3 Satz 2 JAVO SH 2014 grundsätzlich bestehenden Wahlrecht eingeschränkt wird. (Rn.33) 4. Vielmehr müssen derartige organisatorische Gründe von einem gewissen Gewicht sein, um eine Versagung zu rechtfertigen. (Rn.33) Verfahrensgang
gehend Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein
3 Satz 1 Nummer 4 und Satz 2 JAVO einen Anspruch auf die Zuweisung. Die gewählte Ausbildungsstelle sei eine sonstige Stelle im Sinne der Vorschrift und entspreche allen Anforderungen. Die Ablehnung sei nicht auf eine ausreichende Rechtsgrundlage gestützt. Die Reisewarnung des Auswärtigen Amtes stelle kein Hindernis für die Zuweisung dar, da sie gerade kein Reiseverbot beinhalte. Die vor Ort verbreiteten „üblichen“ Krankheiten, wie etwa Malaria, hätten den Antragsgegner in der Vergangenheit auch nicht davon abgehalten, Referendarinnen und Referendare afrikanischen Orten zuzuweisen. Die Zahlen der Neuinfektionen seien in xxx geringer als in anderen afrikanischen Staaten, aber auch als in Deutschland und in anderen europäischen Ländern. Bei einem Telefonat mit dem zuständigen Referenten des Antragsgegners sei erkennbar geworden, dass die Dienststelle vordringlich zusätzlichen Verwaltungsaufwand im Zusammenhang mit Wahlstationen im Ausland vermeiden wolle, wie sie wohl im April des Jahres 2020 eingetreten seien. Die Situation sei jedoch nicht vergleichbar, da die Auswirkungen mittlerweile vorhersehbarer geworden seien und die von ihr begehrte Ausbildungsstelle unterstützend zur Seite stehe und gegebenenfalls eine Ausbildungsstelle an einem der Standorte in Deutschland zur Verfügung stelle. Auch durch eine sich bei der Rückreise ergebende Quarantäne entstünden keine
teile, da danach keine Pflichtveranstaltungen anstünden und sie für den Zeitraum Erholungsurlaub nehmen könne. Auch der Erlass des Ministeriums für Justiz, Verbraucherschutz und Europa vom 8. Oktober 2020 sei keine geeignete Rechtsgrundlage, da es sich bei der Wahlstation gerade nicht um eine Dienstreise handele. Soweit der Antragsgegner der Auffassung sei, dass § 45 Beamtenstatusgesetz eine Ablehnung gebiete, so sei die Ausübung der Fürsorgepflicht gegen ihren Willen nicht geboten. Zudem sei auch
den „Informationen des Leiters der Referendarabteilung vom 12. Mai 2020“ im Einzelfall eine Zuweisung trotz bestehender Reisewarnung möglich. Die Versagung sei im Übrigen unverhältnismäßig und verletze sie in ihrer Berufsfreiheit
Randnummer 8 Die Antragstellerin hat zunächst beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, sie - die Antragstellerin - für die Wahlstation in der Zeit vom
pflichtgemäßem Ermessen. Ein Anordnungsanspruch der Antragstellerin setze daher eine Ermessensreduzierung auf Null voraus. Bereits im Frühjahr sei die Referendarausbildung durch die Verbreitung des Coronavirus erheblich betroffen gewesen. Dabei hätten sich besondere Problemlagen auch im Zusammenhang mit Auslandsstationen ergeben. Die Einschätzung der Versorgungs- und Gefährdungslage in den verschiedenen Ländern sei schwierig, und es könne je
der Entwicklung des Infektionsgeschehens vor Ort eine verfrühte Abreise erforderlich oder - wie das Rückholprogramm des Auswärtigen Amtes in der ersten Jahreshälfte gezeigt habe - eine Rückreise erschwert oder zeitweise unmöglich werden. Mit dem Schreiben vom 12. Mai 2020 seien zu den Auslandsstationen transparente Grundsätze aufgestellt worden. Zwar könne die Ausbildung im Ausland für Referendarinnen und Referendare eine besondere Bedeutung haben. Zur Erlangung der durch die JAVO kodifizierten Ausbildungsziele sei die 3-monatige Auslandstation indes nicht notwendig. Demgemäß seien unter Berücksichtigung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht, des individuellen Gesundheitsschutzes der Referendare und mit Blick auf das Erfordernis einer Eindämmung des Infektionsgeschehens und eines reibungslosen Ausbildungsbetriebes die Überweisungen in Auslandstationen begrenzt worden. Die Anknüpfung an die Reisewarnung des Auswärtigen Amtes stelle dabei ein angemessenes, sachgerechtes Mittel dar.
den Ausführungen des Auswärtigen Amtes hänge eine Warnung von nicht notwendigen touristischen Reisen gegenwärtig stark mit der Einstufung eines Landes als Sars-COV-2-Risikogebiet zusammen und werde entsprechend aktualisiert. Auch entsprechend dem Erlass des Ministeriums für Justiz, Europa und Verbraucherschutz - der allerdings nicht als rechtliche Grundlage der Zuweisungsentscheidung herangezogen worden sei - sei eine vorsichtige Herangehensweise geboten. Dienstreisen kämen nur in außergewöhnlichen Einzelfällen in Betracht. Ein derartiger besonderer Fall liege hier nicht vor. Soweit sich die Antragstellerin auf ihre gute gesundheitliche Konstitution beziehe, sei eine Differenzierung zwischen gesunden Referendaren und Risikopatienten nicht geboten. Zudem könne aufgrund des dynamischen Infektionsgeschehens nicht garantiert werden, dass die ab Mitte April anzuberaumende mündliche Prüfung absolviert werden könne, da pandemiebedingte Beeinträchtigungen des Reiseverkehrs zu befürchten seien. Randnummer 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen. II. Randnummer 17 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
GO ist zulässig und begründet. Randnummer 18 Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Verwaltungsgericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung
GO setzt sowohl die Glaubhaftmachung (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO) eines Bedürfnisses für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) als auch einen Anordnungsanspruch voraus, d.h. die bei summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage hinreichende Aussicht auf Erfolg des geltend gemachten Begehrens in der Hauptsache. Randnummer 19
teile entstehen, die durch eine Entscheidung in der Hauptsache
träglich nicht mehr ausgeglichen werden können (BVerwG, Beschluss vom
einer Unterkunft vor Ort usw. vorzunehmen, solange im Raum steht, dass im Falle einer - jederzeit denkbaren - erneuten Reisewarnung durch das Auswärtige Amt ein Widerruf der Überweisung erfolgt. Randnummer 23 2. Der Antragstellerin steht auch ein Anordnungsanspruch zur Seite. Die im Rahmen dieses Verfahrens gebotene, aber auch ausreichende summarische Prüfung ergibt, dass die Antragstellerin einen Anspruch darauf hat, vorbehaltlos in die von ihr gewünschte Wahlstation in, überwiesen zu werden. Randnummer 24 Die Antragstellerin befindet sich als Rechtsreferendarin gemäß §§ 8 , 9 Juristenausbildungsgesetz (JAG) , § 4 Abs. 3 Landesbeamtengesetz (LBG) in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis. Auf die Auszubildenden in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis sind
StG) die für Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nicht durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes etwas anderes bestimmt wird. Derartige anderweitige Regelungen finden sich in den auf § 14 JAG beruhenden §§ 30 ff. der Juristenausbildungsverordnung (JAVO).
3 Satz 1 JAVO überweist die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichtes die Rechtsreferendarin oder den Rechtsreferendar in die einzelnen Stationen.
3 Satz 2 JAVO kann die Ausbildung in der Wahlstation mit dem Schwerpunktbereich Staat und Verwaltung neben den unter § 32 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 JAVO benannten Stellen auch bei einer einschlägigen überstaatlichen, zwischenstaatlichen oder ausländischen Stelle oder einer sonstigen Stelle, bei der eine sachgerechte Ausbildung gewährleistet ist, durchgeführt werden.
8 JAVO soll die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar mindestens drei Monate vor Beginn der Wahlstation der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes unter Bezugnahme des Schwerpunktbereiches die gewählte Stelle anzeigen. Randnummer 25 a. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Überweisung liegen vor. Randnummer 26 Bei der von der Antragstellerin gewählten Stelle in xxx ist ihre sachgerechte Ausbildung bei der gebotenen summarischen Prüfung gewährleistet. Bei dem Begriff der „sachgerechten Ausbildung“ handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegt und insbesondere im Lichte der in § 31 Abs. 1 JAVO niedergelegten Ziele der Referendarausbildung zu verstehen ist. Danach sollen die Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare in die Aufgaben der Rechtspflege, der Verwaltung und der Anwaltschaft eingeführt werde, sodass diese ihre im Studium erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten vertiefen und lernen, sie in der beruflichen Praxis umzusetzen. Bedenken hinsichtlich der Gewährleistung einer sachgerechten Ausbildung bestehen nicht. Auf den Inhalt der Ausbildung bezogene Gesichtspunkte haben in den Erwägungen des Antragsgegners keine Rolle gespielt und sind auch nicht ersichtlich. Vielmehr stützt der Antragsgegner die Versagung hier maßgeblich auf organisatorische Erwägungen. Randnummer 27 Weitere tatbestandliche Voraussetzungen bestehen nicht. Insbesondere handelt es sich bei dem Rundschreiben vom 12. Mai 2020, in dem auch die Vorgaben hinsichtlich der Reisewarnung des Auswärtigen Amtes benannt wurden, nicht um eine Vorschrift im Rechtssinne, auf die eine Ablehnung gestützt werden könnte, sondern nur um eine Mitteilung, durch die den Referendaren die gegenwärtige Verwaltungspraxis erläutert wird. Der Erlass des Ministeriums für Justiz, Verbraucherschutz und Europa vom 8. Oktober 2020 betrifft bereits seinem Anwendungsbereich
nur Dienstreisen, nicht jedoch eine mehrere Monate andauernde Station im Rahmen des Referendariats. Randnummer 28 b. Der Antragsgegner kann auch auf die von ihm vorgebrachten Ermessenserwägungen weder eine gänzliche Ablehnung der Zuweisung noch eine Zuweisung unter Widerrufsvorbehalt ( § 107 Abs. 2 Nr. 3 Landesverwaltungsgesetz (LVwG)) stützen. Randnummer 29 Es kann an dieser Stelle dahinstehen, ob die Zuweisung im Ermessen des Antragsstellers liegt, oder ob es sich - wofür insbesondere der Wortlaut der §§ 30 Abs. 2, 30 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 8 JAVO spricht - um eine gebundene Entscheidung handelt. Randnummer 30 Die vom Antragsgegner angeführten Gründe rechtfertigen eine Untersagung auch dann nicht, wenn man davon ausgeht, dass die Überweisung grundsätzlich in seinem Ermessen steht. Randnummer 31 Zwar ist dem Gericht die Überprüfung der Ermessensausübung nur eingeschränkt möglich (§ 114 Satz 1 VwGO). Jedoch muss sich das Ermessen innerhalb des Zwecks der Norm halten, die der Verwaltung die Befugnis zur Ermessensausübung einräumt (Rennert in: Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, Rn. 21 zu § 114) und darf die Grenzen dieses eingeräumten Ermessens nicht überschreiten. Randnummer 32 Dies ist hier nicht der Fall. Die hier vom Antragsgegner angeführten Gründe rechtfertigen die Einschränkung des Wahlrechts der Antragstellerin nicht. Insoweit wäre die Entscheidung des Antragsgegners - sofern man denn vom Vorliegen einer Ermessensvorschrift ausginge - ermessensfehlerhaft. Randnummer 33 Die Regelungen der Ausbildungs-und Prüfungsordnung für Juristen verfolgen vorrangig den Zweck, die inhaltlichen Anforderungen an den Vorbereitungsdienst aufzustellen (vgl. VG München, Beschluss vom 16. Mai 2011 – M 5 E 11.1830 –, Rn. 19, juris - dort lag eine
Landesrecht erforderliche sozialversicherungsrechtliche Erklärung der Ausbildungsstelle nicht vor). Der möglichst reibungslose Ablauf der Referendarausbildung ist vom Zweck der Vorschriften zwar ebenfalls (mit) umfasst. Dabei ist jedoch auch zu berücksichtigen, dass nicht jede organisatorische Überlegung des Dienstherrn dazu führen kann, dass der Referendar in seinem
3 Satz 2 JAVO grundsätzlich bestehende Wahlrecht eingeschränkt wird. Vielmehr müssten derartige organisatorische Gründe von einem gewissen Gewicht sein, um eine Versagung zu rechtfertigen. Anderenfalls ist das Ermessen des Antragsgegners auf Null reduziert und wäre der Referendar entsprechend seiner Anzeige zuzuweisen. Randnummer 34 Die Ermessenserwägungen des Antragstellers mit dem Ziel, das hiesige Infektionsgeschehen einzudämmen, sind bereits nicht vom Zweck der Ermächtigungsgrundlage umfasst. Soweit der Antragsgegner oder das Ministerium hierzu bspw. in dem Erlass vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.