Private Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeuges: Berücksichtigung eines niedrigeren Privatanteils im Billigkeitsweg - Begrenzung der pauschal ermittelten Wertansätze auf die nachgewiesenen "tatsächlichen Gesamtaufwendungen" (sog. Kostendeckelung) - Einbeziehung von Leasingsonderzahlungen Orientierungssatz
(2014)sein. Damit lägen die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der Kostendeckelung vor. Randnummer 14 Der Kläger beantragt nach dem Inhalt seines Vorbringens, den Bescheid über die Ablehnung des Antrags auf abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen vom 26.01.2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12.05.2017 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, im Wege der Billigkeit gemäß § 163 AO den Nutzungswert und den Betrag der nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 EStG nicht abziehbaren Betriebsausgaben im Veranlagungszeitraum 2012 mit 7.917,27 Euro, im Veranlagungszeitraum 2013 mit 10.475,07 Euro und im Veranlagungszeitraum 2014 mit 9.488,38 Euro anzusetzen. Randnummer 15 Der Beklagte beantragt, die Klage als unbegründet abzuweisen. Entscheidungsgründe I. Randnummer 16 Die zulässige Klage ist unbegründet. Randnummer 17 Der angefochtene Ablehnungsbescheid vom 26. Januar 2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12. Mai 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 101 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -FGO-). Randnummer 18 Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen gemäß § 163 AO. Randnummer 19 Weder hat der Beklagte bei der Versagung der abweichenden Steuerfestsetzung gemäß § 163 AO ermessensfehlerhaft gehandelt (§ 102 FGO), noch ist der Ermessensspielraum im konkreten Fall derart eingeschränkt, dass das Ermessen fehlerfrei nur durch Stattgabe des Billigkeitsantrags ausgeübt werden könnte. 1. Randnummer 20 Nach § 163 Satz 1 AO können Steuern niedriger festgesetzt werden und einzelne Besteuerungsgrundlagen, die die Steuern erhöhen, können bei der Festsetzung der Steuer unberücksichtigt bleiben, wenn die Erhebung der Steuer nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre. Die Vorschrift findet auch auf Feststellungsbescheide Anwendung (§ 181 Abs. 1 AO; Oellerich in: Gosch, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, 129. Lieferung, Stand 01/2017, § 163 AO Rn. 10; Rüsken in: Klein, AO, 15. Auflage, § 163 Rn. 9). § 163 AO soll sachlichen und persönlichen Besonderheiten des Einzelfalles, die der Gesetzgeber in der Besteuerungsnorm nicht berücksichtigt hat, durch eine nicht den Steuerbescheid selbst ändernde Korrektur des Steuerbetrages insoweit Rechnung tragen, als sie die steuerliche Belastung als unbillig erscheinen lassen (BFH, Urteil vom 26.05.1994, IV R 51/93, BStBl. II 1994, 833; Urteil vom 16.03.2000, IV R 3/99, BStBl. II 2000, 372; Urteil vom 12.12.2013, X R 39/10, BStBl. II 2014, 572 m.w.N). Randnummer 21 Die Voraussetzungen der abweichenden Festsetzung aus Billigkeitsgründen nach § 163 AO hat der Gesetzgeber ebenso wie die des Erlasses nach § 227 AO nicht näher konkretisiert, sondern die Entscheidung in das Ermessen der Finanzbehörden gestellt (§ 5 AO). Randnummer 22 Billigkeitsmaßnahmen der Finanzverwaltung dienen dabei allein der Anpassung des steuerrechtlichen Ergebnisses an die Besonderheiten des Einzelfalls, um Rechtsfolgen auszugleichen, die das Ziel der typisierenden gesetzlichen Vorschrift verfehlen und deshalb ungerecht erscheinen. Sie gleichen Härten im Einzelfall aus, die der steuerrechtlichen Wertentscheidung des Gesetzgebers nicht entsprechen und damit zu einem vom Gesetzgeber nicht gewollten Ergebnis führen. Durch Billigkeitsmaßnahmen darf die allgemeine Geltung des Gesetzes nicht unterlaufen werden. Ausgeschlossen ist es daher, eine auf einer klaren gesetzlichen Regelung beruhende Besteuerung als ungewollte und "überschießende" Folge einer typisierenden gesetzlichen Regelung zu qualifizieren und diese mit einer Billigkeitsentscheidung zu unterlaufen. Damit würde eine strukturelle Gesetzeskorrektur vorgenommen und gegen das sowohl verfassungsrechtlich in Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG) als auch einfachrechtlich in § 85 Satz 1 AO normierte Legalitätsprinzip verstoßen (vgl. BFH, Beschluss vom 28.11.2016, GrS 1/15, BStBl. II 2017, 393). Randnummer 23 Zur Vereinheitlichung der Anwendung von Billigkeitsregeln kann das Bundesministerium der Finanzen (BMF) Verwaltungsvorschriften erlassen, die die entscheidenden Ermessenserwägungen der Finanzbehörden festschreiben und damit deren Ermessen auf Null reduzieren (BFH, Urteil vom 12.12.2013, X R 39/10, BStBl. II 2014, 572; Urteil vom 25.03.2015, X R 23/13, BStBl. II 2015, 696; Urteil vom 21.07.2016, X R 11/14, BStBl. II 2017, 22). 2. Randnummer 24 Eine solche ermessenslenkende Verwaltungsrichtlinie ist in dem Schreiben des BMF vom 18.11.2009 (IV C 6-S 2177/07/10004, BStBl. I 2009, 1326) enthalten. Unter Rn. 18 und 32 des Schreibens hat das BMF grundsätzlich eine Begrenzung der pauschalen Wertansätze nach der 1%-Methode zugelassen (sog. Kostendeckelung). Der pauschale Nutzungswert nach § 6 Absatz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG könne die für das genutzte Kraftfahrzeug insgesamt tatsächlich entstandenen Aufwendungen übersteigen. Werde das im Einzelfall nachgewiesen, so seien diese Beträge höchstens mit den Gesamtkosten des Kraftfahrzeugs anzusetzen. Bei mehreren privat genutzten Kraftfahrzeugen könnten die zusammengefassten pauschal ermittelten Wertansätze auf die nachgewiesenen tatsächlichen Gesamtaufwendungen dieser Kraftfahrzeuge begrenzt werden; eine fahrzeugbezogene „Kostendeckelung“ sei zulässig. Zu den Gesamtaufwendungen für das Kraftfahrzeug (Gesamtkosten) gehörten Kosten, die unmittelbar dem Halten und dem Betrieb des Kraftfahrzeugs zu dienen bestimmt seien und im Zusammenhang mit seiner Nutzung zwangsläufig anfallen würden, nicht aber die Sonderabschreibungen. Außergewöhnliche Kraftfahrzeugkosten seien dagegen vorab der beruflichen oder privaten Nutzung zuzurechnen. Aufwendungen, die ausschließlich der privaten Nutzung zuzurechnen seien, seien vorab als Entnahme zu behandeln. 3. Randnummer 25 Sind ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften erlassen, die unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) zur Selbstbindung der Verwaltung führen, sind diese von den Finanzgerichten bei der gerichtlichen Prüfung, ob die Finanzverwaltung ihre Ermessensentscheidung fehlerfrei, insbesondere willkürfrei getroffen hat, zu beachten (BFH, Urteil vom 10.06.1992, I R 142/90, BStBl. II 1992, 784; Urteil vom 19.03.2009, V R 48/07, BStBl. II 2010, 92; Urteil vom 13.01.2011, V R 43/09, BStBl. II 2011, 610). Randnummer 26 Allerdings haben die Gerichte nur zu prüfen, ob sich die Behörden an die Verwaltungsrichtlinien gehalten haben und ob die Richtlinien selbst einer sachgerechten Ermessensausübung entsprechen (BFH, Urteil vom 21.10.1999, I R 1/98, BFH/NV 2000, 691, m.w.N.). Der Steuerpflichtige hat einen auch vor den Steuergerichten zu beachtenden Rechtsanspruch darauf, nach Maßgabe der allgemeinen Verwaltungsanweisungen besteuert zu werden, es sei denn, die Billigkeitsregelung verlässt den gesetzlich vorgesehenen Rahmen (BFH-Urteile vom 23.04.1991, VIII R 61/87, BStBl. II 1991, 752 und vom 19.05.2004, III R 29/03, BStBl. II 2005, 77, jeweils m.w.N.). Dabei ist für die Auslegung einer Verwaltungsvorschrift nicht maßgeblich, wie das Finanzgericht eine solche Verwaltungsanweisung versteht, sondern wie die Verwaltung sie verstanden hat und verstanden wissen wollte (BFH, Beschluss vom 11.03.2003, VII B 208/02, BFH/NV 2003, 816). Das Finanzgericht darf daher Verwaltungsanweisungen nicht nach den allgemeinen Auslegungsmethoden selbst auslegen, sondern nur darauf überprüfen, ob die Auslegung durch die Behörde möglich ist (vgl. BFH, Beschluss vom 04.06.2003, VII B 138/01, BStBl. II 2003, 790; Urteil vom 13.01.2005, V R 35/03, BStBl. II 2005, 460; Urteil vom 24.11.2005, V R 37/04, BStBl. II 2006, 466; Urteil vom 13.01.2011, V R 43/09, BStBl. II 2011, 610). Randnummer 27 Den Finanzbehörden ist es danach lediglich verwehrt, die Anwendung der Verwaltungsanweisung in offensichtlich von der Verwaltungsanweisung gedeckten Einzelfällen willkürlich, also ohne zwingende Sachgründe abzulehnen (BFH, Urteil vom 23.04.1991, VIII R 61/87, BStBl. II 1991, 752; Urteil vom 20.11.1999, X R 69/96, BStBl. II 2000, 259; Urteil vom 07.12.2005, I R 123/04, BFH/NV 2006, 1097). Bewegt sich die Finanzverwaltung mit ihrer Entscheidung innerhalb der Grenzen des Ermessens, ist sie Seitens des Gerichtes zu akzeptieren. 4. Randnummer 28 Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist die Ablehnung der Billigkeitsmaßnahme durch den Beklagten nicht zu beanstanden. Randnummer 29 Der Kläger hat keinen Anspruch aus der für die Streitjahre geltenden Verwaltungsvorschrift auf Anwendung der Billigkeitsgrundsätze gemäß BMF-Schreiben vom 18.11.2009, weil die Voraussetzungen für dessen Anwendung nicht gegeben sind. Randnummer 30 Eine Beschränkung der nach der 1%-Methode errechneten Nutzungsentnahme auf die tatsächlichen Kosten entsprechend der Kostendeckelungsregelung kommt nicht in Betracht, da die tatsächlich entstandenen Aufwendungen die nach der 1%-Methode ermittelten Entnahmewerte einschließlich der gemäß § 4 Abs. 5 Nr. 6 EStG nichtabzugsfähigen Betriebsausgaben in den Streitjahren jeweils überschreiten. Die im Dezember 2011 vom Kläger geleistete Leasingsonderzahlung für den betrieblich genutzten BMW ist im Rahmen der Feststellung der Höhe der Gesamtkosten periodengerecht den jeweiligen Nutzungszeiträumen, also auf die betroffenen drei Jahre bzw. 36 Monate zu verteilen.
- a)Randnummer 31 Soweit ein Steuerpflichtiger einen zum Betriebsvermögen gehörenden PKW auch für private Zwecke nutzt, liegt hierin eine Nutzungsentnahme im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 EStG. Daher ist der aus dem Betriebsvermögen erzielte Gewinn grundsätzlich nach § 4 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz EStG um den Wert der Entnahmen zu erhöhen. Auch bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG ist der Wert einer Entnahme dem Gewinn hinzuzurechnen (BFH, Urteil vom 16.01.1975, IV R 180/71, BStBl. II 1975, 526; Urteil vom 31.10.1978, VIII R 196/77, BStBl. II 1979, 401; Urteil vom 12.03.1992, IV R 31/91, BFH/NV 1993, 405). Wegen des Prinzips der Totalgewinngleichheit bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG ist der Entnahmegewinn nach denselben Grundsätzen zu berechnen wie bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG (BFH, Urteil vom 14.11.2007, XI R 37/06, BFH/NV 2008, 365). Randnummer 32 Daraus folgt, dass sich die Entnahmebesteuerung der Höhe nach bei Steuerpflichtigen wie dem Kläger, die ihren Gewinn im Wege der vereinfachten Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln, aufgrund der ausdrücklichen gesetzlichen Verweisung des § 6 Abs. 7 Nr. 2 EStG ebenfalls nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG richtet. Randnummer 33 Für die private Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs, das zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutzt wird, erfolgt die Entnahmebesteuerung nicht nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 EStG, sondern nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 und Satz 3 EStG. Dabei ist § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG eine spezialgesetzliche Bewertungsregel. Nur wenn sie gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG wegen eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs nicht eingreift, ist die Nutzungsentnahme nach allgemeinen Regeln mit dem darauf entfallenden Aufwand zu bewerten (BFH, Urteil vom 03.02.2010, IV R 45/07, BStBl. II 2010, 689). Danach ist hinsichtlich des Nutzungswertansatzes für die private Nutzung eines überwiegend betrieblich genutzten Kraftfahrzeugs für jeden Kalendermonat 1% des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer anzusetzen. Abweichend von § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG kann die private Nutzung nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 1. Halbsatz EStG mit den auf die Privatfahrten entfallenden Aufwendungen angesetzt werden, wenn die für das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden. Randnummer 34 Die Anknüpfung der sog. 1%-Regelung an den Listenpreis stellt eine typisierend-pauschalierende Regelung dar, die sich im Rahmen des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums bewegt (BFH, Urteil vom 14.03.2007, XI R 59/04, BFH/NV 2007, 1838). An der Verfassungsmäßigkeit der Norm bestehen keine Zweifel (vgl. BFH, Urteil vom 06.03.2003, XI R 12/02, BStBl. II 2003, 704, m.w.N.; Urteil vom 07.12.2010, VIII R 54/07, BStBl. II 2011, 451, m.w.N.). Randnummer 35 Im Ergebnis folgt die Besteuerung der Nutzungsentnahme für private PKW-Nutzungen nach dem Regelungssystem des EStG also entweder durch den Ansatz der 1%-Methode ohne weitere Voraussetzungen oder durch den Ansatz der tatsächlichen Aufwendungen der privaten Nutzung unter der Voraussetzung, dass der Steuerpflichtige ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch führt. Randnummer 36 Da der Kläger unstreitig kein Fahrtenbuch geführt hat, ist der Beklagte zutreffend von der 1%-Regelung ausgegangen. Er hat deshalb die pauschalierende Wertermittlung sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zutreffend vorgenommen. Obgleich der Kläger lediglich Nutzungsberechtigter und nicht zivilrechtlicher Eigentümer des im zivilrechtlichen Eigentum der Leasinggesellschaft verbliebenen Fahrzeugs war, bestehen gegen die Anwendung der 1%-Methode auf der Ebene der steuerlichen Gewinnermittlung des Klägers keine Bedenken. Denn die 1%-Methode findet gleichermaßen auf gemietete und geleaste Fahrzeuge Anwendung (vgl. BFH, Urteil vom 13.02.2003, X R 23/01, BStBl. II 2003, 472; Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht -FG-, Urteil vom 30.11.2005, 3 K 50316/03, EFG 2006, 335; Kulosa in: Schmidt, EStG, 39. Auflage, § 6 Rn. 529).
- b)Randnummer 37 Zu Unrecht macht der Kläger geltend, der Entnahmewert sei gemäß § 163 AO abweichend von der 1 %-Regelung aus Billigkeitsgründen nach Maßgabe des BMF-Schreibens vom 18.11.2009 (BStBl. I 2009, 1326) niedriger anzusetzen. Randnummer 38 Das BMF-Schreiben vom 18.11.2009 beinhaltet unter Rn. 18 ff. als für die Ermessensausübung verbindliche Billigkeitsregelung i.S. des § 163 AO (vgl. BFH-Urteil vom 14.03.2007, XI R 59/04, BFH/NV 2007, 1838) eine Konkretisierung, unter welchen Voraussetzungen die Finanzverwaltung bei der ertragssteuerlichen Erfassung der Nutzung eines betrieblichen Kfz den Ansatz der pauschalen Nutzungswerte nach § 6 Abs. 1 Nummer 4 Satz 2 EStG aus sachlichen Billigkeitsgründen nicht anwenden will, sondern nur die im Einzelfall nachgewiesenen Gesamtkosten. Ergibt sich unter Anwendung der 1%-Regelung, dass der pauschal ermittelte Nutzungswert höher ist als die tatsächlichen Gesamtkosten, würde die Anwendung der pauschalen Bewertung zu einem offensichtlich unzutreffenden Ergebnis führen. Darum sind der Nutzungswert und der Betrag der nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG nicht abziehbaren Betriebsausgaben höchstens mit dem Betrag der Gesamtkosten des Kfz anzusetzen, wenn im Einzelfall nachgewiesen werden kann, dass der pauschale Nutzungswert nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG sowie die nicht abziehbaren Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG die für das genutzte Kfz insgesamt tatsächlich entstandenen Aufwendungen übersteigen. Fälle der Kostendeckelung sind somit solche, in denen die 1%-Regelung Anwendung findet, in denen der danach ermittelte Wert jedoch infolge der Billigkeitsregelung gekappt wird. Randnummer 39 Grundsätzlich richtet sich die Anwendung der Kostendeckelungsregelung nach der Höhe der tatsächlich entstandenen Aufwendungen (Gesamtkosten). Der Begriff der „tatsächlich entstandenen Aufwendungen“ wird im BMF-Schreiben vom 18.11.2009 allerdings nicht näher konkretisiert. Unter Rn. 32 des BMF-Schreibens heißt es lediglich: Randnummer 40 „Zu den Gesamtaufwendungen für das Kraftfahrzeug (Gesamtkosten) gehören Kosten, die unmittelbar dem Halten und dem Betrieb des Kraftfahrzeugs zu dienen bestimmt sind und im Zusammenhang mit seiner Nutzung zwangsläufig anfallen (BFH-Urteil vom 14. September 2005, BStBl. II 2006 S. 72). Zu den Gesamtkosten gehören nicht die Sonderabschreibungen (BFH-Urteil vom 25. März 1988, BStBl. II S. 655). Außergewöhnliche Kraftfahrzeugkosten sind dagegen vorab der beruflichen oder privaten Nutzung zuzurechnen. Aufwendungen, die ausschließlich der privaten Nutzung zuzurechnen sind, sind vorab als Entnahme zu behandeln (z. B. Mautgebühren auf einer privaten Urlaubsreise - BFH-Urteil vom 14. September 2005, BStBl. II 2006 S. 72). Bei der Ermittlung des privaten Nutzungsanteils nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 3 EStG sind die verbleibenden Kraftfahrzeugaufwendungen anhand des Fahrtenbuches anteilig der privaten Nutzung, der Nutzung für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte oder für Familienheimfahrten zuzurechnen“. Randnummer 41 Die diesbezüglich vom Beklagten getroffene Auslegung des Begriffs der Gesamtkosten begegnet keinen Bedenken. Randnummer 42 Aus dem offenen Wortlaut des BMF-Schreibens und dem fehlenden Gesetzesverweis lässt sich schließen, dass der Begriff der Gesamtkosten nicht als ein rein steuerrechtlicher Begriff zu verstehen ist, sondern darüber hinaus geht und auch wirtschaftliche Aspekte berücksichtigt (vgl. Schober in: Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, 271. Lieferung, Stand 09/2015, § 6 EStG Rn. 811). Die gesamten Kraftfahrzeugaufwendungen (Gesamtkosten) sind die Summe der Nettoaufwendungen zuzüglich Sonderausstattung, Umsatzsteuer und AfA, die unmittelbar durch das Halten und den Betrieb des Kfz verursacht sind und typischerweise bei der Kfz-Nutzung anfallen (Abgeltungswirkung), beispielsweise Treib- und Schmierstoffe, Haftpflichtversicherung, Kfz-Steuer, AfA u. Garagen-/Stellplatzmiete, Reparaturen und Leasing(Sonder-)zahlungen (Ettlich in: Blümich, EStG, 147. Lieferung, Stand 05/2019, § 8 Rn. 105; Bergkemper in: FR 2006, 86). Gemeint sind damit die Gesamtaufwendungen des Kfz im betriebswirtschaftlichen Sinne. Eine Leasingsonderzahlung zählt mithin dazu. Randnummer 43 Ließe man die Anwendung des Zu- und Abflussprinzips gemäß § 11 EStG bei Ermittlung der Gesamtkosten zu, wäre im Streitfall die Voraussetzung für die Kostendeckelung erfüllt, da die tatsächlichen Gesamtkosten der Streitjahre einschließlich der Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG unstreitig unter dem pauschal ermittelten privaten Nutzungswert liegen. Dies beruht aber allein auf einer Kostenverlagerung durch die geleistete Leasingsonderzahlung. Würden alle Kosten für die vertraglich vereinbarte Nutzungsdauer zusammengenommen, wären diese Gesamtkosten höher als der sich nach der 1%-Regelung ergebende Wert. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn der Beklagte eine Kostendeckelung nicht allein aufgrund eines schlichten Zahlenvergleichs vornimmt, sondern nach dem Sinn und Zweck der Kostendeckelung auch außerhalb des Veranlagungszeitraums liegende Umstände wie z.B. eine Leasingsonderzahlung zu Beginn oder Ende der Nutzungsdauer eines Kfz für die Anwendbarkeit der Billigkeitsregelung als maßgeblich erachtet. Randnummer 44 Bei dem typischerweise von der 1%-Regelung erfassten Kraftfahrzeug, das der Gesetzgeber bei der Schaffung der Pauschalierung im Auge hatte, handelt es sich um einen zu mehr als 50% betrieblich genutzten Pkw mit hohem Listenpreis und hohem privaten Nutzungsanteil (BFH, Urteil vom 24.02.2000, III R 59/98, BStBl. II 2000, 273). Die Anwendung der 1%-Regelung würde jedoch bei dieser Fallgruppe zu offenkundig falschen Ergebnissen führen, wenn die genutzten Fahrzeuge bei ihrem Erwerb schon lange abgeschrieben sind oder äußerst günstig unter dem Listenpreis erworben wurden, so dass die Kostendeckelungsregelung für diese Fälle eine sachliche Unbilligkeit ausgleicht. Ein ebenfalls auf den ersten Blick unbilliges Ergebnis ergibt sich, wenn man die hohe Leasingsonderzahlung bei Vertragsschluss oder Vertragsende nicht vollständig in die Gesamtkosten einbezieht, sondern nur in dem Jahr der Zahlung ansetzt. Dadurch entsteht der Eindruck, es werde ein besonders preisgünstiges und/oder altes Fahrzeug genutzt, was tatsächlich nicht der Fall ist. Bezieht man aber alle Leasingkosten für die Dauer der Nutzung in die Bewertung der Gesamtkosten mit ein, führt dies dazu, dass das der Billigkeitsregelung zugrundeliegende Bild nicht verzerrt wird. Zwar ist die Ausgestaltung von Leasingverträgen, bei denen durch Sonderzahlungen ein Großteil der Kosten in das erste Nutzungsjahr bzw. in das letzte Nutzungsjahr vor- bzw. nachverlagert werden, im Grundsatz nicht zu beanstanden (BFH, Urteil vom 05.05.1994, VI R 100/93, BStBl. II 1994, 643). Gleichwohl führt eine rein steuerrechtliche Auslegung des Begriffs der Gesamtkosten wie gezeigt zu einem Ungleichgewicht zwischen den tatsächlichen Aufwendungen für das Fahrzeug und der pauschal ermittelten privaten Nutzungsentnahme. Randnummer 45 Die Verwendung des Begriffs „Gesamtkosten“, die bei systematischer Auslegung als an § 275 HGB angelehnt verstanden werden kann, zeigt zudem, dass den Gesamtkosten insbesondere Abschreibungen zuzuordnen sind. Damit wird ebenfalls deutlich, dass die Einbeziehung von Aufwendungen, die in anderen Perioden abgeflossen sind, und die damit verbundene periodengerechte Zurechnung dem Gesamtkostenbegriff immanent sind. Auch daraus folgt, dass von den Gesamtkosten im Sinne des vorstehenden BMF-Schreibens die Leasing-Sonderzahlungen umfasst sind (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.12.2019, 3 K 1681/19, EFG 2020, 519). Randnummer 46 Den Gesichtspunkt der einheitlichen Betrachtung des gesamten Nutzungszeitraumes hat der BFH auch in seinem Urteil vom 24.02.2000 beleuchtet (III R 59/98, BStBl. 2000, 273). Zwar war nur darüber zu befinden, ob eine Kappung, nach der keine als Betriebsausgaben abziehbare Kosten mehr verbleiben, verfassungsgemäß sein kann (diese Folge kann im Hinblick auf die Abziehbarkeit der Kosten in Höhe der Entfernungspauschale nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 i.V.m. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG nicht mehr eintreten). Die Verfassungsmäßigkeit der Regelung bejahte der BFH trotz des Ergebnisses der vollständigen Versagung eines Betriebsausgabenabzugs aber u.a. mit der Begründung, dass eine Typisierung in einzelnen Jahren zu unzutreffenden Ergebnissen führen kann. Sie muss nur im typischen Fall sicherstellen, dass über den gesamten Zeitraum der Nutzung ein zutreffendes Ergebnis erzielt werde. Auch daraus lässt sich für den Streitfall schließen, dass die Gesamtsumme der Leasingzahlungen und mithin auch die Leasingsonderzahlung in die Bewertung einbezogen werden muss, um einen zutreffenden Nutzungswert für alle Monate der Nutzungsdauer ermitteln zu können. Randnummer 47 Zudem hat der BFH mit Urteil vom 03.09.2015 (VI R 27/14, BStBl. II 2016, 174) entschieden, dass im Rahmen der Fahrtenbuchmethode die Gesamtkosten jedenfalls dann periodengerecht anzusetzen sind, wenn der Arbeitgeber die Kosten des von ihm überlassenen Kfz in seiner Gewinnermittlung dementsprechend erfassen muss. Die zutreffende Ermittlung des geldwerten Vorteils gebiete nicht nur, die Gesamtkosten dem Grunde nach zutreffend zu erfassen, sondern auch, diese Gesamtkosten periodengerecht den jeweiligen Nutzungszeiträumen zuzuordnen. Seit jeher würden gemäß § 7 Abs. 1 EStG die Anschaffungskosten eines Fahrzeugs in der Weise berücksichtigt, dass sie über den gesamten voraussichtlichen Nutzungszeitraum des Fahrzeugs hinweg aufgeteilt würden, statt dass sie im Jahr der Rechnungsstellung oder Bezahlung in einem Betrag in die Gesamtkosten eingingen. Nichts Anderes habe für die in der Gewinnermittlung zu erfassenden Mietvorauszahlungen oder Leasingsonderzahlungen zu gelten, die für einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erbracht würden. Dies gelte jedenfalls dann, wenn der Arbeitgeber die Kosten des von ihm überlassenen Fahrzeugs in seiner Gewinnermittlung periodengerecht erfassen müsse. Wenn auch der BFH eine Entscheidung zur Entnahme aus dem Betriebsvermögen eines bilanzierenden Steuerpflichtigen getroffen hatte, so sind nach Ansicht des Senats die Überlegungen für eine periodengerechte Kostenzuordnung zur Herstellung einer gleichheitsgerechten Entnahmebesteuerung auf Steuerpflichtige im Anwendungsbereich der vereinfachten Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG übertragbar. Randnummer 48 Daneben hat die Finanzverwaltung nach Bekanntwerden eines Steuersparmodells für Einnahmenüberschussrechner bei geleasten Firmenwagen durch Einsatz einmaliger hoher Leasing-Sonderzahlungen nach Abstimmung zwischen Bund und Ländern zwischenzeitlich die Grundsätze zur Ausübung ihrer bisherigen Kostendeckelung dahingehend konkretisiert, dass für die Anwendung der Kostendeckelungsregelung alle Gesamtkosten eines Kfz für einen Nutzungszeitraum zu ermitteln sind. Aufwendungen, die für mehrere Jahre im Voraus geleistet wurden, sind dabei periodengerecht auf die jeweiligen Nutzungszeiträume zu verteilen (Finanzbehörde Hamburg, Fachinformation vom 8. November 2018 – S 2177 - 2018/001 – 52 –, DStR 2019, 1407; OFD NRW vom 19.09.2018, DB 2018, 2467). Die Finanzverwaltung hat damit - wenn auch erst nach dem Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung - nunmehr klar und deutlich ausgedrückt, wie sie das frühere BMF-Schreiben vom 18.11.2009 verstanden wissen will.
- c)Randnummer 49 Darüber hinaus würde die Kostendeckelung unter der vom Kläger begehrten Auslegung der Gesamtkosten den gesetzlich vorgesehenen Rahmen verlassen. Randnummer 50 Soweit sich die Billigkeitsmaßnahme unter der Prämisse, dass eine Entnahme eine Wertabgabe des Betriebes darstellt, die nicht höher sein kann als die für das jeweilige Kfz entstandenen Aufwendungen, auch unter der klaren gesetzlichen Methodik, den Entnahmewert der privaten KFZ-Nutzung entweder typisierend durch die 1%-Methode oder im Einzelfall konkret ermittelt durch Ansatz der tatsächlichen Kosten mit Nachweisen der privaten Nutzung durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch zu bestimmen, innerhalb des gesetzlich vorgesehenen Rahmens bewegt, kommt es bei der Auslegung des Gesamtkostenbegriffs im Sinne des Klägers zu einem Verstoß gegen den Grundsatz der Totalgewinngleichheit. Randnummer 51 Im Hinblick auf die vom Kläger gewählte Gewinnermittlungsart ergäbe sich für ihn - anders als bei einem Steuerpflichtigen, der seinen Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG ermittelt - ein Steuersparmodell, welches allein den Einnahme-Überschussrechnern offensteht. Ein bilanzierender Steuerpflichtiger muss die Leasingsonderzahlung als Vorauszahlung abgrenzen und über die Nutzungsdauer verteilt in die jährlichen Gesamtkosten einbeziehen. Die Folge ist, dass die tatsächlichen jährlichen Kosten über dem Entnahmewert nach der 1%-Regelung liegen und die Kostendeckelung nicht in Betracht kommt. Würde dagegen bei Steuerpflichtigen, die den Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln, nur auf die Aufwendungen eines Jahres abgestellt, führt dies in den Jahren mit geringen Kosten dazu, dass eine bestimmte Nutzung für Bilanzierende und Einnahme-Überschussrechner unterschiedlich bewertet würde, obwohl sie inhaltlich identisch ist und auch die Gesamtkosten identisch sind. Im äußersten Fall würde ein Einnahme-Überschussrechner bei der vom Kläger vorgenommen Auslegung der Gesamtkosten (fast) keinen privaten Anteil der Fahrzeugkosten seines zu mehr als 50% betrieblich genutzten Kraftfahrzeuges versteuern, soweit er einen Leasingvertrag mit einer sehr hohen Leasingsonderzahlung und (fast) keinen monatlichen Leasingraten abschließt. Ein Bilanzierender wäre also unter den gleichen gesetzlichen Voraussetzungen gegenüber einem Einnahme-Überschussrechner benachteiligt, weil er die Leasingsonderzahlung über die Laufzeit verteilen muss und darum nicht unter die Kostendeckelung fällt. Gleiches gilt für einen Einnahme-Überschussrechner, der im Rahmen des Leasingvertrages keine Leasingsonderzahlung leistet, selbst wenn er in der Summe Aufwendungen in gleicher Höhe trägt. Auch wäre ein Einnahme-Überschussrechner schlechter gestellt, wenn er das Kfz selbst anschafft, ohne es zu leasen, da er dann die Anschaffungskosten über die Jahre zu verteilen hätte. Diese Unterschiede würden sich bei einer abweichenden Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen auch nicht über die Jahre ausgleichen. Randnummer 52 Die Bewertung eines Vorteils kann aber nicht von der Gewinnermittlungsart abhängig sein. Die Anwendung des Zu- und Abflussprinzips bei der Kostendeckelung hinsichtlich der Leasingsonderzahlung widerspricht daher dem Gleichheitsgrundsatz und dem Grundsatz der Gesamt- und Totalgewinngleichheit, welcher es verbietet, dass die Gewinnermittlungsarten zu unterschiedlichen Steuerbelastungen führen (vgl. z.B. BFH, Beschluss vom 08.09.2005, IV B 107/04, BFH/NV 2006, 276). Randnummer 53 Soweit aber der gesetzlich vorgesehene Rahmen, wie vorliegend bei einer Auslegung des Gesamtkostenbegriffs im Sinne des Klägers, verlassen wird, besteht gerade kein Rechtsanspruch auf eine Billigkeitsmaßnahme (BFH, Urteil vom 19.05.2004, III R 29/03, BStBl. II 2005, 77; Urteil vom 07.12.2005, I R 123/04, BFH/NV 2006, 1097). Randnummer 54 Ob für die Billigkeitsregelung der Verwaltung im Hinblick auf die neuere Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 15.05.2018, X R 28/15, BStBl. II 2018, 712, Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht -BverfG- unter 2 BvR 2129/18, in welcher der BFH ausführt, dass schon allein der Aspekt der Möglichkeit des Nachweises des tatsächlichen Sachverhaltes ausreichend sei, um Bedenken in Bezug auf eine Übermaßbesteuerung in den Fällen, in denen die zu versteuernde Nutzungsentnahme die Gesamtaufwendungen übersteige, entgegenzutreten) insgesamt kein Raum mehr besteht (so FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.12.2019, 3 K 1681/19, EFG 2020, 519 unter Heranziehung der Grundsätze der Entscheidung des Großen Senats des BFH zur Gesetzwidrigkeit des sog. Sanierungserlasses - BFH, Beschluss vom 28.11.2016, GrS 1/15 -), braucht der Senat daher nicht zu entscheiden. 5. Randnummer 55 Da im Streitfall in der wirtschaftlichen Situation des Klägers liegende (persönliche) Billigkeitsgründe nicht geltend gemacht worden und auch nicht ersichtlich sind, kommt vorliegend auch keine abweichende Steuerfestsetzung wegen persönlicher Unbilligkeit in Betracht. Randnummer 56 Damit fehlt es im Ergebnis für die Anwendbarkeit der Billigkeitsregelung an der Voraussetzung, dass der nach der 1 %-Regelung ermittelte Wert die Gesamtkosten des Kfz übersteigt. Randnummer 57 Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der 1%-Regelung nicht um eine unwiderlegbare Typisierung handelt, sondern der Steuerpflichtige der Anwendung der pauschalierenden Regelung durch den Nachweis des tatsächlichen Sachverhaltes entgehen kann (BFH, Urteil vom 24.02.2000, III R 59/98, BStBl. II 2000, 273; Urteil vom 01.03.2001, IV R 27/00, BStBl. II 2001, 403; Urteil vom 14.03.2007, XI R 59/04, BFH/NV 2007, 1838). Der Kläger hätte die mit der Anwendung der 1 %-Regelung verbundene und als unbillig empfundene Härte daher ggf. mit der Führung eines Fahrtenbuchs gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG vermeiden können. Die Führung eines solchen Fahrtenbuches ist auch nicht unzumutbar (BFH, Urteil vom 24.02.2000, III R 59/98, BStBl. II 2000, 273). II. Randnummer 58 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 135 Abs. 1 FGO. III. Randnummer 59 Die Entscheidung konnte im erklärten Einverständnis der Beteiligten gemäß § 90 Abs. 2 FGO ohne mündliche Verhandlung ergehen. IV. Randnummer 60 Die Revision war gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung, insbesondere im Hinblick auf die Anwendung der Grundsätze des BFH-Urteils vom 03. September 2015 (VI R 27/14) auf nichtbilanzierende Steuerpflichtige, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln, zuzulassen. 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