G vorliegen (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 02.02.2011 – 11 ME 441/10 – juris Rn. 13; Bayerischer VGH, Beschluss vom 17.06.2013 – 10 C 13.881 – juris Rn. 15; Dienelt, a.a.O. Rn. 97 jeweils m.w.N.). Randnummer 26 Vorliegend liegt jedoch ein Ausnahmefall vor, der zu einem Abweichen von der Regel des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG führt. Ob ein Ausnahmefall von der Regel vorliegt, stellt eine gerichtlich voll überprüfbare gebundene Entscheidung dar. Ein Ausnahmefall ist dann anzunehmen, wenn aufgrund bedeutsamer Umstände ein atypischer Geschehensablauf vorliegt, der so gewichtig ist, dass er das sonst die Regel begründende Gewicht beseitigt. Erforderlich ist, dass eine vorliegende Abweichung die Anwendung des Regeltatbestandes nach seinem Sinn und Zweck unpassend oder grob unverhältnismäßig oder untunlich erscheinen lässt. Der Ausnahmefall wird daher wesentlich durch verfassungsrechtliche Wertentscheidungen geprägt, die der Anwendung der Regel entgegenstehen, wobei dabei insbesondere Art. 6 GG und Art. 8 EMRK in Betracht kommen (vgl. Bayerischer VGH, a.a.O. Rn. 17 m.w.N.). Randnummer 27 Der Antragsteller ist Vater zweier Töchter mit deutscher Staatsangehörigkeit. Ein Sorgerecht besteht nicht. In der Vergangenheit hatte der Antragsteller Umgang mit seinen Kindern, gegenwärtig offenbar nicht. Es ist jedoch bei dem Amtsgericht xxx – Familiengericht – ein Verfahren anhängig, in dem ein Umgangsrecht des Antragstellers Gegenstand ist. Aus Art. 6 GG und Art. 8 EMRK ergibt sich eine rechtliche Schutzwirkung zugunsten eines Ausländers, der sich ernsthaft um die Erlangung eines Umgangsrechts bemüht, wenn die Ausreise des Ausländers oder eine Abschiebung den Ausgang des Verfahrens über das Umgangsrecht vorwegnimmt und / oder eine prozessual gebotene Verfahrensbeteiligung vereiteln würde (vgl. EGMR, Urteil vom 11.07.2020 – 29192/95 – juris; Haedicke, HTK-AuslR / § 60a AufenthG / zu Abs. 2 Satz 1 – familiäre Gründe, Rn. 68 m.w.N.). Eine Beendigung des Aufenthalts des Antragstellers vor einem Abschluss eines laufenden familiengerichtlichen Verfahrens würde – insbesondere angesichts der erheblichen Entfernung seines Heimatstaates – die Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen in diesem Verfahren nachhaltig beeinträchtigen und den Schutzbereich des Art. 6 GG und des Art. 8 EMRK verletzen. Dieser Umstand rechtfertigt, von der
G abzusehen. Randnummer 28 Ob aufgrund der strafrechtlichen Ermittlungen ein Ausweisungsinteresse besteht und es damit an der
G fehlt, kann offen bleiben, da auch bei Vorliegen eines Ausweisungsinteresses aus den oben genannten Gründen von dem Regelfall abzuweichen wäre. Soweit der Antragsgegner im gerichtlichen Verfahren auf gegen den Antragsteller eingeleitete Ermittlungsverfahren abgestellt hat, ist jedoch darauf hinzuweisen, dass es in Fällen, in denen eine Verurteilung (noch) nicht vorliegt, für die Annahme eines Ausweisungsinteresses nach § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG eigener Ermittlungen und Feststellungen bedarf, sofern die Ausländerbehörde aufgrund einer Auskunft oder Unterrichtung oder bei Gelegenheit ihrer eigenen Tätigkeit von einem Straftatbestand erfährt (vgl. Bauer in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, § 54 AufenthG Rn. 93). Den dem Gericht vorliegenden Verwaltungsakten des Antragsgegners ist nicht zu entnehmen, dass dies bereits vorgenommen wurde. Randnummer 29 Sind die Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG erfüllt oder ist von diesem Erfordernis – wie hier – ausnahmsweise abzusehen, steht die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG im Ermessen des Antragsgegners. Der Bescheid vom 30.09.2020 enthält keine Ermessenserwägungen, er lässt auch nicht erkennen, dass dem Antragsgegner bewusst war, dass er eine Ermessensentscheidung zu treffen hat. Der Bescheid genügt damit den Anforderungen des § 109 Abs. 1 LVwG nicht. Danach ist ein Verwaltungsakt mit einer Begründung zu versehen. Die Begründung von Ermessensentscheidungen soll auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist. Randnummer 30 Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung war bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides zu befristen, da der Antragsgegner den aufgezeigten Mangel im Widerspruchsverfahren beheben kann. Randnummer 31 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 GKG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001442792
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