missstände oder ein Diskussionsbedarf hinsichtlich des weiteren Verbleibs von T. im Raum gestanden hätten, ergibt sich aus der Akte nicht. Randnummer 34 Allerdings durfte sich die Ergänzungspflegerin nicht gänzlich auf telefonische oder schriftliche Angaben von T. bzw. der Einrichtung oder des Jugendamtes als Dritte verlassen (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs,

S. 6). Da sie ihr Amt persönlich wahrzunehmen hat, war sie zumindest zu gelegentlichen Besuchen bei T. in dessen Umgebung verpflichtet. Hierfür war jedenfalls im Jahr 2018 ein einmaliger persönlicher Kontakt je Quartal erforderlich, aber auch ausreichend. Randnummer 35

(2)Der mit der Fahrt nach B. am
  1. Mai 2018 verbundene Zeitaufwand der Ergänzungspflegerin Frau X. ist auch insoweit zu vergüten, wie er für die Teilnahme an dem Hilfeplangespräch beim Jugendamt angefallen ist. Randnummer 36 Zwar war eine Einbindung der Ergänzungspflegerin in die Planung von Hilfen aufgrund der Beschränkung ihres Aufgabenbereichs auf das Aufenthaltsbestimmungsrecht nicht nach § 36 Abs. 1 SGB VIII zwingend geboten. Denn zu den in dieser Vorschrift genannten Personensorgeberechtigten, die vor der Entscheidung über die Inanspruchnahme einer Hilfe bzw. vor einer Änderung von Art und Umfang der Hilfe (Abs. 1 Satz 1) oder bei der Auswahl der Einrichtung (Abs. 1 Satz 3) zu beteiligen sind, gehört ein Ergänzungspfleger nur dann, wenn ihm (auch) das Recht zur Beantragung von Hilfen zur Erziehung bzw. von Eingliederungshilfe sowie die Mitwirkung bei der Hilfeplanung übertragen wurde (Schmid-Obkirchner in Wiesner, SGB VIII,
  2. Aufl., § 36 Rn. 19; Schönecker/Meysen in Münder/Meysen/Trenczek, SGB VIII,
  3. Aufl., § 36 Rn. 29). Allerdings lag eine Teilnahme der Ergänzungspflegerin Frau X. unter dem Gesichtspunkt des fachlichen Austausches über die für T. geeignete Hilfe und deren Ausgestaltung sowie als langjährige wichtige Bezugs- und Vertrauensperson im gesamten Familiensystem im wohlverstandenen Interesse von T. und wies den erforderlichen Zusammenhang mit dem übertragenen Aufgabenbereich auf. Wie der weitere Beteiligte zu 2) auf die Anfrage des Senats mitgeteilt hat, ging es bei dem Hilfeplangespräch vom
  4. Mai 2018 auch um die allgemeine Lebenssituation und den weiteren schulischen Werdegang von T., u.a. den Ort, an dem er sein Fachabitur abzulegen beabsichtigt. Ferner waren die Wünsche der Kindeseltern und aufgetretene Schwierigkeiten bei der Planung und Gestaltung der Besuchsaufenthalte von T. bei seinen Eltern für die nächste Zeit zu besprechen und mit den Bedürfnissen von T. abzugleichen. Damit waren unmittelbar Fragen mit Bezug zum Aufenthaltsbestimmungsrecht betroffen, die zudem mit den gleichfalls zum Termin geladenen Kindeseltern abzustimmen waren. Wie sich aus den verschiedenen zur Akte gereichten Berichten ergibt, bedarf T. weiterhin einer Unterstützung zur Durchsetzung seiner Belange im Zusammenhang mit allen sich aus der auswärtigen Unterbringung stellenden Fragen gegenüber den Kindeseltern. Gerade die Ergänzungspflegerin hat einen besonderen Zugang zu diesen. Dementsprechend ist ihre Teilnahme an den Hilfeplangesprächen zuvor seitens der jeweils zuständigen Familiengerichte auch nicht beanstandet worden. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die durch das Hilfeplangespräch zusätzlich entstandenen Kosten relativ gering sind, da die Ergänzungspflegerin die Fahrzeit nach B. ohnehin im Hinblick auf das persönliche Zusammentreffen mit T. vergütet erhält und sie ihre Teilnahme am Hilfeplangespräch mit dieser Reise verbunden hat. Randnummer 37
(3)Der unter dem Betreff „Hausbesuch: pers. Kontakt JA, T.“ für den 25. Mai 2018 abgerechnete Zeitaufwand von 3 Stunden ist gleichfalls zu vergüten. Der weitere Beteiligte zu 2) hat auf Nachfrage des Senats mitgeteilt, dass an diesem Tag ein persönliches Gespräch mit der Kindesmutter im Jugendamt Y. stattgefunden hat. Dieses Gespräch war dadurch veranlasst, dass die Kindesmutter an dem Hilfeplangespräch vom 18. Mai 2018 wegen einer Erkrankung nicht teilnehmen konnte. Es stand inhaltlich im Zusammenhang mit dem der Ergänzungspflegerin übertragenen Aufgabenbereich. Die Kindesmutter musste in die im Hilfeplangespräch besprochene Festlegung und Gestaltung der Besuchstermine von T. bei den Kindeseltern eingebunden werden. Randnummer 38
  1. cc)Der für die sechs abgerechneten Telefonate vom 23., 25. und 26. April, 22. und 28. Mai sowie 25. Juni 2018 geltend gemachte Zeitaufwand von insgesamt 2,5 Stunden ist ebenso als angemessen anzusehen wie die aufgeführten 50 Minuten für die vier Schreiben an das Jugendamt und die Einrichtung vom 9. Mai und 4., 19. und 25. Juni 2018. Randnummer 39
  2. dd)Ausgehend von einem gesamt angefallenen Zeitaufwand von 22 Stunden und 20 Minuten ergibt sich bei dem hier anzusetzenden Stundensatz für das Jahr 2018 in Höhe von 33,50 € (§ 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG) eine Vergütung von 748,17 €. Randnummer 40 3. Der weitere Beteiligte zu 2) hat zudem Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen für die Fahrten der Ergänzungspflegerin nach B. und Y. am 18. Mai und 25. Mai 2018 sowie für die Anfertigung von Kopien in Höhe von insgesamt 337,35 €. Ersatz der in Höhe von insgesamt 9 € geltend gemachten „Telefongebühren / Fax“ kann er hingegen nicht verlangen. Randnummer 41
  3. a)Der Anspruch des weiteren Beteiligten zu 2) auf Aufwendungsersatz richtet sich nach § 1835 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 BGB. Zwar ist durch die von § 7 Abs. 1 Satz 1 VBVG in Bezug genommene Regelung des § 4 Abs. 2 Satz 1 VBVG ausdrücklich bestimmt, dass die Stundensätze der Vergütung anlässlich der Betreuung entstandene Aufwendungen abdecken. Es handelt sich insoweit um eine Inklusivvergütung (vgl. Jurgeleit/ Maier, Betreuungsrecht, 4. Aufl., § 1835 BGB Rn. 33). Wenn nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs allerdings bei der Bestellung des Mitarbeiters eines Betreuungs- oder Vormundschaftsvereins zum Vormund nicht die speziell für den Betreuer geltenden Vergütungsvorschriften der §§ 4 ff. VBVG heranzuziehen sind, sondern die Vergütungsregelung für den Vormund (BGH, Beschluss vom 25. Mai 2011 - XII ZB 625/10, NJW 2011, 2727 Rn. 26 und 36), muss das auch für die Regelungen zum Aufwendungsersatz gelten. Anders als der Betreuer erhält der Vormund seine Aufwendungen nach dem Maßstab des § 1835 BGB in voller Höhe erstattet (Jurgeleit/Maier,

§ 3VBVG Rn.

1). Randnummer 42

  1. b)Dementsprechend hat der weitere Beteiligte zu 2) Anspruch auf Ersatz der Fahrtkosten in Höhe von insgesamt 336 € sowie der Kosten für die Anfertigung von Kopien in Höhe von 1,35 €. Randnummer 43
  2. aa)Der weitere Beteiligte zu 2) kann Ersatz der Fahrtkosten für die beiden Termine vom Mai 2018 nach Maßgabe der für Sachverständige geltenden Regelung des § 5 JVEG verlangen (§ 1835 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 BGB). Danach werden bei Benutzung eines eigenen oder unentgeltlich zur Nutzung überlassenen Kraftfahrzeugs zur Abgeltung der Anschaffungs-, Unterhaltungs- und Betriebskosten sowie zur Abgeltung der Abnutzung des Fahrzeugs 0,30 € für jeden gefahrenen Kilometer ersetzt (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 JVEG). Der weitere Beteiligte zu 2) berechnet mit diesem Satz die Fahrten vom 18. Mai 2018 mit einer Strecke von 1.100 km und vom 25. Mai 2018 mit einer Strecke von 20 km. Diese Abrechnung ist im Hinblick auf die einfache Entfernung zwischen dem Sitz des weiteren Beteiligten zu 2) und der Einrichtung des Jugendlichen (lt. Routenplaner etwa 520 bis 560
  3. km)bzw. Y. (lt. Routenplaner knapp 10
  4. km)nicht zu beanstanden. Randnummer 44
  5. bb)Ersatzfähig sind auch die Kosten, die für die Anfertigung von Kopien für das Jugendamt und die Einrichtung angefallen sind, in der T. untergebracht ist. Hierbei handelt es sich um Aufwendungen zum Zwecke der Führung der Ergänzungspflegschaft im Sinne des § 1835 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1, § 670 BGB. Der weitere Beteiligte zu 2) hat insgesamt 9 Kopien zu je 0,15 € abgerechnet. Der Anlass für die Anfertigung der Kopien ist in der Aufstellung plausibel mit der gleichfalls für die betreffenden Tage (9. Mai, 4., 19. und 25. Juni 2018) abgerechneten Korrespondenz mit dem Jugendamt bzw. der Einrichtung dargetan. Der berechnete Satz je Kopie ist nicht zu beanstanden. Der Senat hält einen Aufwand in dieser Größenordnung für angemessen (vgl. bei der Betreuung OLG München, Beschluss vom 12. Oktober 2017 – 33 WF 866/17, FamRZ 2018, 515 – juris Rn. 29). Randnummer 45
  6. c)Nicht zu erstatten sind hingegen die geltend gemachten Telefonkosten. Zwar können grundsätzlich auch Telefonkosten ersatzfähige Aufwendungen darstellen. In den Zeiten günstig verfügbarer Telefonflatrates auch für Mobiltelefone ist es allerdings nicht glaubhaft, dass im Jahr 2018 bei dem weiteren Beteiligten zu 2) für jeden Anruf individuell und von ihm mit 0,06 € je Einheit angegebene Kosten tatsächlich gesondert angefallen sind. In jedem Fall wären Kosten in dieser Höhe auch nicht erforderlich. Die Ergänzungspflegerin hätte ohne weiteres Telefonate von dem Festnetzanschluss in den Diensträumen des weiteren Beteiligten zu 2) aus führen können, für die bereits im Jahre 2015 eine Flatrate bestand (vgl. Schreiben des weiteren Beteiligten zu 2) vom 2. Juli 2015, Bl. … d.A.; OLG Frankfurt, Beschluss vom 23. August 2017 - 3 WF 145/17, juris Rn. 34). Insoweit ist auch ein gesonderter Anfall von „Faxkosten“ nicht plausibel. Dass die Ergänzungspflegerin kurzfristig und zwingend die abgerechneten Telefonate von unterwegs und damit vom Diensthandy aus hat führen müssen, ist weder aus den Umständen ersichtlich noch ausdrücklich vorgetragen. III. Randnummer 46 Der Senat entscheidet über die Beschwerde gemäß § 68 Abs. 3 FamFG im schriftlichen Verfahren. Im Festsetzungsverfahren nach § 168 FamFG gegen die Staatskasse genügt es, wenn den Beteiligten vor der Entscheidung schriftlich rechtliches Gehör gewährt wird; eine mündliche Anhörung ist nicht zwingend erforderlich (vgl. Keidel/Engelhardt, FamFG, 20. Aufl., § 168 Rn. 13). Zudem ist bereits erstinstanzlich eine persönliche Anhörung des Jugendlichen auch zu den abgerechneten Tätigkeiten erfolgt, die nach § 168 Abs. 5, Abs. 4 Satz 1 FamFG nur im Falle der Festsetzung einer von diesem zu leistenden Zahlung erforderlich gewesen wäre. IV. Randnummer 47 Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG. Die Festsetzung des Verfahrenswerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 40 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 35 FamGKG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001441544

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.